W195 2280325-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 13.08.2023, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 206,70
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 10.08.2023 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
I.2. Am 13.08.2023 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlung) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), betreffend eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2023 in den Verfahren zu den GZen. XXXX ein. In dieser Honorarnote verzeichnet sich der Antragsteller unter anderem eine Gebühr in Höhe von € 12 für die Übersetzung eines im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) und stütze diesen Anspruch auf § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG.
I.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 10.11.2023, GZ. W195 2280325-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen sei und insbesondere keine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung selbst erfolgt sei, weshalb dem Antragsteller mangels Vorliegens einer Rückübersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG, die beantragte Gebühr in Höhe von € 12 nicht zuerkannt werden könne.
I.4. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 17.11.2023 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und diesem noch am selben Tag (persönlich) ausgefolgt.
I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.06.2023, GZen. XXXX zu der für den 10.08.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in deren Rahmen auch als Dolmetscher fungierte.
Der Antrag auf Gebühren langte am 13.08.2023 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine korrigierte Honorarnote wurde nicht eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen. XXXX , der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023, GZen. XXXX der Honorarnote vom 13.08.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2023, GZ. W195 2280325-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG gebührt der Dolmetscherin bzw. dem Dolmetscher zu ihrem bzw. seinem Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG zusätzlich ein Betrag von 12 Euro, wenn sie bzw. er während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück übersetzt, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung).
Der Antragsteller beantragt in seiner Gebührennote für die Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung vom 10.08.2023 angefertigten Schriftstücks die Zuerkennung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von € 12.
Da der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023, GZen. XXXX , jedoch keine erfolgte Übersetzung eines im Rahmen derselben gerichtlichen Verhandlung angefertigten schriftlichen Dokuments zu entnehmen ist und insbesondere keine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung selbst erfolgte, vielmehr wurde auf die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift verzichtet, kann dem Antragsteller, mangels Vorliegens einer Rückübersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG, die beantragte Gebühr in Höhe von € 12 nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 206,70 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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