W286 2268508-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Syriens. Er stellte am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am nächsten Tag fand die Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 27.06.2022 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
5. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde ein.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten am 14.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 31.05.2023 wurde das Verfahren der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 06.06.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, der am 21.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Er wurde am XXXX im Dorf XXXX wenige Kilometer vom Ort XXXX entfernt, das etwa XXXX der Stadt Raqqa im Gouvernement Raqqa in Syrien liegt, geboren (AS 93f, Personalausweis Original, Geburtsurkunde Kopie AS 111f, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2023 = Protokoll der mV S. 6-8). Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt XXXX alt, sein XXXX Geburtstag steht unmittelbar bevor.
1.1.2. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist der sunnitisch-muslimischen Religion zugehörig (AS 1f, AS 94).
1.1.3. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache (AS 1). Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht und hat danach bis 2017 auf Baustellen gearbeitet. In der Türkei arbeitete er in der Landwirtschaft (AS 93).
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX traditionell verheiratet, eingetragen wurde die Ehe 2022, und er hat mit seiner Ehefrau einen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Türkei (AS 93f, Auszug aus dem Heiratsregister AS 113f, Auszug aus dem Familienregister AS 115f, Protokoll der mV S. 8).
1.1.5. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Sommer 2017 illegal über die Grenze zur Türkei. Er lebte dort legal in einem Flüchtlingslager mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bis zu seiner Ausreise im November 2021 nach Österreich (AS 93, AS 96, Protokoll der mV S. 8).
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 92) und in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 3).
1.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 9 (17.07.2023):
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und einEnde des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt.
Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind.
Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023).
Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamenNiederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR
7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens.
Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen
bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).
Syrische Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019).Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten.
Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienstund Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidentengeleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen.
So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren ’zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel’. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).
Politische Situation: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ost Syrien:
2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).
Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).
Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023).
In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitssituation:
Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023).
Der Think Tank Newslines Institute for Strategy and Policy sieht auf der folgenden Karte besonders die Gebiete von Tal Rifa'at, Manbij und and Kobanê als potenzielle Ziele einer türkischen Offensive. Auf der Karte sind auch die Strecken und Gebiete mit einer Präsenz von Regime- und pro-Regime-Kräften im Selbstverwaltungsgebiet ersichtlich, die sich vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze entlangziehen. In Tal Rifa'at und an manchen Grenzabschnitten sind sie nicht präsent.

(Newsline 7.3.2023)
Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021).
Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"
Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022).
Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. (DIS 6.2022).
Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022).
Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022).
Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022).
Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022).
Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).
Aufschub des Wehrdienstes: Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022).
Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht": Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021).
Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst: Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Die syrischen Streitkräfte – Wehr – und Reservedienst
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).
Die Umsetzung: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis: Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020).
Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle: Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung: Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf:
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
Wehrdienstverweigerung /Desertion: In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023).
Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern: In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Ob die Entrichtung einer "Befreiungsgebühr" wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt "ihr Land zu verteidigen". Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit "gerettet" haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).
Gesetzliche Lage: Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).
Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben (AA 29.3.2023). Das syrische Wehrpflichtgesetz (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des 43. Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern (AA 29.3.2023; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022).
Handhabung: Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt (Landinfo 3.1.2018), und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen (Rechtsexperte 14.9.2022). Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018) oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren (DIS 5.2022). Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder "verschwindengelassen" werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018).
Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird (Balanche 13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als "Kanonenfutter"), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021).
"Versöhnungsabkommen" und Rückkehr von Wehrpflichtigen: Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. (AA 29.3.2023).
Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter "Versöhnungsabkommen" zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet (AA 29.3.2023).
Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber "wahnsinnig", als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine "Befreiungsgebühr" bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen (Balanche 13.12.2021).
Haftbedingungen:
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19 (AA 29.3.2023), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Rückkehr:
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 % der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).
Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen].
Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z.B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).
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Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei ’Präsidentenwahl’ 95
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Rechtsexperte der ÖB Damaskus [Österreich] (14.9.2022): Antwortschreiben per e-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.5.2023
Üngör, Uğur Ümit - Professor für Geschichte, Universität Amsterdam und NIOD Institut (15.12.2021): Interview, per Videotelefonie [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
Quellen zum Kapitel Haftbedingungen:
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SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.6.2022): The 11th Annual Report on Torture in Syria on the International Day in Support of Victims of Torture, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/06/R220610E.pdf, Zugriff 9.3.2023
STJ - Syrians for Truth Justice (12.7.2022): Syria: Anti-Torture Law Issued 35 Years After the Convention against Torture Went Effective, https://stj-sy.org/en/syria-anti-torture-law-issued-35-years-after-the-convention-against-torture-went-effective/, Zugriff 10.3.2023
USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 17.4.2023
Quellen zum Kapitel Rückkehr:
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ICG - International Crisis Group (13.2.2020): Easing Syrian Refugees‘ Plight in Lebanon, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/lebanon/211-easing-syrian-refugees-plight-lebanon, Zugriff 16.6.2023
TWP - The Washington Post (2.6.2019): Assad urged Syrian refugees to come home. Many are being welcomed with arrest and interrogation, https://www.washingtonpost.com/world/assad-urged-syrian-refugees-to-come-home-many-are-being-welcomed-with-arrest-and-interrogation/2019/06/02/54bd696a-7bea-11e9-b1f3-b233fe5811ef_story.html?utm_term=.e0a2c27a072f, Zugriff 16.6.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 6.7.2023
Reuters (1.5.2023): Syrian refugees deported from Lebanon face arrest, conscription, say relatives https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-refugees-deported-lebanon-face-arrest-conscription-say-relatives-2023-05-01/, Zugriff 16.6.2023
1.2.2. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.06.2023 (a-12132-2) Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2]
Unter Bezugnahme auf Aussagen eines abtrünnigen Obersts, der in der Allgemeinen Rekrutierungsabteilung gedient habe, erläutert Al-Mustafa, dass Rückkehrer, die vor der Rückkehr zum Reservedienst einberufen worden seien und ohne Angabe von Gründen Syrien verlassen hätten, vor Gericht kommen und sofort verhaftet werden könnten (Al-Mustafa, 29. Mai 2023).
Personen, die von der Türkei aus etwa nach Idlib, Afrin oder Dscharabulus reisen würden, könnten Balanche zufolge nicht von der syrischen Regierung gefunden und zum Dienst in der Armee einberufen werden, weil die syrische Regierung nicht von ihrer Einreise erfahre. Bei einer Einreise in die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) über den Grenzübergang Faysh Khabour aus dem Irak erfahre die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestünden jedoch Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheine. Die syrische Regierung wisse, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Es könne auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Faysh Khabour nach Syrien einreise. Als Reservist könne man jedoch in der AANES-kontrollierten Region nicht von der syrischen Regierung gefasst werden, außer man betrete von der Regierung kontrollierte Gebiete in Qamischli oder Al-Hasaka, da beide Städte unter geteilter Kontrolle stünden. In Qamischli gebe es einen Sicherheitsabschnitt („security square“), der unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel; YPG) kontrolliert werde. In der Nähe des Flughafens befinde sich eine Zone im Graubereich, wo es möglich sei, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden. In Al-Hasaka sei die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasse. (Balanche, 24. Mai 2023)
Reise jemand aus dem Irak über Faysh Khabour nach Syrien ein, sei eine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete nicht möglich, so Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wolle, müsse sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Faysh Khabour gelte offiziell nicht als Einreise nach Syrien und der Reisepass werde nicht abgestempelt. Man erhalte bei der Einreise lediglich ein „Papiervisum“. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen werden (Balanche, 24. Mai 2023).
Quellen zur Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14.06.2023 (a-12132-2)
- Al-Mustafa, Muhsen: E-Mail-Auskunft 29. Mai 2023
- Balanche, Fabrice: Telefonauskunft, 24. Mai 2023
1.2.3. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.05.2022 (a-11859-1) Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]
und aus Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.09.2021: Möglichkeit zwischen den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens und dem Irak hin- und herzureisen, offener Grenzübergang [a-11657-2]
Ein Syrienexperte, der im Auftrag von ACCORD mit lokalen Quellen vor Ort, inklusive Beamten der Provinz Al-Hasaka und der Autonomen Region Kurdistan Irak, sowie Fahrern, die am Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur arbeiten, gesprochen hat, gibt an, dass es nur Syrer·innen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet sei, von außerhalb in die Region Nordostsyrien einzureisen. Dies bedeute, dass eine Person innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein müsse, um von außerhalb einreisen zu können. Selbst wenn eine Person zum Beispiel 50 Jahre in Al-Hasaka gelebt habe, jedoch ihr Personenstandsregister in Deir Ezzor registriert sei, gelte die Person nicht als aus Al-Hasaka stammend (Syrienexperte, 25. April 2022).
ANHA (Hawar News Agency) schreibt in einem Artikel vom April 2021, dass die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 für Personen- und Güterverkehr geschlossen habe (ANHA, 12. April 2021).
Der genannte Syrienexperte gibt an, dass es keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete gebe. Die einzige Möglichkeit den Nordosten Syriens direkt von Europa kommend zu erreichen, sei nach Erbil (Autonome Region Kurdistan Irak) zu fliegen und von dort zum Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur zu fahren. Syrer·innen, die mit syrischen Reisedokumenten reisen, müssten zunächst ein Visum der irakischen Autonomen Region Kurdistan beantragen und erhalten (Syrienexperte, 25. April 2022).
Laut der Vertretung der Regionalregierung Kurdistan-Irak in Großbritannien müssten Antragsteller·innen einen Reisepass vorlegen, dessen Gültigkeit nicht weniger als sechs Monate betrage. Weiters werde eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments benötigt, ein Passfoto, das ausgefüllte Visumsformular, Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten werde, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller·in bei einer Privatperson übernachten werde, sowie die Antragstellungsgebühr (Kurdistan Regional Government - Representation in the United Kingdom, ohne Datum).
Enab Baladi schreibt in einem Artikel vom März 2022, dass sich die Grenze der Autonomen Verwaltung von Nordostsyrien zum Irak über 150 Kilometer erstrecke. Es gebe vier Grenzübergänge und Einreisepunkte: Rabia-Yarubiyah, Semalka- Faysh Khabur, Al-Waleed und Al-Faw.
Der Rabia-Yarubiyah-Grenzübergang sei 2020 durch ein russisches Veto im UN-Sicherheitsrat geschlossen worden (Enab Baladi, 9. März 2022). Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur liege zwischen der Stadt Faysh Khabur am Ostufer des Tigris in der Provinz Duhok auf irakischer Seite und dem Ort Semalka im Distrikt Malikiya auf syrischer Seite. Der Übergang sei zwischen er irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung umstritten, und die Regierung in Bagdad erkenne ihn nicht offiziell an. Derzeit verwalte die Demokratische Partei Kurdistan (KDP) die irakische Seite und die SDF würden die syrische Seite kontrollieren (CEIP, 30. März 2021). Laut Enab Baladi hänge die Öffnung beziehungsweiße Schließung des Grenzüberganges von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab (Enab Baladi, 9. März 2022). Der Al-Waleed-Übergang befinde sich im umstrittenen Unterbezirk Zummar in der Nähe der Provinz Duhok im Irak. Er werde von der Regionalregierung Kurdistans (KRG) auf irakischer Seite und der Autonomen Verwaltung auf syrischer Seite kontrolliert. Im Jahr 2013 habe die KRG den Übergang vorübergehend geöffnet, nachdem der Semalka-Faysh Khabur-Grenzübergang geschlossen worden sei. Die Benutzung des Grenzübergangs sei auf Personen beschränkt gewesen, die vom Irak nach Syrien hätten ziehen wollen. 2017 sei der Grenzübergang für Handel genützt worden. 2019 hätten die US-Truppen den Grenzübergang bei ihrem Abzug aus Syrien genützt (CEIP, 30. März 2021).
Al-Faw sei ein informeller Übergang, der laut lokalen Quellen vor allem von der PKK genützt werde (CEIP, 30. März 2021).
NPA (North Press Agency) berichtet am 16. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA, 16. Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA, 22. Dezember 2021).
Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur
Der kontaktierte Syrienexperte erklärt gegenüber ACCORD den Ablauf ab Einreise in der Region Kurdistan bis zur Ankunft in Syrien für Personen, die im Gebiet der Autonomen Verwaltung gemeldet sind:
Vom Flughafen Erbil brächten Taxis oder Minibusse Reisende zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur, welcher der einzige offene Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan Irak und Nordostsyrien sei. Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka- Faysh Khabur betrügen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Am Grenzübergang angekommen, gehe der/die Reisende ein kurzes Stück zu Fuß, um dann Grenzbeamt·innen Ausweispapiere und etwaige andere Dokumente, nach denen in manchen Fällen gefragt werde, wie den Personalausweis, das Familienbuch, das Personenstandsregister und ähnliches vorzulegen. Wenn es der Person erlaubt wird zu passieren, nehme sie auf syrischer Seite des Grenzüberganges ein neues Auto mit Fahrer, um nach Al-Hasaka zu gelangen. Es sei für Reisende nicht möglich, die Grenze mit einem Auto zu passieren. Fahrer von beiden Seiten würden sich jedoch oft kennen und zusammenarbeiten. Die Fahrt vom Grenzübergang nach Al-Hasaka koste in etwa 50 US-Dollar und dauere circa zwei Stunden.
Der Grenzübergang sei momentan montags, freitags und samstags geöffnet. Laut dem Syrienexperten seien logistische Hürden, um die Grenze passieren zu können, ein Problem. Der Grenzübergang sei häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern (Syrienexperte, 25. April 2022).
Schließungen des Semalka - Faysh Khabur Grenzübergangs
NPA (North Press Agency) berichtet am 16. Dezember 2021 von der Schließung des Grenzübergangs für jeglichen Transitverkehr sowie Handel. In den vergangenen Jahren sei der Übergang mehrmals geschlossen worden, unter anderem für eine Woche im Juni 2021 (NPA,
16. Dezember 2021). Laut VOA (Voice of America) sei der Grenzübergang von Seiten der Regionalregierung Kurdistans im Irak Im Dezember 2021 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden, aufgrund von Zusammenstößen zwischen Demonstranten der syrisch-kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und Sicherheitskräften der irakischen Regionalregierung Kurdistans. Auch frühere Schließungen seien das Resultat politischer Dispute gewesen. Die Grenzschließung verhindere nicht nur den Reiseverkehr, sondern auch den Warentransport, was Befürchtungen aufkommen lasse, dass dies zu einer Verknappung der Grundversorgung in Syrien führen könnte (VOA, 22. Dezember 2021).
Ergänzend wird zum besseren Verständnis die Information aus einer bereits älteren Anfragebeantwortung vom 02.09.2021 (a-11657-2) festgestellt, wonach zu jenem Zeitpunkt der Grenzübergang von Zivilist·innen genutzt wird, um, unter bestimmten Auflagen, Verwandte in der Autonomen Region Kurdistan im Irak zu besuchen. Europäer·innen, Personen mit Aufenthaltserlaubnis in Europa, Händler·innen und Bräuten sei es gestattet, den Übergang zu nutzen. Auch nütze die US-geführte Koalition den Grenzübergang, um militärische Ausrüstung nach Syrien zu liefern, und humanitäre Organisationen würden über diese Route Hilfen nach Syrien bringen.
Quellen zu der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.05.2022 (a-11859-1)
- ANHA – Hawar News Agency: Crossings … exploited to put pressure on AANES, 12. April 2021 http://hawarnews.com/en/haber/crossings-exploited-to-put-pressure-on-aanesh24001.html
- CEIP - Carnegie Endowment for International Peace, Middle East Center: The Making of the Kurdish Frontier: Power, Conflict, and Governance in the Iraqi-Syrian Borderlands, 30. März 2021 https://carnegie-mec.org/2021/03/30/making-of-kurdish-frontier-power-conflict-andgovernance-in-iraqi-syrian-borderlands-pub-84205
- Enab Baladi: The alternative solutions for turbulent “Semalka”, Conflict of interest shadowing border crossings in Autonomous Administration regions, 9. März 2022 https://english.enabbaladi.net/archives/2022/03/conflict-of-interest-shadowing-bordercrossings-in-autonomous-administration-regions/
- Kurdistan Regional Government, Representation in the United Kingdom: Visa on arrival, ohne Datum https://uk.gov.krd/?page_id=1083
- North Press Agency: Crossing Between Kurdistan Region-Autonomous Admiration Areas Closed, 16. Dezember 2021 https://npasyria.com/en/69345/
- Syrienexperte, E-mail-Auskunft, 25. April 2022
- VOA – Voice of America: Closure of Iraq-Syria Border Crossing Worries Aid Groups, Travelers, 22. Dezember 2021 https://www.voanews.com/a/closure-of-iraq-syria-border-crossing-worries-aid-groupstravelers/6365880.html
Quellen zu der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.09.2021 [a-11657-2]:
- Enab Baladi: Iraqi Kurdistan’s borders, the Autonomous Administration’s lifeline, and also its death, 8. Juli 2021 https://english.enabbaladi.net/archives/2021/07/iraqi-kurdistans-borders-the-autonomous-administrations-lifeline-and-also-its-death/
1.2.4. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.04.2023: Sicherheitslage Nordost Syrien; Iranische Militärstandorte
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Kontrolle in Qamischli zwischen den von den USA unterstützten kurdischen Kräften und den syrischen Regierungstruppen, die von mit dem Iran verbundenen Gruppen unterstützt werden, aufgeteilt ist.
Der Flughafen von Qamischli, der südwestlich der Stadt liegt, steht unter der Kontrolle des Regimes. Qamischli steht allerdings mehrheitlich unter der Kontrolle der SDF. Das syrische Regime hält dort einige Regierungsgebäude am sogenannten „Sicherheitsplatz“. Auf dem „Sicherheitsplatz“ kontrollieren Regimekräfte noch das Gericht, das Gebäude der Bezirksdirektion, die Abteilung für technische Dienste und die Landwirtschaftsdirektion. Es gibt Gerüchte, denen zufolge die Asayish [Anm.: Nachrichtendienst der Selbstverwaltung] die Kontrolle über mehrere Einrichtungen und Zentren des syrischen Regimes in Qamischli übernommen hätten. Die Asayish selbst bestreitet dies.
Die militärischen Unterstützungseinheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben ihre Operationen in den Regionen Nord-und Ostsyriens intensiviert, indem sie fortschrittliche Waffen und Raketen in die Region einführten und ihre Basen und Militärflughäfen in Nord-und Ostsyrien ausbauten, sowie ihren Geheimdienst und ihr Militär auf dem Flughafen Qamischli stationiert haben [Anm.: mehr hierzu inklusive Einzelquellen siehe Frage 6.]. Auch die Präsenz Russlands am Flughafen von Qamischli hat sich als Reaktion auf die türkische Militäroffensive verstärkt.
Den nachfolgenden Quellen ist zu entnehmen, dass es für Einwohner vonal-Hasakahund Qamischli und die dort geborenen Personen möglich ist vom Regierungsgebiet aus in diese beiden Städte im Gebiet der Autonomen Verwaltung Nord-und Ostsyriens (AANES) zu reisen, da die syrischen Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Menschen, die im Regierungsgebiet wohnen, aber aus den Teilen der Provinzen Raqqa und Deir al-Zor kommen, die jetzt unter der Kontrolle von AANES stehen, können Berichten zufolge hin-und herreisen, um ihren Besitz zu überprüfen oder Land zu bestellen. Die von den Sicherheits-und Militärkontrollstellen der kontrollierenden Kräfte im Nordosten Syriens auferlegten Beschränkungen beeinträchtigen allerdings die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung. Die Autonome Verwaltung Nordostsyriens unterstreicht gelegentlich die Forderung nach einer sogenannten Expat-Karte.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die militärischen Unterstützungseinheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) ihre Operationen in den Regionen Nord-und Ostsyriens intensiviert haben, indem sie fortschrittliche Waffen und Raketen in die Region einführten und ihre Basen und Militärflughäfen in Nord-undOstsyrien ausbauten, sowie ihren Geheimdienst und ihr Militär auf dem Flughafen Qamischli stationiert haben. Die iranischen Milizen im Gouvernement al-Hassaka haben bereits seit Anfang 2022 ihre militärischen und logistischen Kapazitäten ausgebaut. Die iranische Militärpräsenz im Gouvernement al-Hassaka ist an vier Hauptstandorten zu finden, die alle im Südosten des Gouvernements konzentriert sind. Der Umstand, dass die Milizen der iranischen Revolutionsgarde seit mehr als einem Jahr aus ihren Kontrollgebieten in Süd-und Nordsyrien in den Osten des Landes vorgedrungen sind, steht im Gegensatz zu den anderen ausländischen Mächten, die ihre üblichen Einsatzgebiete und Konzentrationen in Syrien relativ unverändert beibehalten haben. Informationen zufolge nimmt die Ankunft von Militärexperten mit iranischer Unterstützung in der Region Deir ez-Zor ständig zu.
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass trotz regelmäßiger Verhaftungen und Tötungen von ISIS-Kämpfern die Sicherheitslage in Deir ez-Zor 2021 und 2022 gleich oder sogar schlechter als im Jahr 2020 war. Der Grund dafür scheint zu sein, dass ISIS-Kämpfer die Trennlinie entlang des Euphrat zwischen den von den SDF und dem Regime kontrollierten Gebieten des Gouvernements leicht überwindenkönnen. Obwohl die SDF intensive Sicherheitsoperationen in den ländlichen Gebieten von Deir ez-Zor durchführen, kam es in letzter Zeit vermehrt zu tödlichen Angriffen auf SDF-Kämpfer, Mitarbeiter der AANES, Stammesangehörige und Zivilisten. Die Zahl der Operationen, zu denen sich ISIS im Jahr 2022 in den von der AANES gehaltenen Gebieten bekannte, liegt bei 187. Die Provinz Deir ez-Zor im Osten Syriens verzeichnete in den vergangenen zwei Monaten [1.8.2022 bis 5.10.2022] mit 30 Angriffen den größten Anteilan IS-Operationen, darunter Schießereien, Sprengsätze, Hinterhalte und zwei Autobomben, bei denen 34 Militärfahrzeuge in der gesamten Provinz zerstört wurden.
Quellen zur Anfragenbeantwortung von ACCORD vom 21.04.2023:
- ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (23.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html, Zugriff 3.3.2023
- ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (23.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html, Zugriff 3.3.2023
- ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (23.5.2022): Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka –Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2073007.html, Zugriff 3.3.2023
- EUAA –European Union Agency for Asylum (9.2022): COI Report Syria Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078716/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Security_situation.pdf, Zugriff 15.2.2023
1.2.5. Auszüge aus den Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2023 TÜRKEI / SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Serie von Erdbeben im Februar 2023 auch Auswirkungen auf die Grenzübergänge hatte. Nach einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der syrischen Regierung sind UN-Hilfskonvois über zwei Grenzübergänge in den Nordwesten Syriens gelangt. Dazu zählt der Grenzübergang Bab al-Salameh, sowie ein Grenzübergang in al-Rai. Vor dieser Vereinbarung durften die Vereinten Nationen nur über den Grenzübergang Bab al-Hawa Hilfsgüter liefern. Die UNO erklärte, die Übergänge würden zunächst für drei Monate geöffnet sein. Darüber hinaus haben die türkischen Behörden eine Lockerung der Reisebeschränkungen für syrische Staatsangehörige verfügt. Das Rückkehrprogramm gilt allerdings nur für Inhaber eines vorübergehenden Schutzstatus und bei einem Wohnsitz in den von dem Erdbeben besonders betroffenen Provinzen und nicht für Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung, für Touristen oder für Menschen mit syrisch-türkischer Doppelstaatsbürgerschaft. Die Inhaber eines temporären Schutzstatus – und soweit sie aus den 10 türkischen Provinzen, die von den Erdbeben verwüstet wurden (Gaziantep, Hatay, Sanliurfa, Adana, Kahramanmaraş, Diyarbakir, Kilis, Adiyaman, Osmaniye und Malatya) stammen – können nun freiwillig in den von der Opposition kontrollierten Nordwesten Syriens reisen und anschließend in die Türkei zurückkehren - vorausgesetzt, sie bleiben nicht länger als sechs Monate in Syrien. Die Zahl dieser syrischen Flüchtlinge, die bisher über die Grenzübergänge Bab al-Hawa, Bab al-Salameh und Jarablus nach Syrien gekommen sind, hat ungefähr 40.000 erreicht [Anm.: Stand 9.3.2023]. In Tal Abyad wurden rund 7.000 Einreisen nach Syrien verzeichnet. Beobachtern zufolge kehren die meisten Rückkehrer in die nordsyrischen Gebiete zurück, die nicht unter der Kontrolle von Diktator Bashar al-Assad stehen. Einer nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die Rückkehrer, weil sie nicht in die vom Assad-Regime kontrollierten Gebiete zurückkehren, keine Angst vor Verfolgung oder Verhaftung durch die Sicherheitskräfte der Regierung haben. Die größte Bedrohung geht nach Einschätzung der Befragten nach wie vor von Machthaber Bashar al-Assad aus, der sie daran hindern würde, in die Gebiete zurückzukehren, aus denen sie ursprünglich kommen. Wenn sie jedoch die von der Opposition gehaltenen Gebiete nicht verlassen, besteht die größte Gefahr für sie darin, vom Assads Waffen getroffen zu werden. Im Kontext einer inner-syrischen Weiterreise berichten nachfolgende Quellen, dass die lokalen Akteure und ihre externen Unterstützer in den drei verschiedenen Kontrollgebieten entlang der türkisch-syrischen Grenze zwar zum Teil gegensätzliche Ziele verfolgen, diese drei Regionen aber durch interne Grenzübergänge miteinander und mit dem vom Regime kontrollierten Syrien verbunden sind.
Quellen zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.04.2023: TÜRKEI / SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat
- Al Jazeera (16.2.2023): Syrian refugees return home from Turkey after quake devastation, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/16/syrian-refugees-return-home-from-turkey-after-quake-devastation, Zugriff 17.3.2023
- Al Jazeera (9.3.2023): After earthquakes, Syrians utilise new rules to cross from Turkey, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/9/after-earthquakes-syrians-utilise-new-rules-to-cross-from-turkey, Zugriff 10.3.2023
- BBC – British Broadcasting Corporation (15.2.2023): First UN aid convoy enters quake-hit Syria via new crossing, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-64645329, Zugriff 10.3.2023
- DW – Deutsche Welle (24.2.2023): Nach dem Erdbeben: Unfreiwillige Rückkehr aus der Türkei nach Syrien, https://www.dw.com/de/nach-dem-erdbeben-unfreiwillige-r%C3%Bcckkehr-aus-der-t%C3%Bcrkei-nach-syrien/a-64796983, Zugriff 7.3.2023
- EuroNews (16.2.2023): As border crossings open, some Syrian refugees return home to care for relatives after earthquake, https://www.euronews.com/2023/02/16/as-border-crossings-open-some-syrian-refugees-return-home-to-care-for-relatives-after-eart, Zugriff 6.3.2023
- iMMAP USAID – United States Agency for International Development [USA] (2.2.2023): Context Update Northeastern Syria, https://immap.org/wp-content/uploads/2016/12/Context-Update-Northeast-Syrian-January-2023.pdf, Zugriff 7.3.2023
- InfoMigrants (1.3.2023): Tens of thousands of refugees return to Syria after earthquake, https://www.infomigrants.net/fr/post/47187/tens-of-thousands-of-refugees-return-to-syria-after-earthquake, Zugriff 6.3.2023
- L’Orient Today (26.2.2023): Through Bab al-Hawa, it's a painful return home for Syrian survivors, https://today.lorientlejour.com/article/1329591/through-bab-al-hawa-its-a-painful-return-home-for-syrian-survivors.html, Zugriff 21.3.2023
- Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center (30.3.2022): Border Nation: The Reshaping of the Syrian-Turkish Borderlands, https://carnegie-mec.org/2022/03/30/border-nation-reshaping-of-syrian-turkish-borderlands-pub-86758, Zugriff 20.3.2023
1.2.6. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 06.09.2023 [a-12188-v2]: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)
Das Rojava Information Center (RIC) veröffentlicht im Juni 2020 eine englische Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES). Laut Artikel 13 werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei (RIC, Juni 2020).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über militärische Rekrutierung in der Provinz Hasaka. Für den Bericht führte DIS im Jänner und Februar 2022 fünfzehn Interviews mit Expert·innen und Informanten, die unter anderem über die Situation von Personen, die sich dem Selbstverteidigungsdienst entziehen, befragt wurden. Laut einem kurdisch-syrischen Journalisten und Autoren aus Qamischli, sowie Wladimir van Wilgenburg (Journalist, politischer Analyst und Autor mehrerer Bücher über Kurd·innen in Syrien) sei Kriegsdienstverweigerung für Wehrpflichtige in der AANES keine Option (DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 70).
Fabrice Balanche, Associate Professor an der Universität von Lyon 2, ein/e Expert·in der International Crisis Group, der genannte syrisch-kurdische Journalist und Autor, ein syrisch-kurdischer politischer Analyst, ein/e Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak und ein syrisch-kurdischer Universitätsprofessor im Irak bestätigen gegenüber DIS, dass eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigere oder sich ihm entziehe („draft evader“), wenn sie aufgegriffen werde, direkt in ein Trainingslager überstellt werde, um ihren Dienst anzutreten (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 66).
Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz Hasaka könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von Hasaka ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62).
Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch die drei Bewohner von Hasaka hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). Der syrisch-kurdische politische Analyst habe erklärt, dass es Wehrdienstverweigerern, die gefasst würden, nicht gestattet sei, nach Hause zu gehen, um ihre Sachen zu holen oder sich von ihrer Familie zu verabschieden. Die Person könne um Erlaubnis bitten, während ihres Dienstes ihre Familie zu besuchen. Sollten die Behörden jedoch vermuten, dass die Person bei einer Freistellung desertieren könnte, werde die Genehmigung nicht erteilt. Nach Beendigung der Dienstzeit werde die Person entlassen und ihre ursprüngliche Weigerung habe keinen Einfluss auf die Dauer der Dienstzeit (DIS, Juni 2022, S. 53-54). Laut dem syrisch-kurdischen Journalisten würden Wehrdienstverweigerer in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Sie würden keine Geldstrafe erhalten (DIS, Juni 2022, S. 59).
Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt in einer E-Mail-Auskunft vom August 2023 an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stamme, abhingen. Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (Syrienexperte, 15. August 2023).
Muhsen Al-Mustafa, Forscher am Omran Center for Strategic Studies, schreibt in einer E-Mail an ACCORD vom September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen würden und dem Gesetz entsprechend behandelt würden. Die Asayish (kurdische Sicherheitsbehörde, Anmerkung ACCORD) würde den Wohnort von zum Dienst gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Konsequenzen für Angehörige
Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen („they will […] never take family members“) (DIS, Juni 2022, S. 64). Im Gegensatz dazu habe der syrisch-kurdische Journalist erklärt, dass Familienmitglieder durch Hausdurchsuchungen und Fragen über den Wehrdienstverweigerer von der Militärpolizei psychologisch unter Druck gesetzt würden. Sollte die Militärpolizei mit den Antworten der Familienmitglieder unzufrieden sein, würden sie versuchen, eine andere Art von Druck auszuüben. Der Journalist habe jedoch nicht spezifiziert, um welche Art von Druck es sich dabei handle (DIS, Juni 2022, S. 59).
Situation von Arabern
Ein Universitätsprofessor in Erbil habe gegenüber DIS im Jänner 2022 ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen hätten, nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden (DIS, Juni 2022, S. 66).
Fabrice Balanche erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, vor dem Gesetz gleichbehandelt würden. Es gebe eine Verhaftung und Zwangsbeitritt in die Selbstverteidigungskräfte. Laut Balanche zeige man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer hätten lokal die Macht und würden für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem Syrienexperten seien die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete würden unter derselben Art von Kontrolle stehen. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour hätten die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie in der Provinz Hasaka durchzusetzen (Syrienexperte, 15. August 2023).
Auf die Frage, ob arabische Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden als kurdische, antwortet Al-Mustafa im September 2023, dass die Konsequenzen des Fernbleibens für alle gleich seien, jedoch könnten arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Es sei anzumerken, so Al-Mustafa, dass sich die meisten kurdischen jungen Männer freiwillig bei den SDF [Syrian Democratic Forces, Demokratische Kräfte Syriens] melden würden und daher von der Selbstverteidigungspflicht befreit seien (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle)
Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden
Fabrice Balanche schreibt in seiner E-Mail an ACCORD, dass Kurden Arabern im Allgemeinen nicht vertrauen und annehmen würden, dass sie gegen die AANES seien. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, würden nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten (Balanche, 9. August 2023).
Laut dem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern würden, als Gegner der kurdischen Hegemonie im Nordosten Syriens wahrgenommen (Syrienexperte, 15. August 2023).
Al-Mustafa erklärt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2023, dass arabische Wehrdienstverweigerer als Verräter der AANES angesehen werden könnten, die ihrer Pflicht nicht nachkommen würden, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es könne ihnen vorgeworfen werden, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen. Eine Quelle vor Ort habe Al-Mustafa berichtet, dass einige Personen während ihrer Verhaftung (weil sie der Pflicht des Selbstverteidigungsdienstes nicht nachgekommen seien) ihr Leben verloren hätten. Laut einer anderen Quelle gebe es in manchen Gebieten mit Stammeseinfluss mehr Flexibilität bei der Anwendung der Selbstverteidigungspflicht. SDF-Beamte würden jedoch bei jedem Meeting an die Notwendigkeit erinnert werden, dass alle, und insbesondere Araber, sich dem Selbstverteidigungsdienst anzuschließen hätten. Araber würden die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ablehnen und die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020).
Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022).
Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67). Der/die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe angegeben, dass die Aufgabe der Selbstverteidigungspflichtigen darin bestehe, das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen. In städtischen Gebieten seien sie für die Bewachung der öffentlichen Gebäude und der AANES-Institutionen verantwortlich. Wehrpflichtige könnten auch an der Front eingesetzt werden, um professionelle Kräfte, die an vorderster Front kämpfen, zum Beispiel durch Logistik und Bewachung der eroberten Gebiete etc. zu unterstützen (DIS, Juni 2022, S. 57). Laut Aram Hanna, Sprecher der SDF, würden die Selbstverteidigungspflichtigen zum Schutz von befreiten Gebieten, nicht jedoch zum Kampf in selbigen, eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 37-38). Laut Wladimir von Wilgenburg sei es die Hauptaufgabe von Wehrpflichtigen, Versorgungswege im Hintergrund zu schützen (DIS, Juni 2022, S. 71). Zwei lokale Bewohner hätten gegenüber DIS erklärt, dass es als Rekruten der Selbstverteidigungspflicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Straße zwischen dem Al-Omar-Ölfeld und dem Al-Tanak-Ölfeld in der Provinz Deir Ezzour zu schützen und zu sichern. Andere hätten die drei Hauptstaudämme in Syrien, die sich in den von der AANES kontrollierten Gebieten befinden, geschützt (DIS, Juni 2022, S. 63). Drei der Interviewpartner·innen hätten gegenüber DIS angegeben, dass die Wehrpflichtigen dafür eingesetzt würden, Checkpoints zu sichern (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 46; DIS, Juni 2022, S. 71). Laut Fabrice Balanche gebe es Fälle, bei denen Rekruten an Checkpoints getötet worden seien (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden Wehrpflichtige meist in ihren eigenen Provinzen eingesetzt. Araber hätten sich darüber beschwert, dass die Provinzen, in denen sie dienen, weniger sicher seien, da es dort mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (DIS, Juni 2022, S. 46). Der Journalist und Autor habe angemerkt, dass es angesichts der Tatsache, dass es sich beim Selbstverteidigungsdienst um einen Militärdienst handle, möglich sei, dass Militärkommandanten entscheiden würden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen (DIS, Juni 2022, S. 49-50). Auch der syrisch-kurdische Journalist habe angegeben, dass Wehrpflichtige der Selbstverteidigungspflicht in Konfliktzeiten zum Kampf eingesetzt werden könnten (DIS, Juni 2022, S. 60). Laut des politischen Analysten sowie dem/r Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan sei es möglich, dass Wehrpflichtige freiwillig kämpfen würden (DIS, Juni 2022, S. 53; DIS, Juni 2022, S. 57). Die drei lokalen Bewohner hätten angegeben, dass es Situation gegeben habe, in denen die Behörden die Selbstverteidigungskräfte für Kämpfe eingesetzt hätten, wie zum Beispiel während der Operation in Raqqa im Jahr 2017 und beim Gefängnisaufstand in Hasaka im Jänner 2022 (DIS, Juni 2022, S. 63).
Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir Ezzour und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023).
Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).
Laut Al-Mustafa könnten Rekruten an die Front geschickt werden. Einige von ihnen seien beim Einsatz an der Front getötet worden (Al-Mustafa, 1. September 2023).
Quellen zur Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.06.2023:
- Al-Mustafa, Muhsen: E-Mail-Auskunft, 1. September 2023
- Balanche, Fabrice: E-Mail-Auskunft, 9. August 2023
- DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf
- NPA – North Press Agency: Selbstverwaltung erlässt Amnestie für Personen, die sich dem Dienst zur Selbstverteidigung entzogen haben [Arabisch] 23. Februar 2022 https://npasyria.com/98024/
- RIC – Rojava Information Center: Translation: Law concerning military service in North and East Syria, Juni 2020 https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/
- Syrienexperte: E-Mail-Auskunft, 15. August 2023
1.2.7. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.08.2023 (a-12197) Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen
Möglichkeit der syrischen Behörden in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen
Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen darüber gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personen für den Reservedienst einziehen.
Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Wehrpflicht, Reservedienst, einberufen, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka
Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sehe die allgemeine Realität in Nordostsyrien wie folgt aus: Die Regierung sei in kleinen Teilen der Stadt al-Qamischli und in zahlreichen Dörfern südlich der Stadt sowie in kleinen Teilen der Stadt al-Hasaka stark vertreten. Außerhalb dieser Gebiete sei die Kontrolle der Regierung locker und umstritten. Die Regierung sei daher nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Die Gebiete in und um Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze würden sich zwar durch Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian Democratic Forces) seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hätten der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. Zurzeit seien die SDF der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte, 17. August 2023).
Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon 2, erklärt in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) unter der Kontrolle der SDF stehe. Es gebe ein paar syrische Militärposten, doch diese seien isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee könne in dieser Gegend nichts unternehmen (Balanche, 23. August 2023).
Wladimir van Wilgenburg[1] legt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD dar, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbij, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage seien, Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat sei die Situation eine andere als in den anderen Gebieten. Van Wilgenburg könne aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden würden es allgemein nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einziehe (Van Wilgenburg, 17. August 2023).
Das Syrian Network for Human Rights (SNHR), eine 2011 gegründete unabhängige Menschenrechtsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien beobachtet und dokumentiert, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom August 2023, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrischen Regierung an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dies bedeute, dass wenn junge Menschen, die für den Militärdienst benötigt würden, einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij oder Ain Al-Arab, oder in den Vierteln der Stadt Al-Hasaka, passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (SNHR, 21. August 2023).
Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung durch die syrische Armee in der Provinz Hasaka (die spezifische Situation von Reservisten wird im Bericht jedoch nicht behandelt, Anmerkung ACCORD). Laut DIS rekrutiere die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten. Es sei unklar, ob und in welchem Umfang Rekrutierung für die syrische Armee in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten in Qamischli stattfinde (DIS, Juni 2022, S. 1). DIS befragte im Jänner und Februar 2022 vier Expert·innen sowie drei Bewohner·innen der Provinz Hasaka zur Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Armee in der Provinz.
Laut Fabrice Balanche würde eine Person, die sich dem Militärdienst der syrischen Armee entzogen habe oder desertiert sei, verhaftet, wenn sie die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete in der Provinz betrete. Aus diesem Grund benötige eine solche Person Hilfe von Familienmitgliedern oder einem gesetzlichen Vertreter, wenn sie sich von einer staatlichen Stelle Dokumente ausstellen lassen wollte. Personen, die in den von der syrischen Regierung kontrollierten sogenannten „Sicherheitsbereichen“ („security squares“/ „Al-Morabat Al-Amniya“) in Qamischli oder Hasaka leben, müssten in der syrischen Armee dienen. Südlich von Qamischli gebe es zwölf arabische Dörfer, die zum regierungstreuen Tay-Stamm gehörten und die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden. Die Bewohner dieser Dörfer müssten in der syrischen Armee dienen, würden allerdings in ihren eigenen Dörfern und nicht in anderen Gegenden Syriens eingesetzt. Die syrische Armee verfüge über Rekrutierungsbüros in Qamischli und Hasaka (DIS, Juni 2022, S. 44).
Ein kurdischer Journalist und Autor aus Qamischli, der zum Zeitpunkt des Interviews in Erbil lebte, erklärt gegenüber DIS, dass die syrische Regierung nicht in der Lage sei, Personen gewaltsam zu rekrutieren, die in von der AANES kontrollierten Gebieten wohnen würden. Auch Personen, die in den „Sicherheitsbereichen“ wohnen, würden nicht rekrutiert. Es sei möglich, der syrischen Armee freiwillig beizutreten. Wenn jedoch eine Person für den Militärdienst der syrischen Armee gesucht werde und einen der „Sicherheitsbereiche“ betrete, könne diese Person festgenommen werden. Der Journalist kenne dementsprechende Fällen aus Qamischli und Hasaka. Südlich von Qamischli gebe es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt würden, die mit der syrischen Regierung sympathisieren und die AANES nicht anerkennen würden. Einzelpersonen aus diesen Dörfern könnten der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50).
Laut einem politischen Analysten sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Araber, der zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Qamischli oder Hasaka betrete, festgenommen werde. Bei einer Person kurdischer Herkunft sei die Situation eine andere (DIS, Juni 2022, S. 54).
Die Vertretung der AANES in der Autonomen Region Kurdistan im Irak gibt gegenüber DIS an, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass eine Person, die zum Wehrdienst eingezogen werden soll und ein von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet in Nordost-Syrien betrete, festgenommen werde. Wenn die syrischen Behörden eine gesuchte Person in Qamischli festnehmen würden, werde die Person daraufhin in andere Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung geschickt, wie zum Beispiel nach Damaskus. Es werde der Person nicht gestattet, ihren Militärdienst in Qamischli abzuleisten. Die Sicherheitskräfte der AANES würden in solchen Fällen gelegentlich eingreifen (DIS, Juni 2022, S. 58-59).
Drei Bewohner von Gebieten unter Kontrolle der AANES in der Provinz Hasaka bestätigen gegenüber DIS, dass ihres Wissens nach eine Person, die von der syrischen Regierung wegen des Militärdienstes oder aus einem anderen Grund gesucht werde, und die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Qamischli oder Hasaka betrete, einem hohen Risiko ausgesetzt sei, von den syrischen Behörden festgenommen zu werden. Die Sicherheitskräfte der AANES hätten sich in manchen Fällen um eine Freilassung der betreffenden Person bemüht. Laut den drei Bewohnern sei dies jedoch in der Regel nur der Fall, wenn die von der syrischen Regierung festgenommene Person enge Verbindungen zur AANES habe, zum Beispiel für die AANES tätig sei (DIS, Juni 2022, S. 65).
Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen
Es konnten als Teil der Onlinerecherche keine Informationen dazu gefunden werden, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen und/oder Regierungskritiker·innen festnehmen.
Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, syrische Armee, syrische Regierung, Checkpoints, Personenkontrollen, Verhaftung, Aufgriff, Regimekritiker, Zivilisten, Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Grenzregion Türkei, Nordsyrien, Provinz Aleppo, Provinz Hasaka
Laut Wladimir van Wilgenburg könnten die syrischen Behörden in den genannten Gebieten im allgemeine keine Personenkontrollen durchführen, die eine Festnahme von Regimekritiker·innen ermöglichen würden. Die meisten (von der Regierung besetzten) Checkpoints würden keine Kontrollen durchführen. In den Sicherheitsbereichen in den Städten Al-Hasaka und Qamischli oder am Flughafen [von Qamischli] könne die Situation eine andere sein. Van Wilgenburg habe schon lange nicht mehr von Verhaftungen von Regierungskritiker·innen im Nordosten Syriens gehört (Van Wilgenburg, 17. August 2023).
SNHR antwortet in seiner E-Mail-Auskunft auf die Frage, ob die syrischen Behörden in den genannten Gebieten Personenkontrollen durchführen würden, die zu Festnahmen führen könnten, dass während des Prozesses zum Einzug in den Wehrdienst die Identität der Männer überprüft werde. Wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht würden, würden sie aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht würden, übergeben (SNHR, 21. August 2023).
Als Teil der Onlinerecherche konnten folgende Informationen über die Art der Präsenz der syrischen Regierungstruppen in den genannten Gebieten gefunden werden:
Kurdistan 24 berichtet im Juli 2022, dass laut ihrem Oberbefehlshaber die SDF (Syrian Democratic Forces) die Verstärkung einiger Posten in Ain Al-Arab (auch Kobane genannt), Manbij und im Grenzgebiet durch die syrische Armee akzeptiert habe, mit dem Ziel, die syrischen Grenzen zu schützen (Kurdistan 24, 16. Juli 2022).
Al-Monitor fasst ebenfalls im Juli 2022 mehrere syrische Medienberichte über eine verstärkte Präsenz der syrischen Armee in Gebieten unter kurdischer Kontrolle zusammen. Laut der syrischen staatlichen Nachrichtenagentur SANA (Syrian Arab News Agency) habe die syrische Regierung Mitte Juli Verstärkung in die Städte Ain Issa (Provinz Raqqa), Manbij und Ain Al-Arab (Provinz Aleppo) entsandt. Die regierungsfreundliche Nachrichtenwebseite Al-Watan habe von militärischer Verstärkung durch die syrische Armee im nördlichen und nordöstlichen Umland von Aleppo, unter anderem am Stadtrand von Manbij berichtet. Auch Medienquellen aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Gebieten hätten gegenüber Al-Monitor bestätigt, dass die syrische Armee vor allem in Ain al-Arab, Manbij sowie Tell Abyad (im Norden von Raqqa) präsent sei. Den Quellen zufolge würden diese Einsätze dutzende Militär- und Panzerfahrzeuge, sowie schwere Artillerie und mehr als 400 Truppen der syrischen Armee umfassen. Laut einer anonymen Quelle gebe es militärische Checkpoints der syrischen Armee an den Demarkationslinien der (von der Türkei unterstützten) SNA (Syrian National Army). Die Regierungstruppen hätten Zementblöcke im Dorf Zaibat und am Rande des Dorfes Bozekeeg, nördlich von Manbij, errichtet. Die SDF hätten die Flagge der Regierung über Militärgebäuden in der Stadt Manbij gehisst (Al-Monitor, 20. Juli 2022).
Asharq al-Awsat schreibt in einem Artikel vom Juni 2023, dass die syrische Armee an Militärcheckpoints in der Nähe der türkischen Grenze in der Provinz Hasaka stationiert sei (Asharq Al-Awsat, 27. Juni 2023).
Kurdistan 24 berichtet im August 2023, dass Berichten zufolge ein Militärposten der syrischen Regierung in der Nähe von Manbij von einer türkischen Drohne angegriffen worden sei (Kurdistan 24, 13. August 2023).
Quellen zur Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.08.2023 [a-12197]
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 2. Juni 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2094284.html
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2], 14. Juni 2023 https://www.ecoi.net/de/dokument/2094281.html
- Al-Monitor: Syrian Kurds seek support amid Turkish threats of military action, 20. Juli 2022 https://www.al-monitor.com/originals/2022/07/syrian-kurds-seek-support-amid-turkish-threats-military-action
- Asharq Al-Awsat: Turkish Forces Kill 11 YPG Members in Northern Syria, 27. Juni 2023 https://english.aawsat.com/arab-world/4403991-turkish-forces-kill-11-ypg-members-northern-syria
- Balanche, Fabrice: E-Mail-Auskunft, 23. August 2023
- DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf
- DIS – Danish Immigration Service: Syria; Military service: recruitment procedure, conscripts’ duties and military service for naturalised Ajanibs, Juli 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2094617/coi-brief-report-on-syria-military-service-2023.pdf
- Kurdistan 24: Syria deploys more forces near Tal Tamr again to face Turkish threats, 16. Juli 2022 https://www.kurdistan24.net/en/story/28955-Syria-deploys-more-forces-near-Tal-Tamr-again-to-face-Turkish-threats
- Kurdistan 24: Two Syrian soldiers injured in Turkish drone attack near Manbij, 13. August 2023 https://www.kurdistan24.net/en/story/32260-Two-Syrian-soldiers-injured-in-Turkish-drone-attack-near-Manbij
- SNHR – Syrian Network for Human Rights: E-Mail-Auskunft, 21. August 2023
- Syrienexperte: E-Mail-Auskunft, 17. August 2023
- Van Wilgenburg, Wladimir: E-Mail-Auskunft, 17. August 2023
1.2.8. Auszüge aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.06.2023 [a-12124-5]: Kontrollen durch Sicherheitsbehörden bei Einreise, Auswirkungen von negativem Asylbescheid
Ein im Oktober 2019 in der Publikation Forced Migration Review erschienener Artikel weist darauf hin, dass Syrer·innen in der Lage sein müssten, bei einer Rückkehr ihre rechtliche Identität, ihren Status, ihre Staatsangehörigkeit und ihre familiäre Abstammung nachzuweisen. Um nach Syrien zurückkehren zu können, würden die Rückkehrer·innen einen gültigen Reisepass, ein Reisedokument oder einen anerkannten Ausweis benötigen. Syrische Flüchtlinge könnten für Reisen zwischen Syrien und dem Libanon ihren nationalen Personalausweis verwenden, doch für die legale Ausreise aus dem Libanon sei ein legaler Aufenthaltsstatus im Libanon erforderlich, über den nur etwa ein Viertel der syrischen Flüchtlinge verfüge, da die damit verbundenen Kosten zu hoch und die Verfahren kompliziert seien. 75 Prozent der syrischen Flüchtlinge in Jordanien seien nicht im Besitz eines Reisepasses, obwohl ein Laissez-passer-Dokument, das zur einmaligen Rückkehr nach Syrien berechtige, für 25 US-Dollar bei der syrischen Botschaft erworben werden könne. Dennoch würden schätzungsweise sieben Prozent der syrischen Flüchtlinge in Jordanien über keinerlei Dokumente verfügen und könnten möglicherweise kein Reisedokument erhalten (Clutterbuck, M. et al., Oktober 2019, S. 48-49).
Ein vom Operations and Policy Center für die Organisation Voices for Displaced Syrians (VDSF) verfasster Bericht vom November 2021 führt aus, dass alle Rückkehrer·innen in jedem Fall mit dem syrischen Sicherheitsapparat interagieren müssten, wenn sie in das von der Regierung kontrollierte Gebiet zurückkehren wollten. Es gebe kein festgelegtes Verfahren für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen oder Versöhnungsabkommen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Stattdessen variiere der Prozess je nachdem, aus welchem Herkunftsgebiet die betreffende Person stamme, ob die Rückkehr organisiert stattgefunden habe oder nicht, sowie dem Sicherheitsstatus der Person. In den meisten Fällen müssten Syrer·innen eine Reihe von Verwaltungsverfahren durchlaufen, bevor sie wieder in das Hoheitsgebiet der syrischen Regierung einreisen dürften. Diese Verfahren seien für syrische Flüchtlinge und im Ausland ansässige Syrer·innen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, und für Binnenvertriebene, die aus den von der Opposition kontrollierten Gebieten in ein Gebiet unter Kontrolle der syrischen Regierung zurückkehren wollten, notwendig. In der Phase vor der Abreise aus dem Aufnahmeland müssten die meisten Rückkehrer·innen eine Art von Statusprüfung oder -regelung durchlaufen oder sich mit bestimmten bürokratischen Anliegen bezüglich ihres Status (z. B. Ausreise ohne Ausreisestempel oder die nicht erfolgte Entrichtung des Militärdienstes) befassen; andernfalls würden sie Verhaftung oder Zugangsbeschränkungen riskieren (VDSF/OPC, November 2021, S. 25).
Das Tahrir-Institut for Middle East Policy (TIMEP) berichtet im Jänner 2023, dass alle Syrer·innen nach ihrer Rückkehr die Sicherheitsbehörden aufsuchen müssten; manchmal würden die Rückkehrer·innen sogar von Geheimdienstmitarbeiter·innen in den Gebieten, in denen sie leben würden, verhört. Dies hänge von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, wer die zurückkehrende Person sei und welche Kapazitäten die betreffenden Behörden vor Ort hätten. Oft würden Schmiergelder an die Ermittler·innen gezahlt, um die Verhöre zu erleichtern und den Rückkehrer·innen schließlich eine positive Bewertung zu geben, damit ihre jeweilige Akte bei den Sicherheitsbehörden geschlossen werden könne (TIMEP, 23. Jänner 2023).
Ein Bericht der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum, EUAA) vom Juni 2021 erwähnt, dass im Jahr 2020 zehn Syrer freiwillig aus den Niederlanden nach Syrien zurückgekehrt seien, indem sie nach Damaskus geflogen seien. Acht von ihnen hätten zusätzliche Unterstützung von Solid Road, einer niederländischen NGO, erhalten. Nach Angaben von Solid Road seien alle Rückkehrer·innen ursprünglich aus Damaskus und seien dorthin mit einem syrischen Reisepass zurückgekehrt. Bei der Erneuerung ihrer Pässe in der syrischen Botschaft in Brüssel, Belgien, hätten fünf der Rückkehrer·innen eine Erklärung unterschreiben müssen, in der sie deklariert hätten, dass sie Syrien wegen der Kriegssituation und nicht wegen der syrischen Behörden verlassen hätten. Bei den drei anderen Rückkerer·innen sei, soweit bekannt, keine derartige Erklärung nötig gewesen. Bei der Ankunft am Flughafen in Syrien hätten die Behörden den Rückkehrer·innen routinemäßige Fragen wie: "Woher kommen Sie? Warum sind Sie geflohen? Warum sind Sie zurückgekehrt?“ gestellt. Mit Stand 12. März 2021 habe keiner der Rückkehrer·innen der Organisation Solid Road von persönlichen Problemen mit den syrischen Behörden berichtet (EUAA, Juni 2021, S. 11-12).
Laut einem Bericht der EUAA vom August 2022 gebe es am internationalen Flughafen von Damaskus Checkpoints für Passagiere, die aus Damaskus abfliegen und in Damaskus ankommen würden. Eine Quelle habe berichtet, dass die Flughafenmitarbeiter·innen Schmiergelder verlangen und mit Störungen oder Sicherheitsproblemen drohen würden, falls diese nicht bezahlt würden. Im Falle der in Damaskus ankommenden Passagiere habe ein befragter syrischer Akademiker erklärt, dass die Checkpoints am Flughafen die beschriebene vierfache Sicherheitskontrolle (Prüfung, ob die betreffende Person von einem der vier Geheimdienste gesucht wird, Anm. ACCORD) durchführen würden, um herauszufinden, ob eine ankommende Person auf einer Fahndungsliste stehe. Andere Quellen hätten ebenfalls berichtet, dass Personen, die Checkpoints, auch am Flughafen, passieren, von den Sicherheitskräften mit Datenbanken abgeglichen würden, die Fahndungslisten enthalten. Darüber hinaus gebe es Checkpoints bei der Einfahrt in die meisten Städte und an den wichtigsten Autobahnen, zum Beispiel an den Autobahnen aus und in den Libanon, vom und zum internationalen Flughafen Damaskus und an der Autobahn M5 (EUAA, August 2022, S. 24).
In einem im New Lines Magazine im November 2022 veröffentlichten Artikel berichtet ein Syrer von den Erfahrungen während seiner (vorübergehenden) Rückkehr nach Latakia. Er habe sich bei seiner Ankunft in Latakia beim Immigrationsbüro melden müssen und sei von dort an den Nachrichtendienst weiterverwiesen worden, wo er mehrere Stunden verhört, bedroht und nach seiner Familie, Arbeit und Beziehungen zur Opposition befragt worden sei. Er sei freigelassen worden, nachdem Bekannte eine Geldsumme bezahlt hätten. Man habe ihn jedoch informiert, dass die Überprüfung seiner Angaben ein Monat in Anspruch nehmen werde, obwohl sein Aufenthalt nur für eine Woche geplant gewesen sei. Bei der Ausreise habe er einen Nachweis der erfolgten Sicherheitsprüfung vorlegen müssen, sei aber informiert worden, dass sein Name weiterhin auf einer Liste stünde und eine Ausreise daher nicht möglich sei. Auch hier, so der Syrer, sei nach Bezahlung einer Geldsumme das Problem gelöst und in Folge die Ausreise möglich geworden (New Lines Magazine, 29 November 2022).
Eine im April 2022 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte syrische Menschenrechtsorganisation, habe erwähnt, dass lediglich die Tatsache, im Ausland einen Asylantrag gestellt zu haben, nicht dazu führe, dass eine Person bei der Rückkehr misshandelt werde. Die Organisation habe erklärt, dass die syrische Regierung sich bewusst sei, dass eine große Anzahl der im Ausland lebenden Syrer·innen Flüchtlinge seien und dass die Beantragung von Asyl für sie der einzige Weg gewesen sei, um in ihrem Aufnahmeland eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten (EUAA, September 2022, S. 33).
Quellen zur Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.06.2023 [a-12124-5]
- Clutterbuck, M.; Cunial, L., Barsanti, P. und Gewis, T.: “Legal Preparedness for Return to Syria,” Forced Migration Review 62, Oktober 2019 https://www.fmreview.org/sites/fmr/files/FMRdownloads/en/return/clutterbuck-cunial-barsanti-gewis.pdf
- EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO) – Situation of returnees from abroad, Juni 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2053723/2021_06_EASO_Syria_Situation_returnees_from_abroad.pdf
- EUAA – European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Socio-economic situation in Damascus City, August 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2077964/2022_08_EUAA_COI_Report_Syria_Socio_economic_situation_in_Damascus_city.pdf
- EUAA – European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Targeting of individuals, September 2022 https://www.ecoi.net/en/file/local/2078321/2022_09_EUAA_COI_Report_Syria_Targeting_of_individuals.pdf
- New Lines Magazine: An Exile Returns to Find Syria Changed Forever, 29. November 2022 https://newlinesmag.com/first-person/an-exile-returns-to-find-syria-changed-forever/
- TIMEP – The Tahrir Institute for Middle East Policy: The Selective Return of Syrian Refugees, 23. Jänner 2023 https://timep.org/2023/01/23/the-selective-return-of-syrian-refugees/
- VDSF - Voices for Displaced Syrians Forum / OPC - Operations and Policy Center: IS SYRIA SAFE FOR RETURN? Returnees’ Perspective, November 2021 https://voicesforsyrians.org/wp-content/uploads/2021/12/Syrian-Returnees-11.12.2021.pdf
1.2.9. Syrien – Grenzübergänge aus dem COI- CMS vom 25.10.2023 – Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES)
Letzte Änderung 2023-10-25 15:30
Stabilität der Lage
Der Grenzübergang von Semalka/Fishkhabur [Anm.: auch Faysh Khabour, Peshkhabour] ist politisch wie wirtschaftlich zentral für das Überleben des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES]. Er stellt die einzige Einreisemöglichkeit für die zahlreichen NGOs dar, welche unverzichtbare Hilfe für die Bevölkerung dieser Region leisten. Da die syrische Regierung für die Einreise über Semalka weiterhin eine Strafe von fünf Jahren Haft vorsieht, müssen die Organisationen darauf achten, keine Aktivitäten in von der Regierung kontrollierten Gebieten durchzuführen. Jeder Akkreditierungsantrag beim Syrischen Roten Halbmond für die Arbeit im Regimegebiet setzt die Zusage der NGO voraus, jegliche Aktivitäten einzustellen, welche die Einreise aus Nachbarländern in das Selbstverwaltungsgebiet bedingen. Während Assad so zumindest einen Aspekt seiner Grenzsouveränität wieder zu erlangen versucht, bemühen sich russische Patrouillen, trotz Widerstands der SDF (Syrian Democratic Forces) bis nach Semalka vorzudringen, und irakische Milizen drohen mit der Besetzung des Grenzübergangs auf irakischer Seite (TWI/Balanche 10.2.2021).
Vor den Wahlen am 14.5.2023 drohte auch die Türkei mit einer Invasion in Nordsyrien. Der Widerstand Russlands, Irans und der USA gebot dem jedoch Einhalt. Manche kurdische Aktivist:innen fürchten allerdings, dass die Türkei eine Militäroperation starten könnte, während die Welt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt abgelenkt ist. Gemäß dem Journalisten Wladimir van Wilgenburg, dessen Schwerpunkt auf den Kurdengebieten in Syrien und im Irak liegt, sieht es zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht danach aus (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Türkei übt allerdings durch die Lahmlegung von Infrastruktur Druck aus. Laut Thomas Schmidinger, einem Experten für die Lage in den kurdischen Gebieten Syriens, geht die Türkei ’systematisch’ gegen die zivile Infrastruktur vor und bombardierte Elektrizitätswerke, Getreidesilos sowie die Öl-, Gas- und Wasserversorgung. Mittlerweile sind gemäß Schmidinger alle Städte in der Selbstverwaltungsregion ohne Wasser- und Stromversorgung. Benzin, Öl und Gas sind kaum noch erhältlich, und wenn, dann zu extrem hohen Preisen. Der Großteil der heurigen Getreideernte ist vernichtet und Schmidinger warnt vor einer Hungersnot im Winter (Der Standard 13.10.2023).
Der Journalist Hisham Arafat beschrieb die Lage gegenüber van Wilgenburg als ’fließend’, in der ’Allianzen und Rivalitäten weiterhin wechseln’, wobei aktuell keine größere Machtverschiebung im Nordosten in Sicht scheint. Die SDF haben die Lage großteils unter Kontrolle, vorausgesetzt die USA halten ihre Militärpräsenz im Nordosten aufrecht. Die US-Wahlen im November 2024 könnten diesbezüglich die Lage ändern, falls die Republikanische Partei gewinnt, und den Abzug aus Syrien (und sogar dem Irak) beschließen sollte (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet
’Rojava’ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023).
Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ’Sicherheitsabschnitt’ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. In al-Hassaka ist die Regierungskontrolle auf einen sehr kleinen Abschnitt beschränkt, der weniger als einen Quadratkilometer umfasst (ACCORD 14.6.2023). In beiden Städten können die syrischen Sicherheitskräfte beim Betreten der ’Sicherheitsabschnitte’ Kontrollen durchführen. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). In der Vergangenheit wurden einige Journalist:innen in Qamishli von Regierungskräften verhaftet, z. B. ein schwedischer Journalist im Jahr 2015. Dies geschah beim Filmen nach Betreten des ’Sicherheitsabschnitts’ (van Wilgenburg 9.10.2023), wobei der Journalist eine Woche später wieder freigelassen wurde (REU 22.2.2015). Das Betreten der regimekontrollierten Gebiete kann auch ohne Aufforderung zum Vorzeigen eines Identitätsnachweises erfolgen. Allerdings geht es im Sicherheitsabschnitt in al-Hassakah laut einem kurdischen Aktivisten strenger zu (van Wilgenburg 9.10.2023). In der Nähe des Flughafens von Qamishli befindet sich auch eine Zone im Graubereich, wo es ebenso möglich ist, von regierungsnahen Kräften festgenommen zu werden (ACCORD 14.6.2023). Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). Die Armee-Checkpoints haben dort auch schon von Zeit zu Zeit US-Patrouillen aufgehalten und gezwungen, wieder wegzufahren (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Checkpoints sind mit Mitgliedern der syrischen Armee (SAA - Syrian Arab Army) oder der National Defence Forces (NDF) besetzt. Einmal kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der NDF und Mitgliedern des Jubour-Stammes, nachdem ein Stammesmitglied im Sicherheitsabschnitt von al-Hassakah beleidigt worden war. Daraufhin entfernte die SAA die NDF-Kämpfer von dem Sicherheitsabschnitt und ersetzte deren Kommandanten wegen Rebellion gegen die Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023).
Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023).In Tal Rifaat ist die Situation laut van Wilgenburg eine andere als in den übrigen Gebieten. Er kann aus diesem Grund nicht sagen, ob die Regierung in Tal Rifaat Personen zum Reservedienst einziehen könne oder nicht. Die Kurden gestatten es allgemein nicht, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einzieht (ACCORD 24.3.2023).
Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023).
Die russischen Einheiten führen von Zeit zu Zeit Patrouillen zusammen mit der türkischen Armee oder den SDF durch. Sie überprüfen auch manchmal Orte, die von der Türkei bombardiert wurden. Sie unterhalten aber keine Checkpoints ebenso wenig wie die US-Armee. Diese betreibt Positionen in den Provinzen Deir ez-Zor und al-Hassakah, deren Perimeter von den SDF geschützt werden (van Wilgenburg 9.10.2023).
In den anderen Gebieten ist es laut Auskunft von Bassam al-Ahmad, dem Geschäftsführer der Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) viele Jahre her, dass die syrische Regierung jemanden festgenommen hat (van Wilgenburg 9.10.2023).
Im nördlichen Aleppo, wo kurdische Kräfte aktiv sind, und vertriebene Flüchtlinge aus Afrin in Lagern leben, ist auch das Regime präsent. Dort ist die Lage anders. Mit der Partei der Demokratischen Union (PYD) alliierte Kräfte kontrollieren die Checkpoints von Sheikh Maqsoud und Ashrafiya [Anm.: zwei kurdische Stadtviertel in Aleppo Stadt], welche zuweilen von Regimekräften abgeriegelt werden, um Druck auf die AANES und die SDF auszuüben (van Wilgenburg 9.10.2023).
5.1 Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung
Letzte Änderung 2023-10-25 15:31
Fishkhabour/Semalka als einziger für Personen offener Grenzübergang zum Irak ohne direkten Regimekontakt
Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka [Anm.: verschiedene Umschriften möglich, z. B. auch Faysh Khabour, Peshkhabour]. Es gibt zwei Flussübergänge - einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der [Anm.: selbst ernannten] Selbstverwaltungsregion AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der irakischen Seite betreibt das Kurdistan Regional Government (KRG) der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) unter der Leitung von Direktor Shawkat Barbuhari (Berbihary) den Grenzübergang Fishkhabour. Sein Stellvertreter ist Nazim Hamid Abdullah. Hamid Darbandi ist nicht nur Leiter der Abteilung für Public Relations der Präsidentschaft der KRG, sondern auch für die Beziehungen zu Syrien, bzw. den syrischen Kurd:innen. Er spielt eine Rolle bei Genehmigungen, besonders für Ausländer:innen, welche die Grenze überqueren wollen. Einer zweiten syrisch-kurdischen Quelle zufolge werden beide Seiten des Grenzübergangs von den jeweiligen Innenministerien der kurdischen Regionalverwaltungen KRG und AANES betrieben. So sind es auch auf der irakischen Seite Asayish der KRI (Kurdistan Region Irak) bzw. der KDP, welche in manchen Fällen Personen bei der Einreise aus Syrien oder ihrer Rückkehr befragen, insbesondere, wenn es sich um Ausländer:innen handelt, die nach Syrien reisen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Der Grenzübergang Semalka gilt politisch, humanitär und wirtschaftlich als Lebensader der AANES. Nur hier können laut Thomas Schmidinger auch politische Delegationen, NGOs und andere humanitäre Organisationen den Norden und Osten Syriens erreichen (Al-Monitor 21.5.2023).
Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour
Es gibt laut Wladimir van Wilgenburg nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang (van Wilgenburg 9.10.2023).
Dabei handelt es sich auf irakischer Seite um Fälle mit politischem Hintergrund, etwa Personen, gegen die in der KRI Dossiers vorliegen. So wurde Syrer:innen das Betreten der KRI wegen des Verdachts einer Verbindung zur PKK, YPG oder PYD (Kurdische Arbeiterpartei, Volksverteidigungseinheiten, Partei der Demokratischen Union), syrischen Nachrichtendiensten oder pro-türkischen Milizen wie der SNA (Syrian National Army) und FSA (Freie Syrische Armee) verwehrt. Personen mit wahrgenommenen Verbindungen zur Selbstverwaltung (AANES), YPG oder SDF (Syrian Democratic Forces) erlangen laut Einschätzung eines von van Wilgenburg befragten Aktivisten nicht so leicht Zutritt (van Wilgenburg 9.10.2023).
Auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert - und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) [Kurdischer Nationalrat, von Barzani unterstützter Zusammenschluss kurdischer Parteien] oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder dem Islamischen Staat etc. (van Wilgenburg 9.10.2023).
Laut van Wilgenburg war es früher für Mitarbeiter:innen der AANES bzw. des Syrian Democratic Council (SDC) [Anm.: Syrischer Demokratischer Rat, politisches Gremium der AANES] leichter, in die KRI einzureisen, während in den letzten Jahren die Einreise durch die KRI verweigert wurde. Gleichzeitig hat die AANES ihrerseits Vertreter:innen des KNC die Einreise verweigert. Hintergrund sind die verstärkten Spannungen zwischen der PKK und der KDP im irakischen Kurdistan. Die syrische PYD ist mit der PKK verbunden, bzw. steht ihr nahe, während der KNC und PDK-S der KDP bzw. KRG nahestehen. Nach früheren, nie umgesetzten Vermittlungsabkommen gab es auch einen Versuch der USA im Jahr 2020, einen Dialog zwischen den beiden Seiten zu vermitteln, der scheiterte. Oft kam es nach dem Bruch der Abkommen zu Spannungen, und die Grenzübergänge wurden geschlossen, und die beiden Seiten verweigerten jeweils den KNC-Funktionären oder den PYD-Vertreter:innen die Einreise (van Wilgenburg 9.10.2023).
Es kommt auch zu Fällen, wo die Grenzen ganz für Grenzübertritte geschlossen sind, und von beiden Seiten kein Passieren möglich ist (van Wilgenburg 9.10.2023).
Es gibt nicht viele Verhaftungen direkt an der Grenze, auch wenn Leuten die Einreise verweigert wird. Einige Fälle von Verhaftungen und Misshandlungen ereigneten sich laut Hisham Arafat in den letzten Jahren aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer (bewaffneten) Gruppe (van Wilgenburg 9.10.2023) oder weil die Betreffenden den Wehrdienst in der HXP (Selbstverteidigungseinheiten der AANES) vermieden hatten (van Wilgenburg 9.10.2023, van Wilgenburg 17.10.2023). Direkt am Grenzübergang kommt es nicht zu Misshandlungen (van Wilgenburg 9.10.2023).
So erwähnte Arafat das Beispiel von Regin Sherro, einer Korrespondentin des Medienunternehmens Rudaw, die von Asayish der AANES wegen ihrer Arbeit für Rudaw misshandelt wurde. Rudaw ist eine der führenden Fernsehstationen in der KRI. Sie hatte vor sechs Jahren politische Differenzen mit der „von der PKK kontrollierten“ AANES. Dies ereignete sich jedoch nicht an der Grenze, ebenso wie andere Vorwürfe von Folter und Tod in Haft (van Wilgenburg 9.10.2023).
Aufseiten der KRI wurden einige syrische kurdische Aktivist:innen durch KRI-Sicherheitskräfte misshandelt, weil sie verdächtigt wurden, mit der PKK oder anderen kurdischen Parteien in Verbindung zu stehen - so z. B. in einigen Fällen im Jahr 2015. Aber dies geschah auch nicht direkt an der Grenze (van Wilgenburg 9.10.2023).
Bassam al-Ahmad, der geschäftsführende Direktor von Syrians for Truth and Justice, gibt an noch nie von Verhaftungen oder Misshandlungen auf einer der beiden Seiten [direkt] an der Grenze gehört zu haben. Auch andere syrisch-kurdische Quellen bestätigten, dass es keine Verhaftungen an der Grenze gab (van Wilgenburg 9.10.2023).
Ausweisungen von kurdischen Syrer:innen aus dem AANES-Gebiet in die KRI
Die Asayish gehen auch von Zeit zu Zeit gegen Unterstützer:innen des KNC im Gebiet der AANES vor, brennen ihre Büros nieder oder diese werden von den lokalen AANES-Behörden geschlossen. Der Spitzenvertreter des KNC Ibrahim Birro wurde im August 2016 verhaftet und ausgewiesen. Auch syrisch-kurdische Journalist:innen mit KNC-Sympathien wurden in die KRI ausgewiesen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Legalität der Einreise via Fishkhabour/Semalka
Dastan Jasim weist darauf hin, dass dieser Grenzübergang weder von Syrien noch vom Irak offiziell anerkannt ist, und das Queren der Grenze ist illegal, auch wenn dies in den meisten Fällen nicht strafrechtlich verfolgt wird, weil sich beide Seiten unter kurdischer Kontrolle befinden (Jasim/STDOK 10.10.2023). Reist jemand aus dem Irak über Fishkhabour nach Syrien ein, ist keine legale Einreise in von der Regierung kontrollierte Gebiete möglich, so der Syrienexperte Fabrice Balanche. Wenn eine aus dem Ausland einreisende Person etwa nach Damaskus reisen wollte, müsste sie über einen offiziellen Grenzübergang unter Kontrolle der syrischen Regierung, etwa über den Libanon oder die jordanisch-syrische Grenze, einreisen. Eine Einreise über den Grenzübergang Fishkhabour gilt nicht offiziell als Einreise nach Syrien und der Reisepass wird nicht abgestempelt. Man erhält bei der Einreise lediglich ein ’Papiervisum’. Sollte eine Person, dennoch versuchen, zum Beispiel nach Damaskus weiterzureisen, würde sie festgenommen (ACCORD 14.6.2023).
Semalka ist daher für viele Leute im Nordosten Syriens der bevorzugte Grenzübergang, weil er nicht von der syrischen Regierung anerkannt oder verwaltet wird. Der fehlende Eintrag im Reisepass ist auch für diejenigen Syrer:innen wichtig, die Angst haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung im Ausland als Flüchtlinge zu verlieren, wenn ihre Reise nach Syrien aufscheinen würde (Al-Monitor 21.5.2023).
Für Zivilist:innen ist das Überqueren der irakisch-syrischen Grenze abseits der Benutzung von Semalka großteils gefährlich, zumal diese schwer durchdringbar ist (Jasim/STDOK 10.10.2023).
Einreisebedingungen nach Syrien
1.) Syrische Staatsbürger:innen, die in der KRI leben, und die nach einer illegalen Einreise einen Aufenthaltstitel für Flüchtlinge in der KRI haben, benötigen für die Einreise nach Syrien via Fishkhabour folgende Dokumente:
- Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane:
die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge
einen syrischen Personalauweis
eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.kr d/outapplication/), wofür Fragen zur Familie und anderen persönlichen Informationen zu beantworten sind (van Wilgenburg 9.10.2023).
Somit ist die Genehmigung des KRI-Grenzübergangs Fishkhabur vonnöten, damit Syrer:innen in die KRI reisen dürfen, oder Syrer:innen, die in der KRI leben, nach Syrien gelangen dürfen (van Wilgenburg 9.10.2023).
- Einwohner:innen von anderen Provinzen Syriens benötigen folgende Unterlagen:
die KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge
einen syrischen Personalauweis
eine Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/)
eine Genehmigung der AANES, welche einen Sponsor in Syrien bedingt [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten] (van Wilgenburg 9.10.2023).
Wenn Syrer:innen, die illegal in die KRI eingereist sind und dort eine Aufenthaltskarte für Flüchtlinge erhalten haben, wieder aus der KRI ins AANES-Gebiet reisen möchten, benötigen sie keine vorhergehende Genehmigung des Grenzübergangs Fishkhabour oder der AANES-Behörden. Sie können sich direkt zum Grenzübergang begeben und müssen dort allerdings ihre KRI-Aufenthaltskarte für Flüchtlinge und das UNHCR-Dokument für Asylsuchende vorlegen. Sollte die Aufenthaltskarte abgelaufen sein, ist eine Strafe von 20.000 Dinar zu bezahlen. UNHCR weist die Rückkehrenden außerdem darauf hin, dass mit der freiwilligen Rückkehrentscheidung ihr temporärer Schutzstatus im Irak endet. UNHCR rät in dem Zusammenhang, sich zwecks Beratung an das Derabon Return Centre nahe des Fishkhabour-Grenzübergangs zu wenden (van Wilgenburg 9.10.2023).
2.) Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien:
- Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane:
die KRI-Visa-Aufenthaltskarte
den syrischen Reisepass
die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (viahttps://peshabour.krd/outapplication/)
Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten (van Wilgenburg 9.10.2023).
- Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen:
die KRI-Visa-Aufenthaltskarte
den syrischen Reisepass
die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour (via https://peshabour.krd/outapplication/)
die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung - auch ’Expat-Karte’ genannt - siehe eigener Abschnitt weiter unten](van Wilgenburg 9.10.2023).
Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Van Wilgenburg hat selbst gesehen, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen, und in die AANES-Region zurückkehren konnten (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Notwendigkeit von Sponsor:innen und einer ’Expat-Karte’ für die Ein- wie Durchreise und den Aufenthalt in der AANES
Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Sie unterscheidet nicht zwischen Menschen, die aus Sicherheitsgründen, als Student:innen oder Patient:innen in das Gebiet kommen, und denjenigen, welche seit Jahrzehnten in der Provinz al-Hassakah leben, aber aufgrund ihrer Eintragung in einem Zivilstandsregister außerhalb des AANES-Gebiets eine ’Expat-Karte’ benötigen. Die syrische NGO Justice for life (JFL) nennt das Beispiel eines Syrers, der beim al-Sabbagh-Checkpoint auf dem Weg zu seinem Bauernhof an der Straße al-Hassakah-Qamishli zum Vorzeigen seiner Expat-Karte aufgefordert wurde, weil sein Zivilstandsregistereintrag in Deir ez-Zour erfolgte. Ihm wurde gesagt, dass er nächstes Mal nicht mehr [ohne diese] passieren dürfe. Der Mann lebte bereits seit mehr als 30 Jahren in al-Hassakah (JFL 2.2022).
Um diese ’Expat-Karte’ zu erhalten, müssen mehrere Papiere vorgelegt werden:
o Hierfür wird zuerst ein/e Sponsor:in aus dem Gebiet benötigt, in welchem der Antrag für die Karte gestellt werden soll, was laut Einschätzung von JFL nicht einfach ist.
o In einem speziellen Dokument, das von den internen Sicherheitskräften [Asayish] ausgestellt wird, werden die Stellungnahme des/der ’Expats’, die Daten seiner/ihrer Familie sowie die Aussagen von zwei Zeug:innen - einer davon der/die Sponsor:in - festgehalten.
o Dabei ist den Asayish auch ein Mietvertrag für ein Haus in dem Gebiet vorzulegen.
o Es ist auch ein Identitätszertifikat des ’Comin’ der Nachbarschaft vorzulegen, welches belegt, dass der Comin den/die ’Expat’ kennt.
o Hinzukommen Kopien der Identitätskarten (nur als ’ID’ bezeichnet) des Antragstellers, bzw. Antragstellerin, der Familienmitglieder und der Zeugen.
o Bei der Erneuerung der ’Expat-Karte’, die nur sechs Monate gültig ist, muss der/die Antragsteller: in wieder den/die Sponsor:in mitbringen (JFL 2.2022).
Dabei kommt es für einige Personen zu weiteren Komplikationen bezüglich der Beantragung:
JFL berichtet von einem IDP aus Deir ez-Zour, der seit fast 10 Jahren in al-Hassakah Stadt lebt. Er beschreibt die finanziellen Schwierigkeiten von IDPs in Bezug auf die Antragsbedingungen. In seinem Fall kann er die Karte nicht beantragen, weil dazu ein Mietvertrag nötig ist. Hierfür müsste er dem ’Büro’ eine Kommission zahlen, und die Mietgebühren würden bei jeder Erneuerung des Mietvertrags steigen. Wenn er nicht die Bedingungen des ’Büros’ und des Besitzers erfüllt, werden diese nicht unterzeichnen. Die langen Umwege, die er ohne Karte zur Vermeidung der SDF-Checkpoints fahren müsste, sind aber für ihn auf Dauer auch nicht machbar (JFL 2.2022).
Ein erfolgreicher Antragsteller berichtet, dass es nicht einfach für ihn war, einen in Raqqa lebenden Sponsor zu finden, der auch dort im Zivilstandsregister eingetragen ist, denn Sponsor:innen müssen über eine Immobilienbestätigung oder eine Registrierung für Strom und Wasser auf ihren Namen verfügen, um ihren Wohnort in Raqqa zu belegen. Die meisten Leute, die der Antragsteller kannte, hatten aber ihre Dokumente auf der Flucht oder beim Bombardement der Stadt Raqqa schon vor Jahren verloren (JFL 2.2022).
Die Restriktionen durch die Checkpoints in Nordost-Syrien unterbinden laut JFL die Bewegungsfreiheit von Zivilist:innen, und haben negative Auswirkungen auf ihren Alltag in Bezug auf ihre Arbeit. Ein weiteres Beispiel von JFL bezieht sich auf einen Bewohner aus Deir ez-Zour mit Gesundheitsproblemen, für welche er in Deir ez-Zour keine Behandlung erlangen konnte. Ein SDF-Checkpoint an der südlichen Einfahrt der Stadt al-Hassakah verwehrte ihm den Zugang, um dort einen Arzt konsultieren zu können (JFL 2.2022).
Öffnungen und Schließungen des Grenzübergangs
Der Grenzübergang ist aktuell [Stand 9.10.2023] offen (van Wilgenburg 9.10.2023). Semalka und Yaroubiya [Anm.: für Güter - siehe Unterkapitel ’Grenzübergänge’, auch Yaarubiyah] können von Schließungen betroffen sein. Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Seit der Militäroffensive ’Claw Eagle Operations’ der Türkei im Jahr 2019 erhöht diese den Druck auf die KRG und den Irak, die Grenze zur AANES zu schließen, um diese zu isolieren (Jasim/STDOK 10.10.2023). Laut van Wilgenburg sorgten die Spannungen zwischen der KRG und der AANES und den mit ihr verbundenen Streitkräften besonders im Zeitraum 2013 bis 2018 für Schließungen von Semalka. Seither wurden die Schließungen weniger und die letzte war im Mai 2023, als die PYD bzw. AANES KNC-Funktionär:innen nicht erlaubte, zu einer Museumseröffnung in die KRI zu reisen. Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung aufgrund von Spannungen zwischen der KDP und PYD nach einem Protest oder Angriff einer PKK-Jugendgruppe an der Grenze. Im Jahr 2020 war die Grenze wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen (van Wilgenburg 9.10.2023). Im Dezember 2021 kam es zu einer Schließung, die 40 Tage andauerte. Während der Schließung im Juni 2021 zum Höhepunkt neuerlicher inner-kurdischer Spannungen war der Grenzübergang für Reisende gesperrt, aber nicht für den humanitären Bereich (Al-Monitor 21.5.2023).
Gelegentlich zeigt auch die irakische Zentralregierung ihren Unmut über die Existenz der inoffiziellen Grenzübergänge der KRG, was dann dazu führt, dass diese für einige Tage geschlossen werden, bis die Aufmerksamkeit der Regierung geschwunden ist (Jasim/STDOK 10.10.2023).
Im Fall von Schließungen ist Nordost-Syrien dann nur über das Regierungsgebiet erreichbar (Al- Monitor 21.5.2023). Die KDP hat bisher auch im Fall von Schließungen immer Nahrungsmittel und Medikamente passieren lassen (CAP 26.5.2021).
Die Selbstverwaltung AANES ist (auch) an der irakischen Grenze an den essenziellen Grenzübergängen Fishkhabour und Yaroubiya mit Gefahren konfrontiert. Das Grenzgebiet ist politisch zwischen PKK, irakischen Sicherheitskräften, schiitischen Milizen und mit Barzani verbündeten KDP-Kräften umstritten. Die Türkei hat überdies gedroht, im nahe gelegenen Sinjar zu intervenieren, was die Lage völlig verändern würde. Vor dem Hintergrund des Eigeninteresses der US-Truppen an einer offenen Grenze und der Abhängigkeit der KDP von US-Unterstützung sollten die USA jedoch in der Lage sein, das Thema Fishkhabour zu regeln (CAP 26.5.2021).
Der Yarubiya-Grenzübergang ist insofern eine eigene Thematik, als dort nach einem russischen Veto im UN-Sicherheitsrat seit Jänner 2020 keine humanitäre Hilfe der UNO mehr passieren darf. Das schränkt die Einfuhr von essenziellem Medizinbedarf in die AANES ein - auch während der Pandemie gab Russland nicht nach (CAP 26.5.2021).
Informierung der syrischen Regierung über das Passieren des Grenzübergangs Semalka
Sowohl Hisham Arafat wie auch Bassam al-Ahmad sagten gegenüber van Wilgenburg aus, dass die syrische Regierung nicht am Grenzübergang präsent ist und keine Kontrollmöglichkeit hat (van Wilgenburg 9.10.2023). Bei einer Einreise in die AANES über den Grenzübergang Fishkhabour aus dem Irak erfährt die syrische Regierung offiziell nichts von der Einreise nach Syrien. Daran bestehen jedoch laut Balanche Zweifel, da eine informelle Vereinbarung zwischen der AANES und der syrischen Regierung zu bestehen scheint. Die syrische Regierung weiß seines Erachtens, wer über Fishkhabour nach Syrien einreist (ACCORD 14.6.2023). Laut dem kurdischen Journalist Hisham Arafat gibt es nur Gerüchte über einen Informationsaustausch zwischen AANES und der syrischen Regierung (van Wilgenburg 9.10.2023). Es könnte laut Balanche jedoch auch sein, dass sich Spitzel der syrischen Regierung in der Region befinden, da die syrische Regierung genau überwache, wer über Fishkhabour nach Syrien einreise (ACCORD 14.6.2023).
5.2 Internationale Grenzübergänge
Letzte Änderung 2023-10-25 15:31
Die folgende Karte zeigt einige Grenzübergänge zwischen Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) und den Nachbarländern Türkei und Irak:

Die Grenzübergänge zum Irak
Am 5. Juni 2023 öffnete der Grenzübergang Semalka/Fishkhabour wieder nach fast einem Monat Schließung (iMMAP 13.7.2023) [Anm.: Für mehr Informationen zu immer wieder vorkommenden Schließungen siehe Unterkapitel ’Einreisebestimmungen und ihre Umsetzung’].
Der südlich von Semalka befindliche Grenzübergang al-Waleed wird nur für Güter verwendet, nicht für Personenverkehr. Laut kurdischen Aktivisten kam es jedoch schon vor, dass Leute diesen (Land-) Grenzübergang wegen Überschwemmungen verwendeten, die eine Überquerung per Boot erschwerten. Einmal ertrank eine Person bei der Grenzüberquerung über den Fluss aufgrund des Regenfalls (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Selbstverwaltungsregion verfügt auch über den Grenzübergang Rabia/Yaroubiya, aber der Irak verbietet seine Nutzung für Personenverkehr (van Wilgenburg 9.10.2023). Seit 2020 ist der Grenzübergang nach einem Veto Russlands und Chinas im UN-Sicherheitsrat geschlossen.
Gelegentlich wird er für US-Militärfahrzeuge geöffnet (Jasim/STDOK 10.10.2023). 70 bis 100 LKW-Ladungen mit kommerziellen Gütern werden täglich via Semalka in die AANES gebracht und 150 bis 200 LKW-Ladungen werden pro Tag via al-Waleed eingeführt. Al-Waleed ist zentral für den Export des lokal geförderten Rohöls, das eine Haupteinnahmequelle der AANES darstellt (Al-Monitor 21.5.2023). Eine temporäre Schließung wie vom 20. Mai bis 5. Juni 2023 sorgte für das Fehlen wichtiger Güter in der AANES. Laut Welternährungsprogramm verteuerten sich die Waren innerhalb weniger Tage - im Fall von Zucker um 16% (UNSC 22.6.2023).
Manchmal haben sowohl die Partei der Demokratischen Union (PYD) als auch der Kurdische Nationalrat (KNC) während Spannungen zwischen den beiden Seiten Schmuggler zum Überqueren der Grenze verwendet. Auch einige Menschen, denen die Einreise verweigert wurde, sind gezwungen, auf Schmuggler zurückzugreifen (van Wilgenburg 9.10.2023).
Die Grenzübergänge zur Türkei
Anmerkung: Für Informationen zur Lage an den Grenzübergängen in Gebiete unter Kontrolle von mit der Türkei verbundenen Gruppierungen, s. Kap. „Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der Syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG)“.
Ain al-Arab (Kobani): Auf der türkischen Seite liegt der Grenzübergang Mursitpinar von Sanliurfa- Suruc. Der Grenzübergang ist seit 1970 geschlossen, war aber zumindest im Jahr 2014 (trotz Präsenz der Volksverteidigungseinheiten YPG) gelegentlich für humanitäre Transporte einschließlich der Evakuierung von Verwundeten offen (Al-Monitor 30.4.2014).
Darbasiyah gegenüber von Senyurt ist seit 1953 geschlossen (Al-Monitor 30.4.2014).
Qamishli liegt gegenüber dem türkischen Nusaybin. Auch dieser Grenzübergang ist wegen der YPG-Präsenz geschlossen. Im März 2014 wurde einem UN-Hilfskonvoi das Passieren des Grenzübergangs erlaubt (Al-Monitor 30.4.2014).
Als Faustregel gilt laut einem älteren al-Monitor-Artikel, dass Grenzübergänge zur Türkei, wenn sie auf syrischer Seite von Kurden oder dem ’Islamischen Staat’ gehalten werden, von türkischer Seite geschlossen werden (Al-Monitor 30.4.2014).
Auflistung bedeutsamer Grenzübergänge:

1.2.10. Gebietskontrolle in der Heimatregion:
Quelle: https://www.google.at/maps/
Quelle: https://syria.liveuamap.com/
Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html
1.3. Feststellungen zum relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
1.3.1. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Gouvernement Raqqa östlich des Lake Assad, das zwischen der Stadt Raqqa und dem größeren Dorf XXXX in wenigen Kilometern Entfernung von XXXX liegt. Sein Heimatort ist derzeit unter kurdischer Kontrolle (AS 99, Protokoll der mV S. 6-10). Seine Eltern und zwei seiner Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatort in Syrien. Seine weiteren Brüder leben im Libanon und im Irak, seine zwei Schwestern in Syrien und in Jordanien. Seine Ehefrau und sein Sohn leben in der Türkei. (AS 3, AS 96, Protokoll der mV S. 9).
1.3.2. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.
Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle. Es liegt auch kein Ausnahmegrund (Studium, medizinische Gründe, einziger Sohn) vor und der Beschwerdeführer hat sich vom Wehrdienst nicht freigekauft. Der Beschwerdeführer besitzt ein Wehrdienstbuch. Er hat aber zu keinem Zeitpunkt einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer wurde bisher vom syrischen Regime noch nicht eingezogen, weil sich sein Herkunftsgebiet nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung befand. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst daher noch nicht verweigert, sondern sich einer im Gebiet der syrischen Regierung wahrscheinlichen Einziehung durch seine illegale Ausreise entzogen (AS 97, Protokoll der mV S. 10-12).
Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsgebiet im Fall seiner Rückkehr aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurdinnen und Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen, auch nicht wegen der illegalen Ausreise oder einer vom Beschwerdeführer behaupteten unterstellten Gesinnung.
Der Beschwerdeführer kann nach Syrien über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen. Dieser steht unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte, sodass er dort von syrischen Sicherheitskräften nicht eingezogen oder festgenommen werden kann. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Die Modalitäten für eine Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage variieren. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die von dem syrischen Regime kontrolliert werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, in das kurdische Gebiet und seinen Heimatort zu reisen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen.
1.3.3. In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) ein verpflichtender Militärdienst (Selbstverteidigungspflicht) für Männer von 18 bis 24 Jahren. Jede Familie ist verpflichtet, eine männliche Person für die YPG zu stellen. Auch Araber sind von dieser Selbstverteidigungspflicht betroffen.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung zum „Militärdienst“ eingezogen würde, dauert dieser „Wehrdienst“ aktuell ein Jahr. Der Einsatz der Rekruten erfolgt normalerweise im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes. Eine Verlegung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch bzw. im Konfliktfall.
Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Unter Umständen kann bei einem Entzug eine Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Tagen bis zu ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um ein Monat. Es gibt keine Berichte über Misshandlungen während dieser Haftzeit. Gegenüber Arabern zeigt man in der AANES im Falle einer Entziehung mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt XXXX alt und somit vom verpflichtenden Militärdienst der kurdischen Volksverteidigungskräfte nicht mehr umfasst. Er wurde auch nie zum kurdischen Militärdienst einberufen.
1.3.4. Eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und Asylantragstellung in Österreich bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
1.3.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Österreich. Er ist nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderen Konfliktparteien geraten.
1.3.6. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht konkret bedroht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des von ihm vorgelegten Personalausweises (AS 107) fest, zudem ergab eine Dokumentenüberprüfung seines Personalausweises, dass es sich bei diesem nach derzeitigem Wissensstand um ein Originaldokument handelt (AS 147f). Der Beschwerdeführer gab zwar, als er im österreichischen Staatsgebiet aufgegriffen wurden und einen Asylantrag stellte, einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an (AS 9ff, AS 31), stellte seinen Namen bei der Erstbefragung (AS 1) und sein Geburtsdatum in der Einvernahme vor der belangten Behörde durch Vorlage seines originalen Personalausweises, seiner Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Heirats- sowie Familienregister aber richtig.
2.1.2. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die daher glaubhaft sind (AS 1f, AS 94).
2.1.3. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen zu seiner Muttersprache, zu seiner Schuldbildung und zu seiner Berufserfahrung (AS 1, AS 93).
2.1.4. Die Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der Eheschließung, seinen Sohn und den Aufenthalt seiner Familie fußen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem vorgelegten Auszug aus dem Heirats- und Familienregister (AS 93f, AS 113f, AS 115f, Protokoll der mV S. 8).
2.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers, sein Aufenthalt in der Türkei sowie seine Weiterreise nach Österreich ergeben sich aus seinen konsistenten Ausführungen vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 93, AS 96, Protokoll der mV S. 8). Festgehalten wird allerdings auch, dass er in der Erstbefragung am 22.12.2021 hierzu falsche Angaben machte – dort gab er an, vor ca. einem Jahr (also 2020) ausgereist zu sein und sich ein Jahr in der Türkei aufgehalten zu haben (AS 4, 5). Zusammen damit, dass er beim Aufgriff im österreichischen Staatsgebiet auch falsche Identitätsdaten angegeben hatte (vgl. Punkt 2.1.1.), zeigt dies, dass der Beschwerdeführer geneigt ist, vor österreichischen Behörden falsche Angaben zu seiner Person zu machen, was seine persönliche Glaubwürdigkeit schmälert.
2.1.6. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 92) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren und dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 3) festgestellt werden.
2.2. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien:
2.2.1. Die Länderfeststellungen zu 1.2.1. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.07.2023, und den oben genannten Detailquellen.
2.2.2 Die ergänzende Information unter 1.2.2., 1.2.3., 1.2.4., 1.2.5., 1.2.6., 1.2.7, 1.2.8. und 1.2.9. beruhen auf den oben genannten Detailquellen.
Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. An der Aktualität, Relevanz und Richtigkeit der Informationen hat die erkennende Richterin keinen Zweifel.
Die Gebietskontrollkarten unter 1.2.10. beruhen auf den dort genannten Quellen, wobei beide die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als unter kurdischer Kontrolle stehend ausweisen und der Beschwerdeführer dies auch bestätigte, sodass daran keine Zweifel aufkamen.
2.3. Zu den Feststellungen zum relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers iZm einer Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
2.3.1. Die Feststellungen zum Herkunfts- und Wohnort des Beschwerdeführers (Dorf XXXX zwischen der Stadt Raqqa und dem größeren Dorf XXXX im Gouvernement Raqqa) und zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen beruhen auf den nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens (AS 3, AS 93, AS 96, AS 99, Protokoll der mV S. 6-10); lediglich seine Behauptung, dass nunmehr einer der beiden noch am Heimatort verbliebenen Brüder von den Kurden rekrutiert worden wäre, erwies sich als nicht glaubhaft (vgl. Punkt 2.3.3.), sodass festgestellt wurde, dass auch dieser noch am Heimatort lebt.
Die Feststellungen zur Kontrollsituation in seinem Heimatort gründen sich ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 99), in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 8f), den Anmerkungen und Grafiken des Länderberichts vom 17.07.2023 und einer Nachschau auf der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com sowie der Website https://www.cartercenter.org/.
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Zuerkennung des Titels eines Asylberechtigten in erster Linie vor, für die Kurden als auch für die syrische Regierung einen Wehrdienst bzw. einen „Dienst zur Selbstverteidigung“ ableisten zu müssen und dies nicht zu wollen (AS 97, Protokoll der mV S. 10). Zudem habe er in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen (Protokoll der mV S. 10, Beilage ./A). Dazu wird beweiswürdigend folgendes ausgeführt:
2.3.2. Drohende Einziehung zum Wehrdienst in der syrischen Armee:
Die Feststellungen zum Wehrdienst in der syrischen Armee beruhen auf den unstrittigen Länderinformationen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter ist, weder seinen Wehrdienst leistete, noch sich vom Wehrdienst freikaufte und auch keine Ausnahmetatbestände in Bezug auf den Beschwerdeführer vorliegen, gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seinen persönlichen Umständen wie auch auf der Kontrollsituation vor Ort (AS 97, Protokoll der mV S. 10-13).
Hinsichtlich der Feststellung betreffend den Erhalt eines Wehrdienstbuches ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, sich sein Wehrdienstbuch im Alter von 18 Jahren im Jahr 2014 bei der Rekrutierungsstelle in Deir Ez Zor persönlich abgeholt zu haben (Protokoll der mV S. 11). Auch in der Einvernahme vor der belangten Behörde bejahte er, ein Militärbuch zu besitzen (AS 97). Dazu legte der Beschwerdeführer Lichtbilder einzelner Seiten eines Wehrdienstbuches vor (AS 117-127) vor, dessen Inhalt mit seinen getätigten Angaben im Verfahren und seinen Daten im Wesentlichen übereinstimmt, sodass die Feststellung getroffen wurde, dass er ein Wehrdienstbuch besitzt – wenn auch eine Überprüfung auf Echtheit und/oder Richtigkeit schon deshalb nicht möglich ist, weil der Beschwerdeführer das Original des Wehrdienstbuches nicht beibrachte und es daher nicht einmal überprüfbar ist, ob die als Ablichtung vorgelegten Einzelseiten demselben Dokument zuzuordnen sind.
Festzuhalten ist allerdings auch, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum sich der Beschwerdeführer überhaupt ein Wehrdienstbuch abholte, wenn er nach seinen Ausführungen den Wehrdienst gar nicht leisten möchte und auch negativ gegenüber dem syrischen Regime eingestellt ist (Protokoll der mV S. 13f). Dies ist insbesondere deshalb nicht schlüssig, weil er sich dafür extra in ein anderes Gouvernement (Deir ez Zor) begeben hätte, während seine eigene Herkunftsregion zum damaligen Zeitpunkt komplett unter Kontrolle des IS war (Protokoll der mV S. 11).:

(Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Kontrollsituation Ar Raqqa Februar 2014).
Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend eine erfolgte Einberufung durch das syrische Regime nicht glaubhaft machen:
Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Erhalt eines Einberufungsbefehls (Beilage ./B, Übersetzungen AS 143 und Protokoll der mV S. 13) an, dass seine Mutter in Syrien nach seiner Ausreise im Jahr 2017 einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, und zwar sei jemand vom syrischen Militär oder von den syrischen Behörden zu ihr gekommen (AS 97/98). Die Frage nach dem Inhalt dieses Schriftstückes konnte der Beschwerdeführer in der Folge bloß oberflächlich und vage beantworten. Befragt zur vermerkten Dauer des Militärdienstes gab er bei mehreren Nachfragen an, dass im Schriftstück von 2014 bis 2015 vermerkt sei (AS 98f). Nach Vorhalt der Unvereinbarkeit der Zeitangaben zum Erhalt (2017) und der behaupteten Wehrdienstdauer (2014-2015) führte er aus, dass er es nicht wisse, er könne es sich nicht erklären. Nach dem Erhalt dieses Einberufungsbefehls habe seine Mutter gesagt, dass er nicht da sei und dann sei nie wieder nachgefragt worden (AS 99). Auf die später von der belangten Behörde gestellte Frage, wie es möglich sei, dass er 2017 einen Einberufungsbefehl erhielt, obwohl die syrischen Behörden – nach seinen eigenen Angaben (AS 99) – zu diesem Zeitpunkt keine Kontrolle über sein Heimatdorf hatten, gab er an, dass es doch nicht so gewesen sei, der Mann von den Behörden sei nicht zu seiner Mutter direkt nach Hause gekommen. Er glaube, die Behörden hätten den Zettel dann irgendeinem Zivilisten gegeben und der habe diesen dann zu seiner Mutter gebracht. Er wisse auch nicht, ob seine Mutter diese Person gekannt habe (AS 100). Damit tauschte der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente seines Vorbringens einfach aus (AS 98: jemand vom syrischen Militär/den syrischen Behörden wäre zu seiner Mutter ins Heimatdorf gekommen und hätte ihr den Einberufungsbefehl gegeben; vs. AS 100: die Behörden wären nicht selbst zur Mutter gekommen, sondern hätten den Zettel irgendeinem Zivilisten gegeben, der ihn der Mutter gebracht hätte). Er ordnete das Ereignis des Erhalts des Einberufungsbefehls zudem völlig unlogisch 2017 ein, als er selbst gar nicht mehr in Syrien war (AS 98), was mit dem Inhalt des Schriftstückes, das mit dem Jahr 2014 datiert und eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Meldung am 02.01.2015 beinhaltet, überhaupt nicht in Einklang zu bringen ist. Schon aufgrund dieser unschlüssigen und in sich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des „Einberufungsbefehls“ einen Sachverhalt, der nicht tatsächlich geschehen ist, rein gedanklich konstruierte; er konnte die Widersprüche im weiteren Verlauf des Verfahrens auch nicht vollends ausräumen.
Im Beschwerdeverfahren ergaben sich hinsichtlich dieses „Einberufungsbefehls“ weitere Widersprüche:
In der Beschwerde selbst stellte der Beschwerdeführer den Erhalt des „Einberufungsbefehls“ gänzlich anders dar als noch vor der belangten Behörde, indem er nun behauptete, dass er sowohl das Militärbuch als den „Einberufungsbefehl“ zur selben Zeit im Jahr 2017 persönlich von der Behörde abgeholt hätte. Völlig falsch sei die Annahme der belangten Behörde, dass er das Militärbuch schon im Jahr 2011 erhalten habe, da der Beschwerdeführer dieses im Jahr 2017 abgeholt habe. (AS 299, AS 304). Durch die Behauptung in der Beschwerde, dass er selbst im Jahr 2017 (gleichzeitig mit dem Militärbuch) den „Einberufungsbefehl“ von der Behörde abgeholt hätte, konterkariert er seine Behauptungen vor der belangten Behörde, wonach nicht er selbst, sondern seine Mutter (nachdem er selbst Syrien schon verlassen hätte) diesen „Einberufungsbefehl“ bekommen hätte. Dadurch liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer hier unrichtige Angaben macht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer beide Dokumente – nämlich „Einberufungsbefehl“ und Militärbuch – im Jahr 2017 erhalten hätte, insofern unschlüssig ist, als das Militärbuch bereits 2014 ausgestellt wurde (Übersetzungen AS 141) und es keine plausible Erklärung für die sich daraus ergebende zeitliche Lücke von 3 Jahren gibt.
Zu Beginn der Beschwerdeverhandlung stellte der Vertreter des Beschwerdeführers wiederum das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben von der Rekrutierungsstelle im Jahr 2017 erhalten habe, richtig, tatsächlich hätte er dieses Schreiben tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten (Protokoll der mV S. 5).
Bei seiner Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er bei Erhalt des Militärbuches gleichzeitig von der Rekrutierungsstelle ein Schreiben bekommen habe, dass er sich ein Jahr danach freiwillig und persönlich melden müsse. Das Wehrdienstbuch habe er mit ungefähr 18 Jahren im Jahr 2014 abgeholt (Protokoll der mV S. 10-12). Die Nachfragen der erkennenden Richterin bezüglich einer allfällig später erfolgten Aufforderung zum Antritt des Militärdienstes bzw. sonstigen Ereignis im Zusammenhang mit dem Wehrdienst, verneinte er (Protokoll der mV S. 12f). Auch wenn man die zeitliche Divergenz (2017 vs. 2014) außer Acht lässt, bleibt der bereits dargestellte eklatante Widerspruch dazu, wer nun dieses Schreiben erhalten hätte, da die Divergenz, ob dies nun seine Mutter oder er gewesen wäre, aufrecht bleibt. Es bleiben auch drei völlig unterschiedliche „Zustellvorgänge“, von wem und wo der „Einberufungsbefehl“ übergeben worden wäre: nach der ersten Version Zustellung an die Mutter durch Militär/Behörden am Heimatort, nach der zweiten Version Zustellung an die Mutter durch Zivilisten, dem wiederum der „Einberufungsbefehl“ von Militär/Behörden ausgehändigt worden wäre, am Heimatort, nach der dritten Version Übergabe an den Beschwerdeführer selbst (gleichzeitig mit dem Militärbuch, daher wohl in Deir ez Zor, wo dieses ausgestellt wurde). Der Beschwerdeführer klärte insbesondere nicht auf, weshalb er vor der belangten Behörde davon sprach, dass nach seiner Ausreise 2017 der „Einberufungsbefehl“ an seine Mutter übergeben worden wäre, und später aber eine ganz andere Version dartat, wonach er selbst 2014 bei der Rekrutierungsstelle den „Einberufungsbefehl“ bekommen hätte. Seine Erklärung in der Beschwerdeverhandlung („Ich glaube, damals vor dem BFA habe ich mich versprochen. Anstatt das Datum aufzusagen, das auf diesem Schreiben steht, habe ich 2017 gesagt“, Protokoll der mV S. 15), vermag all diese Widersprüche nicht auszuräumen: Es ist nämlich keinesfalls so, dass sich der Beschwerdeführer bloß zur Jahreszahl „versprochen“ hätte, vielmehr schilderte er vor der belangten Behörde völlig andere Sachverhalte – nämlich die Zustellung an die Mutter, und verknüpfte dies genannte Jahreszahl „2017“ dort zudem mit seinem Lebenslauf dergestalt, dass diese Zustellung nach seiner eigenen Ausreise, die im Sommer 2017 war, stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund kann der Behauptung, dass er sich „versprochen“ hätte, nicht bestehen, und ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Aufgrund all dieser unvereinbaren Angaben, bei denen der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente komplett austauschte, und die im Übrigen vage blieben, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat, sondern stellte sich vielmehr heraus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen rein gedanklich konstruierte, sich dabei aber auf mehreren Ebenen des Sachverhalts in unauflösbare Widersprüche verwickelte. Die erkennende Richterin geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich bei dem Schriftstück („Einberufungsbefehl“), das der Beschwerdeführer beibrachte, um ein unrichtiges und/oder unechtes Dokument handelt und das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er einen schriftlichen (bzw. gleichzeitig auch mündlichen „Einberufungsbefehl“ bekommen hätte, Protokoll der mV S, 12), unwahr ist. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl bekommen hat.
Hinsichtlich des in Rede stehenden Schriftstücks („Einberufungsbefehl“, Beilage ./B), ist abschließend noch festzuhalten, dass die von der belangten Behörde veranlasste schriftliche Übersetzung hinsichtlich des mit „01.07.2011“ übersetzten Datums fehlerhaft ist, da die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung nach mündlicher Übersetzung des Datums mit „02.01.2015“ nochmals bestätigte, dass das Datum „01.07.2011“ nicht in diesem Schreiben zu finden ist (AS 143, Protokoll der mV S. 13).
Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Einberufungsbefehl erhalten hat, steht auch damit im Einklang, dass er aus einem von der Opposition kontrollierten Gebiet stammt, dies bestätigte er auch im Verfahren (AS 99, Protokoll der mV S. 8f – FSA, Nusra, IS, Kurden), in dem das syrische Regime im in Rede stehenden Zeitraum keine Kontrolle hatte. Wie bereits ausgeführt, ist es der syrischen Regierung in Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, nicht möglich, Kontrolle auszuüben bzw. Personen zu rekrutieren.
Somit kann eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, zum syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, nicht festgestellt werden: in Bezug auf seinen Herkunftsort, der wie das übrige Gebiet um Raqqa kurdisch kontrolliert wird, ist auf die Länderfeststellungen dahingehend zu verweisen, wonach die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können.
Dabei wird nicht übersehen, dass nicht nur die Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vorbringt, sondern auch die von der erkennenden Richterin herangezogenen Berichte aufzeigen, dass Regime- und pro-Regimekräfte auch im Selbstverwaltungsgebiet präsent sind. Die syrische Regierung verfügt außerdem über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (siehe oben unter 1.2.1). Für das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers gibt es keine Hinweise darauf, dass die syrische Armee dort über ein solches „Sicherheitsquadrat“ verfügt.
Allerdings geht ebenfalls aus den Länderberichten und den gegenständlichen Anfragebeantwortungen spezifisch zur Frage der Rekrutierungsmöglichkeiten der SAA in kurdisch kontrollierten Gebieten hervor, dass die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen (können). In Bezug auf die Regimeenklaven bzw. die „Sicherheitsquadrate“ gehen dazu die Meinungen auseinander, auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb. Ein Experte berichtet dazu, dass die syrische Regierung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ präsent ist, wie zB in Qamishli oder Deir ez Zor; ein anderer Experte meint dazu, dass die syrische Regierung zwar grundsätzlich Zugriff auf Wehrpflichtige auch in kurdisch kontrolliertem Gebiet hat, diese aber als illoyal ansieht und von einer Rekrutierung deshalb absieht. Demnach kann aus den Länderfeststellungen nicht herausgelesen werden, dass eine Präsenz syrischer Kräfte in kurdisch kontrolliertem Gebiet alleine als Indiz ausreicht, um davon auszugehen, dass die syrische Armee auch in diesem Gebiet zum Wehrdienst rekrutiert. Auch aus der aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.08.2023 geht gerade in Bezug auf die mehrheitlichen Quellen hervor, dass – trotz einer entsprechenden Präsenz der syrischen Kräfte vor Ort – eben keine Rekrutierung durch die syrischen Kräfte – außerhalb allfälliger Sicherheitsquadrate – stattfindet (vgl. Quellen Syrienexperte, Balanche, van Wilgenburg). Im Lichte der Feststellungen zur Situation vor Ort kann eine entsprechend dringlich anstehende („wahrscheinliche“) Gefahr einer (Zwangs-) Rekrutierung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in Syrien durch die syrische Armee nicht angenommen werden.
Dass der Beschwerdeführer ohne Kontakt mit syrischen Sicherheitskräften nach Syrien über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur einreisen könnte und dieser unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung vom 06.05.2022 (vgl. oben 1.2.3), wonach es Personen, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen, gestattet ist, von außerhalb in die Region Nordostsyrien über den durch die SDF kontrollierten Grenzübergang einzureisen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, sodass er keine so genannte „Expat-Karte“ brauchen würde. Das Betreten des selbsternannten kurdischen Autonomiegebiets über diesen Grenzübergang ist abhängig von den – unregelmäßigen – Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges. Die Modalitäten für eine Einreise über den Irak können je nach aktueller (politischer) Lage variieren. Den Länderinformationen lässt sich somit insgesamt entnehmen, dass eine solche Einreise Einschränkungen und Auflagen der betreffenden Behörden bzw. Organe unterliegt, jedoch nicht als unmöglich anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wäre es nach rechtskräftig negativem Abschluss des Verfahrens unter hypothetischer Annahme einer Einreise in den Irak auch grundsätzlich möglich und zumutbar, sich bei syrischen Vertretungsbehörden einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit ein irakisches Visum zu erhalten bzw. bei Unzumutbarkeit sich als subsidiär Schutzberechtigter einen Fremdenpass nach § 88 FPG ausstellen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden (vgl. dazu Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com). Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, in das kurdische Gebiet und seinen Heimatort zu reisen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann (wie zuletzt eine Meldung aus Mai 2023 zur Schließung des Grenzübergangs Semalka zeigt), wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Eine vom Beschwerdeführer behauptete asylrelevante Verfolgung, die über die allgemein unsichere Lage, welche die Zivilbevölkerung im gleichen Ausmaß betrifft, hinausgeht, kann jedoch nicht festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 8 Abs. 1 der Status-Richtlinie und die darin geforderte sichere und legale Erreichbarkeit verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass Art. 8 der Status-Richtlinie die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative behandelt, die hier nicht verfahrensgegenständlich ist.
2.3.3. Einziehung zum „Wehrdienst“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung:
Die Feststellungen betreffend die Pflicht zur Selbstverteidigung bei den Kurdinnen und Kurden beruhen auf den Länderfeststellungen, wie sie oben unter 1.2 im Detail wiedergegeben sind. Insbesondere zum Einsatz von Rekruten aus der Selbstverteidigungspflicht, zur Situation der Araber in diesem Kontext und zur Bestrafung im Falle der Verweigerung finden sich aktuelle Informationen in einer ebenfalls oben unter 1.2.6. wiedergegebenen Anfragebeantwortung, die die Informationen aus dem Länderinformationsblatt ergänzt.
Eine drohende Zwangsrekrutierung zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht bei den Kurdinnen und Kurden stellt keine Verfolgungshandlung dar, wobei hier, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die rechtliche Beurteilung verwiesen wird. Aus den Länderfeststellungen lassen sich keine ausreichend belastbaren Hinweise daraufhin ablesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Einziehung zur „Selbstverteidigung“ an Kampfhandlungen und/oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt sein würde, da die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt werden (siehe für nähere Details dazu eben oben 1.2.6.).
Darüber hinaus führen die relevanten Länderfeststellungen aus, dass die kurdischen Autonomiebehörden eine allfällige Verweigerung einer Einziehung zur Selbstverteidigung nicht als Ausdruck einer bestimmten, insbesondere gegnerischen, Gesinnung ansehen. Der Wehrdienst ist mit ca. einem Jahr beschränkt; im Falle einer Entziehung kann als Strafe eine Verlängerung des Wehrdienstes um ein Monat ausgesprochen werden, wobei es nach Berichten auch häufig zu keiner Strafe in diesem Fall kommt.
Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine, berichtsweise bis ein- bis zweiwöchige, Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann; nach einer Quelle, um in dieser Zeit die Einziehung und den Ort der Dienstversehung zu planen. Aus diesen Informationen der aktuellen Länderberichte lässt sich nun aber nicht ableiten, dass mit der Versehung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung, noch eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der Entziehung einhergeht. Bemerkt wird dazu insbesondere, dass die Länderinformationen keine Hinweise auf Misshandlungen der inhaftierten Verweigerer belegen können.
Wesentlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits XXXX alt ist (sein XXXX Geburtstag steht unmittelbar bevor) und somit nicht mehr in die Gruppe der wehrdienstpflichtigen Personen des kurdischen Selbstverteidigungsdienstes fällt.
Zudem erwies sich sein Vorbringen, dass die Kurden bereits aufgrund einer allfälligen Rekrutierung an den Beschwerdeführer herantraten, als nicht glaubhaft: In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Nachfragen an, dass die Kurden ungefähr vier Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2017 zu ihm persönlich gesagt hätten, dass er den Militärdienst mit ihnen leisten solle (AS 100). Auf die Frage, wie genau diese Einberufung seitens der Kurden aussieht, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie zu ihnen nach Hause gekommen wären und gesagt hätten, dass irgendein Junge oder Mädchen ihrer Familie zum Militärdienst gehen solle. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Gefragt, wie es dann weitergehe, führte er aus, dass die Kurden dann nach einer Weile kommen und die Leute von der Straße mitnehmen würden (AS 101). Trotz mehrfachen Nachfragens durch die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer ansonsten bloß allgemeine und vage Angaben, ohne nähere Details zu nennen (AS 100, 101). Auch in der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer nur oberflächlich aus, dass die Kurden Hausdurchsuchungen durchgeführt und viele im rekrutierungsfähigen Alter zwangsrekrutiert hätten (Protokoll der mV S. 10, S. 14). Die Frage, ob er seitens kurdischer Gruppierungen zur Selbstverteidigungspflicht aufgerufen wurde, verneinte er zunächst, bejahte sie dann aber doch, und führte aus, dass er rechtzeitig weglaufen konnte (Protokoll der mV S. 14f). Dabei schilderte er – erstmals – einen Vorfall, bei dem Kurden zu ihm nachhause gekommen wären und ihn aufgefordert hätten, seiner Verteidigungspflicht nachzukommen – er hätte dann gesagt „Wartet einen Moment“, sei dann aber aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen (Protokoll der mV S. 14) – dies sei das „eine Mal“ gewesen, wo sie ihn persönlich angetroffen hätten (Protokoll der mV S. 15). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Erlebnis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt (insbesondere vor der belangten Behörde) vorgebracht hätte, wenn er dieses tatsächlich erlebt hätte, sodass hier von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen ist, dass sich als nicht glaubwürdig erweist. Zudem schilderte er vor der belangten Behörde lediglich ein Ereignis, bei dem Kurden bei ihnen zuhause gewesen wären und gab dazu an, dass er selbst zu diesem Zeitpunkt eben nicht zuhause gewesen wäre (AS 100, 101). Im Widerspruch dazu schilderte er in der Beschwerdeverhandlung, dass die Kurden öfters zu ihnen nachhause gekommen wären, er aber öfters geflohen sei; und das eine Mal, als sie ihn persönlich angetroffen hätten, hätte er fliehen können (Protokoll der mV S. 15). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in personam eine Aufforderung zur Ableistung der Selbstverteidigungspflicht erhalten hätte, erwiesen sich daher als nicht glaubhaft.
Zwar brachte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerde (AS 301) als auch in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 15) vor, dass er auch eine Verfolgung durch die Kurden befürchte, diese kann aber – wie bereits ausgeführt – vor dem Hintergrund der Länderinformationen im Zusammenhang mit seinen nicht für glaubhaften angesehenen Angaben ausgeschlossen werden.
Dass mittlerweile ein Bruder des Beschwerdeführers von den Kurden zwangsrekrutiert worden wäre, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung bloß unsubstanziiert an (Protokoll der mV S. 9), insbesondere konnte er nicht einmal sagen, seit wann sein Bruder bei den Kurden sei. Die Behauptung blieb insgesamt zu vage und hat – insbesondere vor dem Hintergrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen als persönlich unglaubwürdig erwies – nicht ausreichend Substanz, sodass er diese nicht glaubhaft gemacht hat. Es war daher auch festzustellen, dass auch dieser Bruder noch am Heimatort lebt (vgl. oben Punkt 1.3.1). Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass daraus auch nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen wäre: Wäre tatsächlich sein Bruder zur Selbstverteidigungspflicht rekrutiert worden, hätte dies vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass jeweils nur ein Sohn einer Familie zur Selbstverteidigungspflicht aufgefordert wäre, die Konsequenz, dass eine Rekrutierung des Beschwerdeführers noch weniger wahrscheinlich wäre, als ohnehin festgestellt.
Schließlich wird noch auf die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Araber in diesem Kontext eingegangen: während die Länderinformation sehr wohl auch ausführt, dass es Klagen seitens der Araber dahingehend gibt, bei der Dienstversehung in weniger sicheren Provinzen eingesetzt zu werden, als Kurdinnen und Kurden, zeichnen sie auch ein Bild dahingehend, dass Araber, die den Dienst verweigern, nicht strenger bestraft werden, als Kurdinnen oder Kurden, sondern ihnen gegenüber eher noch mehr Flexibilität gezeigt würde, um allfällige Aufstände der arabischen Bevölkerung zu vermeiden. Die ÖB Damaskus geht in ihrer Stellungnahme im LIB 2023 davon aus, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung ansehen (siehe oben 1.2.1.). Der aktuellen Anfragebeantwortung lässt sich in Bezug auf Araber entnehmen, dass diesen von den Kurdinnen und Kurden sowieso nicht vertraut wird; ein Araber, der den Dienst verweigert, wird als Feigling und Gegner der AANES angesehen, wobei die Kurdinnen und Kurden dazu eine pragmatische Haltung einnehmen würden: es ist ihnen lieber, die Araber verweigern den Dienst, als dass sie sich im Ernstfall als Verräter herausstellen (siehe oben 1.2.6.).
2.3.4. Asylantragstellung in Österreich:
Der Beschwerdeführer führte zudem in seiner Beschwerde erstmals aus, dass bereits die Asylantragstellung in Österreich einen Grund für das syrische Regime darstellen würde, ihm eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen (AS 305). Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird (vgl. auch VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147). Eine dahingehende Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers kann daher nicht erkannt werden.
2.3.5. Teilnahme an einer Demonstration:
Insofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass er in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe (Protokoll der mV S. 10, Beilage ./A), ist auszuführen, dass nicht angenommen werden kann, dass eine einmalige Beteiligung des Beschwerdeführers an einer Versammlung in Wien den syrischen Behörden oder kurdischen Autoritäten zur Kenntnis gelangt bzw. er dadurch ins Visier des Regimes oder der Kurden gekommen wäre und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion aufgrund der kurdischen Kontrolle ohnehin für das Regime nicht greifbar ist.
Festzuhalten ist zudem, dass das schriftliche Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.11.2023 (Beilage ./A), die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, hinsichtlich der dortigen Behauptung, dass sich in „der Teilnahme an Demonstrationen bereits in Syrien […]“ die oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers manifestiere, ins Leere geht – der Beschwerdeführer behauptete nämlich weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung, dass er bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hätte. Das anderslautende Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme erweist sich daher als unglaubwürdig und es ist daher (entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme) nicht davon auszugehen, dass es sich bei einmaligen Demonstrationsteilnahme in Österreich um Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaates bestehenden Überzeugung handelt.
Was von der schriftlichen Stellungnahme und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung übrig bleibt, ist, dass er ein einziges Mal – zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, weil er sich daran nicht erinnerte – in Wien an einer Demonstration „gegen das Regime“ teilgenommen hat, wovon er auch zwei Lichtbilder anfertigte und vorlegte (Protokoll der mV S. 15, Beilage ./A). Auf den Lichtbildern posiert der Beschwerdeführer jeweils mit Flaggen, die im syrischen Krieg von aufständischen Gruppen statt der aktuellen Nationalflagge verwendet wird (die „alte“ grün-weiß-schwarze Nationalflagge mit drei roten Sternen), und auf denen sich darüber hinaus noch Aufdrucke finden. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, damit eine „oppositionelle Gesinnung“ gegenüber dem syrischen Regime glaubhaft zu machen: Das insbesondere deshalb, weil auf der einen Flagge, die der Beschwerdeführer in die Kamera hält, Saddam Hussein und zudem ein FSA-Kämpfer abgebildet ist, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch bestätigte (Protokoll der mV S. 15). Der Beschwerdeführer führte dazu aus:
„R: Welche Fahne oder welches Transparent haben Sie bei dieser Demonstration gehalten?
BF: Eine Fahne, wo draufsteht, dass sie alle (die Demonstrierenden) gegen das Regime sind.
R: Welche Personen sind denn darauf abgebildet? Ich meine damit auf der Fahne.
BF: Ein Foto von Saddam Hussein und ein Foto von einem, der zur FSA gehört, der gegen das Regime ist.
R: Was wollen Sie damit ausdrücken?
BF: Das sollte zeigen, dass ich gegen das Regime bin und dass ich mit diesen Menschen auf der Fahne identifiziere.
R: Sie identifizieren sich mit Saddam Hussein?
BF: Ja, ich finde, er war nicht schlecht, er war ein normaler Mann.“
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar: Er tat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dar, dass er mit der FSA sympathisiere oder diese unterstützen würde. Dass er sich nun mit dem abgebildeten FSA-Kämpfer identifiziert, erscheint mangels Kontextes mit seinen Angaben im Verfahren aus der Luft gegriffen und damit unglaubwürdig. Seine Äußerungen zur Person Saddam Hussein und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem identifizieren kann, mögen irritieren, belegen im Grunde aber eben nicht eine „oppositionelle Gesinnung“ des Beschwerdeführers: nicht nur, dass seine Äußerungen zu Saddam Hussein recht unreflektiert sind; weisen zudem das frühere irakische Regime unter Saddam Hussein und das syrische Regime unter Baschar al-Assad (neben den unbestritten bestehenden Unterschieden) viele Parallelen auf – beide Länder wurden von der Baath-Partei beherrscht (der Irak bis 2003, Syrien bis heute), mit Hussein und Assad jeweils als Spitze eines zentralistischen Machtapparats, in dem Geheimdienste eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere war dem irakischen Regime eine massive Unterdrückung jeder Opposition (sowohl politisch, militärisch wie auch in der Zivilgesellschaft) immanent und wurden massive Gewaltmethoden eingesetzt, um die Bevölkerung zu kontrollieren und einzuschüchtern. Vergleichbares ergibt sich aus den Länderberichten zu Syrien - die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970; im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Äußerungen des Beschwerdeführers nur schwerlich nachvollziehen, insbesondere ist es nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Identifikation mit Saddam Hussein eine oppositionelle Haltung gegenüber dem syrischen Regime auf die Fahnen heftet. Vor diesem Hintergrund ist es zwar so, dass der Beschwerdeführer einmalig an einer Demonstration teilnahm, im Zuge derer er sich ablichten ließ, seine inhaltlichen Einlassungen dazu lassen aber nicht den Schluss zu, dass er eine oppositionelle Gesinnung gegenüber dem Regime hat und diese zum Ausdruck bringt. Vielmehr entstand vom Beschwerdeführer der persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer an dieser einen Demonstration teilnahm und sich dabei ablichten ließ, um so einen weiteren Fluchtgrund zu generieren – das Vorliegen eines solchen Nachfluchtgrundes konnte er allerdings aufgrund obenstehender Erwägungen nicht glaubhaft machen. Auch die Einmaligkeit dieser Demonstrationsteilnahme unterstreicht das Nichtvorliegen einer gegnerischen Haltung. Insgesamt sind das oberflächliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Lichtbilder nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich glaubhaft zu machen.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten, dass eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden kann (vgl. VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, und VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, jeweils mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrenden“ regelmäßig entscheidend darauf ankomme, ob die asylwerbende Person infolge ihrer exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden ihres Herkunftsstaates geraten konnte. Entscheidend ist, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für die asylwerbende Person hätte (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0381, mwN). (VwGH 23.02.2022, Ra 2022/01/0025).
Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem syrischen Regime oder der kurdischen Selbstverwaltung zurechenbare Akteure von seiner einmaligen Demonstrationsteilnahme Kenntnis erlangt hätten oder künftig erlangen könnten und der Beschwerdeführer aufgrund dieser Teilnahme sohin in das Blickfeld der dieser Akteure geraten wäre oder künftig geraten könnte:
Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist unter kurdischer Kontrolle, die Einreise ist, wie bereits oben umfassend dargestellt, über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich, der unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht, und es ist möglich, von dort an seinen Heimatort zu reisen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen oder in Kontakt mit dem syrischen Regime zu treten. Es ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die kurdische Selbstverwaltung AANES Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern überwachen und Informationen darüber sammeln würde. Ebensowenig ergibt sich daher aus den Länderberichten, dass aus dem Ausland in die Selbstverwaltungsgebiete Zurückkehrende aufgrund ihrer Aktivitäten im Ausland mit Problemen konfrontiert wären. Es ist daher schon auszuschließen, dass die dortigen Akteure überhaupt Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich erlangen würden, insbesondere nicht wegen einer einmaligen anonymen Teilnahme an einer Demonstration in Österreich. Auch darüber hinaus ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die einmalige Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers in Österreich in seiner Heimatregion bekannt würde: Da er dort überhaupt keine exponierte Rolle hatte, und sich lediglich mit Fahnen ablichten ließ, ohne dass es Hinweise darauf gäbe, dass diese Ablichtungen eine relevante Verbreitung gefunden hätten, ist ein Bekanntwerden seiner hiesigen Demonstrationsteilnahme in seiner Heimatregion in Syrien nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Es ist den Länderberichten zwar zu entnehmen, dass – anders als die kurdischen Selbstverwaltungseinheiten – die syrische Regierung Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland sammelt und diese gegen Rückkehrende verwendet. Im gegenständlichen Fall ist es aber maßgeblich, dass der Beschwerdeführer über den Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur, der unter Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte steht, einreisen kann und es ihm möglich ist, von dort an den Heimatort zu reisen ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen oder in Kontakt mit dem syrischen Regime zu treten, die Heimatregion selbst ist unter kurdischer Kontrolle. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner hiesigen Demonstrationsteilnahme ausgesetzt sein könnte, da er sich (wie bereits vor der Ausreise) ausschließlich im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet bewegt und aufhält. Aus der Anfragebeantwortung vom 24.08.2023 (vgl. oben Punkt 1.2.7.) ergibt sich, dass die Regierung in Nordostsyrien nicht in der Lage ist, Oppositionelle zu verhaften. Ausgenommen sind nur kleine Teile Qamishlis, Dörfer im Süden Qamishlis und kleine Teile der Stadt Al-Hasaka; der Heimatort des Beschwerdeführers zählt aber eben nicht zu diesen Ausnahmen. Unbeschadet dessen also, dass der Beschwerdeführer in das das kurdische Gebiet und seinen Heimatort reisen kann, ohne in den Einflussbereich des Regimes zu gelangen oder in Kontakt mit dem syrischen Regime zu treten; wäre selbst im Falle dessen, dass es zu einem Regimekontakt käme, eine Verhaftung nicht möglich.
Festzuhalten ist zusätzlich, dass die Gefährdung eines Rückkehrers seitens der syrischen Regimes im Falle politischer Aktivitäten im Exil von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren abhängt, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen. Da der Beschwerdeführer Araber ist, er sich vor seiner Ausreise nicht exponierte, sich seine Aktivitäten in Österreich auf eine anonyme Demonstrationsteilnahme beschränkt, der familiäre Hintergrund auch sonst nicht auffällt, und den Länderberichten auch nicht zu entnehmen ist, dass die Regierung Ressourcen zur Verfügung stünden, die eine Verfolgung von Rückkehrenden aufgrund deren Aktivitäten im Ausland, die sich in einer Demonstrationsteilnahme erschöpft, erlauben würden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführer seitens des Regimes auch unabhängig von der mangelnden Möglichkeit einer Festnahme in den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Zusammenschauend war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner einmaligen Demonstrationsteilnahme in Österreich keine Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat droht und der Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft gemacht hat.
Schließlich ist noch auszuführen, dass es keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Demonstrationsteilnahmen auch bei einer Rückkehr in die Heimatregion weiterführen würde: Dies hat er nicht behauptet, er hat sich auch vor seiner Ausreise überhaupt nicht exponiert, hat vor seiner Ausreise an keinen Demonstrationen teilgenommen und hatte keine Schwierigkeiten mit den der kurdischen Selbstverwaltung oder dem Regime zuzurechnenden Akteuren (insbesondere auch nicht wegen einer kritischen Einstellung diesen gegenüber) und ergibt sich auch nicht, dass er bei einer Rückkehr sich mit kritischen Äußerungen oder Verhalten den verschiedenen Akteuren gegenüber exponieren würde. Auch unter diesem Aspekt ist keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers gegeben.
Aufgrund dieser Erwägungen und auf Basis des festgestellten Sachverhalts erfüllt der Erstbeschwerdeführer nicht das von der EUAA formulierte Risikoprofil (vgl. EUAA Country Guidance S. 82ff „4.5. Persons perceived to be opposing the SDF/YPG“), im Folgenden auszugsweise wiedergegeben:
SDF/YPG operates through the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES), an officially unrecognised government entity under the effective control of the Democratic Union Party (PYD), the dominant political actor in the Kurdish controlled areas. During the reference period, intra-Kurdish power sharing negotiations aimed at unifying the PYD and the Kurdish National Council (KNC) into a single Kurdish political party reportedly made progress towards an agreement, with restrictions on the KNC’s political activities relaxed as talks progressed. Nonetheless, the SDF continued to arbitrarily arrest and detain persons who have links to political parties opposing the PYD or the AANES or criticise their policies. These detainees included political activists, humanitarian workers, civil society activists and media professionals [for information on the treatment of journalists by SDF/YPG, see 4.8. Journalists, other media professionals and human rights activists]. The majority of these individuals were either affiliated to parties within the KNC, including the Kurdistan Democratic Party (KDP), or worked for organisations closely aligned to the KNC. The majority were reportedly released, although in exceptional cases detainees died from torture in prisons. Incidents of targeted attacks on individuals affiliated to the KNC by unknown attackers as well as arson attacks on KNC offices were also reported.
Risk analysis
Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. enforced disappearance, torture, arbitrary arrest). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures.
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional specifics (who is in control of the area of origin of the applicant, if the applicant was located in any of the IDP camps), the nature of activities and the degree of involvement in activities perceived by SDF/YPG as opposition, perceived affiliation with ISIL (see separate profile 4.3. Persons with perceived links to ISIL or with Turkish-backed forces (see also 4.1.2. Members of anti-government armed groups), being known to the Kurdish authorities (e.g. previous arrest), etc.
Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall insbesondere, dass es keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Demonstrationsteilnahmen auch bei einer Rückkehr in die Heimatregion weiterführen könnte und würde: Dies hat er nicht behauptet, hat sich auch vor seiner Ausreise überhaupt nicht exponiert, hat vor seiner Ausreise an keinen Demonstrationen teilgenommen und hatte keine Schwierigkeiten mit den der kurdischen Selbstverwaltung oder dem Regime zuzurechnenden Akteuren (insbesondere auch nicht wegen einer kritischen Einstellung diesen gegenüber) und ergibt sich auch nicht, dass er bei einer Rückkehr sich mit kritischen Äußerungen oder Verhalten den verschiedenen Akteuren gegenüber exponieren würde.
Er hatte und hat zudem keine Verbindungen zu politischen Parteien, die gegen die PYD oder die AANES sind oder deren Politik kritisieren. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine oppositionelle Gesinnung glaubhaft machen, die sich in einer kritischen Haltung dem syrischen Regime und/oder auch der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber manifestiert hat, eine solche ist auch durch die einmalige Demonstrationsteilnahme nicht einer Art und Weise zutage getreten, in der sie die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland erweckt haben konnte. In Hinblick auf die Situation bei Rückkehr, bei der der Beschwerdeführer – wie vor seiner Ausreise – gar keinen Anknüpfungspunkt an Demonstrationen hat, ist auch nicht ersichtlich, dass er Aktivitäten nachgehen könnte oder würde, die die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger im Herkunftsland dieses Antragstellers erwecken könnten.
Hinsichtlich der von EUAA angeführten Risikofaktoren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet stammt, und seine Familie seit Jahrzehnten dort ansässig ist, sodass er eben nicht in einem IDP Camp ansässig war. Die Art seiner Aktivitäten und der Grad seiner Beteiligung (bloße Teilnahme an einer Demonstration) ist allerdings auch nicht dergestalt, dass (unbeschadet dessen, dass die Aktivitäten in der Heimatregion weder bekannt sind noch werden), er als „high profile“ Person anzusehen wäre, insbesondere hat er bei alldem keine leitende oder verantwortliche Funktion über, sondern war lediglich einmaliger Teilnehmer. Eine Verbindung zum IS hat er überhaupt nicht; ebensowenig ist er bei der Kurdischen Autoritäten bekannt. Zusammenschauend ergibt sich daher anhand der individuellen Umstände des Einzelfalls, dass beim Beschwerdeführer keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus diesem Grund vorliegt.
2.3.6. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Spruchpunkt I.:
3.1. Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
3.1.4. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen. Letztgenannte beinhalten etwa Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zB VwGH, 13.06.2023, Ra 2023/20/0195) stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. dazu nochmals VwGH Ro 2020/19/0001, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN).
3.1.5. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind auch von UNHCR und der EUAA herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN). Der UNHCR (vgl. International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI [2021]) vertritt die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („conscientious objection“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Angesichts der Berichte über schwere Verstöße der Regierungstruppen gegen internationale Menschenrechte, das humanitäre Völkerrecht und das Völkerstrafrecht in Verbindung mit dem Umstand, dass individuelle Rekruten und Reservisten grundsätzlich keinen Einfluss auf ihre Funktion innerhalb der Streitkräfte (einschließlich des Gebiets, in dem sie eingesetzt werden, und der Art der Aufgaben, die ihnen zugewiesen werden) nehmen können, ist der UNHCR der Auffassung, dass bei einer Einberufung zu den Streitkräften die Wahrscheinlichkeit besteht, an Aktivitäten teilnehmen zu müssen, die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte darstellen. Entsprechend meint der UNHCR, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst entzogen haben, da sie mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden sind, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion.
Die EUAA sieht für ein Risikoprofil der Wehrdienstentziehung oder Desertation („Persons who evaded or deserted military service“) das Risiko für Verfolgungshandlungen für Männer, die den Wehrdienst verweigert haben oder sich der Einberufung entzogen haben, einschließlich derer die noch nicht einberufen wurden, sowie für Reservisten – wie folgt (vgl. EUAA, Länderleitfaden Syrien [2023] [„EUAA Länderleitfaden“], Abschnitt 4.2.). Es gäbe widersprüchliche Informationen darüber, wie die Syrische Regierung die Wehrdienstentziehung beurteile. Einerseits sei berichtet worden, dass Wehrdienstverweigerung als Illoyalität oder sogar politischer Dissens gegenüber der Regierung des Staates angesehen werde und dass Personen, die den Militärdienst verweigerten, von den Behörden als Feiglinge und Verräter angesehen wurden. Im Kriegsfall seien militärische Feldgerichte mit Hinrichtung möglich, da Wehrdienstverweigerung als Verrat an der Nation angesehen wird. Andererseits weise eine Quelle darauf hin, dass die Regierung Wehrdienstverweigerer nicht unbedingt als Gegner der Regierung im Allgemeinen betrachte, da sie wisse, dass viele Menschen nur geflohen sind, um dem Tod zu entgehen, und nicht aufgrund einer oppositionellen Einstellung. Im Hinblick auf die Verfolgungsgefahr für Wehrdienstverweigerer seien die Aspekte des allgemeinen Risikos der Begehung von Handlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e iVm Art 12 Abs 2 der Statusrichtlinie, der Behandlung von Wehrdienstverweigerern in der Praxis und der Situation von Verweigerern aus Gewissensgründen zu berücksichtigen. Auch wenn das Ausmaß der Gewalt in den letzten Jahren zurückgegangen ist, seien im Falle des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Syrien weiterhin verschiedene Handlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e iVm Art 12 Abs 2 der Statusrichtlinie von den syrischen Streitkräften begangen worden. In Anbetracht dessen und der Tatsache, dass die einzelnen Rekruten und Reservisten in der Regel keine Kontrolle über ihre Rolle innerhalb der Streitkräfte hätten, weder hinsichtlich ihres Einsatzortes noch hinsichtlich der Zuweisung bestimmter Aufgaben, sei eine Furcht vor Verfolgung iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie im Allgemeinen begründet. Neben der Entsendung in den aktiven Kampf seien die gegen Wehrdienstverweigerer gerichteten Handlungen so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z.B. willkürliche Verhaftung zusammen mit anderen Formen der Misshandlung wie körperliche Gewalt und die mit der Behandlung in Haftanstalten verbundenen Risiken, einschließlich Folter). In Anbetracht der Willkürlichkeit einer solchen Behandlung sei auch die Furcht vor Verfolgung in dieser Hinsicht im Allgemeinen begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass es keine Bestimmungen für einen Ersatzdienst gäbe und außer für christliche und muslimische Religionsführer kein Recht auf Verweigerung aus Gewissensgründen besteht, sei die Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen auch für andere Personen begründet, die sich der Wehrpflicht aus Gewissensgründen entzogen haben. Im Falle von Wehrdienstverweigerern wäre eine Furcht vor Verfolgung daher im Allgemeinen begründet.
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
So beziehen sich die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen in erster Linie auf die Rekrutierung zum Wehrdienst sowohl durch die syrische Regierung als auch durch die kurdischen Autonomiebehörden und Selbstverteidigungseinheiten, auf die Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Österreich sowie auf die Asylantragstellung in Österreich.
3.2.2. Das konkrete Vorbringen zu einer bereits stattgefundenen Einberufung bei der syrischen Armee erwies sich als unglaubwürdig, sodass dieses nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird.
Aufgrund der Kontrolllage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in XXXX im Gouvernement Raqqa fehlt es gemäß den relevanten Länderberichten der Annahme einer Verfolgungsgefahr durch die syrische Regierung wegen einer dem Beschwerdeführer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund einer möglichen Verweigerung einer Einberufung zum Militär, aber auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich sowie aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Österreich, an der nötigen Wahrscheinlichkeit.
Zwar ist den herangezogenen länderkundlichen Informationen zu entnehmen, dass eine Einreise in das Kurdengebiet über den Irak Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliegt, nicht jedoch, dass eine Einreise für den Beschwerdeführer grundsätzlich unmöglich wäre (vgl. dazu auch VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0075).
Auf Basis der getroffenen Feststellung und der zugehörigen Erwägungen, insbesondere mangels Zugriffsmöglichkeiten durch das syrische Regime, ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Hinzuweisen ist zudem auf die Revisionszurückweisung VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520-6, in der der Verwaltungsgerichtshof im Fall eines männlichen, 25-jährigen Syrers aus der Stadt Aleppo (kontrolliert von der syrischen Regierung), der Syrien mit 13 Jahren verlassen hat, nie einen Einberufungsbefehl erhalten und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, vor dem Hintergrund der gleichen Berichtslage wie im gegenständlichen Erkenntnis, festhielt, dass sich aus den Feststellungen gerade kein Automatismus ergebe, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Syrer, der XXXX alt ist, seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, und überhaupt nicht exponiert ist, und der keine Einberufung zum Wehrdienst erhalten hat. Selbst wenn im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer schon älter ist, lässt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, in dem sich in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe ergaben, die die Annahme rechtfertigen würden, er werde, weil er bislang seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat aus einem Konventionsgrund verfolgt, die Wertung, dass es gerade keinen Automatismus gibt, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde, auf den gegenständlichen Fall übertragen.
3.2.3. Die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist ein de facto autonomes Gebiet im Nordosten von Syrien, das jedoch nicht anerkannt ist. Bereits aus diesem Grund, liegt gegenständlich – mangels Militärdienstes eines souveränen Staates – im Hinblick auf die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ der Tatbestand einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie nicht vor.
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).
Nach den oben getroffenen Feststellungen ist es zudem schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführers der mit seinen XXXX Jahren nicht mehr in die Gruppe der wehrdienstpflichtigen Personen des kurdischen Selbstverteidigungsdienstes fällt, auszuschließen, nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr zu Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ gezwungen werden könnte.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer (obwohl er dafür schon zu alt ist) die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen müsste, und selbst wenn ihm eine gegnerische Haltung zu den Kurdinnen und Kurden zugebilligt würde, die als oppositionelle Haltung (Gesinnung) diesen gegenüber gewertet werden kann, es dennoch gegenständlich an einer notwendigen Verfolgungshandlung durch die Kurdinnen und Kurden im Falle einer – theoretischen – Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seinen Herkunftsort fehlen würde: Im theoretischen Falle einer solchen Rückkehr müsste er entweder die Pflicht zur Selbstverteidigung für ein Jahr erfüllen und dabei, nach einer Ausbildung in einem Trainingslager, vermutlich im Bereich der Versorgung oder des Nachschubs oder der Objektbewachung eingesetzt werden. Zum Kampf an der Front werden solche Wehrpflichtige allgemein nicht eingesetzt.
Sollte er seine Einberufung zu dieser Selbstverteidigungspflicht verweigern, so droht ihm – wenn überhaupt, da Araber auch weniger streng als Kurdinnen und Kurden in diesem Zusammenhang behandelt werden können - der zwangsweise Einzug dazu, uU die Verlängerung der Dauer der Pflicht auf 13 Monate (statt 12) und – möglicherweise – eine ein bis zwei Tage dauernde oder ein- bis zweiwöchige Inhaftierung bis zur Abklärung seines Einsatzes, wobei es über Misshandlungen während dieser Anhaltungen keine Berichte gibt. Damit wird die Schwelle eines Eingriffs von erheblicher Intensität in die schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers aber nicht erreicht, und kann zu den drohenden Sanktionen nicht gesagt werden, dass diesen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.
3.2.4. Zudem ist eine Verfolgung aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und der Asylantragstellung im Ausland vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich (vgl erneut VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147).
3.2.5. Aus dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2022, Ra 2022/19/0018, ergibt sich:
„Den UNHCR-Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO [nunmehr: EUAA - European Union Agency for Asylum] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden.“
Auch wenn der Beschwerdeführer ein oder mehrere Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien erfüllen würde, führt dies nicht per se zu einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung. Vielmehr erfordern die gegenständlichen UNHCR-Richtlinien eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nach einer eingehenden Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Kontext der Ländersituation keine konkrete auf den Beschwerdeführer bezogene Verfolgung in seiner Herkunftsregion – oder schon zuvor bei der Einreise oder am Weg dahin – in Syrien festgestellt werden konnte.
3.2.6. Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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