JudikaturBVwG

W111 2278895-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2023

Spruch

W111 2278895-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 08.09.2023, Zl. I-29129/0001-I/2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Zweitbeschwerdeführer XXXX (in Folge: BF2) absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 2. Schulstufe der VS XXXX .

2. Am 20.06.2021 entschied die Klassenkonferenz der 2. Klasse der gegenständlichen Schule, dass der BF2 auf Grund des Umstandes, dass dieser im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Religion; Musikerziehung; Sachunterricht; Werkerziehung; Bewegung und Sport; Mathematik; Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildernische Erziehung nicht beurteilt worden ist, die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt wären.

3. Gegen diese Entscheidung erhoben die erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) und der Vater fristgerecht Widerspruch und begründeten den Widerspruch auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass der BF2 nicht zur Feststellungsprüfung habe antreten können, weil er emotional sehr aufgewühlt gewesen sei und große Unsicherheit verspürt habe, zumal er nicht gewusst habe, wie er vor einer fremden Klasse etwaige Prüfungen bestehen soll. Seine Eltern hätten sein Kindeswohl wahren und ihn keinesfalls nötigen wollen. Es sei den Eltern ein großes Anliegen, mit dem Schuldirektor und der belangten Behörde eine einvernehmliche Lösung zu finden, damit eine Abfrage des derzeitigen Leistungsstandes des BF2 in einem adäquaten und kindergerechten Setting stattfinden könne und er eine Feststellungsprüfung bzw. eine Nachtragsprüfung im Herbst absolviere. Die Lerndokumentationsmappe und etwaige andere Unterlagen und Materialen, welche der BF2 während seines Lern- und Bildungsjahres 2022/23 erarbeitet habe, würden ebenso als Leistungsnachweis dienen, diese könnten auch vorgelegt werden.

4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dieser Widerspruch abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgängigen Fernbleibens des Schülers vom Schulunterricht an der gegenständlichen Schule Leistungsfeststellungen gänzlich gefehlt hätten und sich in keinem einzigen Pflichtgegenstand eine sichere Beurteilung für die 2. Schulstufe treffen lassen habe. Deshalb seien für jeden Pflichtgegenstand Feststellungsprüfungen angesetzt worden. Nach Information über die Notwendigkeit der Feststellungsprüfungen habe die BF1 auf diese umfassend verzichtet, der BF2 sei zu den Feststellungsprüfungen auch nicht angetreten. Demzufolge habe er in keinem Pflichtgegenstand beurteilt werden können. Da das Jahreszeugnis des BF2 nach schulbehördlicher Prüfung in allen Pflichtgegenständen ein „Nicht beurteilt“ aufweise, sei er daher zum Aufsteigen in die dritte Schulstufe nicht berechtigt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde folgenden Punkten bis dato nicht oder zu wenig Beachtung geschenkt habe: Emotionale Befindlichkeit; laufende Mitarbeit des BF1, welche bereits dem Schulleiter der betreffenden Schule vorgelegt worden sei; Miteinbeziehen der Leistungsbeurteilung des zu begleitenden Elternteils (Pädagogin); Reifegrad-Reflektion. Zu diesen geltend gemachten Punkten wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zunächst die vor dem gesamten Klassenverbund abzuhaltende Prüfung den BF2 „wortwörtlich aus der Bahn geworfen“ habe, weswegen man das Angebot der Feststellungsprüfung nicht in Anspruch genommen habe. Nunmehr aber sei der BF2 für eine Feststellungsprüfung bzw. eine Nachtragsprüfung offen. Weiters sei die laufende Mitarbeit des BF2, welcher die Eltern zu Hause nachgekommen seien bzw. nach wie vor nachkämen, bis dato nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Überdies sei außer Acht gelassen worden, dass die BF1 selbst Pädagogin sei und aufgrund der Dokumentation des Pensenbuchs als auch der Absolvierung der Reifegrad-Reflektion ebenso eine gemeinsame Beurteilung möglich wäre. Zwar sei der BF2 dem Unterricht in der gegenständlichen Schule ferngeblieben, dennoch habe er im Rahmen des häuslichen Unterrichts alle Ziele erreicht, die der österreichische Lehrplan vorsehe und auch bezogen auf die Lerndokumentation nachweisbar sei und diese der Schule vorgelegt worden sei. Beigelegt wurden eine „Reifegrad-Reflektion“, ein Pensenbuch sowie Auszüge aus einer Lerndokumentation.

6. Am 03.10.2023 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 absolvierte im Schuljahr 2022/23 die 2. Schulstufe der VS XXXX .

Der BF2 hat im Schuljahr 2022/23 nicht am Präsenzunterricht seiner Schule teilgenommen und auch keine Schularbeiten bzw. Feststellungsprüfungen absolviert.

Die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Religion; Musikerziehung; Sachunterricht; Werkerziehung; Bewegung und Sport; Mathematik; Deutsch, Lesen, Schreiben und Bildernische Erziehung mit „nicht beurteilt“ (bzw. „NB“) erfolgte zu Recht. Es lässt sich in diesen Pflichtgegenständen auf Grund der (nicht) erbrachten Leistungen eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.

Dass der BF2 dem Präsenzunterricht seiner Schule im Schuljahr 2022/23 fernblieb und keine Schularbeiten bzw. Feststellungsprüfungen absolvierte, folgt aus der Aktenlage (vgl. hierzu insbesondere die im Akt einliegenden Anzeigen der betreffenden Schule wegen ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht sowie das Beschwerdevorbringen, wonach der BF2 dem Unterricht an der betreffenden Schule fernblieb, aber im „häuslichen Unterricht“ alle Ziele des österreichischen Lehrplanes erreicht habe). In ihren Schreiben vom 23.05.2023 und 01.06.2023 brachte die BF1 überdies unmissverständlich zum Ausdruck, dass der BF2 den Feststellungsprüfungen fernbleiben wird.

Die Feststellung, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich war, ergibt sich demnach aus der Aktenlage und der darauf basierenden, plausiblen und nachvollziehbaren Begründung im bekämpften Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idgF, ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung, § 20 Abs. 2 SchUG).

Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen (§ 20 Abs. 3 SchUG).

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Verfahrensgegenstand ist hier ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF2 nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c SchUG).

Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil der BF2 in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Nichtbeurteilungen zu Recht erfolgten oder ob in einem oder mehreren der betroffenen Gegenstände die Voraussetzungen für eine Beurteilung vorgelegen wären. Für Letzteres ergeben sich aber aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Demnach steht fest, dass der BF2 im Schuljahr 2022/23 weder Schularbeiten absolviert hat noch zu Feststellungsprüfungen angetreten ist. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei einer solchen Ausgangslage, wenn also während des gesamten Schuljahres - aus welchen Gründen immer - keine bzw. kaum verwertbare Leistungsfeststellungen durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden konnten, fehlt jedenfalls die Grundlage für eine gesicherte Beurteilung für dieses Schuljahr und damit auch für die ganze Schulstufe.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974, idgF, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen), besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate), besondere praktische Leistungsfeststellungen und besondere graphische Leistungsfeststellungen. Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung). Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten (Abs. 2 leg.cit.). Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist (Abs. 3 leg.cit.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe beispielsweise VwGH vom 16.12.1996, 96/10/0095).

Vor diesem Hintergrund geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach die belangte Behörde der vorgelegten „Reifegrad-Reflektion“ (welche sich ausschließlich an dem vom Bildungsministerium ausgearbeiteten Kompetenzraster orientiere), dem Pensenbuch, der Lerndokumentation, der Leistungsbeurteilung des begleitenden Elternteils (Pädagogin) sowie der laufenden Mitarbeit des BF2 zu Hause nicht ausreichend Beachtung geschenkt habe. Laut der Beschwerde habe der BF2 im Rahmen des „häuslichen Unterrichts“ alle Ziele erreicht, die der österreichische Lehrplan vorsehe. Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind ausschließlich die von einem Schüler - im Rahmen des Unterrichtes - erbrachten Leistungen. Der BF2 hat sich in diesem Zusammenhang aber niemals einer Leistungskontrolle unterzogen und auch keine Mitarbeitsleistungen erbracht. Am Rande ist ferner anzumerken, dass das Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts bzw. die optimale Förderung der Schüler ergeben, in ausreichendem Maß entsprochen worden ist (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Letztlich wird vonseiten der beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet, dass im Rahmen des Schulunterrichtes die wesentlichen Leistungen (Schularbeit, mündliche Mitarbeitsleistungen, Leistungskontrollen etc.) erbracht wurden. Durch den Verweis auf die obengenannten, vorgelegten Unterlagen wird insoweit nicht dargetan, inwiefern der BF2 feststellbare Leistungen erbracht hat, die einer Beurteilung zugeführt werden können und welche letztlich eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe möglich machen.

Sofern vorgebracht wird, der BF2 sei nunmehr bereit, eine Feststellungsprüfung bzw. eine Nachtragsprüfung zu absolvieren, so lässt sich auch aus diesem Beschwerdevorbringen nichts gewinnen, da es verfahrensgegenständlich darauf ankommt, ob sich hinsichtlich des Schülers auf Grund der nach § 18 Abs. 1 SchUG gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe treffen lässt oder nicht. Wie oben bereits erläutert, zeigt dies die Beschwerde nicht auf. In Anbetracht des Verfahrensgegenstandes obliegt es außerdem nicht dem erkennenden Gericht, dem Wunsch des BF2, eine Feststellungsprüfung bzw. eine Nachtragsprüfung zu absolvieren, nachzukommen.

Da es für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist, ist zudem nicht näher darauf einzugehen, ob und inwieweit seitens der gegenständlichen Schule dem BF2 die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, die Feststellungsprüfungen in einem anderen „Setting“, respektive nicht vor dem gesamten Klassenverbund, zu absolvieren, bzw. zu diesen außerhalb der Unterrichtszeiten antreten zu können.

Eine Anwendung des § 20 Abs. 3 SchUG kommt im Übrigen schon deshalb nicht zur Anwendung, da der BF2 nicht ohne eigenes Verschulden vom Unterricht ferngeblieben ist. Aus der Aktenlage geht unumwunden hervor, dass die Mutter den Besuch des Präsenzunterrichtes an der gegenständlichen Schule ablehnte und stattdessen den BF2 – trotz mehrerer Anzeigen seitens der Schule wegen Schulpflichtverletzungen (ungerechtfertigtes Fernbleiben) nach § 24 Abs. 4 SchPflG – im „häuslichen Unterricht“ behielt. Das Fernbleiben vom Unterricht ist daher selbstverschuldet, weshalb § 20 Abs. 3 SchUG nicht zur Anwendung gelangen kann.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass der BF2 zu Recht in sämtlichen Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass dieser zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise