W272 2270050-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit SYRIEN, vertreten durch Mag.a Katrin HULLA, PERSPEKTIVEN-Asyl-Rechtsberatung Caritas der Erzdiözese Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 28.02.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2023, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von drei Jahren erteilt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst den Krieg in Syrien, fehlende Sicherheit, Armut sowie Bombardierungen in seinem Herkunftsgebiet an.
Der BF wies sich mit seinem syrischen Personalausweis und Führerschein aus, welche von der Polizei sichergestellt und einer Untersuchung unterzogen wurden.
2. Der BF brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 10.01.2023 eine Säumnisbeschwerde ein, weil seit Antragstellung auf internationalen Schutz am 29.06.2022 die gesetzliche Entscheidungsfrist verstrichen sei.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) nahm den BF am 17.02.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierbei gab er an, dass das Erstbefragungsprotokoll nicht rückübersetzt worden sei. Er sei in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise gelebt habe und in seiner Ortschaft haben die syrischen Behörden sowie Russen regiert. Der BF sei verheiratet und habe eine Tochter, welche noch in Syrien aufhältig seien, ebenso auch seine Mutter sowie Großmutter. Geschwister habe er keine. Als Einzelkind sei er vom Militärdienst befreit. Der BF habe in Syrien keinen Grundwehrdienst abgeleistet. Die syrischen Sicherheitskräfte seien aber circa dreimal nach seiner Ausreise bei seiner Frau gewesen und haben nach dem BF gefragt und seine Frau bedroht. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF ergänzend an, dass die syrische Behörde vom BF verlangt habe, dass er mit russischen Kräften in die Ukraine oder nach Libyen gehen müsse. Nachdem er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden, weil er als Verräter gegen die Regierung angesehen worden sei und weil er Alawit sei. Er sei für zwei Tage beim Staatssicherheitsamt angehalten worden. Der BF sei von seinem Arbeitsleiter informiert worden, dass sein Name auf der Liste stehe, die nach Russland gehen werden. Er habe mehrmals die Aufforderung abgelehnt und sei dann nicht mehr arbeiten gegangen bis er ausgereist sei. Außerdem gebe es auch Islamisten in XXXX , die seine Frau beschimpft haben und auch er sei als Alawit per WhatsApp bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF von der Regierung umgebracht zu werden, weil er als Verräter für Assad und Heimat gesehen werde.
Im Rahmen der Einvernahme legte der BF ein Familienbuch und Militärbuch in Original vor.
4. Das Bundesamt wies mit dem nunmehr angefochtenen – im Spruch bezeichneten – Bescheid vom 28.02.2023 (zugestellt am 07.03.2023) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gleichzeitig erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III). Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 10.01.2023 wurde eingestellt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien eine asylrelevante individuelle, den BF persönlich betreffende Verfolgung drohe. Der BF seil als einziger Sohn von der Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime befreit. Dem BF sei es nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund – dass er durch die Regierung aufgrund seiner Ablehnung gesucht werde – glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. So sei nicht nachvollziehbar, dass der BF als einziger Sohn seiner Mutter und einziger Ernährer seiner Familie aufgefordert worden sei ins Ausland zu gehen, um zu kämpfen. Aus dem Militärbuch könne man entnehmen, dass der BF für den militärischen Dienst befreit sei. Der BF habe seine Angaben zu seinen Fluchtgründen auch gesteigert. Es bestehen jedoch Gründe für die Annahme, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe.
5. In der gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Schriftsatz vom 16.03.2023 (eingebracht am 17.03.2023) eingebrachten Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine inhaltlich anders lautende Entscheidung ergehen hätte müssen. Die belangte Behörde habe übersehen, dass es bei seinem Fluchtvorbringen nicht um die Ableistung des Militärdienstes in Syrien gehe, sondern um eine Verpflichtung für die russischen Verbündeten Syriens in der Ukraine für 6 Monate zu kämpfen. Er habe sich in Folge der zweitägigen Anhaltung versteckt und sei nur freigekommen, weil er zugesagt haben den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen. Es könne wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, nicht davon gesprochen werden, dass er problemlos weiter in Syrien leben haben können. Das Fluchtvorbringen des BF sei im Übrigen auch mit den von der Behörde im Bescheid angeführten Länderberichten in Einklang zu bringen, dass Wehrdienstverweigerung als Nähe zur Opposition angesehen werde und sogar aus Regimesicht untadelige Personen verhaftet werden und als illoyal angesehen werden. Auch haben geflüchtete Syrer bei ihrer Rückkehr mit Zwangsrekrutierung zu rechnen und dies könne auch Männer treffen, die an sich vom Wehrdienst befreit seien. Dem BF drohe daher aufgrund seiner Weigerung und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung im Falle einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung und hätte daher auch sein Antrag auf Zuerkennung von Asyl stattgegeben werden müssen.
6. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 13.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die Rechtsache der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Mit Eingabe vom 28.07.2023 legte der BF eine Vollmachtsbekanntgabe vor, regte eine mündliche Verhandlung an und gab stellungnehmend an, dass er im Juli einen schweren XXXX gehabt habe, nachdem seine Ehefrau in Syrien verhaftet worden sei. Auslöser sei ein Online-Zeitungsartikel in dem der BF mit Bild und Namen erwähnt worden sei, gewesen. Obwohl in diesem Artikel keinerlei Vorwürfe gegen Syrien erhoben worden seien, nahm ihn der syrische Geheimdienst zum Anlass die Ehefrau des BF zu verhaften, was beim BF eine schwere Krise ausgelöst habe, die psychologisch-therapeutisch und auch medikamentös behandelt werden habe müssen. Der BF sei schwer traumatisiert und sei bereits zwei Mal in Syrien in Haft gewesen. Er sei während einer Haft auf grausame Art gefoltert und erniedrigt worden, wovon er mehrere Verletzungen davongetragen habe. Eine diesbezügliche Begutachtung sein in Auftrag gegeben worden. Da der BF bereits einmal Verfolgung und Folter wegen unterstellter politischen Gesinnung erlitten habe und der syrische Geheimdienst laut den Länderinformationen nach wie vor massiv gegen vermeintliche Gegner des Regimes vorgehe. Da der BF neuerlich in den Focus des Geheimdienstes geraten sei wird der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausdrücklich aufrechterhalten.
Der BF legte einen Onlineartikel sowie einen klinisch-psychologischen Befundbericht von XXXX vom 24.03.2023 vor.
8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.08.2023 wurde die Rechtsache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
9. Am 11.10.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 7). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die
- aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 9 vom 17.07.2023;
- den EASO –Leitfaden November 2021;
- den Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Treatment upon return vom Mai 2022;
- den EASO Bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021;
- UN Security Council: Implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014), 2258 (2015), 2332 (2016), 2393 (2017), 2401 (2018), 2449 (2018), 2504 (2020), 2533 (2020) and 2585 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/890], 21.Oktober 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2063267/S_2021_890_E.pdf
- die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Aktualiserte Fassung, März 2021
- Moskau wirbt Kämpfer im Nahen Osten an: Putins syrische Söldner (https://www.tagesspiegel.de/politik/putins-syrische-soldner-8018974.html)
- EUAA Syria Targeting of Individuals vom September 2022
in das Verfahren ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren und aufgewachsen in der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX , in Syrien. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum alawitisch-islamischen Glauben. Seine Erstsprache ist Arabisch und er spricht außerdem noch Englisch. Seine Identität steht fest. Er ist seit 2015 standesamtlich mit XXXX verheiratet und hat eine Tochter ( XXXX , geboren XXXX ).
1.1.2. Der BF besuchte 12 Jahre die Grundschule in seinem Herkunftsort und schloss diese 2007/08 mit Matura ab. Der BF finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit. Er arbeitete im Vertrieb für Samsung Geräte im Jahr 2008 und danach ca. 14 Jahre durchgehend für den Vertrieb von Lebensmittel bei verschiedenen Unternehmen. Zuletzt hat er von 2018 bis zur Ausreise auch wenige Stunden als Security bei der Generaldirektion für die Landwirtschaftsforschung im öffentlichen Dienst gearbeitet, um später eine Pension zu erhalten.
1.1.3. In Syrien, im Herkunftsdorf des BF leben aktuell seine Ehefrau, seine Tochter und die Mutter des BF. Die Mutter lebt gemeinsam mit der Großmutter in der Stadt XXXX und sie beziehen eine Pension. In XXXX sowohl in der Stadt als auch in der Provinz sind weitere Onkel und Tanten des BF aufhältig. Sein Vater ist an einem Autounfall verstorben. Seine Ehefrau und Tochter lebten in einer Mietwohnung und verzogen nunmehr zu den Eltern seiner Frau und werden von ihrem Vater finanziell unterstützt. Der BF hat regelmäßig Kontakt über WhatsApp.
1.1.4. Der BF lebte durchgehend in der Stadt XXXX . Sein Herkunftsort liegt an der Westküste Syriens im Gebiet des syrischen Regimes.
1.1.5. Der BF verließ im Mai 2022 illegal und schlepperunterstützt Syrien und reiste in die Türkei sowie weiter über Griechenland, Rumänien nach Österreich ein und stellte am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit gegenständlichen Bescheid vom 28.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Das Verfahren über die eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde unter Spruchpunkt IV. eingestellt. Der BF erhob fristgerecht am 17.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides. Der Status des BF des subsidiär Schutzberechtigten erwuchs in Rechtskraft.
1.1.6. In Österreich hat er keine Familienangehörigen oder Verwandte. Er hat Kontakt zu Österreichern, insbesondere zu der befreundeten Familie XXXX , die ihm besuchen und zu seinem Mitbewohner XXXX .
Der BF bezog seit der Einreise bis März 2023 Leistungen aus der Grundversorgung und lebte in verschiedenen Quartieren der Grundversorgung zuletzt in XXXX und verzog privat im April 2023 nach Wien, wo er bei XXXX Vollzeit arbeitet und EUR 1.455,- netto im Monat verdient.
1.1.7. Der BF hat kaum Deutschkenntnisse und lernt Deutsch über YouTube und besuchte einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 für 1,5 Monate.
1.1.8. Der BF ist psychisch sehr belastet mit ausgeprägten Ängsten, Schuldgefühle und eine starke emotionale Durchlässigkeit. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10, F43.1 mit folgender Symptomatik: XXXX . Er nimmt aus diesem Grund die Medikamente XXXX , wobei XXXX nur in Notfällen und ist seit Juli 2023 in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX .
Darüber hinaus ist er gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.
1.1.9. Der BF ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:
1.2.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der BF befindet sich mit seinen 36 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime im Gebiet unter dessen Kontrolle. Der BF ist ein Einzelkind und als einziger Sohn vom Wehrdienst befreit und wurde bisher nicht vom syrischen Regime eingezogen. Der BF hat den Wehrdienst daher nicht verweigert und droht ihm keine Einberufung zum Wehrdienst durch die syrischen Streitkräfte, weil er vom Wehrdienst befreit ist.
1.2.2. Der BF stammt aus der Stadt XXXX , wo das syrische Regime die Kontrolle hat sowie auch russische Streitkräfte stationiert sind. Die Machtverhältnisse sind mitunter komplex und die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren.
Der BF widersetzte sich dem Angebot eines Einsatzes für die russischen Streitkräfte im Ukraine Krieg und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm dadurch als Alawit, eine Verfolgung aufgrund zumindest unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung droht. Dies schilderte der BF auch im Rahmen eines Fernsehinterviews zu illegale Pushbacks der deutschen Behörden und wurde der BF in einem Online-Zeitungsartikel XXXX mit Bild und Namen erwähnt und konnte damit die nachteilige Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken.
1.2.3. Im Falle einer Rückkehr besteht für den BF aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation in seinem Heimatort und letzten Aufenthaltsort aktuell eine unmittelbar konkrete Gefahr aufgrund seiner illegalen Ausreise, einer Antragstellung auf internationalen Schutz im Ausland sowie der Widersetzung in Russland zu kämpfen und seiner herausragenden Stellung in den Medien in den Blickpunkt des syrischen Regimes gekommen ist und aufgegriffen, befragt, verhaftet oder auch bestraft zu werden. Eine drohende Gefängnisstrafe kann mit Folter einhergehen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit 2014 von körperlichen sowie psychischen Misshandlungen während einer Haft betroffen war und auch 2022 bei einer Anhaltung von 2-3 Tagen geschlagen und bedroht wurde.
Es wird festgestellt, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner politischen Ansichten oder einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen einer Widersetzung für Russland im Ukrainekrieg zu kämpfen, illegaler Ausreise, seinem Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung, medialer Aufmerksamkeit und öffentlicher Schilderung seines Asylantrages von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter einer konkreten Verfolgung und Gefährdung ausgesetzt ist.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret und persönlich aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 9 vom 17.07.2023; EASO –Leitfaden November 2021; Bericht DIS (Danish immigration Service), Syria Treatment upon return vom Mai 2022; den EASO Bericht „Syria Situation of returnees from abroad“ June 2021; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021; Tagesspiegel: Moskau wirbt Kämpfer im Nahen Osten an: Putins syrische Söldner (https://www.tagesspiegel.de/politik/putins-syrische-soldner-8018974.html), EUAA Syria Targeting of Individuals vom September 2022 sowie ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung von Syrer zum Kampf in der Ukraine, Vertrauen der Russen gegenüber Alawiten [a-12199], wiedergegeben:
Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).
Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022-März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).
Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).
Syrische Arabische Republik
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).
Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v.a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023).
Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022).
Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023).
Institutionen und Wahlen
Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).
Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 % und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).
Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020).
Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022).
Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023).
Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung
Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023).
Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023).
Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022).
In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).
Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).
Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).
Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Zenith 11.2.2022
Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).
Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).
Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).
Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).
Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).
Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien
Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 % (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 % des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022). Im November 2022 kontrolliert die Regierung die meisten größeren Städte des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama (CRS 8.11.2022; vgl EUAA 9.2022). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage). Folgende Karte mit Stand 23.5.2023 veranschaulicht diese territoriale nominelle Dominanz der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten und das komplexe Verhältnis zum selbsternannten Autonomiegebiet im Nordosten, das hier als "halbautonome kurdische Zone" bezeichnet wird:

Quelle: DW 30.6.2023
Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen. Somit ist eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich (AA 29.3.2023).
Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage
Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).
Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem, weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).
Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischen Auseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 29.3.2023).
Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara'a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022).
Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen 'Hort der Ruhe' in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Allerdings kommt es seit Anfang 2020 zu wiederholten Anschlägen in Damaskus und Damaskus-Umland bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen werden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021). Darunter war z. B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2021 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Im Zeitraum April 2022 bis Juli 2022 wurden sechzehn Anschläge in und um Damaskus gemeldet, welche Personen mit Regimenähe zum Ziel hatten (AN 1.7.2022).
In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).
Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt "Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet"). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022).
Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Bei einem weiteren IS-Angriff Mitte Februar kamen 53 Zivilisten bei der Trüffelsuche ums Leben (Ha'aretz 17.2.2023). Mittlerweile soll der IS mindestens 150 Trüffelsucher im heurigen Jahr getötet haben (BBC 17.4.2023).
Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran
Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022).
Israelische Luftschläge
Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).
Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha'aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).
Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter ein Angriff auf den internationalen Flughafen Damaskus am 2.1.2023 (Ha'aretz 18.2.2023) und auf den Flughafen Aleppo am 7.3.2023 (Standard 7.3.2023). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten (Ha'aretz 18.2.2023). Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha'aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha'aretz 22.2.2022). Bei einem Raketenangriff Israels auf den Flughafen in Aleppo, zum Beispiel am 1. Mai, wurde nach Angaben syrischer Staatsmedien ein Soldat getötet. Sieben weitere Menschen, darunter zwei Zivilisten, seien verwundet worden, berichteten staatliche syrische Medien unter Berufung auf einen Militärvertreter. Der Flughafen sei nach dem Angriff außer Betrieb gewesen. Auch einige Orte in der Nähe wurden demnach getroffen (Standard 2.5.2023). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Latakiya). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).
US-Luftschläge in Syrien
Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 29.3.2023).
Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 29.3.2023).
Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet (HRW 12.1.2023). Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor (OSS 18.1.2023b). Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung (HRW 12.1.2023). Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt (OSS 18.1.2023b). Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden (HRW 12.1.2023). Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen (OSS 18.1.2023), was durch Dekrete gedeckt ist (OSS 1.10.2017b, STJ 12.7.2022) - ebenso wie Gefängnisse (OSS 18.1.2023b). Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert (OSS 18.1.2023b, FH 9.3.2023), und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden" (FH 9.3.2023). SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022).
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird (AA 29.3.2023). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden (SHRC 24.1.2019). Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 20.3.2023).
Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko (AA 29.3.2023). Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde (USDOS 12.4.2022). Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben (HRW 12.1.2023). Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt (USDOS 20.3.2023), wobei die jüngsten Betroffenen erst elf Jahre alt waren (HRW 13.1.2022). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben (AA 29.3.2023; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt (AA 29.3.2023). Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen (SNHR 26.6.2022). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023).
Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).
Eine realistische Möglichkeit zur Einforderung einer strafrechtlichen Verfolgung von Folter oder anderen kriminellen Handlungen durch Sicherheitskräfte besteht nicht. Gegenwärtig können sich der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin in keiner Weise gegen die staatlichen Willkürakte zur Wehr setzen. Bis zur Vorführung vor einem Richter können nach Inhaftierung mehrere Monate vergehen, in dieser Zeit besteht in der Regel keinerlei Kontakt zu Familienangehörigen oder Anwälten. Bereits vor März 2011 gab es glaubhafte Hinweise, dass Personen, die sich über die Behandlung durch Sicherheitskräfte beschwerten, Gefahr liefen, dafür strafrechtlich verfolgt bzw. wiederholt selbst Opfer solcher Praktiken zu werden (AA 29.3.2023).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten (darunter laut SNHR drei Todesfälle durch Folter im Jahr 2022), Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Die Berichte dazu betreffen u. a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 20.3.2023). Im Fall von Folteropfer der SDF starben im Zeitraum Januar 2014 bis Juni 2022 SNHR zufolge mindestens 83 Menschen durch Folter, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 26.6.2022).
Anmerkung: Für weitere Informationen zu den Arten und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen siehe auch das Kapitel zur Sicherheitslage sowie besonders die Kapitel zur Menschenrechtslage und zur Todesstrafe sowie das Kapitel Haftbedingungen. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst.
Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.
Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden.
Zu den Themen Wehrdienst und Desertion darf auch auf die folgenden Anfragebeantwortungen verwiesen werden (abrufbar auf ecoi.net sowie dem Koordinationsboard (KoBo) der Staatendokumentation:
In Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung:
- SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE
- SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Wehrdienstgesetze_2022_09_16_KE
- SYRI_SM_MIL_Fragen+BVwG+Bestrafung+Wehrdienstverweigerung,+Desertion_2022_09_16_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion [a-11951] (ACCORD)
- SYRI_SM_MIL_Einberufung_über_syrische_Botschaft_2023_03_21_K
- SYRI_RF_MLD_Kommunalbediensteten Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_29_K
- SYRI_RF_MLD_Zivile Angestellte des öffentlichen Diensts Ausreisemöglichkeiten, Kontrolle und dienstrechtliche Folgen einer unerlaubten Auslandsreise_2023_03_28_K
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Genehmigung der Ausreise eines Staatsangestellten durch den Vorgesetzten; Kontrolle bei Ausreise; Folgen illegaler Ausreise und zuständige Behörde; Folgen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz; Ausreisegenehmigung für männliche Staatsangestellte im wehrdienstpflichtigen Alter [a-12103-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen [a-12067-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Unterliegen Palästinenser, die den Wehrdienst absolviert haben, auch einer Pflicht zum Reservedienst? (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Tauglichkeitskriterien der syrischen Armee; Einsatz von Wehrpflichtigen mit starker Sehschwäche [a-11869] (ACCORD)
- SYRI_RF_MLD_Staatenlosigkeit_2022_12_15_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Restriktionen bei der Beschaffung von Dokumenten für Syrer im Ausland im Wehrpflichtsalter, die der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind und keine Ersatzzahlungen geleistet haben [a-11903] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit eines Familienbesuchs ohne Sanktionen trotz nicht abgeleisteten Militärdienst [a-11857-1] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Abgabe des Wehrdienstbuches und des Personalausweises zu Beginn des Wehrdienstes und Einbehaltung der Dokumente bis zur Ausmusterung von der Militärbehörde [a‑11840] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Zöllner als Teil des Sicherheitsapparats, Desertion, militärische und polizeiliche Aufgaben von Zöllnern im Krieg [a-11786] (ACCORD)
In Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung:
- SYRI_SM_MIL_ergänzende+AFB+zu+Wehrdienstpflicht+in+Gebieten+außerhalb+Regierungskontrolle+2022_10_14_KE
- SYRI_SM_MIL_Zwangsrekrutierung,+Kontrolle+Idlib_2022_03_17_KE
- SYRI_MIL_Zwangsrekrutierung+von+Frauen+für+YBJ+bzw.+SDF_2022_09_22_KE
- SYRI_SM_Rekrutierungspraxis YPG_2023_03_02_KE
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Höchstalter für die „Wehrpflicht“ im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet; unterlagen Altersvorgaben für „Wehrpflicht“ seit ihrer Einführung Schwankungen/Änderungen? [a-11932] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Stadt Ar-Raqqa: Bedrohung von Kommunalbediensteten bzw. insbesondere von Fahrern für die staatliche/städtische Müllentsorgung oder Angestellten in der Wasserversorgung durch die kurdische Selbstverwaltung (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) [a-12103-2] (ACCORD)
- Anfragebeantwortung zu Syrien: Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durch die Syrische Nationale Armee (SNA) oder andere oppositionelle militärische Gruppierungen in Dscharabulus; Personengruppen mit höherer Wahrscheinlichkeit von derartigen Rekrutierungen; Sanktionen gegen Personen, die eine Rekrutierung verweigern; Unterstellung oppositioneller Gesinnung im Falle einer Verweigerung; Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Armee auf wehrdienstpflichtige Personen in Dscharabulus [a-12101] (ACCORD)
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Rechtliche Bestimmungen
Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022).
Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).
Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022).
Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).
Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).
Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).
Die Umsetzung
Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).
Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023).
Rekrutierungspraxis
Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).
Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023).
Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023).
Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht (STDOK 8.2017). Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).
Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind (ETANA 4.4.2023). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020).
Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als "Kanonenfutter" im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023).
Im Rahmen sog. lokaler "Versöhnungsabkommen" in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Sowohl in Ost-Ghouta als auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitra soll der Militärgeheimdienst dem Violations Documentation Center zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben (AA 29.3.2023).
Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle
Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der "Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung "Sicherheitsquadrate" (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. "Sicherheitsquadraten" auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im "Sicherheitsquadrat" im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022).
Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023).
Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).
Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022).
In Syrien besteht seit 2011 de facto eine unbefristete Wehrpflicht (AA 29.3.2023), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Zuletzt erließ der syrische Präsident einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022).
Einsatz von Rekruten im Kampf
Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden (BMLV 12.10.2022). Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.3.2023). Alle Eingezogenen können dagegen laut EUAA (European Union Agency for Asylum) unter Berufung auf einen Herkunftsländerbericht vom April 2021 potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus "versöhnten" Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 2.2023). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]
Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts
Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen [als vor dem Konflikt] und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).
Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Männer mit deutlich sichtbaren medizinischen Problemen, die nicht wehrdiensttauglich sind, weiterhin freigestellt. Die medizinischen Ausschüsse, welche die Personen untersuchen, sind jedoch eher streng in ihren Urteilen. In einigen Fällen wurden Männer mit einem bestimmten Gesundheitszustand dennoch in die Armee einberufen, um militärische Tätigkeiten außerhalb des Feldes auszuüben (EUAA 9.2022). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020).
Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter [offizieller] Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten, oder dass Personen mit gesundheitlichen Problemen, die eigentlich vom Wehrdienst befreit sein sollten, mitunter Bestechungsgelder bezahlen müssen, um eine Befreiung zu erwirken (DIS 5.2020).
Polizeidienst als Befreiung vom Wehrdienst
Gemäß Abschnitt 12 des Wehrpflichtgesetzes war eine Person vom Wehrdienst befreit, wenn sie mindestens zehn Jahre in den Diensten der inneren Sicherheit stand, einschließlich der Polizei. Diese Frist wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 1 von 2012 auf fünf Jahre verkürzt. Hat eine Person nicht die vollen fünf Jahre gedient, muss sie dennoch ihren Militärdienst ableisten. Wer bei der Polizei akzeptiert wird, unterschreibt jedoch einen Zehnjahresvertrag. Es ist auch möglich, dass ein Rekrut der Polizei beitritt und dort seinen Militärdienst ableistet, da die internen Sicherheitsdienste gemäß Artikel 10 des Wehrpflichtgesetzes zu den syrischen Streitkräften gezählt werden. Wenn eine Person der Polizei beitritt, wird das Rekrutierungsbüro, dem sie untersteht, angewiesen, sie nicht zum Militärdienst einzuberufen (NMFA 5.2022).
Rechtlich gesehen ist es möglich, aus dem Polizeidienst auszutreten. Die Kündigung muss samt einer Erklärung über die Gründe eingereicht werden. Alle Rücktrittsgesuche werden auf der Grundlage einer Sicherheitsanalyse geprüft. In der Praxis werden die meisten Anträge aus Sicherheitsgründen abgelehnt. Polizeibeamte können während der ersten zehn Jahre ihres Vertrags de facto nicht kündigen. Eine Laufbahn innerhalb des erweiterten Sicherheitsapparats ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und es ist nicht üblich, eine solche Position vorzeitig zu verlassen. Bei einer Laufbahn in einer Sicherheitsbehörde ist es laut einer Quelle praktisch unmöglich, die Erlaubnis zur Kündigung zu erhalten. Das unerlaubte Verlassen eines Polizeidienstpostens wird als eine Form der Desertion angesehen, die mit Strafe bedroht werden kann. Es gibt unterschiedliche Angaben darüber, welches Gesetz in diesem Fall gilt (NMFA 5.2022). Zollbeamte gelten im Rahmen ihrer Zuständigkeit als allgemeine Sicherheitskräfte und Kriminalbeamte (ACCORD 17.1.2022).
Anm.: Zur Rolle des Sicherheitsapparats im Laufe des Kriegs und bei Menschenrechtsverletzungen siehe die Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Folter und unmenschliche Behandlung, Hinrichtungen und außergerichtliche Tötungen sowie das Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen.
Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland
Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr ("badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 2.9.2019; vgl. SB Berlin o.D.). Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 (Rechtsexperte 14.9.2022) die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht (NMFA 6.2021). Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.3.2023).
Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters dauerhaft und ununterbrochen im Ausland lebten, gilt eine Befreiungsgebühr von 3.000 USD. Wehrpflichtige, die im Ausland geboren wurden und dort mindestens zehn Jahre vor dem Einberufungsalter gelebt haben, müssen einen Betrag von 6.500 USD entrichten (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an (DIS 5.2020; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden (NMFA 5.2022; vgl. Rechtsexperte 14.9.2022). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen "Versöhnungsprozess" bereinigen (NMFA 5.2022).
Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird ("bayan harakat"). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen (Rechtsexperte 14.9.2022).
Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche 13.12.2021).
Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird wie ein ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017).
Diese mit dem Gesetz Nr. 35 vom 15.11.2017 beschlossene Änderung ermöglicht es der Direktion für militärische Rekrutierung, Vermögen wie Immobilien und bewegliche Güter von syrischen Männern zu beschlagnahmen, die ihren Verpflichtungen zur Ableistung des Militärdienstes nicht nachgekommen sind. Gesetz Nr. 39 vom 24.12.2019 zur Änderung von Artikel 97 des Wehrdienstgesetzes Nr. 30 aus dem Jahr 2007 veränderte die Art der vorgesehenen Beschlagnahmung. Es ermöglicht die Beschlagnahme von Eigentum von Männern, die das 42. Lebensjahr vollendet haben und weder den Militärdienst abgeleistet noch die Kompensationszahlung von 8.000 USD ordnungsgemäß beglichen haben, oder von deren Ehefrauen oder Kindern, ohne dass die betroffenen Personen davon in Kenntnis gesetzt werden. Derzeit kann das Vermögen dieser Person vorsorglich beschlagnahmt werden, was bedeutet, dass es weder verkauft noch an eine andere Partei übertragen werden kann. Das Vermögen kann ohne weitere Ankündigung vom Staat versteigert werden, anstatt es bis zu einer Lösung der Frage einzufrieren. Der Staat kann den geschuldeten Betrag aus der Versteigerung einbehalten und den Restbetrag (falls vorhanden) an die Person zurückzahlen, deren Eigentum versteigert wurde. Erreicht das Vermögen des Mannes nicht den Wert der Kompensationszahlung, kann das gleiche Versteigerungsverfahren auf das Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder angewandt werden, bis der Wert der Gebühr erreicht ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Unter anderem wurde auch berichtet, dass Palästinensern, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, der Zugang zum Camp Yarmouk verweigert wurde, um sich dort ihren Besitz zurückzuholen (Action PAL 3.1.2023).
Haftstrafe, Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.3.2023). Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert (STJ 12.7.2022). Die Gefängnisse sind überdies stark überfüllt. Es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind (USDOS 20.3.2023). Diese Lage geht mit grassierenden Krankheiten, einschließlich COVID-19 (AA 29.3.2023), und mit einer entsprechend hohen Sterberate einher (USDOS 20.3.2023). Die hygienischen Zustände sind laut Auswärtigem Amt "katastrophal". Dies gilt generell, jedoch in besonderem Maße für diejenigen Gefängnisse, in denen Oppositionelle und sonstige politische Gefangene untergebracht sind (AA 29.3.2023), und laut US-Außenministerium insbesondere in Hafteinrichtungen der Sicherheits- und Nachrichtendienste (USDOS 20.3.2023).
Besondere Bedürfnisse von Frauen werden kaum oder gar nicht berücksichtigt. Berichten zufolge müssen Frauen in Gefängnissen ohne jegliche Unterstützung entbinden und für ihre Kinder sorgen. Eine Versorgung mit Milch oder Hygieneartikeln erfolgt allenfalls durch Besucher, sofern sie in der entsprechenden Haftanstalt erlaubt sind (AA 29.3.2023).
Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 20.3.2023).
Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen [Anm.: zu Hinrichtungen und Tod durch Folter - siehe Kapitel Todesstrafe und außergerichtlichen Tötungen sowie Folter und unmenschliche Behandlung] von Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Neben gewaltsamen Todesursachen ist eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auch auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (AA 29.3.2023). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (SNHR 26.6.2022).
Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.3.2023).
Anmerkung: Weitere Informationen zu den Hafteinrichtungen (z. B. Saydnaya Gefängnis) sowie dortigen Zuständen und Menschenrechtsverletzungen befinden sich besonders in den Kapiteln je zu Folter und Todesstrafe. Zu Amnestien siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen im Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst. Mehr zu Art und Ausmaß der jeweiligen Menschenrechtsverletzungen durch die jeweiligen bewaffneten Gruppen ist auch im Kapitel zur Sicherheitslage zu ihren jeweiligen Gebieten nachlesbar.
Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Todesfälle in der Haft und standrechtliche Hinrichtungen wurden in Hafteinrichtungen aller Parteien dokumentiert (UNHRC 17.11.2021). Keine der Konfliktparteien in Syrien veröffentlicht Informationen über den Verbleib von Gefangenen und die Gründe für ihre Verhaftung, noch stellen sie Dokumentationen zu den Urteilen zur Verfügung - auch nicht bei Verhängung der Todesstrafe. Daher ist der Großteil der Familien nicht über das Schicksal ihrer Angehörigen informiert, zumal die große Mehrheit der Gefangenen "verschwunden" wird (SNHR 2.2.2023).
Gebiete unter Regimekontrolle
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat und weitere Delikte (AA 29.3.2023), wie auch zum Beispiel die Zerstörung öffentlicher Gebäude und Transport- sowie Kommunikationswege, die Todesstrafe vor (UNHRC 17.11.2021). In der juristischen Praxis wird der Begriff Hochverrat sehr weit gefasst und kann schon bei wahrgenommener Dissidenz erfüllt sein. Dies dient nicht zuletzt politischen Zwecken: Politische Gegner, bewaffnete Rebellen oder die humanitär tätigen syrischen „Weißhelme“ werden weitgehend unterschiedslos als „Terroristen“ eingestuft und sind damit von der Todesstrafe bedroht. Nach Definition des Regimes können bereits die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen mit der Todesstrafe geahndet werden. Urteile wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, auf welche ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt (AA 29.3.2023). Seit dem Beschluss eines Gesetzes gegen Folter am 30.3.2022 steht auch auf Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit Vergewaltigung die Todesstrafe. Allerdings ist laut der United Nations Independent International Commission of Inquiry Folter und Misshandlung in Haft in Syrien systematisch - auch im Saydnaya-Gefängnis und mehreren anderen Haftanstalten der syrischen Nachrichtendienste (HRW 12.1.2023).
Regelmäßig vom Regime verkündete Amnestien (so zuletzt Legislativdekret 7/2022) verringern ausgesprochene Todesurteile zum Teil auf lebenslange harte Strafarbeit oder stellen eine Freilassung in Aussicht. In der Rechtspraxis kommen die Amnestien aufgrund großzügig ausgelegter Ausnahmetatbestände und prozeduralen Hindernissen jedoch nur in Einzelfällen zur Anwendung, dabei oftmals infolge der Zahlung hoher Bestechungsgelder an Amtsträger im Justiz- und Sicherheitswesen (AA 29.3.2023).
Eine quantitative Bewertung von verhängten Todesurteilen bzw. deren Vollstreckung ist auch im Berichtszeitraum nicht möglich, da seit Beginn des bewaffneten Konflikts keine offiziellen Zahlen zu vollstreckten Todesurteilen mehr veröffentlicht werden. Für 2022 sind auch keine Einzelfälle durch das Regime bekannt gemacht worden, so wie zuletzt im Oktober 2021 nach der Hinrichtung von 24 vermeintlich Verantwortlichen für die schweren Waldbrände in Nordsyrien im Jahr 2020. Erschwert wird die Erfassung von vollstreckten Todesurteilen durch Tötungen und Hinrichtungen von Inhaftierten ohne Anklage oder Urteil. Die United Nations Independent International Commission of Inquiry dokumentierte auch im jüngsten Bericht von September 2022 eine hohe Zahl von Fällen solcher außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.3.2023). Die Todesstrafe wird oftmals ohne vorangegangenes faires Verfahren und im Geheimen vollstreckt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Ein Überprüfungsausschuss, dessen Mitglieder von Präsident Assad eingesetzt werden, ist befugt, die von syrischen Strafgerichten verhängten Todesstrafen zu überprüfen, nicht aber die der Sondergerichte wie Anti-Terrorismus-, Militär- und Feldgerichte (STJ 7.6.2022)
Es gibt zahlreiche Berichte über Todesfälle in Regierungsgewahrsam durch Hinrichtungen ohne fairen Prozess, durch Folter oder durch andere Formen der Misshandlung, wie etwa Mangelernährung und fehlende medizinische Versorgung, namentlich z. B. in der Haftanstalt des Mezzeh Flughafens, in den Abteilungen 215 und 235 des Militärnachrichtendiensts und im Saydnaya Gefängnis (USDOS 20.3.2023).
- Das Gefängnis von Saydnaya/Sednaya
Besonders viele Hinrichtungen entfallen nach zahlreichen Berichten auf das Zentralgefängnis von Saydnaya nahe Damaskus, in dem vornehmlich politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.3.2023). Amnesty International schätzte 2017 allein die Zahl der zwischen 2011 und 2015 in Saydnaya hingerichteten Personen auf mindestens 13.000 Menschen (AI 22.10.2021). Im Jahr 2017 äußerte die US-Regierung öffentlich die Vermutung, dass syrische Behörden in Saydnaya jeden Freitag eine zwei- bis dreistellige Anzahl Häftlinge hinrichteten und hierfür eigens ein Krematorium angelegt hätten, um die Leichen von Gefangenen ohne Spuren zu beseitigen, was in den Jahren 2018 und 2019 durch Medienrecherchen untermauert wurde (AA 29.3.2023). Auch im Jahr 2021 gab es weitere Berichte über Hunderte Tote im Saydnaya-Gefängnis und den Einrichtungen der Sicherheitsdienste sowie über Dutzende Tote nach einem Gefangenentransfer in das Tishrin Militärhospital. Ehemalige Insassen von Saydnaya berichteten auch über anhaltende Todesfälle durch Folter und unmenschliche Behandlung vor dem Hintergrund von weitverbreitetem Hunger und Tuberkulose (UNCOI 13.8.2021, zu "Salzräumen" als improvisierte Leichenhallen und Folterkammern siehe z.B. SHRC 1.2023).
- Hinrichtungen und Attentate, die mit dem Beilegungsabkommen von Dara'a in Zusammenhang gebracht werden
Der NGO Global Voices zufolge hielt sich das Regime nie an die Bedingungen des Abkommens und ging weiterhin gegen Mitglieder der Opposition vor. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete im Jänner 2021 die Hinrichtung von 83 militärischen Gegnern des Regimes, welche ein Beilegungsabkommen unter Vermittlung der russischen Militärpolizei angenommen hatten, sowie von 31 weiteren Personen, welche das Abkommen nicht angenommen hatten (USDOS 12.4.2022). Im ersten Halbjahr 2022 wurden über 100 Personen in Dara'a getötet, und was ein Muster Attentaten durch Unbekannte auf ehemalige frühere Mitglieder aufständischer und regierungstreuer Einheiten fortsetzte. Das Dara'a Martyrs' Documentation Office meldete 90 Attentatsversuche, welche mit dem Tod von 51 Personen endete - darunter 31 Zivilisten sowie frühere Oppositionskämpfer, welche Beilegungsabkommen mit dem Regime unterzeichnet hatten. Letztere gehören zu den Profilen, welche besonders als Ziel für derartige Attentate gestuft werden (USDOS 20.3.2023).
Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle
In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 29.3.2023).
Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).
Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisten, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023).
Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der UN Commission of Inquiry for Syria (COI) zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023).
Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022).
Rückkehr
Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben (UNCOI 7.2.2023). Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Gleichzeitig steigt durch die diplomatische Normalisierung zwischen Syrien und der Arabischen Liga in manchen Staaten der Druck auf die Flüchtlinge, trotz der für sie unsicheren Lage nach Syrien zurückzukehren (CNN 10.5.2023).
Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (HRW 12.1.2022) RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen (HRW 12.1.2023, vgl. Al Jazeera 17.5.2023) bis hin zu Schikanen durch die syrischen Behörden (HRW 12.1.2023). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert, oder eingeschüchtert wurden. Zuletzt dokumentierten Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) unabhängig voneinander in ihren jeweiligen Berichten von September bzw. Oktober 2021 Einzelfälle schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen von Regimekräften an Rückkehrenden, die sich an verschiedenen Orten in den Regimegebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus, ereignet haben sollen. Diese Berichte umfassen Fälle von sexualisierter Gewalt, willkürlichen und ungesetzlichen Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen bis hin zu Verschwindenlassen und mutmaßlichen Tötungen von Inhaftierten. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.11.2021).
Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (ÖB Damaskus 12.2022).
Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (ÖB Damaskus 12.2022).
Hindernisse für die Rückkehr
Rückkehrende sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften (HRW 12.1.2023). In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrin nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation 'Friedensquelle' im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (ÖB Damaskus 12.2022). Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr (ÖB Damaskus 12.2022). Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen (BS 23.2.2022). Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind (The Guardian 24.4.2023). Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten bringen (Balanche 13.12.2021). Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (AA 29.11.2021).
Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat (AA 4.12.2020). Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021).
Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht (Balanche 13.12.2021). Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB 1.10.2021).
Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren (Weltbank 2020). Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs (ÖB Damaskus 12.2022) [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialen wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden].
Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022). Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (UNCOI 7.2.2023).
Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: mehr dazu siehe in dem Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort sowie im Unterkapitel Perspektiven des Staatsapparats bezüglich Emigration und Rückkehr].
[…]
Wahrnehmung von RückkehrerInnnen je nach Profil
Nach zuvor vorwiegend rückkehrkritischen öffentlichen Äußerungen hat die syrische Regierung seine Politik seit Ankündigung eines sogenannten „Rückkehrplans“ für Flüchtlinge durch Russland 2018 sukzessive angepasst und im Gegenzug für eine Flüchtlingsrückkehr Unterstützung der internationalen Gemeinschaft und die Aufhebung westlicher Sanktionen gefordert (AA 20.3.2023). Die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen ist trotzdem nicht erwünscht, auch wenn offiziell mittlerweile das Gegenteil gesagt wird (The Guardian 23.3.2023, vgl., Balanche 13.12.2021). Insgeheim werden jene, die das Land verlassen haben, als 'Verräter' angesehen (AA 29.3.2023; vgl. Balanche 13.12.2021), bzw. als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (AI 9.2021). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023).
Jeder, der geflohen ist und einen Flüchtlingsstatus hat, ist in den Augen des Regimes bereits verdächtig (Üngör 15.12.2021). Aus Sicht des syrischen Staates ist es daher besser, wenn diese SyrerInnen im Ausland bleiben, damit ihr Land und ihre Häuser umverteilt werden können, um Assads soziale Basis neu aufzubauen. Minderheiten wie Alawiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie sind hingegen für Präsident al-Assad willkommene Rückkehrer. Für arme Menschen, z.B. aus den Vorstädten von Damaskus oder Aleppo, hat der syrische Staat jedoch keine Verwendung (Balanche 13.12.2021), zumal keine Kapazitäten zur Unterstützung von (mittellosen) Rückkehrenden vorhanden sind (The Guardian 23.2.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen [Anm.: für weitere Informationen zu Sicherheitsüberprüfungen siehe Unterkapitel Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort], Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021).
Anhand der von der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, NGOs und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Dabei gilt nach Ansicht des deutschen Auswärtigen Amts, dass sich die Frage einer möglichen Gefährdung des Individuums weder auf etwaige Sicherheitsrisiken durch Kampfhandlungen und Terrorismus beschränken lässt, noch ganz grundsätzlich eine Eingrenzung auf einzelne Landesteile möglich ist. Entscheidend für die Sicherheit von Rückkehrenden bleibt vielmehr die Frage, wie der oder die Rückkehrende von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen wird. Rückkehr auf individueller Basis findet, z.B. aus der Türkei, insbesondere in Gebiete statt, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen. Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023).
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr (ÖB Damaskus 1.10.2021), und die Aussagen zur Haltung der Regimekräfte gegenüber Rückkehrern heben unterschiedliche Aspekte zu deren Wahrnehmung und Behandlung hervor:
Der Syrien-Experte Uğur Üngör geht davon aus, dass jeder, der das Land verlassen hat, und nach Europa geflohen ist, vom Regime als verdächtig angesehen wird, weil es im Verständnis des Regimes keinen Grund gab, zu fliehen. Die Flucht nach Europa und das Beantragen von Asyl können negativ gesehen werden - im Sinne einer Zusammenarbeit mit den europäischen Regierungen oder sogar, dass man von diesen bezahlt wurde. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die eine offiziell bestätigte regierungsfreundliche Einstellung haben. Weiters werden Personen, die in die Türkei geflohen sind, als Vertreter von Präsident Erdoğans Regierung gesehen. Wer im Ausland negative Äußerungen [Anm.: siehe hierzu das Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen und das Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage bzgl. der Gesetze zur Schädigung des Ansehens im Ausland sowie bzgl. positiver Äußerungen über Staaten, mit denen Syrien verfeindet ist] über das Regime gemacht hat (im Sinne von öffentlichem politischen Aktivismus, aber auch privat in sozialen Medien), kann bei der Rückkehr speziell vom politischen Geheimdienst überprüft werden. Wenn man Glück hat, sind die Anschuldigungen laut Üngör nicht sehr ernst, oder man kann ein Bestechungsgeld zahlen, um freizukommen, andernfalls kann man direkt vor Ort verhaftet werden. Hierbei spielen nicht nur eigene Aktivitäten eine Rolle, sondern auch Aktivitäten von Verwandten und die geografische Herkunft der rückkehrenden Person. Es gibt auch Berichte, dass Familienmitglieder von Journalisten, die in Europa für oppositionelle Medien schreiben, inhaftiert und tagelang festgehalten und wahrscheinlich gefoltert wurden (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage].
Laut dem Syrien-Experten Kheder Khaddour kommt es darauf an, wo im Ausland man sich aufgehalten hat: War man in den Golfstaaten, wird vielleicht davon ausgegangen, dass man geschäftlichen Tätigkeiten nachgegangen ist und nichts mit Politik zu tun hat. Wer in die Türkei gegangen ist, wird als Kollaborateur der Islamisten und Präsident Erdoğans gesehen. Wer in Europa war, wird beschuldigt, von Europa bezahlt worden zu sein, um gegen das Regime zu sein. Der Libanon ist vielleicht noch am neutralsten, quasi wie ein 'erweitertes Syrien', und durch die geografische Nähe stehen Flüchtlingen im Libanon-Korruptionsnetzwerke (zur Absicherung der Rückkehr) zur Verfügung, auf die man in Europa keinen Zugriff hat (Khaddour 24.12.2021).
Bashar al-Assad hat erklärt, dass er jene, die gegen sein Regime sind, als 'Krankheitserreger' sieht. Die Rückkehr ist aber nicht nur für Regimegegner, sondern auch für alle, über deren politischer Position sich das Regime nicht sicher ist, problematisch. Die Behandlung eines Rückkehrers durch die Behörden hängt laut dem syrischen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten Mohamad Rasheed allein davon ab, ob die Person für oder gegen das Regime ist. Wer regierungstreu ist, kann auf legalem und gewöhnlichem Weg ein- und ausreisen. Die Unvorhersehbarkeit und Willkür sind große Hindernisse für die Rückkehr nach Syrien. Man kann jederzeit verhaftet und verhört werden und niemand weiß, ob man leben, getötet oder verschwinden gelassen wird. Der Staatsapparat ist durchzogen von Mafias, und im ganzen Land gibt es Milizen, die die Bevölkerung tyrannisieren (Rasheed 28.12.2021).
Laut dem Nahost-Experten Fabrice Balanche kann man, wenn man Teil der Opposition war oder sogar gekämpft hat, nicht nach Syrien zurückkehren, selbst wenn es laut offiziellem Narrativ des Präsidenten eine Amnestie gibt. Dasselbe gilt auch für (andere) politische Flüchtlinge. Zudem besteht immer die Gefahr, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, zum Teil, um Geld zu erpressen. Man wird für ein paar Wochen inhaftiert, weil man vom Ausland zurückkommt und davon ausgegangen wird, dass man Geld hat. Die Familie muss dann ein Lösegeld von ein paar Tausend Dollar bezahlen, oder die Person bleibt weitere zwei Wochen im Gefängnis (Balanche 13.12.2021).
Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann (AA 29.3.2023). UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (UNHCR 6.2022).
Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die 'davongelaufen' sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben (Khaddour 24.12.2021; vgl. Üngör 15.12.2021). Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich 'sauber' [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z.B. im Überkapitel Rückkehr].
Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (Balanche 13.12.2021).
Administrative Bedingungen für eine Rückkehr sowie Möglichkeit der Rückkehr an den Herkunftsort
Die syrische Regierung bietet administrative Verfahren an, die Rückkehrwillige aus dem Ausland oder aus von der Opposition kontrollierten Gebieten vor der Rückkehr in durch die Regierung kontrollierte Gebiete durchlaufen müssen, um Probleme mit der Regierung zu vermeiden. Im Rahmen dieser Verfahren führen die syrischen Behörden auf die eine oder andere Weise eine Überprüfung der RückkehrerInnen durch. Während des als 'Sicherheitsüberprüfung' (arabisch muwafaka amniya) bezeichneten Verfahrens werden die Namen der AntragstellerInnen mit Fahndungslisten verglichen. Beim sogenannten 'Statusregelungsverfahren' (arabisch: taswiyat wade) beantragen die AntragstellerInnen, wie es in einigen Quellen heißt, die 'Versöhnung', sodass ihre Namen von den Fahndungslisten der syrischen Behörden gestrichen wird (DIS 5.2022). Es gibt jedoch keine einheitlichen, bzw. verlässlichen Verfahren zur Klärung des eigenen Status mit den Sicherheitsbehörden (Überprüfung, ob gegen die/den Betroffene/n etwas vorliegt) und verfügbare Rechtswege (AA 29.3.2023).
Gemäß Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, zur Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und zu gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.) (AA 29.11.2021). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) berichtet von Menschenrechtsverletzungen in ihrem Berichtszeitraum, darunter den Tod eines Rückkehrers in Haft, dem man lebensrettende medizinische Versorgung verweigert hatte. Er war Anfang 2022 bei seiner Rückkehr nach Syrien trotz eines erfolgten Beilegungs-, bzw. 'Versöhnungsprozesses', verhaftet worden (UNCOI 7.2.2023).
So gilt es zum Beispiel für die Rückkehr nach Homs, in die von der Regierung gehaltenen Teile von Idlib sowie ins Umland von Damaskus (Rif Dimashq) mehrere und sich überlappende Genehmigungsprozesse bei einer Reihe von Behörden zu durchlaufen. Oft beinhalten diese Prozedere eine geheimdienstliche Sicherheitsgenehmigung oder ein Beilegungsabkommen (Anm.: auch 'Versöhnungsabkommen') oder beides, je nachdem woher die Rückkehrenden kommen, wo sie hingehen, und was ihre Profile sind. Einige mussten etwa schon vor ihrer Rückkehr ihren Status bei Zentren zur 'Statusklärung' in Regierungsgebieten 'klären', indem Verwandte oder Freunde vor Ort dies für sie durchführten. Andere gingen direkt zu diesen Zentren, nachdem sie durch Schmuggelrouten in das Gebiet zurückkehrten oder nachdem sie an einem Grenzübergang um eine 'Statusklärung' angesucht hatten. Andere wiederum mussten eine Sicherheitsgenehmigung für einen Wohnsitz, bzw. Aufenthalt ('residence') bereits vor ihrer Rückkehr einholen. Andere versuchten an kollektiven Rückkehraktionen aus dem Libanon teilzunehmen (UNCOI 7.2.2023) [Anm.: siehe dazu Unterkapitel Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa].
Auch nach vermeintlicher Klärung des Status mit einer oder mehreren der Sicherheitsbehörden innerhalb oder außerhalb Syriens kann es nach Rückkehr jederzeit zu unvorhergesehenen Vorladungen und/oder Verhaftungen durch diese oder Dritte kommen. Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass selbst eine von der jeweiligen Sicherheitsbehörde vorgenommene positive Sicherheitsüberprüfung jederzeit von dieser revidiert werden kann und damit keine Garantie für eine sichere Rückkehr leistet (AA 29.3.2023).
Sicherheitsüberprüfungen (besonders al-Muwafaqa al-Amniyeh, die Sicherheitsgenehmigung) vor der Rückkehr sowie inoffizielle Schutzzusagen
Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht (AA 19.5.2020). Gemäß einem Rechtsexperten der ÖB Damaskus hat prinzipiell jeder syrische Staatsbürger das Recht, sich auf dem syrischen Staatsgebiet zu bewegen sowie es zu verlassen. Er darf gemäß Artikel 38 der syrischen Verfassung von 2012 nicht an der Rückkehr gehindert werden. Daraus folgt, dass von syrischen StaatsbürgerInnen vor ihrer Rückkehr keine Sicherheitsgenehmigung verlangt wird, oder sie um eine solche ansuchen müssen. Der Konflikt hat die Sicherheitsgenehmigung jedoch ins Zentrum gerückt. Viele syrische StaatsbürgerInnen haben die Rückkehr nach Syrien erwägt, fürchten allerdings, von den syrischen Behörden verhaftet zu werden. Da die syrische Regierung bestrebt war, zu zeigen, dass Syrien sicher ist, und für die Rückkehr von Flüchtlingen offen steht, damit diese am Wiederaufbau des Landes teilnehmen, hat die syrische Regierung zur Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien zugestimmt, in manchen Fällen bekannt zu geben, ob jemand gemäß ihrer Aufzeichnungen in Syrien gesucht wird. Dies ist bei der freiwilligen Rückkehr von Gruppen von Syrern aus dem Libanon der Fall, erleichtert durch die Kooperation des General Security Office (GSO) [Anm.: libanesischer Nachrichtendienst] im Libanon mit den syrischen Behörden. Das heißt, bei der Teilnahme an einer GSO-unterstützten Rückkehr führt das GSO akkordiert mit den syrischen Behörden eine Sicherheitsüberprüfung durch und leitet die persönlichen Daten der RückkehrerInnen an die syrischen Behörden weiter. Letztere informieren das GSO dann darüber, welche Personen eine Sicherheitsfreigabe erhalten haben. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde auch bei individuellen Rückkehrern aus Jordanien vermerkt: Rückkehrer müssen hierzu bei der syrischen Botschaft in Amman um eine Sicherheitsfreigabe ansuchen (AA 29.3.2023).
Laut einer in Syrien tätigen Menschenrechtsorganisation überprüfen die syrischen Behörden bei der Sicherheitsüberprüfung Informationen über den/die AntragstellerIn, Familienmitglieder und eventuell auch seine/ihre erweiterte Familie. Das syrische Außenministerium ermöglichte im Rahmen des letzten Amnestiegesetzes (Gesetzesdekret Nr. 7/2022 vom 30.4.2022), welches alle von syrischen StaatsbürgerInnen vor dem 30.4.2022 verübten 'terroristischen Verbrechen' ohne Todesopfer beinhaltet, dass syrische StaatsbürgerInnen im Ausland durch die diplomatischen Vertretungen überprüft werden, ob sie unter das Amnestiegesetz fallen. Die betroffenen Personen müssen bei der syrischen Botschaft ihres Wohnorts erscheinen, und einen gesonderten Antrag ausfüllen. Die syrische Botschaft leitet den Antrag dann an das Außenministerium weiter, das eine Liste mit den persönlichen Daten der AntragstellerInnen vorbereitet, und sie an das syrische Innenministerium weiterleitet. Letzteres gleicht die Namen auf der Liste mit einer zentralen Datenbank ab, um zu überprüfen, ob eine Person Verbindungen zu 'terroristischen' Gruppierungen hat (Rechtsexperte 27.9.2022). Das Auswärtige Amt weist jedoch darauf hin, dass jeder Geheimdienst auch eigene Fahndungslisten führt. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt (AA 29.3.2023) (Anm.: Zu der Amnestie siehe Unterkapitel Amnestien im Allgemeinen und im Zusammenhang mit folgendem Militärdienst im Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen].
Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Laut Mohamad Rasheed braucht jeder, der nach Syrien zurückkehren will, eine Sicherheitsüberprüfung, selbst Eltern von Personen, die für das syrische Regime arbeiten (Rasheed 28.12.2021). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde auf der Grundlage von Befragungen, dass SyrerInnen, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete dem DIS hingegen, dass nur SyrerInnen im Libanon, die über eine 'organisierte Gruppenrückkehr' nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020).
Laut Fabrice Balanche brauchen Personen, die kein politisches Asyl und keine Probleme mit dem Regime haben, auch keine Sicherheitsüberprüfung, sondern nur jene, die auf einer Liste gesuchter Personen stehen. Um diese Überprüfung durchzuführen, bezahlt man die zuständige Behörde (z. B. syrische Botschaft, Grenzbeamte an der Grenze zwischen Syrien und Libanon, syrische Behörden im Heimatort in Syrien), um zu überprüfen, ob der eigene Name auf einer Liste steht (Balanche 13.12.2021). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt demnach immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann (AA 29.3.2023), zum Teil, um von den Rückkehrenden Geld zu erpressen (UNCOI 7.2.2023; vgl. Balanche 13.12.2021).
Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. SyrerInnen aus Homs, Deir iz-Zor oder Ost-Syrien werden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten (Khaddour 24.12.2021). Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Es kann also besonders schwierig sein, für eine Rückkehr in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen, und falls man diese erhält und zurückkehrt, wird man den Sicherheitsbehörden berichterstatten müssen (Üngör 15.12.2021) [Anm.: zum Informantenwesen siehe auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen].
Mehrere Experten gehen davon aus, dass es vor allem auf die informelle Sicherheitsgarantie ankommt. Der sicherste Schutz vor Inhaftierung ist es, ein gutes Netzwerk bzw. Kontakte zum Regime zu haben, die einem im Notfall helfen können. Man muss jemanden in der Politik oder vom Geheimdienst haben, den man um Schutz bittet (Balanche 13.12.2021; vgl. Khaddour 24.12.2021, Rechtsexperte 27.9.2022). Laut Kheder Khaddour wird der offizielle Weg zur Rückkehr kaum genutzt, nicht nur, weil er sehr langwierig ist, sondern auch weil niemand Vertrauen in die Institutionen hat. Nur bekannte Oppositionspersonen müssen den offiziellen Weg gehen, dieser Prozess bringt aber keine Garantie mit sich. Daher muss zusätzlich auch immer eine informelle Sicherheitsgarantie über persönliche Kontakte erlangt werden, wenn jemand zurückkehren will. Wenn jemand auf einer schwarzen Liste aufscheint, muss er seinen Namen bereinigen lassen. Dies geschieht meist durch Bestechung (Khaddour 24.12.2021). Personen, die erfahren, dass sie von den Behörden gesucht werden, bezahlen große Summen an Vermittler und Mitglieder der Sicherheitskräfte, um bei der Rückkehr eine Verhaftung zu vermeiden (UNCOI 7.2.2023).
'Versöhnungsanträge', Statusregelungsverfahren
Das Regime hat einen Mechanismus zur Erleichterung der 'Versöhnung' und Rückkehr geschaffen, der als 'Regelung des Sicherheitsstatus' (taswiyat al-wadaa al-amni) bezeichnet wird. Das Verfahren beinhaltet eine formale Klärung mit jedem der vier großen Geheimdienste und eine Überprüfung, ob die betreffende Person alle vorgeschriebenen Militärdienstanforderungen erfüllt hat. Einzelne Personen in Aleppo berichteten jedoch, dass sie durch die Teilnahme am 'Versöhnungsprozess' einem größeren Risiko ausgesetzt wären, bei späteren Interaktionen mit Sicherheitsbeamten verhaftet und erpresst zu werden (ICG 9.5.2022). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu 'regularisieren', bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019).
Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf 'Versöhnung' stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über ihre Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthalts vorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. SyrerInnen, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen 'Versöhnungsantrag' ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen SyrerInnen, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten EASO (Anm.: nun EUAA), dass, wenn ein/e RückkehrerIn durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. 'wasta') herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).
Im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen aus Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert - ebenso wie bei lokaler 'Versöhnungsabkommen' in den vom Regime zurückeroberten Gebieten. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen nicht eingehalten. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein. Ein Monitoring durch die Vereinten Nationen oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden (AA 29.3.2023).
Rückkehrverweigerungen
Die Regierung verweigert gewissen BürgerInnen die Rückkehr nach Syrien, während andere SyrerInnen, die in die Nachbarländer flohen, die Vergeltung des Regimes im Fall ihrer Rückkehr fürchten (USDOS 12.4.2022). Der %satz der AntragstellerInnen, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020): Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen aus den Jahren 2018 bis 2022 auf 5 % (SD 16.1.2019), 10 % (Reuters 25.9.2018), 20 % (Qantara 2.2.2022) oder bis zu 30 % (ABC 6.10.2018) geschätzt. Das Regime fördert nicht die sichere, freiwillige Rückkehr in Würde, eine Umsiedlung oder die lokale Integration von IDPs. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 12.4.2022). Einige BeobachterInnen und humanitäre HelferInnen geben an, dass die Bewilligungsquote für AntragstellerInnen aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019).
Weitere im Fall einer Rückkehr benötigte behördliche Genehmigungen
Berichte internationaler Organisationen ergeben ein Bild regional unterschiedlicher Bedingungen und Politiken zur Flüchtlingsrückkehr. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (ÖB Damaskus 12.2022).
Es muss z. B. bei Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, bevor die Immobilie übertragen werden kann, bei den Sicherheitsbehörden um eine Freigabe (Anm.: al-Muwafaqa al-Amniyeh - die Sicherheitsgenehmigung) angesucht werden. Bei Mietverträgen wurde diese Regelung jüngst vereinfacht, sodass die Daten erst nach Abschluss des Vertrags an die Gemeinde übermittelt werden mussten. Diese Information wird dann an die Sicherheitsbehörden weitergegeben, die im Nachhinein einen Einspruch erheben können. Diese Regelung wurde aber nach aktuellen Informationen nur in Damaskus umgesetzt, außerhalb muss die Genehmigung nach wie vor vorab eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 12.2022). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, welche die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021).
Anm.: für grundsätzliche Informationen zur Sicherheitsgenehmigung siehe Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Gefährdungslage
Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 29.3.2023)
Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 29.3.2023). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 % der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023).
Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen].
Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine 'willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land' durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023).
Rückkehr an den Herkunftsort
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-konfessionelle, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann (EASO 6.2021). Auch über Damaskus wurde berichtet, dass SyrerInnen aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen durften. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). SyrerInnen, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen (ÖB Damaskus 21.8.2019). Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle - von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB Damaskus 29.9.2020). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die RückkehrerInnen von den Akteuren, die die jeweiligen Regionen kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021).
Übereinstimmenden Berichten der Vereinten Nationen und von Menschenrechtsorganisationen (UNHCR, Human Rights Watch, Enab Baladi, The Syria Report) sowie Betroffenen zufolge finden Verstöße gegen Wohn-, Land- und Eigentumsrechte (Housing, Land and Property – HLP) seitens des Regimes fortgesetzt statt. Die Rechte der Zivilbevölkerung auf Zugang und Nutzung ihres Eigentums werden durch Konfiszierung, Enteignung, Zerstörung oder Zwangsverkauf, zum Teil mit gefälschten Dokumenten, verletzt. Seit 2011 wurden mehr als 50 neue Gesetze und Verordnungen zur Stadtplanung und -entwicklung erlassen, die die Regelung der Eigentumsrechte und der Besitzverhältnisse vor Konfliktbeginn infrage stellen. Die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen verweigern den Vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte (AA 29.11.2021). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wird weiterhin zur Belohnung von regimeloyalen Personen verwendet und schafft Hürden für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die in ihre Heime zurückkehren möchten. Laut Berichten ersetzt die Regierung so ehemalige BewohnerInnen von vormaligen Oppositionsgebieten durch ihr gegenüber loyalere Personen. Dies betrifft disproportional sunnitische Flüchtlinge und IDPs. Laut Einschätzung von SNHR (Syria Network for Human Rights) steckt die Regierungsstrategie dahinter, durch einen demografischen und gesellschaftlichen Wandel des Staats, automatisch eine Hürde für die Rückkehr von IDPs und Flüchtlingen zu schaffen (USDOS 2.6.2022).
Andere RückkehrerInnen müssen Berichten zufolge Bestechungsgelder an die Lokalverwaltung zahlen, um Zugang zu ihren Heimen zu erhalten. Anderen wird der Zugang zu ihren Heimen verwehrt. Auch gibt es Fälle, wo Immobilien von Nachbarn übernommen wurden, und die Rückkehrwilligen bedrohen, wenn sie versuchen, ihren Besitz wieder zu beanspruchen. Eine regierungstreue Miliz erlangte z. B. durch öffentliche Versteigerungen an enteignetes Land, was einer bereits dokumentierten Praxis entspricht. Gegenmaßnahme für derartige Situationen fehlen oder sind ineffektiv (UNCOI 7.2.2023).
Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs konfrontieren für Rückkehrer mit schweren Zerstörungen, der Herrschaft regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des Islamischen Staats oder einer Kombination aus allen drei Faktoren (ICG 13.2.2020). So durften z. B. nach Angaben von Aktivisten bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Vor zwei Jahren haben die syrischen Behörden begonnen, ehemaligen Bewohnern die Rückkehr nach Yarmouk zu erlauben, wenn diese den Besitz eines Hauses nachweisen können, und eine Sicherheitsfreigabe vorliegt. Bislang sollen allerdings nur wenige zurückgekommen sein. UNRWA dokumentierte bis Juni 2022 die Rückkehr von rund 4.000 Personen, weitere 8.000 haben im Laufe des Sommers eine Rückkehrerlaubnis bekommen (zur Einordnung: Vor 2011 lebten dort 160.000 PalästinenserInnen zusätzlich zu SyrerInnen) (TOI 17.11.2022). Viele kehren aus Angst vor Verhaftungen und Zwangsrekrutierungen oder aufgrund der nicht mehr vorhandenen Wohnung nicht zurück. Die Rückkehrer kämpfen laut UNRWA mit einem 'Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, begrenzten Transportmöglichkeiten und einer weitgehend zerstörten öffentlichen Infrastruktur' (TOI 17.11.2022).
Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (Weltbank 2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (NMFA 7.2019). So berichtet UNHCR von einer 'sehr begrenzten' und 'abnehmenden' Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im 1. Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 % um Rückkehrer innerhalb Syriens (UNHCR 6.2022), wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (UNCOI 7.2.2023).
Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (UNCOI 7.2.2023).
[…]
Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr
Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse (SNHR 6.2023). Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei (DIS 5.2022). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB Damaskus 29.9.2020).
Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude (Anm.: über die Rückkehr) der RückkehrerInnen (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von RückkehrerInnen (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder auch nur mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Die syrische Regierung und ihr Sicherheitsapparat sind immer wieder gegen Personen vorgegangen, die sich abweichend oder oppositionell geäußert haben, unter anderem durch willkürliche Inhaftierung, Folter und Schikanen gegen Kritiker und ihre Angehörigen. Trotz Amnestien und gegenteiliger Erklärungen hat die syrische Regierung bisher keine Änderung ihres Verhaltens erkennen lassen. Selbst dort, wo Einzelpersonen von der Regierung Sicherheitsgarantien erhalten haben, kam es zu Übergriffen. Jeder, der aus dem Land geflohen ist oder sich gegen die Regierung geäußert hat, läuft Gefahr, als illoyal angesehen zu werden, was dazu führen kann, dass er verdächtigt, bestraft oder willkürlich inhaftiert wird (COAR/HRW/HBS/JUSOOR 19.4.2021). BürgerInnen in von der Regierung rückeroberten Gebieten wie auch Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt (BS 23.3.2022). Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (USDOS 15.5.2023).
Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten. Es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter der Willkür des Kontrollpersonals oder praktischen Problemen wie eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z. B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehört medizinisches Personal zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, insbesondere wenn es in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet hat. Dies gilt auch für Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell für Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit. Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Die Definition des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, ist nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern. Es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der NGO International Crisis Group (ICG) berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). So folgten z. B. Abschiebungen aus dem Libanon im April 2023 von mindestens 130 Menschen - darunter auch unbegleitete Minderjährige - Berichte, wonach es zu Verhaftungen [Anm.: die Zahlen variieren je nach Quelle - z.B. mindestens vier dokumentierte Verhaftungen] und zwangsweisem Einzug zum Wehrdienst [Anm.: keine Zahlenangaben, nur Beispiele] kam (Reuters 1.5.2023).
Generell ist es schwer, in Erfahrung zu bringen, was der Status einer Person bezüglich der syrischen Regierung ist. Für Menschen mit Geld und guten Beziehungen zu den Behörden oder einflussreichen Personen besteht die Möglichkeit, nachzuforschen, ob ihre Namen auf Suchlisten stehen. Allerdings kann die Suche nach diesen Informationen diese auch exponieren - bzw. die Personen, welche für sie nach Informationen suchen. Es gibt keine Garantie, dass sie dabei nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert sein werden, darunter das Risiko einer Verhaftung (DIS 9.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse. Laut dieser Berichte haben die Sicherheitsbehörden bzw. regimetreue Milizen der vertriebenen, oft als regimekritisch oder oppositionsnah angesehenen Bevölkerung, die Rückkehr an ihre Ursprungsorte verweigert. Mangel an Wohnraum und Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren. Zudem ist nach wie vor eine großflächige Enteignung in Form von Zerstörung und Abriss von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten unter Anwendung der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Nr. 19/2012 und Dekret 63/2012) zu verzeichnen. Sie erlaubt es, gezielt gegen Inhaftierte, Menschenrechtsaktivistinnen und –aktivisten sowie Personen, die sich an Protesten gegen das Regime beteiligen oder beteiligt haben, vorzugehen und deren Eigentum und Vermögen zu beschlagnahmen. (AA 29.3.2023).
Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (AA 29.3.2023).
Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte beinahe 2.000 Verhaftungen von RückkehrerInnen nach Syrien von 2014 bis 2019. Ein Drittel von ihnen wurde 'verschwunden gelassen' (BS 23.3.2022). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden Berichten von 2019 zufolge nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein 'Versöhnungsabkommen' mit der Regierung unterzeichnet hatten. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 7.2019). Amnesty International legte in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vor, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauerten. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des 'Terrorismus', weil sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Buben und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 RückkehrerInnen, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen. Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was laut Amnesty International darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021).
Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 29.3.2023).
[…]
[…]
Syrische Rückkehrende aus Europa
Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 29.3.2023).
Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022).
Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 29.3.2023). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).
Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen
Informationssammlung des Sicherheitsapparats und 'Berichte' von InformantInnen
Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler InformantInnen zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 7.2019). Das Verfassen eines 'Taqrir' (eines 'Berichts', d. h., die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im ba'athistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut International Crisis Group (ICG) auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben 'Berichte', um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Eine Umfrage des Middle East Institute veröffentlicht im Februar 2022 ergab, dass 27 Prozent der RückkehrerInnen berichteten, dass sie oder ihnen nahestehende Personen aufgrund ihres Herkunftsorts, ihres illegalen Verlassens von Syrien oder wegen eines Asylantrags im Ausland Repressionen ausgesetzt sind (USDOS 20.3.2023).
Zur digitalen Überwachung einschließlich Hackerangriffen durch die Syrian Electronic Army siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage sowie bzgl. Abfrage von Login-Daten bei Ein- und Ausreise siehe Kapitel Bewegungsfreiheit im Unterkapitel Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen.
Überwachung von SyrerInnen im Ausland
Die Überwachung im Ausland ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik, und wird von einem koordinierten Netzwerk von Botschaftsangestellten, nachrichtendienstlichen Quellen und Sicherheitsdiensten umgesetzt. Es sind keine Änderung diesbezüglich absehbar. Das Syria Justice and Accountability Centre sieht die Normalisierung der diplomatischen Beziehungen Syriens und die Wiedereröffnung ausländischer Botschaften auch als Weg zu einer verstärkten Kontrolle der im Ausland aufhältigen SyrerInnen. Seit 2011 mehren sich die Berichte über syrische Botschaften als Ausgangspunkt für die Überwachung und Einschüchterung von Oppositionellen. Bereits vor dem SJAC-Bericht mit einer Auswertung von interner Korrespondenz der involvierten syrischen Behörden (SJAC 3.5.2023) gingen Berichte verschiedener Stellen davon aus, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB Damaskus 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Dabei erstreckt sich die Überwachung über die Länder mit großen Zahlen an SyrerInnen hinaus rund um die Welt (SJAC 3.5.2023). Nach Angaben von Jusoor for Studies haben die syrischen Behörden Agenten und Informanten in Asylstaaten, unter anderem in die EU und der Türkei entsandt, die Syrer in der Diaspora beobachten und wöchentlich über sie berichten. Diese Agenten und Informanten arbeiten für verschiedene Abteilungen der Sicherheitsbehörden: die 4. Division des Sicherheitsbüros, die Abteilung 279 des Allgemeinen Nachrichtendienstes, die Abteilung 297 der Abteilung für militärische Aufklärung, das Direktorat für den Geheimdienst der Luftwaffe und die Abteilung 300 (EASO 6.2021). In Staaten mit etablierter syrischer diplomatischer Präsenz, wie die Türkei und der Libanon, werden besonders große Ressourcen für die Überwachung eingesetzt. In der Türkei werden auch die Kreise der politischen Exilopposition unterwandert, z. B. indem sich in einem dokumentierten Fall ein Agent als Unterstützer der Opposition ausgab, um Informationen über diese zu sammeln (SJAC 3.5.2023).
Trotz der Konkurrenz zwischen den Organisationen des syrischen Sicherheitsapparats koordinieren sich diese, wenn notwendig, zwecks Sammlung von Informationen über für sie interessante Personen. Gleichwohl ist z. B. ein Fall aus Zypern bekannt, wo ein Oppositioneller es schaffte, aufgrund seiner Rolle als vermeintlicher Informant für das Büro des syrischen Militärattachés weiterhin offen seinen regimegegnerischen Aktivitäten nachzugehen (SJAC 3.5.2023).
Syrische Sicherheitsdienste setzen auch Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder ein, um Druck auf Verwandte im Ausland auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018): Seit 2011 sind in Syrien lebenden Familien von im Ausland aufhältigen oppositionellen Ziele. Dabei taucht in schriftlichen Anweisungen des Sicherheitsapparats an ihre MitarbeiterInnen der Befehl 'das Notwendige zu tun' auf. Diese Anweisung erlaubt den Mitgliedern des Sicherheitsapparats bei der Ausführung von Befehlen den Einsatz einer Bandbreite an Maßnahmen bis hin zu tödlicher Gewalt nach ihrem Ermessen (SJAC 3.5.2023). Auch Gewalt und Drohungen gegen Personen außerhalb Syriens werden berichtet, darunter Fälle, in denen SyrerInnen zur Rückkehr nach Syrien mit dem Ziel politischer Repressalien gegen sie gezwungen wurden (USDOS 20.3.2023).
Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln einschließlich durch Überwachung von Social-Media-Konten und Social-Media-Gruppen im Ausland lebender Syrerinnen und Syrern. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden (EASO 6.2021). Laut Syrien-Experten Prof. Uğur Ümit Üngör war ein Auslandsaufenthalt schon vor dem Krieg ein Grund für Misstrauen. SyrerInnen mit einem europäischen Pass nach der Asylantragstellung und mit einer bewiesenen regimeloyalen Haltung können seiner Erfahrung nach sehr nützlich für das Regime sein. Bei manchen Fällen stellt sich die Frage, ob das Regime ihre Flucht erlaubt hat. Z. B. gab es in den Niederlanden einen derartigen Fall, wo der Betreffende syrische Gemeinschaften ausspionierte, und sich zurück in Syrien mit diversen offiziellen Funktionären fotografieren ließ, bevor er wieder in die Niederlande zurückkehrte, wo dann ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde (Üngör 15.12.2021).
Die syrische Regierung sammelt nicht nur Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland, sondern verwendet diese auch gegen diese, was Fragen zur Sicherheit zurückkehrender SyrerInnen aufwirft (SJAC 3.5.2023). Die Informationen, welche die syrischen Botschaften sammeln, sind detailliert und genau, einschließlich Details, die eine Identifizierung von Rückkehrenden und ihrer vorhergehenden Aktivitäten im Ausland erlaubt (Enab 5.5.2023). Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Politische und humanitäre Aktivisten, die erwägen, nach Syrien zurückzukehren, sind nach Ansicht von Jusoor for Studies aufgrund der Auslandsüberwachung großen Gefahren ausgesetzt (EASO 6.2021).
Es gibt nicht nur eine Unzahl weiter zurückliegender Fälle, bei denen Personen am Flughafen Damaskus aufgrund von Informantenberichten aus dem Ausland verhaftet wurden, sondern auch in der Gegenwart: So wurde bereits eine Anzahl an RückkehrerInnen in Syrien verhaftet und gezwungen, Informationen über ihre Familienmitglieder bekannt zu geben. Andere wurden auch zwecks Erhalt von Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland gefoltert (SJAC 3.5.2023).
Unterstützung von nach dem Prinzip der universellen Jurisdiktion angeklagten ehemaligen Regimemitarbeitern und das Vorgehen gegen syrische ZeugInnen
Die Wiedereröffnung von syrischen Botschaften schafft auch Hindernisse für Gerichtsverfahren im Rahmen universeller Jurisdiktion. Überwachungen sind eine zusätzliche Hürde für die Behörden und die Menschenrechtsorganisationen bei den Gerichtsverfahren in Europa, denn ZeugInnen werden eingeschüchtert und mit ihren Familien (in Syrien) erpresst: So wurden im Fall eines in Deutschland wegen Mordes, Folter und sexuellen Missbrauchs in syrischen Militärspitälern angeklagten Arztes die Angehörigen der Zeugen in Syrien bedroht. Aufgrund der Gefahr für die Angehörigen im Regimegebiet Syriens haben viele ZeugInnen die Aussage verweigert, weil der Angeklagte sonst ihre Namen erfahren hätte. Ein Syrer, der im Verdacht steht, Zeugen in diesem Gerichtsverfahren bedroht zu haben, wurde von Norwegen an Deutschland ausgeliefert. Der angeklagte Arzt erhielt zudem von einem syrischen Botschaftsmitarbeiter Angebote zur Hilfe bei der Flucht nach Syrien (SJAC 3.5.2023).
EASO-Leitfaden: Syrien vom November 2021
Allgemeine Anmerkungen, einschließlich der Auswirkungen einer Ausreise aus Syrien
Im Laufe des Krieges wurde Syrien zum Schauplatz einer Reihe von Konflikten, die nicht klar voneinander abzugrenzen sind und an denen zahlreiche syrische und internationale Akteure beteiligt sind. Im Wesentlichen sind diese Konflikte durch drei Komponenten geprägt: die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und den oppositionellen Streitkräften, die Bemühungen der von den USA geführten Koalition um die Zerschlagung des IS und die militärischen Operationen der türkischen Streitkräfte gegen die syrischen Kurden. Komplexe Allianzen, wechselnde Loyalitäten, Rivalitäten und widerstreitende Interessen der beteiligten Akteure beeinträchtigen nach wie vor das Machtgleichgewicht und sorgen für Unsicherheit.
Seit Beginn des Konflikts wurden hunderttausende Zivilpersonen getötet – die meisten internationalen Sachverständigen schätzen die Zahl der zivilen Opfer auf 500 000 Menschen. Darüber hinaus löste der Konflikt die weltweit schwerste Vertreibungskrise aus. Schätzungen zufolge sind etwa 5,6 Millionen Syrer aus dem Land geflohen. Hinzu kommen weitere 6 Millionen Binnenvertriebene, die innerhalb Syriens auf der Flucht sind.
Während des Bezugszeitraums trugen mehrere Faktoren zu einer erheblichen Verschlechterung der sozioökonomischen Lage in Syrien bei, darunter die Finanzkrise im benachbarten Libanon, internationale Wirtschaftssanktionen und die COVID-19-Pandemie. Des Weiteren führte unter anderem die wirtschaftliche Situation zu einer rapiden Verschlechterung der humanitären Lage im Land.
Da die Zivilbevölkerung Syriens von zahlreichen Akteuren vorsätzlich ins Visier genommen wird und mit willkürlicher Gewalt verbundenen Gefahren ausgesetzt ist, wird sie massiv in Mitleidenschaft gezogen. Bei der individuellen Prüfung des Bedarfs an internationalem Schutz sollten auch die Präsenz und die Aktivitäten unterschiedlicher Akteure im Heimatgebiet des Antragstellers sowie die Situation in den Gebieten berücksichtigt werden, durch die der Antragsteller reisen müsste, um in sein Heimatgebiet zu gelangen. Darüber hinaus ist der sich kontinuierlich ändernden Sicherheitslage im Land Rechnung zu tragen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in manchen Fällen, in denen ein Bedarf an internationalem Schutz festzustellen wäre, mögliche Ausschlussgründe eine Rolle spielen könnten.
Die Tatsache, dass eine Person Syrien verlassen hat, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für sie eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind, insbesondere der Gruppe der „Vermeintlich regierungsfeindlichen Personen“. Mitunter ist es jedoch auch denkbar, dass Rückkehrer Handlungen ausgesetzt sind, die aufgrund ihrer Schwere einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Haft, Folter) und bei denen möglicherweise ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Kann kein solcher Zusammenhang glaubhaft gemacht werden, könnten die Folgen einer Ausreise aus Syrien mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevant sein. Sie sollten auch bei der Prüfung der Bereitschaft der syrischen Regierung, Schutz im Sinne von Artikel 7 QRL zu gewähren, sowie bei der Prüfung der internen Schutzalternative berücksichtigt werden.
Flüchtlingseigenschaft: Orientierungshilfen zu bestimmten Profilgruppen
Im Folgenden werden Orientierungshilfen für bestimmte Profilgruppen von Antragstellern formuliert, die auf deren persönlichen Merkmalen oder ihren Verbindungen zu einer bestimmten (z. B. politischen, ethnischen, religiösen) Gruppe basieren.
Jeder Antrag ist individuell zu prüfen. Dabei sollten die individuellen Umstände des Antragstellers sowie die relevanten Herkunftsländerinformationen berücksichtigt werden. Bei dieser Prüfung können beispielsweise die folgenden Faktoren eine Rolle spielen:
Heimatgebiet des Antragstellers, Anwesenheit eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, und dessen Fähigkeit, eine bestimmte Person ins Visier zu nehmen;
Art der Handlungen des Antragstellers (d. h. die Frage, ob sie abgelehnt werden und/oder ob Personen, die diese Handlungen ausführen, für den Akteur, von dem die Verfolgung ausgeht, ein vorrangiges Ziel darstellen);
Sichtbarkeit des Antragstellers (d. h. die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Antragsteller dem Akteur, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, bekannt ist oder von diesem identifiziert werden könnte); es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von dem Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen kann, nicht individuell identifiziert werden muss, sofern seine Furcht vor Verfolgung begründet ist;
Möglichkeiten des Antragstellers, eine Verfolgung zu vermeiden (z. B. Beziehungen zu einflussreichen Persönlichkeiten);
usw.
Profilgruppen
Die Schlussfolgerungen zu den einzelnen Profilgruppen sind unbeschadet der die Aussagen des Antragstellers betreffenden Glaubwürdigkeitsprüfung zu verstehen.
Vermeintlich regierungsfeindliche Personen
Angehörige regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Bei dieser Teilprofilgruppe könnten auch mögliche Gründe für einen Ausschluss relevant sein.
Vermeintlich regierungsfeindliche politische Aktivisten, Mitglieder der Oppositionsparteien und Demonstranten
Gefährdungsanalyse: Bei vermeintlich regierungsfeindlichen Personen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass eine Person in der Vergangenheit an einer Demonstration teilgenommen hat, reicht für sich genommen nicht aus, um sie dieser Teilprofilgruppe zuzuordnen.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Zivilpersonen aus Gebieten, die mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht werden
Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Aspekte (z. B. von wem das Gebiet kontrolliert wird und ob es als Hochburg der Opposition galt)
o Grad der (vermeintlichen) Unterstützung von oder der Kollaboration mit regierungsfeindlichen Kräften
o familiäre oder andere Verbindungen zu (mutmaßlichen) Mitgliedern regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen und/oder der politischen Opposition
o (vermeintliche) Unterstützung der syrischen Regierung
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Militärdienstverweigerer und Deserteure
Militärdienstverweigerer
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz sieht bestimmte Ausnahmen von der Militärpflicht vor, deren Anwendung in der Praxis jedoch kaum vorhersehbar ist.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern).
Deserteure und Überläufer
Gefährdungsanalyse: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung und/oder Religion (bei Personen, die den Militärdienst aus Gewissensgründen verweigern).
Bei dieser Teilprofilgruppe könnten auch mögliche Gründe für einen Ausschluss relevant sein.
Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL
Gefährdungsanalyse für vermeintliche Mitglieder des ISIL und Personen mit vermeintlichen familiären Bindungen zu Mitgliedern des ISIL: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Gefährdungsanalyse für Zivilpersonen, die in vom ISIL kontrollierten Gebieten gelebt haben: Nicht für alle Personen dieser Teilprofilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Bei der individuellen Prüfung der Frage, ob der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt wäre, sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, darunter insbesondere der Grad seiner vermeintlichen Unterstützung des ISIL.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Mitglieder und vermeintliche Kollaborateure von SDF und YPG
Gefährdungsanalyse für Gebiete, in denen die SNA aktiv ist: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann.
Gefährdungsanalyse für kurdisch kontrollierte Gebiete: Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Gegebenheiten (Gebiete, in denen der ISIL weiterhin aktiv ist)
o Sichtbarkeit des Antragstellers
o Position innerhalb der Gemeinschaft
o Art der Aktivitäten der Person
o öffentliche Unterstützungsbekundungen für die SDF/YPG oder Verurteilung der Aktionen des ISIL
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Im Falle einer Verfolgung durch die SNA ist ein weiterer Zusammenhang möglich: Rasse/Nationalität.
Vermeintlich SDF/YPG-feindliche Personen
Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein:
o regionale Gegebenheiten (d. h. von wem das Herkunftsgebiet des Antragstellers kontrolliert wird und ob sich der Antragsteller in einem der Binnenvertriebenenlager aufgehalten hat)
o Art der Aktivitäten und Umfang der Beteiligung an Aktivitäten, die von den SDF/YPG als gegen sie gerichtet wahrgenommen werden
o (vermeintliche) Verbindungen zum ISIL (vgl. die Profilgruppe 3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL) oder zu von der Türkei unterstützten Kräften (vgl. auch 1.1 Angehörige regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen)
o Der Antragsteller ist den kurdischen Behörden bekannt (z. B. frühere Inhaftierung)
o usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder eine Rekrutierung von Kindern durch kurdische Streitkräfte fürchten
[…]
Personen mit Verbindungen zur syrischen Regierung
[…]
Journalisten, andere Medienschaffende und Bürgerjournalisten
[…]
Menschenrechtsaktivisten
[…]
Ärzte, anderes medizinisches Personal und freiwillige Helfer des Zivilschutzes
[…]
Sunnitische Araber
Gefährdungsanalyse: Die Tatsache, dass der Antragsteller ein sunnitischer Araber ist, bedeutet normalerweise für sich genommen nicht, dass für ihn eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen wird, steht diese im Zusammenhang mit Umständen, die anderen in diesem Leitfaden behandelten Profilgruppen zuzuordnen sind und beispielsweise in den Abschnitten „1. Vermeintlich regierungsfeindliche Personen“ oder „3. Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL“ beschrieben werden. Bei der individuellen Prüfung sollten die für die Gefährdung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, wie etwa regionale Gegebenheiten (z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einem von extremistischen Gruppen kontrollierten Gebiet gelebt hat).
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion.
Kurden, Drusen, Alawiten, Christen, Jesiden, Palästinenser
[…]
Alawiten:
Gefährdungsanalyse: Nicht für alle Personen dieser Profilgruppe besteht eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen. Die folgenden Umstände könnten für eine Gefährdung maßgeblich sein: regionale Gegebenheiten (Präsenz regierungsfeindlicher und extremistischer Gruppen), vermeintliche Ablehnung der syrischen Regierung usw.
Möglicher Zusammenhang: (zugeschriebene) politische Überzeugung.
Im Falle der Verfolgung durch extremistische Gruppen auch: Religion
Frauen
[…]
Minderjährige
[…]
LGBTIQ-Personen
[…]
EASO Bericht: Syrien: Lage der Rückkehrer aus dem Ausland, Juni 2021:
Die Folgen einer illegalen Ausreise
In der Vergangenheit hatte die illegale Ausreise aus Syrien eine Haftstrafe und/oder Geldbuße zur Folge. Am 26. März 2019 veröffentlichte das syrische Innenministerium dann jedoch das Rundschreiben Nr. 342, in der die Strafe aufgehoben wurden. Eine illegale Ausreise zieht aber weiterhin ein förmliches Verfahren vor der Rückkehr nach Syrien nach sich, das wahlweise als „Statusbereinigung“ oder „Sicherheitsüberprüfung“ bezeichnet wird.
Ein Rechts- und Menschenrechtsberater beim SJAC erklärte ausdrücklich, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben, kein gerichtliches Verfahren innerhalb Syriens einleiten können. Rückkehrer, die ohne vorherige Bereinigung ihrer illegalen Ausreise nach Syrien zurückkehren, werden nach Aussage des Experten in ein Militärgefängnis oder eine militärische Sicherungsanstalt gebracht. Gleichzeitig gibt es Belege dafür, dass einige Rückkehrer, die ihre illegale Ausreise vor ihrer Rückkehr bereinigt hatten, trotzdem bei ihrer Ankunft festgenommen wurden.
Folgen der Beantragung von Asyl im Ausland
Auf die Frage, wie Personen, die im Ausland Asyl beantragt haben, bei ihrer Rückkehr behandelt werden, gab es keine eindeutige Antwort. General Naji Numeir, Leiter der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde, erklärte gegenüber dem DIS in einem Interview im November 2018, dass Rückkehrer bei ihrer Ankunft nicht strafrechtlich verfolgt oder verhaftet würden, wenn sie in Nachbarländern oder anderen – auch westlichen – Ländern Asyl erhalten hätten. Ein in Damaskus ansässiger Anwalt berichtete dem DIS im November 2018, dass eine Asylantragstellung im Ausland nach der Rückkehr keine Bestrafung nach sich ziehe, es sei denn, die betreffende Person sei als politischer oder militärischer Gegner bekannt. Ein Syrienexperte beim Europäischen Friedensinstitut (EIP) war der Ansicht, dass die Beantragung von Asyl im Ausland womöglich durch ein förmliches Verfahren bereinigt werden müsse.
Ein Rechts- und Menschenrechtsberater beim SJAC gab an, dass das Vorgehen von Fall zu Fall verschieden sei. Dieser Experte wusste von ehemaligen Asylbewerbern, die bei ihrer Rückkehr keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatten, während andere Asylbewerber von den syrischen Behörden bei ihrer Rückkehr getötet oder verschleppt worden seien.
Auszug aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021:
Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten:
Angesichts der schwerwiegenden Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht und internationale Menschenrechte sowie anhaltender bewaffneter Konflikte in Syrien ist UNHCR der Auffassung, dass die Flucht von Zivilpersonen aus Syrien weiterhin als Flüchtlingsbewegung einzustufen ist, wobei die Mehrzahl syrischer Asylsuchender weiterhin internationalen Flüchtlingsschutz benötigt, da sie die Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition von Artikel 1A (2) der GFK erfüllen. Ebenso erfüllen Palästinenser aus Syrien, die sich außerhalb des Einsatzgebietes des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) befinden, wahrscheinlich die Voraussetzungen von Artikel 1 D, sodass sie ipso facto den Schutz der GFK genießen würden.
Für viele aus Syrien geflohene Zivilpersonen besteht der kausale Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK in der direkten oder indirekten, tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Ein besonderes Merkmal des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass verschiedene Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine politische Meinung unterstellen. So können Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Kriegspartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure werden. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet (oder auf ihrer Abstammung aus einem bestimmten Gebiet) oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund. In solchen Fällen ist die Verletzungsgefahr schwerwiegend und real und keineswegs durch den Umstand gemindert, dass die betreffende Person möglicherweise nicht individuell und gezielt angegriffen würde. UNHCR bleibt bei seiner Einschätzung, dass Syrer und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten und unter die nachfolgend genannten Risikoprofile fallen, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Untergruppen von Personen innerhalb der Risikoprofile 3, 8 und 10 können je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz benötigen.
Das vorliegende Dokument enthält maßgebliche und zuverlässige Informationen zum Herkunftsland und Hinweise für die Beurteilung des Schutzbedarfs in Bezug auf die nachstehenden Risikoprofile, die gegebenenfalls auch für Familienangehörige und sonstige Personen gelten, die Menschen mit diesen Risikoprofilen nahestehen:
1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Demonstrierende; Aktivisten aus der Zivilgesellschaft und politische Aktivisten; (ehemalige) Mitglieder oppositioneller lokaler Räte; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige der Zivilverteidigung; Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte; Hochschulangestellte; Personen, die als Mitglieder bewaffneter, regierungsfeindlicher Gruppen angesehen werden; und Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten;
2. Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte;
3. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Regierungsbeamte und Funktionäre der Baath-Partei; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung und Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Mitglieder von Versöhnungskomitees; und Zivilpersonen, die in städtischen Bezirken, Dörfern und Gemeinden leben, von denen angenommen wird, dass sie die Regierung unterstützen;
4. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu den Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und den Institutionen der Autonomieverwaltung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, Aktivisten und Mitglieder der Zivilgesellschaft, Demonstrierende; Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zum Islamischen Staat im Irak und in Syrien (ISIS) angenommen wird; und Personen, bei denen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und/oder familiären Beziehungen eine Verbindung zur Türkei oder zur Syrischen Nationalen Armee (SNA) angenommen wird;
5. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von Hay’at Tahrir Al-Sham (HTS) und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen sind und sich in Idlib und angrenzenden Gegenden in Gebieten aufhalten, die de facto unter Kontrolle dieser Gruppen stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf politische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, medizinische Fachkräfte sowie Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung;
6. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter, mit der SNA verbundener Gruppen sind, in den von diesen Gruppen de facto kontrollierten Gebieten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) und den SDF/PYD/YPG sowie den Kurden im weiteren Sinne verbunden sind; sowie Journalisten und Aktivisten;
7. Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS in Gebieten sind, in denen ISIS weiterhin präsent ist oder Einfluss ausübt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zivilpersonen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung oder die SDF/AANES unterstützen, z. B. Stammesführer, örtliche Bürgermeister, Mitglieder lokaler Räte sowie Kollaborateure;
8. Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten und Personen, die so wahrgenommen werden, als handelten sie entgegen strenger islamischer Vorschriften;
9. Frauen und Mädchen mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Frauen, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden, zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden, häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden oder Opfer von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution zu werden;
10. Kinder mit bestimmten Profilen oder in speziellen Situationen, insbesondere Kinder, die sexuelle Gewalt überlebt haben oder gefährdet sind, Opfer sexueller Gewalt zu werden; zwangsverheiratet oder im Kindesalter verheiratet zu werden; häusliche Gewalt oder Gewalt im Namen der Ehre zu erleiden; Kinder, die einen Einsatz als Kindersoldaten überlebt haben oder gefährdet sind, als Kindersoldaten rekrutiert zu werden; Opfer von Menschenhandel und anderen schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu werden; Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“); Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich infolge zielgerichteter Angriffe auf Schulen; fehlende Ausweispapiere; Behinderungen; oder diskriminierende Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren; sowie Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht;
11. Personen mit sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität, die nicht den traditionellen Vorstellungen entsprechen;
12. palästinensische Flüchtlinge.
Diese Liste ist nicht unbedingt abschließend. Ein Antrag sollte nicht automatisch als unbegründet eingestuft werden, wenn keines der hier aufgeführten Risikoprofile gegeben ist. Gegebenenfalls sollten etwaige Verfolgungen, denen Antragsteller, die um internationalen Schutz ersuchen, in der Vergangenheit ausgesetzt waren, besonders berücksichtigt werden. Die GFK ist das Fundament des Rechtsrahmens für den internationalen Schutz von Flüchtlingen. Die in der GFK enthaltenen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft müssen so ausgelegt werden, dass Personen oder Personengruppen, die diese Kriterien erfüllen, nach der GFK ordnungsgemäß anerkannt und geschützt werden. Nur wenn festgestellt wird, dass ein Asylsuchender die Flüchtlingskriterien der GFK nicht erfüllt, zB weil die befürchtete Verfolgung nicht auf einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK beruht oder die Schwelle für die Anwendung der GFK-Definition aus sonstigem Grund nicht erreicht wird, sollten die im UNHCR-Mandat und regionalen Übereinkünften festgeschriebenen erweiterten Kriterien für die Gewährung von internationalem Schutz, einschließlich subsidiären Schutzes, geprüft werden. UNHCR ist der Ansicht, dass Veränderungen der objektiven Umstände in Syrien, einschließlich gewisser Verbesserungen der Sicherheitslage in Teilen des Territoriums, keinen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter aufweisen, wie es für eine Beendigung des Flüchtlingsstatus auf der Grundlage von Artikel 1 C (5) GFK notwendig ist. Die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge sollte daher nur dann überprüft werden, wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gibt, dass Gründe für die Vornahme einer der folgenden Maßnahmen vorliegen: (a) Rücknahme einer zunächst zu Unrecht erfolgten Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder (b) Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grund von Artikel 1 F GFK. [..].
Tagesspiegel: Moskau wirbt Kämpfer im Nahen Osten an: Putins syrische Söldner, von Seibert vom 16.03.2022
Russland lässt im Nahen Osten „Freiwillige“ für den Krieg in der Ukraine rekrutieren. Wer sind diese syrischen Kämpfer – und was nutzen sie Moskau?
Es ist soweit. Russland beginnt damit, in Syrien Kämpfer für den Ukraine-Krieg anzuwerben. Von Zehntausenden „Freiwilligen“ ist die Rede. Experten bezweifeln allerdings, dass Hilfstruppen aus Nahost die militärischen Probleme des Kreml in der Ukraine lösen könnten.
Russlands Präsident Wladimir Putin hatte vergangene Woche den Einsatz der Syrer angekündigt. In einer vom Fernsehen übertragenen Sitzung des Sicherheitsrates teilte Verteidigungsminister Sergei Schoigu dem Staatschef mit, 16.000 Kämpfer aus Nahost warteten nur darauf, auf russischer Seite in der Ukraine eingesetzt zu werden. Putin forderte den Minister auf, alles zu tun, um die Freiwilligen an die Front zu bringen. „Bitte tun Sie das.“
Nun werden die Hilfstruppen ausgehoben. Wegen der hohen Verluste im Ukraine-Krieg bringe Moskau frische Soldaten aus weit entfernten Landesteilen ins Kampfgebiet und versuche zunehmend, Söldner aus Syrien und von privaten Sicherheitsfirmen zu aktivieren, teilt der britische Militärgeheimdienst jetzt mit.
Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtet, die Anwerbung laufe über syrische Regierungsbehörden und den Geheimdienst in der Hauptstadt Damaskus, der Wirtschaftsmetropole Aleppo und anderen Städten.
Bis zu 40.000 „Freiwillige“ sollen sich gemeldet haben
Nach Informationen von Daniel Gerlach kümmern sich allerdings nicht offizielle staatliche Stellen um die Rekrutierung, sondern regimetreue Warlords, die sich selbst als Chefs von Sicherheitsfirmen sehen. „Sie befehligen paramilitärische Truppen, die für bestimmte militärische Missionen an die Regierung ausgeliehen werden. Diese Einheiten operieren außerhalb der regulären Armee“, sagt der Nahostexperte.
Rund 40.000 Männer sollen sich arabischen Medien zufolge bereits als „Freiwillige“ registriert haben. In anderen Berichten ist von einigen Tausend potenziellen Kämpfern die Rede. Den Syrern werden laut der Beobachtungsstelle 1000 Euro für den Kampfeinsatz versprochen. Der Monatssold eines normalen Soldaten beträgt in der Regel 100 bis 150 Dollar.
Putin befürwortet das Anwerben von Kämpfern aus Syrien.
Die oppositionelle Organisation „Syrer für Wahrheit und Gerechtigkeit“ zitiert einen syrischen Behördenvertreter mit den Worten, Namenslisten von Kandidaten würden zur Weitergabe an das russische Militär zusammengestellt. Die Nachrichtenplattform Middle East Eye berichtet, auf einer Facebook-Seite syrischer Militärs werde ebenfalls für den Einsatz in der Ukraine geworben. Offenbar werden ganz konkret Angehörige bestimmter Divisionen angesprochen.
Gesucht würden Kämpfer mit Erfahrung. Der Sold soll nach je nach Ausbildung und militärischen Kenntnissen des Bewerbers bis zu 3000 US-Dollar betragen. Auch seien bereits Gewehre, kugelsichere Westen und andere Ausrüstung an Interessierte verteilt worden. Bisher sind aber noch keine Söldner aus Syrien in der Ukraine aufgetaucht.
Danny Makki vom Nahost-Institut in Washington schätzt, dass die Anwerber wegen der desolaten Wirtschaftslage nach elf Jahren Krieg in Syrien keine Probleme haben werden, viele Interessenten zu finden. Wenn es aus russischer Sicht schnell gehen müsse, könnten Truppen in kurzer Zeit zusammengestellt werden, schreibt Makki in einer Analyse. Aus Sicht Russlands seien die Syrer billige Söldner.
In der Ukraine stützt sich Russland auch auf Söldner der privaten Sicherheitsfirma Wagner
Neben der regulären Armee setzt Moskau in der Ukraine bisher Mitglieder der berüchtigten privaten Sicherheitsfirma Wagner und Russland-treue Kämpfer aus Tschetschenien ein. Auf ukrainischer Seite haben sich laut der Regierung in Kiew mehr als 20.000 Menschen aus mehr als 50 Ländern für eine „Ausländer-Legion“ im Kampf gegen die russische Invasion gemeldet.
Möglicherweise sind diese „Legionäre“ der Grund dafür, dass Moskau öffentlich über einen Einsatz der Syrer spricht. Schoigus Aussagen über die Nahost-Kämpfer seien offenbar ein Versuch gewesen, den Angaben aus Kiew über die westlichen Ausländer auf der Seite der Ukraine etwas entgegenzusetzen, glaubt Charles Lister vom Nahost-Institut. Er sieht derzeit keine Anzeichen für eine massive Truppenverlegung aus Syrien in die Ukraine.
Die russische Armee kommt offenbar nicht wie geplant bei ihrem Feldzug voran.
Für Moskau wäre ein Einsatz syrischer Hilfstruppen heikel. Zwar könnten Einheiten mit Syrern die Angreifer verstärken. Doch der Kreml kann sich nicht auf die militärische Qualität der Kämpfer aus dem Nahen Osten verlassen. Die syrische Armee stand im Jahr 2016 kurz vor der Niederlage gegen die Aufständischen und wurde nur durch Militärhilfe aus Russland und dem Iran gerettet.
Auch heute verfügt das Regime von Präsident Baschar al Assad nicht über Truppen mit der Expertise und der Ausrüstung, um Putin in der Ukraine den Durchbruch zu ermöglichen.
Syrer einzusetzen, wäre für Moskau ein Eingeständnis der Schwäche
Hinzu kämen andere Probleme. Die Kommunikation und Koordination zwischen den Russen und den Arabern auf den Schlachtfeldern der Ukraine wäre schwierig. Die Syrer würden in einem für sie völlig fremden Land eingesetzt, in dem sie sich nicht auskennen. Außerdem wäre ein Einsatz dieser Kämpfer auf russischer Seite für den Kreml ein Eingeständnis der Schwäche.
Russlands Lehren aus dem Syrienkrieg „Syrien war für Putin eine Testarena“
Noch etwas spricht nach Einschätzung von Nahost-Experte Gerlach gegen einen massiven Einsatz syrischer Milizionäre in der Ukraine. „Es ist kaum vorstellbar, dass einige Zehntausend Waffenträger des Regimes abgezogen werden. Denn das würde bedeuten, dass ein kritischer Teil der Assad-Truppen das Land verließe. Wäre es so, die Russen könnten ihren Einsatz in Syrien vergessen.“
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung von Syrern zum Kampf in der Ukraine, Vertrauen der Russen gegenüber Alawiten [a-12199] vom 28.07.2023
Rekrutierung von Syrern zum Kampf in der Ukraine
The Associated Press (AP) berichtet im März 2022, dass der russische Präsident Wladimir Putin der Entsendung freiwilliger Kämpfer aus dem Nahen Osten, insbesondere Syrien, in die Ukraine zugestimmt habe. Laut Aktivist·innen der syrischen Opposition habe Russland mit der Rekrutierung in Syrien für den Krieg in der Ukraine begonnen. Omar Abu Layla, ein in Europa ansässiger Aktivist und Leiter der Syrien-Kriegsüberwachungsgruppe DeirEzzor 24, habe ausgesagt, dass die Wagner-Gruppe Rekrutierungen in der Provinz Deir ez-Zour durchführe. Russland biete Freiwilligen zwischen 200 und 300 US-Dollar, um jeweils für sechs Monate als Sicherheitskräfte in der Ukraine zu arbeiten. Laut AP sei in einer geschlossenen Facebook-Gruppe der vierten Panzerdivision für eine „Kampfrolle“ in der Ukraine geworben worden. Je nach Fachwissen des Bewerbers würden 3.000 US-Dollar angeboten und die Möglichkeit der Registrierung sei begrenzt (AP, 11. März 2022).
Agence France Presse (AFP) zitiert Mitte März 2022 das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) und Aktivist·innen, laut denen russische Offiziere in Abstimmung mit dem syrischen Militär und alliierten Milizen Registrierungsbüros in von der Regierung kontrollierten Gebieten eingerichtet hätten. Laut dem Leiter von SOHR hätten sich mehr als 40.000 Syrer registriert, um an der Seite Russlands in der Ukraine zu kämpfen. 22.000 von ihnen seien von russischer Seite zugelassen worden. Es handle sich bei den Kämpfern um Kämpfer der syrischen Armee oder regierungstreuer Milizen mit Erfahrung im Straßenkampf, die russisches Training erhalten hätten. Laut SOHR gebe es bis zum damaligen Zeitpunkt keine bestätigten Berichte über eine Abreise syrischer Rekruten in die Ukraine. Russland habe Rekruten der 25. Special Mission Forces Division der syrischen Armee, einst besser bekannt als „Tiger Forces“, sowie aus der von Russland geführten fünften Division abgezogen. Auch Kämpfer der palästinensischen Liwa al-Quds-Gruppe und des militärischen Zweigs der Baath-Partei hätten sich gemeldet. Ein Vertreter der syrischen Regierung habe die Rekrutierungskampagne bestritten (AFP, 15. März 2022).
The Guardian berichtet zur gleichen Zeit, dass laut europäischen Geheimdienstmitarbeiter·innen die ersten syrischen Truppen, die sich Russland angeschlossen hätten – eine Vorhut von 150 Mann – am 17. März in Russland eingetroffen seien. Es gebe in Syrien mindestens 14 Rekrutierungszentren, in denen für den Krieg in der Ukraine rekrutiert werde. Die Rekrutierungszentren befänden sich unter anderem in Aleppo, Damaskus, Deir ez-Zour, Homs, Hama und Raqqa. In Westsyrien würden einige der angesehensten Einheiten der Regierung, wie die fünfte Division, die vierte Division, oder die „Tiger Forces“, behaupten, Tausende aus ihren Reihen rekrutiert zu haben. Berichten zufolge gebe es in der Stadt Homs großen Zulauf zu den Rekrutierungszentren (The Guardian, 18. März 2022).
BBC News veröffentlicht Ende März 2022 ein Video über Syrer, die sich zum Kampf für Russland melden. Laut einem Mann, der behaupte, selbst für den Ukrainekrieg rekrutiert worden zu sein, seien alle Rekrutierungen freiwilliger Natur. Türkische Medien hätten berichtet, dass syrische Söldner über Armenien nach Russland geflogen worden sein. Die BBC habe ein bekanntes russisches Söldnerflugzeug beobachtet, das wenige Tage nach der Invasion in die Ukraine von Latakia nach Armenien und weiter nach Russland geflogen sei (BBC News, 30. März 2022).
Das Institute for the Study of War (ISW) schreibt ebenfalls Ende März 2022, dass Russland Syrer mit Kampferfahrung bevorzugen würde, die in Einheiten mit engen Beziehungen zu russischen Streitkräften gekämpft hätten, wie die „Tiger Forces“ (25. Division), der von Russland kommandierte fünfte Korps, die Miliz „ISIS Hunters“ oder Liwa al-Quds. Laut ISW sei die Zahl der Kämpfer, die Russland rekrutiert habe und/oder die bereits in der Ukraine stationiert seien, mit Ende März 2022 unklar (ISW, 31. März 2022, S. 1, S. 3). Der syrische Militärgeheimdienst und syrische Übersetzer, die mit Russen zusammengearbeitet hätten, würden ebenfalls rekrutieren. Laut einigen Berichten habe Russland Bewerber ohne Kampferfahrung abgelehnt. Schließlich würde Russland versuchen, ein breiteres Spektrum an regierungsnahen syrischen Kämpfern, die noch keine Erfahrung in der Arbeit mit russischen Streitkräften hätten, zu rekrutieren und auszubilden. ISW nimmt an, dass es sich bei letzteren Rekruten um Notfallkräfte für die folgenden Monate handle (ISW, 31. März 2022, S. 3).
Al-Jazeera berichtet Anfang April 2022, dass Moskau über die Wagner-Gruppe und durch Moskau unterstützte syrische Kämpfergruppen Syrer für den Krieg in der Ukraine rekrutiert habe. „ISIS Hunters“, die eng mit der Wagner-Gruppe verbunden seien, hätten im März mindestens zweimal zur Rekrutierung aufgerufen. Interessenten müssten zwischen 23 und 43 Jahre alt sein, einen Personalausweis sowie Dokumente vorlegen, aus denen hervorgehe, dass sie über militärische Erfahrung verfügen würden. „ISIS Hunters“ würde erfolgreiche Rekruten bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt einberufen. Laut einem Kämpfer der kurz zuvor aufgelösten, von Russland unterstützten Gruppe Desert Hawks Brigade, habe ihr Anführer, Mohamad Jaber, ehemalige Kämpfer kontaktiert um sich neu zu formieren und Russlands Krieg in der Ukraine zu unterstützen. Einige Analyst·innen seien skeptisch, ob Russland in absehbarer Zeit bewaffnete Syrer in der Ukraine einsetze. Gregory Waters, Analyst beim Counter Extremism Project und nichtansässiger Mitarbeiter am Middle East Institute, wird mit den Worten zitiert, er habe noch keine Beweise für Verträge gesehen. Laut Al-Jazeera hätten mit Anfang April 2022 noch keine syrischen Kämpfer die Ukraine erreicht. Al-Jazeera zitiert auch einen Bericht von STJ, wonach syrische Kämpfer in Russland angekommen seien (Al-Jazeera, 1. April 2022).
Syrians for Truth and Justice (STJ) veröffentlicht im Mai einen Bericht über den russischen Transfer Hunderter syrischer Kämpfer in die Ukraine. STJ hätten ihre Information von syrischen Offizieren, sowie von Familienmitgliedern syrischer Kämpfer in der Ukraine. Laut den Quellen habe Russland zwischen März und April 2022 mindestens 500 syrische Kämpfer in die Ukraine entsandt, um dort als Söldner an den Kämpfen im Osten der Ukraine teilzunehmen. Alle Kämpfer hätten zuvor ihre Namen bei Sicherheitsfirmen und lokalen Rekrutierungsvermittlern registriert. Unter den entsandten Kämpfern seien Rekruten der achten Brigade und der al-Sayyad Security Company. STJ habe zwischen März und April 2022 Transportoperationen von Syrien nach Russland überwacht, die von dem russisch betriebenen Luftwaffenstützpunkt Khmeimim (auch „Hmeimim“) durchgeführt worden seien. Russland habe diese Operationen in Abstimmung mit ähnlichen Transfers syrischer Kämpfer aus Libyen durchgeführt, die sich ebenfalls an Militäraktionen in der Ukraine beteiligen sollten. Um die Transporte zu überprüfen, habe STJ die von Quellen gemeldeten Reisedaten der Kämpfer mit den auf Flightradar24 verfügbaren Flugprotokollen abgeglichen. STJ könne bestätigen, dass diese Transporte zwischen dem 14. März und dem 7. April 2022 durchgeführt worden seien (STJ, 17. Mai 2022).
Al-Monitor zitiert im Juni 2022 die oberste Beamtin für den Nahen Osten des US-Verteidigungsministeriums, Dana Stroul. Stroul weise Behauptungen, dass Russland mehrere tausend Söldner aus Syrien zum Kampf in der Ukraine einsetze, als „Desinformation“ zurück. Laut Stroul sei möglicherweise eine sehr geringe Anzahl syrischer Rekruten mobilisiert worden (Al-Monitor, 8. Juni 2022).
Carnegie Endowment for International Peace erklärt Ende Juni 2022, dass die syrische Regierung den Einsatz von Freiwilligen für Russland unterstütze. Freiwilligen werde ein Vertrag mit der militärischen Geheimdienstdivision 217 angeboten. Freiwillige Kämpfe würden laut dem Vertrag 3.000 US-Dollar erhalten, verwundete Kämpfer 7.000 US-Dollar. Im Todesfall würde die Familie des Kämpfers 15.000 US-Dollar erhalten. Die Behauptung, dass sich innerhalb weniger Tage 40.000 potenzielle Söldner registriert hätten, entspreche laut unabhängigen Quellen nicht der Realität. Zivilisten, die sich spontan bei der russischen Botschaft in Damaskus oder dem Militärflugplatz Khmeimim gemeldet hätten, seien abgewiesen worden, da die russische Armee die Aufgabe der Rekrutierung an private Partner delegiert habe. Die bereits oben genannte al-Sayyad Security Company habe am 12. März 2022 mit der Rekrutierung begonnen. Laut General McKenzie vom US-Marinekorps gebe es mit Stand Juni 2022 keinen Zustrom syrischer Kämpfer für Russland in der Ukraine. Ein Grund dafür sei, dass die Freiwilligen nicht die gewünschten militärischen Fähigkeiten mitbringen würden und hauptsächlich durch Geld motiviert seien (Carnegie Endowment for International Peace, 23. Juni 2022).
Middle East Eye (MEE) berichtet im Juli 2022, dass die Europäische Union offizielle Sanktionen gegen Syrer verhängt habe, die vermutlich im Auftrag Russlands Söldner für den Krieg in der Ukraine rekrutiert hätten (MEE, 21. Juli 2022). Laut dem Rat der Europäischen Union (Council of the European Union) seien die folgenden Personen und Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 [über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen[1]] aufgenommen worden: Muhammad Al-Salti, Oberbefehlshaber der „Palästina-Befreiungsarmee“; Abu Hani Shammout, ehemaliger syrischer Militäroffizier und Anführer der „al-Ahdat al-Omariya“-Fraktion; Nabel Al-Abdullah, Kommandeur der Nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Suqaylabiyah; Simon Al-Wakil, Kommandeur der Nationalen Verteidigungskräfte in der Stadt Maharda (Hama) und das private Sicherheitsunternehmen al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services Ltd (auch genannt „ISIS Hunters“), dessen Direktor Fawaz Mikhail Gerges und Miteigentümer Yasar Hussein Ibrahim. Bei allen Personen und der Organisation sei die Rekrutierung von syrischen Söldnern für Russlands Kampf in der Ukraine als Grund für die Aufnahme in der Liste genannt worden (Council of the European Union, 21. Juli 2022, S. 2-3).
Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) schreibt im Oktober 2022, dass laut zuverlässigen Quellen der Sondereinsatzkräfte der 25. Division fünf syrische Kämpfer der Division am 2. Oktober bei einer Militäroperation an der Frontlinie von Cherson (in der Ukraine) getötet worden seien. Dies seien laut SOHR die ersten syrischen Todesopfer seit Beginn der Beteiligung am russischen Krieg gegen die Ukraine. Laut SOHR-Quellen würden Streitkräfte der 25. Division Russland in den Kämpfen in Donezk und an der südlichen Front in Cherson unterstützen. Die 25. Division habe im September begonnen, sich an Kampfhandlungen gegen die Ukraine zu beteiligen. Die Kämpfer hätten sich jedoch schon die Monate zuvor in der Ukraine aufgehalten. Laut SOHR seien mit Ende Juli 2022 in etwa 2.000 syrische Söldner für den Krieg in der Ukraine rekrutiert und in die Ukraine versetzt worden (SOHR, 4. Oktober 2022).
SOHR berichtet im November 2022, dass Ende Oktober und Anfang November vier weitere Syrer in der Ukraine getötet worden seien, die an der Seite Russlands gekämpft hätten. Die Zahl der Todesopfer syrischer Kämpfer sei damit auf neun gestiegen (SOHR, 6. November 2022).
MEE zitiert in einem Artikel vom November 2022 regionale Geheimdienstquellen. Laut diesen Quellen habe Russland in den vergangenen Monaten etwas mehr als 500 syrische Kämpfer in die Ukraine entsandt. Die Quellen hätten bestätigt, dass die erfahrenen Kämpfer hauptsächlich aus regierungsnahen Einheiten stammen würden, die von Russland bereits im Kampf in Syrien trainiert und gemanagt worden seien (25. Division, 5. Korps und Liwa al-Quds). Ein syrischer Regierungsbeamter habe MEE anonym mitgeteilt, dass Russland Syrer, darunter ehemalige Rebellen, über seine Spezialeinheiten sowie die Wagner-Gruppe rekrutiert und in die Ukraine verlegt habe. Laut dem Regierungsbeamten seien in etwa 1.000 syrische Kämpfer zur Ausbildung nach Russland geflogen worden. Es sei jedoch nur die Hälfte von ihnen in die Ukraine gereist. Es sei die Hauptaufgabe der Kämpfer, Sicherheit und Schutz in den von Wagner und anderen Militärauftragnehmern verwalteten Gebiete in Luhansk und Donezk zu gewährleisten. Sie könnten jedoch zum Kampf an die Front gerufen werden, wenn ein Notfall oder dringender Bedarf bestehe. Auch ein ukrainischer Beamter habe gegenüber MEE mitgeteilt, dass Kiew Hinweise gesehen habe, dass Syrer in die Ukraine entsandt worden seien. Personen, die mit dem syrischen Einsatz vertraut seien, hätten ausgesagt, dass die Kämpfer aufgrund einer Reihe technischer Probleme, wie etwa Koordinationsproblemen und Sprachbarrieren, nicht an die Front geschickt würden. Laut den Quellen würden die syrischen Kämpfer möglicherweise unter dem russischen Militärunternehmen Shchit („Schild“) und einer Wagner-Untergruppe namens Task Force Rusich dienen (MEE, 9. November 2022).
STJ veröffentlicht im Dezember 2022 einen weiteren Bericht über syrische Söldner. Laut STJ habe Russland zwischen Juni und September 2022 knapp 300 Kämpfer von Syrien in die Ukraine transferiert. Darüber hinaus habe STJ herausgefunden, dass die Wagner-Gruppe auch Söldner ausländischer paramilitärischer Gruppen, die in Syrien aktiv seien, versetzt habe, um an der Seite des russischen Militärs in der Ukraine zu kämpfen. Laut Familienmitgliedern mehrerer Rekruten habe die al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services die Familien über den Tod ihrer Söhne in der Ukraine informiert. Die Sicherheitsfirma habe den Familien jedoch keine offiziellen Dokumente zur Bestätigung der Todesfälle zur Verfügung gestellt und die Leichen seien nicht überstellt worden. STJ habe zwischen Ende Oktober und Anfang November 2022 mehrere militärische Quellen innerhalb der syrischen Regierungstruppen interviewt. Die Quellen hätten bestätigt, dass die Wagner-Gruppe weiterhin syrische Kämpfer entsende, um in der Ukraine tätig zu sein. Es hätten Flüge für Söldner am 5. Juni, 7. Juli und 9. September 2022 stattgefunden. Ein Offizier zweiter Klasse der 25. Special Mission Forces Division erklärt gegenüber STJ, dass ein Flug von der von Russland betriebenen Luftwaffenbasis Khmeimim in Latakia gestartet sei. Die Gruppe habe 70 syrische Kämpfer, hauptsächlich aus den Provinzen Homs, Hama und As-Suwayda, umfasst. Dem Flug sei eine 45-tägige militärische Ausbildung durch Offiziere der Wagner-Gruppe an einem Stützpunkt im Dorf As Sayyid (in der Gegend von Furqlus) vorausgegangen. Der zweite Flug habe 145 Kämpfer unterschiedlicher Nationalitäten befördert, unter ihnen 30 syrische Söldner vom Stützpunkt im Dorf As Sayyid, die im Umgang mit schwerer Artillerie ausgebildet gewesen seien, 80 von der syrischen Liwa al-Quds (Jerusalem-Brigade, eine mit der iranischen Revolutionsgarde verbundenen Gruppe), und 35 von der Fatemiyoun-Miliz, einer in Syrien aktiven afghanischen Gruppe. Laut einer zweiten militärischen Quelle (einem freiwilligen Kämpfer der 25. Special Mission Forces Division) habe es einen weiteren Flug über den Iran gegeben. Diese Gruppe habe 80 Kämpfer der 16. Division umfasst, die unter der 25. Division operieren würden. Der Einsatzleiter der 25. Division („Tiger Forces“) habe den Transfer überwacht. Die Gruppe sei zunächst an Bord eines iranischen Mahan Kuriers (Mahan Air ist eine iranische Fluglinie, Anmerkung ACCORD) in den Iran geflogen worden, von dort weiter nach Russland und schließlich zum 104. Stützpunkt der östlichen Region, insbesondere in der Stadt Miusynsk. Von dort seien die Kämpfer in die Stadt Melitopol [in der Ukraine, Anm. ACCORD] gebracht und dort an der Front stationiert worden. Die Kämpfer würden monatlich 600 US-Dollar in Russland und weitere 800 US-Dollar in Syrien bezahlt bekommen (STJ, 20. Dezember 2022).
SOHR veröffentlicht im Jänner 2023 ein von ihnen erhaltenes „streng geheimes“ Dokument, das die Teilnahme der 25. Division an einer Mission außerhalb der Russischen Föderation bestätige. Das Dokument beweise, dass der russisch-syrische Joint Operations Room das Kommando der 25. Division angewiesen be, diese Gehälter aus Zuwendungen der syrischen Armee und der Streitkräfte zu zahlen (SOHR, 18. Jänner 2023).
France 24 berichtet im März 2023, dass der syrische Präsident dem russischen Präsidenten bei einem Besuch in Moskau seine Unterstützung im Ukrainekonflikt zugesagt habe (France 24, 15. März 2023).
Es konnten keine neueren Informationen über die Aktivitäten von syrischen Söldnern an der Seite Russlands in der Ukraine gefunden werden.
Vertrauen der Russen gegenüber Alawiten
Es konnten als Teil der Recherche keine Informationen darüber, ob Russland den syrischen Alawiten spezielles Vertrauen entgegenbringt, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, Russland, Alawiten, Beziehung, Vertrauen, Militär, Soldaten, Rekrutierung, Kampf, Ukraine, Sonderstellung
France24 schreibt in einem Artikel vom März 2023, dass Russland den syrischen Präsident Bashar Al-Assad militärisch wie auch politisch seit 2011 unterstützt habe (France 24, 15. März 2023). Das US-amerikanische Außenministerium (USDOS) erklärt in seinem Jahresbericht 2022, dass Präsident Assad Mitglied der alawitischen Minderheit in Syrien sei. Die alawitische Gemeinschaft genieße unter der syrischen Regierung einen privilegierten Status und dominiere den staatlichen Sicherheitsapparat und die militärische Führung. Die Regierung würden jedoch auch alawitische Oppositionsaktivist·innen willkürlich verhaften, foltern, inhaftieren und außergerichtlich töten (USDOS, 20. März 2023, Section 6). Laut dem Danish Immigration Service (DIS) würden Alawiten die 30 wichtigsten Positionen in der syrischen Armee bekleiden (DIS, April 2023, S. 5). Die syrische Regierung rekrutiere außerdem hauptsächlich Alawiten für die Republikanische Garde und die vierte Panzerdivision, die laut DIS Eliteeinheiten seien. Der Anteil der alawitischen Offiziere in der vierten Panzerdivision übersteige 95 Prozent (DIS, April 2023, S. 12). Das Syrian Network for Human Rights erklärt in einem Interview mit DIS, dass Mitglieder der Alawiten in Syrien typischerweise auf Offiziersschulen geschickt würden (DIS, April 2023, S. 20).
EUAA Syria Targeting of Individuals vom September 2022 (auszugsweise, ins Deutsche mit „deeple.com“ übersetzt):
1. Personen, die als Oppositionelle gegen die Regierung von Syrien (GoS)
1.1 Behandlung von Personen, die als Oppositionelle zur Zielscheibe der syrischen Regierung oder anderer Akteure zu werden, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, wie z. B. dem individuellen Profil einer Person, dem Ort, an dem sich die Person befindet, dem Stadium des Konflikts und - besonders wichtig - dem Akteur, der das betreffende Gebiet kontrolliert. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person zur Zielscheibe wird, kann sich also im Laufe der Zeit ändern. Wie eine vom niederländischen Außenministerium befragte vertrauliche Quelle feststellte, "läuft jeder, der sich als Gegner der herrschenden Gruppe in dem Teil des Landes äußert, in dem er sich befindet, Gefahr, von dieser Gruppe verfolgt zu werden".
Im Juli 2022 kontrollierte die GoS etwa zwei Drittel des Landesgebiets. Neben der Hauptstadt Damaskus und dem sie umgebenden Gouvernement Rif Dimashq erstreckte sich die Kontrolle der Regierung über Tartus und Latakia im Westen, Teile von Idlib und Aleppo im Norden, Hama, Homs und Teile von Raqqa und Deir Ez-Zor im Zentrum und Südosten sowie Dar'a, Sweida und Quneitra im Süden.
Die Streitkräfte, mit denen die Regierung die Macht ausübt, sind die syrischen Streitkräfte, die aus der Syrischen Arabischen Armee (SAA) (einschließlich der Republikanischen Garde), der Marine, der Luftwaffe, den Luftverteidigungskräften und den Nationalen Verteidigungskräften (NDF) (einer regierungsfreundlichen Miliz) bestehen.
Neben den regulären Streitkräften operieren lokale Pro-Gos-Milizen und ausländische schiitische Milizen.
Der syrische Sicherheitsapparat besteht aus vier großen Nachrichtendiensten: dem militärischen Nachrichtendienst, dem Nachrichtendienst der Luftwaffe, dem allgemeinen Nachrichtendienst und dem Direktorat für politische Sicherheit. Jeder Geheimdienst verfügt über eine zentrale Zweigstelle in Damaskus sowie über regionale, städtische und lokale Zweigstellen im ganzen Land. Diese Zweigstellen werden als "Sicherheitsabteilungen" bezeichnet. Wie Human Rights Watch feststellte, verfügen fast alle Sicherheitsabteilungen über inoffizielle Haftanstalten unterschiedlicher Größe in ihren Kellern. Darüber hinaus verfügen diese Behörden "auch über andere geheime Haftstätten". Eine im Dezember 2020 veröffentlichte Schätzung bezifferte die Zahl der Mitglieder des Sicherheitsapparats auf rund 100 000, was "einem Geheimpolizisten pro 129 Bürger" entspreche. Nach Angaben des Europäischen Friedensinstituts (EIP), einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in Brüssel, die sich auf Konfliktlösung spezialisiert hat, verfügt die Regierung über ein umfangreiches Instrumentarium zur nachrichtendienstlichen Erfassung und Überwachung sowie zur "Bestrafung von Personen, die als Dissidenten oder als nicht ausreichend loyal gegenüber der Regierung angesehen werden".
In den von der GoS kontrollierten Gebieten sollen das Verschwindenlassen von Personen, Militärprozesse und Folter an der Tagesordnung gewesen sein, wobei Quellen darauf hinwiesen, dass jeder Verdacht auf eine Anti-GoS-Aktivität ausreichte, um eine Person dem Risiko einer Verhaftung und Repressalien durch die Behörden auszusetzen. Die Regierung hat eine Vielzahl von Personengruppen ins Visier genommen, darunter politische Aktivisten, Demonstranten und andere, die Kritik an der Regierung geäußert haben (auch in den sozialen Medien), Anwälte und Menschenrechtsverteidiger, pro-demokratische Studenten, Mitglieder anderer politischer Parteien als der regierenden Baath-Partei, Männer im wehrfähigen Alter, Rückkehrer aus dem Ausland, Binnenvertriebene, die aus Teilen Syriens außerhalb der Kontrolle der Regierung zurückkehren, und ehemalige bewaffnete Oppositionskämpfer, die sich dann im Rahmen sogenannter Versöhnungsabkommen mit der Regierung geeinigt haben. Darüber hinaus verfolgten die Behörden auch Personen, die selbst nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt waren, deren Familienmitglieder oder Nachbarschaft jedoch mit solchen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden. In vielen Fällen hing die Anfälligkeit einer Person, ins Visier genommen zu werden, mit mehreren Aspekten ihrer Identität zusammen, z.B. mit ihrem Wohnort, ihrer politischen Meinung oder ihrer Religionszugehörigkeit.
1.1.1 Willkürliche Verhaftungen und Verschwindenlassen
Seit Beginn des syrischen Aufstands im Jahr 2011 hat die Regierung von Syrien bei Protesten und Militäroperationen Massenverhaftungen vorgenommen. Sie nahm auch willkürlich Personen an Kontrollpunkten und Grenzen oder bei Razzien fest. Quellen gehen davon aus, dass Zehntausende oder sogar Hunderttausende Menschen, darunter politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Rechtsanwälte, willkürlich festgenommen wurden und gewaltsam verschwunden sind, und zwar häufig auf "pauschale und wahllose Weise". Es wurde berichtet, dass willkürliche Inhaftierungen in zivilen und militärischen Gefängnissen sowie in Sicherheitsabteilungen von Geheimdiensten stattfanden. Viele der gemeldeten Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl wurden von Kräften vorgenommen, die mit den vier wichtigsten Geheimdiensten des Landes verbunden sind. Wie die EIP erklärte, nehmen die Sicherheitsabteilungen der Nachrichtendienste Personen in Gewahrsam, die Personen in Gewahrsam, die zunächst von der Polizei oder - im Falle von gesuchten Personen - von der Abteilung selbst oder einem anderen Nachrichtendienst festgenommen wurden. Viele Rückkehrer aus dem Ausland und versöhnte Personen werden zu Verhören vorgeladen. Sobald sich eine Person im Gewahrsam eines Sicherheitsdienstes befindet, beginnt ein "Kreislauf aus Informationsbeschaffung, Verhören und (oft) Folter". Die unabhängige internationale Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats (UNCOI) stellte im März 2021 fest, dass von den mehr als 500 ehemaligen Gefangenen der GoS- und Pro-GoS-Kräfte, die sie befragte fast keiner innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihren Fall vor Gericht vorbringen konnten. Personen festgenommenen Personen wurde in der Regel der Grund für ihre Festnahme nicht mitgeteilt, und wenn sie über ihre Anschuldigungen informiert wurden, wurden ihnen wurden ihnen keine Beweise für die gegen sie erhobenen Vorwürfe vorgelegt.
Im Jahr 2020 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 908 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Streitkräfte des Staates Syrien, gefolgt von 1032 Fällen im Jahr 2021 und 471 in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022. In den Jahren 2020 und 2021 wurden die meisten derartigen Verhaftungen in den Gouvernements Dar'a, im ländlichen Raum von Damaskus und Aleppo verzeichnet. Der syrische Menschenrechtsausschuss (SHRC) stellte fest, dass im Jahr 2021 Bewohner von Gebieten, die sich mit der Regierung von Syrien ausgesöhnt hatten, besonders ins Visier genommen wurden, insbesondere in Dar'a und im ländlichen Damaskus. Viele Demonstranten, die zwischen 2011 und 2021 von den GoS-Kräften festgenommen wurden, wurden anschließend als gewaltsam verschwunden eingestuft. Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen über die Menschenrechtsorganisationen über die Zahl der seit 2011 verschwundenen Demonstranten gehen weit auseinander, obwohl alle davon ausgehen, dass das Verschwindenlassen eine gängige Praxis ist. Im Jahr 2020 sind etwa 1 185 Personen gewaltsam verschwunden (über alle Konfliktparteien hinweg). Für 2021 stellte das SHRC einen deutlichen Rückgang neuer Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen.
Am 30. April 2022 erließ der syrische Präsident Bashar Al-Assad das Gesetzesdekret Nr. 7 von 2022, das eine allgemeine Amnestie für "Terrorismusverbrechen" (gemäß dem Antiterrorismusgesetz Nr. 19 von 2012 und dem syrischen Strafgesetz Nr. 148 von 1949) vorsieht, die von Syrern vor dem 30. April 2022 begangen wurden, mit Ausnahme von Verbrechen, die zum Tod einer Person geführt haben. Der UN-Sicherheitsrat schrieb, dass die Amnestie für Personen gilt, die wegen der Begehung terroristischer Straftaten verurteilt wurden, gegen die wegen der Begehung solcher Straftaten ermittelt wird, und für Personen, die wegen terroristischer Straftaten im In- und Ausland gesucht werden. Die Amnestie gilt nicht für Personen, die aufgrund anderer Gesetze angeklagt sind, sowie für politische Gefangene und Gefangene aus Gewissensgründen, die wegen nicht-terroristischer Anschuldigungen inhaftiert sind. Auf ihrer Website teilte die syrische Botschaft in Bahrain mit, dass sie bereits Anträge von im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen erhalten hat, die offiziell überprüfen möchten, ob sie unter die Amnestie fallen. die Anträge persönlich eingereicht werden müssen.
Was die Umsetzung der Amnestie betrifft, so stellte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in einem Bericht vom Juni 2022 fest, dass es Informationen über die Freilassung von Dutzenden von Häftlingen und Gefangenen aus den Sicherheitsabteilungen, Haftanstalten und Gefängnissen der Regierung erhielt. Der SNHR berichtete daraufhin im Juli 2022, dass nach Inkrafttreten des Dekrets etwa 539 Personen aus verschiedenen zivilen und militärischen Gefängnissen und Sicherheitsabteilungen entlassen wurden. Gleichzeitig stellte die Quelle fest, dass sich im Mai 2022 noch mindestens 132 000 Syrer, die seit März 2011 von der Regierung verhaftet worden waren, in Haft befanden oder gewaltsam verschwunden waren. Es gab Berichte, dass Familienangehörige von Inhaftierten, die kürzlich im Rahmen der Amnestie freigelassen wurden, erpresst wurden mit der Drohung erpresst wurden, dass ihre Akten andernfalls nicht geschlossen würden und sie daher Gefahr liefen Gefahr liefen, erneut verhaftet zu werden.
1.1.2 Folter, andere Formen der Misshandlung und außergerichtliche Tötungen
Neben willkürlichen Verhaftungen und erzwungenem Verschwindenlassen wurde berichtet, dass die Regierung Folter und sexuelle Gewalt als Mittel der Kontrolle, Einschüchterung und Erpressung einsetzt. Ehemalige Mitglieder des Geheimdienstes gaben an, dass Personen, die von der Regierung festgenommen wurden, systematisch gefoltert und misshandelt wurden. Der SNHR stellte fest, dass in Ermangelung fester Regeln oder Grenzen für die Vernehmungsbeamten das Ausmaß und die Häufigkeit der einem Häftling zugefügten Folter ausschließlich von der Laune des Leiters der jeweiligen Sicherheitsabteilung abhing. In der Quelle werden die folgenden staatlichen Stellen als "Täter, Ermöglicher oder Komplizen" aufgeführt: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium, die Nachrichtendienste, die Justiz, zivile Gefängnisse, Militärkrankenhäuser, das Ministerium für Stiftungen (Awqaf) und das Amt für Bestattungswesen.
Zwischen März 2011 und Juni 2020 dokumentierte das SNHR mindestens 14235 Todesfälle durch Folter in der Hand des Staates. Für das gesamte Jahr 2020 verzeichnete das SNHR 130 Todesfälle durch Folter im Gewahrsam der Regierung, 78 im Jahr 2021 und 90 in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022. Gleichzeitig befragte der UNCOI zwischen März 2011 und Dezember 2020 insgesamt 474 Personen, die direkte Opfer von Folter waren, und 463, die unmenschlicher Behandlung durch GoS-Kräfte ausgesetzt waren. Darüber hinaus waren 1170 der Befragten Zeugen oder hatten glaubwürdige Informationen über solche Verstöße.
Am 30. März 2022 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, das Folter mit einer dreijährigen Haftstrafe oder der Todesstrafe belegt, wenn die Folter Vergewaltigung oder Mord beinhaltet. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die Regierung keine Maßnahmen ergriffen hat, um die an der Folter beteiligten Personen zu ermitteln oder zur Rechenschaft zu ziehen. Das SNHR erklärte, dass das neue Gesetz keine Folterverbrechen erfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, und daher nicht für Folterverbrechen gelten, die seit Beginn des Konflikts begangen wurden. Dieselbe Quelle dokumentierte 90 Todesfälle durch Folter, die GoS und mit ihr verbundenen Kräften in der ersten Hälfte des Jahres 2022 zugeschrieben werden.
1.1.3 Fahndungslisten
Berichten zufolge führten die Behörden umfangreiche Listen mit Personen, die zur Verhaftung oder Befragung gesucht wurden. Mitte 2018 soll der Leiter des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, Jamil Hassan, bei einem privaten Treffen gesagt haben, dass die Fahndungslisten des Landes 3 Millionen Namen enthielten, was 12,5 % der syrischen Bevölkerung vor dem Konflikt entsprach. Diese Listen enthielten Berichten zufolge die Namen von Personen, die verdächtigt wurden, an vermeintlichen Aktivitäten der Opposition beteiligt zu sein, wie z. B. die Teilnahme an Protesten, die Arbeit für NRO, Menschenrechtsaktivisten und Kommunalbeamte in von der Opposition kontrollierten Gebieten sowie Männer, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Die Menschen wurden nicht informiert, wenn ihr Name auf eine Fahndungsliste gesetzt wurde oder wenn sie zur Verhaftung gesucht wurden.
Es gab kein klares, rechtliches Verfahren, mit dem Personen ihren "Fahndungsstatus" überprüfen konnten, und das Verfahren schützte die Rückkehrer nicht vor Menschenrechtsverletzungen. Walid Al-Nofal, ein unabhängiger Reporter, der im Juni 2021 von Human Rights Watch interviewt wurde, erklärte, dass es "keine zentrale Datenbank für Fahndungslisten" gebe und eine Sicherheitsüberprüfung "nicht notwendigerweise alle Behörden einschließt". Ein anderer von Human Rights Watch im Juli 2021 befragter Experte, der Forscher Suhail Al-Ghazi, erklärte hingegen, dass es zwar eine zentrale Datenbank für Fahndungslisten gebe, aber gleichzeitig "verschiedene Geheimdienststellen ihre eigenen Listen führen". Seit 2011 sind an den Kontrollpunkten Computer installiert, in die die Sicherheitsbeamten "den Namen der Person eintippen und sie verhaften, wenn der Name erscheint". Es ist gängige Praxis, dass Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, ihr informelles Netzwerk persönlicher Verbindungen nutzen oder einen Vermittler bezahlen, um zu prüfen, ob sie auf einer Fahndungsliste stehen, bevor sie sich an die syrischen Behörden wenden. Laut EIP konnten die meisten Personen, die einen Vermittler bezahlten, um zu prüfen, ob sie auf einer Fahndungsliste standen, auch durch Zahlung von Bestechungsgeldern keinen Zugang zu Informationen über eine bestimmte Liste "hochwertiger Ziele" erhalten, zu denen "Flüchtlinge, Aktivisten und andere Personen gehören, die für den Sicherheitsapparat von besonderem Interesse sind". So können Rückkehrer, die auf dieser Liste stehen, "den Grenzübergang ohne Probleme passieren, werden dann aber anschließend festgenommen", so die Quelle.
Die Listen können auch auf lokaler Ebene geführt werden. Einem Bericht aus dem Gouvernement Dar'a vom Juli 2021 zufolge enthielt eine Liste gesuchter Personen in der Stadt al-Sanamayn 139 Namen, darunter auch die Namen ehemaliger Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, die den Süden Syriens bis Juli 2018 kontrollierten. Nach Angaben einer lokalen Quelle, die von der neuen Website Enab Baladi befragt wurde, aktualisierte die Regierung von Syrien die Listen der gesuchten Personen fast täglich.
Personen, die auf den Fahndungslisten standen, konnten "an offiziellen Ein- und Ausreisestellen wie Grenzübergängen und Flughäfen sowie an Kontrollpunkten und Regierungsbüros in den vom Regime kontrollierten Gebieten" verhaftet werden oder gewaltsam verschwinden. Human Rights Watch erhielt Berichte über Rückkehrer, die mit Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung konfrontiert waren, obwohl ihre Namen auf Fahndungslisten überprüft worden waren.
Namen mit Fahndungslisten abgeglichen worden waren, wobei die Überprüfungen positiv ausgefallen waren. In ähnlicher Weise erklärte das EIP, dass es Fälle von Rückkehrern gab, deren Namen überprüft wurden und denen mitgeteilt wurde, dass ihre Rückkehr sicher sei, die dann aber "fast unmittelbar nach ihrer Rückkehr in das von der Regierung kontrollierte Gebiet" inhaftiert wurden.
1.2 Spezifische Profile, die von der Regierung als Opposition angesehen werden
[…]
1.2.5 Rückkehrer aus dem Ausland, die als Opposition wahrgenommen werden
Die Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland durch die Regierung wurde in den Abschnitten 2, 3 und 5 des COI-Berichts der EUAA über Syrien ausführlich behandelt: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland (Juni 2021). Dieser Unterabschnitt konzentriert sich daher auf relevante Informationen, die seit April 2021 verfügbar geworden sind. UNHCR zählte 35 680 selbstorganisierte Rückkehrer aus Nachbarländern nach Syrien im Jahr 2021 und 16 676 für 2022, von einer Gesamtzahl von etwa 5 607 233 registrierten Flüchtlingen aus Syrien, Stand Mai 2022.
(a) Sicherheitsüberprüfung und "Statusregelung/Wiedereingliederung
Personen, die nach Syrien zurückkehren, müssen unter Umständen zwei Rückkehrverfahren durchlaufen: Sicherheitsüberprüfung und Statusabgleich. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Quellen zufolge gibt es jedoch keine klare Unterscheidung zwischen der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung und der Regelung des Status einer Person. Wie das EIP feststellte, "gibt es keine einheitliche Reihe von einheitliche Verfahren, die ein Rückkehrer durchlaufen muss, bevor er nach Syrien zurückkehren kann, und auch kein Verfahren, das Garantien für die Sicherheit bei der Rückkehr bietet, selbst wenn es ein Verfahren für bestimmte Gruppen oder unter bestimmten Umständen.
Quellen wiesen darauf hin, dass syrische Staatsangehörige im Allgemeinen nicht formell verpflichtet sind, eine Sicherheitsüberprüfung zu beantragen, da es nach syrischem Recht keine solche allgemeine Anforderung gibt. Human Rights Watch zitierte einen syrischen Anwalt mit der Aussage, dass sowohl die Sicherheitsüberprüfung als auch der Versöhnungsprozess außergesetzlicher Natur seien und gegen die syrische Verfassung verstießen. Obwohl die Sicherheitsüberprüfung (muwafaka amniya) von der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) als ein Verfahren definiert wurde, bei dem die syrischen Behörden prüfen, ob eine Person auf einer Fahndungsliste steht und als Sicherheitsbedrohung zu betrachten ist, kann dieses Verfahren in der Praxis eine Reihe unterschiedlicher Formen annehmen. So kann die Erlangung einer Sicherheitsüberprüfung im weitesten Sinne verstanden werden als Hintergrundüberprüfung verstanden werden, ob eine Person ein? ungeklärtes" Sicherheitsproblem hat wie z. B. die Teilnahme an Protesten, Kritik an der Regierung oder die Aufnahme von Waffen gegen die GoS.
Die Quellen betonten, dass der Abschluss der Sicherheitsüberprüfung keine Garantie dafür ist, dass die Personen bei ihrer Rückkehr nach Syrien nicht von den Behörden festgenommen oder inhaftiert werden. Amnesty International (AI) dokumentierte 12 Fälle von Flüchtlingen, die eine Sicherheitsüberprüfung in der syrischen Botschaft in Amman durchliefen oder im Rahmen einer organisierten Rückführungsaktion zurückkehrten und dennoch nach ihrer Rückkehr von Geheimdienstbeamten festgenommen wurden. Laut Nessma Bashi, Legal Fellow am Syria Justice and Accountability Centre, kann eine Sicherheitsüberprüfung bedeuten, dass sie es einen Tag lang nach Syrien schaffen und am nächsten Tag einen Anruf erhalten und zu einer Sicherheitsabteilung gehen müssen". Als Teil ihres Rückkehrprozesses mussten viele Rückkehrer Rückkehr- oder Versöhnungsformulare ausfüllen, um ihren Status mit den staatlichen Behörden in Einklang zu bringen, während sie gleichzeitig versuchten, eine saubere Weste zu demonstrieren oder den Staat um "Vergebung" zu bitten. Während AI feststellte, dass dieses Verfahren im Ausland nicht zur Verfügung steht und nur durchgeführt werden kann, wenn der Rückkehrer wieder in Syrien ist wies die EIP darauf hin, dass bestimmte Angelegenheiten vom Ausland aus geregelt werden können, darunter die Behebung von illegale Ausreise ohne Ausreisestempel (wenn die Person vor den Auswirkungen der Angriffe bewaffneter Gruppen in ihrem Gebiet geflohen ist) bewaffneter Gruppen in ihrem Gebiet geflohen ist), nicht abgeleisteter Militärdienst oder bürokratische Probleme.
Laut Suhail al-Ghazi, einem syrischen Forscher, der sich auf die Rückkehrdynamik spezialisiert hat, müssen die meisten Rückkehrer, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die aus zurückeroberten Gebieten stammen oder illegal ausgereist sind, den Behörden persönliche Informationen zur Verfügung stellen und sich "versöhnen". Wie Human Rights Watch erläuterte, mussten sich die meisten Rückkehrer dem Prozess der Versöhnung unterziehen, unabhängig davon, wie sie das Land verlassen hatten (ob legal oder illegal) und ob sie beabsichtigten, in ein zurückerobertes oder ein versöhntes Gebiet zurückzukehren. Human Rights Watch wurde berichtet, dass die meisten der befragten Männer, die aus Jordanien nach Syrien zurückgekehrt waren, ihren Status klären mussten.
Als Teil des Versöhnungsprozesses waren die Rückkehrer verpflichtet, der Regierung von Syrien persönliche Informationen zu liefern. Nach Angaben des EIP dienten die Rückkehrformulare speziell der Sammlung von Informationen. Das EIP stellte fest, dass in diesen Formularen Fragen zur Vergangenheit der Person oder ihrer Verwandten gestellt werden, die "Interessensprofile" erstellen, die "wahrscheinlich zu einem Verhör und/oder einer Verhaftung" führen würden. In den letzten Jahren wurden dabei auch Informationen über Konten in sozialen Medien (entweder die eigenen oder die von Diaspora-Mitgliedern) abgefragt, manchmal auch Passwörter für die Anmeldung bei diesen Konten.
Der UNCOI berichtete über den Fall eines Rückkehrers aus dem Ausland in das Gouvernement Homs, der im Dezember 2019 nach einer Versöhnung von den Geheimdiensten festgenommen, inhaftiert und gefoltert wurde. Er wurde anschließend freigelassen, nachdem seine Familie Bestechungsgelder für seine Freilassung gezahlt hatte. Der Nachrichtensender SY24 berichtete im Dezember 2021 über die Verhaftung einer Familie bei ihrer Rückkehr aus Nordsyrien nach Damaskus, obwohl der Familienvater einen Versöhnungsantrag gestellt hatte. Als zusätzliche Bedingung für die Rückkehr wurde berichtet, dass alle Bürger, die nach Syrien einreisen wollten, an der Grenze 100 USD umtauschen mussten, wobei der Wechselkurs der syrischen Zentralbank zugrunde gelegt wurde, was dazu führte, dass die Reisenden nur einen Bruchteil des Betrags zurückerhielten. Der obligatorische
Umtausch von 100 USD wurde als Eingriff in die Bewegungsfreiheit kritisiert. Einige Rückkehrer berichteten außerdem, dass sie ab dem Zeitpunkt der Räumung der Wohnung bis zu ihrer Rückkehr Haushaltsrechnungen für Immobilien und rückständige Steuern bezahlen mussten.
(b) Folgen der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl im Ausland
Im Jahr 2019 gab das syrische Innenministerium das Rundschreiben Nr. 342 heraus, in dem es heißt, dass Personen, die Syrien irregulär verlassen haben, ohne einen Ausreisestempel zu erhalten, bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden haben werden. Die EIP stellte fest, dass Rückkehrer nicht mehr verpflichtet sind, sich bei einer Sicherheitsdienststelle zu melden, um Fragen zu ihrer irregulären Ausreise zu beantworten. Um überfällige Rechnungen und Steuern zu bezahlen, müssen sie jedoch die Gründe für ihre Ausreise bei der Kriminalpolizei erklären. Dies geschieht in Form einer strafrechtlichen Untersuchung", und die Polizei kann ihre Erklärung über die illegale Ausreise an eine Sicherheitsdienststelle weiterleiten". Diese Informationen und die Tatsache der illegalen Ausreise selbst können "ein ausreichender Grund für eine Vorladung, Vernehmung und/oder Festnahme und Inhaftierung" sein. Darüber hinaus stellte das EIP fest, dass "kaum überwacht" wird, wie Maßnahmen wie der Runderlass Nr. 342 in der Praxis umgesetzt werden.
DIS wies darauf hin, dass "offiziell eine Person, die illegal aus Syrien ausgereist ist, bei der Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden kann, es sei denn, die Person hat vor der Rückkehr eine Statusregelung erhalten". Eine syrische Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 von DIS befragt wurde, erklärte, dass Personen, die Syrien illegal verlassen haben, sich bei den örtlichen Nachrichtendiensten melden müssen, wo sie "über den Grund ihrer Ausreise und über ihre Aktivitäten während ihres Aufenthalts im Ausland befragt werden". Der Quelle zufolge würden sie, wenn sie den Behörden wegen ihrer Beteiligung an oppositionellen Aktivitäten gemeldet würden, "Gefahr laufen, weiter verhört, inhaftiert und/oder um Geld erpresst zu werden", ansonsten würde ihnen nichts weiter passieren.
Ein syrischer Experte in der Türkei berichtete dem EIP im August 2021, dass Rückkehrer, die das Land illegal, d. h. ohne Ausreisestempel, verlassen hatten, der Kriminalpolizei offiziell ihre Gründe für die illegale Ausreise darlegen mussten. Die Kriminalpolizei war befugt, die Erklärung an eine Sicherheitsbehörde weiterzuleiten, wodurch die Person zu einer "Person von Interesse" wurde, was "eine Vorladung, Verhöre und/oder Festnahme und Inhaftierung" zur Folge haben konnte.
Nach den von AI gesammelten Aussagen von Rückkehrern sahen syrische Beamte Personen, die das Land verlassen hatten, als illoyal und Unterstützer der Opposition an, "entweder aufgrund der Tatsache, dass sie geflohen waren, oder aufgrund des Ortes, an dem sie Zuflucht gesucht hatten". Flüchtlinge wurden "als Verräter angesehen, da sie die syrische Regierung vor den Aufnahmeländern bereitwillig belasten, um dort Schutz zu erhalten". Unterdessen zitierte die DIS eine syrische Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 interviewt wurde, mit der Aussage, dass die bloße Tatsache, im Ausland Asyl beantragt zu haben, nicht dazu führe, dass eine Person misshandelt werde, und stellte fest, dass sich die Regierung bewusst sei, dass eine große Zahl der im Ausland lebenden Syrer Flüchtlinge seien und dass die Beantragung von Asyl für sie der einzige Weg sei, um in ihrem Gastland bleiben zu können.
Nach Angaben des Voices for Displaced Syrians Forum (VDSF) und des Operations and Policy Center (OPC) gab fast die Hälfte (48 %) der befragten Rückkehrer in GoS-Gebiete an, dass sie oder ein Familienmitglied Verfolgung erfahren haben, weil sie Syrien illegal verlassen haben, weil sie im Ausland Asyl beantragt haben oder wegen ihres Herkunftsgebiets.
(c) Behandlung von Rückkehrern
Vor allem aufgrund der Beschränkungen der Regierung gegenüber den Vereinten Nationen und dem UNHCR wurde keine systematische Überwachung der Rückkehrer durchgeführt, so dass es nicht möglich ist, Informationen über das Ausmaß der von der Regierung begangenen Misshandlungen und Verstöße gegen die Rückkehrer zu erhalten. In einer vom Malcolm H. Kerr Carnegie Middle East Center und dem European Institute of Peace am 11. April 2022 organisierten Podiumsdiskussion erklärte eine Wissenschaftlerin von Human Rights Watch, dass sie "kein Profil erstellen kann, das vorhersagt, wer bei der Rückkehr mit Menschenrechtsverletzungen konfrontiert wird und wer nicht". Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und im April 2022 von DIS befragt wurde, gibt es "kein klares Muster für die Art und Weise, wie die Behörden die Rückkehrer behandeln", wobei sie feststellte, dass der einzelne Beamte, der für den Kontrollpunkt oder den Fall des Rückkehrers zuständig ist, eine wichtige Rolle für das Ergebnis spielt.
Quellen zufolge werden Personen, die aus Syrien ausgereist sind, von den syrischen Behörden mit Misstrauen betrachtet, weil sie das Land verlassen haben. Laut Suhail al-Ghazi wird "fast jeder, der zurückkehrt, in irgendeiner Form verhört". Egal, ob es sich um eine Tasse Tee mit den Sicherheitsbehörden oder um eine ausgewachsene Foltersitzung handelt, sie wollen wissen, warum die Menschen das Land verlassen haben. Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die um Anonymität bat und von DIS im April 2022 befragt wurde, haben Rückkehrer, die sich nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt und Syrien nur wegen des Krieges verlassen haben, im Allgemeinen keine Probleme bei ihrer Rückkehr, es sei denn, jemand hat sie in ihrer Abwesenheit bei den Behörden gemeldet und behauptet, sie seien beispielsweise an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt. Dieselbe Quelle stellte jedoch fest, dass "profilierte" Oppositionelle und ihre Familien bei ihrer Rückkehr häufig verhört, inhaftiert und um Geld erpresst werden.
In mehreren Berichten, die während des Berichtszeitraums veröffentlicht wurden, wurden Verstöße gegen Rückkehrer auf der Grundlage von Interviews mit Rückkehrern und ihren Angehörigen dokumentiert. AI dokumentierte 66 Fälle von Personen - Kinder, Frauen und Männer -, die bei ihrer Rückkehr nach Syrien Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren. Von den 66 Fällen waren 59 nach ihrer Rückkehr nach Syrien "rechtswidriger oder willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt, sowie gewaltsamem Verschwindenlassen" ausgesetzt, weil sie aufgrund ihrer Vertreibung als der Opposition zugehörig angesehen wurden. Darüber hinaus wurden 33 Fälle dokumentiert, in denen Rückkehrer während ihrer Inhaftierung und Verhöre gefoltert oder misshandelt wurden, wobei die syrischen Behörden sowohl Frauen als auch Männer verletzten. Ein Drittel der von AI dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen an Rückkehrern ereignete sich in Damaskus oder in der Region Damaskus.
Das SNHR verzeichnete im Jahr 2021 etwa 218 Festnahmen von Rückkehrern (Flüchtlingen und Binnenvertriebenen) in Gebieten unter Regierungskontrolle, darunter auch Frauen und Kinder. Das SHRC dokumentierte im selben Jahr eine ungenannte Zahl von Festnahmen an internationalen Reisehäfen, insbesondere am internationalen Flughafen Damaskus.
Rückkehrer aus dem Ausland wurden aus einer Vielzahl von Gründen verhaftet, am häufigsten unter dem pauschalen Vorwurf des "Terrorismus", der häufig auf der Behauptung beruhte, dass ein Verwandter der politischen/bewaffneten Opposition angehöre, oder weil der Rückkehrer aus einem Gebiet stammte, das früher von der Opposition gehalten wurde oder als oppositionsfreundlich galt, wie Zabadani oder Ghouta im Gouvernement Damaskus. Von den insgesamt 66 von AI erfassten Fällen nahmen die Sicherheitsorganisationen acht Rückkehrer fest, weil einer ihrer nahen Verwandten ein angeblicher "Terrorist" war.
Quellen berichteten über Fälle von Rückkehrern, die von den Geheimdiensten verhaftet wurden, gewaltsam verschwanden oder getötet wurden, weil sie Geld aus dem Ausland zur Unterstützung ihrer Familie in Dar'a geschickt hatten (Vorwurf der Terrorismusfinanzierung), weil sie angeblich an Protesten oder politischen Oppositionsgruppen in den ersten Tagen des syrischen Aufstands teilgenommen hatten oder weil sie angeblich Syrien kritisiert hatten. Andere wurden beschuldigt, für die Regierungen ihrer Gastländer (z. B. Libanon, Türkei oder Golfstaaten) zu spionieren oder sie anderweitig zu unterstützen. Die Behörden nahmen Berichten zufolge auch Rückkehrer ins Visier, die sich zur Unterstützung der syrischen Regierung bekannten, was laut AI die "feindselige Haltung der Regierung gegenüber denjenigen, die außerhalb des Landes Sicherheit suchten", bestätigte. Die meisten ehemals inhaftierten Rückkehrer, die von Human Rights Watch befragt wurden, gaben an, dass sie verschiedenen Arten von Folter ausgesetzt waren, "von Schlägen mit Metallstangen oder Holzstöcken bis hin zu Elektroschocks, die oft mit immer stärkeren Schmerzen verbunden waren. Unter den insgesamt 66 von AI dokumentierten Fällen waren 14 Fälle sexueller Gewalt gegen Frauen, Kinder und Männer durch Angehörige des Sicherheitsapparats, darunter sieben Vergewaltigungen. Ein Inhaftierungsexperte berichtete dem EIP im Mai 2021, dass Rückkehrer, die nach ihrer Rückkehr nach Syrien inhaftiert wurden, regelmäßig berichteten, dass die Vernehmungsbeamten der Sicherheitsbehörden Listen mit Namen von Familienangehörigen, Freunden, Kollegen, Nachbarn, Flüchtlingen, Binnenvertriebenen oder Personen, die derselben (vertriebenen) Gemeinschaft angehören wie die Rückkehrer, verlangten und Folter einsetzten, um die Informationen zu erhalten.
Syrer können in so genannten "Personal grievance cases" genannt werden, die von einzelnen Klägern, einschließlich GoS-Loyalisten, gegen sie eingereicht werden. Dies ist Berichten zufolge ein "zunehmend verbreitetes" Phänomen, insbesondere in Gebieten, die früher von der Opposition gehalten wurden oder "mit bedeutenden Aktivitäten der Opposition in Verbindung gebracht wurden". Die beschuldigte Person wird nicht benachrichtigt, und der Fall erscheint möglicherweise nicht auf den Fahndungslisten der Pass- und Einwanderungsbehörde. Je nach Art der Forderung kann ein solcher Fall über das Sicherheitssystem und nicht über das zivile Justizsystem bearbeitet werden. In einem Beispiel zitierte das EIP eine lokale Quelle aus einer Stadt im Gouvernement Homs, die schätzte, dass bis zu 75 % der Flüchtlinge aus der Stadt im Gouvernement Homs von GoS-Loyalisten wegen persönlicher Beleidigung angezeigt worden sind. Darüber hinaus können die Behörden auch Personen nicht aufgrund ihres persönlichen Profils (das auf einer Fahndungsliste nachprüfbar ist), sondern entlang von "Gemeinschafts- oder Familienlinien" verfolgen. Nach Ansicht der EIP kann dies zu "Risiken führen, die nicht an bestimmte geografische Gebiete oder Gouvernements gebunden sind". Zu dem am 30. April 2022 erlassenen Gesetzesdekret Nr. 7 (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 1.1.1 Willkürliche Inhaftierung und Verschwindenlassen) erklärte der Vorsitzende des Ausschusses für arabische und auswärtige Angelegenheiten der syrischen Volksversammlung, dass die Amnestie mehr als 95 % der Syrer im Ausland, die in der Opposition sind, abdeckt. Er fügte hinzu, das Dekret solle die Rückkehr syrischer Flüchtlinge nach Syrien fördern.
Syrians for Truth and Justice (STJ), eine unabhängige Nichtregierungsorganisation, die Menschenrechtsverletzungen in Syrien dokumentiert, erklärte jedoch am 25. Mai 2022, dass "es für die syrische Justiz schwierig und sogar unmöglich sein wird, das Dekret Nr. 7 auf Zehntausende von männlichen und weiblichen Gefangenen und gewaltsam Verschwundenen anzuwenden, die von den Sicherheitsdiensten festgehalten werden", da diese Sicherheitsdienste straffrei ausgehen, und "die Gefangenen der regierungsfreundlichen Syrischen Nationalen Verteidigung und der in Syrien aktiven bewaffneten Milizen, wie der iranischen und libanesischen, freizulassen, da sich ihre Gefängnisse und Haftanstalten der Kontrolle des Staates entziehen".
Die oppositionsnahen Medien Orient News berichteten am 31. Mai 2022, dass 33 syrische Männer, die aus dem Libanon zurückkehrten, an Kontrollpunkten in den Außenbezirken von Qutaifeh im ländlichen Damaskus festgenommen wurden. Die Quelle fügte hinzu, dass die Rückkehr nach dem Amnestieerlass erfolgte und dass es sich bei den verhafteten Männern mehrheitlich um Wehrdienstverweigerer handelte. Darüber hinaus berichtete SY24 am 7. Juni 2022, dass eine dreiköpfige Familie, darunter ein 12-jähriges Kind, im Viertel Barzeh in Damaskus-Stadt von der Abteilung für politische Sicherheit festgenommen wurde. Der Quelle zufolge war die Familie Anfang März 2022 aus dem Libanon zurückgekehrt, und die Verhaftung erfolgte unter dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen und der Bereitstellung logistischer Informationen über die Positionen und Bewegungen der GoS-Kräfte in Damaskus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 29.06.2022) und durch das Bundesamt (Einvernahme vom 17.02.2023), der Beschwerdeschriftsatz, die vom Gericht eingeholten Länderinformationen mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die vom BF vorgelegten Personendokumente und medizinische Unterlagen sowie die eingeholten Auszüge (ZMR, SA, GVS, IZF) und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.10.2023.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Sprachkenntnisse stützen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls). Es ergaben sich keine Hinweise an diesen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des BF zu zweifeln. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen ebenso gleichbleibenden Angaben sowie aus seinem diesbezüglich vorgelegten syrischen Personalausweis und Führerschein (Original), welche mit seinen Angaben in Einklang stehen und von der Polizei hinsichtlich des Personalausweises keine Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung bei der Dokumentenüberprüfung vom 29.06.2022 festgestellt wurde (AS 21-25). Der syrische Führerschein des BF wurde der Kriminalpolizei zur weiteren Begutachtung vorgelegt, weil der erste Untersuchungsbericht der Polizei Abänderungen, mechanische Rasuren im Bereich der behördlichen Eintragungen aufzeigte. Eine Anzeige bezüglich des Verdachtes der Urkundenfälschung wurde der Staatsanwaltschaft übermittelt (AS 29). Der kriminalpolizeiliche Untersuchungsbericht ging aber von einem authentischen Dokument aus und wurde das Verfahren wegen Urkundenfälschung in Folge eingestellt (AS 53). Dass der BF verheiratet ist und Vater einer Tochter steht auch mit dem vorgelegten Familienbuch in Einklang (AS 97f).
2.1.2. Die Angaben des BF zu seinem Geburts- und Aufenthaltsorten sowie zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang und die Bestreitung seines Lebensunterhalts waren im Wesentlichen gleichbleibend und schlüssig (Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 6 des Einvernahmeprotokolls; Seite 7-11 des Verhandlungsprotokolls). Zudem schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung sehr ausführlich, umfangreich sowie detailliert seine Erwerbstätigkeiten, wie er zu den Jobs kam, Vermittlung, Bewerbung und weshalb er die Arbeitsgeber wechselte, weshalb von dessen Glaubhaftigkeit ausgegangen wird. Der BF gab auch nachvollziehbar an, die staatliche Anstellung mittels Bestechungsgeld erhalten zu haben und damit er später eine Pension erhält (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Die Angaben zu seinem Geburts- und Herkunftsort des BF stimmen auch mit dem auf seinem syrischen Personalausweis angeführten Geburts- und Registrierungsort sowie Ausstellungsort seines Führerscheins überein (AS 52, AS 95).
2.1.3. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthalt sowie der Kontakt basieren auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 6 und 16 des Verhandlungsprotokolls). So gab er im behördlichen Verfahren gleichbleibend an, dass sich bis auf seinen Vater, der bereits verstorben ist, seine Familienangehörigen (Ehefrau, Tochter, Mutter, Großmutter) nach wie vor im Herkunftsort aufhalten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF auch wiederholt im Beschwerdeverfahren schilderte, dass von den syrischen Behörden auch Druck auf seine Familienangehörigen, insbesondere auf seine Ehefrau ausgeübt wurde, die zuletzt seine Frau auch angehalten bzw. festgenommen haben und sich nur durch eine hohe Geldzahlung freikaufen konnte (näheres hierzu unter Pkt. II.2.2 zum Fluchtvorbringen; Vollmachtsbekanntgabe und dringende Verhandlungsbitte vom 28.07.2023, OZ 4: „Herr XXXX erlitt im Juli einen schweren XXXX , nachdem seine Ehefrau in Syrien verhaftet worden war. Nur durch die Aufbringung einer großen Summe konnte die Frau aus der Haft freigekauft werden. […]“; Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 24.03.2023: „Darüber hinaus ist aktuell von einer maßgeblichen Verschlechterung des Zustandes auszugehen als Reaktion auf die Inhaftierung und Lebensbedrohung seiner noch in Syrien lebenden Frau und seiner Tochter.“).
2.1.4. Die Feststellungen zu seinem chronologischen Aufenthalts- und Wohnorte in Syrien basieren auf den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren. Dass sein Geburts-und Heimatort, wo er aufwuchs und sich aktuell auch mit seiner Ehefrau, Tochter und Mutter Familienangehörigen aufhalten, vom syrischen Regime und den russischen Streitkräften kontrolliert wird, gab der BF an (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls) und ergibt sich auch aus den Länderinformationen und aus einer aktuellen Nachschau in die „SyriaLiveMap“ – https://syria.liveuamap.com/de. (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).
Aus den Länderberichten zur politischen Lage sowie der Sicherheitslage in Westsyrien ergeht, dass die Machtverhältnisse in den Gebieten mitunter komplex sind und dass das syrische Regime bzw. Assad seit Kriegsbeginn zur Rückeroberung der Gebiete durch russische Streitkräfte unterstützt wird und im Herkunftsgebiet des BF (Westsyrien) auch russische Streitkräfte präsent sind, wenn auch Russland seine militärische Präsenz durch den Angriffskrieg in der Ukraine reduziert (vgl. II.1.3.
Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet:

Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran: Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken. Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten. Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt. Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen.).
2.1.5. Die Feststellungen zur Einreise (auch Reiseroute) sowie Antragstellung basieren auf den Angaben des BF bei der Erstbefragung und den darin angeführten Zeitpunkt der Antragstellung (Seite 2, 5 des Erstbefragungsprotokolls). Der weitere Verfahrenslauf ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Dass der BF illegal und schlepperunterstützt ausreiste gab er so durchgehend gleichbleibend an und schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass er zwar einen russischen Reisepass bei der Ausreise bei sich hatte, aber die Schlepper an Kontrollpunkte mit Bestechungsgeld eine Kontrolle entgehen konnte und er bei der Ausreise sohin nicht direkten Kontakt mit syrischen Behörden hatte (Seite 5f des Einvernahmeprotokolls; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.6. Dass der BF über keine Verwandte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).
Ebenso gründen die weiteren Feststellungen zur derzeitigen Situation in Österreich (Freunde, Freizeit, Verein, Arbeit, Ehrenamt, Lebensunterhalt) auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche auch mit den den eingeholten Auszügen und übermittelten Integrationsunterlagen in Einklang stehen (GVS-Auszug, ZMR-Auszug). Es ergaben sich keine Hinweise diesbezügliche Angaben des BF in Zweifel zu ziehen (Seite 15-16 des Verhandlungsprotokolls). Die weiteren Feststellungen zum Wohnsitz und Lebensunterhalt des BF im Bundesgebiet basieren auf einen eingeholten ZMR-Auszug und Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der Grundversorgung sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seiner Erwerbstätigkeit bei XXXX (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.7. Dass der BF über geringe Deutschkenntnisse verfügt, steht aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben, wonach er nur einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 für 1,5 Monate besuchte und etwas Deutsch über YouTube gelernt habe, fest (Seite 11 des Einvernahmeprotokolls; Seite 15 des Verhandlungsprotokolls: „RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht entsprechend auf Deutsch beantwortet hat“).
2.1.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren einerseits auf den aktuellen Angaben des BF selbst in der mündlichen Verhandlung (Seite 3-4 des Verhandlungsprotokolls und andererseits auf den vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht vom 24.03.2023 (OZ 4), dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 04.10.2023 (OZ8) und dem ärztlichen Befundbericht vom 09.10.2023 (Beilage mündliche Verhandlung), alle von XXXX .
Aus dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 04.10.2023 ergeht aber auch, dass der BF trotz psychischer Erkrankung und Beschwerden zuverlässig seiner Arbeit nachgehe, die auch eine wichtige Ablenkung von seinen negativen Gedanken und Gefühlen sei. Sohin ist der BF weiterhin arbeitsfähig und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
2.1.9. Dass der BF arbeitsfähig ist, steht in Zusammenschau seines Alters (36 Jahre) und seines Gesundheitszustandes sowie der Tatsache, dass er in Syrien im Vertrieb von Lebensmittel und als Wächter arbeitete und in Österreich auch erwerbstätig ist, fest.
Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. Der BF brachte zusammengefasst im Verfahren den Krieg, die fehlende Sicherheit und eine unterstellte oppositionelle Gesinnung aufgrund der Ablehnung eines „freiwilligen“ Einsatzes für die russischen Streitkräfte im Ukrainekrieg und damit seine Illoyalität als Alawit, vor und gelang es ihm seine vorgebrachten Fluchtgründe abgesehen von der aktuellen Bürgerkriegssituation sowie instabile Sicherheitslage für alle Zivilisten auch im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (politische Verfolgung durch das syrische Regime und Verhaftung, Folter und Tötung im Falle einer Rückkehr), insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen und aktuellen Machtverhältnissen im Herkunftsgebiet des BF plausibel und glaubhaft darzulegen. Dass erkennende Gericht geht im Folgenden näher begründet zusammengefasst davon aus, dass abgesehen von der Kriegssituation und der schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien dem BF auch eine (asylrelevante) Gefährdung droht:
So ist aus den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von 18 oder 21 Monaten gesetzlich verpflichtend ist. Es besteht in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Wie das Bundesamt ausführlich im angefochtenen Bescheid darlegte, hat der 36-Jährige BF dennoch keine Einberufung zum Wehrdienst durch die syrischen Streitkräfte zu befürchten, weil für ihn eine Ausnahmeregelung – einzige Sohn bzw. einziges Kind seiner Mutter – besteht. Dies bestritt der BF selbst auch nie, legte auch sein Militärbuch vor und gab selbst an, keinen Wehrdienst ableisten haben zu müssen, weil er ein Einzelkind ist (Seite 10 und 11 des Einvernahmeprotokolls: „Sie könnten mich in Syrien nicht für den Krieg mitnehmen, weil ich befreit bin. […] F: Haben Sie eine Einberufung erhalten? A: Nein, für Militärdienst nicht.“). Sohin steht fest, dass der BF den Wehrdienst nicht verweigert hat und ihm auch keine Einberufung zum Wehrdienst durch die syrischen Streitkräfte droht, weil er vom Wehrdienst befreit ist. Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass dem BF keine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung drohe, aber hat es verabsäumt auf das durchaus gleichbleibende Vorbringen des BF, dass von ihm verlangt wurde bzw. angeboten wurde mit russischen Kräften in die Ukraine oder nach Libyen zu gehen und weil er dies als Alawit, die grundsätzlich das Assad-Regime unterstützen, abgelehnt habe, sei er als Verräter gegen die Regierung angesehen und verfolgt worden, näher einzugehen und auch mit Länderinformationen abzugleichen (Seite 8-10 des Einvernahmeprotokolls).
2.2.2. Der BF stammt wie bereits dargelegt aus der Stadt XXXX , die an der Westküste Syriens und im Gebiet des syrischen Regimes liegt. Aus den Länderinformationen geht jedoch hervor, dass die Machtverhältnisse mitunter komplex sind und stimmt mit den Angaben des BF überein, dass das syrische Regime von Russland unterstützt wird und in XXXX das syrische Regime sowie auch russische Streitkräfte die Kontrolle haben (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Pkt. II.1.3.).
Vor diesem Hintergrund, sowie weiteren konkret eingeholten Länderinformationen zu syrischen Kämpfer im Ukrainekrieg und der illegalen Ausreise des BF sowie der Antragstellung auf internationalen Schutz und einer herausragenden Stellung des BF in den Medien gelang dem BF glaubhaft darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit Verfolgung und Gefährdung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung droht:
So brachte der BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend und umfangreich vor, dass von ihm als Alawit verlangt worden sei, dass er mit russischen Streitkräften in die Ukraine gehen soll. Nachdem er abgelehnt habe, sei er beim Staatssicherheitsamt im April 2022 angehalten worden und sollte sich „freiwillig“ einverstanden erklären und einen Vertrag unterschreiben, dass er für 6 Monate gegen ein monatliches Entgelt von 1.400 USD mit den Kräften (syrische Regierung) die die Russen unterstützen mitgehen sollte (Seite 8-10 des Einvernahmeprotokolls).
Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF in den wesentlichen Punkten gleichbleibend an, dass er zuerst von seinem Chef bei der Arbeit vorgeladen worden sei, dass er auf der Liste der Personen sei, die in die Ukraine geschickt werden, um dort als Objektschützer für 6 Monate zu arbeiten, gegen ein monatliches Gehalt von 1.400 USD. Dieses Angebot habe er sodann aber abgelehnt, worauf der Verbindungsoffizier gemeint habe, dass sich das nicht gut auf seinen Akt auswirken werden und zwei Tage später sei er von der Staatssicherheit vorgeladen worden. Dort sei er drei Tage angehalten, verhört, bedroht, geschlagen worden und unter Druck gesetzt worden, dass er so ein Angebot nicht ablehnen könne, denn die befreundeten russischen Streitkräfte nicht zu unterstützen sei Landesverrat und Verrat am Präsidenten Assad und an den Alawiten (Seite 17- 20 des Verhandlungsprotokolls). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF zu manchen Details widersprüchliche Angaben machte – so gab er vor dem Bundesamt an 2 Tage beim Staatssicherheitsamt angehalten worden zu sein und in der mündlichen Verhandlung seien es 3 Tage gewesen (Seite 8 des Einvernahmeprotokolls; Seite 19 des Verhandlungsprotokolls) – und waren die Angaben zu seinen fluchtauslösenden Gründen in der mündlichen Verhandlung nochmals gesteigert und ausführlicher, aber schlossen sich im Wesentlichen nicht aus. Weshalb der BF bei der Einvernahme noch einige Sachverhaltselemente aussparte (zuerst Vorladung durch den Chef bei der Arbeit, bei der Generaldirektion, Ablehnung beim Direktor beim Verbindungsoffizier zum Verteidigungsministerium, Vorladung von einem von der Staatssicherheit, der bei der Generalsdirektion arbeitet zwei Tage später, für den nächsten Tag zur Staatssicherheit bestellt,…) ist nicht nachvollziehbar, wobei der BF in der mündlichen Verhandlung zu Beginn der Befragung zu den Fluchtgründen ausführte, dass die Atmosphäre bei der Einvernahme angespannt gewesen sei, er sehr nervös gewesen sei und versucht habe konkret auf die Fragen zu antworten, weil er nicht genug Zeit bekommen habe, alles zu erzählen und er sich nicht wohl gefühlt habe (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls).
Dass in Syrien Rekrutierungen zum Kampf in der Ukraine durchgeführt wurden oder werden in Form einer „freiwilligen“ vertraglichen Verpflichtung für 6 Monate und gegen ein Entgelt abhängig vom Fachwissen des Bewerbers lässt sich auch vor dem Hintergrund der eingeholten Länderinformationen objektivieren. So stimmt die vorgebrachte Fluchtgeschichte des BF im Wesentlichen auch mit den Länderberichten überein und ist sohin auch plausibel (vgl. Pkt. II.1.3. Tagesspiegel: Moskau wirbt Kämpfer im Nahen Osten an, Putins syrische Söldner sowie ACCORD Anfragebeantwortung zu Rekrutierung von Syrern zum Kampf in der Ukraine, Vertrauen der Russen gegenüber Alawiten). Wenn auch die Berichte zum Teil ambivalent sind und allgemein davon gesprochen wird, dass kampferfahrene Soldaten von bestimmten Divisionen angesprochen werden, geht in Summe aber dennoch hervor, dass Putin die Unterstützung von Syrer im Fernsehen angekündigt hat und wegen der hohen Verluste sollen frische Soldaten, Söldner aus Syrien und von privaten Sicherheitsfirmen aktiviert und auf russischer Seite in der Ukraine eingesetzt werden. Es gibt auch Berichte davon, dass wie auch der BF vorbrachte (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls: „[…] Er sagte zu mir, dein Name ist auf der Liste der Personen, die in die Ukraine geschickt werden, um dort als Objektschützer zu arbeiten. Du wirst ein gutes Gehalt bekommen. […]“) Namenslisten von Kandidaten zur Weitergabe an das russische Militär zusammengestellt wurden. Auch der Sold soll je nach Ausbildung und militärischen Kenntnissen des Bewerbers bis zu 3000 USD betragen und biete Russland dies Freiwilligen an, um jeweils für 6 Monate als Sicherheitskräfte in der Ukraine zu arbeiten. Ebenso geht auch übereinstimmend mit dem Vorbringen des BF aus den Länderberichten hervor, dass Russland den syrischen Präsident Assad militärisch wie auch politisch seit 2011 unterstützt habe und Assad Mitglied der alawitischen Minderheit in Syrien sei und die alawitische Gemeinschaft unter der syrischen Regierung einen privilegierten Status genieße und den staatlichen Sicherheitsapparat und die militärische Führung dominiere. Gleichzeitig würde die Regierung jedoch auch alawitische Oppositionsaktivist·innen willkürlich verhaften, foltern, inhaftieren und außergerichtlich töten. Alawiten bekleiden sohin mitunter die höchsten militärischen Ämter und unterstützen Assad sowie in weiterer Folge auch das verbündete Russland. Vor diesem Hintergrund, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF, auch ohne militärischer Ausbildung, jedoch durch die Tätigkeit als Security bei einer staatlichen Anstellung und als Alawit, auf eine Liste von Namen gekommen ist und in Folge eine Ablehnung des Angebots für Russland im Sicherheitsdienst zu arbeiten, dies auch als ablehnende Haltung gegenüber der syrischen Regierung und Assad und als Verrat sowie fehlende Loyalität angesehen wurde (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls: „[…] Danach ist eine Person ins Zimmer gekommen, er sagte, ich bin Offizier, ein Captain, ich will mit dir sprechen. Er sagte zu mir, du hast ein gutes Angebot abgelehnt, du willst die befreundeten russischen Streitkräfte nicht unterstützen, dass ist Landesverrat und das ist Verrat am Präsidenten Assad und Verrat an den Alawiten. […]“). So gibt der BF auch selbst an, dass er keinesfalls an einem Militärdienst teilnehmen möchte, weil er niemand töten möchte und auch Assad nicht unterstützen zu wollen. (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls: „RI: Warum wollten Sie nicht in die Ukraine fahren?
BF: Ich habe eine Tochter und eine Ehefrau, ich führte ein gutes Leben. Finanziell ging es mir gut. Ich habe ein gutes Leben geführt, warum sollte ich. Ich habe auch auf meine Mutter, die mich großgezogen hat aufgepasst, das war für mich sehr wichtig. Warum sollte ich das Land verlassen und irgendwo hinziehen? Ich wurde vom Militärdienst befreit und ich will niemanden töten. Vielleicht haben die anderen auch Familien und Töchter, so wie ich. Seit dem Vorfall im Jahr 2014 will ich keinen Stress, ich will einfach in Frieden leben. Ich unterstütze Assad nicht, seit 2007 bin ich nicht für Assad. Seitdem ich das Leben verstanden habe“).
Daran anknüpfend tritt zu der vorgebrachten Verfolgung aufgrund der Ablehnung des Angebots für Russland zu kämpfen eine herausragende Stellung des BF hinzu, weswegen auch die verbliebenen Familienangehörigen (Ehefrau, Kind) des BF in Syrien zuletzt bedroht worden seien. Dies brachte der BF gleichbleibend bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesamt und im Zusammenhang mit dem Vorbringen, dass er einen schweren psychischen Zusammenbruch im Juli 2023 erlitt, nachdem seine Ehefrau in Syrien verhaftet worden sei sowie auch in der mündlichen Verhandlung, vor (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls; OZ 4; Seite 19f, 23). Laut vorgelegten Online-Zeitungsartikel XXXX vom 18.06.2023, welcher nach wie vor abrufbar ist XXXX , wird der BF mehrmals mit Bild und vollständigen Namen erwähnt. Dieser Artikel erschien in Zusammenhang mit der Berichterstattung über illegale Pushback der deutschen Behörden, aber wird auch darin berichtet, dass der BF in seiner Heimat Syrien politische Verfolgung, er sollte für Russland in den Ukraine-Krieg ziehen, fürchte und deshalb nach Europa flüchtete. Somit ist zweifelsfrei öffentlich bekannt sowie mit den Bildern und Namen auf den BF rückführbar, dass er in Österreich einen Asylantrag stellte, dieser abgelehnt wurde, aber ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde, aber laut seinem Anwalt zu Unrecht, weil in Syrien dem BF wegen seiner Flucht die Gefangenschaft bzw. gar der Tod, er gelte dort als Deserteur, drohe. Damit steht der BF durch die öffentliche Berichterstattung mit dem vollen Namen des BF und Fotos des BF und berichteten Flucht aus Syrien sowie Antragstellung auf internationalen Schutz in einer herausragenden medialen Stellung und kam damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in den Blickpunkt der syrischen Behörden. Auch wurde glaubhaft vorgebracht, dass der bayrische Rundfunk mit dem BF ebenfalls ein Interview geführt hat und über ihn berichtete (Seite 26 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.3. In diesen Zusammenhang ist auch auf die Länderfeststellungen zu der Behandlung von Rückkehrern aus dem Ausland durch die syrischen Behörden, insbesondere hierzu EUAA Syria Targeting of Individuals vom September 2022, näher einzugehen, die mit der illegalen Ausreise des BF und der Asylantragstellung im Ausland Risikofaktoren für eine Verfolgung und einer unterstellten oppositionellen Gesinnung aufzeigen und objektivieren. So ergeht aus den Länderinformationen, dass Personen, die nach Syrien zurückkehren, unter Umständen zwei Rückkehrverfahren durchlaufen müssen: Sicherheitsüberprüfung und Statusabgleich. Diese Verfahren werden von den syrischen Geheimdiensten durchgeführt. Wobei insgesamt die Verfahren und Behandlung von Rückkehrern von großer Willkür behaftet sind und es zu Festnahmen bei der Rückkehr von Geheimdienstbeamten kommt, auch bei Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung und organisierten Rückführungsaktion. Im Jahr 2019 gab zwar das syrische Innenministerium das Rundschreiben Nr. 342 heraus, in dem es heißt, dass Personen, die Syrien irregulär verlassen haben, ohne einen Ausreisestempel zu erhalten, bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden haben werden. Jedoch müssen Rückkehr um überfällige Rechnungen und Steuern zu bezahlen, die Gründe für ihre Ausreise bei der Kriminalpolizei erklären. Dies geschieht in Form einer strafrechtlichen Untersuchung", und die Polizei kann ihre Erklärung über die illegale Ausreise an eine Sicherheitsdienststelle weiterleiten". Diese Informationen und die Tatsache der illegalen Ausreise selbst können "ein ausreichender Grund für eine Vorladung, Vernehmung und/oder Festnahme und Inhaftierung" sein. Berichte von Rückkehrer zufolge sahen syrische Beamte Personen, die das Land verlassen hatten, als illoyal und Unterstützer der Opposition an, "entweder aufgrund der Tatsache, dass sie geflohen waren, oder aufgrund des Ortes, an dem sie Zuflucht gesucht hatten". Flüchtlinge wurden "als Verräter angesehen, da sie die syrische Regierung vor den Aufnahmeländern bereitwillig belasten, um dort Schutz zu erhalten". Nach Angaben des Voices for Displaced Syrians Forum (VDSF) und des Operations and Policy Center (OPC) gab fast die Hälfte (48 %) der befragten Rückkehrer in GoS-Gebiete an, dass sie oder ein Familienmitglied Verfolgung erfahren haben, weil sie Syrien illegal verlassen haben, weil sie im Ausland Asyl beantragt haben oder wegen ihres Herkunftsgebiets. Quellen zufolge werden Personen, die aus Syrien ausgereist sind, von den syrischen Behörden mit Misstrauen betrachtet, weil sie das Land verlassen haben. Laut Suhail al-Ghazi wird "fast jeder, der zurückkehrt, in irgendeiner Form verhört". Egal, ob es sich um eine Tasse Tee mit den Sicherheitsbehörden oder um eine ausgewachsene Foltersitzung handelt, sie wollen wissen, warum die Menschen das Land verlassen haben. Es kommt im Zuge dieser Befragungen, Verhöre zu Menschenrechtsverletzungen, zu rechtswidriger oder willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, einschließlich Vergewaltigung und sexueller Gewalt bis hin zu gewaltsamen Verschwindenlassen, in Gebieten unter Regierungskontrolle auch an internationalen Reisehäfen, insbesondere am internationalen Flughafen Damaskus.
Ein weiterer Anhaltspunkt für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist auch aus dem LIB bezüglich der Überwachungsmaßnahmen von Syrern im Ausland erkennbar. Es wird jedoch seitens des Verwaltungsgerichts nicht übersehen, dass der BF als Alawit grundsätzlich als willkommener Rückkehrer seitens Assads angesehen wird, aber beim BF in einer Einzelfallbetrachtung vom Gegenteil auszugehen ist. Die Überwachung von im Ausland aufhältigen Syrern ist ein Eckpfeiler der syrischen Außenpolitik (LIB – Überwachung von SyrerInnen im Ausland). Es ist Aufgabe zu überprüfen, wie sich die Syrer im Ausland verhalten und ob sie oppositionelle Einstellungen darlegen, auch die Familien in Syrien werden dementsprechend bedroht. Gerade im gegenständlichen Fall kam es durch die öffentliche Bekanntmachung des Aufenthaltes des BF und seiner Geschichte, wenngleich auch im kurzen Abriss zu einer oppositionellen und angreifbaren Berichterstattung gegen das Assad – Regime. Gerade ein Alawit, verlangt Asyl und wirft dem Regime öffentlich und medienwirksam vor Folter und Ermordungen durchzuführen, wegen seiner Flucht und den Angriffskrieg der russischen Föderation gegen die Ukraine zu unterstützen, indem sie zulassen, dass syrische Bürger an diesen Kämpfen teilnehmen und hier mit Wissen der Behörden. Es zeigt sich aus den Länderberichten, dass damit der BF ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, bei Rückreise, wie seine Frau inhaftiert wird und in den Gefängnissen mit Folter zu rechnen hat.
Hinzu kommt, dass der BF glaubhaft in der mündlichen Verhandlung berichtete bereits 2014 festgenommen worden zu sein, dies stimmt auch mit den Angaben im ärztlichen Befundbericht vom 09.10.2023 überein; dass er auch 2021 in Syrien in Haft war, wie aus dem Befundbericht ergeht, konnte nicht festgestellt werden, denn dies verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung und gab an, nicht 2021, sondern 2022 im Zusammenhang mit der Anhaltung durch die Staatssicherheit im April gemeint zu haben (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). Dem BF fiel es in der mündlichen Verhandlung schwer über die Geschehnisse 2014 zu sprechen und löste dies starke Emotionen aus, er war Folter in Form von Schlägen, Fesselungen, ziehen von Zähnen, sexuellen Misshandlungen ausgesetzt (Beilage Verhandlungsprotokoll: Ärztlicher Befundbericht vom 09.10.2023 zur Untersuchung zur Dokumentation von Misshandlung oder Folter; Seite 19f des Verhandlungsprotokolls: „2014 wurde ich bereits gefoltert. Sie haben mir meine Zähne ausgeschlagen, Sie haben mir einen Gegenstand hinten eingeführt (BF weint).“).
Insgesamt geht das erkennende Gericht auf Grund des Zusammenkommens mehrerer festgestellter Risikofaktoren (Widersetzung des BF für Russland im Ukrainekrieg zu kämpfen, illegaler Ausreise, Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung, mediale Aufmerksamkeit und Öffentlichkeit der Flucht, Fluchtgründe und Asylantragstellung) und vor dem Hintergrund der Länderinformationen davon aus, dass dem BF im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Gefängnisstrafe, Haft oder körperliche sowie psychische Misshandlungen aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung droht.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Syrien:
2.3.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben zu den wiedergegebenen Länderberichten in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Die festgestellten Länderberichte wurden vom BF nicht substantiiert bestritten. Die ACCORD Anfragebeantwortung vom 28.07.2023 beruht ebenfalls auf einer Vielzahl verschiedener, unabhängiger Quellen und wurde zugunsten des BF sowie als Ergänzung zum Tagesspiegelbericht vom 16.03.2022 ebenfalls eingebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zu
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall findet die oben festgestellte, die den BF treffende und plausibel gemachte Verfolgungsgefahr ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, weil nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem BF in Syrien eine aktuelle, aus politischen und/oder ethnisch-religiösen Gründen resultierende Verfolgung maßgeblicher Intensität durch staatliche Akteure droht. Aus den Länderberichten ist ein brutales Vorgehen der syrischen Behörden von politischen „Verräter“ und Oppositionellen oder Regimekritiker ableitbar, das auch den Tod, schwere Folter, wie Gewalt, willkürliche Festnahmen oder Haftstrafen zur Folge haben kann. Hinzu kommt, dass auch Syrer, die im Ausland lebten, illegal ausreisten und einen Antrag auf internationalen Schutz, von Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Syrien bedroht sind, weil Rückkehrende von den Sicherheitsdiensten und Geheimdienst überprüft werden, insbesondere wie im Falle des BF, der sich einem Angebot für den Einsatz im Ukrainekrieg auf Seiten des von Assad verbündeten Russlands widersetzt hat, in Folge Syrien illegal verlassen hat, öffentlich in den Medien über seine Flucht berichtete und bereits 2014 verhaftet wurde und ihm zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wurde bzw. wird.
Somit ist insgesamt im Wesentlichen die konkrete vorgebrachte Verfolgungsgefährdung des BF aufgrund der Ablehnung des Angebots durch den BF als Alawit für Russland im Sicherheitsdienst im Ukrainekrieg zu arbeiten, als ablehnende Haltung gegenüber den Assad-Regimes, als Art Verrat sowie fehlende Loyalität angesehen wurde, in Zusammenschau mit weiteren Feststellungen zur Person des BF, seiner illegalen Ausreise aus Syrien und Stellung eines Asylantrages im Ausland, der medialen herausragenden Stellung des BF auch vor den Länderberichten objektivierbar und stellen drohende Befragungen, Zwangsfestnahmen, Folter, Misshandlung, und Haftstrafen bis zu Verschwindenlassen eine Verfolgungs- und Bedrohungsgefährdung des BF mit erheblicher Eingriffsintensität dar. Es kann folglich nicht mit maßgeblicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF durch die öffentliche Berichterstattung mit Bildern und Namen des BF zu seiner Flucht und Asylantragstellung in den Blickpunkt der syrischen Behörden gerät, ihm wenngleich auch eine oppositionelle politische Einstellung unterstellt wird, dies auch bereits 2014 zu einer willkürlichen Verhaftung und Folter führte und er deswegen im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den Behörden verfolgt und bedroht wird und ihm daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund einer politischen Einstellung droht.
Es liegt die für die Asylzuerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgungshandlung im Sinn der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass die Mehrzahl syrischer Asylsuchender weiterhin internationalen Flüchtlingsschutz benötigt und nach der Einschätzung von UNHCR oder auch EASO (nunmehr EUAA) insbesondere Personen die in den genannten Risikoprofile fallen und so fällt der BF auch unter das Risikoprofil Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen oder auch in das Profil der Alawiten in Verbindung mit Ablehnung der syrischen Regierung.
Im Beschwerdefall liegen somit abgesehen von den alle Staatsbürgern gleichermaßen treffende Bedrohung für Leib und Leben aufgrund des Bürgerkrieges sowie der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat, substantielle, stichhaltige Gründe (Bedrohung, Verhör und Haft, Folter, Verschwindenlassen wegen vermeintlicher Ablehnung der syrischen Regierung, fehlende Loyalität und unterstellte oppositionelle Gesinnung) für das Vorliegen einer individuellen Gefahr des BF der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor, die asylrelevant sind. Im Ergebnis kann die Furcht des BF vor einer Verfolgung aufgrund der Widersetzung des vertraglichen Angebots „freiwillig“ für Russland im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden, der illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland der medialen herausragenden Stellung des BF, durch das syrische Regime, im Falle eines möglichen Kontaktes mit syrischen Behörden in seinem Herkunftsgebiet und bei der Einreise und eine unterstellte oppositionelle Gesinnung im Herkunftsstaat daher als „wohlbegründet“ im Sinn der GFK angesehen werden.
Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, weil der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung sowie Länderinformationen im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise