W256 2246709-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11. August 2021, GZ.: D124.2489 (2021-0.372.863) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seinen am 7. Mai 2020 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerden behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft und im Recht auf Datenübertragung durch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Zum Recht auf Auskunft führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Mitbeteiligten mehrmals um Auskunft ersucht, diese sei jedoch letztlich unvollständig beantwortet worden. Es fehle die Kopie eines wichtigen Dokuments. Dabei handle es sich um ein Fax, in welchem er dem Mitbeteiligten Beschwerden mitgeteilt habe, welche er vor allen Notaufnahmen gehabt habe. Den entsprechenden Faxausdruck müsse der Mitbeteiligte aufgrund der gemäß § 51 Ärztegesetz zu führenden Dokumentation besitzen. Er brauche die Kopie davon zum Zweck der Beweisführung in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Im Übrigen drohe ihm ansonsten vom AMS die Zwangsvermittlung an einen seine Belastbarkeit übersteigenden Arbeitsplatz. Letztlich sei auf den vom Mitbeteiligten übermittelten Befunden kein Datum auffindbar und seien ihm die Befunde lediglich in Papierform übergeben worden. Somit seien keine Seitennummerierungen ersichtlich und hätte er die Reihenfolge der losen Blätter nach einer möglichen Logik sortieren müssen. Die fehlende Seitennummerierung und ganz besonders die fehlende Angabe des Untersuchungstages erschwere es den künftig behandelnden Ärzten, sich ein Bild von seinem bisherigen Krankheitsverlauf zu machen. Unter einem wurde vom Beschwerdeführer eine DVD mit den beauskunfteten Befunden vorgelegt. Zum Recht auf Datenübertragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Mitbeteiligten mit den beiliegenden Schreiben vom 13. Mai 2019 und vom 27. Dezember 2019 dazu aufgefordert. Dem Antrag vom 27. Dezember 2019 habe er auch eine leere DVD beigelegt, welche der Mitbeteiligte verwenden hätte sollen. Der Mitbeteiligte habe seinen Antrag jedoch indirekt abgelehnt, weil er ihm die Befunde in Papierform übermittelt habe.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer in seinem am 4. Februar 2021 an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben aus, es fehle in der Auskunft des Mitbeteiligten seine anamnestischen Angaben vom 28. Dezember 2009 samt den vom Fax des Mitbeteiligten gespeicherten Empfangsdaten. Das Fehlen dieser Kopie verhindere die Kontrolle, ob der Mitbeteiligte seine anamnestischen Angaben in eine ärztliche Dokumentation gemäß § 51 Ärztegesetz aufgenommen habe. Wo sei dieser Faxausdruck? Er wisse nicht, was der Mitbeteiligte mit diesen sensiblen Daten gemacht habe. Da der Mitbeteiligte die Auskunft darüber verweigere, sei davon auszugehen, dass er diese anamnestischen Daten nicht im Sinne des § 51 Ärztegesetz dokumentiert habe. Er habe eine seltene Krankheit, welche nur Spezialisten bekannt sei. Um weitere Notfälle vorzubeugen, müsse er Spezialisten aufsuchen, denen er die bisherige Dokumentation seines Krankheitsverlaufes vorlegen werde. Er habe dem Mitbeteiligten mehrfach vom zeitlichen Zusammenhang von anfänglich belastungsinduzierten Schmerzen an Händen und Füssen mit nachfolgenden Notaufnahmen berichtet. Nie habe der Mitbeteiligte dies dokumentiert. Als er dann auch noch geschrieben habe, dass seine Anamnese beschwerdefrei sei, habe der Beschwerdeführer besagtes Fax geschrieben und um Berichtigung ersucht. Davon wolle der Mitbeteiligte keine Auskunft erteilen und werde er insofern in seinem Recht auf Kopie nach Art 15 Abs. 3 DSGVO verletzt.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 aus, er habe dem Beschwerdeführer bereits alle seine Befunde am 27. Mai 2019 und ein zweites Mal am 15. Jänner 2020 übersendet. Mittlerweile würden dem Beschwerdeführer sämtliche Befunde somit in zweifacher Ausfertigung vorliegen. Dass er sich einer Herausgabe von Befunden widersetzt hätte, ist somit nachweislich unrichtig. Auch dass die Datenauskunft unvollständig sei, sei für den Mitbeteiligten nicht nachvollziehbar. Er habe dem Beschwerdeführer - wie von ihm beantragt - sämtliche bei ihm aufliegende Befunde per eingeschriebenem Brief übermittelt. In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer habe er auch die versendeten Befunde genau dokumentiert. Mehr als diese Befunde habe er nicht. Eine Kopie eines von dem Beschwerdeführer an ihn gesendeten Faxes liege ihm nicht vor. Nach Einarbeitung der relevanten Daten aus diesem Fax in den korrigierten Befund vom 5. Jänner 2010 sei diese Faxkopie entsorgt worden. Art 15 DSGVO gewähre "lediglich" das Recht, Auskunft über tatsächlich verarbeitete personenbezogene Daten zu verlangen; nicht jedoch Auskunft über Daten, von welcher die betroffene Person wünsche, dass sie verarbeitet worden wären. Insbesondere auch im Hinblick auf den in Art 5 DSGVO festgelegten Grundsatz der Datenminimierung müssen personenbezogene Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt werden. Da er dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich nachgekommen sei, liege die behauptete Verletzung des Auskunftsrechts nicht vor. Zum Recht auf Datenübertragung sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer übersendete Hülle der DVD/CD zerbrochen gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sie nicht entgegengenommen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Befunde aber mittlerweile in zweifacher Ausführung erhalten habe, diese Befunde und die gesamte Korrespondenz der belangten Behörde digital zur Verfügung gestellt habe, sei anzunehmen, dass er die Daten mittlerweile digitalisiert habe.
Im seinem am 20. Mai 2021 an die belangte Behörde gerichteten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Es fehle nach wie vor das Fax vom 28. Dezember 2009. Es sei erwiesen, dass der Mitbeteiligte es erhalten habe. Ohne dieses Fax hätte er den Befund nicht korrigieren können. Im Übrigen sei diese Entsorgung unrechtmäßig erfolgt. Ein Arzt, der korrekt dokumentiere, hebe sich so etwas auf. Es handle sich dabei um eine Beweismittelunterdrückung. Er habe in seinen Auskünften das Fax vom 28. Dezember 2009 verschwiegen. Es sei damit geklärt, dass dem Mitbeteiligten die Rechtswidrigkeit der Entsorgung bewusst gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Datenübertragung als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. festgestellt, dass der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer mit postalischer Zusendung im Mai 2019 ein Konvolut an Dokumenten übermittelt habe. Darin seien Kopien von Befunden enthalten, die der Mitbeteiligte zur Person des Beschwerdeführers abgespeichert habe. Die genannte Zusendung im Mai 2019 sei seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Eingabe der belangten Behörde vorgelegt worden. Der Mitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer mit weiterer postalischer Zusendung vom 15. Jänner 2020 ein Konvolut an Dokumenten übermittelt und ergänzend die jeweiligen Untersuchungstage zu den Befunden genannt. Die Dokumente entsprechen jenen, die der Mitbeteiligte im Mai 2019 übermittelt habe. Der Mitbeteiligte habe im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Auskunft des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 keine Kopie eines Faxes gespeichert, mit dem der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten gesundheitliche Beschwerden vor den Notaufnahmen mitgeteilt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 7. Mai 2019 auf ein Fax verwiesen, welches in den „beiden Datenauskünften fehlt“. Der Mitbeteiligte habe in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 diesbezüglich ausgeführt, dass eine Kopie eines solchen Faxes nicht vorliege, da er nach Einarbeitung der relevanten Daten aus dem Fax in den korrigierten Befund vom 5. Jänner 2019 die Faxkopie entsorgt habe. Das Vorbringen des Mitbeteiligten sei glaubhaft, da kein sachlicher Grund ersichtlich sei, weshalb der Mitbeteiligte mehrmals ein Konvolut an Dokumenten samt Befunden zur Verfügung stelle, jedoch die Herausgabe der Kopie eines einzelnen Dokuments (Faxkopie) verweigern sollte. Der Mitbeteiligte wirke insgesamt betrachtet durchaus bemüht, eine vollständige Dokumentation der Gesundheitsdaten zur Person des Beschwerdeführers zur Verfügung zu stellen. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, um das diesbezügliche Vorbringen des Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sei davon auszugehen gewesen, dass der Mitbeteiligte ein derartiges Fax nicht abgespeichert habe. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe – seine Anträge dahingehend präzisiert habe, dass er eine Auskunft über die seitens des Beschwerdeführers gespeicherten Gesundheitsdaten begehre. Dieser Schluss ergebe sich auch aus dem ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Frage der Vollständigkeit der Auskunft im Hinblick auf die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis lit. h DSGVO zu erteilenden Informationen erübrige sich daher. Im Hinblick auf die Auskunft über Gesundheitsdaten sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer mehrfach Dokumente mit seinen Gesundheitsdaten übermittelt habe. Anhaltspunkte, dass die zur Verfügung gestellten Gesundheitsdaten nicht vollständig seien, seien nicht ersichtlich. Ebenso habe der Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Erhalts des Antrags kein „Fax über Beschwerden vor den Notaufnahmen“ gespeichert, weshalb diesbezüglich auch kein Auskunftsanspruch bestehen könne. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass der Mitbeteiligte das genannte Fax abspeichern hätte müssen, sei dem entgegenzuhalten, dass Gegenstand einer zu erteilenden datenschutzrechtlichen Auskunft die im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsverlangens tatsächlich verarbeiteten Daten seien. Maßstab sei dabei die formelle Wahrheit. Es bestehe bei Durchsetzung des Auskunftsrechts daher kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Soll-Zustandes vollständig und in dem Sinne materiell richtig seien, dass sie etwa in der Vergangenheit liegende Ereignisse (z.B. die Herkunft der Daten aus einer bestimmten Quelle oder die Empfänger bestimmter Daten) wahrheitsgetreu und vollständig abbilden würden. Im Ergebnis habe der Mitbeteiligte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunft entsprochen. Zum Recht auf Datenübertragung führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 sei u.a., dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruhe. Wie sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt ergebe, sei der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2013 in der Praxis des Mitbeteiligten in Behandlung gewesen. Seit diesem Zeitpunkt seien keine weiteren Behandlungsmaßnahmen gesetzt worden. Die nunmehr im Jahre 2021 weiterhin erfolgende Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers (also die Dokumentation über die Behandlung des Beschwerdeführers) könne in Anbetracht eines so langen zurückliegenden Zeitraums nicht mehr auf die Erfüllung des Behandlungsvertrags gestützt werden. Als Rechtfertigungsgrund komme (zum Antragszeitpunkt) nur noch die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm Art. 9 Abs. 2 lit. h iVm § 51 ÄrzteG in Betracht. Da somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechts auf Datenübertragbarkeit fehle, sei die diesbezügliche Beschwerde bereits aus diesem Grunde abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende (mit am 23. September 2021 an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben verbesserte) am 22. September 2021 an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde. Es fehle ihm ein wesentliches Schriftstück. Die belangte Behörde erwecke im angefochtenen Bescheid den Eindruck, er habe nur eine „Teilauskunft“ über die Gesundheitsdaten beantragt. Dies sei nicht richtig. Vielmehr habe er eine „Vollauskunft“ begehrt. Auch sei falsch, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Auskunft unvollständig sei. Es fehlen die anamnestischen Angaben vom zeitlichen Zusammenhang seiner belastungsinduzierten Hautschmerzen an den Händen und Füssen mit nachfolgenden Notaufnahmen. Die Tatsache, dass er dem Mitbeteiligten darüber berichtet habe, werde vom Mitbeteiligten nicht bestritten. Die belangte Behörde hätte den Mitbeteiligten zur Auskunft dieser berichteten Vorläufersymptome der Notaufnahme verpflichten müssen. Auch hätte die belangte Behörde den Mitbeteiligten dazu verpflichten müssen, ihm die Daten nach Art 20 DSGVO in einem gängigen maschinenlesbaren Format zu übertragen.
Die belangte Behörde legte die (verbesserte) Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer richtete am 21. Februar 2019 folgendes (auszugsweise wiedergegebenes) Fax an den Mitbeteiligten:
„[…]
Ich möchte meinen eigenen Gesundheitsakt anlegen. Deshalb mache ich von meinem Recht Gebrauch, bei Ärzten Kopien der aller mich betreffenden Befunde, Dokumentationen, EKGs Bilder usw. zu bestellen. Auch bei Ihnen müssen mich betreffende Unterlagen vorliegen.
Zum Nachweise meiner Identität weise ich darauf hin, dass Sie die Auskunft mit Einschreiben!Rückschein!Eigenhändig!Nicht an Postbevollmächtigte! senden können.
[..]
Sollten diese Kopien mehr als 30 Euro kosten ersuche ich, mir diese bekannt zu geben. Liegt der Preis darunter, gilt die Bestellung ab sofort.
[..]“
Am 11. April 2019 wiederholte der Beschwerdeführer „seine Bestellung“. Zusätzlich ersuchte er um sämtliche Auskünfte, welche ihm gemäß Art 15 DSGVO zustehen.
Daraufhin antwortete der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2019 wie folgt:
„[..]
Ihre Befunde haben wir immer zu Ihrem Hausarzt übersendet, dort können sie eingesehen und abgeholt werden. Bei uns ist eine Abholung der Befunde nur persönlich unter Voranmeldung und mit e-card und Lichtbildausweis möglich. Aufgrund der Fülle der Befunde liegen die Kosten bei 50 Euro, die bar beglichen werden müssen.
[..]“
Dazu führte der Beschwerdeführer mit am 18. April 2019 an den Mitbeteiligten gerichtetem Fax Folgendes aus:
„[..]
Nochmaliges Ersuchen um Auskünfte nach Art 15 DSGVO. Im Fax vom 17.04.2019 schreiben Sie, mein Hausarzt hätte alle Befunde bekommen. Er wiederum hat behauptet, er hätte mir Kopien aller mich betreffenden Befunde gegeben. Es war aber kein einziges EKG dabei welches aus ihrer Ordination stammt. Auch haben die wenigen Kopien welche ich von meinem Hausarzt bekommen habe nicht einen Umfang welcher den Preis von 50 Euro nachvollziehbar macht. [..].
Was Sie nun tatsächlich an meinen Hausarzt gesandt haben bzw. ob dieser mir wie behauptet tatsächlich Kopien aller Befunde gegeben hat, kann ich selbst feststellen ohne Sie oder ihn mehr als notwendig damit befassen zu müssen. Dazu müssen Sie mir sämtliche Auskünfte gemäß Art 15 EU DSGVO geben. Dass Sie mir diese kostenlos und unverzüglich geben müssen ist nachlesbar [..].
Baldige Zusendung ist für mich extrem wichtig. Laut Anordnung des AMS muss ich von der PVA feststellen lassen in welchem Umfang bzw. ob ich überhaupt arbeitsfähig bin iSd ALVG. Dabei soll ich alle bisherigen Befunde vorlegen, ohne diese macht die Begutachtung keinen Sinn. Ohne Begutachtung bekommen ich weiterhin keine Notstandshilfe und muss ich neben sonstigen unvermeidbaren Ausgaben weiterhin auch meine SV-Beiträge auf Kredit finanzieren. Ärzte, die falsche Befunde geschrieben haben, bzw. vor Gerichten oder Behörden falsch ausgesagt haben, haben mich in die Lage gebracht, entweder auf Kredit zu leben oder mich vom AMS zu Belastungen nötigen zu lassen welche bei mir induzierte Angiödeme mit nachfolgenden Brustschmerzen und Atemnöte auslösen. Bitte erschweren Sie meine Lage nicht auch noch dadurch dass Sie mit der Zusendung der Auskunft wieder so lange warten wie Sie gewartet haben bis Sie nach meiner Anfrage vom 21.02.2019 die Auskunft erteilt haben, wie viel Kopien kosten.
[..]“
Darauf antwortete der Mitbeteiligte mit Schreiben vom 6. Mai 2019 wie folgt:
„[..]
Nochmals kurz eine Stellungnahme zu Ihrer „Bestellung von Befunden“. Gerne können Sie - wie Ihnen schon zuletzt angeboten – die Befunde mit gültigem Lichtbildausweis und e-card nach Terminvereinbarung (aus Datenschutzgründen nur persönlich) abholen. Vorab müssen die Kosten für die ausgedruckten Befunde von 50,--- Euro auf das Ordinationskonto [..] eingegangen sein.
[..]“
Darauf richtete der Beschwerdeführer erneut ein Fax am 13. Mai 2019 an den Mitbeteiligten und zwar wie folgt:
[..]
Antrag auf die in Art. 15 (EU) DSGVO genannten Auskünfte, Informationen und Kopien: Am 11.04.2019 habe ich das erste Mal darum ersucht. Am 18.04.2019 das zweite Mal. Bislang haben Sie diese ersuchen gänzlich ignoriert.
[..]
Bitte bedenken Sie auch dass ich bzw. meine Erben im Falle meiner weiteren Schädigung infolge falscher Befunde und Gutachten bzw. ärztlicher Rechtsverletzungen meine schon bisher gesammelte Dokumentation veröffentlichen werde.
Zusendung: Ein Beharren auf persönliche Abholung der Kopien [..] aufgrund meiner Bestellung im Rahmen des § 51 ÄrzteG [..] wäre nicht (EU) DSGVO konform. [..] Ein Brief mit den Post-Zusatzleistungen Einschreiben!Rückschein!Eigenhändig! nicht an Postbevollmächtigte! ist wirtschaftlicher, umweltfreundlicher und genauso rechtskonform. Den Erhalt der Daten beantrage ich iSd Art 20 (EU) DSGVO in einem strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren Format (z.B. PDFs auf CD). [..]“
Daraufhin übermittelte der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 27. Mai 2019 sämtliche an den Hausarzt des Beschwerdeführers übermittelte Befunde des Beschwerdeführers in Papierform und zwar einen Befund vom 15. Februar 2008, vom 28. März 2008, vom 28. Mai 2008, vom 24. Juli 2008, vom 16. Oktober 2008, vom 23. November 2009, vom 5. Jänner 2009, vom 27. Jänner 2010, vom 7. April 2010, vom 11. November 2010, vom 13. September 2011 und vom 4. Oktober 2013. Zusätzlich übermittelte der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer die – an den Hausarzt nicht übermittelten – EKGS im Zuge der Untersuchungen.
Mit am 27. Dezember 2019 an den Mitbeteiligten gerichtetem Fax führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die ihm erteilte Auskunft mangelhaft sei, weil darin lediglich das Datum der Erstellung, nicht aber das Datum der Untersuchung ersichtlich sei. Außerdem fehle z.B. ein Fax vom 28. Dezember 2009, welches wesentliche anamnestische Angaben von ihm enthalte. Er stelle den Antrag auf alle ihm gemäß der DSGVO zustehenden Auskünfte. Er lege auch eine DVD zur Übertragung bei. Der ignorierte Antrag gemäß Art 20 DSGVO gelte nach wie vor. Um seine Rechte durchsetzen zu können, brauche er Datenauskünfte, die seine Krankengeschichte und vor allem seine anamnestischen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß wiedergeben würden.
Daraufhin übermittelte der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer erneut per Einschreiben ein Schreiben vom 15. Jänner 2020 samt den bereits übermittelten Unterlagen. Dazu führte er aus, dass die ihm übermittelte DVD beschädigt angekommen sei. Aus diesem Grund habe er die Befunde bzw. Unterlagen nochmals ausgedruckt und angeschlossen. Weiters nannte er in dem Schreiben den Behandlungstag, welcher der jeweiligen Befundung zugrunde lag.
Der Mitbeteiligte hat im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens kein Fax des Beschwerdeführers, insbesondere vom 28. Dezember 2009 verarbeitet, in welchem dieser dem Mitbeteiligten gesundheitliche Beschwerden vor seinen Notaufnahmen mitgeteilt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und sind diese im Übrigen unstrittig.
Dass der Mitbeteiligte kein Fax des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens verarbeitet, in welchem dieser dem Mitbeteiligten gesundheitliche Beschwerden vor seinen Notaufnahmen mitgeteilt hat, ergibt sich – der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend – aus dem glaubhaften Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 14. April 2021. Darin führt dieser aus, dass er dieses Fax bereits entsorgt habe. Gründe, weshalb dem ansonsten – wie von der belangten Behörde aufgezeigt – um Auskunft bemühten Mitbeteiligten hier nicht gefolgt werden kann, sind nicht ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen auch gar nicht, dass der Mitbeteiligte das Fax bereits entsorgt habe, sondern führt dazu im Verfahren im Gegenteil lediglich aus, die Entsorgung sei zu Unrecht erfolgt. Auch in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde finden sich keine Hinweise darauf, dass die Angaben des Mitbeteiligten in dieser Hinsicht unzutreffend wären. Dass der Mitbeteiligte das Fax – wie vom Beschwerdeführer dort angeführt und wie im Übrigen unbestritten feststeht – erhalten hat, bedeutet jedenfalls nicht ohne weiteres, dass er es auch nach wie vor besitzen muss. Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, die Beweiswürdigung der belangen Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten wie folgt:
„Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln: dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) [..]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) [..]
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Artikel 20
Recht auf Datenübertragung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
zum Recht auf Auskunft
Zunächst ist zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 7. Mai 2020 gegen die Vollständigkeit der ihm vom Mitbeteiligten erteilten Auskunft gewendet hat. Es fehle ein an den Mitbeteiligten gerichtetes Fax des Beschwerdeführers, in welchem dieser dem Mitbeteiligten gesundheitliche Beschwerden vor seinen Notaufnahmen mitgeteilt habe und seien die ihm übermittelten Befunde ohne Nennung des Tages der Untersuchung und lediglich in Papierform übermittelt worden. Somit seien keine Seitennummerierungen ersichtlich und hätte er die Reihenfolge der losen Blätter nach einer möglichen Logik sortieren müssen.
Wie (auch von der belangten Behörde) festgestellt wurde, hat der Mitbeteiligte das in Rede stehende Fax aber bereits vor Stellung des Auskunftsbegehrens entsorgt und damit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verarbeitet. Auch hat der Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. Jänner 2020 und damit vor Beschwerdeerhebung die jeweiligen den übermittelten Befunden zugrundliegenden Untersuchungstage explizit genannt.
Da das Auskunftsrecht des Art 15 DSGVO auf eine aktuelle Datenverarbeitung abstellt („[…] ob [..] Daten verarbeitet werden, [..]“), und im Übrigen auch gemäß § 24 Abs. 6 DSG sanierbar ist, kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat.
Auch bestehen keine Gründe, die vom Mitbeteiligten gewählte Form der Übermittlung zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seinen per Telefax gestellten Auskunftsbegehren eine Zusendung einer Auskunft des Mitbeteiligten mittels Brief ausdrücklich verlangt.
Da gemäß Art 12 Abs. 3 letzter Satz DSGVO und Art 15 Abs. 3 letzter Satz DSGVO in diesem Fall der von der betroffenen Person geforderten Zustellart der Vorzug zu geben ist, bestehen keine Gründe, an der diesbezüglichen Vorgangsweise des Mitbeteiligten Bedenken zu äußern. Dabei darf insbesondere nicht vergessen werden, dass Sinn und Zweck der vom Verantwortlichen gewählten Übermittlungsart einer Auskunft ist, dass die betroffene Person Kenntnis davon nehmen kann (vgl. BvwG, 15.06.2023, W256 2236357-1 m.w.H.). Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten Befunde nicht möglich gewesen sei, behauptet er nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich auf den damit für ihn verbundenen hohen Bearbeitungsaufwand. Es kann der DSGVO jedoch nicht entnommen werden, dass der Verantwortliche die Daten für die betroffene Person derart aufbereiten muss, damit sie leichter bearbeitet werden können (Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.], DSGVO² Art 15 Rn 40). Ein generelles Recht auf Erhalt von Daten in einem „strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren“ Format ist in Art 15 DSGVO – anders als in Art 20 DSGVO – jedenfalls nicht vorgesehen.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner an das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Beschwerde zusätzlich (erstmals) bemängelt, die belangte Behörde sei aufgrund seiner Beschwerde gehalten (gewesen), die Vollständigkeit der von ihm begehrten „Vollauskunft“ in jede Richtung und zwar unabhängig vom Parteienvorbringen zu überprüfen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. u.a. VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Daraus folgt, dass die belangte Behörde an die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung und ihre Gründe und damit an die vom Beschwerdeführer konkret aufgezeigte Unvollständigkeit der Auskunft gebunden war.
Dass die belangte Behörde im Falle einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft jegliche Rechtsverletzung überprüfen könne/müsse und somit nicht an die vom Betroffenen geltend gemachte Rechtsverletzung und ihre Gründe gebunden sein soll, wäre im Übrigen auch mit § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 DSG nicht in Einklang zu bringen.
Darin wird in einer Zusammenschau klargestellt, dass die betroffene Person in einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nicht nur die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen hat, sondern diese Gründe auch für den Gegenstand der Beschwerde maßgeblich sind. Andernfalls wäre jedenfalls nicht einzusehen, weshalb im Falle einer nachträglichen Beseitigung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft weiteres Vorbringen der betroffenen Person unter Umständen eine neue Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft (unter gleichzeitiger Einstellung des bisherigen Verfahrens) rechtfertigen kann.
Sofern der Beschwerdeführer insoweit in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausführt, die belangte Behörde hätte entsprechend seiner begehrten „Vollauskunft“ die Vollständigkeit der Auskunft insgesamt zu beurteilen gehabt, verkennt er, dass er mit seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde den Prüfumfang im vorliegenden Verfahren abgesteckt hat und insofern von der belangten Behörde lediglich die von ihm darin geltend gemachte Unvollständigkeit der Auskunft zu beurteilen war.
Da die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Unvollständigkeit der Auskunft im vorliegenden Fall aber – wie dargestellt – nicht vorlag, hat die belangte Behörde daher die Beschwerde in diesem Punkt zu Recht als unbegründet abgewiesen.
zum Recht auf Datenübertragung:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Fax vom 13. Mai 2019 nach dem eindeutigen Wortlaut einen Antrag auf Datenübertragung seiner vom Mitbeteiligten über ihn verfassten Aufzeichnungen (Befunde) begehrt („Ein Beharren auf persönliche Abholung der Kopien [..] aufgrund meiner Bestellung im Rahmen des § 51 ÄrzteG [..] wäre nicht (EU) DSGVO konform. [..] Ein Brief mit den Post-Zusatzleistungen Einschreiben!Rückschein!Eigenhändig! nicht an Postbevollmächtigte! ist wirtschaftlicher, umweltfreundlicher und genauso rechtskonform. Den Erhalt der Daten beantrage ich iSd Art 20 (EU) DSGVO in einem strukturiert, gängigen und maschinenlesbaren Format (z.B. PDFs auf CD). [..]“).
Wie aus Art. 20 DSGVO hervorgeht, bezieht sich der Anspruch auf Datenübertragung nur auf solche Daten, die dem Verantwortlichen von der betroffenen Person bereitgestellt wurden. Darunter sind jene Daten zu verstehen, die die betroffene Person aktiv und wissentlich dem Verantwortlichen übermittelt hat. Abgeleitete oder aus Rückschlüssen erzeugte Daten, folglich Daten, die das Ergebnis einer Verarbeitung (im Sinne der Auswertung) seitens des Verantwortlichen sind, gelten jedoch nicht als bereitgestellt iSd Art. 20 DSGVO. Es ist nicht Zweck des Rechts auf Datenübertragbarkeit, die betroffene Person zur Aneignung fremder Leistungen zu ermächtigen (vgl. BvwG, 07.09.2023, W211 2261980-1; vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² [2018] Art. 20, Rn 13; Herbst in Kühlung/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung² [2018], Art. 20 Rn 11).
Da es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Befunden um Aufzeichnungen des Mitbeteiligten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit nach den obigen Ausführungen nicht um vom Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten bereitgestellte Daten handelt, können darin verarbeitete Daten schon allein aus diesem Grund nicht Gegenstand eines Anspruches aus Art. 20 DSGVO sein.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Punkt zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch gar nicht beantragt.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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