W256 2281063-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von DI XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 9. Oktober 2023, Zl. D124.4981 (2023-0.724.484), zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit an die belangte Behörde gerichteter und zur GZ.: D124.3375 protokollierter Beschwerde vom 13. Dezember 2020 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Er habe am 21. August 2020 ein der Beschwerde beiliegendes Auskunftsbegehren an die XXXX GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) gerichtet, jedoch keine Antwort erhalten.
Über Aufforderung der belangten Behörde führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom 28. Jänner 2021 und vom 3. August 2021 – sofern hier wesentlich – aus, der Beschwerdeführer habe am 21. August 2020 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet, welches nach erfolgter Präzisierung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. November 2020 von Seiten der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer samt Beilagen auch übermittelt, jedoch von der Post als „unbehoben“ retourniert worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe daraufhin ein weiteres Informationsschreiben an den Beschwerdeführer gerichtet, dass die Datenauskunft jederzeit bei ihr abgeholt werden oder an eine andere Adresse zugestellt werden könne. Aufgrund der nunmehr im Verfahren vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Adresse sei dem Beschwerdeführer eine Auskunft erneut übermittelt worden.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. August 2021 Parteiengehör gewährt. Gleichzeitig wurde ihm darin mitgeteilt, dass die belangte Behörde im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG die Datenschutzbeschwerde durch die Reaktion der mitbeteiligten Partei als erledigt betrachte.
Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die belangte Behörde den Parteien des Verfahrens mit, dass das Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft infolge Nichterteilung der Auskunft gemäß § 24 Abs. 6 DSG formlos eingestellt worden sei.
In seinem Schreiben vom 5. September 2021 führte der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 17. August 2021 aus, er erachte die Rechtsverletzung aufgrund der nunmehr erteilten Auskunft der mitbeteiligten Partei als nicht beseitigt und zwar sei die Auskunft aus näher dargestellten Gründen nicht vollständig. Er bitte die belangte Behörde ihm zu helfen, dass sein Recht auf Auskunft entsprechend vollständig umgesetzt werde.
Die belangte Behörde hat dieses Schreiben vom 5. September 2021 als neue Beschwerde wegen einer mangelhaften Auskunft zur Zahl GZ.: D124.4981 protokolliert und wurde die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme dazu aufgefordert.
In ihren Stellungnahmen vom 8. April 2022 und vom 26. April 2022 führte die mitbeteiligte Partei – sofern hier wesentlich aus – die erteilte Auskunft vom 6. November 2020 entspreche den Vorgaben der DSGVO und sei umfassend und vollständig. Ungeachtet dessen sei dem Beschwerdeführer zu den angesprochenen Punkten eine ergänzende – unter einem vorgelegte – Auskunft samt Beilagen übermittelt worden.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 24. Mai 2022 erneut aus, die Auskunft sei aus näher dargestellten Umständen mangelhaft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2022, GZ: D124.4981 (2022-0.382.785) wurde im Hinblick auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2021 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) betreffend das Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 5. September 2021 eine Verletzung im Recht auf Auskunft behauptet und zusammengefasst vorgebracht habe, dass die mitbeteiligte Partei eine unvollständige Auskunft erteilt habe. Gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO habe der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsfrage, wie der Begriff „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszulegen sei und ob Daten nicht alleine, sondern als Bestandteil eines ganzen Dokuments (wie bspw. eines E-Mails) zu beauskunften seien, sei gegenwärtig im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahren zu C-487/21 beim EuGH anhängig. Da im vorliegenden Verfahren auch der Umfang einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beschwerdegegenständlich sei, sei diese Rechtsfrage präjudiziell und somit eine Vorfrage iSd. § 38 AVG, weshalb das vorliegende Verfahren in diesem Umfang bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof auszusetzen sei.
Mit (Teil)Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2022, GZ: D124.4981 (2022-0.769.495) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2021 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft aufgrund Erteilung einer mangelhaften Auskunft als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt habe, indem sie ihm eine unvollständige Auskunft erteilt habe. Nicht Gegenstand dieses Teilbescheides sei die begehrte Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Die mitbeteiligte Partei sei ihren in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO niedergelegten Verpflichtungen zur Auskunftserteilung vollumfänglich nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses zur Zahl W101 2268654-1 protokollierte Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2023, D124.4981 (2023-0.642.438) wurde der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22. Dezember 2022, GZ.: D124.4981 2022-0.382.785) behoben und das Verfahren fortgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der EuGH habe mit Urteil vom 4. Mai 2023 in der Rechtssache C-487/21 entschieden, weshalb der Grund für die Aussetzung weggefallen und der Aussetzungsbescheid zu beheben gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. September 2021 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abgewiesen. Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erhalt einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verletzt habe. Der EuGH habe in der Rechtssache zu C-487/21, welche die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO zum Inhalt gehabt habe, die Frage, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO derart ausgelegt werden könne, dass der betroffenen Person gegenüber dem Recht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein eigenständiges - sohin zusätzliches - Recht eingeräumt werde, verneint. Selbige Rechtsansicht werde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. August 2023 zu Ro 2020/04/0035-5 Rn 26 vertreten. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO sei demnach so zu verstehen, dass, nur falls es sich für die Auskunftserteilung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 als unerlässlich erweise, es also im Einzelfall erforderlich sein könne, dem Antragsteller eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller personenbezogenen Daten auszufolgen. Es handle sich jedoch bei Art. 15 Abs. 3 Satz 1 für die betroffene Person um kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Datenbanken, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, welches dieser neben Art. 15 Abs. 1 DSGVO eingeräumt sei. Mit (Teil-)Bescheid zu GZ D124.4981, 2022-0.769.495 vom 22. Dezember 2022 habe die belangte Behörde über die Beschwerdegegenstände nach Art. 15 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 2 DSGVO bereits abgesprochen. Hierdurch sei gegenständlich hinsichtlich jener Punkte kein Raum mehr, gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, weil – wie oben näher ausgeführt – Art. 15 Abs. 3 leg. cit. eben kein eigenständiges Recht für den Beschwerdeführer normiere, sondern lediglich eine Modalität der Auskunftserteilung darstelle. Der Ordnung halber werde angemerkt, dass die Entscheidung über die Vollständigkeit der Auskunft aufgrund der gegen den (Teil)Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde derzeit beim Bundesverwaltungsgericht liege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Auskunft der mitbeteiligten Partei geltend macht. Es liege ein Verstoß gegen Art 15 DSGVO vor und sei die mitbeteiligte Partei zur vollumfänglichen Auskunft zu verpflichten. Es werde daher ersucht, dem Beschwerdeführer zu helfen, das eingeforderte Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO entsprechend vollständig durchzusetzen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich zum einen aus den Verwaltungsakten, zum anderen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt zu W101 2268654-1 und ist der Sachverhalt im Übrigen unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dier hier maßgeblichen Bestimmungen der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
[…]
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts Anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden Beschwerde vom 5. September 2021 eine Verletzung im Recht auf Erhalt einer vollständigen Auskunft bei der belangten Behörde eingebracht hat. Dabei stützte er sich insgesamt auf die Bestimmung des Art. 15 DSGVO. Eine gesonderte Geltendmachung seines „Rechts“ auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO fand nicht statt.
Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf vollständige Auskunft nach Art 15 DSGVO mit (Teil)Bescheid vom 22. Dezember 2022, GZ: D124.4981 (2022-0.769.495) abgesprochen und wurde diese Entscheidung vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht auch bekämpft. Zusätzlich hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über diese Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Erhalt einer Datenkopie nach Art 15 Abs. 3 DSGVO gesondert entschieden.
Wie von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, begründet Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein neben dem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bestehendes eigenständiges Recht auf Erhalt einer Datenkopie. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung nach Art. 15 sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (vgl. dazu die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des EuGH 04.05.2023, C-487/21 sowie des VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).
Vor diesem Hintergrund bestanden für die belangte Behörde keine Gründe, die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Erhalt einer (vollständigen) Auskunft nach Art 15 DSGVO in Hinblick auf Art 15 Abs. 3 DSGVO gesondert zu behandeln. Weder hat der Beschwerdeführer diesbezüglich eine (eigenständige) Beschwerde an die belangte Behörde erhoben, noch kann das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nach dem oben Gesagten und im Übrigen eigenen Vorbringen der belangten Behörde losgelöst vom Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO betrachtet werden.
Da die belangte Behörde somit mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht über eine Beschwerde des Beschwerdeführers nach Art 15 Abs. 3 DSGVO gesondert und im Übrigen zusätzlich zum (Teil)Bescheid vom 22. Dezember 2022, GZ: D124.4981 (2022-0.769.495) entschieden hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bemängelte Vollständigkeit der Auskunft ist – wie von der belangten Behörde im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung im angefochtenen Bescheid selbst angemerkt – insgesamt, sohin auch in Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO im (derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen) Beschwerdeverfahren über den (Teil)Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2022, GZ: D124.4981 (2022-0.769.495) zu beurteilen.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG gestützt werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen ist der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit ebenso unterbleiben konnte.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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