W266 2257658-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , geb. XXXX vom 08.07.2022, betreffend den Antrag auf eine diskriminierungsfreie Entscheidung betreffend die Gesamtpension an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen u. Bergbau (BVAEB) vom 29.11.2021 zu Recht:
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (in der Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Pension des BF ausführlich dargestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1 vollinhaltlich abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 02.07.2018, Ra 2018/12/0019-3, wurde die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges aufgrund entschiedener Sache zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem BF vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des nunmehr vorliegenden Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch von der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen.
Am 26.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 29.11.2021 brachte der BF bei der belangten Behörde einen als Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass, nachdem die Missachtung vom Primärrecht im Fehlerkalkül (§ 68 Abs. 4 AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen so qualifizierten Fehler handle, der zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 geführt habe. Es liege daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und es sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.
Da die Behörde keinen Bescheid erließ, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 29.07.2022 wurde die Säumnisbeschwerde sowie der bezuhabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2021 brachte der BF zusammengefasst vor, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.10.2021, Ra 2020/12/0049 (2021/0008-1), von derselben Rechtslage wie er selbst ausgehe. Demnach vermöge sich der BF mit seinem Anspruch auf Nichtdiskriminierung und Gleichstellung bei der Pensionsberechnung mit der vergleichbaren Gruppe der Bediensteten der OeNB mit demselben Status auch auf diese Judikatur des VwGH zu stützen, an welche bei Nichtgewähren seines Anspruches durch das Pensionsservice im Falle der Erhebung einer Beschwerde auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden sei und unpräjudiziell mit einer Stattgebung zu rechnen wäre. Weiters ergebe sich aus dem Wortlaut des Artikel 21 Abs. 1 GRC („insbesondere“), dass die Aufzählung rein demonstrativ sei und somit weitere statusbezogene Diskriminierungsmerkmale einbezogen werden könnten. Im Ergebnis wären auch nationale Behörden und Gerichte zur unionsrechtskonformen Interpretation nationaler Bestimmungen aber auch Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Bestimmungen im Hinblick auf die Rechte der GRC angehalten.
Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, GZ: W201 2257658-1 wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 28 Abs.1 VwGVG abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat infolge Erhebung einer außerordentlichen Revision das angefochtene vorstehende Erkenntnis mit Entscheidung vom 19.06.2023 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und führte begründend aus, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgeht aus welchem Grund das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangte, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher an einer inhaltlichen Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gehindert.
Mit dem als Urgenz bezeichneten Schriftsatz vom 04.10.2023 stellt der BF den bisherigen Verfahrensgang dar und bringt rechtlich vor, dass ein nicht bloß überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, sondern ein ausschließliches und willkürliches. Die Behörde habe sich geweigert über seinen Antrag vom 29.11.2021 zu entscheiden. Unter Verweis auf das Unionsrecht begehrt der BF die Anwendung der gleichen Berechnungsmethode wie bei der Vergleichsgruppe (Akademiker der Verwendungsgruppe A, Dienstbestimmung I, OeNB-Pension) und die Stattgebung seines Antrages vom 29.11.2021.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2023, der an jenen vom 04.10.2023 anknüpfe, brachte der BF ergänzend vor, dass er mit Antrag vom 29.11.2021 eine Altersdiskriminierung geltend gemacht habe. Der BF verweist auf die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG und die Judikatur des VwGH. Demnach werde festzustellen sein, dass er eine tatsächliche altersbedingte Benachteiligung durch zwei unterschiedliche Pensionsregelungen erlitten habe. Der BF verweist zudem auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Beachtung des Gleichheitssatzes im Falle der Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch sichergestellt werden könne, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie jenen der begünstigten Gruppe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom 15.02.2016, Zl. XXXX festgestellt, dass XXXX ab 01.10.2015 eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen beim BVwG erhobene Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und die wiederum erhobene Revision vom VwGH als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BVwG vom 3.7.2017, W228 2126627-1 und VwGH vom 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).
Mit einem weiteren Bescheid vom 18.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 09.09.2021 auf Gewährung und Aus-/Nachzahlung eines ungekürzten Ruhebezuges wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 15.02.2016 festgestellt worden sei, dass dem BF vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebühre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, sei die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Gegenstand der Beschwerde im ersten Verfahren die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen des § 9 Pensionsgesetz, die Nichteinhaltung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges gewesen sei. Gegenstand des Antrages vom 09.09.2021 sei hingegen der ungekürzte Ruhegenuss aufgrund der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG wegen Nichtbeachtens einer Behinderung. Der Vergleich zeige, dass es sich weder nach den rechtlichen Bestimmungen noch nach der Sachlage um eine Identität der Sache handle. Auch von der zeitlichen Abfolge des Antrages könne es sich um keine Identität der Sache handeln, da sich der BF im nunmehrigen Verfahren auf ein Sachverständigengutachten vom 24.01.2019 stütze. Der EuGH habe ausgesprochen, dass es nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Zusammenarbeit nicht gebiete, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung aufzuheben, falls sich zeige, dass diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Im vorliegenden Fall wäre sowohl Sekundärrecht (RL 2000/78/EG) als auch der Artikel 21 iVm Artikel 51 Abs. 1 GRC iVm Artikel 6 Abs. 1 AEUV verletzt worden. Schließlich bestehe nach Artikel 10 der RL 20007/78/EG eine Beweislastumkehr und hätte die belangte Behörde somit zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliege.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022, GZ: W201 2248996-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2021 als unbegründet abgewiesen und wurde dagegen keine Revision oder Beschwerde erhoben.
Am 29.11.2021 brachte der BF bei der belangten Behörde einen als Antrag bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem er zusammengefasst ausführt, dass, nachdem die Missachtung vom Primärrecht im Fehlerkalkül (§ 68 Abs. 4 AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen so qualifizierten Fehler handle, der zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 geführt habe. Es liege daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und sei ein solcher daher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.
Mit Schreiben vom 06.12.2021 wurde vom BF an die belangte Behörde ein als Ergänzung bezeichneter Schriftsatz übermittelt, in welchem er Bezug nimmt auf seinen Antrag vom 29.11.2021 sowie den Beschluss des VwGH vom 11.10.2021, Ra 2020/12/0049 (EU 2021/0008-1).
Mit Schreiben vom 09.06.2022 übermittelte der BF der belangten Behörde einen als „Urgenz“ bezeichneten Schriftsatz, in welchem er die Erledigung seines Antrages vom 29.11.2021 dringend urgiert. Der BF verweist dabei auf die Unionsrechtslage, die uneingeschränkt zu berücksichtigen und umzusetzen sei.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 teilte die BVAEB dem BF bezugnehmend auf sein Email vom 17.06.2022 mit, dass sein als Antrag bezeichneter Schriftsatz im Verfahren vor dem BVwG behandelt wurde. Dabei verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom 02.05.2022, GZ W201 2248996-1 Seite 3 Punkt 7 und Punkt 8.
Mit Schreiben vom 08.07.2022 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde betreffend das Schreiben vom 29.11.2021 ein.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und wendet sich der BF lediglich gegen die rechtliche Beurteilung. Vorliegend handelt es sich demnach um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht
§ 8 VwGVG regelt die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Diese kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 638 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden.
Für die Frage, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, ist daher zunächst zu klären, ob das infrage stehende Schreiben des BF vom 29.11.2021 einen Antrag iSd § 13 AVG darstellt und sohin eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde hat begründen können. Denn nur aus der Stellung eines solchen Antrages erwächst der dazu legitimierten Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 2). Es bedarf also einer Auslegung des Anbringens, um festzustellen, ob es sich um einen Antrag oder ein sonstiges Anbringen handelt. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rsp nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. „zufällige Verbalformen“ an, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (Begehren) des Einschreiters. Nach stRsp des VwGH sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 38).
Der BF legt in dem als Antrag bezeichneten gegenständlichen Schriftsatz vom 29.11.2021 seine Rechtsansicht dar, macht (Alters)diskriminierung geltend und beruft sich dabei auf unionsrechtliche Bestimmungen. Er bringt vor, dass der Bescheid der BVAEB vom 15.02.2016 „wegen Nichtbeachtung des Unionsrechts, insbesondere des Primärrechts“ absolut nichtig und damit neu zu erlassen sei. Das Schreiben des BF vom 29.11.2021 schließt wiederum mit der Ausführung, dass die Missachtung von Primärrecht im Fehlerkalkül (§ 68 Abs. 4 AVG) nicht enthalten sei, es sich um einen qualifizierten Fehler handle, der die absolute Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 nach sich ziehe. Es läge daher kein normativ wirksamer Pensionsbescheid vor und sei ein solcher im Sinne einer Nichtdiskriminierung zu erlassen.
Entsprechend dem Inhalt des vorstehenden Schriftsatzes kommt das erkennende Gericht unzweifelhaft zum Schluss, dass erkenn- und erschließbares Ziel die (neuerliche) Erlassung eines Bescheides ist, mittels welchem die belangte Behörde über die Höhe des Pensionsanspruchs des BF abspricht, zumal nach seiner dargelegten Rechtsauffassung jener vom 15.02.2016 absolut nichtig sei. Das Schreiben vom 29.11.2021 stellt daher einen Antrag des BF iSd § 13 AVG dar, der die Entscheidungspflicht der BVAEB als sachlich und örtlich zuständige Behörde begründete.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag am 29.11.2021 gestellt und am 08.07.2022, sohin nach mehr als sechs Monaten, nach Antragstellung, Säumnisbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde traf eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Ausgehend von der Antragstellung am 29.11.2021 war zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen. Fallgegenständlich legte die belangte Behörde die „rechtlichen Ausführungen vom 29.11.2021“ lediglich dem BVwG vor und teilte dem BF mit Schreiben vom 07.07.2022 mit, dass das BVwG diese in seiner Entscheidung vom 02.05.2022, GZ W201 2248996-1/6E mitbehandelt habe. Der Antrag wurde sohin seitens der Behörde keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt.
Zum überwiegenden Verschulden der Behörde ist daher auszuführen, dass weder ein schuldhaftes Verhalten des BF vorliegt noch die belangte Behörde durch ein unüberwindliches Hindernis an seiner Entscheidung gehindert war. Vielmehr hat die Behörde die Rechtsqualität des Schreibens vom 29.11.2021 verkannt, dieses als Beschwerdeergänzung und nicht als Antrag iSd § 13 AVG gewertet und eben keinen Bescheid erlassen.
Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist im konkreten Fall gegeben, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache über den Antrag vom 29.11.2021 zu entscheiden war.
Zur Zurückweisung des Antrages vom 29.11.2021 wegen entschiedener Sache
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0069; 22. 2. 2006, 2006/17/0015; 27. 3. 2014, 2013/10/0185). Davon zu unterscheiden ist eine Änderung der Rechtslage, durch die bereits ex lege entweder die rechtliche Existenz des Bescheides beendet oder die Rechtsposition des Adressaten abgewandelt wird (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 15. 6. 1988, 88/01/0056; 24. 6. 2014, Ro 2014/05/0050) oder eine allfällige Änderung der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB VwGH 12. 2. 1988, 87/08/0289). Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).
Daraus folgt fallbezogen, dass eine Zurückweisung des Antrages vom 29.11.2021 voraussetzt, dass sich selbiger auf eine bereits entschiedene Sache bezieht. Gegenüber dem Bescheid vom 15.02.2016 darf sich folglich weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert haben und zudem muss sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decken.
Gegenstand des Bescheides vom 15.02.2016, GZ. XXXX war die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche gegen den Bund. Dabei wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.10.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto € 4.344,67 gebührt. Die dagegen mit Schreiben vom 24.02.2016 erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde, der BVAEB, mit Beschwerdevorentscheidung von 18.04.2016 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.07.2017 wies das BVwG die erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 02.07.2018 wurde die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision vom VwGH zurückgewiesen. Am in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15.02.2016 über die Höhe der pensionsrechtlichen Ansprüche ist daher zu messen, ob eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs.1 AVG vorliegt.
Mit Antrag vom 29.11.2021 begehrte der BF die Neuerlassung eines Bescheides mittels welchem die Höhe seiner Pension bemessen wird, zumal er vorbringt, dass die Missachtung des Primärrechtes der Europäischen Union die absolute Nichtigkeit des Bescheides vom 15.02.2016 bewirke. Sohin begehrt der BF neuerlich die Bemessung seiner Pension ohne, dass es zur Änderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes gekommen ist.
In seinem nunmehr vorliegenden Antrag, der den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildet, führt der BF aus, er sei als Bundesbeamter im Vergleich zu den Bediensteten der Österreichischen Nationalbank diskriminiert, da von seiner Verwendungsgruppe A1 im Vergleich mit den Akademikern der Verwendungsgruppe A, Gehaltsschema A in der Dienstbestimmung I bei der OeNB von einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte auszugehen sei.
Auch dieses Vorbringen und die Rechtsausführungen zu den Bestimmungen des Unionsrechtes begründen keine maßgebliche Änderung der Rechtslage seit Erlass des Bescheides am 15.02.2016 über die Bemessung der Pensionshöhe durch die belangte Behörde. Fallgegenständlich liegt keine Änderung unionsrechtlicher Normen vor, die eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte. Die bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung einer Rechtsvorschrift und auch eine Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bleibt, wie ausgeführt, für die Frage Änderung der maßgeblichen Rechtslage ohne Belang.
Im gegenständlichen Verfahren liegen somit keine Änderungen des Sachverhaltes oder der Rechtslage vor, die eine Aussicht auf eine andere Sachentscheidung ermöglichen würden.
Da somit von derselben Sache auszugehen war, die bereits mit Bescheid vom 15.02.2016, Zahl: XXXX und den Bescheid bestätigendem Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017, GZ: W228 2126627-1, rechtskräftig entschieden worden ist, steht eben dieser Bescheid einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen, sodass der Antrag vom 29.11.2021 als unzulässig zurückzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß §24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF hat in der Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das erkennende Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in der Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß §25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern sowie zu dessen Auslegung liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da eine gesicherte Judikatur des VwGH vorliegt und im vorliegenden Fall heranzuziehen ist. Die Rechtsprechung des VwGH ist weder als uneinheitlich zu werten noch weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser ab. Im Übrigen handelt es sich um ein Grundprinzip der Verfahrensrechte und liegt auch eine Auslegung dieses Begriffes durch den Obersten Gerichtshof vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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