JudikaturBVwG

W280 2273082-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Januar 2024

Spruch

1. W280 2273084-1/18E

2. W280 2273082-1/14E

3. W280 2273085-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über den Antrag von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2023, Zlen. 1. W280 2273084-1/15E, 2. W280 2273082-1/11E, 3. W280 2273085-1/11E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 28.12.2023 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an:

„Die angefochtenen Erkenntnisse ist dem Vollzug zugänglich, da den RW kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG mehr zukommt. Wird keine aufschiebende Wirkung gewährt, droht ihnen die Abschiebung in die Russische Föderation, wo sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK zu befürchten haben. Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber. Der Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wäre für die unbescholtenen RW jedoch mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Der RW1 und die RW2 sind am XXXX erneut Eltern einer Tochter, XXXX , geworden. Für diese wurde ein Asylantrag gestellt und befindet sie sich derzeit unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, sodass ihr ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukommt. Eine Abschiebung der RW in die Russische Föderation würde sohin die mit der Trennung verbundene Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK bedeuten.

Zudem handelt es sich beim RW1 um einen bisexuellen Mann, der in seinem Herkunftsstaat seinem Vorbringen nach bereits staatlicher Verfolgung seitens der tschetschenischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt war. Darüber hinaus sind LGBTI-Personen, wie der RW1, Mikroaggressionen bis hin zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei sich der staatliche Schutz vor Übergriffen Dritter als unzureichend erweist, und droht ihm die Gefahr der Zwangsrückführung nach Tschetschenien, wo er erneut massiver Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden ausgesetzt wäre. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde sohin die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK bedeuten.

Zwar besteht ein öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Allerdings ist im Fall des bisexuellen RW1 in Anbetracht der ihm in der Russischen Föderation laut aktueller Länderberichten drohenden Nachteile iSd. der Art. 2, 3 EMRK sowie die mit der Trennung der Familie verbundene der Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK davon auszugehen, dass das Interesse der RW am Verbleib in Österreich bis zum Abschluss des Verfahrens das berührte öffentliche Interesse ausnahmsweise überwiegt.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

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