JudikaturBVwG

W246 2257087-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2023

Spruch

W246 2257087-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.03.2022, Zl. PAD/22/00427725/002/AA, betreffend Feststellungsanträge zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„I. Die Befolgung der gegenüber dem Antragsteller erteilten Weisung vom 01.04.2020, schriftlich wiederholt am 09.04.2020, (wonach er weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe) gehörte zu seinen Dienstpflichten.

II. Die gegenüber dem Antragsteller erteilte Weisung vom 01.04.2020, schriftlich wiederholt am 09.04.2020, (wonach er weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe) war, auch für den Zeitraum ab dem 03.07.2020, rechtskonform.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 01.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, im Hinblick auf den Ausbruch der Corona-Pandemie in Österreich die Prüfung einer Dienstfreistellung seiner Person insbesondere aufgrund seiner Diabetes Typ 2-Erkrankung und weiterer, regelmäßig auftretender Infektionskrankheiten (wie etwa Durchfall). Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag einen ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2019 bei, wonach bei ihm hyperglykämische Entgleisungen bei Diabetes Typ 2, Bluthochdruck und Hyperlipidämie vorliegen würden).

2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) ordnete mit Schreiben (Weisung) vom 01.04.2020 an, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.04.2020 aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen bis zu einer weiteren Entscheidung und voraussichtlich bis Ende Mai 2020 weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe.

3. Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung vom 01.04.2020 mit Schreiben vom 07.04.2020. Darin führte er aus, dass diese Weisung, wonach er voraussichtlich bis Ende Mai 2020 weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe, nach der derzeit geltenden Rechtslage die Einstellung der ihm zustehenden pauschalierten Nebengebühren zur Folge habe. Die (Haus)Ärztin des Beschwerdeführers sei selbst an COVID-19 erkrankt und ihre Ordination daher geschlossen, weshalb sie dem Beschwerdeführer kein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen könne. Der Beschwerdeführer ersuche daher darum, den ihm gegenüber angeordneten Krankenstand in eine Dienstfreistellung umzuändern.

4. Mit Schreiben vom 09.04.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe dem Sozialversicherungsträger obliege, der den betroffenen Dienstnehmer über diese Zuordnung zu informieren habe. Im Anschluss daran habe der behandelnde Arzt des betroffenen Dienstnehmers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen, welches der Dienstbehörde vorzulegen sei. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer freiwillig übermittelten medizinischen Unterlagen bleibe die Weisung vom 01.04.2020 betreffend den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Krankenstand hiermit aufrecht. Bis 15.05.2020 seien vom Beschwerdeführer die vom polizeiärztlichen Dienst der Behörde benötigten und zur Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers erforderlichen medizinischen Unterlagen vorzulegen.

5. Mit E-Mail vom 16.04.2020 legte der Beschwerdeführer ein seine Person betreffendes ärztliches Attest seiner (Haus)Ärztin vor, wonach bei ihm aufgrund seiner Vorerkrankungen / Grunderkrankungen im Fall einer Infektion mit COVID-19 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bestünde.

6. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.05.2020 mit, dass eine Dienstfreistellung iVm COVID-19 nach dem Erlass vom 07.05.2020, Zl. 2020-0.259.421, bzw. der Dienstanweisung der Behörde vom 12.05.2020, Zl. PAD/20/00800355/001/AA, für ihn vorerst nicht in Betracht komme. Bei einer Beendigung des Krankenstandes durch die Behörde werde über eine mögliche Dienstverrichtung unter erhöhten Vorsichtsmaßnahmen bis hin zu einer Dienstfreistellung entschieden werden.

7. Mit Schreiben vom 18.05.2020 führte die Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass die mit Schreiben vom 09.04.2020 angeforderten medizinischen Unterlagen bis 29.05.2020 in Vorlage zu bringen seien.

8. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 07.07.2020 dazu angewiesen, weiterhin im Krankenstand zu verbleiben und die aktuelle Dauermedikation bzw. die vollständige fachärztliche Befunderhebung bis 13.07.2020 an die Behörde zu übermitteln.

9. Nach Übermittlung der angeforderten Informationen / medizinischen Unterlagen durch den Beschwerdeführer (fachärztliches Attest vom 03.07.2020 einer Fachärztin für Innere Medizin, wonach der Beschwerdeführer – eine Stoffwechselkontrolle vorausgesetzt – uneingeschränkt körperlich belastbar sei) führte die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 09.07.2020 aus, dass über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eine Entscheidung zu ergehen und er bis dahin weiterhin im Krankenstand zu verbleiben habe.

10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28.07.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zu seinem Verfahren Stellung.

Darin hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Behörde im Hinblick auf die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zu seinen Vorerkrankungen ihm gegenüber mit Weisung vom 01.04.2020 angeordnet habe, bis Ende Mai 2020 im Krankenstand zu bleiben. Nach Aufforderung seitens der Behörde, aktuelle medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand zu übermitteln, habe er ein fachärztliches Attest vom 03.07.2020 in Vorlage gebracht, wonach er voll diensttauglich sei. Daraufhin sei ihm mit Schreiben der Behörde vom 09.07.2020 mitgeteilt worden, dass er bis zu einer Entscheidung über seine voraussichtliche Versetzung in den Ruhestand weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe. Der darin erfolgte Verweis auf ein angeblich erstelltes Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes sei ihm Hinblick auf das angeführte fachärztliche Attest vom 03.07.2020 für die Erteilung einer Weisung mit einem derartigen Inhalt nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund werde die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass die Befolgung der Weisung (wonach er weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe) nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

11. Mit Schreiben vom 28.02.2022 setzte die Behörde den Beschwerdeführer vom „Lauf des Ermittlungsverfahrens“ betreffend den von ihm am 28.07.2020 erhobenen Feststellungsantrag in Kenntnis und gab ihm die Möglichkeit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Darin führte die Behörde aus, dass die COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, erst am 06.05.2020 in Kraft getreten sei, weshalb das vom Beschwerdeführer am 16.04.2020 vorgelegte ärztliche Attest seiner (Haus)Ärztin nicht iS dieser Verordnung ausgestellt worden sei und nach dem 06.05.2020 eine medizinische Neubewertung stattfinden hätte müssen. Unabhängig davon habe die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2020 mitgeteilt, dass für ihn aufgrund seines Status „im Krankenstand“ eine Dienstfreistellung nach COVID-19 nicht in Betracht zu ziehen sei, worüber nach Beendigung des Krankenstandes entschieden werde. Mit Schreiben vom 09.07.2020 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er bis zur Entscheidung über eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe. Der polizeiärztliche Dienst der Behörde sei im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Diabetes Typ 2-Erkrankung, seine deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und den zu erwartenden chronischen Erkrankungsverlauf in Bezug auf die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erfüllenden Aufgaben zum Nichtvorliegen seiner Exekutivdienstfähigkeit und damit zu seinem Verbleib im Krankenstand bis zum Abschluss des eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens gelangt. In der Folge sei ein Gutachten der BVAEB vom 09.02.2021 eingeholt worden, wonach der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Exekutivdienst weiterhin zu verrichten. Der Beschwerdeführer habe in der Folge am 15.03.2021 wieder seinen Dienst angetreten.

Vor diesem Hintergrund hielt die Behörde abschließend fest, dass die Befolgung der Weisung vom 01.04.2020 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört habe und von ihm zu befolgen gewesen sei.

12. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.04.2022 im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung vom 01.04.2020, wonach der Beschwerdeführer im Krankenstand bleiben müsse, jedenfalls ab dem 03.07.2020 rechtswidrig gewesen sei.

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm entgegen der Darstellung des Sachverhalts durch die Behörde ihr Schreiben vom 09.04.2020 nicht schriftlich übermittelt worden sei, sondern ihm sein Inhalt (Anordnung des Verbleibs im Krankenstand) am 10.04.2020 lediglich telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem am Schreiben vom 09.04.2020 angebrachten Vermerk des Dienststellenleiters, wonach dem Beschwerdeführer der Inhalt des Schreibens „[t]elefonisch zur Kenntnis gebracht“ worden sei. Da die schriftliche ergangene Weisung nach durch den Beschwerdeführer erhobener Remonstration somit nicht schriftlich wiederholt worden sei, müsse diese als aufgehoben angesehen werden.

Die Außerachtlassung des vom Beschwerdeführer am 16.04.2020 vorgelegten ärztlichen Attests sei durch die Behörde unter Hinweis auf einen angeblich bestehenden Krankenstand des Beschwerdeführers erfolgt, der gar nicht mehr vorgelegen sei. Der Verweis auf die COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, welche mit 06.05.2020 in Kraft getreten sei, könne die Argumentation der Behörde hinsichtlich des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht tragen, weil diese Verordnung erst nach der Übermittlung des Attests in Kraft getreten sei und weil auch zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Verordnung (medizinische Indikation) eindeutig vorgelegen seien. Zudem hätte die Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht darauf aufmerksam machen müssen, dass ein neuerliches bzw. allfälliges regelkonformes Risikoattest vorgelegt werden müsse, was die Behörde unterlassen habe.

13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge (auf Feststellung, dass die Weisung vom 01.04.2020 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und somit nicht zu befolgen sei [Spruchpunkt I.], und dass diese Weisung rechtswidrig sei [Spruchpunkt II.]) als unbegründet ab.

Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer gegen die Weisung vom 01.04.2020, wonach er weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe, mit Schreiben vom 07.04.2020 schriftlich remonstriert habe. Diese Weisung sei daraufhin von der Behörde mit Schreiben 09.04.2020 wiederholt worden, welches dem Beschwerdeführer an seine private E-Mailadresse und zudem auf postalischem Weg an seine Wohnadresse übermittelt worden sei; nach der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung sei dieses Schreiben vom Beschwerdeführer am 10.04.2020 übernommen worden. Entgegen den vom Beschwerdeführer getroffenen Ausführungen sei die Weisung vom 01.04.2020 nach erfolgter Remonstration somit schriftlich wiederholt und nicht zurückgezogen worden.

Die Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2020 vorschriftsmäßig über aktuelle und zu erwartende Entwicklungen zur Risikogruppenzugehörigkeit informiert. Der Beschwerdeführer habe am 16.04.2020 ein ärztliches Attest seiner (Haus)Ärztin vorgelegt. Eine Feststellung der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe habe ab dem 06.05.2020 (Inkrafttreten der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung) einer neuerlichen ärztlichen Überprüfung bedurft. Die Dienstfreistellung nach COVID-19 würde dazu dienen, Angehörige einer COVID-19-Risikogruppe vor einer COVID-19-Infektion im Rahmen der Wahrnehmung ihrer (exekutiv)dienstlichen Aufgaben zu schützen. Im Fall von Exekutivbediensteten, die wegen einer Erkrankung an der Dienstverrichtung verhindert seien und das aktuelle Ausmaß ihrer Erkrankung ihrer Dienstbehörde bekannt geben würden, könne die Dienstbehörde diesen Umstand nicht ignorieren. Aus Sicht der Behörde seien nach der Aktualisierung der Kenntnisse über seinen Gesundheitszustand Maßnahmen zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit erforderlich gewesen, die Regelungen zur Dienstfreistellung nach COVID-19 seien für das Ermittlungsverfahren zur Dienstfähigkeit nicht maßgebend gewesen. Vorgelegte Befunde, Meldungsinhalte eines Bediensteten iVm bekannten Erkrankungen und daraus resultierende Abwesenheiten (beim Beschwerdeführer im Jahr 2020 bis zum 31.03.: 32 Tage) hätten es für die Behörde notwendig gemacht, Ermittlungen einzuleiten, um die (Exekutiv)Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Die dazu von der Behörde zunächst herangezogene Fachärztin für Innere Medizin habe in ihrem fachärztlichen Attest vom 03.07.2020 (Ergebnis: uneingeschränkte körperliche Belastbarkeit unter der Voraussetzung von guter Stoffwechsellage) nicht die Tauglichkeit des Beschwerdeführers für den Exekutivdienst, sondern seine körperliche Belastbarkeit beurteilt. Der polizeiärztliche Dienst der Behörde sei im Hinblick auf die chronische Erkrankung des Beschwerdeführers (Diabetes Typ 2, Bluthochdruck), die im fachärztlichen Attest vom 03.07.2020 befundete eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (bei nicht guter Stoffwechsellage) und den zu erwartenden chronischen Krankheitsverlauf in Bezug auf die konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Ergebnis zum Nichtvorliegen seiner Exekutivdienstfähigkeit und einem daraus resultierendem Verbleib im Krankenstand bis zur Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand gekommen. Das in der Folge hervorgekommene Ergebnis der Begutachtung durch die BVAEB (iS der vorliegenden Exekutivdienstfähigkeit des Beschwerdeführers) sei für die Behörde nicht zu erwarten gewesen. Die Weisung vom 01.04.2020, wonach der Beschwerdeführer im Krankenstand zu bleiben habe, sei nach einer Bewertung der Ausführungen zu seinen Leiden sowie Erkrankungen und der beigefügten Befunde sowie nach einer Prüfung bereits bestehender und sich ab 01.04.2020 laufend erweiternder Kenntnisse der Behörde über seinen Gesundheitszustand ergangen.

Im Ergebnis habe die Befolgung der Weisung vom 01.04.2020 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Eine Rechtswidrigkeit dieser Weisung sei für die Behörde nicht erkennbar. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte er zunächst vor, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe einen Anspruch auf eine Dienstfreistellung gehabt habe. Diese Dienstfreistellung habe die Behörde mit ihrer rechtswidrigen Weisung verhindern wollen, indem sie die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers durch seine Vorerkrankungen in Frage gestellt habe. Dies sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer die Diagnose seiner Diabetes Typ 2-Erkrankung bereits am 14.12.2014 erhalten habe und dieser Umstand, wie auch jener hinsichtlich seines Bluthochdrucks, der Behörde seit Jahren bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem am 14.04.2020 ein gültiges ärztliches Attest über die Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe an die Behörde übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, jedenfalls jedoch ab dem 07.05.2020, hätte daher eine Dienstfreistellung des Beschwerdeführers erfolgen und die gegenständliche Weisung aufgehoben werden müssen. Die Behörde habe somit willkürlich gehandelt, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und auszusprechen sei, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zähle.

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Weisung nicht ohne Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt des polizeiärztlichen Dienstes oder einen sonstigen Arzt auf die vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Unterlagen stützen könne. Die Diabetes Typ 2-Erkrankung und der Bluthochdruck des Beschwerdeführers seien der Behörde nämlich – wie oben angeführt – schon lange bekannt gewesen und seiner Dienstverrichtung bis zum 01.04.2020 auch nicht im Wege gestanden. Nur weil ein Träger dieser Erkrankungen im Rahmen der Corona-Pandemie der COVID-19-Risikogruppe zuzuzählen sei, bedeute das nicht, dass dadurch plötzlich dessen Exekutivdiensttauglichkeit verloren gegangen sei. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer bereits ab Bekanntwerden dieser Erkrankungen seitens der Behörde vom Dienst freigestellt bzw. in den Zwangskrankenstand versetzt und die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens vorgenommen werden müssen. Die gegenständliche Weisung sei daher nach Ansicht des Beschwerdeführers auch in rechtswidriger Weise ergangen.

15. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 05.07.2022 vorgelegt.

16. Nach mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2023 erfolgter Aufforderung legte die Behörde mit E-Mail vom 29.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen vor (v.a. den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2019, das Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.04.2020, das polizeiamtsärztliche Aktengutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 08.07.2020 und SAP-Auszüge betreffend die Krankenstandstage des Beschwerdeführers).

17. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 17.11.2023 im Wege seines Rechtsvertreters dazu Stellung.

18. Mit E-Mail vom 01.12.2023 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seiner Aufforderung mehrere der im polizeiamtsärztlichen Aktengutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 08.07.2020 genannten medizinischen Unterlagen vor (die fachärztliche Atteste einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.11.2018, 07.12.2018 und 13.02.2018 [gemeint wohl: 2019] sowie den Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.01.2019).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2b). Er leidet seit vielen Jahren an Diabetes Typ 2 und an Bluthochdruck, was der Behörde bereits seit langer Zeit bekannt ist; beim Beschwerdeführer lagen ab (spätestens) Herbst 2018 – medikamentös behandelte – psychische Beschwerden / Erkrankungen vor (insbesondere eine akute Belastungsreaktion und eine schwere depressive Episode [rezidivierende depressive Störung]), die ab Frühjahr 2019 remittiert waren. Der Beschwerdeführer befand sich – abgesehen von längeren Abwesenheitszeiten als Folge eines Dienstunfalls – im Jahr 2018 an 23 Tagen, im Jahr 2019 an 50 Tagen und im Jahr 2020 bis zum 01.04.2020 an insgesamt 38 Tagen im Krankenstand.

1.2. Der sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindende Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 01.04.2020 unter Vorlage medizinischer Unterlagen (ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2019) im Hinblick auf den Ausbruch der Corona-Pandemie in Österreich die Prüfung einer Dienstfreistellung seiner Person insbesondere aufgrund seiner Diabetes Typ 2-Erkrankung.

Mit Schreiben (Weisung) vom 01.04.2020 führte die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen laut Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 01.04.2020 bis zu einer weiteren Entscheidung und voraussichtlich bis Ende Mai 2020 im Krankenstand zu bleiben habe.

Der Beschwerdeführer remonstrierte unter Darlegung von Bedenken gegen diese Weisung vom 01.04.2020 mit Schreiben vom 07.04.2020.

Mit Schreiben (Weisung) der Behörde vom 09.04.2020, dem Beschwerdeführer an seine private Wohnadresse und an seine private E-Mailadresse übermittelt, erfolgte eine schriftliche Wiederholung der Weisung vom 01.04.2020.

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 16.04.2020 ein seine Person betreffendes ärztliches Attest seiner (Haus)Ärztin in Vorlage, wonach bei ihm aufgrund seiner Vorerkrankungen / Grunderkrankungen im Fall einer Infektion mit COVID-19 ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf bestünde.

Die Behörde wies den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben (Weisung) vom 07.07.2020 u.a. dazu an, weiterhin im Krankenstand zu bleiben.

Der polizeiärztliche Dienst der Behörde kam in seinem – auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und ohne Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten – polizeiamtsärztlichen Aktengutachten vom 08.07.2020 zum Ergebnis der beim Beschwerdeführer aktuell nicht vorliegenden „körperlichen Eignung für den Exekutivdienst […] aus gesundheitlichen Gründen“, weshalb empfohlen werde, ihn in den Ruhestand zu versetzen und bis dahin im Krankenstand zu belassen.

Mit Schreiben (Weisung) vom 09.07.2020 wies die Behörde den Beschwerdeführer abermals dazu an, weiterhin im Krankenstand zu bleiben.

Die Behörde leitete mit Schreiben vom 14.07.2020 ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 betreffend den Beschwerdeführer ein, welches nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB vom 09.02.2021 (wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf die auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten dienstfähig sei) schließlich eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben der Behörde vom 12.03.2021 dazu aufgefordert, seinen Dienst mit Wirksamkeit ab 15.03.2021 anzutreten, was er auch tat.

Mit Schreiben vom 28.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung der Weisung (wonach er weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe) nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Mit Schreiben vom 01.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Weisung der Behörde (vom 01.04.2020) jedenfalls ab dem 03.07.2020 rechtswidrig gewesen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 28.07.2020 und 01.04.2022 in Bezug auf die Weisung vom 01.04.2020 ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. zu den Erkrankungen und den Krankenstandzeiten des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die fachärztlichen Atteste einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 16.11.2018, 07.12.2018 und 13.02.“2018“ [gemeint wohl: 2019], den Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.01.2019, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.04.2020 samt ärztlichem Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 08.11.2019, das vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.04.2020 vorgelegte ärztliche Attest seiner [Haus]Ärztin, das fachärztliche Attest einer Fachärztin für Innere Medizin vom 03.07.2020, das Schreiben der Behörde vom 28.02.2022, die von der Behörde mit E-Mail vom 29.10.2023 vorgelegten SAP-Auszüge betreffend die Krankenstandstage des Beschwerdeführers und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2023). Dass der Behörde die physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers schon seit längerem bekannt sind, folgt u.a. aus den dahingehenden Ausführungen auf S. 5 und 7 der Beschwerde, welchen die Behörde (insbesondere im Rahmen ihrer Beschwerdevorlage) im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist.

2.2. Die unter Pkt. II.1.2. angeführten Feststellungen folgen aus den diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen (vgl. v.a. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.04.2020 und seine Schreiben vom 07.04.2020, 28.07.2020 und 01.04.2022, die Schreiben (Weisungen) der Behörde vom 01.04., 09.04., 07.07. und 09.07.2020, das ärztliche Attest der [Haus]Ärztin des Beschwerdeführers, das polizeiamtsärztliche Aktengutachten vom 08.07.2020, das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde, den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:

3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

§ 12k GehG, BGBl. I Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 31/2020, (in Kraft vom 06.05.2020 bis 30.06.2021) lautete auszugsweise wie folgt:

„Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

§ 12k. (1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.

(2) – (4) […]“

§ 258 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 idF BGBl. I Nr. 52/2020, (in der Folge: B-KUVG) lautete auszugsweise wie folgt:

„COVID-19-Risiko-Attest

§ 258. (1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.

(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.

(2a) […]

(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer

1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder

2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

(4) – (6) […]“

Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.

(2) COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

Medizinische Indikationen

§ 2. (1) Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind:

1. – 7. […]

8. Diabetes mellitus

a) Typ I mit regelmäßig erhöhtem HBA1c 7,5%,

b) Typ II mit regelmäßig erhöhtem HBA1c 8,5%,

c) Typ I oder II mit Endorganschäden;

9. […]

(2) […]

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.“

3.2.1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).

Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).

3.2.2. Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).

Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195).

3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.3.1. Der – sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindende – Beschwerdeführer beantragte nach Ausbruch der Corona-Pandemie in Österreich mit E-Mail vom 01.04.2020 unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Prüfung einer Dienstfreistellung seiner Person insbesondere aufgrund seiner Diabetes Typ 2-Erkrankung. Daraufhin ordnete die Behörde mit Schreiben (Weisung) vom 01.04.2020 ihm gegenüber an, weiterhin im Krankenstand zu bleiben. Nach vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2020 unter Darlegung von Bedenken dagegen erhobener Remonstration erfolgte seitens der Behörde mit Schreiben vom 09.04.2020 eine schriftliche Wiederholung dieser Weisung. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.07.2020 und 01.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehörte und dass diese Weisung „jedenfalls ab […] 3.7.2020“ rechtswidrig gewesen sei. Die Behörde wies diese Anträge mit dem im Spruch genannten Bescheid ab, dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (s. dazu oben unter Pkt. II.1.2.). Der Beschwerdeführer befolgte die angeführte Weisung vom 01.04.2020.

3.3.2. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt und die bescheidmäßige Feststellung (ob die Befolgung der Weisung vom 01.04.2020 zu seinen Dienstpflichten zählt und ob diese Weisung rechtswidrig war) der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz Befolgung dieser Weisung ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht und Rechtmäßigkeit (vgl. dazu die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur).

Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. hierzu näher unter Pkt. II.3.2.1.). Dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erlassen worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde oder sie nach dagegen erhobener Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum vom Beschwerdeführer zunächst noch geäußerten Vorbringen (wonach die Weisung vom 01.04.2020 nach seiner Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden sei, weil diese ihm nur telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei – s. S. 3 f. des Schreibens vom 01.04.2022 und auch S. 2 des Schreibens vom 28.07.2020) genügt es auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegende Übernahmebestätigung vom 10.04.2020 (betreffend die Weisungswiederholung vom 09.04.2020) hinzuweisen (vgl. dazu zudem auch die auf S. 2 der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer die Weisungswiederholung vom 09.04.2020 auf seine private E-Mailadresse zugestellt worden sei).

Es bleibt daher im Hinblick auf die beantragte Feststellung des Nichtbestehens der Befolgungspflicht zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisung gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Zudem ist im Hinblick auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, ob diese Weisung („jedenfalls ab […] 3.7.2020“) in – „schlicht“ – rechtswidriger Weise ergangen ist.

3.3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Weisung vom 01.04.2020, schriftlich wiederholt am 09.04.2020, aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Erteilung vorgelegenen Umstände (aktuell vorgelegener Krankenstand des Beschwerdeführers; physische Erkrankungen des Beschwerdeführers in Form von Diabetes Typ 2 und Bluthochdruck; Beginn des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie in Österreich, zu dem noch keine gesicherten Informationen u.a. über Ansteckungsgefahr, Verbreitung und Verlauf einer COVID-19-Erkrankung vorlagen) nicht in rechtswidriger und somit auch nicht in willkürlicher Weise iSd oben unter Pkt. II.3.2.1. angeführten Judikatur ergangen ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 01.04.2022 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Weisung „jedenfalls ab […] 3.7.2020“ geltend macht, dass diese Weisung im Hinblick auf das fachärztliche Attest vom 03.07.2020 (wonach der Beschwerdeführer – unter der Voraussetzung einer guten Stoffwechselkontrolle – uneingeschränkt körperlich belastbar sei) spätestens ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sei, ist Folgendes auszuführen: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu zunächst zwar nicht verkannt, dass die Diabetes Typ 2-Erkrankung des Beschwerdeführers (wie auch sein Bluthochdruck) schon lange vor dem Frühjahr 2020 vorgelegen (und der Behörde bekannt) waren, was den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht an der Ausübung seiner (exekutiv)dienstlichen Tätigkeiten gehindert hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in der Erteilung der gegenständlichen Weisung (wonach der sich bereits im Krankenstand befindende Beschwerdeführer weiterhin im Krankenstand zu bleiben habe) jedoch auch für den ab 03.07.2020 gelegenen Zeitraum keine Rechtswidrigkeit (und somit auch keine Willkür) im Vorgehen der Behörde zu erblicken, weil zu den bereits vorgelegenen Umständen (seiner Diabetes Typ 2-Erkrankung und seines Bluthochdrucks) noch weitere iSv neue Umstände hinzugetreten sind (wie die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 01.04.2020 selbst ins Treffen geführten zusätzlichen „mehrfach[en]“ „Infektionskrankheiten wie Durchfall und Magenprobleme“ seit Ende des Jahres 2019, die bei ihm – wenn auch ab Frühjahr 2019 remittiert – vorgelegene rezidivierende depressive Störung und die zum Zeitpunkt der Weisungserteilung im Jahr 2020 insgesamt bereits 38 (!) Krankenstandstage iVm der im Vergleich der letzten Jahre steigenden Tendenz an Krankenstandtagen [2018: 23 Tage; 2019: 50 Tage]), welche nach Einholung des polizeiamtsärztlichen Aktengutachtens vom 08.07.2020 (in welcher die medizinischen Unterlagen und somit u.a. auch das fachärztliche Attest vom 03.07.2020 Berücksichtigung fanden) die (Erteilung und Aufrechterhaltung der) Weisung rechtfertigten. Der Behörde ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn sie die Weisung auch für die Dauer der im eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren erfolgten abschließenden Prüfung seiner (Exekutiv)Dienstfähigkeit (Einleitung mit Schreiben der Behörde vom 14.07.2020 und nach darin eingeholtem Gutachten der BVAEB vom 09.02.2021 erfolgte Einstellung) aufrecht gehalten hat (s. dazu auch VwGH 20.12.1995, 90/12/0125, wonach es auch nicht rechtswidrig ist, wenn eine Dienstbehörde – gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das von einer Krankheit eines Beamten ausgeht, die dessen Pflicht zur Dienstleistung aufhebt – den Krankenstand eines Beamten vor der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens anordnet).

Unabhängig vom im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Beschwerdegegenstand (welcher lediglich in der mit der gegenständlichen Weisung vom 01.04.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgten Anordnung gelegen ist, weiterhin im Krankenstand zu bleiben) ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen betreffend einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe (s. das mit E-Mail vom 16.04.2020 vorgelegte ärztliche Attest seiner [Haus]Ärztin) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 7 des angefochtenen Bescheides darauf hinzuweisen, dass COVID-19-Risikoatteste wirksam erst mit 06.05.2020 ausgestellt werden konnten und diese der Dienstbehörde nach § 258 Abs. 3 B-KUVG vom betroffenen Dienstnehmer vorzulegen waren.

3.3.4. Die Erteilung der gegenständlichen Weisung vom 01.04.2020, schriftlich wiederholt am 09.04.2020, erfolgte somit nicht in rechtswidriger Weise (auch nicht ab 03.07.2020). Der Erteilung dieser Weisung liegt auch kein willkürliches Vorgehen der Behörde zugrunde, womit ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte.

Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

3.4.2. Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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