W226 2255662-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022, Zl. 1277295506-210538876, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Zuge der am 23.04.2021 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an:
„Am XXXX hat mir und meinem Freunden jemand geholfen, dass wir aus dem Gefängnis entkommen. Ich kann nun nicht mehr im Kongo bleiben. Ich bin Aktivist der Bewegung XXXX . Wir sind gegen die Diktatur und gegen die soziale Ungerechtigkeit in unserem Land. Im Dezember 2018 waren im Kongo Wahlen. Bei der Wahl konnten wir wahrnehmen, dass die Wahlmaschinen gefälscht Resultate ergeben. Die Regierung wollte, dass wir als Wähler mit diesen Maschinen unsere Stimmen abgeben. Unsere Bewegung war dagegen. Es gibt bei uns so viele Menschen, die nicht lesen und schreiben können, wie sollen diese dann mit den Maschinen wählen, das ist nicht möglich.
Wir haben oft Demonstrationen gegen diese Maschinen gemacht. Die Regierung hat die Demonstrationen unterbunden. Es gab auch immer Tote bei diesen Demonstrationen. Am 13.12.2018 ist das Lager mit all den Maschinen und Unterlagen verbrannt. Die Regierung hat unsere Bewegung dafür verantwortlich gemacht. Wir waren das aber nicht. Ich und mehrere Freunde von mir wurden verhaftet und zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt. Ich habe das aber nicht gemacht. Das ist der Grund warum ich nicht zurück kann. Viele meiner Freunde sind dort noch im Gefängnis.“
Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, im Gefängnis bleiben zu müssen.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.08.2021 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er ab und zu Medikamente einnehme, um sich zu beruhigen. Außerdem habe er starke Zahnschmerzen und nehme dagegen Schmerztabletten. Einen Arzt habe er deshalb noch nicht aufgesucht. Der BF habe keine Dokumente, er habe lediglich für die Reise von Angola in die Türkei einen gefälschten Pass besorgt, welcher in der Türkei konfisziert worden sei. In Bezug auf sein Leben im Herkunftsland brachte der BF vor, dass er im Kongo die Grundschule und anschließend eine AHS besucht und abgeschlossen habe. Nach seinem Schulabschluss habe er als Verkäufer am Markt gearbeitet. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Großeltern mütterlicherseits, die Mutter, ein Onkel sowie die drei Geschwister des BF aufhältig. Mit seiner Mutter stehe er in regelmäßigem Kontakt und habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr. Gäbe es seinen Fluchtgrund nicht, könne der BF auch wieder zu seiner Familie zurückkehren. Mit seinen Freunden und Bekannten im Herkunftsland stehe der BF zum Teil ebenso weiterhin in Kontakt. Der BF habe sein ganzes Leben bis auf 3,5 Monate, welche er in Angola verbracht habe, in der Demokratischen Republik Kongo gelebt. Am XXXX habe der BF den Kongo nach Angola verlassen, im September 2019 sei er in die Türkei und im Dezember weiter nach Griechenland gereist. Von dort aus sei er im April 2021 nach Wien geflogen. Einer seiner Brüder sei derzeit auch in Griechenland aufhältig und habe dort um Asyl angesucht. Mit ihm habe der BF im Moment aber keinen Kontakt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF ergänzend an, dass er an einer friedlichen Demonstration gegen die Diktatur und für einen Sozialstaat teilgenommen habe. Der BF habe dann herausgefunden, dass die Regierung Maschinen für die bevorstehende Wahl angefordert hätte. Der BF und die Gruppierung, der der BF angehört habe, die XXXX , sei gegen den Einsatz dieser Maschinen gewesen, da diese nicht nachvollziehbar seien. Bei einem Brand seien diese Maschinen dann zerstört worden, woraufhin die Demonstranten beschuldigt worden seien, obwohl es keine Beweise gegeben habe. Der BF habe Drohungen auf sein Handy erhalten und habe sich zuhause versteckt. Am XXXX sei dann die Polizei zum BF nach Hause gekommen und hätte ihn festgenommen. Der BF sei der Zerstörung von Regierungseigentum beschuldigt und aus diesem Grund geschlagen und gefoltert worden. Er sei zu 50 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am XXXX sei der BF ins Gefängnis gebracht worden. Am XXXX habe er für eine Rechtsberatung für kurze Zeit das Gefängnis verlassen dürfen. Diese Chance habe der BF genutzt, um seine Mutter zu kontaktieren, welche ihm eine Tasche mit Kleidung und Geld vorbereitet habe und der BF das Land verlassen habe. Im Laufe der Einvernahme brachte der BF auf konkrete Nachfrage zu seiner Flucht aus dem Gefängnis vor, dass er am XXXX in ein anderes Gefängnis verlegt hätte werden sollen. Am Abend seien Polizisten gekommen, die den BF und weitere Häftlinge, die verlegt werden sollten, in ihren Wagen setzten. Als sie etwa 20km vom Gefängnis entfernt gewesen seien, hätten die Polizisten angehalten und den Häftlingen gesagt, sie sollen über die Grenze flüchten. Das alles sei von einem Politiker organisiert worden, der für die Werte des BF und seiner Organisation kämpfen würde.
Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich befragt, brachte dieser vor, dass er gerade einen Deutschkurs besuche und gerne eine Lehre als Buchhalter machen würde. Er verfüge über eine Halbschwester in Österreich, mit welcher er regelmäßig in Kontakt stehe.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF zusätzlich Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland sowie einen USB-Stick mit Videos von Demonstrationen vor.
I.4. Am 17.09.2021 übermittelte der BF der Behörde Unterlagen zu seinem Schulabschluss im Herkunftsland.
I.5. Am 12.10.2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Frage, ob es tatsächlich nach dem Brand im Lager zu Verhaftungen und/oder Verurteilungen von Personen gekommen sei. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.10.2021 langte am 28.12.2021 bei der Behörde ein.
I.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von EUR 480,- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
I.7. Am 12.01.2022 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF ein Fahndungsschreiben vor, wonach er im Herkunftsland gesucht werden würde. Dieses habe er von seiner Mutter erhalten, welche einen befreundeten Polizisten dafür bezahlte, dass er ihr dieses Schreiben ausdrucke. Seit dem 07.05.2019 werde im Herkunftsland nach dem BF offiziell gefahndet. Zwei Mal seien Polizisten zum BF nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Familie werde beschattet.
Erneut zum Fluchtgrund befragt wurde der BF mit den Ergebnissen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.10.2021 konfrontiert. Diesbezüglich brachte der BF vor, dass diese Berichte nicht stimmen würden. Viele von der Gruppierung des BF seien festgenommen und festgehalten worden.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF erneut Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland vor.
I.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.04.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo, Demokratische Republik, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kongo, Demokratische Republik, zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass keine Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung des BF festgestellt werden konnte. Es könne kein direkter Zusammenhang zwischen den vom BF vorgelegten Fotos mit dem BF selbst hergestellt werden. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass es in der Vergangenheit in XXXX zu gewalttätigen Protesten gegen die Regierung unter Verwendung von scharfer Munition kam. Die Behörde komme daher aufgrund der vorgelegten Videos und Fotos zusammen mit den Informationen aus den Länderberichten zu dem Ergebnis, dass der BF wahre Begebenheiten im Herkunftsland zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Der BF habe zu den Wahlen und Unruhen im Herkunftsland zwar sehr ausführliche Angaben tätigen können, doch seien diese auch den öffentlich zugänglichen Medien zu entnehmen gewesen. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der von ihm vorgebrachten Ereignisse ins Visier der Polizei gekommen wäre. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe nicht hervor, dass es – abgesehen von den Verhaftungen der Polizisten, welche das Lager bewachten – zu sonstigen Verhaftungen gekommen wäre. Der im Verfahren vom BF vorgelegten Kopie eines „Suchbefehls“ komme ferner keine Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art von Manipulation unterliegen können und auch keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden können. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten des BF könne auch kein Zusammenhang zwischen dem Suchbefehl und der Person des BF hergestellt werden. Ferner sei den Länderberichten zu entnehmen, dass Dokumente jeglicher Art im Herkunftsland käuflich erworben werden können.
Im Herkunftsland seien nach wie vor Familienangehörige des BF aufhältig und er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte.
I.9. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der BF am 24.05.2022 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die Erzählungen des BF untermauert habe und die Behörde lediglich aktenwidrig das Gegenteil daraus schlussgefolgert habe. Entgegen der Ausführungen der Behörde drohe dem BF im Falle einer Rückkehr jedenfalls asylrelevante Verfolgung.
Zudem wurde vorgebracht, dass der BF homosexuell sei und ihn Angst und Scham bisher davon abgehalten hätten, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Seit seinem 16. Lebensjahr sei sich der BF seiner sexuellen Orientierung bewusst.
Der Beschwerde wurde ferner ein Zeitungsartikel beigelegt, aus dem hervorgehen sollte, dass der BF ein politischer Aktivist war.
I.10. Am 26.01.2023 erfolgte eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der BF im Wesentlichen vorbrachte, dass er nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter im Herkunftsland habe, welche schwer krank sei. Er habe einen Bruder, der gerade ein Asylverfahren in Griechenland führe. Mit ihm stehe der BF in Kontakt, seine Fluchtgründe wisse er nicht. Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte legte der BF noch einen Zeitungsartikel und Fotos des angeblichen Prozesses vor.
Zum neu vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität des BF befragt, brachte er vor, dass er zunächst nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt wird. Erst als er dies erfahren habe, habe er den Mut gefasst, seiner Rechtsberatung davon zu erzählen. Er führe in Österreich eine sexuelle Beziehung zu einem anderen Mann, welcher ebenso aus dem Kongo stamme. Den Wohnort, den Aufenthaltsstatus oder die berufliche Tätigkeit dieses Mannes konnte der BF nicht nennen. Der angebliche Freund des BF wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch als Zeuge befragt. Ferner legte der BF Unterlagen zur Integration in Österreich und eine Stellungnahme bezüglich seiner Homosexualität vor.
I.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, Zl. W226 2255662-1/10E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Das erkennende Gericht führte im Wesentlichen Folgendes aus:
„II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(...)
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Gesamtvorbringen, wonach der BF im Herkunftsland aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und ihm eine langjährige Haftstrafe drohe, hat sich als unglaubwürdig erwiesen und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Das Vorbringen des BF, wonach ihm aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland Verfolgung drohe, wurde erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erstattet und unterfällt somit dem Neuerungsverbot. Dieses Vorbringen erweist sich daher als unbeachtlich.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Der BF wäre im Falle seiner Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Seine Existenz ist durch eine mögliche Erwerbstätigkeit gesichert; er ist gesund und im erwerbsfähigem Alter und spricht zudem die Landessprache.
(...)
2. Beweiswürdigung:
(...)
Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF in einer Beziehung lebt, ergibt sich aus dem Umstand, dass sein Vorbringen, eine homosexuelle Beziehung mit dem in Österreich asylberechtigten Zeugen G.M. zu führen, untrennbar mit seinem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten, dem Neuerungsverbot unterliegenden Fluchtvorbringen bezüglich seiner behaupteten Homosexualität verknüpft ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.2.2.). Selbst bei der Annahme, dass tatsächlich eine Beziehung zwischen den beiden besteht, kann angesichts des Umstandes, dass sie sich erst im Oktober 2022 kennenlernten, über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde, jedenfalls noch nicht von einer intensiven Beziehung gesprochen werden.
(...)
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der BF im Herkunftsland im Falle seiner Rückkehr keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Zusammengefasst brachte der BF zu seinem Fluchtgrunde befragt vor, dass er im Herkunftsland Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei und zusammen mit weiteren Mitgliedern dieser Bewegung gegen die Regierung demonstriert habe. Die Regierung habe für die Wahl im Dezember 2018 „Wahlmaschinen“ einsetzen wollen und die Organisation des BF sei dagegen gewesen. Mitte Dezember 2018 seien die Wahlmaschinen bei einem Brand zerstört worden und die Regierung habe unter anderem den BF dafür verantwortlich gemacht. Er sei daher festgenommen und zu 50 Jahren Haft verurteilt worden.
In der Beschwerde brachte der BF zusätzlich vor, homosexuell zu sein. Dies sei ihm bereits seit seinem 16. Lebensjahr bewusst und er führe in Österreich erstmals eine sexuelle Beziehung. Aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm im Herkunftsland ebenso Verfolgung.
Das Vorbringen des BF erweist sich insgesamt als nicht glaubhaft bzw. unterliegt das Vorbringen hinsichtlich der Homosexualität dem Neuerungsverbot und kann daher der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
(...)
2.2.2. Hinsichtlich dem erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrund der Homosexualität des BF ist auszuführen, dass dieses Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.
(...)
Fallgegenständlich brachte der BF in der Beschwerde vom 24.05.2022 erstmalig neu vor, dass ihm im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohe. Ihm sei seine sexuelle Orientierung seit seinem 16. Lebensjahr bewusst, bisher hätten ihn Angst und Scham davon abgehalten, seine sexuelle Orientierung preiszugeben. Im Rahmen seiner Befragung vor der Behörde sei dem BF auch nicht bewusst gewesen, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet ist, sodass er bislang im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen zu erstatten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF im gesamten Administrativverfahren, welches sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr erstreckte (von der Antragstellung am 22.04.2021 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 19.04.2022) sowohl in der Erstbefragung, als auch im Zuge seiner beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der Behörde als Fluchtgrund ausschließlich geltend machte, dass er im Herkunftsland aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe drohe.
In beiden niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde wurde der BF explizit danach gefragt, ob er alle Angaben zu seinem Fluchtgrund vorgebracht habe, und ob er noch etwas ergänzen möchte. In diesem Zusammenhang wurde der BF auch beide Male ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsland aufgrund seiner sexuellen Orientierung brachte der BF aber zu keinem Zeitpunkt vor (AS 255, 336).
Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden. Denn nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht zwar in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, die zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Zur Vorgängerbestimmung, nämlich § 28 AsylG 1997, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits festgehalten, dass sich daraus keine Verpflichtung der Behörde ableiten lässt, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0226; 07.06.2001, 99/20/0434, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Pflicht des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, mwN; 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Grenze zwischen der Verpflichtung der Behörde, die Wahrheit amtswegig zu erforschen, und der Behauptungslast des Asylwerbers daher so zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen wäre, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat als Angehöriger einer sexuellen Minderheit von sich aus hinzuweisen. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, ohne weiteres anzunehmen, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung der Verfolgungsgefahr aufgrund einer eventuell bestehenden Homosexualität des BF vorzunehmen wäre. Vielmehr durfte sie erwarten, dass der BF auf eine konkrete Frage, welche Gründe es noch für seine Asylantragstellung gebe, entsprechend antworten würde. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA insoweit mangelhaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre.
Insgesamt steht es außer Frage, dass es sich bei dem Vorbringen des BF, im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt zu sein, um eine Neuerung handelt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Vorbringen vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG umfasst wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF bisher nicht in der Lage gewesen sei, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, da ihn Angst und Scham davon abgehalten hätten und er auch nicht gewusst habe, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet wird, vermag sein erst in der Beschwerde erstmalig ergänztes Fluchtvorbringen nicht schlüssig zu erklären.
Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er im Zuge seiner Rechtsberatung Vertrauen gefasst und sich gegenüber seiner Rechtsberatung geoutet habe. Angesichts des Umstandes, dass sich der BF erst nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zur Rechtsberatung der BBU begeben hat und innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beschwerde gegen diesen Bescheid einlangte, somit nur wenige Wochen vergangen sind, bevor sich der BF seinem Rechtsberater gänzlich geöffnet und ihm berichtet haben soll, dass er homosexuell sei, ist davon auszugehen, dass Scham nicht der Grund dafür gewesen sein konnte, dass er seine Homosexualität nicht schon früher vorbrachte. Wenn er sich bereits nach wenigen Wochen Bekanntschaft mit seiner Rechtsberatung öffnen kann und von seiner Homosexualität berichtet, ist auch anzunehmen, dass er davor schon anderen Bekannten in Österreich davon erzählt hätte, wodurch ihm aufgefallen wäre, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet ist.
Hinzu kommt, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der BF - sofern er denn davon ausgegangen sei, dass Homosexuelle auch in Österreich, wohl vergleichbar mit seinem Herkunftsstaat, keine Rechte genießen und Akzeptanz erfahren würden - überhaupt die Auseise nach Europa angetreten und hier einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätte, wenn er seiner eigenen Einschätzung zur Folge auch hier abermals dazu genötigt gewesen wäre, seine Sexualität nur im Geheimen ausleben zu können. Es wäre anzunehmen, dass ein Schutzsuchender, der sich in Sicherheit weiß (wovon aufgrund einer Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist), zumindest ansatzweise all jene Gründe darlegt, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben und daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema der eigenen Sexualität zu erwarten gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund unter anderem nennt, ohne gleich auf intime Aspekte eingehen zu müssen.
Zum Zeitpunkt seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde befand sich der BF bereits etwa 9 Monate in Österreich, knüpfte Kontakte und kam mit der österreichischen Gesellschaft in Berührung. Es ist angesichts der Dauer seines Aufenthalts jedenfalls davon auszugehen, dass der BF in dieser Zeit bemerkt haben muss, dass Homosexualität in Österreich weder geächtet, noch verfolgt wird, weshalb der BF spätestens bei seiner Einvernahme am 12.01.2022 die Möglichkeit gehabt hätte, seine Homosexualität vor der Behörde preiszugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes daher davon aus, dass die erstmalig in der Beschwerde vom 24.05.2022 vorgebrachten Neuerungen des BF unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG verstoßen. Weder liegt ein im Sinne der Z 1 leg. cit. nachträglich geänderter Sachverhalt vor, noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft (Z 2) oder waren dem BF die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich (Z 3). Auch ist entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, dieses Vorbringen bereits vor dem Bundesamt zu erstatten (Z 4).
Da dem BF sein nunmehr neu vorgebrachter Fluchtgrund, wie er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigte, bereits seit seinem 16. Lebensjahr in der Demokratischen Republik Kongo bekannt gewesen wäre, ihm offensichtlich bewusst sein musste, welche Relevanz dieser für das gegenständliche Verfahren haben musste und er ihn erstmalig im Beschwerdeverfahren, etwa ein Jahr nach seinem Asylantrag und nach dessen erstinstanzlicher Abweisung, vorbrachte, ist überdies davon auszugehen, dass das betreffende Vorbringen offenkundig mit dem Vorsatz, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas in missbräuchlicher Weise zu verlängern, erstattet wurde (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vgl. zuletzt VwGH 30.03.2020, Ra 2019/14/0318, mwN).
Aus dem Gesagten unterliegt das seitens des BF erst nachträglich im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen, wonach er aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dem Neuerungsverbot. Es erweist sich daher als unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass dieses Ergebnis zu Härten führen kann, insbesondere wenn das Vorbringen zutreffen sollte und, würde es berücksichtigt, allenfalls zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte. Ob das Vorbringen zutrifft, ist gegenständlich jedoch nicht zu beurteilen, weil gerade darin der Sinn des Neuerungsverbotes liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr das Gesetz anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 B-VG), das - bzw. dessen Vorgängerbestimmung - vom Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform befunden worden ist.
Das Vorbringen der behaupteten Homosexualität des BF bedarf einer detaillierten Prüfung und ist jedenfalls davon auszugehen, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers lag, das gesamte behördliche Verfahren zu überspringen und ein Fluchtvorbringen erst durch die Rechtsmittelinstanz prüfen zu lassen. Genau um solche Konstellationen zu vermeiden wurde das Neuerungsverbot eingeführt und liegen im gegenständlichen Fall keine Gründe vor, weshalb das neuerliche Vorbringen nicht vom Neuerungsverbot umfasst sein sollte. Die detaillierte Prüfung, ob dieses Vorbringen des BF – der bislang nicht davor zurückscheute, gefälschte Dokumente und Beweismittel vorzulegen – wahr ist oder ob er eine Beziehung zur als Zeugen namhaft gemachten Person allenfalls nur aus verfahrenstaktischen Gründen eingegangen wäre, wäre jedoch nach der dargestellten Judikatur (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155, 19.10.2021, Ra 2019/14/0006) in einem weiteren Verfahren vorzunehmen und wäre ein solcher weiterer Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(...)
3. Rechtliche Beurteilung:
(...)
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
(...)
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der BF eine an asylrelevanten Merkmalen anknüpfende Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen nicht glaubhaft vorgetragen und kann eine individuelle Verfolgung aus seinen Angaben nicht abgeleitet werden.
Der erst nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemachter Fluchtgrund, wonach der BF aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsland der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, unterliegt hingegen - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.2. dargelegt - dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG, erweist sich daher als unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Dem BF ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den BF war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.“
I.12. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
I.13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2023, Ra 2023/19/0143-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, W226 2255662-1/10E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Vorauszuschicken ist, dass das BVwG nicht weiter geprüft hat, ob eine homosexuelle Orientierung für den Betroffenen bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen würde. Es hat eine solche allerdings auch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnte, sollte dieses zutreffen. Dabei ist auch auf die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen, wonach Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien. LGBTI-Personen seien Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Annahme, ein Vorbringen unterliege dem Neuerungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG, der Auseinandersetzung mit der Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, VwGH 21.4.2022, Ra 2021/19/0403, und VwGH 30.3.2020, Ra 2019/14/0318, jeweils mwN).
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) legte in seinem Urteil vom 2. Dezember 2014, A, B, C gegen die Niederlande, C-148/13 bis C-150/13, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie aF) bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 7.3.2022, Ra 2021/19/0132, sowie erneut VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024, mwN; die eben zitierte Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie aF behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit).
Diesen Vorgaben hat das BVwG - wie die Revision aufzeigt - mit seinen Ausführungen, die zentral auf der Überlegung fußen, dass der Revisionswerber das Vorbringen zur Homosexualität nicht schon im Verfahren vor dem BFA geltend gemacht habe, nicht entsprochen. Auch die Argumentation des BVwG, es sei anzunehmen, dass der Revisionswerber anderen Bekannten in Österreich von seiner Homosexualität erzählt habe, wodurch ihm aufgefallen wäre, dass Homosexualität in Österreich nicht geächtet sei, greift zu kurz und wird dem vom EuGH betonten sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, was ein Zögern bei der Darlegung intimer Aspekte erklären kann, nicht gerecht (vgl. ähnlich VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, mwN).
In diesem Zusammenhang ist der Revision auch beizupflichten, wenn sie geltend macht, dass das BVwG nicht auf die Erklärungsversuche des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung eingegangen sei. So habe sich der Revisionswerber geschämt, seine Homosexualität zu erwähnen, weil das „bei uns [im Herkunftsstaat] eine Schande [ist]“. Auch der in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge (ebenfalls Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) gab an, dass eine homosexuelle Beziehung in dessen Herkunftsstaat tabu sei. Des Weiteren führte der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung aus, erst als er mit dem Chef seines Unterbringungszentrums ins Gespräch gekommen sei, habe er erfahren, dass Homosexualität in Österreich nicht verfolgt werde, weswegen er den Mut gehabt habe, seine sexuelle Orientierung bei der Rechtsberatung bekanntzugeben.
Aus diesen Gründen sowie vor dem Hintergrund der vom BVwG nicht berücksichtigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweisen sich die oben zitierten Ausführungen des BVwG als nicht tragfähig, um eine schlüssige Herleitung der Missbrauchsabsicht darzulegen (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2021/18/0012, und VwGH 9.5.2022, Ra 2020/18/0397).
Das BVwG hat sich somit betreffend das Vorbringen der Homosexualität des Revisionswerbers zu Unrecht auf das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG 2014 berufen.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekennt sich zum katholischen Glauben und ist Angehöriger der Volksgruppe der Luba. Seine Identität steht nicht fest.
Seine Muttersprache ist Lingala, zudem beherrscht er die Sprache Französisch auf sehr gutem Niveau.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in XXXX , Demokratische Republik Kongo, geboren und besuchte dort von XXXX bis XXXX die Grundschule und anschließend von XXXX bis XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule. Eine Berufsausbildung absolvierte der BF nicht. Seine Mutter sorgte für den Lebensunterhalt der Familie des BF, zusätzlich arbeitete der BF als Verkäufer am Markt.
Im Herkunftsland verfügt der BF nach wie vor über Familienangehörige in Form seiner Mutter und seiner drei Geschwister. Mit einzelnen Freunden und Bekannten steht der BF ebenso über soziale Medien in Kontakt.
Der BF verfügt über einen weiteren Bruder, welcher sich derzeit als Asylwerber in Griechenland befindet, und eine in Österreich aufhältige Halbschwester. Mit seinen Geschwistern in Europa steht der BF in Kontakt, es besteht keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit von seiner Halbschwester in Österreich.
Der BF reiste am XXXX aus dem Herkunftsland nach Angola aus. Dort hielt er sich 3,5 Monate auf, bevor er mit gefälschten Identitätsdokumenten in die Türkei reiste. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt reiste der BF weiter nach Griechenland und stellte dort einen Asylantrag. Das Verfahren konnte aufgrund der Ausreise des BF nicht abgeschlossen werden,
der BF erhielt keinen Aufenthaltstitel. Der BF hielt sich etwa 1 Jahr und 4 Monate in Griechenland auf, bevor er am 22.04.2021 in Österreich einreiste.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist arbeitsfähig.
In Österreich weist der BF eine rechtskräftige Verurteilung auf:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223
Abs. 2 und 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 960,- verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Höhe von EUR 480,- unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, und zwar einen falschen französischen Personalausweis lautend auf XXXX , durch Vorweisen bei einer Identitätskontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität und seines Rechts auf ungehinderte Reisebewegung gebrauchte.
Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis des BF als
mildernd gewertet. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Das Vorbringen, wonach der BF im Herkunftsland aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde und ihm eine langjährige Haftstrafe drohe, hat sich als unglaubwürdig erwiesen und kann der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Der BF führt in Österreich eine homosexuelle Beziehung. Es ist glaubhaft, dass der BF homosexuell ist und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt ist.
Im Hinblick auf die Situation Homosexueller im Herkunftsland des BF, Demokratische Republik Kongo, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo staatlicher Verfolgung und Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sein wird, sofern er seine sexuelle Orientierung nicht verleugnet bzw. dauerhaft verbirgt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die
Demokratische Republik Kongo vom 29.06.2022:
1. Politische Lage
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
2. Sicherheitslage
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 12.4.2022), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwerfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führt zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigen sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern münden (USDOS 12.4.2022).
Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es auch nach dem Präsidentschaftswechsel nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020).
Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, eine unabhängige Justiz und die Unschuldsvermutung für Angeklagte vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, erforderlichenfalls mit freier Verdolmetschung, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich von einem Verteidiger vertreten zu lassen, was seitens der Behörden gelegentlich missachtet wird. Die Angeklagten werden nicht gezwungen, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Die Angeklagten haben das Recht, Berufung einzulegen, außer in Fällen, in denen es um die nationale Sicherheit, bewaffneten Raub und Schmuggel geht, über die in der Regel das Gericht für Staatssicherheit entscheidet (USDOS 12.4.2022).
4. Sicherheitsbehörden
Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 12.4.2022).
Die operative Zusammenarbeit zwischen MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der Regierung im Osten wird fortgesetzt. Die MONUSCO Force Intervention Brigade unterstützte die FARDC-Truppen in Nord-Kivu und den südlichen Ituri-Provinzen. MONUSCO-Kräfte führten Patrouillen zum Schutz von Binnenvertriebenen vor Angriffen bewaffneter Gruppen in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri durch (USDOS 12.4.2022). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 15.1.2021).
Die Militärgerichte waren in erster Linie für die Untersuchung der Frage zuständig, ob die Tötungen durch die Sicherheitskräfte gerechtfertigt waren, und für die Verfolgung der Täter. Obwohl die Militärjustiz einige SSF-Agenten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilte, blieb die Straflosigkeit ein ernstes Problem. Die Regierung unterhielt gemeinsame Menschenrechtsausschüsse mit der MONUSCO und nutzte verfügbare internationale Ressourcen, wie das von den Vereinten Nationen durchgeführte Programm zur technischen und logistischen Unterstützung von Militärstaatsanwälten sowie mobile Anhörungen, die von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) unterstützt wurden (USDOS 12.4.2022).
Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informations- sowie Waffenaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2021 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsvergehen, wie etwa Vergewaltigung und physische Angriffe. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 28.2.2022).
Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seitdem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangenen Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern (USDOS 12.4.2022). Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden (FH 28.2.2022).
Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (sogenannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 15.1.2021).
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert - ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).
7. Relevante Bevölkerungsgruppen
7.1. Homosexuelle
Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 15.1.2021), sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022) und sexueller Gewalt unterworfen (USDOS 12.4.2022).
Gleichgeschlechtliche Handlungen sind gesellschaftlich geächtet (AA 15.1.2021). Sich öffentlich als homosexuell zu bekennen bleibt ein kulturelles Tabu. LGBTI Personen sind Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022).
1.3.2. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Demokratischen Republik Kongo: Lage homosexueller Personen (Diskriminierung, Repressionen) vom 20.07.2022 (Seite 7 der Beschwerde):
(...) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) beschreibt in seinem Menschrechtsbericht vom April 2022 (Beobachtungszeitraum 2021) folgendes zur rechtlichen Lage und Strafverfolgung von homosexuellen Personen:
„While no law specifically prohibits consensual same-sex sexual conduct between adults, individuals engaging in public displays of consensual same-sex sexual conduct, such as kissing, were sometimes subject to prosecution under public indecency provisions, which were rarely applied to opposite-sex couples. A local NGO reported authorities rarely took steps to investigate, prosecute, or punish officials who committed abuses against LGBTQI+ persons, whether in the security forces or elsewhere in the government.” (USDOS, 12. April 2022, Section 6)
Rainbow Sunrise Mapambazuko (RSM), eine kongolesische Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in Bukavu, die sich für Rechte von LGBTQI-Personen in der Demokratischen Republik Kongo einsetzt, zitiert in einem undatierten Beitrag auf ihrer Website ihren Geschäftsführer, Jeremie Safari, der Folgendes zur Lage von homosexuellen Personen äußert:
„There is not any legislation that criminalizes homosexuality and therefore it’s not a crime in DRC. But unfortunately the Police and the National Security Agency ‘ANR’ Officers use the article 176 of the Congolese Penal Code that criminalizes activities ‘against good morale’ to oppress the LGBTQI+ Community, pretending that [it] is against good morals. This leads to blackmail, harassment, discrimination of all kinds from many different places including schooling and health care, homelessness, sexual assault, death threats, illegal jailing and many more infractions on human rights.” (RSM, ohne Datum)
In den Schlussbemerkungen des Ausschusses zum Staatenbericht über die Umsetzung des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, CESCR) vom März 2022 wird die strafrechtliche Lage und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung wie folgt thematisiert:
„Discrimination on grounds of sexual orientation and gender identity
28. The Committee is concerned that the Criminal Code, and particularly article 176, is often used to criminalize same-sex relationships. It notes with concern that lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex persons face stigmatization and discrimination in the enjoyment of their economic, social and cultural rights, including in access to work, housing, health care and education (art. 2 (2)).” (CESCR, 28. März 2022)
Im Februar 2022 veröffentlichte der internationale Verband für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle und Intersexuelle (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association, ILGA) in Zusammenarbeit mit der in der DR Kongo angesiedelten Nichtregierungsorganisation WEKA Organisation (WEO) einen Schattenbericht für den oben zitierten Ausschuss zum Staatenbericht über die Umsetzung des Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen, der folgende Informationen zu Diskriminierung von Homosexuellen enthält:
„The Congolese society is deeply homophobic. A survey conducted by the Centre de Recherche pour la Paix et le Développement in 2015 found that 96% of Congolese people do not believe that society should accept homosexuality. Moreover, a 2014’s study also found that 95% of Congolese people would not tolerate having a homosexual neighbor. Although the exactness of these estimates might not be 100% accurate, the statistics indicate a societal set-up where it can be expected that violations against LGBTI persons will occur and that the majority of society will furthermore overlook these groups.
In terms of legal protection, the Constitution of the DRC establishes that no person or group of people shall be discriminated against in the enjoyment of their rights and freedoms. However, discrimination against LGBTI persons is widespread, and people from this group are often rejected by their communities. As a result, discrimination against LGBTI persons paves the way for several types of human rights violations, such as threats, reprisals, insults, arbitrary arrests and / or detentions, ostracism, social exclusion, denial of justice, among others. […] For instance, during 2021, 179 cases were reported to WEO and partner organisations, revealing 226 verified human rights violations against LGBTI persons based on their sexual orientation and/or gender identity.” (ILGA/WEO, Februar 2022, S. 3-4)
„During 2021, there were 25 violations of the right to equality and freedom from discrimination committed against LGBT persons in DRC. Article 11 of the DRC Constitution protects the right of every person to equality before the law. Thus, the fact that same-sex sexual conduct remains criminalised in DRC under vague petty offences such as ‘being a common nuisance’ makes it nearly impossible for this right to be fulfilled for gay and lesbian persons living in DRC. Moreover, 23 LGBTI persons were arrested after they had sought protection from the Police, leaving this community effectively barred from accessing the security services. For instance, four gay men were arrested while visiting a detainee based on the argument that they ‘looked like homos’. Thus, the four men suffered arrest purely because of what the Officer in Charge perceived to be their sexual orientation.
Likewise, in October 2021, a group of 7 men, including LGBTI activists, were trapped in the offices of Weka organisation by a mob of angry community members. The community members were hurling homophobic insults at the men trapped inside the offices and threatened to break in. The Police came to the aid of the men by escorting Weka volunteer lawyers to the premises and dispersing the mob. However, the Police themselves proceeded to insult the men trapped in the house and arrested all 7 of them directly thereafter. The Police searched the premises and confiscated condoms, lubricants and anti-retroviral medicines. The men were charged with the offence of ‘having carnal knowledge against the order of nature’ and were subjected to anal examinations.” (ILGA/WEO, Februar 2022, S. 5-6)
Das USDOS beschreibt in seinem Menschrechtsbericht vom April 2022 (Beobachtungszeitraum 2021) folgendes zu gesellschaftlichen Einstellungen zu Homosexualität und deren Auswirkungen:
„Identifying as LGBTQI+ remained a cultural taboo. LGBTQI+ individuals were subjected to harassment, stigmatization, and violence, including ‘corrective’ rape. Some religious leaders, radio broadcasts, and political organizations played a key role in supporting discrimination against LGBTQI+ individuals.
LGBTQI+ persons in South Kivu Province reported that in 2018 a coalition of revivalist churches in Bukavu published materials characterizing LGBTQI+ persons as acting against the will of God. The publications contributed to a deteriorating environment for LGBTQI+ rights in the area. Advocates in the eastern part of the country reported arbitrary detentions, acts of physical violence, including beatings, being stripped naked, sexual abuse in public settings, and rape. In some cases LGBTQI+ persons were forced by threats of violence to withdraw from schools and other public and community institutions.
In June LGBTQI+ persons who participated in Pride Month activities were subjected to harassment, physical violence, and threats when photographs became public. An NGO supporting LGBTQI+ rights reported receiving hate mail and threats of violence. The NGO reported there was rarely condemnation when LGBTQI+ persons were attacked and that LGBTQI+ individuals faced difficulties pursuing claims of discrimination in employment. [….]
A human rights NGO reported that a gay man was severely beaten by a mob, which included several security force members, after he was lured to meet another man at a local hotel. Human rights activists alleged that some in the mob were members of the Republican Guard. The mob later attacked the man’s house and stole his money, causing the man to go into hiding and to be disowned by his family.
LGBTQI+ activists reported that there were many cases of ‘corrective’ rape against both men and women during the year. When the survivors came to a health clinic for care, they were either rejected for being LGBTQI+ or the staff at the health clinic tried to talk them out of being LGBTQI+.” (USDOS, 12. April 2022, Section 6)
Die oben genannte WEKA Organisation (WEO), die sich für Menschrechte in der DR Kongo einsetzt, hat im Dezember 2021 einen Bericht zu Menschenrechtsverletzungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in Südkivu (Beobachtungszeitraum 2021) veröffentlicht, der auch auf den Umgang von Familien mit LGBT-Personen eingeht und in diesem Zusammenhang folgende Vorfälle in der Region Südkivu zusammenfasst:
„Over the past two years, the DR Congo National Police and Army has had shifting attitudes toward LGBT persons in the country. From 2019 up to 2020, it was recorded that Police officers increasingly refrained from taking the law into their own hands when confronted with LGBTI persons. An encouraging record of instances where the Police has acted to protect the rights of LGBTI persons has also been kept in these reports. During 2021, however, it appears that the encouraging upward trend of the treatment of LGBTI persons by the Police took a turn for the worst. Various cases of mass arrests were recorded. The public also appear to be increasingly hostile and even violent toward LGBT persons.” (WEO, Dezember 2021, S. 2)
„LGBT persons often face ostracism and rejection from their families when they come to know about their sexual orientation and gender identity. There were nine recorded cases where family members of LGBT persons evicted them from the family home on the basis of their sexual orientation and/or gender identity [in Südkivu, Anmerkung ACCORD]. […] In another case, the parents of a gay man found out about his sexual orientation after he was arrested in the bar incident and appeared on the news. They subsequently sent him away from the family home. A young lesbian woman was also told to leave the family home after her sexual orientation came to light.” (WEO, Dezember 2021, S. 23)
„There were 12 verified violations of dignity committed against LGBT persons by their family members on the basis of their sexual orientation and gender identity during 2021 [in Südkivu, Anmerkung ACCORD]. Nine of these violations took place where family members of LGBT persons evicted them from the family home on the basis of their sexual orientation and/or gender identity. There were two cases in which the LGBT parents were denied contact with their children by the children’s other parent. There was also a case in which a gay man was assaulted by a mob led by his brother.” (WEO, Dezember 2021, S. 26)
Rights Africa, ein Netzwerk, das Nachrichtenartikel, Videos, Reportagen und Kommentare zu Menschenrechten und Minderheiten, einschließlich sexueller Minderheiten, veröffentlicht, berichtet im August 2021 zu einem Vorfall in Kamituga:
„Six LGBT activists were beaten up, threatened and driven out of town by homophobic residents of Kamituga near the eastern border of the Democratic Republic of the Congo, according to an online news site based in that region. […]. According to information from Laprunellerdc.info, acts of violence, harassment and death threats have intensified in recent months against these LGBT activists in this mining town in Mwenga territory. Our local sources state that the local community, traditional chiefs and local community leaders accuse these sexual minorities of being in conflict with customary practices and being ‘satanic and diabolical’. On July 31 [2021], six LGBT activists were victims of death threats from unknown people; followed by insults from local residents who threatened to stone them. That day at around 8 am, while these LGBT activists were at their homes, crowds of people came around the house with whips, chanting threats. These people forced the door, entered and beat them. According to our sources, the victims managed to escape and took refuge with one of their own elsewhere in Kamituga, but did not stay there due to continued threats. Reportedly they then went to Lugushwa, where they live in hiding. ‘The victims were forced to rent a house where they live together; because having been driven out by their respective families due to their sexual orientation. Now we learn they are in Lugushwa,’ a local source said on condition of anonymity. The Mayor of Kamituga town, Alexandre Bundya M’pila contacted by Laprunellerdc.info, said he had not heard about this incident. He promises to give full details once he finds out. But in reaction, Rainbow Sunrise Mapambazuko (RSM), a local organization of LGBT activists in South Kivu, denounces these persecutions against its members, and pleads for them to be evacuated to the city of Bukavu in order to guarantee their safety.” (Rights Africa, 4. August 2021)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), ein unabhängiges Verwaltungstribunal, das für Entscheidungen in Asyl- und Einwanderungsverfahren in Kanada zuständig ist, veröffentlichte im März 2022 eine Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo, die sich mit der Behandlung von Personen basierend auf ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechteridentität, deren Ausdruck sowie Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC), befasst. (...)
1.3.3. Auszug aus dem Länderbericht 2022 über Menschenrechtspraktiken: Demokratische Republik Kongo des USDOS vom 20.03.2023:
Gewalttaten, Kriminalisierung und andere Missbräuche aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale:
Kriminalisierung: Obwohl kein Gesetz einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen ausdrücklich verbietet, wurden Personen, die sich an der öffentlichen Zurschaustellung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen, wie z.B. Küssen, beteiligen, manchmal nach den Bestimmungen über öffentliche Unanständigkeit strafrechtlich verfolgt, die selten auf verschiedengeschlechtliche Paare angewendet wurden. Kein Gesetz verbietet ausdrücklich das sogenannte Cross-Dressing.
Gewalt gegen LGBTQI+ Personen: Sich als LGBTQI+ zu identifizieren, blieb ein kulturelles Tabu. LGBTQI+-Personen waren Belästigung, Stigmatisierung und Gewalt ausgesetzt, einschließlich sogenannter korrigierender Vergewaltigung. Einige religiöse Führer, Radiosendungen und politische Organisationen spielten eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Diskriminierung von LGBTQI+-Personen. In einigen Fällen wurden LGBTQI+-Personen durch Gewaltandrohungen gezwungen, sich aus Schulen und anderen öffentlichen kommunalen Einrichtungen zurückzuziehen.
LGBTQI+-Menschenrechtsorganisationen stellten während der COVID-19-Pandemie eine Zunahme von Gewalt, Drohungen und Diskriminierung gegen LGBTQI+-Personen fest, da einige religiöse Führer die Idee aufrechterhielten, dass die Pandemie „Gottes Strafe“ für die Gesellschaft für das Verhalten von LGBTQI+-Personen sei.
Lokale NGOs berichteten, dass es selten zu einer Verurteilung kam, wenn LGBTQI+-Personen angegriffen wurden, und dass LGBTQI+-Personen Schwierigkeiten hatten, Klagen wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz geltend zu machen. Eine lokale NGO berichtete, dass die Behörden nur selten Schritte unternahmen, um Beamte zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, die Übergriffe gegen LGBTQI+-Personen begangen hatten, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung.
Diskriminierung: Kein Gesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität oder des Geschlechtsausdrucks oder der Geschlechtsmerkmale, aber das Gesetz garantiert ein Recht auf Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Bildung für alle Menschen. Aktivist*innen berichteten, dass LGBTQI+-Personen das ganze Jahr über in all diesen Bereichen diskriminiert wurden, ebenso wie bei der Suche nach oder dem Erhalt von Wohnraum und beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen.
Im Jahr 2021 behauptete eine NGO, die sich für LGBTQI+-Rechte einsetzt, dass andere Menschenrechtsorganisationen LGBTQI+-Menschenrechtsorganisationen aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen oder der Überzeugung, dass LGBTQI+-Rechte keine Menschenrechte darstellen, ausgeschlossen und ausgegrenzt hätten. Eine Aktivistin berichtete, dass sie explizit von anderen Treffen von Menschenrechtsorganisationen oder Frauenrechtsorganisationen ausgeschlossen wurde, weil sie LGBTQI+-Aktivistin war.
Verfügbarkeit der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts: Es gibt kein rechtliches Verfahren, mit dem die Regierung es Einzelpersonen erlaubt, ihre Geschlechtsidentität auf legalen Ausweisdokumenten zu ändern, um sie mit ihrer Geschlechtsidentität in Einklang zu bringen.
Freiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken, die sich speziell an LGBTQI+-Personen richten: Lokale NGOs, die sich für LGBTQI+-Rechte einsetzen, berichteten, dass es zahlreiche Fälle gab, in denen LGBTQI+-Personen zwangsweise psychiatrischen Behandlungen oder religiösen Ritualen unterzogen wurden, um ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder –ausdruck. Teilweise erlitten LGBTQI+-Personen während dieser Rituale oder Sitzungen körperliche Gewalt.
LGBTQI+-Aktivist*innen berichteten im Laufe des Jahres von zahlreichen Fällen sogenannter korrigierender Vergewaltigung sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer. Die örtliche NGO Rainbow Sunrise Mapambazuko dokumentierte von Januar bis August 27 Fälle von korrigierenden Vergewaltigungen, meist gegen lesbische und Transgender-Frauen. Die NGO dokumentierte im gleichen Zeitraum auch vier Fälle von Verstümmelungen von LGBTQI+-Personen. Wenn die Überlebenden zur Behandlung in eine Klinik kamen, wurde ihnen entweder die Gesundheitsversorgung verweigert oder sie wurden unter Druck gesetzt, ihren LGBTQI+-Status zu „ändern“.
Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- oder friedlichen Versammlungsfreiheit: Lokale LGBTQI+-Organisationen berichteten, dass LGBTQI+-Personen, die an Aktivitäten des Pride Month teilnahmen, wie in den Vorjahren Belästigung, körperlicher Gewalt und Drohungen ausgesetzt waren. Einige LGBTQI+-Aktivistengruppen berichteten, dass die Regierung ihre Anträge und Registrierung von NGOs abgelehnt habe.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen die Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit) ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF aus dem unstrittigen Akteninhalt. Seine Identität stet mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest.
Die Feststellungen zum Familienstand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 247). Der Geburtsort sowie die Schul- und Berufslaufbahn des BF konnten ebenso aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden (AS 248f).
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und Freunden bzw. Bekannten im Herkunftsland, dem bestehenden Kontakt zu seiner Mutter und einzelnen Freunden sowie dem Umstand, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie im Herkunftsland leben könnte, ergeben sich aus den Angaben vor der Behörde (AS 250f).
Hinsichtlich der Feststellungen zu seinem in Griechenland aufhältigen Bruder und seiner in Österreich aufhältigen Halbschwester ist auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verweisen (Verhandlungsprotokoll S. 3ff, 17). Dass der BF in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Halbschwester in Österreich steht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt diesbezügliche Angaben machte und sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anzeichen ergaben.
Die Feststellungen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsland ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren (AS 11) in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Informationsschreiben der griechischen Behörden für Migration und Asyl vom 01.06.2021 (AS 99) sowie der im Akt enthaltenen Kopie des gefälschten angolanischen Reisepasses des BF (AS 213).
Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund des Umstandes festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet vereinzelten Tätigkeiten nachging.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil zu GZ XXXX (AS
393ff).
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Der BF brachte zu seinem Fluchtgrunde befragt ursprünglich zusammengefasst vor, dass er im Herkunftsland Mitglied einer politischen Organisation gewesen sei und zusammen mit weiteren Mitgliedern dieser Bewegung gegen die Regierung demonstriert habe. Die Regierung habe für die Wahl im Dezember 2018 „Wahlmaschinen“ einsetzen wollen und die Organisation des BF sei dagegen gewesen. Mitte Dezember 2018 seien die Wahlmaschinen bei einem Brand zerstört worden und die Regierung habe unter anderem den BF dafür verantwortlich gemacht. Er sei daher festgenommen und zu 50 Jahren Haft verurteilt worden.
In der Beschwerde brachte der BF zusätzlich vor, homosexuell zu sein. Dies sei ihm bereits seit seinem 16. Lebensjahr bewusst und er führe in Österreich erstmals eine sexuelle Beziehung. Aufgrund seiner Homosexualität drohe ihm im Herkunftsland ebenso Verfolgung.
2.2.2. Das Vorbringen des BF, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Organisation und der Teilnahme an Demonstrationen, ist als nicht glaubhaft zu werten. Dies aus den folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Glaubwürdigkeit des BF generell stark in Zweifel steht, zumal ersichtlich ist, dass der BF nicht vor der Nutzung von gefälschten Dokumenten zurückschreckt.
Dabei ist zu erwähnen, dass der BF bereits selbst vorbrachte, sich für die Reise von Angola in die Türkei eines gefälschten Reisepasses bedient zu haben (AS 245, 213) und auch eine rechtskräftige Verurteilung eines österreichischen Landesgerichts aufgrund des Umstandes vorliegt, dass der BF einen gefälschten französischen Personalausweis für die Einreise nach Österreich verwendete (AS 393). Aus diesen Umständen ergibt sich bereits, dass der BF keinerlei Scheu davor hat, gefälschte Dokumente zu organisieren bzw. diese auch im Rechtsverkehr zu nutzen.
In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass auch die Echtheit des in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikels in Frage zu stellen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Beschwerde vom 24.05.2022 bereits dieser Artikel in Form eines Screenshots als Beilage angehängt und als Beweis dafür vorgebracht wurde, dass der BF ein politischer Aktivist war (AS 554). Auffallend ist dabei jedoch, dass der Wortlaut des in der Beschwerde vorgebrachten Online-Artikels exakt mit jenem, vom BF in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Zeitungsartikel übereinstimmt, sich die darin aufgelisteten Namen aber völlig unterscheiden. So wurden in dem Zeitungsartikel zum Teil andere Namen aufgelistet als in dem Online-Artikel und unterscheiden sich die Namen auch in der Reihenfolge. So wurde der BF in dem Online-Artikel erst als vierte Person genannt, während er im Zeitungsartikel bereits als zweiter genannt wurde. Hinsichtlich der weiteren aufgelisteten Personen wurden bei beiden Artikeln (bis auf einen) unterschiedliche Namen genannt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Schriftbild im Zeitungsartikel auffällig wirkt, zumal der Vorname des BF eine ganze Zeile einnimmt und dabei in die Länge gezogen scheint. Diese Schreibweise hebt sich dabei offensichtlich von den anderen genannten Namen, aber auch vom Schriftbild der gesamten Zeitung ab, wodurch mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Name nachträglich eingefügt und der Artikel manipuliert wurde.
Auch angesichts des Umstandes, dass der Wortlaut des Artikels ident ist und im Online-Artikel lediglich die Hälfte des letzten Absatzes fehlt, die Namen sich jedoch unterscheiden, ist jedenfalls anzunehmen, dass es sich um einen manipulierten bzw. gefälschten Artikel handelt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche vom BF vorgelegten Fotos im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden konnten, zumal sie mit dem BF nicht in Zusammenhang gebracht werden konnten. Bei den Aufnahmen handelt es sich um Fotos von Demonstrationen im Herkunftsland oder auch anderen Ländern, doch ist auf keinem der Bilder der BF zu erkennen. Auch auf den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bildern, auf denen der BF laut eigenen Angaben zum Teil zu sehen sei, konnte er nicht zweifelsfrei erkannt werden. Auch diese konnten daher nicht als Beweismittel herangezogen werden. Unabhängig von der Frage, warum solche Bilder, die etwa den BF in einer Gerichtsverhandlung zeigen sollen, erst nach Jahren überraschend auftauchen, ist festzuhalten, dass der BF auf diesen Fotos gar nicht zu erkennen ist, da der BF behauptet, eine Person zu sein, von der man „leider nur den Hinterkopf“ schemenhaft sehen kann.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der vom BF vorgelegten Fahndungsmeldung nicht als Beweismittel herangezogen werden konnte. Der BF gab diesbezüglich zunächst vor der Behörde an, dass seine Mutter zu einem befreundeten Polizisten gegangen sei und diesen bezahlt hätte, damit er ihr das Schreiben ausdruckt. Dies sei alles im Geheimen geschehen, da es für die Mutter des BF zu gefährlich gewesen sei, das Schreiben offiziell anzufordern (AS 334).
Im Gegensatz dazu brachte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass seine Mutter selbst zur kongolesischen Geheimpolizei gegangen sei und darum gebeten hätte, sie mögen ihr den Haftbefehl zeigen, damit sie ein Foto davon machen könne (Verhandlungsprotokoll S. 8). Auch auf konkrete Nachfrage, ob die Mutter selbst zum Sitz der Behörde gegangen sei, bejahte der BF dies (Verhandlungsprotokoll S. 8). Davon, dass das Ganze im Geheimen abgelaufen wäre, war dabei keine Rede mehr.
Dieser Widerspruch im Vorbringen des BF in Zusammenschau mit den Ausführungen in den Länderberichten, wonach angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können, führt zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls.
Hinzu kommt, dass das Fluchtvorbringen des BF generell Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So brachte der BF in der Einvernahme am 30.08.2021 zu seiner Flucht aus der angeblichen Haft an, dass er am XXXX eine Art Rechtsberatung bekommen habe und dafür für kurze Zeit das Gefängnis verlassen durfte. Als er draußen war, habe er nach einem Handy gefragt und seine Mutter angerufen. Diese habe ihm eine Tasche mit Kleidung und Geld vorbereitet und der BF habe einen LKW-Fahrer gefragt, ob er ihn nach Lufu , eine Stadt zwischen dem Kongo und Angola, bringen könne (AS 254). In der selben Einvernahme wurde der BF erneut zu der Flucht aus dem Gefängnis befragt. Dabei brachte im Gegensatz zum vorher Gesagten an, dass am XXXX ein Anruf gekommen sei, dass der BF und die anderen Aktivisten in ein anderes Gefängnis verlegt werden sollten. Am Abend seien dann die Polizisten gekommen, die sie in einen Jeep setzten. Etwa 20km vom Gefängnis entfernt, hätten die Polizisten angehalten, den BF und die anderen Aktivisten freigelassen und ihnen gesagt, dass sie sofort über die Grenze flüchten sollten. Dies sei von XXXX , einem Politiker, der für dieselben Werte wie der BF und die anderen Aktivisten kämpfe, organisiert worden (AS 259). In der Beschwerdeverhandlung auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der BF aus, dass es sich bei der ersten Version um ein Missverständnis oder eine falsche Übersetzung gehandelt habe, das Vorbringen, wonach der Oppositionsführer XXXX bei der Flucht geholfen habe, sei richtig (Verhandlungsprotokoll S. 20).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem BF das Protokoll der Einvernahme vom 30.08.2021 wortwörtlich rückübersetzt wurde und der BF keine Einwendungen gegen die Niederschrift geltend machte. Er selbst gab an, dass alles korrekt sei und er nichts mehr hinzuzufügen habe (AS 266). Hätte es sich tatsächlich um ein Missverständnis bzw. einen Übersetzungsfehler gehandelt, so wäre anzunehmen, dass dieser bei der Rückübersetzung aufgefallen wäre, zumal es sich um eine gänzlich andere Geschichte handelt und dies bei wortwörtlicher Rückübersetzung auffallen müsste. Vielmehr ist somit anzunehmen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, wodurch es zu einem derartigen Widerspruch kam.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht hervorgeht, dass es tatsächlich zu Verhaftungen von Aktivisten gekommen sei. Zwar ist den Berichten zu entnehmen, dass es unter den Polizisten, welche das Lager bewachten, in denen die Wahlmaschinen aufbewahrt wurden, zu Festnahmen gekommen sei, Anzeichen für die Festnahme von Aktivisten ergaben sich jedoch keine. Warum der vom BF erwähnte angebliche Prozess und zahlreiche erfolgte Festnahmen in der medialen Berichterstattung fehlen sollten, ist daher unerklärlich.
Auch angesichts des Umstandes, dass der BF angab, dass die Gruppierung, bei welcher er Mitglied gewesen sei, XXXX , nur etwa 25 Mitglieder hat, und es einige derartiger Bewegungen im Kongo gebe (AS 258), führt zu Zweifeln an dem Vorbringen des BF. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade die Gruppierung des BF verdächtigt werden sollte, insbesondere wenn es zahlreiche solcher Gruppierungen gab und jene des BF mit 25 Mitgliedern jedenfalls keine besondere Größe erreicht hätte.
Eine Verfolgung aufgrund der politischen Betätigung des BF ist somit nicht ersichtlich. Angesichts der obigen Ausführungen ist somit von keiner staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung des BF aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Herkunftsland auszugehen.
2.2.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, homosexuell zu sein und aufgrund dessen einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt zu sein, ist folgendes anzuführen:
Der BF konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft machen, dass er homosexuell ist und aktuell eine sexuelle Beziehung zu einem Mann führt (Verhandlungsprotokoll S. 9ff). Dieses Vorbringen wurde durch die Einvernahme seines Lebensgefährten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 13) weiter bekräftigt. Sowohl der BF, als auch sein Lebensgefährte konnten dem erkennenden Richter glaubhaft vermitteln, dass sie eine sexuelle Beziehung führen.
Wenngleich der BF seine Homosexualität erst in der Beschwerde vorbrachte, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass dieser Umstand die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht beeinträchtigt, zumal der BF offenkundig aufgrund seiner Scham und Angst Probleme zeigt, dieses Thema aufzugreifen und darüber zu reden (zur zeitverzögerten Preisgabe von intimen Aspekten und damit einhergehenden Fragen der Glaubwürdigkeit vgl. auch VwGH vom 07.03.2022, Ra 2021/19/0132).
Naturgemäß sind der Überprüfung der in Rede stehenden sexuellen Beziehung enge Grenzen gesetzt. Der Gesamteindruck im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war für das erkennende Gericht jedoch der, dass dem Vorbringen über die sexuelle Entwicklung und Orientierung des BF – trotz der offenkundig unwahren sonstigen Angaben im Asylverfahren – zu folgen ist, diese Angaben somit wahr sind.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorbringen, wonach der BF homosexuell ist, als glaubhaft zu werten ist.
Im Hinblick auf die aktuellen Länderberichte, aus welchen hervorgeht, dass Homosexuellen in der Demokratischen Republik Kongo Verfolgung, Belästigung, Gewalt und Ausgrenzung droht, ist anzunehmen, dass der BF im Herkunftsland staatlicher Verfolgung sowie auch Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt ist.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass aus den aktuellen Länderberichten über die Demokratische Republik Kongo hervorgeht, dass es im Herkunftsland des BF zwar kein Gesetz gibt, das homosexuelle Handlungen strafgerichtlich verfolgt werden, doch kann das öffentliche Zurschaustellen homosexueller Beziehungen als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung fallen und aufgrund dessen eine Verfolgung drohen.
Hinzu kommt, dass es auch immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen auf Homosexuelle, Stigmatisierung und Belästigung kommt. Angehörige sexueller Minderheiten erhalten dabei keinen Schutz durch staatliche Sicherheitskräfte und kommt es auch vor, dass ihnen die medizinische Versorgung verwehrt wird.
Die gesellschaftliche Tabuisierung und Ächtung stellt ein schwerwiegendes Problem für Homosexuelle dar.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auszuschließen, zumal sich die weitreichende Diskriminierung und Verfolgung Homosexueller auf die gesamte Demokratische Republik Kongo bezieht.
Sohin besteht für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle seiner Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer gegenwärtigen Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen ausgesetzt zu sein.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln und ist ihnen die BF auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zu A) Asylgewährung:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
3.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Wie bereits beweiswürdigend festgehalten, besteht im vorliegenden Fall eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Herkunftsland aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aus seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, ist Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Er wies ferner darauf hin, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie darstellt, wohingegen eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung darstellt. Folglich haben laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die nationalen Behörden, wenn ein Asylwerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber könne hierbei jedoch nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0043 und 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, mwH auf EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C- 201/12).
Auch nach der geltenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es nämlich der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals wie der sexuellen Ausrichtung, zu verlangen, diese geheim zu halten. Somit darf nicht verlangt werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12, VfSlg. 20.170/2017 im Anschluss an EuGH 7.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., Rz 70 f.; ferner VfGH 11.6.2019, E 291/2019; 25.2.2020, E 4470/2019 und jüngst VfGH 8.6.2021, E 3839/2020 sowie 27.9.2021, E 1951/2021; vgl. zuvor bereits VfGH 18.9.2014, E 910/2014). Folglich muss es Menschen gleichgeschlechtlicher Orientierung möglich sein, auch in der Öffentlichkeit zu ihrer geschlechtlichen Orientierung zu stehen und sich zu entsprechenden Beziehungen zu bekennen, ohne dadurch Gefahr zu laufen, im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt zu werden (vgl. VfGH 19.09.2022, E 4365/2021-12).
Der BF konnte im vorliegenden Fall seine Homosexualität glaubhaft darlegen. Angesichts der nachvollziehbaren Angaben des BF und seines aktuellen Lebensgefährten hinsichtlich der Homosexualität des BF bestehen keine Zweifel an seiner sexuellen Orientierung.
Wie bereits beweiswürdigend erwähnt, ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten über die Demokratische Republik Kongo, dass im Herkunftsland des BF kein Gesetz existiert, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen ausdrücklich verbietet. Dennoch werden Personen, die sich an der öffentlichen Zurschaustellung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen beteiligen, manchmal nach den Bestimmungen über die öffentliche Ordnung strafrechtlich verfolgt. Homosexualität ist im Herkunftsland ferner gesellschaftlich geächtet. Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, sind der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung und sexueller Gewalt unterworfen. Sich öffentlich als homosexuell zu bekennen bleibt ein kulturelles Tabu. LGBTQI+ Personen sind Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive „korrektiver“ Vergewaltigung, ausgesetzt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 9 der Statusrichtlinie Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention definiert. Für das Vorliegen einer Verfolgung ist somit die Schwere der Handlung entscheidend, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
Aus den zitierten Länderberichten ergibt sich somit im vorliegenden Fall jedenfalls, dass Homosexuelle in der Demokratischen Republik Kongo gesellschaftlicher Ächtung und staatlicher Verfolgung sowie Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sind. Sich als LGBTQI+ zu identifizieren bleibt ein kulturelles Tabu, LGBTQI+-Personen sind Belästigung, Stigmatisierung und Gewalt, einschließlich „korrigierender Vergewaltigung“ ausgesetzt. Eine Geheimhaltung der sexuellen Orientierung kann – der obigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes folgend – aber jedenfalls nicht von einer Person verlangt werden, um dadurch die Gefahr von Verfolgung zu vermeiden.
Im gegenständlichen Fall ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dem BF bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland die reale Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zumal Homosexualität in der gesamte Demokratischen Republik Kongo gesellschaftlich geächtet ist, gibt es auch keinerlei Gebiete, in welchen der BF Schutz vor Verfolgung suchen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm somit nicht offen.
3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn (Z 1) und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; (Z 2) einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; (Z 3) aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder (Z 4) er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Gemäß Art. 1 Abschn. F GFK sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen (lit. a), bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben (lit. b) oder sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (lit. c).
Der BF weist eine rechtskräftige Verurteilung vom XXXX auf. Nachdem es sich bei der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um ein Vergehen, und nicht um ein Verbrechen handelte, ist jedenfalls nicht der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einschlägig.
Aus der verübten Straftat, den festgestellten Tatumständen und dem Umstand, dass der BF ausschließlich eine Verurteilung aufweist, für die „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt wurde, ergibt sich jedenfalls auch keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich durch den BF nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG.
Nachdem weder die Ziffern 1 und 2 des § 6 Abs. 1 AsylG gegenständlich einschlägig sind, sind im Verfahren sohin keine Hinweise für das Vorliegen eines Ausschließungs- oder Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.
Dem BF war somit gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
3.4. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigung- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") findet gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. Anwendung, da der gegenständliche Antrag auf internationalen nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte, welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung des Asylstatus aufbauten, ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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