G307 2220483-2/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Nordmazedonien, gesetzlich und rechtlich vertreten durch die Rechtanwaltsgemeinschaft PRESSL, ENDL, HEINRICH und BAMBERGER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2023, Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zur Person des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde bereits ein Asylverfahren geführt, welches, nach dessen Erstantragstellung am 14.05.2017, Bescheiderlassung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.05.2019 und Beschwerdeerhebung am 12.06.2019 an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), in letzter Konsequenz mit dessen Erkenntnis vom 03.02.2021 zu Zahl G307 2220483-1/17E hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) blieb ebenso ohne Erfolg wie die beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebrachte außerordentliche Revision. Die Behandlung der ersteren wurde abgelehnt, die Revision zurückgewiesen.
2. Am 11.11.2021 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, er werde von einigen Personen bedroht, welche ihn „hineingelegt“ hätten, was eine gerichtliche Verurteilung in seiner Heimat zur Folge gehabt hätte. Des Weiteren verwies er auf den von ihm gegenüber dem BFA bereits geschilderten Sachverhalt. Seine Erwachsenenvertretung fügte diesen Aussagen in der polizeilichen Erstbefragung hinzu, das Landesgericht XXXX habe die Auslieferung des BF mit Beschluss vom XXXX .2021 zu Zahl XXXX rechtskräftig für unzulässig erklärt, weil der BF im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat einer Gefahr der Konventionsverletzung iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot verbunden. Dagegen erhob die Erwachsen(rechts)vertretung des BF (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 06.07.2023 Beschwerde.
4. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde vom BFA dem BVwG am 12.07.2023 vorgelegt und langte hierorts am 19.07.2023 ein.
5. Am 01.08.2023 wurden sowohl der RV des BF als auch dem Bundesamt Parteiengehör – insbesondere zur Lage in der Haftanstalt XXXX – eingeräumt. Die RV erstattete hierzu am 11.08.2023 eine Antwort, das BFA nahm davon Abstand.
6. Am 17.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen RV teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Albanisch beigezogen wurde. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet.
7. Mit Schreiben vom 27.10.2023, beim erkennenden Gericht eingelangt am selben Tag, begehrte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsbürger Nordmazedoniens, gehört der albanischen Volksgruppe an, spricht Albanisch als Muttersprache und bekennt sich zum Islam. Er ist kinderlos, ledig und keinen Sorgepflichten ausgesetzt.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat am 11.05.2017 per Lkw, reiste auf dem Landweg nach Österreich und stellte am 14.05.2017 den gegenständlichen Antrag. Dieses Verfahren endete – nach Bescheiderlassung und Rechtsgang zum BVwG – mit einer unbegründeten Abweisung der Beschwerde. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an VwGH und VfGH blieben ebenso erfolglos. Der BF befindet sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet.
1.3. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und eine 4jährige Abendschule. Anschließend erlernte er den Beruf eines Autolackierers. Dadurch wie durch den Betrieb eines Cafes in XXXX sicherte er in Nordmazedonien seinen Lebensunterhalt.
1.4. Der BF unterhält in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen, pflegt jedoch Kontakt zu einigen Freunden. Er besuchte einen Deutschkurs des Niveaus „A1“ und bestand die diesbezügliche Prüfung am 18.08.2023.
In Bezug auf Nordmazedonien hat er Kontakt zu seinen Schwestern und einem Cousin.
1.5. Der BF leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit teilweise paranoiden Inhalten, psychosomatischer Belastung sowie einer generalisierten Angststörung. An einer schweren oder lebensbedrohlichen, in Nordmazedonien nicht behandelbaren Krankheit leidet der BF derzeit nicht.
Er befand sich vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen attestiert. Er wurde am XXXX .2018 auf eigenen Wunsch und in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine aktue Selbst- und Fremdgefährdung entlassen. Die geistigen Störungen des BF wurden medikamentös behandelt. Bereits im Herkunftsstaat litt der BF, zumindest seit seinem 15. Lebensjahr, an psychischen Problemen, die am XXXX .1999 auch zu seiner Untauglichkeit der Absolvierung des Militärdienstes führten. Er stand in seiner Heimat diesbezüglich im Krankenhaus in XXXX bei Dr. XXXX in psychiatrischer Behandlung. Ferner nahm er bereits in Nordmazedenion zwecks Behandlung seiner Leiden Medikamente ein, um diese Probleme in den Griff zu bekommen.
Am 05.06.2015 erhielt der BF im Rahmen einer Untersuchung von XXXX im Herkunftsstaat eine Überweisung für die Poliklinik in XXXX zur weiteren Behandlung seiner psychischen Probleme, weil er an einer Störung der Form F43.1 und F60 leide.
Am 24.11.2015 wurde der BF von XXXX an die Universitätsklinik für Psychiantrie der Unisversitätsklinik in XXXX überwiesen, wobei ihm zu dessen Behandlung Sertraline, Alphrazolam und Risperidone als Generika verschrieben wurden. Die Wiederbestellung zur ambulanten Kontrolle war für den 23.12.2015, 14:00 angesetzt.
Am 28.03.2016 wurde dem BF von XXXX und XXXX eine Überweisung für die Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik XXXX ausgestellt, wo er am 05.04.2016 um 14:30 Uhr untersucht werden sollte.
1.6. Der BF wird aktuell (seit XXXX .2019, betraut mit Beschluss des BG XXXX ) von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Pressl-Endl-Heinricht-Bamberger gesetzlich und rechtlich vertreten.
1.7.Der BF übte bis dato in Österreich keine legale Beschäftigung aus. Er ist im Inland strafrechtlich unbescholten.
1.8. Gegen den BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §§ 29 ARHG, 173 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StPO die Auslieferungshaft verhängt. Mit Beschluss vom XXXX .2021, Zahl XXXX erklärte dieses Gericht die Auslieferung des BF für unzulässig.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es ergäbe sich vorliegend zwar ein hinreichender Tatverdacht, dem stünde jedoch das Auslieferungshindernis des § 19 Z 2 ARHG entgegen. Darin heißt es auszugsweise:
„Die Bestimmung des § 19 Z 2 ARHG normiert das Auslieferungshindernis mit Art 3 EMRK unvereinbarer Bedingungen in Strafhaft. Haftbedingungen im ersuchenden Staat stellen dann einen Hinderungsgrund für die Auslieferung dar, wenn die Umstände der Haft ein mit Art 3 EMRK unvereinbares Maß erreichen. Haftbedingungen können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, auch wenn sie nicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütgen oder zu erniedrigen. Sie verletzen Art 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches Leid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen oder Gefühle von Demütigung und Erniedrigung erwecken. Dabei sind alle maßgeblichen materiellen Haftebedingungen einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, wie zB der persönliche Raum, der dem Gefangenen zur Verfügung steht, Überbelegung, mangelhafte Heizung und Lüftung, fehlendes Tageslicht, übergroße Hitze, mangelhafte sanitäre Verhältnisse, Schlafmöglichkeiten und Ernährung, keine ausreichenden Erholungsmöglichkeiten und Außenkontakte sowie gegebenenfalls ihr kumulativer Effekt (14 Os 60/15b; 14 Os 128/12y, EvBl 2013/555, 372,; 11 Os 46/08m, JSt 2008/28). Insbesondere darf die Haft nicht zu einer wesentlichen dauerhaften Beeinträchtigung der Gesundheit führen………...
………………Zwar führt die BFA-Staatendokumentation zu den Haftbedingungen in Nordmazedonien aus, dass der Auslieferungsverkehr mit der Republik Nordmazedonien im Jahr 2019 wieder aufgenommen wurde und auszuliefernde Häftlinge in der modernsten Haftanstalt des Landes, nämlich XXXX untergebracht werden, sofern sie dies wünschen (ON 50), jedoch führten die nordmazedonischen Behörden aus, dass XXXX in der Haftanstalt XXXX untergebracht werden wird (ON 67) und zeigt sich aus den vorliegenden Berichten des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment), dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt XXXX nicht mit Art 3 EMRK vereinbar sind. Demnach beschrieb CPT im Rahmen seines Berichts vom 12. Oktober 2017 (ON 51), dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt XXXX von Überbelegung und mangelnder Hygiene geprägt sind. Viele Duschen funktionieren nicht und auch die Heizung ist nur für wenige Stunden pro Tag eingeschalten. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für die Häftlinge defacto nicht und sind diese zumindest 22 Stunden pro Tag in den Hafträumen eingeschlossen. Die Haftbedingungen im Flügel „B“ bezeichnete der CPT als klaren Verstoß gegen Art 3 EMRK. Betreffend Platzangebot in der Haftanstalt XXXX beschrieb der CPT mehrere Hafträume und bieten diese durchwegs nur 2 m² an persönlichem Raum pro Insassen (inklusive Möblierung), was unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 20. Oktober 2016 zu 7334/13 (Mursic/Kroatien) bereits für sich genmmen einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellt.
………Die seitens der Republik Nordmazedonien erteilte Zusicherung, wonach XXXX im Falle seiner Auslieferung keinem unmenschlichen Verhalten oder keiner demütgenden Behandlung ausgesetzt sein wird (ON 67) ist angesichts der beschriebenen Haftbedingungen in der Haftanstalt XXXX nicht geeignet, die Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK effektiv zu verhindern………….
………..Auf Basis der vorliegenden internationalen Informationen, welche als verlässlich einzustufen sind, besteht daher die begründete Befürchtung, dass XXXX im Falle seiner Auslieferung an die Republik Nordmazedonien einer Konventionsverletzugn im Sinne des Art 3 mRK ausgesetzt sein wird……………….
1.9. Zu den Haftbedingungen in Nordmazedonien:
Die Haftbedingungen in Gefängnissen Nordmazedoniens reflektieren die allgemeinen Lebensverhältnisse in einem der ärmsten Staaten Europas und wurden in der Vergangenheit immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und des Europarates in Straßburg gerügt. Dennoch haben sich die Bedingungen seit Juni 2017 unter der Regierung Zaev verbessert und entsprechen nun weitgehend dem EU-Mindeststandard. Die Ausnahme dazu bildet der geschlossene Vollzug in der Haftanstalt Idrizovo nahe Skopje, dessen Bedingungen aktuell (Monitoringreise des Auswärtigen Amts und des Bundesamts für Justiz im Februar 2023) noch weit unter den Standards der EMRK liegen. Die vorgesehene Renovierung dieses Teils der Haftanstalt Idrizovo hat noch nicht begonnen, soll aber bevorstehen.
Nicht zuletzt aufgrund der Verbesserungen im Strafvollzug seit 2017 konnte der bilaterale Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien im Jahr 2019 wiederaufgenommen werden. Die bisherige Nachverfolgung der einzelnen Auslieferungsfälle durch die Botschaft Skopje ergab, dass die Republik Nordmazedonien die jeweiligen Zusicherungen zu Haftorten und –bedingungen sowie zu Wiederholungsverfahren, wenn die Strafgefangenen in Abwesenheit verurteilt worden waren, grundsätzlich einhält. Ausnahmen gelten für Häftlinge im geschlossenen Vollzug der Haftanstalt Idrizovo.
An manchen Orten waren die Haftbedingungen durch starke Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit und und unzureichender sanitärer Bedingungen gekennzeichnet. Bestimmte größere Gefängnisabteilungen sind überfüllt und das gesamte Gefängnissystem zeichnet sich durch Unterbesetzung, Korruption und Beherbergung der Häftlinge unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen aus. In einigen Gefängnissen ist die Sicherstellung einer grundlegenden Gesundheitsversorgung nicht möglich und fehlt es am Zugang zu pädagogischen Unterstützungsdiensten oder angemessener Nahrung und sauberem Wasser.
Das Gefängnis von Irdizovo ist teils von körperlichem Missbrauch und Überbelegung gekennzeichnet. In einigen Zellen in Idrizovo befanden sich 16 bis 19 Insassen. Im Bericht des Ombudsmanns wurde festgestellt, dass die Bedingungen auch in den meisten anderen Gefängnissen schlecht und insgesamt mangelhaft seien, vor allem grassieren mangelnde Finanzierung und Unterbesetzung des Strafvollzugssystems. Insbesondere in Idrizovo sind Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen ein Problem. Laut Gesetz werden alle Gefängnisse direkt von der Behörde betrieben. Der Ombudsmann meldete eine unzureichende Gesundheitsversorgung aufgrund des Mangels an medizinischem Personal und Medikamenten. Nur fünf von elf Gefängnissen verfügen über einen Vollzeitarzt. Die jugendlichen Insassen litten unter mangelnder Ausbildung und beruflicher Qualifikation sowie einer Übermedikation. Die Unterbringung minderjähriger Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren war unzureichend. Die Daten zeigten, dass bei bis zu 58 Prozent der inhaftierten Jugendlichen psychische Probleme diagnostiziert wurden.
Ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) stellte schlechtes Management und weit verbreitete Korruption unter dem Gefängnispersonal fest, hinzu traten Gewalt zwischen den Gefangenen, unzureichende Gesundheitsversorgung und schlechte Lebensbedingungen (insbesondere in Idrizovo). In diesem Bericht wurde ein fortgeschrittener Verfall (zerfallende Mauern, Brüche, Fensterrahmen und Möbel, gefährliche improvisierte elektrische Leitungen, Löcher im Boden usw Decke) und schlechte Hygiene festgestellt (Ungezieferbefall, Haufen nicht eingesammelten Mülls in den Zellen und Wasser, Penetration). In dem Bericht heißt es außerdem, dass die Gefangenen mehr als 23 Stunden lang in ihren Zellen eingesperrt blieben und viele Stunden pro Tag ohne Aktivität, abgesehen von 30 bis 45 Minuten pro Tag in Innenhöfen ohne Fitnessstudio mit Ausrüstung verbringen müssten.
Die Haftanstalt Idrizovo ist das größte und berüchtigtste Gefängnis Nordmazedoniens. In dem überlasteten Gefängnis herrschen schreckliche Haftbedingungen. Es gibt keine Weiterbildungs- und Resozialisierungsprogramme, die Gesundheitsversorgung ist zusammengebrochen, d.h. nicht existent, der Tod von Insassen ist Alltag.
Volksanwalt Idzet Memeti hat auf einer Pressekonferenz vor zwei Jahren erschreckende Daten über die Zustände in Idrizovo vorgelegt, berichtet das Portal Nova. Aus einem Teil des Berichts geht hervor, dass „der Arzt im Gespräch mit den Insassen zu dem Schluss kam, dass Drogen in Idrizovo weit verbreitet und sehr günstig zu bekommen sind“. Alle befragten Insassen gaben an, dass der Zugang zu Drogen in Idrizovo wesentlich einfacher ist als draußen ist“.
Dies gilt nicht nur für die Haftanstalt für Männer, sondern auch für den Teil der Haftanstalt mit weiblichen Insassen. Memeti erklärte zudem, dass die Insassen sich selbst überlassen sind und selbst schauen müssen, wie sie zurechtkommen.
Die wichtigsten Mängel des Gefängnissystems bleiben bestehen: das schlechte Gefängnisverwaltungssystem, geringe Personalausstattung, schlechte Qualität der Gesundheitsversorgung der Insassen, Gewalt zwischen den Gefangenen, schlechte materielle Bedingungen, ein Mangel an zielgerichteten Aktivitäten und endemische Korruption. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022).
Trotz baulicher Verbesserungen in einigen Einrichtungen wurden im Idrizovo-Gefängnis, in dem etwa 45 % der Gefängnisinsassen des Landes untergebracht sind, weiterhin Abteilungen betrieben, die baufällig und stark überbelegt sind und in denen einige Insassen unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt waren. Die weitverbreitete Korruption des Gefängnispersonals stellte ein erhebliches Problem im Gefängnissystem dar. Bei seinem letzten Ad-hoc-Besuch im Dezember 2020 berichtete das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT), dass die Haftbedingungen in den neuen offenen und halboffenen Bereichen des Idrizovo-Gefängnisses im Allgemeinen akzeptabel waren, während in der zweistöckigen Ambulanzabteilung des Gefängnisses weiterhin erbärmliche, baufällige und überfüllte Bedingungen herrschten (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022).
Das Gefängnissystem leidet insgesamt weiterhin unter Überbelegung, Geldmangel und Personal- Unterbesetzung. Die Direktion für den Vollzug von Sanktionen (DES) des Justizministeriums meldete, dass bis zum 17. August 2021 fünf Personen in der Haft gestorben seien. Der Ombudsmann leitete Ermittlungen zu den Todesfällen aller fünf Personen ein. Gemäß einer Absichtserklärung aus dem Jahr 2018 gewährte die Regierung dem Helsinki-Komitee für Menschenrechte uneingeschränkten Zugang zu verurteilten Häftlingen. Der Ombudsmann besuchte die Gefängnisse des Landes monatlich und untersuchte glaubwürdige Vorwürfe über problematische Bedingungen und Behandlung der Insassen. Das Justizministerium berichtete über Verbesserungen im Idrizovo-Gefängnis; die Jugendstrafanstalt in der Frauenabteilung des Idrizovo-Gefängnisses wurde renoviert, um die jugendlichen Insassen vollständig von den Erwachsenen zu trennen (USDOS 12.4.2022).
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.11. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und jenes der mündlichen Verhandlung.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Bildung und Berufsausübung, Muttersprache, Kinderlosigkeit, Existenz von Familienangehörigen in der Heimat und Kontakt zu ihnen wie dem Freisein von Sorgepflichten getroffen wurden, beruhen diese auf den im den angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde und den im Zuge des Verfahrens vor dem BFA eingegangenen Stelllungnahmen der RV wie sonstigen personenbezogenen, den BF betreffenden Schriftstücken.
Im Urteil des Bezirksgerichtes XXXX auf AS 286 ist zwar die Rede davon, der BF sei verheiratet, weil der BF jedoch von der Staatsanwaltschaft XXXX als „ledig“ geführt (AS 77, erstes Verfahren) wird, er selbst vobrachte, ledig zu sein und auch sonst keine Hinweise auf eine Verehlichung zu Tage traten, kann davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich ledig ist.
Das Verlassen des Herkunftsstaates am 11.05.2017 und die Reise nach Österreich sowie der am 14.05.2017 gestellte Alsyantrag folgen dem Vorbringen des BF in der polizeilichen Erstbefragung am 15.07.2017 im ersten Verfahren.
Der vormalige Betrieb des Cafes in XXXX steht anhand der Angaben des BF – beginnend von der polizeilichen Erstbefragung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – fest und deckt sich auch mit dem Inhalt des Bezirksgerichtes XXXX auf AS 285 ff. des ersten Verfahrens. Auch an der Verteilung der Funktionen in Eigentümer (Bruder des BF) und Geschäftsführer (BF) bestehen keine Zweifel (betreffend das erste Verfahren).
Die dem BF attestierten psychischen Leiden, welche bereits im Alter von 15 Jahren ihren Ausgang nahmen, die in der Vergangenheit dem BF verschriebene und von ihm eingenommene Medikation, die Behandlung durch die oben unter Punkt I.1.5 erwähnten Ärzte sowie die Überweisungen und Behandlungen in der Heimat sind den im Akt einliegenden Attesten, Befunden, Gutachten und sonstigen Dokumenten auf den AS 95, 99, 105, 106, 116, 181 ff sowie 385 ff des ersten Verfahrens zu entnehmen. Gegenüber Dr. XXXX (AS 387, erstes Verfahren) bemerkte er, seine psychischen Probleme gingen bereits in das Jahr 1994 zurück (Alter von 15 Jahren).
Die Absolvierung des Sprachkurses auf dem Niveau „A1“ ist aus der in der Verhandlung am 17.10.2023 vorgelgten ösd Bestätigung ersichtlich.
Der BF gab – auf Befragung in der Verhandlung hin an – in Österreich zwar Freunde, aber keine verwandtschaftlichen Kontakte zu haben. Den Kontakt mit dem Cousin hat er in der Verhandlung glaubhaft dargelegt. Ferner bestätigte er es gäbe auch noch eine Verbindung zu seinen Schwestern.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafegister der Republik Österreich.
Der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug weist bis dato keine Beschäftigung aus.
Die Funktion der RV (auch) als Erwachsenenvertretung ergibt sich aus dem Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2019.
Die Unzulässigkeit der Auslieferung folgt dem dahighenden Beschluss des LG XXXX (AS 35 ff).
Der Bezug von Geldern aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem GVS-Auszug vom 04.11.2023.
2.3. Zum Fluchtvorbringen.
Der BF brachte im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung vor, er könne nicht in seine Heimat zurück, weil er dort von einigen Personen bedroht werde. Von diesen sei er reingelegt worden, was auch seine Verurteilung im Herkunftsstaat zur Folge gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte der BF – zu dieser Thematik befragt – aus, er sei für das Gefängnis in XXXX vorgesehen und werde außerdem von einigen Mitbewohnern seines Heimatortes, konkret von XXXX , dessen Sohn XXXX sowie XXXX bedroht.
Im Vergleich zum ersten Verfahren förderte der BF damit jedoch keinen neuen Sachverhalt zu Tage, welcher zu einer diesbezüglichen Veränderung seiner Bedrohungslage geführt hätte. Ferner gab es auch keine negative Veränderung seines Gesundheitszustandes in einer Art und Weise, die im Falle einer Rückkehr in dessen Heimat mit der Gefahr einer lebensbedrohlichen Krankheit oder des Todes einherginge. Auch eine Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde von seiten der RV nur in den Raum gestellt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2023), jedoch weder vom BF noch von seiner RV näher dargelegt.
Was die Gefahr einer Bedrohung iSd Art 3 EMRK betrifft, so ist diese im Bereich des subsidiären Schutzes angesiedelt, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird. Die dahingehende Gefahr ist vor dem Hintergrund des Auslieferungsbeschlusses und den obzitierten Quellen zu den Haftbedingungen in XXXX offenkundig und damit nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zu Nordmazedonien, wie der dortigen Haftbedingungen sind dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und den dort angeführten Quellenangaben vom 23.01.2023, wie dem Bericht über die berüchtigsten Gefängnisse am Balkan vom 11.01.2023 (Kosmo.at), dem Country Report on human rights practices – North Mazedonia aus dem Jahr 2022 sowie jenem des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung Nordmazedoniens als sicherer Drittstaat vom 06.07.2023 geschuldet.
Der Umstand, dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 4 der Herkunftssstatenverordnung.
Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Ferner hat der BF auf das ihm zugestellte Parteiengehör zu seinem Herkunftsstaat nicht geantwortet, wurden in der Beschwerde keine handfesten, der GFK entsprechenden Verfolgungsmerkmale dargetan und ergaben sich auch in der Verhandlung keine asylrelevante Konkretsierung eines (neuen) Fluchtvorbringens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I.:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten, erweist sich das Fluchtvorbringen des BF als nicht relevant:
Das Vorbringen in Bezug auf die Bedrohung durch die Familie XXXX und XXXX hat der BF bereits in seinem ersten Asylverfahren getätigt. Neue, glaubwürdige Behauptungen in diese oder eine andere asylrelevante Richtung sind nicht hervorgekommen. Die geplante Unterbringung in der Haftanstalt XXXX ist dem Art 3 EMRK und somit dem subsidiären Schutz zuzuordnen.
Zu Spruchpunkt II.:
3.2. Zum subsidiären Schutz
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, erkannt hat, ist bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahr, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Wie bereits im Auslieferungsbeschluss des LG XXXX umfassend festgehalten und in den oben erwähnten Berichten zu den Bedingungen im Gefängnis XXXX bestätigt, herrschen dort Zustände, welche die große Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich bringen. Ebenso steht außer Zweifel, dass der BF in dieser (und in keiner anderen) Haftanstalt untergebracht werden würde. Verschärft wird dieses Faktum durch seinen angegriffenen psychischen Zustand.
Im Fall des BF liegt im Falle der Rückkehr nach Nordmazedonien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, die im Falle ihrer Abschiebung in den Irak zu einer Verletzung ihrer Rechte iSd Art. 3 EMRK führte.
Folglich war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuzuerkennen.
3.3. Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das BVwG hat den BF mit gegenständlichem Erkenntnis den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.
3.4. Zu den Spruchpunkten III., IV. und VI. des bekämpften Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG (das Bundesamt ging in seinem Bescheid irrtümlich von § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus, der jedoch eine Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 5 AsylG zum Gegenstand hat) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben.
Die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung liegen daher nicht mehr vor, weshalb dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war.
Damit Hand in Hand fallen sowohl die Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (diese wird von dem durch § 8 Asyl gewährten Aufenthaltsrecht konsumiert) als auch die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise weg, weil die vom BFA angedachte Rückkehrentscheidung auf keinem rechtlichem Fundament (mehr) steht.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides
Das Bundesamt erklärte die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nordmazedonien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG als unzulässig und bgründete dies unter Verweis auf die Beweiswürdigung im Wesentlichen damit, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Unterbringung im Gefängnis von XXXX Haftbedingungen ausgesetzt sein könnte, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkämen und diesfalls eine Konventionsverletzung darstellten, von einer systematischen Folterung oder schlechten Behandlung aus speziellen Gründen sei jedoch nicht auszugehen.
Damit verkennt das Bundesamt jedoch die Rechtslage. Dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 1 ist zu entnehmen, dass bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausreicht.
Dazu hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Geschäftszahl 2005/20/0496 festgehalten, dass eine Verletzung des Art. 3 MRK nicht nur aus dem Ausmaß der verhängten Strafe, sondern auch daraus folgen kann, dass der Asylwerber im Falle der Verbüßung dieser Strafe unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt wäre.
In einem weiteren Erkenntnis des VwGH vom 28.06.2011, Geschäftszahl 2011/01/0099, hat dieser unter anderem hervorgehoben, dass dann, wenn die Haftbedingungen internationalen Mindestanforderungen nicht entsprächen, einige Haftanstalten hoch belegt und die sanitären Bedingungen problematisch seien sowie für den Fall, dass nicht auszuschließen sei, Gefangene würden geschlagen, ein begründeter Hinweis vorliege, dass dem Asylwerber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Vor diesem Hintergrund greift die vom BFA ausgesprochene Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückweisung und Zurückschiebung zu „kurz“, weil sich für den BF aus dem Auslieferungsbeschluss unmissverständlich eine konkrete Gefahr der Verletzung des Art 3 EMRK ergibt, was durch die oben genannten Berichte untermauert wird. Eine systematische Vefolgung durch den Staat Nordmazedonien – wie vom BFA ins Treffen geführt – ist im Hinblick auf § 8 AsylG nicht erforderlich. Somit war auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
3.6. Zu Spruchpunkt VII. des Bescheides (Einreiseverbot)
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Das Bundesamt hat die Erlassung des Einreisevebots im Kern damit begründet, der BF sei bereits einmal wegen Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden. Dieses Verfahren sei zwar eingestellt worden, müsse aber trotzdem in die Beurteilung des Gesamtverhaltens einbezogen werden. Insbesondere sei auch diese Handlung ein Indiz dafür, dass der BF sein Aggressionspotential nicht vollständig unter Kontrolle habe und insbesondere im Hinblick auf den Vorfall in Nordmazedonien eine Gefahr für Mitmenschen darstelle. Ferner sei der BF in der Gesellschaft nicht integriert und aufgrund der vorliegenden Berichte davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, das der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Zudem fokussierte die belangte Behörde auf die in Nordmazedonien ausgesprochene Verurteilung.
Abgesehen davon, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, legte das BFA keinen Sachverhalt offen, der für die Verhängung eines Einreiseverbotes spricht. Weder den vom BFA wiedergegebenen Umständen noch sonst sind dem Akt Momente zu entnehmen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit sich brächten. Der BF ging zwar – wie vom BFA zutreffend ausgeführt – bis dato keiner Arbeit nach. Dies ist einerseits seinem Status als Asylwerber geschuldet und führt – in Verbindung mit seinen geringen Integrationsanstrengungen andererseits – nicht zur Verwirklichung eines der in § 53 FPG normierten Tatsbestände. Selbst die Verurteilung in Nordmazedonien kann mangels Aktualität – die Taten liegen über 6 ½ Jahre zurück und gibt es kein Indiz einer Gleichschaltung mit § 73 StGB) – kann daran nichts ändern.
Im Ergebnis lässt sich der Person des BF kein einreiseverbotsrelevantes Verhalten entnehmen und war daher auch Spruchpunkt VII. des Bescheides aufzuheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.
Was schließlich die von der RV im Zuge der mündlichen Verhandlung an der Behördenvetreterin geäußerten Kritik betrifft, es wäre Sache des BFA gewesen, bereits vor der belangten Behörde diese Widersprüche aufzuklären (VH-Protokoll Seite 19 oben) ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.2019, Zahl Ra 2018/20/0529 verwiesen, wonach weder die Behörde noch das VwG verpflichtet sind, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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