JudikaturBVwG

W260 2268639-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
12. Januar 2024

Spruch

W260 2268639-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und den fachkundige Laienrichter Michael HEINDL und den fachkundigen Laienrichter Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 21.09.2022, nach Beschwerdevorentscheidung 02.03.2023, Zl. 2022-0566-3-016201, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 12.09.2022 bis 06.11.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht zuletzt seit 08.04.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit E-Mail vom 21.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Arbeitsort in angemessener Zeit erreichbar sein muss. Bei einer Vollzeitbeschäftigung dürfe der Hin- und Rückweg täglich zwei Stunden betragen.

3. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022 zwischen dem AMS Hollabrunn (im Folgenden „AMS“ oder „Belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde sie bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Reinigungskraft unterstütze. Vereinbarte Arbeitsorte seien der Bezirk Hollabrunn, Sierndorf, Stockerau, Spillern, Korneuburg, Langenzersdorf, und die Wiener Bezirke 2, 3, 20, 21. Als Arbeitsausmaß wurde Voll- oder Teilzeit im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden vereinbart. Es liegen keine Betreuungspflichten vor und der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

4. Am 26.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei „ XXXX “ mit Arbeitsort in Stockerau zugewiesen. Angeboten wurde eine Beschäftigung im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden mit kollektivvertraglicher Entlohnung.

5. Mit E-Mail vom 01.09.2022 gab die Beschwerdeführerin unter anderem bekannt, dass sie fristgerecht die neue Betreuungsvereinbarung, welche bis 25.02.2023 Gültigkeit habe, ändere. Vereinbarter Arbeitsort sei nur Hollabrunn, sie nehme an keinen Informationenstage und Jobbörsen des AMS teil, werde keine AMS Job APP und keine Selbstbedienungsgeräte nutzen und nicht auf Anrufe bzw. E-Mails von Unternehmen reagieren, da sie dem AMS nicht erlaube, ihre Daten an Dritte weiterzugeben. Sie möchte nur per E-Mail, postalisch oder persönlich mit dem AMS Kontakt halten. Ein eAMS-Konto möchte sie nicht.

6. Mit E-Mail vom 02.09.2022 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben habe, da das Entgelt (abzüglich der Fahrtspesen) zu gering wäre. Ihr vorheriger Dienstgeber ( XXXX ) habe sie sehr gut bezahlt. Sie wäre dort willkürlich gekündigt worden.

7. Im Rahmen eines Beratungstermins bei der belangten Behörde am 15.09.2022 weigerte sich die Beschwerdeführerin, die aufgenommene Niederschrift zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung zu unterfertigen. Es wurde die Durchführung eines schriftlichen Distanzverfahrens vereinbart. Mit E-Mail vom selben Tag forderte das AMS die Beschwerdeführerin auf, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und allfällige Einwendungen bekannt zu geben.

8. Mit E-Mail vom 16.09.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Einwendung gegen die angebotene Entlohnung habe. Das Entgelt wäre zu gering.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 12.09.2022 bis 06.11.2022 gemäß § 10 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihre Betreuungsvereinbarung korrigiert habe und den Dienstort auf Hollabrunn beschränkt habe. Dies hätte das AMS ignoriert. Bei XXXX hätte sie für 30 Wochenstunden einen auskommenden Lohn erhalten. Es hätte vor dem Bescheid kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gegeben. Sie zitierte die E-Mail ihres Beraters vom 15.09.2022. Das AMS habe ersichtlich die Verwaltungspraxis, die Leistung auf Verdacht hin einzustellen, und auf eine Reaktion ihrerseits zu warten. Dies stelle eine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des Art. 18 B-VG dar. Die Sperre des Leistungsbezuges sei daher rechtswidrig.

11. Mit Bescheid vom 17.10.2022 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.02.2023, GZ. W121 2261157-1/10E, abgewiesen.

12. Mit Bescheid vom 25.11.2022 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 30.09.2022 gegen den Bescheid vom 21.09.2022 bis zur Beendigung des Verfahrens betreffend die Beschwerde vom 08.08.2022 gegen den Bescheid des AMS Hollabrunn vom 26.07.2022, mit welchem eine sechswöchige Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 20.06.2022 bis 31.07.2022 verhängt wurde, ausgesetzt.

Mit Erkenntnis vom 15.02.2023, GZ. W121 2260098-1/11E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 08.08.2022 gegen den Bescheid vom 26.07.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2022, als unbegründet abgewiesen.

13. Im Verfahren über die gegenständliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023 I. das gegenständliche mit Bescheid vom 25.11.2022 ausgesetzte Verfahren betreffend die Beschwerde vom 30.09.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 21.09.2022 wieder aufgenommen, II. wurde die Beschwerde vom 30.09.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 21.09.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung zumutbar gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen sei und ihr eine Vollzeitbeschäftigung als solche zugewiesen worden sei, komme der individuelle Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG in ihrem Fall nicht zum Tragen. Der generelle Entgeltschutz sei erfüllt, weil eine kollektivvertragliche Entlohnung angeboten werde. Auf Fahrtkosten komme es nicht an.

14. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Hauptgrund ihrer Beschwerde sei, dass der zuständige AMS Mitarbeiter bei der Sperre rechtswidrig gehandelt habe, da er für diese keine Niederschrift aufgesetzt habe. Bestätigt worden sei ihr dies auch von Seiten von AMS Mitarbeitern selbst.

15. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

16. Am 18.07.2023 langte eine im Betreff als „Rundschreiben“ bezeichnete E-Mail der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Schreiben erging auch an andere Behörden/ Dienststellen, den Arbeitsminister und die niederösterreichische Landeshauptfrau und beinhaltet eine ausführliche Beschreibung der Situation der Beschwerdeführerin und der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten beim AMS.

Sie monierte, dass sie nach zehnjähriger Dienstzeit bei XXXX , einer Tochterfirma der XXXX , nach einmaligem Krankenstand zur Unrecht gekündigt worden sei.

Beim AMS wäre es zu Unrecht zu einer ersten Sperre gekommen.

Bei der gegenständlichen zweiten Sperre sei keine Niederschrift aufgenommen worden.

Die Beschwerdeführer machte Ausführungen zu einer dritten Sperre sowie allgemeine Anschuldigungen gegenüber AMS-Mitarbeiter, die nicht das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffen.

17. Am 22.08.2023 langten weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 4 bis 6).

Sie übermittelte Kopien des Bescheides vom 21.09.2022, des Bescheides vom 26.07.2022 (OZ 6).

Im Schreiben (OZ 4) führte sie aus, dass sie die erste Niederschrift der ersten Bezugssperre und die zweite Niederschrift der dritten Bezugssperre nicht unterschrieben hätte und kein Distanzverfahren stattgefunden hätte. Gültigkeit für eine Bezugssperre hätte laut Gesetz nur eine Niederschrift. Hinsichtlich der ersten Sperre führte sie aus, dass der Bescheid von einer Mitarbeiterin ohne Approbationsbefugnis erstellt worden sei und daher rechtsungültig wäre. Es würde eine handschriftliche Unterschrift bzw. eine Amtssignatur fehlen. Die Rechtsabteilung der belangten Behörde würde ungültige Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht schicken. Sie hätten das Verfahren hinsichtlich der dritten Bezugssperre bis zur Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht zur zweiten Bezugssperre ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie am 16.01.2023 nicht nur die Arbeitslosen- sondern auch die Krankenversicherung verloren hätte und daher nicht zum Arzt gehen könne.

Die Beschwerdeführerin zitierte den UNO-Ausschuss für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, der Österreich für seine überbordenden Sanktionen beim AMS kritisierte. Ebenso würde der EuGH (Urteil C-233/18) kritisieren, dass schon vor Abschluss eines fairen Verfahren Sanktionen verhängt werden.

Laut Volksanwaltschaft hätte sich ein Gericht zu den ungültigen Bescheiden geäußert, welche nicht handschriftlich unterschrieben werden bzw. keine Amtssignatur aufweisen. Das AMS hätte keine Sonderstellung.

Der gegenständliche Bescheid vom 21.09.2022 sei jedenfalls ungültig.

Das Schreiben zu OZ5 beinhaltet Teile des Schreibens zu OZ 4.

18. Am 24.08.2023 erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, ob ihre Unterlagen eingelangt seien. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Unterlagen unvollständig mittels Fax übermittelt worden seien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Unterlagen nochmals postalisch einbringen werde.

19. Die genannten Unterlagen langten am 31.08.2023 postalisch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusätzlich gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der sie wiederum ihre eine ausführliche Zusammenfassung ihrer Situation darlegte.

Hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens monierte die Beschwerdeführerin wieder, dass der Bescheid vom 21.09.2022 nichtig sei, da dieser keine handschriftliche Unterschrift bzw. Amtssignatur aufweise. Der Bescheid vom 21.09.2022 weise zudem nur Textbausteine auf. Im gegenständlichen Verfahren wäre gar keine Niederschrift gemacht worden, die sie nicht unterschrieben hätte. Ein Distanzverfahren wäre nicht gemacht worden. Laut § 16 AVG hätte darüber ein Aktenvermerk erstellt werden müssen.

Bei ersichtlichen Formalfehlern sei eine derartige Bezugssperre rechtsungültig.

Die Beschwerdeführerin traf Ausführungen zur ersten und dritten Sperre und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

20. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 informierte das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben werde (vermutlich im Oktober/ November 2023) und sie darüber in Kenntnis gesetzt werde.

21. Mit E-Mail vom 13.10.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie keine mündliche Verhandlung beantrage. Sie würde zu einer Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen auch nicht kommen können. Die Missstände beim AMS Hollabrunn würden schon jahrelang bestehen. Dies bestätigen auch Webseiten wie „arbeitslosennetz.org“. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

22. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 17.10.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2023 an.

23. Am 17.10.2023 gab die Beschwerdeführerin telefonisch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen werde.

24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Ein Mitarbeiter der belangten Behörde XXXX wurde per Videokonferenz zeugenschaftlich einvernommen.

Am selben Tage langte vor der mündlichen Verhandlung eine E-Mail der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein und wiederholte diese darin zusammengefasst ihre bisherigen Beschwerdepunkte.

25. Das Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführerin zu Kenntnisnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 02.01.2013 bis 31.03.2022 bei der XXXX als Reinigungskraft beschäftigt.

Seit 08.04.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022 (vgl. Nr. 16 lt BVZ der belangten Behörde) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte bzw. Reinigungskraft unterstütze. Vereinbarte Arbeitsorte seien der Bezirk Hollabrunn, Sierndorf, Stockerau, Spillern, Korneuburg, Langenzersdorf, und die Wiener Bezirke 2, 3, 20, 21. Als Arbeitsausmaß wurde Voll- oder Teilzeit im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden vereinbart. Es liegen keine Betreuungspflichten vor und der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.

In der vom AMS mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2022 (vgl. Nr. 16 lt. BVZ der belangten Behörde) und in der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2022 (vgl. Nr. 13 lt. BVZ der belangten Behörde) wurde jeweils festgehalten: „Diese Vereinbarung wurde nicht einvernehmlich erstellt, weil sie nur in Hollabrunn arbeiten möchten“.

Am 26.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei „ XXXX “ mit Arbeitsort in Stockerau zugewiesen. Angeboten wurde eine Beschäftigung im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden mit kollektivvertraglicher Entlohnung.

Die vermittelte Beschäftigung entspricht den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin.

Mit E-Mail vom 02.09.2022 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich auf den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nicht beworben hat, da das Entgelt (abzüglich der Fahrtspesen) zu gering ist.

Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin kam in der Folge nicht zustande und hat dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen.

Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und den Ergebnissen aus der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.

2.3. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sind unstrittig.

2.4. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.5. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag erhalten hat und dass sie sich nicht beworben hat.

2.6. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nachträglich und einseitig korrigiert hat und als Dienstort nur mehr auf Hollabrunn beschränkt hat. Der Dienstort für das gegenständliche Stellenangebot in Stockerau wäre daher nicht zumutbar bzw. nicht mehr von der Betreuungsvereinbarung erfasst. Dazu ist aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass eine derartige einseitige Änderung der festgelegten Dienstorte in der Betreuungsvereinbarung nicht möglich ist. Außerdem hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt, dass die Wegzeit zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort insgesamt 60 bis 80 Minuten betrage und daher jedenfalls zumutbar sei (vgl. auch Inhaltsverzeichnis Nr. 17).

Im Einwand der Beschwerdeführerin kann somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.7. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch, dass die gegenständliche Stelle zumutbar ist, dass die Bezahlung schlechter wäre, als in ihrer vorherigen Anstellung.

Dazu ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungskraft tätig war und ihr mit dem gegenständlichen Stellenangebot eine Vollzeitbeschäftigung als solche zugewiesen wurde. Es komme daher der individuelle Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 ALVG in ihrem Fall nicht in Betracht (nur bei Zuweisung in einen anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung).

Beim generellen Entgeltschutz der angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob zumindest eine den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung erfolgt.

Dies ist hier der Falle:

Im Vermittlungsvorschlag wird ein Mindeststundenlohn von € 9,71 angeboten, was auch dem in Kollektivvertrag und Lohnordnung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, gültig ab 01.10.20222, festgehaltenen Stundenlohn entspricht.

Allfällige Fahrtkosten sind bei der Prüfung der gesetzlichen Zumutbarkeit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigten.

2.8. Die Beschwerdeführerin moniert weiters, dass es seitens der belangten Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren gegeben hätte. Im Vorlageantrag machte sie auch geltend, dass der zuständige AMS Mitarbeiter bei der Sperre rechtswidrig gehandelt habe, da er für diese keine Niederschrift aufgesetzt habe. Im Schreiben vom 31.08.2023 monierte die Beschwerdeführerin, der Bescheid vom 21.09.2022 weise zudem nur Textbausteine auf. Im gegenständlichen Verfahren wäre gar keine Niederschrift gemacht worden, die sie nicht unterschrieben hätte. Ein Distanzverfahren wäre nicht gemacht worden. Laut § 16 AVG hätte darüber ein Aktenvermerk erstellt werden müssen. Bei ersichtlichen Formalfehlern sei eine derartige Bezugssperre rechtsungültig.

Dazu ist aus Sicht des erkennenden Senates auszuführen, dass die belangte Behörde am 15.09.2022 einen Aktenvermerk („Information/ Gesprächsnotizen/ Vermerke“, siehe Inhaltsverzeichnis Nr.11) angelegt hat, wonach die Beschwerdeführerin beim Beratungstermin weiterhin die Niederschrift nicht unterfertigen wollte.

Dies bestätigte auch der zeugenschaftlich einvernommene Berater der Beschwerdeführerin XXXX . Dieser gab glaubhaft an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem Sommer 2022 kenne. Befragt zu den Betreuungsplänen gab er an, dass die Beschwerdeführerin dazu Einwände wegen der Zumutbarkeit hatte, dies sei festgestelltermaßen auch in den Betreuungsplänen vom 25.08.2022 und 02.09.2022 festgehalten worden.

Es besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen, wenn dieser angab, dass er in der Regel in solch einem seltenen Fall die Kunden über die Zumutbarkeitsbestimmungen und die damit verbundenen Konsequenzen informiert (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 29.11.2023, Aussage Z Seite 6).

Es wurde daher ein Distanzverfahren vereinbart und gab die Beschwerdeführerin an, die Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden zu retournieren. Mit E-Mail vom 16.09.2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und erklärte, Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung zu haben. Die Entlohnung wäre zu gering.

Die Beschwerdeführerin hat somit im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit gehabt, sich zu äußern.

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Bescheid vom 21.09.2022 weise nur Textbausteine auf, so ist auf die ausführlichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Damit wird der Bescheid konkretisiert und wird in den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit erkannt.

2.9. In ihrem Schreiben vom 22.08.2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der gegenständliche Bescheid jedenfalls ungültig sei. Laut Volksanwaltschaft hätte sich ein Gericht zu den ungültigen Bescheiden geäußert, welche nicht handschriftlich unterschrieben werden bzw. keine Amtssignatur aufweisen. Das AMS hätte keine Sonderstellung.

Dazu gilt es auszuführen, dass der VfGH mit Entscheidung vom 09.03.2023, G 295/2022-10, § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.

Unter Spruchpunkt IV der genannten Entscheidung wurde entschieden, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde aber erst am 15.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ist daher § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“) nach wie vor anwendbar.

2.10. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

2.11. Hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Hiezu ist anzumerken, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV), wie es die Eingabe vom 28.11.2023 betrifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt ist. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG idF BGBl I 2004/77 ist seit 1. 1. 2005 eine Stellenzuweisung während der ersten 120 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder jede Teilzeitbeschäftigung nur mehr dann zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt aus dieser Beschäftigung mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Für die Erreichung des erforderlichen (Arbeits-)Entgelts bleiben allfällige Beihilfen (zB Kombilohnbeihilfe) unberücksichtigt (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 233).

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungskraft tätig und wurde ihr mit dem gegenständlichen Stellenangebot eine Vollzeitbeschäftigung als solche zugewiesen wurde. Sie wurde daher weder in einen anderen Beruf, noch in eine Teilzeitbeschäftigung verwiesen und kommt daher der individuelle Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG in ihrem Fall nicht in Betracht.

Der generelle Entgeltschutz als Zumutbarkeitskriterium gilt zeitlich betrachtet sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges, als auch während des Notstandshilfebezuges, insb dann, wenn die Voraussetzungen für den individuellen Entgeltschutz nicht (mehr) vorliegen. Er gilt somit generell für Zuweisungen einer Vollbeschäftigung im eigenen Beruf, da in diesen Fällen der individuelle Entgeltschutz nicht zum Tragen kommt, als auch für Zuweisungen in einen anderen Beruf bzw Zuweisungen von Teilzeitbeschäftigungen nach Ausschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 241).

Das Kriterium des generellen Entgeltschutzes kommt dadurch zum Ausdruck, dass gem. § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Was unter „angemessener Entlohnung“ zu verstehen ist, war schon bisher umstritten. Seit der Novelle BGBl I 2004/77 enthält § 9 Abs. 2 AlVG jedoch eine Begriffsbestimmung: Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 242).

Beim generellen Entgeltschutz der angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob zumindest eine den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung erfolgt.

Dies ist hier der Fall.

Im Vermittlungsvorschlag wird ein Mindeststundenlohn von € 9,71 angeboten, was auch dem in Kollektivvertrag und Lohnordnung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, gültig ab 01.10.20222, festgehaltenen Stundenlohn entspricht.

Allfällige Fahrtkosten sind bei der Prüfung der gesetzlichen Zumutbarkeit gemäß § 9 Abs. 2 AlVG nicht zu berücksichtigten.

In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS nachträglich und einseitig korrigiert hat und als Dienstort nur mehr auf Hollabrunn beschränkt hat. Der Dienstort für das gegenständliche Stellenangebot in Stockerau wäre daher nicht zumutbar bzw. nicht mehr von der Betreuungsvereinbarung erfasst.

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die einseitige Änderung der Betreuungsvereinbarung so nicht möglich und wurde dies auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wollte ausschließlich in Hollabrunn arbeiten, übersieht dabei jedoch, dass bei Vollzeitbeschäftigung zwei Stunden Wegzeit täglich jedenfalls zumutbar sind.

Als Vollzeitbeschäftigung gelten sowohl Beschäftigungen mit 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 1 AZG) als auch je nach Kollektivvertrag branchenunterschiedliche kürzere Vollbeschäftigungen von zB 37,5 oder 38,5 Wochenstunden (Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) zu § 9 AlVG Rz 247).

In der Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde - wie beweiswürdigend ausgeführt – zu Recht dargelegt, dass die Wegzeit zwischen ihrem Wohnort und dem Dienstort insgesamt 60 bis 80 Minuten betrage und daher jedenfalls zumutbar sei (vgl. auch Inhaltsverzeichnis Nr. 17).

Der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Reinigungskraft hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

3.3.1. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 37,5 Wochenstunden mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht beworben, weil das Gehalt aus ihrer Sicht zu wenig gewesen wäre.

Da die Bezahlung aber gemäß § 9 Abs. 2 und 3 AlVG zumutbar gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin durch Verhalten, nämlich ihre Nichtbewerbung und ihre überhöhten Gehaltsvorstellungen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Im Lichte der oben angeführten Judikatur hat die Beschwerdeführerin dadurch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen.

3.3.2. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da es sich um die zweite Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

§ 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat kein vollversichertes, die Arbeitslosigkeit beendendes Dienstverhältnis aufgenommen und stand nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

3.5. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin wurde auch die Möglichkeit gegeben ihr Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung konkret darzulegen, von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht, eine ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt und erfolgte die Nichtteilnahme somit unentschuldigt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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