JudikaturBVwG

W208 2276857-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2023

Spruch

W208 2276857-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Obstlt XXXX MBA MSc, vom 15.05.2023, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die nicht bescheidmäßige Erledigung seiner Selbstanzeige vom 26.04.2019 durch die Bundesdisziplinarbehörde (BDB)

A)

I. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß § 8 VwGVG iVm § 73 AVG stattgegeben.

II. beschlossen: Gemäß § 72 Abs 2 Z 1 HDG 2014 wird ein Senatsverfahren nicht eingeleitet und das Verfahren hinsichtlich des Sachverhalts wonach Obstlt XXXX MBA MSc am 24.10.2018 als 1. Beisitzer in einer Prüfungskommission der XXXX bei einer näher genannten Wiederholungsprüfung (Dienstrechtsprüfung) diese abgenommen habe, obwohl der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht anwesend war, gemäß § 72 Abs 2 iVm § 62 Abs 3 Z 3 HDG 2014 wegen Verjährung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

I. Festgestellter Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehroffizier an der XXXX des Bundesheeres. Mit Schreiben vom 26.04.2019 beantragte er auf dem Dienstweg die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gem § 68 Abs 2 HDG gegen sich selbst.

Als Sachverhalt gab er zusammengefasst an, dass er am 24.10.2018 als 1. Beisitzer in einer Prüfungskommission bei einer näher genannten Wiederholungsprüfung (Dienstrechtsprüfung) an der XXXX , diese abgenommen habe, obwohl der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht anwesend gewesen sei. Dieser habe um ca. 14:00 Uhr den Prüfungsort verlassen, obwohl die Prüfung bis 19:00 Uhr gedauert habe. Zudem sei dieser gar nicht berechtigt gewesen zu prüfen, was er in den Monaten vor der Prüfung dem Schulkommandanten mehrfach mitgeteilt habe. Er (der BF) habe somit gegen einen näher angeführten Erlass in Verbindung mit den Curricula verstoßen. Er habe sich aber nicht über Befehle hinwegsetzen wollen, sondern zum Wohle des Prüflings eine Lösung suchen wollen. Da auch der 2. Beisitzer der Meinung war, dass der Prüfling die geforderte Leistung erbracht habe, sei es für das Prüfungsergebnis egal gewesen, dass der Vorsitzende nicht anwesend gewesen sei.

Er gab in der Selbstanzeige auch an, dass er schon am nächsten Tag, den 25.10.2018, die oa Umstände dem Schulkommandanten gemeldet habe.

Schon zum Zeitpunkt der Selbstanzeige war dem BF klar, dass die Tat verjährt war, weil die 6-Monate-Frist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014, die ab Kenntnis der Disziplinarbehörde (Schulkommandanten) läuft, bereits verstrichen war. Es ist aus der Formulierung der Anzeige auch klar erkennbar, dass es dem BF im Wesentlichen um das Aufzeigen der von ihm als Dienstpflichtverletzung erkannten Abwesenheit des Vorsitzenden, dessen Nichtqualifikation Prüfungen abnehmen zu dürfen und der Akzeptanz dieser Umstände durch den Schulkommandanten ging.

2. Mehr als 13 Monate später (das genaue Datum ist dem Schreiben nicht zu entnehmen) urgierte der BF bei der damals zuständigen Disziplinarkommission für Soldaten (DKS) die schriftliche Erledigung seiner Anzeige und gab darin an, dass er bereits mit Mail von 09.12.2019 die schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt habe, weiters habe er am 10.02.2020 und 03.04.2020 diese Erledigung urgiert. Er gab in dieser Urgenz noch einmal an, dass er bereits am 25.10.2018 dem Disziplinarvorgesetzten den Verdacht der Pflichtverletzung gemeldet habe. Am 24.04.2019 sei die 6-Monate-Frist abgelaufen und habe er am 26.04.2019 die Selbstanzeige an die DKS erstattet. Deren 6-monatige Entscheidungsfrist sei mit 25.10.2019 abgelaufen und sei kein Verfahren eingeleitet worden.

3. Der Vorsitzende der DKS teilte dem BF in einem formlosen Schreiben vom 05.05.2020 mit, dass die Rechtsansicht der Verjährung geteilt werde. Aus verfahrensökonomischen Gründen, werde die Selbstanzeige mit den übrigen gegen den BF anhängigen Verfahren erledigt werden.

Eine bescheidmäßige Erledigung ist bis dato weder von der DKS noch von der nunmehr zuständigen Bundesdisziplinarbehörde (BDB) ergangen.

4. Am 15.05.2023 brachte der BF die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde bei der BDB ein und legte diese, nachdem er keine Antwort bekam, am 28.08.2023 dem BVwG vor.

5. Das BVwG forderte am 06.09.2023 die Akten bei der BDB an, die mit Schreiben vom 11.10.2023 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurden.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage.

III. Rechtliche Beurteilung

Zu A) I.

Gemäß § 8 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach Abs 2 werden in die Frist nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs 2 leg cit hat, holt die Behörde den Bescheid nicht nach, sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Das bedeutet, dass nach Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde, gemäß § 16 Abs 1 VwGVG keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Nachholung der Entscheidung mehr besteht (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Nach § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), der gem § 23 HDG 2014 anzuwenden ist, wäre die DKS (nunmehr BDB) verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid (hier Einleitungs- oder Nichteinleitungsbeschluss) zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2b AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

§ 72 HDG 2014, der die Vorgehensweise der DKS regelt, sieht keine davon abweichenden Fristen vor, sodass nach Ablauf von 6 Monaten, dass Verfahren in diesem Punkt entweder einzuleiten oder einzustellen oder dem BF mit verfahrensrechtlichem Bescheid mitzuteilen gewesen wäre, dass dieses Verfahren mit den bereits anhängigen Verfahren gem § 25 HDG verbunden wurde.

Die belangte Behörde hat dem BF die Verbindung der Verfahren nur formlos mitgeteilt und in der Folge auch nicht darüber entschieden. Der Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE, Senat 42, vom 04.05.2022, Zl. 2021-0.285.817(1) (vgl zu dessen Inhalt auch das BVwG-Erkenntnis vom W208 2255608-1/8E vom 12.09.2022) der iZm den Disziplinaranzeigen des Kdt XXXX 1.-7. (06.03.2019 1. Anzeige – 24.01.2022 7. Anzeige) gegen den BF ergangen ist, hat die Sache, die Gegenstand der Selbstanzeige war, nicht erledigt. Das wurde offenbar aufgrund der Vielzahl der Anschuldigungspunkte übersehen.

Der Säumnisbeschwerde kommt daher Berechtigung zu.

Zu A) II.

Da die BDB gem § 16 Abs 2 VwGVG nicht entschieden und die Akten dem BVwG vorgelegt hat, hat dieses in der Sache zu entscheiden.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl I Nr 2/2014 (WV) in der hier anzuwendenden Fassung lauten (Hervorhebungen durch BVwG):

"Verjährung

§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde

1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und

2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.

(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.

(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt

1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder

2. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder durch die Bundesdisziplinarbehörde und dem Einlangen

a) der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oder

b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens beim Disziplinarvorgesetzten oder bei der Bundesdisziplinarbehörde oder

3. für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder

4. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder

b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

oder

5. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,

wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.

[…]

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3 ) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

[…]

Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren)

Disziplinaranzeige

§ 68. (1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2. eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) […]

Einleitung des Verfahrens

§ 72. (1) Die Senatsvorsitzende oder der Senatsvorsitzende der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Die hiefür notwendigen Erhebungen sind auf Verlangen des Senatsvorsitzenden vom Disziplinarvorgesetzten des Verdächtigen durchzuführen oder zu veranlassen.

(2) Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat

1. einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,

2. sofern ein Einstellungsgrund nach § 62 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen. Über Beschwerden nach Z 1 und 2 hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.

(3) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg sind Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(4) Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen.

[...]"

Die Beschwerde richtet sich gegen den bis dato nicht erfolgten Beschluss der BDB zu dem in der Selbstanzeige angeführten Sachverhalt ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten oder eben nicht einzuleiten und das Verfahren einzustellen.

Die BDB (und auch das BVwG) hat in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt.

Gemäß der ständigen Rsp des VwGH zum vergleichbaren § 118 Abs 1 BDG 1979 (zB VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056) sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.

Verjährung ist ein Einstellungsgrund, wenn diese offenkundig ist.

Wie festgestellt, hat der Disziplinarvorgesetzte des BF durch dessen Meldung vom 25.10.2018 von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten. Ab diesem Zeitpunkt lief die 6-Monate-Frist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 für die allfällige Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch ein Kommandantenverfahren oder die Anzeige an die DKS. Beides ist nicht erfolgt, weil der Disziplinarvorgesetzte dies nach Erhebungen – deren Ergebnis er in einem Schreiben vom 03.05.2019 der DKS mitteilte – offenbar nicht für notwendig hielt.

Auch eine Strafanzeige ist im Gegenstand unstrittig nicht erfolgt. Daher lag auch keine Hemmung dieser Frist nach § 3 Abs 4 HDG 2014 vor.

Ab dem 26.04.2019 ist daher Verjährung eingetreten, bestand und besteht damit ein Verfolgungshindernis iSd § 62 Abs 3 Z 3 HDG 2014.

Vor diesem Hintergrund ist es offenkundig, dass gem § 72 Abs 2 Z 2 iVm § 62 Abs 3 Z 3 HDG 2014 aufgrund der Selbstanzeige des BF vom 26.04.2019 kein Disziplinarverfahren im Gegenstand einzuleiten und das Verfahren bezüglich dieser Sachverhalte einzustellen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Rückverweise