W176 2273922-1/5E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin WUELZ, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 06.04.2023, Zl. D124.2581, 2022-0.874.431 (Mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 02.06.2020, ergänzt durch Schriftsätze vom 26.07.2020 und 15.11.2020, machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei/MP vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend und brachte dazu zusammengefasst vor, XXXX (Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde, Beschwerdeführerin/BF vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe von deren Rechtsanwalt ihre persönlichen Daten erhalten und diese unerlaubt an XXXX , den nunmehr geschiedenen Ehemann der MP, weitergegeben.
Seit Jänner 2020 führe die BF einen Detektivkostenprozess gegen die MP. In diesem Verfahren habe die MP einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, welcher auch bewilligt worden sei. Der Anwalt der BF habe am 24.01.2020 vertrauliche Daten der MP (Bewilligung auf Verfahrenshilfe, Einspruch und Antrag auf Verfahrenshilfe [Name, Adresse, Telefonnummer, Angehörige, psychotherapeutische Betreuung, Name der Einrichtung, wo die MP wohne, Vermögensverhältnisse, Bankdaten, Daten bzw. Passausweis ihrer Kinder und Verpflegungsbeitrag]) an die BF weitergeleitet. Die BF habe diese Daten am 27.01.2020 an XXXX weitergeleitet. Auch habe die BF einen Detektivbericht, den sie anlässlich ihres Scheidungsverfahrens erstellen habe lassen, um ein ehewidrigen Verhalten ihres Mannes XXXX mit der MP nachzuweisen, an XXXX weitergegeben. Dieser Bericht sei im Scheidungsverfahren der MP vorgelegt worden und habe die Gerichtsentscheidung zu deren Nachteil beeinflusst, wodurch ihr ein persönlicher und finanzieller Schaden entstanden sei.
2. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 03.11.2020 zusammengefasst Folgendes vor: Der Datenschutzbeschwerde der MP liege das vor dem Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX geführte Verfahren zugrunde; dort habe die BF die Hälfte der angefallenen Detektivkosten eingeklagt. Die MP eine ehewidrige Beziehung zum Ex-Gatten der BF unterhalten, die mit Hilfe eines Detektivs nachgewiesen habe werden können. Die Zustellung des Verfahrenshilfeantrags (zusammen mit dem Bewilligungsbeschluss) an den Rechtsvertreter der BF stütze sich auf § 72 ZPO, wonach ua. der gegnerischen Partei ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe offensteht. Auch habe der Rechtsvertreter der BF diese im Rahmen des übernommenen Mandats über sämtliche prozessuale Schritte der Gegenseite zu informieren und zB auch die Frage der Einbringung von Rechtsmitteln. Es gebe für einen Rechtsvertreter keine Restriktionen, der eigenen Partei Gerichtsstücke aus einem Prozess weiterzuleiten. Es stehe der BF frei, sich mit XXXX , der in ihrem Scheidungsverfahren für den Fall, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich gewesen wäre, als Zeuge für sie ausgesagt hätte, über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen. Im Rahmen eines Gerichtsprozesses habe die MP kein Anrecht auf Geheimhaltung ihrer Eheverfehlungen.
Darüber hinaus habe die BF, wie sich bereits aus der Datenschutzbeschwerde ergebe, am 22.05.2020 vor dem Bezirksgericht XXXX in der Ehescheidungssache XXXX ausgesagt. Es bestehe die rechtliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage.
3. Mit Bescheid vom 15.07.2021, Zl. DSB-D124.2581, 2021-0.138.292, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde in Bezug auf die Weitergabe des Detektivberichtes ab.
4. Dagegen erhob die MP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Erkenntnis vom 06.10.2022, Zl. W245 2246591-1/34E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Dabei hielt es fest, dass sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid ausschließlich mit dem Detektivbericht auseinandersetzt habe und darüber hinaus keine personenbezogenen Daten der MP behandelt worden seien. Hinsichtlich der unerledigten Punkte sei die Behörde noch säumig.
6. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 an die belangte Behörde brachte die BF vor, dass hinsichtlich des E-Mails vom 27.01.2020 (mit dem die BF den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die MP samt Unterlagen an XXXX übermittelte) keine Datenschutzverletzung vorliege. Der Verfahrenshilfeantrag enthalte nichts, was XXXX nicht bereits vor diesem E-Mail gewusst hätte. Es habe daher kein Geheimhaltungsinteresse der MP hinsichtlich dieser Daten bestanden.
Der BF sei gegen den Bewilligungsbeschluss ein Rechtsmittel zugestanden. Sie hätte daher in dem zwischen ihr und der MP behängenden Schadenersatzprozess wegen der Detektivkosten gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe Rekurs gemäß § 72 Abs. 2 ZPO erheben, nach § 68 ZPO einen Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe einbringen oder nach § 69 ZPO eine Mitteilung an das Gericht wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe stellen können, wenn sich die Angaben der MP als falsch herausgestellt hätten. Da die Vermögenslage der MP und ihre Lebensverhältnisse für die BF nicht überschaubar gewesen seien, habe sie ihre Rechtsmittel- und Antragsmöglichkeiten nur dadurch abklären können, dass sie XXXX die Angaben der MP prüfen ließ. Nur XXXX habe die Informationen dahingehend gehabt, ob die Angaben der MP, seine Gattin, mit der er in Scheidung gelebt habe, im Verfahrenshilfeantrag richtig oder falsch sind.
Die BF habe daher ein rechtfertigendes Interesse daran gehabt, von dritter Seite (d.h. durch XXXX ) prüfen zu lassen, ob die im Verfahrenshilfeantrag konkret genannten Vermögensverhältnisse der MP richtig sind. Die BF habe davon ausgehen können, dass XXXX ihr nach Durchsicht des Verfahrenshilfeantrags verlässlich mitgeteilt hätte, falls es hier zu groben Unrichtigkeiten und beispielsweise einer Erschleichung der Verfahrenshilfe gekommen wäre.
Abschließend stellte der BF den Antrag, die belangte Behörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in dieser XXXX als Zeugen einvernehmen.
7. Die MP nahm zu dem unter Punkt 6. dargestellten Schriftsatz wie folgt Stellung:
Es sei unrichtig, dass XXXX schon im Jahr 2018 von ihrer geschützten Adresse gewusst habe. Es habe ein besonders schutzwürdiges Interesse daran bestanden, die geschützte Adresse nicht an ihn weiterzuleiten. In der Meldeauskunftssperre stehe klar, warum die MP sie beantragt habe.
Es sei auch unrichtig, dass XXXX ihre Telefonnummer bekannt gewesen sei. Die Telefonnummer, die ihm bekannt gewesen sei, habe die MP Beschwerdeführerin am 17.07.2019 gekündigt. Es sei absolut unmöglich, dass ihm die neue Nummer bekannt war.
Es sei XXXX natürlich bekannt gewesen, dass die MP unter psychischen Problemen leide; jedoch sollte er unter keinen Umständen über ihr psychisches Befinden während des Reha-Prozesses erfahren.
8. Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 verwies die BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, wonach kein Recht des im Scheidungsprozess befindlichen Ehegattens auf Geheimhaltung seiner Einkommensdaten gegenüber dem anderen Ehegatten bestehe. Dies sei auch auf gegenständlichen Fall umzulegen, da ein berechtigtes Interesse von XXXX an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-) Ehegattin bestanden habe, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z. B. nach § 55a EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde der MP teilweise statt und stellte fest, dass die BF die MP im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, in dem sie mit E-Mail von 27.01.2020 den im Rahmen des Verfahrens Zl. XXXX an das Bezirksgerichts XXXX gerichteten Antrag der MP auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis an XXXX weitergeleitet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF zwar durchaus ein berechtigtes Interesse zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche zuzubilligen sei. Es wäre jedoch ausreichend gewesen, ausschließlich den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterzuleiten, da sich die wesentlichen Informationen über die finanzielle Situation der MP (Bezug von Übergangsgeld, Bezahlung an XXXX , Guthabensstand auf dem Konto der MP) schon in diesem befunden hätten. Eine Abklärung der Vermögensverhältnisse der MP mit XXXX hätte auch anhand der sich im Bewilligungsbeschluss befindlichen Daten erfolgen können.
Die Vorgehensweise der BF entspreche daher nicht dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein muss. Auch wenn gewisse Daten somit XXXX bereits bekannt gewesen seien, sei die Weiterleitung des Antrags auf Verfahrenshilfe jedenfalls überschießend gewesen.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2022, Zl. E 2078/2022, sei für die BF nichts zu gewinnen, da es im angeführten Verfahren darum gegangen, dass ein unterhaltsverpflichteter Noch-Ehemann kein Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber der Noch-Ehefrau hat; der vorliegende Fall habe jedoch keinen Bezug zu einer unterhaltsrechtlichen Streitigkeit.
Auf den Antrag der BF, XXXX als Zeugen einzuvernehmen, ging die Behörde nicht ein.
10. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Für die erfolgreiche Erhebung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Detektivkostenprozess habe die BF exakte Informationen – wobei der Verfahrenshilfeantrag die wesentlichen Daten enthalte – benötigt, um bereits im Vorfeld abzuklären, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf sinnvoll sei. Die Behörde gehe davon aus, dass der Bewilligungsbeschluss des Gerichts dafür alle notwendigen Daten enthalten habe. Eine Gegenüberstellung zeige, dass der Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis vom Beschluss nur darin abweiche, dass zusätzlich Daten der MP betreffend Telefonnummer, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Kenntnisse der MP bezüglich der deutschen Sprache sowie den IBAN ihrer Bankverbindung enthalten seien. Alle diese Daten seien XXXX als Ehegatten der MP bekannt gewesen. Die Beilagen änderten insofern nichts als, die Personalausweise der Kinder von XXXX , bei dem diese lebten, verwahrt würden und die anderen beiden Beilagen nur Daten enthielten, die ins den Beschluss des Bezirksgericht übernommen worden seien. Damit gehe ein Geheimhaltungsanspruch ins Leere, da Daten, die nicht geheim seien, nicht offengelegt werden könnten.
Weiters wird gerügt, dass die Behörde XXXX nicht wie beantragt – zum Beweis dafür, dass er als Ehemann der MP über sämtliche Daten laut Verfahrenshilfeantrag Kenntnis hatte und ihm gegenüber somit keine Daten offengelegt wurden, von denen er vorweg nichts gewusst hätte – als Zeuge einvernommen habe. Hätte die Behörde XXXX einvernommen, wäre klar zutage getreten, dass kein Geheimhaltungsanspruch der MP verletzt wurde.
Auch habe auch XXXX ein überwiegendes berechtigtes Interesse an den Daten laut Verfahrenshilfeantrag gehabt, sei die MP doch für zwei minderjährige Kinder, die beim Vater lebten, unterhaltspflichtig. Die Kenntnis der im Antrag geschilderten Vermögenslage habe somit auch eine unmittelbare Auswirkung auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Bezahlung des Kindesunterhaltes, den XXXX für die Kinder zu betreiben gehabt habe und habe. Hätten sich Abweichungen zwischen dem Wissensstand des XXXX aus der Festsetzung des Unterhalts für die Kinder gegenüber den Daten aus dem Verfahrenshilfeantrag ergeben, hätte er den Kindesunterhalt überprüfen und gegebenenfalls neu berechnen lassen können.
Was das zuvor genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs angehe, übersehe die Behörde, dass § 94 ABGB die gesetzlichen Unterhaltsansprüche unter Ehegatten regle und auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gemäß § 94 Abs. 2 Absatz Satz 2 ABGB ein Unterhaltsanspruch bestehe. Wenn eine Informationspflicht zwischen Ehegatten bestehe, so habe auch XXXX einen Rechtsanspruch gegenüber der MP darüber, dass deren Vermögensverhältnisse und Einkommen offengelegt werden. Nur auf Basis dieser Informationen ist für ihn abschätzbar, ob er unterhaltspflichtig sei oder umgekehrt Unterhalt von der MP erhalte. Daher sei die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs insofern sehr wohl relevant, als hinsichtlich Daten, auf deren Kenntnis XXXX einen Rechtsanspruch habe, kein Geheimhaltungsanspruch der BF bestehe. Weiters sei ein berechtigtes Interesse von XXXX an der tatsächlichen finanziellen Ausstattung seiner (Noch-)Ehegattin für die Scheidungsabwicklung gegeben, dies einerseits hinsichtlich der im Rahmen einer Ehescheidung Z.B. nach § 55a EheG zwingend zu regelnden Unterhaltsansprüche oder andererseits in einem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, das die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Ersparnisse zum Ziel habe.
11. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei es das Beschwerdevorbringen bestritt und die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zur Sache:
3.3.1. Rechtslage:
3.3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
An einem solchen schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn personenbezogene Daten jener Person, an die sie übermittelt wurden, bereits bekannt waren, sodass diesfalls nicht von einer Offenlegung dieser Daten gesprochen werden kann.
3.3.1.2. § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG lautet:
„Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
Gemäß § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG ist die Behörde hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3.2. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:
Denn die Behörde hat es trotz diesbezüglichem Antrag der BF unterlassen, XXXX zur Frage einzuvernehmen, ob die Daten, die ihm die BF mit E-Mail vom 27.01.2020 übermittelt wurden, bereits bekannt waren.
Aufgrund des Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest: Denn der angefochtene Bescheid enthält zur Frage, ob die betreffenden Daten dem XXXX bereits zuvor bekannt waren, keinerlei Feststellungen.
Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor. Wie insbesondere der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid nicht auf den Antrag des BF, XXXX als Zeugen einzuvernehmen, eingegangen wurde zeigt, hat die Behörde die Aufnahme dieses Beweises zu einer zentralen Frage des Verfahren unterlassen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen wird.
3.3.3. Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen, wobei auch auf die der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO zustehenden Untersuchungsbefugnisse und die sich aus Art. 31 DSGVO ergebende Verpflichtung der Verantwortlichen zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu verweisen ist, und mit Blick auf die Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.
3.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde XXXX einzuvernehmen und aufgrund Grundlage der Ergebnisse dieser Beweisaufnahme in nachvollziehbarer Beweiswürdigung Feststellungen zu treffen haben, ob XXXX schon vor Erhalt des E-Mails vom 27.01.2020 Kenntnis von den hier relevanten Daten (insbesondere der – nach Vorbringen der MP – geänderten Telefonnummer) hatte.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.5. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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