JudikaturBVwG

W112 2136297-4 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
29. August 2023

Spruch

W112 2136297-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA AFGHANISTAN alias RUSSISCHE FÖDERATION alias SYRIEN alias staatenlos, vertreten durch Ruxandra STAICU BA, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2022, XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

V. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 BFA- VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 18.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX geboren und Staatsangehöriger AFGHANISTANS; er spreche gut DARI und TADSCHIKISCH, könne aber in keiner der beiden Sprachen lesen oder schreiben, er sei Analphabet und habe keine Ausbildung. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der TASCHIKEN an und sei Moslem, Sunnit. Er sei im Alter von FÜNF Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach TADSCHIKISTAN ausgewandert, XXXX . Seine Eltern seien verstorben, zu seinem Bruder XXXX könne er keine näheren Angaben machen. Als Fluchtgründe bracht er vor, dass niemanden mehr in TADSCHIKISTAN habe und keinen Platz zum Schlafen. Nach AFGHANISTAN könne er nicht zurückkehren, da er nicht wisse, wie er dort überleben solle. Im Falle der Rückkehr fürchte er, im Krieg getötet zu werden, außerdem wisse er nicht, wohin er gehen solle.

Beim Beschwerdeführer wurde eine medizinische Altersdiagnose durchgeführt. Laut dem Gutachten vom 09.02.2016 war die Verständigung des Beschwerdeführers mit der Dolmetscherin in der Sprache DARI problemlos. Im Rahmen der Begutachtung gab er an, dass er ab dem FÜNFTEN Lebensjahr bis zur Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt habe, er habe ein Jahr lang die Schule besucht und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Sein einziger Bruder sei verstorben, sein Vater sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei, seine Mutter, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Es haben Narben an der Brust festgestellt werden können, im Übrigen sei er gesund. Das Handröntgen habe ein durchschnittliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergeben, das Schlüsselbein-CT einen Mittelwert von 19 Jahren, die Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ein Alter von 16,8 bis 20 Jahre, die Durchbruchsstadien ein Alter von 17,4 bis 20,3 Jahre. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren bei Asylantragstellung könne daher nicht ausgeschlossen werden.

Am 13.07.2017 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt) den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich ein. Dabei bestätigte er u.a. seine bisherigen Angaben; sein Geburtsdatum nach dem AFGHANISCHEN Kalender könne er nicht nennen, er habe nur von seinen Eltern gewusst, dass er 16 Jahre alt gewesen sei, als er nach Österreich gekommen sei. Aus welchem Dorf seine Eltern kommen und aus welchem Distrikt AFGHANISTANS er komme und seine letzte Wohnadresse in AFGHANISTAN, wisse er nicht, er sei damals zu klein gewesen. Er spreche auch etwas Russisch und gut Deutsch, den Dolmetscher für die Sprache DARI verstehe er einwandfrei. Er sei in seinem Heimatstaat nicht registriert worden, er könne keine Dokumente vorweisen. Er sei mit seinen Eltern in TADSCHIKISTAN illegal aufhältig gewesen. Er habe noch nie einen Personalausweis oder Reisepass gehabt, auch seine Eltern haben keinen Reisepass gehabt. Er habe vor der Ausreise in TADSCHIKISTAN gelebt, die zwei Tage vor der Ausreise sei er aber nach AFGHANISTAN gefahren, weil er seinen Vater finden habe wollen. Er habe nach XXXX gehen wollen, aber die Bewohner haben gesagt, dass er wegmüsse. Sein Vater sei kontaktiert worden, dass sein Großvater erkrankt sei und daher sei sein Vater mit seinem jüngeren Bruder nach AFGHANISTAN gereist, er habe seinen Vater suchen wollen, weil er nicht nach TADSCHIKISTAN zurückgekehrt sei. Als sein Vater weggegangen sei, sei er FÜNF Jahre alt gewesen, er habe nicht einmal seine Mutter angerufen. In TADSCHIKISTAN habe er die Schule beendet, nachdem seine Mutter gestorben sei, und versucht, durch Hilfsarbeit am Bazar zu überleben, er habe auf der Straße geschlafen. In TADSCHIKSITAN habe er zu niemandem Kontakt, Freund ein AFGHANISTAN habe er nicht, er wisse nicht, welche Angehörigen er noch im Herkunftsstaat habe.

Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom 17.08.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ein.

Gegen diesen Bescheid erhob er durch seinen Rechtsberater als bevollmächtigter Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, ab 31.07.2018 wurde er durch RA Mag. Susanne SINGER vertreten.

In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI, den er seinen Angaben zufolge gut verstand, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und gab weiters an, dass er sein Leben in TADSCHIKISTAN selbständig finanziert habe. Eine Nachbarin habe ihn wie einen Sohn aufgenommen, nachdem seine Mutter gestorben sei. Er habe bei ihnen wohnen können. In AFGHANISTAN habe er niemanden und kenne auch niemanden, der ihm helfen könne, er habe keine Unterstützung in AFGHANISTAN. Er würde dort keine Beschäftigung finden und dort nicht überleben, er habe keine Verwandtschaft dort.

Mit dem am 23.10.2018 verkündeten Erkenntnis, gekürzt ausgefertigt am 30.10.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

2. Mit Anschreiben vom 12.11.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Zustellung durch Hinterlegung im Akt am selben Tag, informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer, dass die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen war und räumte ihm Parteiengehör ein, ebenso mit Schriftsatz vom 27.11.2018 Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft. Mit Schriftsätzen vom 05.12.2018 und 10.12.2018 gab der Beschwerdeführer selbstverfasste Stellungnahmen auf Deutsch ab.

Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Ladungesbescheides vom 13.09.2018 dem AFGHANISCHEN Konsulat vorgeführt. Dieses stimmte er Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu.

Mit Mandatsbescheid vom 29.11.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.12.2018, widerrief das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise.

Am 30.11.2018 übergab das AFGHANISCHE Konsulat das am Vortag für ihn ausgestellte Heimreisezertifikat.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.12.2018 einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr nach AFGHANISTAN mit finanzieller Starthilfe und Reisekosten. Er wolle nach KABUL fliegen. Er habe keine Familie dort und keine Barmittel. Am 11.01.2019 teilte die Rückkehrberatung dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreisewillig sei.

Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwerer Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Am 14.03.2019 reichte der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.09.2018 nach, mit dem das Strafverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß §§ 35, 37 SMG vorläufig eingestellt und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt wurde, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch eine Drogenberatungsstelle zu unterziehen und eine Bestätigung darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate vorzulegen. Dem angeschlossen war ein Konvolut handschriftlicher Eingaben an den Richter des Bezirksgerichts XXXX betreffend Beschwerden gegen eine Mitarbeiterin in der Justizanstalt LEOBEN und eine Ärztin im Spital in WAGNA, die ihn behandelt habe, sowie an den Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wonach er in der mündlichen Verhandlung seine Deutschkenntnisse überschätzt habe, durch seine zukünftige Frau XXXX aus XXXX sein Asylansuchen durch die Grundrechteagentur mit Hilfe von RA Mag. Nadja LORENZ überprüfen lassen wolle, und mitteile, dass er keine Heimatadresse habe und daher gleich unabschiebbar sei, außerdem sei er zu Therapie statt Strafe verurteilt worden und habe ein Grundrecht auf gute Gesundheit und das Gericht solle seine Gesundheitsdaten anfordern, damit es wisse, dass er in psychischer Behandlung sei, weil er in XXXX im NOVEMBER 2015 Suizidgedanken gehabt habe.

Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte das Landesgericht XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

3. Mit Schreiben vom 14.03.2019 suchte der Beschwerdeführer um einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 bzw. Asyl bzw. um eine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens und Zulassung des Verfahrens an.

Mit Schreiben vom 15.03.2019 teilte er unter dem Namen XXXX in GROZNI, an, dass er unter falscher Identität um Asyl angesucht habe. Er sei in TSCHETSCHENIEN in GROSNY geboren. Er könne nicht mehr mit dieser Lüge leben und habe Angst, dass seine Landsleute diese Lüge durchschauen und er eine Enttäuschung für die TSCHETSCHENISCHE Gemeinde sei. Er sei von Abschiebung nach AFGHANISTAN bedroht. Die Falsche Identität sei von AFGHANEN erfunden, die gemeint haben, dass man als AFGHANE in kurzer Zeit Asyl bekommen könne und TSCHETSCHENIEN kein Asylland sei. Sie haben den Namen XXXX erfunden und auch die Geburtsdaten, damit habe er um Asyl angesucht. Inzwischen haben ihn die AFGHANEN ins Drogengeschäft eingeweiht und er habe nachträglich noch seine richtige Identität angeben wollen, endlich mit dieser Lüge aufhören wollen, aber das sei unmöglich gewesen. Er sei bedroht worden, wenn er keine Drogen verkaufe bzw. wenn er aufhöre, dann werden sie ihn anonym anzeigen, dass er lange im Drogengeschäft sei. Egal ob er als AFGHANE oder TSCHETSCHENE um Asyl ansuche, könne er den Antrag gleich wegschmeißen, weil sie dafür sorgen werden, dass er ganz schnell aus Österreich rausgeschmissen werde. Für ihn sei das die Qual der Wahl gewesen. Er wolle sich für die große Enttäuschung entschuldigen und sein aufrichtiges TSCHETSCHENISCHES Schweigen. In der Hoffnung, dass ihm geholfen werden könne, wolle er hiermit unter seiner wahren Identität um Asyl in Österreich ansuchen. Er bedaure, dass er alle mit einer falschen Identität in die Irre geführt habe und es tue ihm sehr leid, denn seine vorgangsweise sei aus purer Angst und Hoffnungslosigkeit geboren, weil er leider unter schweren Depressionen leide und suizidgefährdet sei. In der Überzeugung, dass die Menschenrechte in Österreich respektiert und gehalten werden, ersuche er um die Zulassung des Verfahrens und die Annahme seines Ansuchens.

Zum Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert mit 20.03.2019, wurde er am 21.03.2019 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH erstbefragt und gab an, XXXX in GRONSY, TSCHETSCHENIEN, geboren und Staatsangehöriger der RUSSSICHEN FÖDERATION zu sein. Er habe einen abgelaufenen Reisepass und sei ohne Reisepass ausgereist. Er spreche gut tschetschenisch, Russisch und Deutsch, russisch könne er schreiben und lesen, tschetschenisch nicht. Er sei Moslem, Sunnit. Er werde von Mag. Susanne SINGER vertreten.

Er habe mehrere Freunde bzw. Bekannte in Österreich, die afghanische Staatsangehöriger seien. Diese haben ihm gesagt, dass er als TSCHETSCHENISCHER Staatsangehöriger keine Chance auf Asyl in Österreich habe. Sie haben ihm dann Infos gegeben, die ihm weitergeholfen haben, sich als AFGHANISCHER Staatsangehöriger auszugeben. Sie haben ihn gezwungen, in das Drogengeschäft einzusteigen, sonst hätten sie ihn an die Behörden verraten und denen mitgeteilt, dass er kein AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei. Er wolle das nicht, weil er gewusst habe, dass das nicht gut sei. Es sei eine Falle gewesen. Er habe ihnen helfen müssen, da er erpresst worden sei. Sie leben alle in WIEN in der Nähe von TRAISKIRCHEN. Zwei Namen könne er nennen. Sie haben die Drogen verkauft und ihm auch gelehrt, wie man die Drogen verstecke. Weiters habe er große Angst, dass er nach AFGHANISTAN abgeschoben werde. Er sei ja gar kein AFGHANISCHER Staatsangehöriger. Er kenne das Land nicht. Er wolle aber auch nicht nach TSCHETSCHENIEN zurückgeschoben werden, da er keine Familie mehr habe. Seine Eltern, die in TSCHETSCHENIEN gelebt haben, seien schon tot. Jetzt wisse er nicht, wohin er gehen solle. Verwandte habe er keine in TSCHETSCHENIEN. Sein Fluchtgrund sei der Krieg in TSCHETSCHENIEN gewesen, er habe große Angst, auch getötet zu werden. Im Falle der Rückkehr fürchte er seinen Tod, dann sei es besser, er sterbe hier. Sobald man das Land verlasse, werde man getötet. Er gebe heute bekannt, dass er TSCHETSCHENISCHER Staatsangehöriger sei. Er habe gelogen, um seine richtige Identität zu verschweigen. Er habe als AFGHANE in Österreich leben wollen, weil er gedacht habe, mit einer AFGHANISCHER Staatsangehörigkeit bekomme er leichter Asyl. Es sei damals eine Notsituation gewesen, dass er gelogen habe. Jetzt wolle er nicht mehr lügen. Er habe als AFGHANE kein schönes Leben. Er müsse sich dauernd schlägern. Unterhalten habe er sich mit ihnen auch russisch. Jetzt wolle er hier leben. Er habe hier auch eine Verlobte, Fr. XXXX aus XXXX .

Am 04.04.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren, zur Erlassung eines Einreiseverbotes und zur geplanten Verhängung von Schubhaft unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache DARI ein. Der Beschwerdeführer gab an, nicht DARI zu sprechen oder zu versehen und verlangte einen Dolmetscher für die Sprache russisch. Er habe noch bei keiner Einvernahme DARI gesprochen, weder bei der Erstbefragung, noch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt oder in den Verhandlungen vor den Strafgerichten oder dem Bundesverwaltungsgericht. Er sei suizidgefährdet und werde keinesfalls nach AFGHANISTAN ausreisen. Er werde sich einer Abschiebung nach AFGHANISTAN mit allen Mitteln widersetzen. Darüber hinaus verweigerte der Beschwerdeführer auch die Einvernahme auf Deutsch.

Mit Festnahmeauftrag vom 08.04.2019 ordnete das Bundesamt die Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft am 10.04.2019 an.

Am 09.04.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren, zur Erlassung eines Einreiseverbotes und zur geplanten Verhängung von Schubhaft unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH ein. Dabei gab er an, dass er RUSSISCH und DEUTSCH spreche. Er habe in TADSCHIKISTAN gelebt und spreche etwas TADSCHIKISCH, DARI spreche er nicht. Er nehme Psychopharmaka, habe Lähmungserscheinungen und sei suchtkrank. Bei seinem ersten Asylantrag habe er gelogen, weil er Angst gehabt habe, er sei damals 15 Jahre alt gewesen, das mache jeder, der sich fürchte, jeder lüge über seine Identität. Zwei AFGHANEN haben ihn überzeugt und ihm gesagt, dass sie ihm helfen können, dass er sich als AFGHANE ausgeben und so eine schnellere Antwort bekommen könne. Er habe sich nicht unter Angabe seiner richtigen Daten stellen können, weil Präsident KADYROW seinen Vater, seinen Großvater, seine Mutter und seien Großmutter umgebracht habe, Er habe sich auch auf seiner Liste befunden. KADYROW baue sich dort seinen eigenen Islam auf und das finde er nicht gut und könne er nicht annehmen.

Auf den Vorhalt hin, ob er im ersten Asylverfahren die Behörden in Österreich über seine Identität getäuscht habe, gab er an, dass die beiden AFGHANEN ihn getäuscht haben; sobald er unter diesem Namen hier gelaufen sei, haben sie gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Ja, er habe gelogen. Dokumente, die seine nunmehr behauptete Identität belegen, habe er nicht. Er habe nie eine Geburtsurkunde gehabt, er habe nie russische Dokumente gehabt. Er habe auch nie irgendwelche Dokumente gehabt, die seine Identität belegen.

Befragt, warum er einen Folgeantrag stelle, fragte der Beschwerdeführer, was er in AFGHANSTAN machen solle, wenn er nach AFGHANISTAN abgeschoben werde. Er könne die AFGHANISCHE Sprache nicht sprechen, er sei ja TSCHETSCHENE und kein AFGHANE. Wenn ein TSCHETSCHENE nach AFGHANISTAN abgeschoben werde, dann werde der eingesperrt und vielleicht sogar umgebracht, das könne einem passieren, wenn man die Sprache nicht beherrsche. Er wisse nicht, was passieren könne, er könne ja nicht sagen, ob irgendjemand das mit ihm mache.

Betreffend die Ausreisegründe gab er an, dass er in TADSCHIKISTAN gewesen sei und eine russische Familie habe ihn aufgenommen, als er alleine gewesen sei. Es seien ihre Nachbarn in TADSCHIKISTAN gewesen. Er habe mit einer Freundin seiner Mutter in TADSCHIKISTAN gelebt. Der Mann dieser Freundin seiner Mutter habe sie einmal hierhin, einmal dorthin gebracht. Er habe sie einige Male nach TESCHETSCHENIEN gebracht. Der Name dieses Mannes sei XXXX , er sei ein guter Freund seines Vaters gewesen.

Befragt, ob dies nicht seltsam gewesen sei, wenn seine restliche Familie in TSCHETSCHENIEN umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX entschieden habe, er habe sie immer an einen anderen Ort in TSCHETSCHENIEN und TADSCHIKISTAN gebracht und sie dort versteckt. Er sei dann selbst auch immer verschwunden und nach da. Einem Monat wieder zurückgekehrt. Er sei damals ja noch klein gewesen, SECHS, SIEBEN Jahre alt, und XXXX habe bestimmt, wo sie hingehen. Sie haben ihn einfach mitgenommen, als seine Eltern gestorben seien, und haben für ihn gesorgt, wie seine Eltern. Er wisse nicht, wie weit TASCHIKISTAN von TSCHETSCHENIEN entfernt sei, er sei ja noch klein gewesen.

Auf den Vorhalt hin, dass er das alles schon im ersten Verfahren erzählen habe müssen, gab er an, dass er es nicht erzählen habe können, er habe Angst gehabt und nicht mit seinem Leben spielen können. Er habe insgesamt drei Probleme: Er habe ein Problem mit dem, was Präsident KADYROW und Präsident PUTIN machen, Anhänger von KADYROW haben seine Eltern umgebracht. Er wisse nicht mehr, wann seine Eltern umgebracht worden seien, er sei damals SIEBEN oder ACHT Jahre alt gewesen. KADYROW wolle ihn jetzt umbringen, er stehe auf seiner Liste. Wenn KADYROW jemanden umbringen wolle, dann mache er das überall. Wenn er in TSCHETSCHENIEN leben müsste, würde er KADYROW ins Gesicht spucken, auf Grund dessen, was er seiner Familie angetan habe, und auch den RUSSISCHEN Soldaten würde er ins Gesicht spucken.

Auf den Vorhalt hin, dass Russisch eine Amtssprache von TADSCHIKISTAN sei und er es dort lernen habe können, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein DARI könne und es den DARI-Dolmetschern aufgefallen sei, dass er kein DARI könne. Er habe sich bemüht, DARI zu sprechen und dann Deutsch gesprochen. Als er 2015 gekommen sei, haben ihm die zwei AFGHANEN genau gesagt, was er machen solle. Sie haben ihm diesen Namen gegeben und dieses Geburtsdatum. Sie haben ihm gesagt, aus welcher Stadt er kommen solle und ihm die Fluchtgründe, die er angeben solle, gesagt. Er habe im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Dolmetscher nicht verstanden und das nicht sagen wolle, weil er Angst gehabt habe, man komme hinter seine Lügen.

Den Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach AFGHANISTAN habe er gestellt, weil er gehofft habe, dass er im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance haben werde, wegzulaufen und unterzutauchen, weil er nie aus Österreich ausreisen habe wollen. Auf den Vorhalt hin, die AFGHANISCHE Botschaft in WIEN habe ihn als AFGHANE identifiziert und ein Heimreisedokument für ihn ausgestellt, gab er an, dass er kein AFGHANE, sondern TSCHETSCHENE sei. Die AFGHANISCHE Botschaft nehme jeden, sogar AFRIKANER. Der Mitarbeiter der AFGHANISCHEN Botschaft habe Deutsch mit ihm gesprochen. Auf den Vorhalt zu Länderberichten zu AFGHANISTAN gab der Beschwerdeführer an, dass er kein AFGHANE sei, dass er zu AFGHANISTAN nicht sagen werde und fragte, ob ihn das Bundesamt beleidigen wolle. Er habe jetzt einen neuen Asylantrag gestellt nach dem Recht der UNO. Er sei kein AFGHANE, das sage er jetzt noch einmal und zum letzten Mal. Was die AFGHANISCHE Botschaft gesagt habe, sei für ihn weder wichtig noch interessant.

Die Dolmetscherin gab an, dass RUSSISCH wahrscheinlich nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei.

Der Beschwerdeführer legte einen Kurzbrief der Forensik eines Universitätsklinikums vom 14.01.2019, einen Entlassungsbrief aus der Neurologischen Ambulanz eines Universitätsklinikums vom 14.01.2019, einen Arztbrief der Neurologischen Abteilung eines Universitätsklinikums vom 03.01.2019, einen CT-Befund vom 04.01.2019, Blutbefunde vom 03.01.2019 und 04.01.2019 sowie eine Medikamentenübersicht einer Justizanstalt vom 18.03.2019 vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben und seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

4. Mit Bescheid vom 10.04.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides mit der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Ab 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Anhaltezentrum XXXX , später in den Polizeianhaltezentren XXXX und XXXX in WIEN in Schubhaft angehalten.

Am 18.04.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Folgeantragsverfahren und zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass er nur eine Geburtsurkunde gehabt habe, diese habe er auch verloren, er könne keine Beweismittel vorlegen. Er sei damals noch so klein gewesen, er habe so etwas nicht gehabt. Wenn er etwas auf DARI sagen könne, heiße das nicht, dass er DARI könne. Er sei TSCHETSCHENE, es sei sein Fehler, dass er gesagt habe, er sei AFGHANE. Jetzt wolle er die AFGHANISCHE Maske ablegen. Wenn seine TSCHESCHENISCHEN Kollegen mitbekommen, dass er sich zum AFGHANEN gemacht habe, würde ihm das Probleme machen. Er sei kein AFGHANE und wolle auch keiner sein.

Im Anschluss hob das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war.

Am 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer nach AFGHANISTAN abgeschoben, von den AFGHANISCHEN Behörden aber nicht übernommen und nach Österreich rücküberstellt.

Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut nach AFGHANISTAN abgeschoben. Bei der Einreise gab der Beschwerdeführer erneut an, nicht AFGHANE zu sein. Nach Vorlage von zusätzlichen Dokumenten, die die Herkunft des Beschwerdeführers bestätigten und mehrmalige telefonische Interventionen des Konsulats in WIEN wurde der Beschwerdeführer von den AFGHANISCHEN Behörden übernommen.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von ZEHN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen Mag. Susanne SINGER am 14.06.2019 zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 01.09.2019 ersuchte AFGHANISTAN um die Rückübernahme des Beschwerdeführers, weil der Beschwerdeführer RUSSISCHER Staatsangehöriger sei. Österreich stimmte der Rückübernahme zu und leitete am 02.09.2019 das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates von der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde ein. Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2019 mittels Charter von AFGHANISTAN nach Österreich gebracht und am Flughafen festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 06.09.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2019 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Am 16.10.2019 vernahm das Bundesamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am 29.05.2019 nach AFGHANISTAN abgeschoben worden sei, sich dort fast vier Monate lang aufgehalten und bei der AFGHANISCHEN Regierung angesucht habe, wieder nach Österreich zu kommen, weil er nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei. Er sei am 28.08.2019 von den Vertretern des AFGHANISCHEN Personenstandsregisters, des Innenministeriums, des Ministeriums für Migrationsangelegenheiten und des Außenministeriums auf Russisch befragt worden. Er habe dort angegeben, dass er zwei Zeugen kenne, die ihm geholfen haben, sich auf das Interview vorzubereiten. Ihre Spitznahmen seien XXXX und XXXX , die er kennengelernt habe, als er 2014-2015 nach WIEN gekommen sei. Die seien derzeit in AFGHANISTAN, sie seien auch abgeschoben worden. Er habe bei seiner zweiten Abschiebung dort nach Kontakten gesucht, die möglicherweise als Zeugen für ihn aussagen können, dass er kein AFGHANE sei. Er habe in AFGHANISTAN dann zugegeben, dass er TSCHETSCHENE sei. Die haben ihm nicht geglaubt, deswegen habe er nach Kontakten gesucht, die ihn bereits aus Österreich kennen und wissen, dass er AFGHANE sei. Er habe sich dort auf ENGLISCH verständigen können, mit XXXX und XXXX habe er DARI gelernt, um sich auf das Interview vorzubereiten. Nachgefragt, wie es zur Behauptung der SYRISCHEN Staatsangehörigkeit in dem AFGHANISCHEN Dokument komme, gab er an, dass er soetwas nicht gesagt habe, er habe für das Interview gelernt und versucht, sich als AFHGANE „reinzuspielen“. Dass er in AFGHANISTAN geboren und in TADSCHIKISTAN aufgewachsen sei, sei eine Lüge. Er sei RUSSISCHER Staatsangehöriger, seine Nationalität sei TSCHETSCHENISCH. Sein Vater heiße XXXX , geboren in TSCHETSCHENIEN, seine Mutter sei XXXX , geboren in TSCHETSCHENIEN. Sie seien vor ca. 12 Jahren verstorben, sein Ziehvater habe ihn großgezogen. Er habe keine Informationen über seine Eltern. Er habe in XXXX gelebt, er nehme an, dass seine Eltern dort begraben seien. Sein Ziehvater habe ihn nach MOSKAU mitgenommen. Dort habe er gelebt. Er habe einen Bruder, XXXX . Nachdem die Eltern gestorben seien, haben sie keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Er wisse nichts über seine Großeltern, hätte er Großeltern gehabt, hätte er keinen Ziehvater gebraucht. Er habe RUSSLAND 2013 verlassen. Zuvor sei er in POLEN gewesen, er sei mit einem Transport gekommen und über TSCHECHIEN eingereist. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei in POLEN, WARSCHAU und TSCHECHIEN gewesen. Davor sei er in RUSSLAND gewesen, dann in POLEN, dort habe er auch gelebt. Dann in TSCHECHIEN und dann in Österreich. Er habe nie lesen und schreiben gelernt, erst in Österreich habe er lesen und schreiben gelernt. Er könne autofahren. Er habe einen BMW, Kennzeichen habe er sich immer „besorgt“. Die Polizei habe ihm das Auto abgenommen. Einen Führerschein habe er nicht. Er komme aus GROSNY. Dort sei er am 06.02.2000 auch wohnhaft gewesen. Er sei 2013 mit einem LKW von RUSSLAND nach POLEN gereist. Den Militärdienst habe er nicht geleistet und nie an Kampfhandlungen teilgenommen. An der Erlangung eines Heimreisezertifikates werde er nicht mitwirken, weil er nicht wolle.

Am 22.10.2019 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass die Befragung in AFGHANISTAN am 28.08.2019 auf Englisch durchgeführt worden sei, es sei auch ein Dolmetscher für die deutsche Sprache dort gewesen, aber keiner vom Amt, sondern einer, den er am Flughafen kennengelernt habe, nachdem er von DEUTSCHLAND abgeschoben worden sei. Er selbst spreche nicht AFGHANISCH. Seine Identitätszeugen heißen XXXX und XXXX , die Nachnamen kenne er nicht. Sie leben in KABUL, er wisse nicht, wo. Er habe nicht bei ihnen gelebt, er sei kein AFGHANE. Er habe sie 2014 oder 2015 in WIEN in einer Wohnung kennengelernt. Da seien TSCHETSCHENEN und AFGHANEN gewesen. Er habe kurz mit ihnen gewohnt, drei Monate lang, und sei von ihnen auf die Asyleinvernahme vorbereitet worden. Die beiden seien ebenfalls nach AFGHANISTAN abgeschoben worden. Die AFGHANEN haben mit den Behörden AFGHANISCH gesprochen, er wisse nicht, was sie gesagt haben. Dokumente seien keine vorgelegt worden. Er habe sich in AFGHANISTAN nicht frei bewegen können, er sei in Arrest gewesen. Es habe Leute gegeben, die russisch gesprochen haben, mit den anderen habe er englisch gesprochen. Er habe nie behauptet, SYRER zu sein, er habe gesagt, dass er TSCHETSCHENE sei. Dass er in AFGHANISTAN geboren und in TADSCHIKISTAN aufgewachsen sei, sei eine Lüge. Der Aufenthalt in TADSCHIKISTAN sei eine Lüge gewesen, das haben sich die Leute für ihn ausgedacht. In AFGHANISTAN haben sie nach seinen Spuren gesucht, er habe nie in AFGHANISTAN gelebt. Er sei Bürger der RUSSISCHEN FÖDERATION, er sei TSCHETSCHENE. Sein Vater heiße XXXX , Geburtsort und –datum wisse er nicht, er sei gestorben, als er ACHT Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter heiße XXXX , den Nachnamen wisse er nicht, er wisse nichts mehr von ihr, sie sei gestorben. Er wisse nicht, wo sie beerdigt seien, vielleicht in TSCHETSCHENIEN, auch das Sterbedatum wisse er nicht. Er habe einen Bruder namens XXXX , wo er lebe, wisse er nicht. Er sei zwei Jahre jünger. Geburtsdatum und –ort wisse er auch nicht. Geboren sei er in der Stadt XXXX . Er wisse nicht, wie seine Großeltern heißen, er könne sich nicht an sie erinnern. Er sei ACHT Jahre alt gewesen und wisse nicht, wann und wo sie verstorben seien. 2013 oder 2014 habe er MOSKAU verlassen und sei aus RUSSLAND weggefahren, über die UKRAINE, POLEN und TSCHECHIEN. Er sei nie verheiratet gewesen und habe keine Kinder. Befragt, in welchen europäischen Städten er sich bisher aufgehalten habe, gab er an POLEN, TSCHECHIEN und UKRAINE. Vor der Einreise nach Österreich sei er in TSCHECHIEN gewesen. Er sei nicht in der Schule gewesen, gar nicht. Er sei nie auf einer Hochschule gewesen. Er könne Autofahren, habe aber keinen Führerschein und habe sein Auto abgemeldet. Er komme aus GROSNY in TSCHETSCHENIEN. Am 06.02.2000 sei er 1,5 Jahre alt und in TSCHETSCHENIEN gewesen. Leute haben ihn über die Grenze gebracht, von TSCHETSCHENIEN nach RUSSLAND. Da sei er ACHT Jahre alt gewesen. Er habe nie Militärdienst geleistet und sei zu klein gewesen, um kämpfen zu können. Er werde nie kämpfen. Er wisse die Adresse seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht mehr, er sei zu klein gewesen. Den Stationsnahmen der U-Bahn wisse er noch. In Österreich habe er schreiben gelernt. Die KYRILLISCHE Sprache habe er in RUSSLAND gelernt, zu Hause, im Hof, auf der Straße. In RUSSLAND gebe es eine Schulpflicht. Wenn man ein Einwanderer sei, könne man diese Pflicht umgehen, weil die Behörde dies nicht unter Kontrolle habe. Er werde an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken, er habe nicht vor irgendwohin wegzufahren. Er wolle nicht nach RUSSLAND zurück. Er könne die Behörde bei der Feststellung seiner Identität nicht unterstützen, er habe keine Dokumente.

Das Bundesamt ersuchte Interpol MOSKAU (05.11.2019) und Interpol TIFILIS (20.11.2019) um Identifizierung des Beschwerdeführers mit seinen erkennungsdienstlichen Daten. Der Beschwerdeführer konnte weder von Interpol MOSKAU noch von Interpol TIFILIS identifiziert werden.

Am 03.01.2020 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren zur Prüfung der fortgesetzten Anhaltung in Schubhaft unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor der erkennenden Richterin statt. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„Die Verdolmetschung erfolgt in der SPRACHE DARI durch D1.

BF: Ich verstehe Sie nicht.

[…]

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher 1 gut verstehen?

BF (auf Deutsch): Ich verstehe den D1 überhaupt nicht. Das ist eine Sprache, die ich nicht verstehe.

R: Welche Sprache ist das?

BF (auf Deutsch): Die Sprache, die der spricht, verstehe ich überhaupt nicht.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF (auf Deutsch): Russisch, Deutsch und Englisch.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetscher 1 in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscher, zB weil Sie sie kennen oder aus anderen Gründen?

BF (auf Deutsch): Nein, ich verstehe ihn nicht.

R: Sprechen Sie überhaupt nicht Dari?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie es verlernt oder haben Sie es überhaupt nie gekonnt?

BF (auf Deutsch): Ich habe es geübt, für das Interview im ersten Verfahren. Nicht ich, sondern ich wurde gezwungen.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF (auf Deutsch): Ich verstehe das überhaupt nicht und brauche den Dolmetscher nicht.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF an D1 (auf Deutsch): Ich verstehe Sie gerade überhaupt nicht.

Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird der heute anwesende Dolmetscher 1 gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für die Sprache DARI für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).

R ermahnt den Dolmetscher 1, die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB).

R fragt D 2, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird von D verneint.

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die Dolmetscherin 2 gut verstehen?

BF: Ja, natürlich.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit des Dolmetscherin 2 in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen die Dolmetscherin, zB weil Sie sie kennen oder aus anderen Gründen?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF: OK.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF: Ja.

Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird die heute anwesende Dolmetscherin 2 gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss).

R ermahnt die Dolmetscherin 2, die Wahrheit zu anzugeben, nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 288 StGB).

R befragt die Partei, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen

BF: Ja, ich verstehe das auch.

R: Sie sind mit Ihrem Rechtsberater als gewillkürten Vertreter erschienen. Kann eine Manuduktion gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG entfallen?

BFV: Ja.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Die Partei wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und darauf, dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

BF unterbricht die Übersetzung.

BF: Ich habe das schon verstanden.

R: Es kann sein, dass ich Ihnen heute Fragen stelle, die Sie nicht beantworten können. Bitte geben Sie in so einem Fall keinesfalls „irgendeine“ Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie diese Frage nicht beantworten können. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass Sie für alle Fragen Antworten finden, sondern dass Sie immer bei der Wahrheit bleiben. Zudem sind gesetzlich Gründe festgelegt, aus denen die Aussage verweigert werden darf. Es erfolgt eine Belehrung gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG. Haben Sie das verstanden?

BF: Ja.

R fragt ob begründete Einwendungen vorliegen, ansonsten will sie auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verzichten. Diese Aktenteile sind Ihre verwaltungsgerichtlichen Asyl- und Schubhaftakten, alle Niederschriften und betreffend den Beschwerdeführer ergangene Bescheide und Urteile, die Unterlagen aus dem HRZ-Verfahren und Ihre medizinischen Unterlagen sowie diverse polizeiliche Meldungen und Registerauszüge. Auf die Möglichkeit der Akteneinsicht wird hingewiesen.

BFV: Auf die Verlesung wird verzichtet.

Die R erklärt die eben genannten Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift.

Befragung des BF

R: Die Befragung wird in der Sprache RUSSISCH begonnen, wobei dem Dolmetscher der Text auf Deutsch vorgelegt wird und die Frage erst nach der Antwort des Beschwerdeführers, der gut Deutsch kann, auf Deutsch gestellt wird.

R: Sie sind XXXX , StA AFGHANISTAN, Volksgruppe der TADSCHIKEN, Sprachen DARI und TADSCHIKISCH. Ist das korrekt?

BF: Das ist alles nicht richtig. Man hat mich beauftragt, so zu reden.

R: Warum gaben Sie das dann in der Erstbefragung am 18.10.2015 an, wenn es nicht stimmt?

BF: Das war nicht am 18.10., sondern am 16.10.

R wiederholt die Frage.

BF: Als ich hierherkam, war ich minderjährig. Man hat mir einfach gesagt, was ich sagen soll. Das war ein Freund meines Vaters und er hat mir das alles gesagt, was ich sagen soll.

R: Ein Freund Ihres Vaters bringt Sie nach Österreich und sagt Ihnen, Sie sollen sich als AFGHANE ausgeben. Ist das richtig?

BF: Weil meine Eltern damals in TSCHETSCHENIEN gegen die RUSSEN gekämpft haben und er wollte nicht, dass ich hier gefunden werde.

R: Die belangte Behörde hatte auf Grund des Augenscheins und Ihrem Handwurzelröntgen Zweifel an dem von Ihnen angegebenen Alter. Sie wurden für den 15.01.2016 zur forensischen Altersfeststellung geladen. Das Gutachten ergab, dass Sie wahrscheinlich bei der Asylantragstellung 19 Jahre alt waren, aber ein Alter von 17 Jahren nicht ausgeschlossen werden konnte. Was sagen Sie dazu?

BF: Als ich hierherkam, war ich nur 14 Jahre alt, wie ich sagte. Als ich 2015 hierherkam, war ich nur 14 Jahre alt.

R: Sie wurden forensisch untersucht. Sie können nicht jünger als 17 gewesen sein und ein Alter von 14 ist medizinisch nicht möglich. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich werde Ihnen doch keine Lügen erzählen. Das war so.

R: Laut dem Gutachten sprechen Sie DARI, die Verständigung mit der Dolmetscherin war problemlos möglich (KONDERT). Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nur so getan, als würde ich sie verstehen.

R: Sie waren minderjährig – und am 15.02.2016 mit zwei AFGHANEN um 3:30 Uhr nachts von der Betreuungsstelle abgängig. Warum?

BF: Ich bin von irgendwo geflüchtet oder was?

R wiederholt die Frage.

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

R: Wo waren Sie 2016 untergebracht?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, vielleicht in SALZBURG.

R: Die XXXX -Wohngruppe in XXXX .

BF: An die Adresse kann ich mich nicht erinnern … Das ist nicht wahr. Ich habe in XXXX nie ein Problem gehabt.

R: Am 03.05.2016 kamen Sie mit zwei Schnittwunden zum INFO-Point Ihrer Betreuungsstelle und gaben an, von einer maskierten Person im Dunklen, die sie nicht erkannt haben, im Bett geschnitten worden zu sein. Die Polizei ging davon aus, dass das nicht glaubhaft ist und Sie den Täter kennen und decken. Warum?

BF: Das war eine Auseinandersetzung mit AFGHANEN. Sie wollten immer mit einem streiten.

R: Ich korrigiere, der Vorfall war noch in der Sonderbetreuungsstelle SCHWARZENBERG, nicht in XXXX .

R: Am 27.08.2016 waren Sie und zwei AFGHANEN an einer Rauferei mit einem Asylwerber aus BANGLADESH auf der ENNSTALBRÜCKE involviert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich war dort alleine, da gab es keine AFGHANEN. Mit mir waren keine zwei AFGHANEN.

R: Die wurden aber von der Polizei beamtshandelt.

BF: Nein, ich war dort alleine. Die Polizei hat mich aus der Wohnung abgeholt. Ich habe versucht, Ihre Sprache zu lernen, damit ich keine Probleme habe, aber ich habe mich mit ihnen auf Englisch unterhalten.

R: Englisch haben Sie aber nicht als Sprachkompetenz in der Erstbefragung angegeben.

BF (auf Deutsch): Ich konnte das nicht. Sie haben mich gezwungen. Ich konnte das nicht machen, ich war minderjährig.

R an D2: Wie schätzen Sie die Sprachkompetenz des BF in Russisch ein?

BF: Ungefähr so wie in Deutsch.

R: Das heißt, flüssig, aber mit Akzent und mit grammatikalischen Fehlern?

D2: Ja, flüssig mit Akzent und grammatikalischen Fehlern, aber nicht seine Muttersprache.

R: Hören Sie einen Akzent heraus?

D2: Das ist schwierig zu sagen. Es könnte auch ein tschetschenischer Akzent sein.

R: Wie schätzen Sie die Sprachkenntnisse auf Russisch ein, reichen sie für die Verhandlungsführung aus?

D2: Die Sprachkenntnisse sind wie auf Deutsch.

R: Aufgrund dessen wird der D1 für Dari ersucht, weiter an der Verhandlung teilzunehmen, für den Fall, dass mit Russisch nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann. Die Fragen werden ab jetzt wieder zuerst auf Deutsch gestellt.

R: Warum korrigierten Sie Ihre Angaben in der Einvernahme am 13.07.2017 nicht, wenn sie nicht stimmten? Da lagen fast zwei Jahre seit der Antragstellung dazwischen.

BF: Weil ich Angst gehabt habe, dass sie mich erkennen werden und sie mich nach TSCHETSCHENIEN zurückschicken.

D: Der BF meint, „herausfinden“, das Wort „erkennen“ war nicht richtig.

R: Die Erstbefragung 2015 und die Einvernahme 2017 wurden in die Sprache DARI übersetzt, Sie gaben nie Verständigungsschwierigkeiten an. Warum bringen Sie dann nun vor, dass Sie nicht DARI sprechen?

BF: Um genauer zu sein, hatte ich am 13.07.2017 gar keinen Dolmetscher, ich habe damals selbst auf Deutsch geantwortet.

R: Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Warum gaben Sie dort nicht Ihre wahre Identität an, wenn Ihre Angaben nicht stimmen?

BF: Ich war als sozusagen Jugendlicher nicht schuldig, weil das wurde mir eingeredet und ich habe mich nicht schuldig dafür gefühlt, dass ich damals gelogen habe.

R: Sie wurden am 22.09.2017 rückkehrberaten und gaben an, nicht rückkehrwillig zu sein. Warum nicht?

BF: Wohin, rückkehrwillig?

R: Nach AFGHANISTAN. Das haben Sie ja angegeben.

BF: Ich war nicht rückkehrwillig, weil das nicht mein Land ist. Das wäre das Gefährlichste für mich und das ist auch nicht mein Heimatland.

R: Sie waren in der Grundversorgung in XXXX . Am 17.09.2018 wurden Sie aber wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Ab 17.09.2018 sind Sie im GVS mit „Quartier unstet“ geführt. Warum?

BF (teilweise auf Deutsch): Das war nicht in XXXX , das ist nicht richtig. Niemand hat mich in XXXX abgemeldet. Man hat mich an eine Adresse 200 oder 300 km weit weg von XXXX geschickt.

R: Sie wurden am 06.03.2018 polizeilich betreten und hatten dabei verbotenerweise Munition für eine Schreckschusspistole in der Hosentasche. Wozu? („zum Spielen“)

BF: Ich habe nur gespielt damit, ich habe sie von meinem Freund ausgeborgt.

R: Was spielt man mit Munition?

BF: Ich habe da nur Patronen in der Hand gehabt. Ich hatte keine Pistole, ich habe nur Patronen in der Hand gehabt.

R: In der Grundversorgung wurden Sie am 16.08.2018 wegen Verweigerung des Putzdienstes verwarnt, am 11.09.2018 wegen mehrmaligen Nächtigens quartierfremder Personen und Nichteinhaltung des Putzplanes und am 17.09.2018 erneut wegen der Nächtigung quartierfremder Personen. Warum haben Sie sich nicht an die Hausordnung gehalten?

BF: Damals habe ich nicht verstanden, was ich getan habe. Ich hatte keine guten Freunde, ich habe nicht gut verstanden und die Hausregeln verletzt.

R: Sie wurden am 24.09.2018 aus disziplinären Gründen nach XXXX verlegt. Haben Sie dort auch gelebt?

BF: Ich wurde von XXXX dann abgemeldet, nicht von XXXX . Ich habe dort nicht gelebt, weil ich mich schon an XXXX gewöhnt habe und in XXXX hatte ich niemanden und kannte niemanden.

R: Laut GVS waren Sie ab 06.10.2018 unbekannten Aufenthalts und wurden mit 09.10.2018 abgemeldet. Wo lebten Sie vor Ihrer Festnahme?

BF: Ich war bei Freunden in XXXX , aber das sind nur zwei Tage, das ist nicht viel.

R: Ihren Angaben zufolge wurden Sie zudem zwei Mal beim „Schwarzfahren mit dem Auto“ erwischt und zwei Mal mit Drogen. Was heißt „Schwarzfahren mit dem Auto“?

BF (auf Deutsch): Das heißt, ohne Führerschein zu fahren. Ich kann mir die Schuld geben dafür.

R: Haben Sie einen Führerschein?

BF: Ich habe keinen Führerschein gehabt und schlechte Freunde.

R: Haben Sie jemals die Fahrprüfung gemacht?

BF: Ich kann Autofahren, aber ich habe keinen Führerschein.

R: Sie wurden ab 31.07.2018 im Asylverfahren anwaltlich vertreten. Ab 10.10.2018 befanden Sie sich in Untersuchungshaft. Zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 wurden Sie polizeilich vorgeführt. Warum gaben Sie dabei nicht Ihre wahre Identität an, wenn Ihre bisherigen Angaben nicht gestimmt haben? Im Kreise Ihrer Freunde waren Sie da jedenfalls nicht mehr, da waren Sie ja in Haft.

BF: Ich wollte direkt die Wahrheit sagen. Solche Gedanken hatte ich immer.

R: Warum haben Sie es nicht gemacht?

BF: Weil ich Angst hatte. Ich habe niemandem erzählt, was in mir drinnen passiert oder vorgeht. Ich wollte das sagen, aber ich habe es dann doch nicht gemacht.

R: Die mündliche Verhandlung wurde ebenso wie die Einvernahme vor dem Bundesamt und die Erstbefragung in der Sprache DARI durchführt, Sie gaben auch an, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen! In der Einvernahme am 04.04.2019 gaben Sie an, in keiner Einvernahme und auch nicht bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG DARI gesprochen zu haben. Das widerspricht dem Protokoll!

BF: Ich habe damals gesagt, dass ich im Gericht nichts verstehe.

R: Sie haben damals laut Protokoll, Seite 2, angegeben, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen und haben das Protokoll auch unterschrieben.

BF schüttelt den Kopf.

R: Mit dem am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde ab. Sie waren daher zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Verpflichtung nachgekommen?

BF: Wie sollte ich ausreisen? Damals war ich im Gefängnis.

R: Mit Beschluss vom 11.09.2018 stellte das Bezirksgericht XXXX das Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz auf Probe ein. Mit Bescheid vom 29.11.2018 widerrief das Bundesamt Ihre Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Dabei wurde ein Dolmetscher für die Sprache DARI beigezogen, Verständigungsschwierigkeiten gaben Sie keine an. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF (auf Deutsch): Bei beiden Verhandlungen habe ich angegeben, dass ich den Dolmetscher nicht verstehe. Das können Sie auch den Richter und die Richterin fragen. Bei der zweiten Verhandlung war ein russischer Dolmetscher dabei, das können Sie nachfragen.

R: Sie wurden am 29.11.2018 von der AFGHANISCHEN Botschaft als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und es wurde ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt. In welcher Sprache unterhielten Sie sich mit dem Botschafter?

BF (auf Deutsch): Auf Deutsch. Ich habe mit denen auf Deutsch gesprochen und habe denen die Wahrheit gesagt.

BF (auf Russisch): Sie haben mich bei der AFGHANISCHEN Botschaft „einvernommen“ und haben mir vorgeworfen, dass ich gelogen und warum ich gelogen haben und warum ich überhaupt AFGHANISTAN angegeben habe. Sie haben mir Vorwürfe gemacht und ich habe mich dort entschuldigt.

R: Es war auch jemand vom Bundesamt bei diesem Gespräch anwesend und demzufolge fand das Gespräch in DARI statt.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich wollte auch, dass jemand vom Bundesamt anwesend ist, aber das war nicht der Fall.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Ihnen ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn Sie nicht AFGHANE sind?

BF: Das weiß ich nicht, das interessiert mich auch. Sie haben mir auch eine Geburtsurkunde [gegeben]. Ich hatte in dem Land noch nie eine Geburtsurkunde.

R: Im Asylverfahren gaben Sie auch an, dass die TAZKIRA im Meer verlorengegangen ist.

BF: Nein, die muss bei Ihnen sein. Ich habe keine AFGHANISCHEN Dokumente. Was die mir gezeigt haben, am 07. MAI, meine Geburtsurkunde, die muss gefälscht gewesen sein.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Dokumente fälschen?

BF: Das interessiert mich auch.

R: Im DEZEMBER 2018 stellten Sie aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr und widerriefen diesen Antrag am 11.01.2019. Warum?

BF: Ich wollte nur weglaufen und nicht nach AFGHANISTAN abgeschoben werden. Ich bin kein AFGHANE und hätte nur Probleme dort. Ich hätte große Probleme gehabt.

R: In der Einvernahme am 04.04.2019 gaben Sie an, dass Sie keinesfalls nach AFGHANISTAN ausreisen werden und sich mit allen Mitteln einer Abschiebung nach AFGHANISTAN widersetzen werden. Warum?

BF: Was soll ich dazu sagen? Ganz einfach, weil ich kein AFGHANE bin, ich bin ein TSCHETSCHENE. Natürlich wollte ich nicht nach AFGHANISTAN.

R: Laut Bundesamt gaben Sie in der Einvernahme am 09.04.2019 dazu an: „Ich hatte die Hoffnung, im Zuge der freiwilligen Ausreise die Chance bekomme, wegzulaufen und unterzutauchen. Ich wollte niemals aus Österreich ausreisen.“ Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist korrekt.

R: In der Einvernahme am 09.04.2019 gaben Sie an, dass Sie kein Geld haben, aber einen 5er BMW, den Sie um 600 EURO gekauft haben – sehe ich es richtig, dass Sie keinen Führerschein haben?

BF: Damals ja.

R: Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen schwerer Körperverletzung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von SIEBEN Monaten, wobei SECHS Monate unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wurden. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ja, ich habe mich damals nicht gut gefühlt. Der Junge hat mich selbst provoziert, ich wollte das nicht.

R: Sie waren laut Urteil unglaublich brutal.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe sogar zwei Zeugen, die haben das gesehen. Er ist selber ins Gericht gekommen und hat sich entschuldigt. Seine Aussage war anders.

R verliest die Zusammenfassung des Urteils, wonach das Opfer einen doppelten Unterkieferbruch, verschoben mit der Lockerung von zwei Zähnen, erlitt und der BF noch auf das am Boden liegende Opfer eintrat. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe Ihnen doch gesagt, dass ich in diesem Zeitpunkt mit meiner Freundin gestritten habe. Ich konnte mich nicht gut fühlen und er ist mir auf die Nerven gegangen.

R: Sie stellten aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX StA RUSSISCHE FÖDERATION, TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Sie wurden am 21.03.2019 polizeilich erstbefragt und am 09.04.2019 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen, dies jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH. Gab es Probleme bei der Übersetzung?

BF: Ich habe kein Problem mit der Übersetzung gehabt, aber die Dolmetscher haben manchmal selbst nicht RUSSISCH verstanden. Zum Beispiel haben Sie das Wort „Selbstmord“ auf RUSSISCH nicht verstanden.

R: Warum gaben Sie dann keine Verständigungsschwierigkeiten an, wenn es welche gab?

BF: Weil die Einvernahme schon zum Ende gekommen war.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass beabsichtigt war, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Mit Bescheid vom 10.04.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft zur Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Am 10.04.2019 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen und in die Schubhaft überstellt. Am 18.04.2019 wurden Sie erneut unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Mit Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt Ihren faktischen Abschiebeschutz auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Damit stand der Folgeasylantrag einer Abschiebung nicht entgegen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Weil sich niemand tatsächlich dafür interessiert hat, was ich dort erzähle. Sie haben mich nicht ernst genommen und sie wollten mir nicht zuhören, sie wollten mich nicht verstehen, sie glaubten, ich mache hier Blödsinn. Das war die Wahrheit.

R: Am 07.05.2019 wurden Sie mit einem FRONTEX-Charter nach AFGHANISTAN abgeschoben. Sie vereitelten sie Einreise, indem Sie sich den AFGHANISCHEN Behörden in KABUL gegenüber als RUSSISCHER Staatsangehöriger ausgaben, weshalb Ihnen die Einreise verweigert wurde. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Als wir schon dort gelandet sind, habe ich noch im Flugzeug gehört, wie man über mich geredet hat, dass ein TSCHETSCHENE mit diesem Flugzeug gebracht wurde. Man hat schon dort in diesem Flugzeug gewusst, dass ich ein TSCHETSCHENE bin.

R: Wer hat das gewusst?

BF: Die Stimmen kamen von draußen. Die anderen haben das gewusst.

R: In welcher Sprache?

BF: Englisch.

R: Am 09.05.2019 reisten Sie mit dem CHARTER daraufhin wieder nach Österreich ein. Mit Bescheid vom 10.05.2019 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sie wurden am 10.05.2019 erneut der AFGHANISCHEN Botschaft vorgeführt und nochmals als AFGHANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und Ihnen erneut ein Heimreisezertifikat ausgestellt. In welcher Sprache unterhielten Sie sich mit dem Botschafter?

BF: Ich erzähle nur kurz, was in AFGHANISTAN gelaufen ist. Als ich dort war, wurde mir die Frage gestellt – wegen mir waren sechs Polizisten dort – auf Englisch, Deutsch und Russisch. Die haben mich gefragt, von welchem Land ich komme. Ich habe gleich gesagt, dass ich einen Fehler gemacht habe und ein Kind war und mich jetzt wegen meines Fehlers in AFGHANISTAN befinde. Die haben gedacht, dass ich komme, um zu kämpfen. Die TSCHETSCHENEN nennen sie dort Terroristen. Ich sagte nein. Der einzige Fehler war, dass ich die falsche Staatsangehörigkeit angegeben habe, um schneller Asyl zu bekommen. Das war es schon. Ich habe kein AFGHANISCHES Dokument gehabt. Sie haben nachgefragt, ob ich eine Geburtsurkunde oder einen Pass habe oder diese Stadt überhaupt kenne. Das war die Wahrheit. Ich bin kein AFGHANE. Ich habe gelogen.

R: Warum sollte die AFGHANISCHE Botschaft Ihnen ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn Sie nicht AFGHANE sind?

BF: Ich habe Ihnen doch gesagt, dass ich auch ein zweites Mal mit denen auf Deutsch geredet habe. Sie haben gesagt: „Du bist kein AFGHANE, wir streichen dich von den AFGHANISCHEN Namen. Du bist ab jetzt kein AFGHANE. Die österreichischen Behörden und die RUSSISCHE Botschaft sollen sich jetzt mit dir beschäftigen.“

R: Am 29.05.2019 wurden Sie erneut aus dem Stande der Schubhaft nach AFGHANISTAN abgeschoben. Mit Bescheid vom 07.06.2019, zugestellt zu Handen Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 14.06.2019, wies das Bundesamt Ihren Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung und ein 10jähriges Einreiseverbot gegen Sie. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Wir sind in Österreich. Sagen wir, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. Wie geht es einem Menschen, der nicht in dieses Land gehört, wenn er zweimal nach AFGHANISTAN abgeschoben wird? Er hat keine Dokumente oder Beweismittel, dass er AFGHANE ist oder irgendwelche anderen Sachen. Zwei Monate, bevor ihr mich nach AFGHANISTAN abschiebt, habe ich bei der Behörde den richtigen Namen angegeben und woher ich komme. Ich habe doch gesagt, dass AFGHANISTAN ein Land ist, in dem sie mich umbringen. Ich bin von dort rausgekommen – Gott sei Dank.

R: Am 01.09.2019 informierten die AFGHANISCHEN Behörden Österreich, dass festgestellt wurde, dass Sie RUSSISCHER Staatsangehöriger sind, am 02.09.2019 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der RUSSISCHEN FÖDERATION ein. Über welche Dokumente verfügen Sie zum Beleg Ihrer Identität?

BF: Ich hatte nie ein Identitätsdokument und habe noch immer keines. Wie haben die AFGHANEN herausgefunden, dass ich RUSSE bin? Man hat versucht, mich in jedem Register zu finden. Nirgendwo konnte man mich finden. Ich habe gar keine Identitätsdokumente und hatte auch keine.

R: Welche Dokumente haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION?

BF: Ich weiß es nicht. Ich war doch ein Kind, als ich hierhergekommen bin.

R: Beschreiben Sie Ihre Lebensumstände MAI-SEPTEMBER in AFGHANISTAN! Waren Sie auf freiem Fuß oder waren Sie in Haft?

BF: Das war eine geschlossene Anstalt mit schwerbewaffneten Wachen. Sie hatten Kalaschnikow und Glock. Hätte ich einen Fehler gemacht, hätten sie mich erschossen. Jeden Tag haben sie mich Terrorist genannt. Keiner hat mich unterstützt. Ich hatte keinen Vertreter. Es hat mir niemand geholfen, auch nicht die Behörden.

R: Sie wurden am 05.09.2019 mittels CHARTER von AFGHANISTAN nach Österreich überstellt und am Flughafen festgenommen. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und mit Bescheid vom 06.09.2019 verhängte das Bundesamt die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie. Nunmehr geben Sie als Namen XXXX an, während Sie im Asylverfahren noch angegeben haben, dass Sie XXXX sind. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren eigenen Namen korrekt angeben können.

BF: Eigentlich heiße ich XXXX . Vorname ist Yusuf, der Familienname ist XXXX ist der Vatersname. Den kann man in der Mitte oder am Ende sagen.

R: Laut dem Schreiben des AFGHANISCHEN Außenministeriums gaben Sie an, dass Sie an, dass Sie XXXX sind, SYRISCHER Staatsangehöriger und Einwohner von TSCHETSCHENIEN. Können Sie mir das erklären?

BF: Sie haben das falsch verstanden.

R: Warum sollte das AFGHANISCHE Außenministerium fälschlicherweise behaupten, dass Sie SYRISCHER Staatsangehöriger sind? Was hätten die davon?

BF: Vielleicht haben sie mich falsch verstanden. Ich habe niemals gesagt, dass ich SYRISCHER Staatsangehöriger bin.

R: Wer war der Zeuge, der vor dem Außenministerium aussagte?

BF: Ich hatte viele Zeugen, die mich von der Straße kannten, wer ich bin.

R: Sie haben gesagt, Sie sind nicht AFGHANE. Wie können die Sie dann von der Straße kennen?

BF: Weil ich mich bei den AFGHANEN aufgehalten habe, aber sie haben mich nicht verstanden und gemerkt, dass ich kein AFGHANE bin.

R: Ihnen wurde in AFGHANISTAN ein UNH[CR]-Ausweis lautend auf XXXX ausgestellt, gültig bis 30.11.2019. Sehe ich es richtig, dass dieser nur auf Grund Ihrer Angaben ausgestellt wurde, oder haben Sie in AFGHANISTAN Dokumente vorgelegt?

BF: Nur aus dem, was ich Ihnen gesagt habe. Sie haben mich überprüft. Ich habe keine Dokumente. Sie haben einen UKRAINISCHEN Dolmetscher gebracht. Er hat mit mir gesprochen und er hat zu ihnen gesagt, dass ich kein AFGHANE bin, sondern ein TSCHETSCHENE.

R: Sie erhoben mit Schriftsatz vom 27.09.2019 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Darin geben Sie an, dass Sie bei XXXX leben könnten. In welcher Sprache sprechen Sie mit dem?

BF: Deutsch.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat XXXX ?

BF: Er ist SYRISCHER Staatsangehöriger. Er ist mein Freund, er hilft mir nur.

R: Mit Erkenntnis vom 04.10.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Das Erkenntnis wurde Ihnen am selben Tag persönlich zugestellt. Sie befinden sich auf Grund dieses Erkenntnisses in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Da Sie sich seit 4 Monaten in Schubhaft befinden, legte das Bundesamt Ihren Akt am 27.12.2019 zur amtswegigen Prüfung vor. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe einen Platz, wo ich mich anmelden kann und ich würde Sie bitten, dass Sie mich freilassen und ich würde mich jederzeit melden. Ich will nicht in der Schubhaft bleiben, ich hätte eine Adresse, wo ich mich anmelden kann.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ich kriege normale Medikamente, ich habe Schlafstörungen und psychischen Druck. Die Medikamente heißen PREGABALIN, DOMINAL und TRITTICO.

R: Sie nehmen PSYCHOPHARMAKA zur Entspannung und waren vor der Schubhaft wegen CANNABINOIDMISSBRAUCH in Spitalsbehandlung. Sie haben SCHLAFSTÖRUNGEN, sind SUBDEPRESSIV und belastet durch die Haft. Sie haben SCHNUPFEN, FUSSPILZ, AUGENRINGE, TROCKENE HAUT. Möchten sie dazu etwas angeben?

BF: Was soll ich dazu sagen? Sie sehen selber, dass ein Mensch nicht so lange durchhalten kann. Wie Sie sehen, bin ich schon zu lange in der Schubhaft und deshalb geht es mir schlecht.

R: Warum traten Sie am 23.09.2019 in den Hungerstreik?

BF: Ich wollte freigelassen werden. Es geht mir dort sehr schlecht.

R: Wann haben Sie den Hungerstreik beendet?

BF: Wenn ich das sage, ist das lustig – am folgenden Tag.

R: Die Abteilung für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes teilte Folgendes mit:

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage betr. XXXX STA RUSSISCHE FÖDERATION alias XXXX , STA AFGHANISTAN darf ich Ihnen zu den gestellten Fragen Folgendes mitteilen:

- Welche Dokumente wurden der AFGHANISCHEN Botschaft nach der Landung des BF in AFGHANISTAN zum Beleg seiner Staatsangehörigkeit übermittelt (DEF-AKTS 158)?

Am 04.09.2019 wurde der Genannte aufgrund von UNHCR-Dokumenten, welche belegen würden, dass er RUSSISCHER Staatsangehöriger wäre, von KABUL nach Österreich rückübernommen.

UNHCR führte vor Ort (in KABUL) mit dem Fremden ein Interview durch, in dessen Anschluss das UNHCR die übermittelten Dokumente ausstellte.

- Sprach der Beschwerdeführer bei der Vorführung vor die AFGHANISCHE Botschaft am 30.11.2018 mit dem Konsul? Wenn ja: In welcher Sprache?

Der Beschwerdeführer sprach bei beiden Interviewterminen (der erste Termin am 23.11.2018, ein weiteres nach seiner Rückholung aus AFGH am 10.05.2019) mit dem Konsul und es wurde in DARI geführt (bzw. gesprochen).

- Mit welchen Staaten werden seit September 2019 HRZ-Verfahren betreffend den Beschwerdeführer geführt?

Derzeit wird ein HRZ – Verfahren mit der RUSSISCHEN FÖDERATION geführt.

In Absprache mit der AFGHANISCHEN Botschaft in WIEN, wird das HRZ – Verfahren mit RUSSLAND abgewartet. Bei einer negativen Antwort aus RUSSLAND, wird erneut ein HRZ – Verfahren mit AFGHANISTAN gestartet und es wurde uns zugesichert, dass die AFGHANISCHE Botschaft weiterhin uns in diesem Fall unterstützt.

- Welche Schritte zur Erlangung eines HRZ wurden bisher gesetzt?

HRZ Verfahren AFGH:

· Am 25.10.2018 wurde der Antrag gestellt

· Am 23.11.2018 fand ein Interviewtermin bei der AFGHANISCHEN Delegation mit dem Konsul im PAZ HG statt (auf DARI)

· Am 29.11.2018 wurde ein HRZ für den o.G von der AFGHANISCHEN Botschaft ausgestellt

· Am 07.05.2019 wurde der o.G nach AFGHANISTAN rückgeführt, jedoch vereitelte der o.G die Übernahme in KABUL, indem er anfing in gebrochenem RUSSISCH zu sprechen und zu behaupten RUSSISCHER Staatsbürger zu sein (lt. Auskunft der Eskorte)

· Am 10.05.2019 fand erneut ein Interviewtermin bei der AFGHANISCHEN Delegation mit dem Konsul im PAZ HG statt (auf Dari)

· Am 27.05.2019 wurde erneut ein HRZ für den o.G von der AFGHANISCHEN Botschaft ausgestellt

· Am 29.05.2019 wurde der o.G nach AFGHANISTAN abgeschoben

HRZ Verfahren RUSSLAND

· Am 05.11.2019 wurde der Antrag gestellt. Bis dato langte noch keine Antwort ein.

- Wann und mit welcher Wahrscheinlichkeit ist mit der Ausstellung eines HRZ für den Beschwerdeführer zu rechnen?

Es ist davon auszugehen, dass die AFGH Botschaft erneut ein HRZ für den Genannten ausstellen wird.“

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Es geht nicht so. Die AFGHANISCHE Botschaft gibt sogar AFRIKANERN Dokumente. Es geht um mein Leben. Denken Sie einmal nach. Man kann mit einem Menschen nicht so spielen, ich will mein Leben, ich will ein normales Leben haben. Man kann mit einem Menschen nicht so spielen. Wer mich noch einmal nach AFGHANISTAN abschieben will … Das ist ja unmenschlich – ich bin ja kein AFGHANE.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: Nein.

BFA: Nein.

BF an BFV: Es geht gegen mich. Wer wird mich schützen? Wer wird etwas sagen?

R an BFV: Haben Sie Fragen an das Bundesamt?

BFV: Nein.

Ende der Befragung des Beschwerdeführers

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Natürlich, weil ich bin damit nicht einverstanden. Ich bin kein Tier, ich bin ein Mensch. Denken Sie an mein Leben. Ich denke an mein Leben, Mann. Jeder macht Fehler, verstehen Sie mich? Jeder macht Fehler, ein Richter, ein Polizist … Wir sind Menschen und machen alle Fehler. Wir müssen einander verstehen. Ich war minderjährig und habe meinen Fehler eingestanden. Sie müssen mir verzeihen.

BFV: Nein.

BFA: Für mich ist klar ersichtlich, dass die Person unglaubwürdig ist und möchte nur hinzufügen, dass die russische Botschaft Interviewtermine vergibt, insbesondere Personen, die sie nicht identifizieren können. Dadurch verkürzt sich auch die Bearbeitungszeit. Ich gehe davon aus, dass wir relativ zeitnah ein Ergebnis der RUSSISCHEN Botschaft erhalten werden.

BFV legt vor: Bericht über den BF aus der Zeitschrift „PROFIL“, 15.12.2019, Seite 46.“

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer auf Wunsch nicht rückübersetzt, sondern zur Durchsicht vorgelegt. Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift wurden nicht erhoben.

Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Erkenntnis, auf Antrag des Beschwerdeführers schriftlich ausgefertigt am 09.10.2020, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 30.01.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von der RUSSISCHEN Botschaft interviewt. Diese konnte auf Grund des Interviews die Identität des Beschwerdeführers nicht bestätigen und ließ die Angaben des Beschwerdeführers vom RUSSISCHEN Migrationsdienst überprüfen.

Am 13.02.2020 stellte das Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der TADSCHIKISCHEN Vertretungsbehörde.

Mit Erkenntnis vom 27.02.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 23.03.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 15.04.2020 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass sich nichts geändert habe, er sei in Schubhaft, was solle sich schon verändert haben. Er habe seine Fehler eingesehen und viel nachgedacht und bereue sie. Er leide an keinen Erkrankungen oder Beschwerden, es gehe ihm gut. Aber die Zeit in AFGHANISTAN habe ihn gezeichnet und traumatisiert, dort sei es ihm nicht gut gegangen. Gegen die Anhaltung in Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe, die Schubhaft tue ihm psychisch nicht gut. Die Schubhaftbetreuung verweigere er, die können ihm sowieso nicht helfen. Es bringe doch nichts, von ihnen sei keine Hilfe zu erwarten. Die erhalten Geld pro Termin und das wolle er nicht. Das koste dem Staat unnötiges Geld, der VMÖ solle vom Staat kein Geld bekommen. Er habe ein Handy in seine Zelle gehabt, weil er mit seiner Freundin telefonieren habe wollen, sonst habe er mit niemandem telefoniert. Mit seinen damaligen Bekannten habe er keinen Kontakt mehr. Er habe das Handy aus dem Depot geholt und nicht geschmuggelt. Er habe die Dolmetscherin gut verstanden. Er ersuche um ein gelinderes Mittel, er habe mehrere Personen, bei denen er nächtigen könne, die ihm einen Schlafplatz anbieten, die Schuhbaft sei nicht notwendig.

Mit Erkenntnis vom 20.04.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 15.05.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft TADSCHIKISTANS auf RUSSISCH interviewt, weil er angab, nicht TADSCHIKISCH zu sprechen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nicht TADSCHIKE zu sein, er sei in TSCHETSCHENIEN aufgewachsen und im Alter von SIEBEN Jahren nach MOSKAU gezogen, seine Eltern seien verstorben. Er könne aber nicht zurück nach TSCHETSCHENIEN, weil er dort Probleme habe. Es sei ihm unerklärlich, weshalb er nach AFGHANISTAN abgeschoben worden sei.

Nach Auskunft der TADSCHIKISCHEN Botschaft liegen keine Berührungspunkte des Beschwerdeführers mit TADSCHIKISTAN vor. Das Bundesamt stellte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch TADSCHIKISTAN ein.

Mit Erkenntnis vom 10.06.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 01.07.2020 leitete das Bundesamt ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit AFGHANISTAN ein.

Mit Erkenntnis vom 07.07.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 12.08.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 22.09.2020 ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Revision erhob der Beschwerdeführer nicht.

Mit Erkenntnis vom 09.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 07.10.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Mit Erkenntnis vom 02.11.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof, der diesem Antrag nicht Folge gab. Er stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag mit Beschluss vom 19.12.2020 Folge. Mit Schriftsatz vom 20.02.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Revision gegen das Erkenntnis vom 02.11.2020, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2021 zurückwies.

Mit Erkenntnis vom 27.11.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, weil er COVID-positiv war.

6. Am 27.11.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und ordnete seine Festnahme nach der Entlassung aus dem XXXX -Spitals. Am 07.12.2020 wurde der Beschwerdeführer bei der Entlassung festgenommen.

Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2020 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer erneut die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.

Am 08.12.2020 teilte die RUSSISCHE Vertretungsbehörde mit, dass der Föderale Migrationsdienst alle Daten auf Grund des Interviews des Beschwerdeführers sowie der zur Verfügung gestellten Informationen inklusive Fingerabdrücken und Dokumenten überprüft habe. Die zur Verfügung gestellten Daten haben nicht dafür benutzt werden können, eine Grundlage dafür zu finden, die Identität des Beschwerdeführers als Bürger der RUSSISCHEN FÖDERATION festzustellen. Der Beschwerdeführer könne daher von der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht wiederaufgenommen werden.

Am 29.12.2020 teilte das Ministerium für Innere Angelegenheiten der RUSSISCHEN FÖDERATION mit, dass die Identität des Beschwerdeführers geprüft worden sei. Auf den Namen des Beschwerdeführers sei kein Inlandsreisepass ausgestellt worden. Weder sei er am Wohnort an- oder abgemeldet worden, noch habe er die Staatsbürgerschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION erworben. Es gebe keine Personenstandsdokumente auf die vom Beschwerdeführer angegebene Identität. Es sei daher nicht möglich, festzustellen, ob der Beschwerdeführer Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION sei und das Rückübernahmeersuchen werde abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 10.04.2019 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit 10.04.2019.

Laut Befund und Gutachten vom 13.01.2021 litt der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, war aber ruhig, angepasst, freundlich, kooperativ, positiv affizierbar und habe Hoffnung für die Zukunft, Suizidalität wurde nicht festgestellt, körperlich war er subjektiv beschwerdefrei.

Mit Erkenntnis vom 14.01.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 als verspätet zurück, ebenso die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft von 09.05.2019 bis 29.05.2019, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 wies es wegen entschiedener Sache zurück. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 gab es statt und erklärte die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig. Es stellte jedoch fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Mit Schriftsatz vom 23.01.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.01.2021 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Mit Schriftsatz vom 12.02.2021 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis. Mit Beschluss vom 22.02.2021 gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision.

Das Bundesamt ließ das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren vorgelegte Schreiben des Außenministeriums der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 04.09.2019 übersetzen, das eine Überstellung des Beschwerdeführers unter dem Namen XXXX in die SCHWEIZ betraf. Demnach sei in einer Sitzung am 28.08.2019 bestätigt worden, dass diese Person kein AFGHANE sei. Sein Hauptwohnsitz sei in XXXX gewesen, seine Identität stehe nicht fest, er sei nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger.

Weiters ließ das Bundesamt das Schreiben der Generaldirektion für Konsularangelegenheiten, Stellvertretende Abteilung für Einwanderung, Flüchtlinge, Staatsbürgerschaft und Diaspora von AFGHANEN vom 28.08.2019, wonach der Beschwerdeführer unter einem AFGHANISCHEN Namen und als AFGHANISCHER Staatsangehöriger geführt werde, aber mit Nachdruck behaupte, kein AFGHANISCHER Staatsangehöriger, sondern SYRISCHER Staatsangehöriger und Einwohner der TSCHETSCHENISCHEN Republik zu sein. Die Vertreter der AFGHANISCHEN Behörden haben daher bei der Sitzung beschlossen, dass die Identität des Beschwerdeführers unbekannt und dass er nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei.

Weiters ließ das Bundesamt den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des UNHCR KABUL vom 18.09.1999 übersetzen, wonach der Beschwerdeführer XXXX sei, StA RUSSISCHE FÖDERATION, geb. XXXX ausgestellt am XXXX .

Am 09.02.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung von einem auf tschetschenische Volksgruppenangehörige spezialisierten Sachbearbeiter im Auftrag des Bundesamtes einvernommen, um Hinweise über die Herkunft des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, seine E-Mail Adresse laute XXXX . Er sei Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION aus XXXX in TSCHETSCHENIEN. Er habe keine Schule besucht. Er nehme PREGABALIN und TRIPICON auf Grund von Traumata ein. Sein Bruder heiße ABDUL, die Freunde, die ihn jetzt suchen, heißen MOVLADI und RAHMAN. An die Familiennamen könne er sich nicht erinnern. Sie wohnen außerhalb der Hauptstadt, in TSCHETSCHENIEN. Die Auswertung seines Mobiltelefons, um herauszufinden, ob er TSCHETSCHENE sei, verweigerte der Beschwerdeführer, das sei privat.

Laut dem Bericht, der als Kopie im Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2021 wiedergegeben wird, über diese Einvernahme erzähle der Beschwerdeführer seinen Mithäftlingen zwar über die misslungene Abschiebung, verschleiere aber seine tatsächliche Herkunft. Er sei unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache TSCHETSCHENISCH einvernommen worden, habe relativ ruhig reagiert und habe die Fragen auf Deutsch beantwortet. Die Vernehmung sei daher in deutscher Sprache fortgesetzt worden. Dabei sei erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Kenntnisse über TSCHETSCHENIEN eingelernt habe und auch einige Wörter auf TSCHETSCHENISCH eingelernt habe. Bei der Beantwortung der Fragen selbst sei er den Inhalten, die weitreichende Kenntnisse über das Land, die Sitten oder diverse Persönlichkeiten im Land erfordert hätten, ausgewichen, er habe sie mit der Antwort „Daran erinnere ich mich nicht“ abgeschmettert. Auf Grund der Physiognomie handle es sich beim Beschwerdeführer um einen AFGHANEN oder TADSCHIKEN, der im dortigen Grenzgebiet aufgewachsen sei. Auf Grund seiner RUSSISCHEN Sprachkenntnisse sei er möglicherweise TADSCHIKE. Auf keinen Fall sei er der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zufolge kaukasischer Abstammung.

Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer am 10.02.2021 mit, dass er am 23.02.2021 abgeschoben werde. Da der Vorführtermin bei der AFGHANISCHEN Botschaft wegen Covid-19 entfiel und die Abschiebung storniert werden musste, enthaftete das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft am 19.02.2021.

7. Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2021 verhängte das Bundesamt das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung jeden zweiten Tag bei der Polizeiinspektion XXXX , nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, im Haus XXXX der CARITAS in WIEN XXXX Unterkunft zu nehmen.

Der Beschwerdeführer kam der Meldeverpflichtung von 22.02.2021 bis 13.04.2021 nach.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen das gelindere Mittel.

Mit Bescheid vom 03.03.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht vom 10.02.2021 im Umfang des Einvernahmeprotokolls des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 09.02.2021 und des Aktenvermerks des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 09.02.2021 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.04.2021 Beschwerde.

Mit Beschluss vom 04.03.2021 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 14.01.2021 Folge. Mit Erkenntnis vom 11.05.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hatte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte, hob er es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, außer betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der gegen den Schubhaftbescheid vom 06.09.2019 und gegen die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 und gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 03.01.2020 und zuletzt vom 27.11.2020) erhobenen Beschwerde; in diesem Umfang wurde die Revision abgewiesen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 bis zur Erlassung seines Erkenntnisses vom 27.11.2020 erhobene Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte, ausgenommen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (beginnend vom 03.01.2020 und zuletzt vom 27.11.2020) hob der Verwaltungsgerichtshof es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft festgestellt hatte, hob er es wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit Bescheid vom 04.03.2021 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin mit der Botschaft der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN am 05.03.2021, 14:00 Uhr, wahrzunehmen, mit Bescheid vom 05.03.2021, den Interviewtermin um 14:30 Uhr wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach, sprach aber nur deutsch mit den Vertretern der Botschaft und weigerte sich, DARI zu sprechen. Daher wurde vorerst keine Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, da noch weitere Untersuchungen durch die AFGHANISCHE Botschaft notwendig seien.

Die geplante Abschiebung am 30.03.2021 wurde daher storniert und der Festnahmeauftrag vom 05.03.2021 widerrufen.

Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 27.01.2021. Mit Erkenntnis vom 09.04.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 27.01.2021 richtete, wegen entschiedener Sache zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2021 Revision. Das Bundesamt bewilligte mit Beschluss vom 26.05.2021 die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision.

Mit Bescheid vom 19.04.2021 gab das Bundesamt der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 19.02.2021, mit dem das gelindere Mittel über ihn verhängte wurde, statt und hob den Mandatsbescheid als unverhältnismäßig auf.

Am 20.04.2021 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX aus SYRIEN, den er in den Schubhaftverfahren als Vertrauensperson angegeben hatte.

Mit Erkenntnis vom 11.05.2021 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 27.01.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Anschreiben vom 27.05.2021 legte das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 12.01.2022 die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers von 05.09.2019, 21:05 bis 06.09.2019, 12:00, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab, ebenso die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 04.10.2019 bis 27.11.2020, ausgenommen die Anhaltung jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung der nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020. Es stellte fest, dass am 14.01.2021 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Mit Erkenntnis vom 11.07.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.01.2021 gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 14.01.2021 zurück, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 14.01.2021 richtete. Im Übrigen gab es der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 15.01.2021 bis einschließlich 27.01.2021 statt und erklärte die Anhaltung in diesem Zeitraum für rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 29.11.2022 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde ab und lehnte die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 12.01.2022 ab. Mit Beschluss vom 12.01.2023 trat er die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss vom 03.03.2023 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 12.01.2022. Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 12.01.2022. Dieses Verfahren ist noch am Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit Erkenntnis vom 30.03.2023 änderte der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2021 dahingehend ab, dass festgestellt werde, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 28.01.2021 bis 19.02.2021 rechtswidrig war, weil durch die rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2021 für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eine Rechtsgrundlage fehle. Schon deshalb erweise sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig.

7. Am 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX in XXXX , staatenlos. Er gehöre der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe an. Er habe keine Dokumente, seine Muttersprache sei TSCHETSCHENISCH, er spreche auch gut Deutsch, Englisch und RUSSISCH. Diese Sprachen könne er auch lesen und schreiben TSCHETSCHENISCH hingegen nicht.

Den Antrag erstatte er durch die Stellungnahme der Deserteurs- und Flüchtlingshilfe, außerdem wolle er noch sagen, dass sich seit seinem letzten Antrag geändert habe, dass er staatenlos sei. Er habe seine richtige Identität angegeben und werde nun weder von AFGHANISTAN noch von RUSSLAND übernommen. Er sei am 07.05.2019 und 29.05.2019 von Österreich nach AFGHANISTAN abgeschoben worden, jedoch sei er von der AFGHANISCHEN Behörde nicht akzeptiert worden, die ihn dann wieder nach Österreich zurückgeschoben habe. Bei seinem ersten Antrag habe er falsche Daten angegeben, weil der Bekannte seines Vaters, mit dem er gemeinsam nach Österreich gekommen sei, ihm gelehrt habe, dass er das tun solle. Nun habe er seine richtige Identität wieder. Sein Name sei in den österreichischen Medien schon bekannt, auch, dass er als TSCHETSCHENE in AFGHANISTAN gewesen sei. Falls er nach RUSSLAND abgeschoben werde, könne er dort nicht leben, weil er keinerlei Dokumente besitze. Er habe keinen Kontakt in RUSSLAND und kenne sich nicht aus. Er könne dort auf Grund der politischen Situation nicht sein. Da er als TSCHETSCHENE in AFGHANISTAN gewesen sei, wäre sein Leben in RUSSLAND in Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, da er befürchte, dass RUSSLAND annehme, dass er einer radikalen islamischen Miliz angehöre. Er leide immer noch daran, dass er eine falsche Identität angegeben habe, das sei nicht seine Entscheidung gewesen.

Im Falle der Rückkehr fürchte er, sein Leben zu verlieren. Er habe auch keine Dokumente, um dort zu leben. Er habe bei der Rückkehrentscheidung Angst, weil es für RUSSLAND ein großes Problem sei, dass er in AFGHANISTAN gewesen sei. Die Gefährdung sei konkret, weil er als TSCHETSCHENE in AFGHANISTAN gewesen sei. Ihm sei das klar gewesen, als in AFGHANISTAN ein Journalist zu ihm gekommen und es publik geworden sei. Das genaue Datum wisse er jedoch nicht.

Ihm sei von der Polizei angeboten worden, einen Dolmetscher in seiner Muttersprache zur Befragung beizuziehen. Er bestehe jedoch darauf, auf Deutsch befragt zu werden, er benötige keinen Dolmetscher. Bei seiner ersten Asylantragstellung habe er eine falsche Identität angegeben, das sei nicht seine Entscheidung gewesen. Damals sei er auf DARI/FARSI befragt worden.

Die beiliegende Stellungnahme lautete im Wesentlichen wie folgt:

„[…]

Mit Bescheid vom 07.06.2019 wurde der Folgeantrag des ASt auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen den ASt erlassen. Dieser Bescheid wurde seiner – vermeintlichen – Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, pA RINGSTRASSE 9/1, 4600 WELS, zugestellt.

Nach über dreimonatigem Aufenthalt in KABUL, währenddessen der ASt durchgehend unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitsbehörden stand bzw. angehalten wurde und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt war, wurde der ASt am 05.09.2019 erneut nach Österreich rücküberstellt. Die lokalen Behörden in AFGHANISTANS kamen schlussendlich nach eingehender Ermittlung erneut zu dem Ergebnis, dass der ASt kein AFGHANISCHER Staatsangehöriger ist. Dies wurde nunmehr auch von der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde in WIEN bestätigt.

Seitens des Bundesamts wurden daraufhin Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) mit der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie mit TADSCHIKISTAN eingeleitet, wobei jenes mit TADSCHIKISTAN nach einer Vorführung des ASt bei der Konsularabteilung der TADSCHIKISCHEN Botschaft sowie negativer Rückmeldung der Vertretungsbehörde wieder ad acta gelegt wurde.

Nach einer Vorführung des ASt als auch Informationsübermittlung an die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION teilte diese dem BFA mit E-Mail vom 09.12.2020 mit, dass der ASt nicht als RUSSISCHER Staatsbürger identifiziert werden konnte.

Zum geänderten Sachverhalt

[…]

Es wurden drei (!) Staaten angefragt und keiner dieser Staaten hat den ASt als Staatsangehörigen angesehen. Somit ist er staatenlos und auch dementsprechend im ggst Verfahren zu führen.

Bisher wurde dieser Sachverhalt weder geprüft noch in einem ordentlichen Verfahren gewürdigt.

Zum Folgeantrag von 20.03.2019

Trotz der Richtigstellung seiner Identität und seiner Herkunft durch den ASt wurde das Verfahren wegen entschiedener Sache – vermeintlich – rechtskräftig zurückgewiesen und der Sachverhalt einzig in Hinblick auf Afghanistan geprüft. Der ASt war zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Bescheids (07.06.2019) in Afghanistan. Der Bescheid wurde – lt telefonischer Auskunft des BFA, RD Steiermark, Außenstelle Leoben – RA Mag. Susanne Singer übermittelt.

Lt telefonischer (04.03.2021) als auch persönlicher (09.08.2021) Auskunft von RA Mag. Singer gegenüber der rechtsfreundlichen Vertretung – Alexandra HOHEISEL und Ruxandra STAICU - hat sie den Akt bereits im April 2019 abgelegt und sind nach diesem Datum keine weiteren Vermerke ersichtlich. Der ASt wurde von RA Mag – Singer jedenfalls nicht über den Bescheid vom 07.06.2019 informiert und konnte er demnach kein Rechtsmittel erheben.

Zum ggst Antrag auf internationalen Schutz

Zum Beweis dessen, dass der ASt nicht von RA Mag. Singer über den Bescheid vom 07.06.2019 informiert war und somit kein Rechtsmittel erhoben werden konnte wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Ruxandra STAICU und Alexandra HOHEISEL (beide p.A. SCHOTTENGASSE 3a/1/59, 1010 WIEN) beantragt.

Nach dem Bescheid vom 07.06.2019 wurde der ASt wie oben dargelegt am 05.09.2019 nach Österreich rücküberstellt, da es sich bei dem ASt It der AFGHANISCHEN Behörden um keinen Staatsangehörigen von AFGHANISTAN handelt.

Das BFA hat daraufhin wie oben aufgezeigt selbige negative Rückmeldung von der Botschaft für TADSCHIKISTAN als auch RUSSISCHE FÖDERATION erhalten.

[…]

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Haftprüfungsverfahren in zur ZI. W112 2223852-2 wurde der ASt durch das BVwG in RUSSISCHER Sprache einvernommen und von der Dolmetscherin festgehalten wurde, dass es sich bei seiner Aussprache um einen TSCHETSCHENISCHEN Akzent handeln könnte (vgl. die soeben erwähnte Niederschrift vom 03.01.2020, insbesondere S. 8).

Das BVwG als auch das BFA sind im Jahr 2019 und 2020 dazu übergegangen, relevante Passagen (zB Spruch, Rechtsmittelbelehrung) in ihren Schriftsätzen ins RUSSISCHE zu übersetzen. Demnach gehen sowohl das BFA als auch das BvwG von einer Herkunft aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus. Wie bereits ausgeführt stammt der ASt aus der RUSSISCHEN FÖDERATION, jedoch wird er nicht als Staatsangehöriger von Seiten der Vertretungsbehörde anerkannt.

Der ASt fiel aufgrund seiner Herkunft und fehlender Sprachkenntnisse in DARI bzw FARSI auch in AFGHANISTAN auf. Emran FEROZ und Robert TREICHLER haben mit ihrer Veröffentlichung im PROFIL „Der Mann aus Nirgendwo“ den Concordia-Preis (für hervorragende publizistische Leistungen für Menschenrechte, Demokratie und insbesondere für Presse- und Informationsfreiheit) im Jahr 2021 gewonnen. Sie halten insbesondere fest, dass sie nur russisch und deutsch mit ihm geredet haben und jeder, der den ASt in KABUL getroffen habe, wisse, dass er kein AFGHANE sei. Ein weiterer Artikel des nd-aktuell (Neues Deutschland) vom 31.03.2021 zitiert den Chef des Hotels SPINZAR (Unterkunft für Rückkehrer und Abgeschobene in Zusammenarbeit mit IOM) wie folgt: „Im Spätsommer 2019 traf ein junger Mann in seinem Hotel ein, der weder PERSISCH noch PASCHTO sprechen konnte und „so gar nicht wie ein AFGHANE“ aussah. Er sprach RUSSISCH und Deutsch und war laut eigener Aussage TSCHETSCHENE. „Dieser Mensch gehörte nicht hierher. Jeder bemerkte das sofort.“ Beide Artikel werden der Stellungnahme beigelegt.

Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 05.09.2019 wurde er bis 19.02.2021 in Schubhaft angehalten. In dieser Zeit sprach sich seine Geschichte als TSCHETSCHENE, der in AFGHANISTAN war, herum. Aus diesem Grund fürchtet der ASt, verfolgt zu werden, wenn er in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes der RUSSISCHEN FÖDERATION zurückkehrt.

Wie amtsnotorisch bekannt ist, droht Personen, welche sich in SYRIEN, dem IRAK oder AGHANISTAN aufgehalten haben, das Risiko, in Verbindung mit radikalislamischen Milizen außerhalb der RUSSISCHEN FÖDERATION gesetzt zu werden und somit Verfolgung, Folter und/oder Strafe von Seiten der Sicherheitsbehörden der RUSSISCHEN FÖDERATION. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des RUSSISCHEN Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, dass im Jahr davor geschätzte 3.000 Kämpfer nach RUSSLAND aus den Kriegsgebieten in SYRIEN, IRAK oder AFGHANISTAN zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen RUSSISCHE Sicherheitskräfte im August 2016 in ST. PETERSBURG auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum NORDKAUKASUS zu (vgl dazu BvwG vom 31.08.2018 zur Zl W237 1405993-3). Aus den Feststellungen zur Terrororganisation bzw. zu Personen, die in TSCHETSCHENIEN in Verdacht stehen, mit diesem zu kollaborieren, sind jedenfalls keine Änderungen im Sinne einer Verbesserung der Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION ersichtlich.

Es ist demnach maßgeblich wahrscheinlich, dass der ASt in TSCHETSCHENIEN als auch der RUSSISCHEN FÖDERATION wegen der – wenn auch unterstellten – politischen Einstellung aufgrund seines Aufenthaltes in AFGHANISTAN der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung durch die lokalen oder föderalen Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt wäre.

Des Weiteren hätte der ASt auch bei einer hypothetischen Aufnahme des ASt durch die RUSSISCHE FÖDERATION als TSCHETSCHENE ohne Staatsangehörigkeit und Ausweisdokumente sowie aufgrund fehlender familiärer und sozialer Kontakte keinen effektiven Zugang zu Wohnraum, Arbeit, Krankenversicherung und droht ihm allein aus diesem Grund eine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK.

Darüber hinaus hat sich in Bezug auf die Rückkehrentscheidung der relevante Sachverhalt seit der letzten inhaltlichen Entscheidung ebenso maßgeblich verändert:

Der ASt erhält seit der Enthaftung aus der Schubhaft am 19.02.2021 keine staatlichen Leistungen. Der ASt wird zum Einen von seinem Freund XXXX , durch zur Verfügungstellung eines unentgeltlichen Wohnplatzes als auch von seiner Freundin XXXX XXXX , mit Verpflegung und sonstigen Notwendigkeiten zur Sicherung des Grundbedarfs unterstützt.

Zum Beweis dessen als auch der emotionalen Bindung zum Ast wird die zeugenschaftliche Einvernahme von seiner Freundin XXXX beantragt.

[…]

Es wird ausdrücklich darum ersucht bzw. der Antrag gestellt, den ASt nicht einer Grundversorgungseinrichtung (des Bundes) zuzuweisen, sondern die weitere Privatunterbringung unter seiner Meldeadresse – XXXX – zu ermöglichen. Sein soziales Umfeld unterstützt den ASt und hat sich sein Privatleben und Familienleben seit seiner Enthaftung gefestigt. Um sein Privat- und Familienleben aufrecht erhalten zu können verzichtet der ASt auf die finanziellen Unterstützungs- sowie Versorgungsmittel der Bundesbetreuung und ersucht lediglich um die Aufnahme in die Krankenversicherung.“

Das Bundesamt entschied am 13.08.2021, das Verfahren wegen neu entstandenen Sachverhalts zuzulassen.

Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde dem Beschwerdeführer am 11.11.2021 ausgefolgt.

8. Am 06.12.2021 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des Bundesamtes von SPRAKAB getestet.

SPRAKAB erstattete am 21.12.2021 eine Sprachanalyse. Dieser zufolge ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in TSCHETSCHENIEN liege. Laut Bestellung spreche die Person TSCHETSCHENISCH und habe ihren Hintergrund in TSCHETSCHENIEN. Auf der Audioaufnahme sage die Person, dass sie in XXXX geboren und im Alter von sieben Jahren von dort weggezogen sei. In XXXX spreche man üblicherweise Standardtschetschenisch. Laut Bestellung habe die Person dann in AFGHANISTAN gelebt. Die Analytiker kennen keine AFGHANISCHE Variante des TSCHETSCHENISCHEN und deshalb könne ein Hintergrund in AFGHANISTAN nicht ausgehend von der Analyse des von der Person gesprochenen Tschetschenisch eingeschätzt werden. Er spreche TSCHETSCHENISCH auf grundlegendem Niveau. Er verwende auch RUSSISCH, um sich ausdrücken zu können. Sein Sprachgebrauch weise Merkmale auf, die dem STANDARDTSCHETSCHENISCH entsprechen, STANDARDTSCHETSCHENISCH werde typsicherweise in und um XXXX und XXXX , TSCHETSCHENIEN, gesprochen. Sein Sprachniveau sei nicht muttersprachlich, sondern grundlegend.

Im Zuge einer Hauserhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers gab sein Quartiergeber, XXXX , an, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse in XXXX nicht regelmäßig aufhältig sei, er schlafe nur gelegentlich dort und halte sich angeblich in XXXX auf.

Am 26.01.2022 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in XXXX .

Am 27.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen und gab Folgendes an (auszugsweise):

„[…]

F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen.

A.: Ich habe nichts, womit ich meine Identität beweisen könnte. Ich lege heute eine Anmeldung zum Pflichtschulabschluss vor (Einführungsabend) vom 21.12.2021 Anmeldung ZMR an der Adresse XXXX mit Lebensgefährtin XXXX .

F.: Wo ist Ihr Reisepass (Auslandsreisepass).

A.: Ich besitze keinen Auslandsreisepass, ich besaß nie einen.

F.: Wo ist Ihr Inlandspass.

A.: So etwas besitze ich nicht.

F.: Wo ist Ihr Führerschein.

A.: Ich habe noch nie einen Führerschein besessen, aber ich kann Autofahren, obwohl ich noch nie eine Fahrschule besuchte.

F.: Wo ist Ihre Geburtsurkunde.

A.: Ich weiß nichts von einer Geburtsurkunde. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis im DEZEMBER 2021 habe ich mich um einen Fahrschulkurs in der Fahrschule bemüht. Ich konnte aber mangels geeigneter Unterlagen keinen Fahrschulkurs besuchen.

F.: Sie haben (im Rahmen der Sprachanalyse) angegeben, Sie wären in XXXX geboren und hätten dort bis zum 7. LEBENSJAHR gelebt. Wohin übersiedelten Sie von XXXX aus.

A.: Meine Familie stammt aus XXXX . Ich selbst bin in XXXX geboren und lebte immer in XXXX . Ich übersiedelte dorthin mit dem Freund meines Vaters namens XXXX . Ich wurde nach TSCHETSCHENISCHEM Ritus von XXXX adoptiert (die Bezeichnung für diese Adoption heißt AMANAT). Bis ungefähr ins Jahr 2011 oder 2012 lebte ich mit XXXX in MOSKAU. Dann reisten XXXX und ich nach WEISSRUSSLAND, wo wir uns ungefähr drei oder vier Monate aufhielten. Wir gingen nach WARSCHAU, machten dort einige Zeit Pause. Wir hielten uns ein halbes Jahr in WARSCHAU auf und reisten nach Österreich. Am 16.10.2015 brachte ich hier einen Asylantrag ein.

F.: Möchten Sie heute irgendwelche Beweismittel in Vorlage bringen.

A.: Nein.

F.: Haben Sie ein Mobiltelefon, wenn ja, wie lautet die Telefonnummer.

A.: 0681 81628450.

F.: Haben Sie Beweismittel auf Ihrem Handy.

A.: Nein. Das ist das Handy, welches ich nach meinem Gefängnisaufenthalt gekauft habe.

F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.

A.: Ich werde von Frau Mag. HOHEISL vertreten (Zustellvollmacht). Heute begleitet mich Frau Ruxandra STAICU, BA zur Einvernahme. Alle auf der Vollmacht angeführten Personen sind berechtigt mich zu vertreten, Zustellvollmacht wurde allein Frau Mag. HOHEISL erteilt.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Gut.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Nein.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Sind Sie mit Frau XXXX , wohnhaft in XXXX , verlobt.

A.: Ja, ich gebe an Sie ist am XXXX geboren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir uns bereits 2018 kennengelernt haben. Verlobt in dem Sinne sind wir nicht, ich habe Ihr drei Wochen nach der Haftentlassung einen Ring geschenkt. Ich bin am 07.02.2021 aus der Haft entlassen worden.

F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.

A.: Ja.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Ja, meine Deutschkenntnisse sind dergestalt, dass die Einvernahme in deutscher Sprache geführt werden kann.

F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.

A.: Ja, ich spreche RUSSISCH und deutsch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Deutsch durchgeführt wird. Anm.: Der Dolmetscher der RUSSISCHEN Sprache ist während der gesamten Einvernahme anwesend und kann für die Verhinderung von Verständnisschwierigkeiten herangezogen werden.

F.: Welche Sprachen, außer TSCHETSCHENISCH, RUSSISCH und Deutsch sprechen Sie noch.

A.: Ich spreche sonst keine Sprache.

F.: Sie haben einmal angegeben, Sie würden DARI sprechen.

A.: Ich kann kein DARI. Ich spreche ENGLISCH.

[…]

Danach gefragt, gebe ich an, ich bin in GROSNY geboren, ich bin TSCHETSCHENE, ich habe keine Papiere der RUSSISCHEN FÖDERATION. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in GROSNY geboren und bin dort bis zu einem Alter von SIEBEN Jahren gelebt.

F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger der RUSSISCHEN FÖDERATION.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX (Mädchenname unbekannt).

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 16.10.2015.

F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.

A.: Ich habe bislang nichts vorgelegt. Ich besitze keine Dokumente der RUSSISCHEN FÖDERATION.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe in MOSKAU einen Kurs für Waisenkinder besucht. Ich habe diesen Kurs nur zwei oder drei Monate besucht. XXXX hat sich nicht um mich gekümmert und hat mich einem Freund von ihm übergeben. Ich konnte dort sonst nichts machen, ich hatte keine Dokumente und kein Geld.

Ich lebte in MOSKAU mit einem Russen namens ALEXANDR.

F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.

A.: Ich habe für meine Heimat die RUSSISCHE FÖDERATION nie einen Militärdienst geleistet und wurde auch nie einberufen.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. Ich habe in einem Imbiss-Stand (Container) für Obdachlose in MOSKAU gearbeitet. In diesem wurde Essen gekocht und verteilt. Ich habe dort die Kartoffeln geputzt und Zwiebeln geschält. Ich habe dort nur einen Monat gearbeitet. Für meinen Lebensunterhalt hat ALEXANDR gesorgt. XXXX hat mich dann bei ALEXANDR abgeholt und hat mich nach WEISSRUSSLAND mitgenommen.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe nur einen Monat gearbeitet.

F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, er ist verstorben. Er starb im Jahr 2006 (ich war ca. sieben Jahre alt), er starb im Krieg. Er starb in TSCHETSCHENIEN.

F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.

A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsdatum ist mir nicht bekannt, sie starb vor meinem Vater. Ich kann aber nicht angeben, wann genau meine Mutter starb. Mein Vater ist eigentlich verschwunden, nachdem meine Mutter starb, er ging in den Krieg und kam nicht wieder. Meine Mutter ist am Friedhof in GROSNY beigesetzt.

F.: Wo und wovon lebte Ihr Vater.

A.: Mein Vater betrieb eine MÜHLE gemeinsam mit seinen Geschäftspartnern und er hat in dieser MÜHLE gearbeitet.

F.: Wann und wo sind Ihre Eltern verstorben.

A.: Meine Eltern sind glaublich 2007 verstorben, sie liegen in XXXX begraben.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe einen Bruder namens XXXX , glaublich geboren im Jahr 2001. Er ist ZWEI JAHRE JÜNGER als ich. Bevor ich mit SIEBEN Jahren nach MOSKAU übersiedelte, wurde ich von meinem Bruder getrennt.

F.: Wie heißen die Eltern Ihres Vaters.

A.: Ich weiß es nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern. Ich habe durch den Gefängnisaufenthalt vieles vergessen. Ich bin auch durch den AFGHANISTAN-Aufenthalt traumatisiert.

F.: Wie heißen die Eltern Ihrer Mutter.

A.: Diese Verwandten sah ich noch nie.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister.

A.: Mein Vater hat Geschwister, aber ich sah keinen von denen.

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.

A.: Ich war noch klein und sah niemanden von den Geschwistern meiner Mutter.

F.: Sind alle Verwandten TSCHETSCHENEN und MOSLEMS.

A.: Ja, alle

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Ich habe nie daran gedacht, ich wurde in MOSKAU von XXXX abgeholt und wir gingen gemeinsam nach WEISSRUSSLAND, von WEISSRUSSLAND nach POLEN und dann nach Österreich.

F.: Hat XXXX in Österreich einen Asylantrag gestellt.

A.: Ich weiß es nicht, er hat mich in WIEN besucht und hat geschaut, ob ich was gemacht habe, ob ich was gelernt habe.

F.: Wann haben Sie XXXX das letzte Mal gesehen.

A.: Das war in WIEN im Jahr 2015.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Ich habe 2013 RUSSLAND verlassen, ich war zuvor in POLEN, ich bin mit einem Transport gekommen, über TSCHECHIEN eingereist

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhältig.

A.: Ich war zuerst in XXXX und dann in MOSKAU – an eine Adresse kann ich mich nicht erinnern.

F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.

A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wie viele Etagen, wie viele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüber hinaus Grundbesitz.

A.: Ich habe auch in GROSNY gelebt in einem Hochhaus mit 16 oder 17 Etagen. Das Haus existiert sicher nicht mehr.

F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.

A.: Ja. Ich kam von MOSKAU, über WEISSRUSSLAND nach POLEN und brachte dann in Österreich einen Asylantrag ein.

F.: Warum wählten Sie Österreich.

A.: Weil ich mich hier sicher fühle. Zudem führe ich aus, ich habe mich nicht entschieden, XXXX hat das so entschieden.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Ich war ca. fünf Jahre in MOSKAU und zuvor in XXXX .

F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.

A.: Ja.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein. Ich hatte keine Probleme mit den Behörden. Mein Vater war Widerstandskämpfer und hatte deshalb Probleme mit den Behörden in der RUSSISCHEN FÖDERATION

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

[…]

A.: Ich bin jetzt staatenlos. Ich besitze keine Dokumente. Ich werde nicht akzeptiert. Ich kann in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht leben, ich kann auch als TSCHETSCHENE nicht in AFGHANISTAN leben, obwohl ich mich früher dafür entschieden habe. Konkret soll das heißen, dass ich im Asylverfahren angegeben habe, dass ich Staatsbürger von AFGHANISTAN bin.

AFGHANISTAN ist für RUSSLAND Staatsfeind Nr. ein. Ich war in AFGHANISTAN. Für die RUSSISCHEN Behörden bin ich nunmehr ein Feind. Sie wissen selbst, wie es in AFGHANISTAN zugeht, was dort alles so passiert.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren müssten.

A.: Wenn ich in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben werden sollte, dann würden die RUSSISCHEN Behörden erfahren, dass ich mich als AFGHANISCHER Staatsbürger ausgegeben habe. Das haben die über die Medien erfahren.

Ich habe deswegen auch in Österreich bereits Probleme bekommen, ich habe ungefähr vor vier Monaten mit meinen TSCHETSCHENISCHEN Landsleuten Probleme bekommen. Über mich wurde in der Zeitung geschrieben, dass ich mich als AFGHANE ausgegeben hätte.

Welche Probleme sind Ihnen entstanden aufgrund dieser Tatsache.

A.: Ich habe Schläge bekommen und mir wurde gesagt, dass ich kein TSCHETSCHENE mehr sei. Aber es war nicht meine Entscheidung, das war die Entscheidung, die XXXX getroffen hat, die er sich ausgedacht hat.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Freundin hier.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Freundin XXXX zusammen.

F.: Warum haben Sie sich nicht früher bei Ihrer Freundin angemeldet, warum waren Sie an der Adresse in XXXX , wo Sie gemeldet waren, nicht aufhältig.

A.: Ich wollte in XXXX angemeldet bleiben, da ich dort einen Trainingsplatz hatte. Ich habe mich jetzt bei meiner Freundin angemeldet, weil mein Freund in XXXX , bei dem ich gemeldet war, geheiratet hat. XXXX musste die Wohnung abgeben und hat sich eine neue Wohnung gesucht und aus diesem Grunde leben wir nun zusammen.

Ich habe in XXXX Kickboxen trainiert, ich habe ein Jahr und zwei Monate Kickboxen trainiert. Dann habe ich am 01.04.2017 in der XXXX gekämpft und habe darüber auch ein YouTube-Video.

F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?

A.: Ich habe in Österreich keine Verwandten. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe auch in der EU keine Verwandten – soweit ich weiß.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Ich habe ehrenamtlich gearbeitet, in XXXX . Ich habe ein Jahr und drei Monate ehrenamtlich gearbeitet, das war 2017 bis 2018. Es handelt sich um ein Seniorenheim. Ich habe dort zwischen fünf und zehn Stunden in der Woche gearbeitet. Ich habe dort unter dem Namen XXXX gearbeitet.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite derzeit nicht. Ich habe keine Arbeitserlaubnis.

F.: Wovon leben Sie.

A.: Meine Freundin XXXX unterstützt mich. Ich kann aber nicht immer warten, dass mir meine Freundin was gibt. Ich würde gerne für mich selbst arbeiten.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich hatte viele Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.

A.: Ja.

F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.

A.: Ja.

F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.

A.: Ich entschuldige mich für diese ganze Angelegenheit, die nicht nur mich, sondern auch andere in Schwierigkeiten gebracht hat. Ich leide noch immer darunter, aber Sie müssen mich verstehen, es war nicht meine Entscheidung. Darüber hinaus hätte ich in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Chancen, weil ich keine Dokumente habe und keine Personen kenne.

F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände).

A.: Nichts.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Meine Zukunft ist eine Überraschung, ich muss mein Leben ändern. Ich möchte eine Mechaniker-Lehre machen und deswegen möchte ich den Pflichtschulabschluss schaffen und in meinem Beruf weiterkämpfen.

F.: Was macht Ihre Freundin XXXX beruflich.

A.: Sie hilft bei der VOLKSHILFE, sie arbeitet dort jeden Tag außer Samstag und Sonntag. Sie verließ die Wohnung zu unterschiedlichen Zeiten, derzeit ist sie im Krankenstand. Sie hat Rückenprobleme seit der Kindheit. Sie kann sich nicht bewegen. Sie tut sich schwer, schwere Sachen vom Boden aufzuheben und muss sich dafür hinsetzen.

F.: Hat XXXX Geschwister.

A.: XXXX hat eine ältere Schwester namens XXXX und diese hat zwei Kinder und lebt in KIRCHDORF. Sie hat noch zwei jüngere Schwestern, die mit der Mutter von XXXX in XXXX leben. XXXX hat glaublich noch einen oder zwei Brüder. Einen Bruder habe ich einmal gesehen.

F.: Wie heißt die Mutter von XXXX .

A.: Ich habe sie nicht gefragt, wie sie heißt.

F.: Sie haben angegeben, dass Sie Ihre nunmehrige Lebensgefährtin bereits seit dem Jahr 2017/2018 kennen und seit 2019 mit ihr näher befreundet wären. Ihre Freundin hat sich seit Sie sie kennen mehrmals in Haft befunden. Können Sie Auskunft darüber geben, in welchem Zeitraum sich Ihre Freundin in welcher JA in Haft befunden hat.

A.: Sie hat mir erzählt, dass sie sich in XXXX in Haft befindet.

F.: Haben Sie Ihre Freundin XXXX in der Haft besucht. Wenn ja, wo und wann.

A.: Nein. Ich habe meine Freundin nie in der Haft besucht. Von der ersten Haft wusste ich nicht. Ich sagte ihr, sie muss brav bleiben, damit ich sie heiraten kann.

F.: Wissen Sie, warum sich Ihre Freundin XXXX in der Haft befunden hat. Was wirft man ihr vor, bzw. welcher Straftat hat sich XXXX schuldig gemacht.

A.: Ich weiß es nicht, ich habe sie nicht gefragt. Sie hatte einen falschen Freundeskreis. Ich hatte auch einen falschen Freundeskreis.

Ländervorhalt: Beiliegender Ländervorhalt wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers übermittelt und dazu eine Stellungnahmefrist bis 09.02.2022 (hieramts einlangend) eingeräumt.

Ergänzende Fragen durch die rechtsfreundliche Vertretung.

A.: Haben Sie eine Erinnerung an die Großeltern väterlicherseits.

A.: Wir haben die Eltern meines Vaters im Dorf in TSCHETSCHENIEN besucht, bei denen war viel Natur. Ich habe schon eine Erinnerung, aber ich nannte sie nur Opa und Oma. Ich kann nicht angeben, ob sie noch leben.

F.: Wegen der Geschwister des Vaters, wissen Sie, dass er Geschwister hat, oder glauben sie das.

A.: Ich bin davon überzeugt, dass mein Vater Geschwister hat. Gesehen habe ich diese nie. Aber ich nehme das an, weil es üblich ist.

F.: Sie haben gesagt, dass die Behörden in der RUSSISCHEN FÖDERATION, glauben könnten, Sie würden der radikal-islamischen Miliz angehören. Wieso glauben Sie das.

A.: Ich war in AFGHANISTAN und wenn ein TSCHETSCHENE sich in AFGHANISTAN aufhält, wird naturgemäß angenommen, er hätte für die radikal islamische Miliz gekämpft. Viele TSCHETSCHENEN haben für Milizen gekämpft. In AFGHANISTAN kamen zwei Personen zu mir, welche RUSSISCH, ENGLISCH und DEUTSCH sprachen. Sie kamen nacheinander. Sie fragten mich, woher ich käme und was ich in AFGHANISTAN machen würde. Ich gehe davon aus, dass sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION waren, Sie wollten eine Expertise erstellen, ob ich mit der Miliz etwas zu tun hätte.

F.: Sie sagten, Sie wüssten nichts von Ihrem Bruder. Wann haben Sie ihn zuletzt gesehen.

A.: Ich sah meinen Bruder zuletzt in meinem Wohnhaus (Elternhaus). Aber ich möchte nicht darüber reden. Ich sehe nur Dunkelheit. Meine Mutter ist dort gestorben. Ich habe das aber nicht gesehen. Es war eine Bombe bzw. Explosion, da waren meine Mutter, mein Bruder und ich. Danach weiß ich nicht, was mit ihm passiert ist.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.

F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.

A.: Ja.

F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.

A.: Ja.

Im Anschluss vernahm das Bundesamt XXXX , StA Österreich, niederschriftlich als Zeugin ein. Diese gab an, dass der Beschwerdeführer XXXX geboren sei, es könne aber auch der XXXX sein. Sie haben sich glaublich 2018 in XXXX kennengelernt, als sie mit einer Freundin unterwegs gewesen sei. Er sei selbst im Gefängnis gewesen und habe von ihrer ersten Haftstrafe nichts gewusst, sie sei eine Woche nach ihm entlassen worden. Sie leben seit einem Tag zusammen, sie sei erst vor kurzem in ihre jetzige Wohnung eingezogen. Sie machen gemeinsam Sport, aber nicht draußen, leben ihr Leben zusammen. Sie frage nicht nach, von seinem Leben wisse sie aus seinem Akt. Sie wisse, dass er in TSCHETSCHENIEN, XXXX , geboren sei, dass seine Eltern gestorben seien und er danach nach MOSKAU und dann von MOSKAU hierhergekommen sei. Sie wisse nichts von einem Bruder von ihm. Er habe ihr einmal gesagt, dass seine Mutter XXXX geheißen habe und sein Vater XXXX . Wenn sie nicht arbeite, dann putze, koche und schlafe sie. Sie arbeite seit OKTOBER 2021 bei der VOLKSHILFE. Der Beschwerdeführer lerne zurzeit für den Pflichtschulabschlusskurs, wenn sie nicht zuhause sei, wisse sie nicht, was er mache. Wenn er zuhause sei, gehen sie gemeinsam spazieren und lernen zusammen. Sie werde von der VOLKSHILFE bezahlt, Wohnbeihilfe habe sie noch nicht beantragt, ihre Familie unterstütze sie auch. Beim Beschwerdeführer sei es schwierig, er habe keine Arbeitsgenehmigung. Sie versuchen, ihn irgendwie zu unterhalten. Sie kaufe das Essen und zahle die Miete, ihre Schwester XXXX unterstütze sie. Der Beschwerdeführer kenne von ihrer Familie nur ihre Schwester XXXX und ihre kleinen Geschwister XXXX . Sie sei im Gefängnis gewesen, weil sie etwas Peinliches angestellt habe, sie habe 2019 einen Taxifahrer überfallen. Sie sei froh, dass das vorbei sei, sie habe Drogen genommen und nicht gewusst, was sie tue. Sie sei schon immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, habe sich aber nie getraut, etwas Ärgers anzustellen. Sie hätte gerne eine Familie. Beruflich habe sie nicht viel vor, sie werde weiter im Sozialbereich arbeiten, da die Stundenzahl passe. Ihre Eltern seien Österreicher, sie habe aber angeheiratete Verwandte, die BOSNISCHE Wurzeln haben. Sie habe von denen die Sprache und den Dialekt übernommen und sich im Jahr 2007 zum muslimischen Glauben hingewendet, weil sie im Leben Halt gesucht habe.

Am 07.03.2022 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung der Volkshochschule XXXX vor, dass er ab 28.02.2022 einen Fixplatz im Abendlehrgang für den Pflichtschulabschluss habe.

9. Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2021 mit Bescheid vom 30.09.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seiner Vertreterin Frau Alexandra HOHEISEL, p.A. DESERTEURS- und FLÜCHTLINGSBERATUNG, am 11.10.2022, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn.

Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:

„Zu Ihrer Person:

Es wird festgestellt, dass Ihre Identität nicht feststeht.

Es wird festgestellt, dass Ihre Staatsangehörigkeit nicht feststeht.

Es wird festgestellt, dass Sie der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehören sowie weiters, dass Sie dem sunnitischen Islam zugehörig sind.

Es wird festgestellt, dass Ihre Volljährigkeit gegeben ist.

Es wird festgestellt, dass Sie ledig sind und keine Kinder haben.

Es wird festgestellt, dass Sie lesen und schreiben können.

Es wird festgestellt, dass Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION selbsterhaltungsfähig waren.

Es wird festgestellt, dass Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich nicht gegeben ist.

Es wird festgestellt, dass Sie an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung leiden.

Es wird festgestellt, dass Sie niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich waren.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat einer ethnischen Verfolgung unterliegen.

Es konnte keine Verfolgung festgestellt werden, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Es wird festgestellt, dass sich Ihre erste illegale Einreise am 16.10.2015 sowie Ihre zweite illegale Einreise am 09.05.2019 sowie Ihre dritte illegale Einreise vor Ihrer dritten Asylantragstellung ereignete.

Es wird festgestellt, dass Sie im Bundesgebiet keine Verwandten haben.

Es wird festgestellt, dass Sie nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Es wird festgestellt, dass Sie über keinerlei nennenswerte finanzielle Mittel verfügen.

Es wird festgestellt, dass Sie an keiner akuten oder lebensgefährlichen Erkrankung leiden.

Es wird festgestellt, dass Sie im Bundesgebiet mutmaßlich seit Anfang 2021 in einer Beziehung sind und seit 26.01.2022 in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Es wird festgestellt, dass Ihre Deutschkenntnisse als sehr gut zu bezeichnen sind.

Es wird festgestellt, dass Sie derzeit nicht ehrenamtlich tätig sind.

Es wird festgestellt, dass weitere enge private verfahrensrelevante Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen nicht gegeben sind.

Es wird festgestellt, dass Sie kein verfahrensrelevantes Privat- oder Familienleben in Österreich führen. Eine standesamtliche Eheschließung im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Es wird festgestellt, dass Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erkannt werden konnten.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine verfahrensrelevanten Umstände, welche einer Ausreise entgegenstehen würden.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Aufgrund der Tatsache, dass Ihre Glaubwürdigkeit im Verfahren nicht gegeben erscheint und es somit nicht feststellbar ist, welche Staatsbürgerschaft Sie innehaben, sieht die ho. Behörde von der Verwendung etwaiger Länderinformationen ab.

Angemerkt wird jedoch einerseits, dass Sie sich in Ihrem ersten Asylverfahren als XXXX , AFGHANISTAN, ausgegeben haben.

In Ihrem zweiten Asylverfahren gaben Sie an, in Ihrem Erstverfahren gelogen zu haben und in Wirklichkeit XXXX , geb in TSCHETSCHENIEN, RUSSISCHE FÖDERATION, zu heißen.

In Ihrem jetzigen Verfahren gaben Sie hingegen zu Protokoll, dass Sie XXXX heißen und staatenlos sein würden.

Feststellungen zur Erlassung des Einreiseverbots:

Die Feststellungen hinsichtlich des Einreiseverbotes waren aufgrund der eindeutigen Aktenunterlagen zu treffen.

Sie sind im Bundesgebiet mehrfach vorbestraft und stellen eine Gefährdung für die Öffentlichkeit sowie das österreichische Sozialsystem und somit für die öffentliche Sicherheit dar.

Ihre Einreise und anschließende Asylantragstellung erfolgten nicht aufgrund einer eventuellen Verfolgung Ihrer Person in der Heimat, sondern offensichtlich in Ihrem Bestreben nach einem besseren Leben in Österreich. Sie reisten mehrfach illegal in das Bundesgebiet ein. Sie verfügen darüber hinaus über keinerlei nennenswerte Geldmittel.

Aufgrund dieser Umstände geht die ho. Behörde von einer negativen Zukunftsprognose, Ihre Person betreffend, aus.“

Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:

„Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht.

Sie brachten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Umstände glaubhaft vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie persönlich in Ihrem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, ausgesetzt wären.

Wie bereits ausführlich angeführt, geht die ho. Behörde aufgrund Ihrer widersinnigen und unglaubwürdigen Angaben nicht davon aus, dass Sie tatsächlich in Ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen. Aufgrund Ihrer widerspruchsbehafteten Fluchtgeschichte und aufgrund der Tatsache, dass Sie im Bundesgebiet 3 verschiedenen Identitäten benutzt haben, sieht die ho. Behörde Ihre Glaubwürdigkeit überdies als nicht gegeben an.

Weiters wird explizit darauf hingewiesen, dass Ihre Staatszugehörigkeit, aufgrund Ihrer nicht gegebenen Glaubwürdigkeit, nicht feststellbar ist.

Wie bereits ausführlich dargelegt, geht die ho. Behörde nicht von einer asylrelevanten Verfolgung, Ihre Person betreffend, aus. Wie bereits mehrfach angemerkt, brachten Sie auch keine persönliche und verfahrensrelevante Verfolgung zu Protokoll.

In Ihrem Fall kann es daher aufgrund obiger Ausführungen nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Für Ihren Fall bedeutet dies:

Aufgrund Ihrer nicht feststellbaren Staatsbürgerschaft und Ihrer nicht gegebenen Glaubwürdigkeit kommt in Ihrem Fall § 8 Abs 6 AsylG zum Tragen:

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.

Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde überdies bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

Grundsätzlich hat der Asylwerber im Verfahren stichhaltige Gründe für die von ihm relativierte Gefahr bzw. Bedrohung durch konkrete Angaben darzutun. Bloß lapidare Behauptungen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat, der in Rede stehenden Gefährdung unterworfen zu sein, ohne nähere, die Person des Antragstellers betreffende Gefährdungsmomente darzulegen, reichen nicht hin das Bestehen von stichhaltigen Gründen im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG aufzuzeigen (UBAS – Bescheid vom 17.07.1998, Zahl: 202.357/0-VI/14/98).

Da es Ihnen im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht gelang, glaubhaft zu machen, dass konkret Sie selbst, aufgrund in Ihrer Person gelegenen Merkmale einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt wären, war es der erkennenden Behörde verwehrt, eine Bedrohungssituation festzustellen.

Weder aus Ihren Angaben zu den Asylgründen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandeschaffung Ihrer Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in einem Land, welches Sie für Ihre Ausreise als Zielland ernennen, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befindet.

Was Ihren Gesundheitszustand und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Ausweisung betrifft, so wurde in Ihrem Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Sie brachten keinerlei aktuelle Befunde oder dergleichen Ihrer Person zu Protokoll.

Bei einer Rückkehr werden Sie daher in der Lage sein, durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und Sie können Ihr Existenzminimum wie bisher sichern und werden daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach Ihrer Rückkehr, kommen, zumal Sie auch Unterstützung von Ihrer Glaubensgemeinschaft oder Ihrer Volksgruppe erhalten könnten. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie jahrelang in Moskau selbsterhaltungsfähig waren und dort auch gearbeitet haben. Es wird weiters darauf verwiesen, dass Sie gesund und in einem erwerbsfähigen Alter sind und es Ihnen somit zumutbar ist, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen.

Ihre Existenz ist somit durch Ihre eigene Arbeitsfähigkeit sowie gegebenenfalls durch die Unterstützung Ihrer Glaubensgemeinschaft gegeben.

Darüber hinaus gewährt der Staat Österreich Rückkehrhilfe welche u.a. auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Zuge der Rückkehr sicherstellt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.:

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Sie reisten mehrmals illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Sie sind kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 ASylG sind nicht gegeben.

Im Sinne eines geordneten Fremdenwesens ist Ihnen somit keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV.:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Weiters kommt in Ihrem Verfahren § 8 Abs. 6 zum Tragen, wonach, bei einer nicht feststellbaren Staatszugehörigkeit, ebenfalls eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Wie aus der Beweiswürdigung ersichtlich, haben Sie weder Lebenspartner noch Kinder mit einem dauerhaften Bleiberecht in Österreich.

Wie bereits ausführlich dargebracht, wurde Ihrer mutmaßlichen Beziehung zu Frau XXXX keine Verfahrensrelevanz beigemessen. Einerseits besteht eine Wohngemeinschaft erst seit 26.01.2022, andererseits gaben Sie zu Protokoll, dass diese Wohngemeinschaft aufgrund der Hochzeit Ihres vorherigen Unterkunftgebers entstanden sei. Weiters gaben Sie an, nicht mit Ihrer Freundin verlobt zu sein. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass Sie XXXX während Ihrer Strafhaft kennengelernt haben. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie, wie auch bis dato, Asylwerber im Bundesgebiet. Ihnen musste somit Ihr ungewisser Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen sein.

Die ho. Behörde geht somit davon aus, dass dieser Beziehung keine entsprechende Intensität zuerkannt werden kann, welche für ein verfahrensrelevantes Familienleben jedoch unabdingbar wäre.

Das Bestehen eines Familienlebens war somit zu negieren.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Ihre Einreise in das Bundesgebiet Österreich erfolgte unter Verwendung einer gefälschten Identität im Oktober 2015. Ihre Einreise erfolgte illegal und somit rechtswidrig. Ihre neuerliche Einreise am 09.05.2019 erfolgte ebenfalls illegal. Auch Ihre dritte Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist allein aufgrund des Betreibens verschiedener Anträge auf internationalen Schutz und somit lediglich für die Dauer Ihrer Asylverfahren legalisiert. Sie brachten keine Hinweise auf ein außergewöhnliches Privatleben vor. Etwaige Hinweise darauf ergaben sich auch nicht. Zu Ihrem derzeitigen mutmaßlichen Schulbesuch wird angemerkt, dass Sie keinerlei Zeugnisse, Bestätigungen oder dergleichen vorgelegt haben. Sie brachten lediglich ein Informationsschreiben, in welchem die Kurstage für PSA Mathematik von 04.03.2022 bis 26.06.2022 vermerkt waren, bei der ho. Behörde ein. Weiters verfügen Sie über keine Arbeitserlaubnis und sind auch nicht selbstständig tätig.

Sie weisen daher kein schützenswertes Privatleben auf.

Wie ausführlich in der Beweiswürdigung ausgeführt liegen keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor. Laut Aktenlage haben Sie in Österreich keine verfahrensrelevanten privaten oder familiäre[n] Bindungen. Ihre Familie lebt mutmaßlich in der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENIEN, oder AFGHANISTAN. Je nachdem, welchen Ihren Ausführungen Glauben geschenkt wird. Sie gehören jedoch der islamisch, sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die ho. Behörde geht davon aus, dass es Ihnen zumutbar ist, die Unterstützung Ihrer Glaubensgemeinschaft zu suchen.

Auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf ein überdurchschnittliches und somit verfahrensrelevantes Privatleben. Angemerkt wird, dass in Österreich bis dato mehrfach straffällig geworden sind. Sie sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sprechen die deutsche Sprache sehr gut und sind nicht ehrenamtlich tätig. Angemerkt wird, dass Ihre überaus lange Verweildauer im Bundesgebiet einzig und allein Ihrer verschiedenen illegalen Einreisen sowie der Verwendung mehrerer falschen Identitäten zuzuschreiben ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.

Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ihnen musste daher bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es wurde somit, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens der Republik Österreich sowie im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit (siehe auch Abschnitt „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“) Ihr privates Interesse dem öffentlichen Interesse hintangehalten.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt V.:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmen.

Sie wurden im Bundesgebiet 2-malig rechtskräftig wegen diverser Vergehen, darunter Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie mehrmalig wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Sie wurden insgesamt zu 22 Monaten (15 + 7) Haft verurteilt.

Somit kommt Ziffer 2 zur Anwendung.

Ihre Staatszugehörigkeit ist nicht geklärt. Sie brachten im Bundesgebiet insgesamt 3 Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei Sie 3 verschiedene Identitäten verwendeten.

Somit kommt Ziffer 3 zur Anwendung.

Sie brachten in Ihrem nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz eine Bedrohung Ihrer Person durch die RUSSISCHE Regierung vor. Als Grund dafür führten Sie an, dass AFGHANISTAN der „Staatsfeind Nummer eins“ für RUSSLAND sei. Da Sie in AFGHANISTAN aufhältig gewesen wären, würden Sie somit von den RUSSISCHEN Behörden ebenfalls als Feind angesehen werden. Wie bereits ausführlich dargelegt, sind Ihre Behauptungen in keinster Weise mit der Realität in Einklang zu bringen.

Somit kommt Ziffer 5 zur Anwendung.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. In Ihrem Fall wurden die Ziffer 2,3 und 5 verwirklicht.

Für die ho. Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

§ 55 (1a) FPG idgF lautet: Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Diese Rückkehrentscheidung wird durchführbar: nach ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder – im Falle der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde, gem. § 16 Abs. 4 BFA-VG nach Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG und das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt oder mit Zustellung eines abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1,5 BFA-Verfahrensgesetz wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Zu Spruchpunkt VI.:

Gem. § 55 Abs. 1a hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt wurde.

Ihnen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt VII.:

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbort für die Dauer von höchstens 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Sie wurden am 12.12.2018 durch das Landesgericht XXXX , rechtskräftig wegen dem Verstoß gegen § 269 Abs 1 3. Fall StGB, §84 Abs 2 und Abs 5 Z 1 StGB, §89 StGB, §136 Abs 1 StGB und §229 Abs 1 StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt, schweren Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und Urkundenunterdrückung) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Sie wurden am 24.01.2019 durch das Landesgericht XXXX , rechtskräftig wegen dem Verstoß gegen § 84 Abs. 4 StGB (schwere Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten, davon 6 Monate bedingt auf einen Zeitraum von drei Jahren, verurteilt.

Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies:

Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Die Aufzählungen des § 53 FPG sind demonstrativ und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, jedenfalls auch geeignet ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Nach § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - fallbezogen nicht mehr durch die Grundversorgung gesicherten, aber auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Die Frage, inwieweit eine Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 Bedeutung hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. VwGH 29.6.2010, 2010/18/0195). VwGH Ra 2019/21/0277

Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG 2005 und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen (VwGH Ra 2019/21/0277)

Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (siehe VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Rührt daher der Unterhalt des Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch eine für den Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (VwGH 21.03.2013, 2011/23/0360).

Es ist festzuhalten, dass Sie über keine Arbeitsgenehmigung, sowie über keinerlei Vermögenswerte verfügen. Sie leben im Bundesgebiet einzig von der Unterstützung Dritter.

In systematischer Interpretation der Gesetze ist festzuhalten, dass EWR Bürger, welche nicht in der Lage sind die Mittel für Ihren Unterhalt nachzuweisen und zum Bespiel die Mindestsicherung beziehen (vgl. §§ 53, 55 NAG), Gefahr laufen gem. § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen zu werden. Wenn die Schwelle (Mittel für den Unterhalt) für eine Ausweisung bei EWR Bürgen dergestalt ist, so muss dies dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz bzw. dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden folgend auch für Drittstaatangehörige Gültigkeit haben. Das heißt, die Mittel aus der Grundversorgung sind nicht geeignet, die in § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG vorzuhaltende Mittellosigkeit, betreffend Begründung eines Einreiseverbot, zu entkräften.

Der Umstand, dass Sie, nach Beendigung des gegenständlichen Verfahrens, weiter nicht in der Lage sein werden, die Mittel für Ihren Unterhalt aus Eigenem zu besorgen, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass Sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen und daher auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen können.

Im Lichte der oben zitierten Entscheidungen des VwGH, in welchen dieser immer wieder darauf hinweist, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, ist die Verhängung eines Einreiseverbots gegen Sie im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).

Sie gehen in der Republik Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In der asylrechtlichen Einvernahme vom 27.01.2022 gaben Sie überdies zu Protokoll, dass Sie über keine Barmittel, Schmuck und Wertgegenstände verfügen.

Im vorliegenden Verfahren bedeutet dies:

Ziffer 6 ist in Ihrem Fall überdies ebenfalls erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, entbehrt Ihr Antrag auf internationalen Schutz jegliche Asylrelevanz. Ihre Intention für eine Asylantragstellung im Bundesgebiet lag, nach Meinung der ho. Behörde, von Anfang an darin, hier in Österreich zu leben beziehungsweise, sich durch Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet eine adäquate medizinische und wirtschaftliche Versorgung zu sichern. Dies legt auch der Umstand nahe, da Sie 3 verschiedene Identitäten in Ihren 3 Asylverfahren benutzt haben.

Aufgrund der Schwere der Umstände ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Insbesondere einerseits aufgrund des Umstandes, dass Sie mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sind und nunmehr neuerlich straffällig geworden sind.

Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie in absehbarer Zeit eine Arbeitserlaubnis vorweisen können, um somit einer Arbeit legal nachgehen könnten.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dargestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Es wird weiters, wie bereits erwähnt, darauf hingewiesen, dass Sie betreffend neuerlich eine polizeiliche Meldung bei der ho. Behörde eingegangen ist. Demnach haben Sie über einen längeren Zeitraum hinweg gegen § 27 Abs. 2 SMG verstoßen (GZ: PAD/22/01875322/001/KRIM).

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer nicht verfahrensrelevanten privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Aus den oben genannten Gründen stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und das österreichische Sozialsystem dar.

Für Sie wird aufgrund der angeführten Punkte, insbesondere auch im Hinblick auf Ihre illegalen Einreisen, Ihre rechtskräftigen Verurteilungen, Ihre nicht vorhandenen Finanzmittel, der jahrelangen Verwendung falscher Identitäten sowie Ihre nicht asylrelevanten Fluchtgründe gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF sowie § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“

10. Ab 27.10.2022 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft angehalten.

11. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022, fristgerecht eingebracht am folgenden Tag per Telefax, erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Ruxandra STAICU Beschwerde gegen diesen Bescheid im vollen Umfang und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung inklusive Einvernahme des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrensfehler beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. beheben bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben ist, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die „Behörde 1. Instanz“ zurückverweisen.

Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus:

„Der Bescheid des BFA erweist sich auf Grund von Begründungsmängeln sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gestützt, dem Bescheid aber keinerlei Länderfeststellungen zugrunde gelegt, obwohl es sich im Bescheid auf solche beruft und auch beweiswürdigende Ausführungen zur Herkunft des BF aus der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN trifft bzw. seine Volksgruppenzugehörigkeit feststellt.

‚Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat‘ führt das BFA auf S. 47f des Bescheides anhand von Textbausteinen aus, dass die Länderinformationen auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation des BFA basieren und sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben würden. Weiters führt es an, der BF sei ‚den Länderfeststellungen nicht substantiiert und qualifiziert entgegengetreten und es ist daher von der Richtigkeit der Länderfeststeilungen auszugehen‘ (S. 48)

Während es den Antrag auf internationalen Schutz in seinem Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG abweist (S. 2), führt es in der rechtlichen Beurteilung auf S. 53 jedoch wiederum aus, dass aufgrund der nicht feststellbaren Staatsbürgerschaft § 8 Abs. 6 AsylG zum Tragen käme. Dafür ergeben sich jedoch bei näherer Betrachtung keine Hinweise.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII, GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 – Kommentar (2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXil. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus.

Durch die Wortfolge ‚Kann der Herkunftsstaat des Asyl Werbers nicht festgestellt werden‘ wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann, Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), 575ff wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).

Um welche Anhaltspunkte für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates es sich dabei handeln kann, richtet sich vor dem Hintergrund der jeweils einschlägigen völkerrechtlichen und nationalstaatlichen staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei neben Personaldokumenten, die einen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit geben, insbesondere der Geburtsort und die Abstammung in Betracht kommen (VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030). Im beschwerdegegenständlichen Verfahren liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die RUSSISCHE FÖDERATION als Herkunftsstaat des BF heranzuziehen ist: Einerseits geht das BFA anhand des Sprachanalyseberichtes von der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der TSCHETSCHENEN aus und steift diese auf S. 30 fest, setzt sich aber mit den genaueren Ausführungen in diesem, wonach der sprachliche Hintergrund mit hoher Sicherheit/Wahrscheinlichkeit in TSCHETSCHENIEN liegt und der Sprachgebrauch Merkmale aufweist, die dem Standardtschetschenischen entsprechen, welches typischerweise in und um GROSNY und XXXX (dem vorgebrachten Geburtsort des BF, Anm.) gesprochen wird, überhaupt nicht auseinander.

Zum Anderen verweist es auch in der Beweiswürdigung an mehreren Stellen auf eine Herkunft aus der bzw. potentielle Rückkehrmöglichkeit des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN: beispielsweise wenn es davon ausgeht, dass den „TSCHETSCHENISCHEN Behörden der Grund für den Aufenthalt in AFGHANISTAN leicht in Erfahrung zu bringen wäre" (Bescheid 5. 40), wenn darauf verwiesen wird, dass es dem BF auch möglich wäre, „sich in diesem Land etwaige Dokumente zu besorgen und somit Ihren Aufenthalt zu legalisieren" (ebd.), dass er „bei einem unterstellten Leben in TSCHETSCHENIEN oder der RUSSISCHEN FÖDERATION, diese Unterstützung auch weiterhin erhalten hätten (S. 41). In Bezug auf die Situation des BF hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr geht das BFA aus wie folgt: ‚In Zusammenhang mit dem vorliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation war der Schluss zu treffen, dass Ihre Furcht vor einer Rückkehr in Ihr etwaiges Herkunftsland als unbegründet erscheint Die ho. Behörde geht weiters davon aus, dass Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich gewesen wäre.‘ (S. 43)

Auch in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. geht das BFA von einer Rückkehrmöglichkeit in die RUSSISCHE FÖDERATION aus:

„Bei einer Rückkehr werden Sie daher in der Lage sein, durch eine Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden (...) und werden daher nicht in eine hoffnungslose Lage (...) kommen, zumal Sie auch Unterstützung von Ihrer Glaubensgemeinschaft oder Volksgruppe erhalten könnten. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Sie jahrelang in MOSKAU selbsterhaltungsfähig waren und dort auch gearbeitet haben' (S. 55)

Ebenso hat das BFA dem BF das LIB im Zuge der Einvernahme vom 27.01.2022 auch zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.

Der BF hat in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz im März 2019 seine Herkunft richtiggestellt und auf seine RUSSISCHE Staatsangehörigkeit verwiesen.

Nunmehr geht er begründet davon aus, staatenlos zu sein und ist das Schreiben der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, wonach er nicht als RUSSISCHER Staatsbürger identifiziert werden kann, aktenkundig. Eine Auseinandersetzung damit hätte jedenfalls erfolgen müssen. Dass er auch nicht AFGHANISCHER oder TADSCHIKISCHER Staatsbürger ist, ist ebenso aktenkundig {zweimalige Rückschiebungen aus AFGHANISTAN, Schreiben der afghanischen Vertretungsbehörde, negative Rückmeldung der TADSCHIKISCHEN Vertretungsbehörde), genauso wie die Tatsache, dass das BFA und BVwG in den Jahren 2019/2020 dazu übergegangen sind, offensichtlich von einer Herkunft aus der RUSSISCHEN FÖDERATION auszugehen (vgl. dazu Stellungnahme zum Antrag auf internationalen Schutz). All dies lässt das BFA jedoch unberücksichtigt und ist aus diesem Grund von einem grob mangelhaften Ermittlungsverfahren auszugehen.

Das BFA führt zur Staatsangehörigkeit des BF aus, dass es zwar nachvollziehbar erscheint, dass er in TSCHETSCHENIEN geboren wurde und dort als Kind gelebt hat, allerdings sei ‚Ihre Staatsbürgerschaft rein aus diesem Umstand nicht automatisch als TSCHETSCHENISCH [sic]/ RUSSISCH zu bewerten‘ (S. 39). Auch dies entbindet das BFA nicht davon, dem Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen, zumal die RUSSISCHE FÖDERATION auch für den Fall der Staatenlosigkeit als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zu werten ist. Es geht selbst von einer TSCHETSCHENISCHEN Abstammung und sohin Herkunft aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus, sodass es angehalten wäre, das Fluchtvorbringen des BF vor dem Hintergrund von Ländermaterialien dahingehend zu überprüfen, ob es Bestand haben kann, zumal es sich dabei um das Herkunftsland handelt, in weichem der BF Verfolgung zu befürchten hat und in welchem er auch nach Ansicht des BFA seinen Wohnsitz hatte.

Ebenso hätte das BFA vor dem Hintergrund der notorisch volatilen Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION allfällige weitere Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob dem BF aufgrund der rezenten Ereignisse in Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg in der UKRAINE Repressalien oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen.

Die Ansicht des BFA, dass das tatsächliche Herkunftsland nicht zweifelsfrei identifiziert werden konnte, weshalb ‚auch nicht auf eine entsprechende Sicherheitslage näher eingegangen werden (kann]‘ (Bescheid S. 43), ist in Gesamtschau nicht nachvollziehbar. Es liegen, wie ausgeführt, für das BFA selbst zahlreiche konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der RUSSISCHEN FÖDERATION um den Herkunftsstaat bzw. Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des BF handelt. Sohin hätte es dem angefochtenen Bescheid auch – unabhängig davon, ob von der RUSSISCHEN Staatsbürgerschaft des BF oder im Fall einer Staatenlosigkeit von der RUSSISCHEN FÖDERATION als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes auszugehen ist – Ländermaterialien zugrunde legen und fallbezogene. konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Fluchtvorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Dem BFA ist weiters vorzuwerfen, dass es im Spruch des Bescheides die konkret anzuwendende Rechtslage bei der rechtlichen Beurteilung des Antrages auf internationalen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten völlig verkannt hat bzw. über die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat überhaupt nicht abgesprochen hat. Die belangte Behörde hat somit keine vollständige Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würde (vgl. VwGH 26.06.2014, ZI. Ro 2014/03/0063).

Auch die weitere Beweiswürdigung des BFA den vorgebrachten Fluchtgrund betreffend erweist sich als nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei im Wesentlichen auf die verschiedenen Angaben des BF hinsichtlich seiner Herkunft stützt, sich mit dem Fluchtvorbringen aber nur in einem Punkt auseinandersetzt:

Es geht davon aus, der BF habe ‚keinerlei aktuelle verfahrensrelevante Bedrohung für Ihre Person zu Protokoll gebracht‘ (S. 39), lässt dabei aber das konkrete Vorbringen des BF, er würde aufgrund des Aufenthaltes in Afghanistan befürchten, für ein Mitglied der radikal-islamischen Miliz gehalten zu werden, außer Acht Diesbezüglich kommt es zum Schluss, dass der Grund seines Aufenthaltes in AFGHANISTAN für die tschetschenischen Behörden leicht in Erfahrung zu bringen wäre, zumal auch medial über den BF berichtet worden wäre und seine Rückkehrbefürchtungen daher als äußerst unwahrscheinlich zu werten seien (S. 40). Insbesondere die Tatsache der umgehenden Rückreise nach Österreich nach der ersten erfolgten Abschiebung lasse den Schluss zu, ‚dass Sie nicht freiwillig in AFGHANISTAN aufhältig waren‘ (ebd.) Hier legt die Behörde – ohne Länderberichte oder sonstige Quellen heranzuziehen, welche diesen Schuss zuließen – einen nicht nachvollziehbaren Maßstab an das erwartbare Verhalten RUSSISCHER Behörden an. Dass der BF im Rahmen der (nachweislich) zweiten Abschiebung für mehrere Monate in AFGHANISTAN unter Kontrolle der AFGHANISCHEN Sicherheitsbehörden stand bzw. angehalten wurde, lasst das BFA ebenso außer Acht, wie das Vorbringen, dass er dort von ua. RUSSISCHSPRACHIGEN Personen aufgesucht und befragt wurde und annimmt, dass diese eine Expertise erstellten, ob er etwas mit der Miliz zu tun hätte (vgl. Einvenahmeprotokoll). Ebenso hat er vorgebracht, auch in Österreich aufgrund seines Aufenthaltes In Afghanistan bereits in Schwierigkeiten mit der TSCHETSCHENISCHEN Community gekommen zu sein.

Das BFA hat den BF zu diesem Punkten aber nicht näher befragt und damit das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der BF hätte sein diesbezügliches Vorbringen diesfalls präzisieren können.

Andererseits lässt es auch das Vorbringen in der Stellungnahme zum internationalen Schutz, wonach Personen, die sich in SYRIEN, dem IRAK oder in AFGHANISTAN aufgehalten haben, im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte liegen und das konkrete Vorbringen des BF in der Einvernahme gänzlich außer Acht, sodass auch der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wird. Die angeführte Stellungnahme wird daher zum Gegenstand der Beschwerde erhoben.

Weiters sieht es das BFA als Widerspruch, dass der BF angegeben hat, ‚in RUSSLAND ebenfalls‘ (ebd.) über keine sozialen Kontakte zu verfügen. Er habe gemäß seinen Angaben jahrelang in MOSKAU gelebt bzw. gearbeitet und es sei nicht nachvollziehbar weshalb er dieses Leben nicht neuerlich aufnehmen könne. Auch könne er diese Unterstützung weiterhin erhalten (S. 41). Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF vorgebracht hat, als Kind von einem Mann namens ALEXANDR versorgt worden zu sein und für einen Monat an einem Container für Obdachlose Essen gekocht und verteilt zu haben, bevor er von XXXX abgeholt und mitgenommen wurde.

Der Verweis des BFA, der BF habe die Möglichkeit, sich „etwaige Dokumente zu besorgen und somit ihren Aufenthalt zu legalisieren” (S. 40), ist nicht nachvollziehbar, zumal er aufgrund der aktenkundigen Nicht-Identifizierung durch die RUSSISCHE Vertretungsbehörde davon ausgeht, staatenlos zu sein. Auf welcher Grundlage er deshalb seinen Aufenthalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION legalisieren könnte, begründet das BFA nicht.

Das BFA vermeint, es sei ‚nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits angegeben haben, dass Sie in der Heimat nie persönliche Probleme oder dergleichen gehabt hätten und andererseits trotzdem nicht in der Lage wären, in Ihrer Heimat (TSCHETSCHENIEN, die RUSSISCHE FÖDERATION, der KAUKASUS, AFGHANISTAN, TADSCHIKISTAN oder dergleichen) leben zu können‘ (S. 40f).

Hier verkennt das BFA, dass der BF im nunmehrigen Verfahren Furcht vor hinkünftiger Verfolgung aufgrund von Nachfluchtgründen – nämlich aufgrund seiner Aufenthalte in AFGHANISTAN im Jahr 2019 und einer dadurch unterstellten politischen Gesinnung - bezugnehmend auf die RUSSISCHE FÖDERATION (nicht aber für andere Staaten oder Regionen) geltend gemacht hat.

Für eine ‚wohlbegründete Furcht vor Verfolgung‘ ist es nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose, Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Indem das BFA sich aber nicht damit auseinandersetzt, ob bzw. welche Konsequenzen der BF bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION zu gewärtigen hätte, lässt es das konkrete Fluchtvorbingen außer Acht und unterlässt fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können, womit es das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen bzw. bei einer genaueren Befragung des BF leicht aufklären lassen, wodurch es nicht zu fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde gekommen wäre.

Zum Beweis dafür wird gestellt der Antrag auf neuerliche Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich weiterer, dem BF zur Last gelegten Widersprüche iZm mit seiner Herkunft wird auf die unten stehenden Ausführungen zu § 18 Abs. 1 Z 3 BFA- VG im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen.

Aus all dem ergibt sich, dass das BFA die erforderliche Genauigkeit und Sorgfalt bei ihrer Entscheidung und bei der Darlegung der Entscheidungsgründe vermissen lässt, Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Der angefochtene Bescheid entspricht jedoch nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Indem das BFA, wie ausgeführt, primär fälschlicherweise davon ausgeht, das Herkunftsland bzw. der Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des BF sei nicht feststellbar, konnte es sekundär eine ordnungsgemäße Klärung der Rechtsfrage, ob dem BF In Bezug auf diesen Verfolgungshandlungen iSd GFK drohen, nicht abschließend bewerten. Bei ordnungsgemäßer Führung des Ermittlungsverfahrens hätte das BFA zu einem anderslautenden Ergebnis kommen können.

in Bezug auf die Frist zur freiwilligen Ausreise ist an dieser Stelle anzumerken, dass gern der stdg Rspr (bspw Ra 2020/21/0172 vom 27,08.2020) es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Siehe dazu auch ‚Zu Spruchpunkt V: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung‘.

Zu Spruchpunkt III, und IV.:

Gern. § 9a BFA-VG muss die belangte Behörde über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründet absprechen. Eine Rückkehrentscheidung darf gem. § 10 Abs. 1 AsylG im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur dann erlassen werden, wenn ein Aufenthaltstitel nach § 57 leg. cit. nicht erteilt wird.

Wenn es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ist gern. § 55 AsylG ein Aufenthaltel zu erteilen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gern. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Schon bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als vier Jahren kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass kein berücksichtigenswertes Familien- bzw. Privatleben vorliege (VfGH, 26.09.2011, U 794/10).

Die Feststellung der Behörde, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheint auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde im Ergebnis unrichtig.

Es wird bemängelt, dass der Bescheid rein selektive Angaben zum Privat- und Familienleben des BF als auch – wie bereits oben aufgezeigt – eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung sowie zT aktenwidrige Annahmen enthält und somit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte.

Der BF hat als ca. 7/8-Jähriges Kind TSCHETSCHENIEN und ca 2012 die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen und ist als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen. Er hat somit – besonders prägende – Jugendjahre in Österreich verbrachte und im Gegensatz dazu TSCHETSCHENIEN (im Alter von ca 7 Jahren) als auch MOSKAU (ca im Jahr 2012) in sehr jungem Alter verlassen. Der BF spricht fließend Deutsch und kommt im Alltag sehr gut zurecht.

Das BFA stellt zum Privat- und Familienleben fest, dass

a) der BF (vermeintlich mehrfach) illegal eingereist sei

Wie bereits mehrfach vorgebracht, reiste der BF 2015 als UMF in das Bundesgebiet ein. Die vermeintlichen weiteren illegalen Einreisen im Jahr 2019 beruhen auf die Rückführungen nach rechtswidrigen Abschiebungen nach Afghanistan. Diese (Wieder-)Ein reisen wurden behördlich angeordnet bzw genehmigt. Zum Aufenthalt nach September 2019 bzw zur Anhaltung in Schubhaft ist an dieser Stelle anzumerken, dass diese zT noch bei den Höchstgerichten anhängig ist.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar entsprechend der Judikatur von VwGH und VfGH grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu, im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

b) der BF keine Verwandten im Bundesgebiet habe

Im Gegensatz dazu hat das BFA keine Feststellungen zu den vermeintlichen Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION getätigt. Das BFA führt in der Beweiswürdigung auf S. 44 an, dass der BF sowohl ‚über einen Bruder und auch über weitere Onkel und Tanten verfügen [müsste], weiche [dem BF] Hilfe anbieten könnte‘ und stützt diese vermeintliche Begründung auf die Antwort des BF, dass alle Verwandten TSCHETSCHENEN und Moslems seien. Das BFA verkennt jedoch zur Gänze, dass die Geschwister der Eltern auf einer Annahme des BF beruhen. In der niederschriftlichen Einvernahme gibt der BF an, dass er davon ausgehe, dass es Geschwister seiner Eltern gibt da ‚das üblich‘ sei, er habe diese jedoch nie gesehen. Weshalb das BFA davon ausgeht es habe ‚länger keinen Kontakt‘ mit diesen gegeben, bleibt gänzlich unklar und ist darüber hinaus aktenwidrig. Auch In Bezug auf den Bruder des BF, von dessen Verbleib der BF nach einer Explosion nichts mehr weift findet sich in den Ausführungen der Behörde keine Feststellung. Dennoch kommt das BFA zu dem Schluss, dass ein Familienleben mit noch nie gesehenen Verwandten und mit Verwandten, über deren Verbleib der BF kein Wissen verfügt geführt werden könne und, dass diese ihn zudem unterstützen könnten.

c) der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei

Der BF hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme im ggst Verfahren die Anmeldung zum Pflichtschulabschluss vorgelegt und mitgeteilt, dass er anschließend eine Mechaniker-Lehre beginnen möchte.

d) der BF über keinerlei nennenswerte finanzielle Mittel verfügen

Dennoch weist das BFA selbst darauf hin, dass der BF von XXXX , seiner Lebensgefährtin, als auch von einem in Österreich aufhältigen Freund, XXXX , finanziell unterstützt wird (5. 44). Weder geht das BFA weiter auf diese Abhängigkeit ein noch stellt es diese finanzielle Unterstützung fest.

e) der BF an keiner akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide

Das BFA stellt zwar fest, dass der BF angegeben hat, dass er derzeit nicht in Behandlung sei und keine Medikamente nehme, jedoch ist die Behörde mit keinem Wort auf die Angaben zu der Traumatisierung aufgrund des Aufenthalts in AFGHANISTAN eingegangen.

f) der BF seit ca Anfang 2021 in einer Beziehung sei und seit 26.01.2022 in einem gemeinsamen Haushalt lebe

Das BFA führt mehrmals an, dass der BF in einer ‚Wohngemeinschaft‘ mit XXXX leben würde. Darüber hinaus unterstellt das BFA dem BF, dass er ‚keine emotionale Bindung‘ als Grund für den ‚gemeinsamen Hausstand‘ nannte (S. 45). Dies ist nicht nur aktenwidrig sondern zeigt ebenso die selektive Abwägung des BFA. Der BF gibt eindeutig an, dass er mit seiner Freundin zusammenwohnt. Die nächste Frage an den BF lautet: ‚Warum haben Sie sich nicht früher bei Ihrer Freundin gemeldet, warum waren Sie an der Adresse in XXXX , wo sie gemeldet waren, nicht aufhältig.‘ (S, 24) Der BF sagt: Ich wollte in XXXX angemeldet bleiben, da ich dort einen Trainingsplatz hatte. Ich habe mich jetzt bei meiner Freundin angemeldet, weil mein Freund in XXXX , bei dem ich gemeldet war, geheiratet hat. XXXX musste die Wohnung abgeben und hat sich eine neue Wohnung gesucht und aus diesem Grunde leben wir nun zusammen.‘ (S. 24) Der BF hat einzig erklärt warum es nicht schon früher zu einem gemeinsamen Haushalt kam, dies war auch die Frage des BFA. Dass der BF keine emotionale Bindung als Grund nannte ist demnach aktenwidrig bzw eine Annahme des BFA, welche in keiner Form gefragt wurde.

Einzig die Tatsache, dass sie keine gemeinsamen Kinder haben, ist jedenfalls keine ausreichende Begründung für die Verneinung eines ‚verfahrensrelevantem‘ Privat- und Familienleben. An dieser Stelle wird aus rechtsfreundlicher Vorsicht angemerkt, dass weder der BF noch seine Lebensgefährtin angegeben haben, dass sie sich In Haft kennen gelernt haben (S. 45).

In Bezug auf die Verlobung versucht das BFA einen Widerspruch zu konstruieren: Der BF gibt in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er mit XXXX verlobt ist. Der BF relativiert seine Aussage auf Nachfrage durch das BFA, gibt dennoch weiter an ihr einen Ring geschenkt zu haben. XXXX gibt an, dass er ihr nach der Haftentlassung einen Antrag gemacht hat. Es handelt sich bei beiden um junge Erwachsene, weiche eindeutig ihre eigenen Vorstellungen einer Beziehung haben und diese definieren. Weshalb das BFA trotz deren Vorbringen als auch den Feststellungen der Behörde selbst deren Liebesbeziehung bzw Verfahrensrelevanz in Frage stellt, bleibt unklar. Zur emotionalen Bindung wurde weder der BF noch die Zeugin befragt oder zur Relevanz manuduziert

Das BFA stellt die Verfahrensrelevanz der Beziehung in Frage, da XXXX nicht in der Lage war das Geburtsdatum mit Sicherheit zu sagen. Dabei gibt sie selbst in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie mit Geburtstagen Schwierigkeiten hat, das BFA hat dies nicht gewürdigt. Auch der vermeintliche Vorhalt des BFA, sie könne den Namen des Vaters des BF nicht wiedergeben, geht ins Leere bzw ist aktenwidrig: Der Name des Vaters ist XXXX . Das BFA geht aktenwidrigerweise von XXXX als Name des Vaters aus, obwohl der BF gleichbleibend vorbringt, dass XXXX der Freund seines Vaters ist. Auch der Vorhalt des BFA, dass der BF den Namen der Mutter von XXXX nicht kenne geht ins Leere, insbesondere da das BFA zur Beziehung zwischen XXXX und ihrer Mutter bzw deren Kontakt keine Fragen gestellt hat. Somit gehen auch die Schlüsse des BFA aufgrund der Aktenwidrigkeit und unbegründeten Annahmen in Bezug auf die Verfahrensrelevanz als auch die Feststellungen zur Beziehung und deren Intensität ins Leere. Zum vermeintlich möglichem gemeinsamen Familienleben in Bosnien wird einzig angemerkt, dass dies nicht nur zynisch sind, sondern auch absolut jeglicher realitätsnahen Grundlage entbehrt.

g) die Deutschkenntnisse als sehr gut zu bezeichnen seien

Dass diese Feststellung zu Gunsten des BF ausgelegt wird, spiegelt sich dennoch in keinster Weise wieder.

h) der BF derzeit nicht ehrenamtlich tätig sei

jedoch hält das BFA aktenwidrig nicht fest, dass der BF bereits über ein Jahr (2017 und 2018) in einem Seniorenheim ehrenamtlich tätig war, und lässt es auch in die Abwägung nicht einfließen. Auch das Training des BF in einem Sportverein in XXXX findet keine Erwähnung bzw Würdigung.

i) keine weiteren enge private verfahrensrelevante Anknüpfungspunkte bzw Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen gegeben seien

Hierzu wird auf Punkt d) verwiesen. Sowohl XXXX als auch XXXX haben den BF seit seiner Entlassung aus der Schubhaft sowohl mit Wohnraum als auch materiell die Grundbedürfnisse betreffend unterstützt. Das BFA verabsäumt es diese Abhängigkeiten in die Abwägungen einfließen lassen.

j) der BF kein verfahrensrelevantes Privat- und Familienleben in Österreich führe Hierzu wird auf Punkt d) und f) verwiesen.

k) keine Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorlägen und keine verfahrensrelevanten Umstände – unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen – existieren, welche einer Ausreise entgegenstehen würden

Der Vorhalt des BFA, dass der BF sein Privatleben, insbesondere die Beziehung zu XXXX zu einem Zeitpunkt begründete in dem sein Aufenthalt nicht klar war, ist unter Verweis auf a) entgegen zu halten, dass nach der neuerlichen behördlichen Rückführung aus AFGHANISTAN, der Absage durch die Botschaft von TADSCHIKISTAN als auch der Rückmeldung der RUSSISCHEN FÖDERATION der BF jedenfalls von einer Staatenlosigkeit als auch Unmöglichkeit der Abschiebung ausging.

Die Annahme des BFA der BF könne seine Kontakte in der RUSSISCHEN FÖDERATION ‚wiederherstellen‘, geht wie oben bereits aufgezeigt ins Leere. Ebenso die aktenwidrige vermeintliche Ausübung einer mehrjährigen Arbeit in als auch der Aufenthalt in MOSKAU sind nicht nur zynisch sondern lassen eine mangelfreie – und nicht aktenwidrige – Sachverhaltsermittlung als auch Würdigung nicht erkennen. Die Entwurzelung zur russischen Föderation als auch der Aufenthalt in prägenden Lebensjahren in Österreich wurden unzureichend gewürdigt bzw zur Gänze ignoriert. Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006). Auch unter dem Blickwinkel des Art B EMRK hat sich das BFA überhaupt nicht mit den Lebensverhältnissen in der RUSSISCHEN FÖDERATION und dem daraus abgeleiteten Fehlen einer Existenzgrundlage – auch aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Beschaffung von Dokumenten – bei einer Rückkehr auseinandergesetzt.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen – als auch der fehlenden Bindungen zur RUSSISCHEN FÖDERATION – unverhältnismäßig im Sinne des Art. B Abs, 2 EMRK.

Zu Spruchpunkt VII:

in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ab und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: ‚schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit‘) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049).

Das BFA begründet das Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren wie folgt:

a) Dreimalige illegal erfolgte Einreise

Dazu wurde unter Zu Spruchpunkt III und IV, Stellung genommen und wird ausdrücklich darauf verwiesen.

b) Drei Asylverfahren

Dazu wurde unter Zu Spruchpunkt I.. II. und VI, Stellung genommen und wird ausdrücklich darauf verwiesen.

c) fehlende reale Bedrohung im Herkunftsland

Dazu wurde unter Zu Spruchpunkt l., II. und VI. Stellung genommen und wird ausdrücklich darauf verwiesen.

d) Zweifache Vorbestrafung

Die bloße Wiedergabe der im Strafregister vermerkten Urteilsdaten ist gern der stdg Rspr nicht ausreichend, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründen zu können. Das BFA hat den Umstand, dass der BF bei beiden Verurteilungen ein junger Erwachsener war, zur Gänze ignoriert und ist sonst auch in keinster Weise auf die Umstände eingegangen. Zudem lässt das BFA jegliche Annahme dazu vermissen, in welcher Weise der BF eine gern der stdg Rspr ‚schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit‘ darstellt.

e) ‚offensichtliche erneute Straffälligkeit‘

Das BFA führt an dieser Stelle bereits eine Straffälligkeit ohne Verurteilung an. Darüber hinaus trifft das BFA keine weiteren Abwägungen, in welcher Weise diese vermeintliche Straffälligkeit nunmehr den BF als ‚schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit‘ qualifiziert.

f) keinerlei nennenswerte Geldmittel

Dazu wurde unter Zu Spruchpunkt III, und IV. Stellung genommen und wird ausdrücklich darauf verwiesen.

g) negative Zukunftsprognose hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit

Der VfGH hat zur Zahl E 3763-3764/2021 mit Beschluss vom 04.10.2022 ausgesprochen, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs 2 Z 6 FPG von Amts wegen geprüft wird.

Das BFA hat auch im gegenständlichen Fall eine negative Zukunftsprognose aufgrund der aktuellen Situation des BF erstellt Ebendies wird vom VfGH in Frage gestellt und ist ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden. Demnach ist auch im ggst Fall diesbezüglich die Abwägung ge´m. § 53 Abs 2 Z 6 FPG nicht zum Nachteil des BF auszulegen.

In einer Gesamtschau vermag das BFA nicht in geforderter Art und Weise das Einreiseverbot zu begründen und hat die Behörde auch hier das Verfahren mit grober Mangelhaftigkeit belastet und hat in weiterer Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt.

Zu Spruchpunkt V: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herrschaftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Alt. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das BFA begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit § 18 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 BFA-VG, hat es aber unterlassen, die vor dem Hintergrund der ‚kann‘-Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-VG erforderliche, einzelfallbezogene Interessensabwägung anzustellen.

Zunächst wird ausgeführt, dass der BF zwei Mai wegen diverser Vergehen verurteilt wurde. Somit käme § IS Abs. 1 Z 2 BFA-VG zur Anwendung (Bescheid S. 60). Eine im Einzelfall gebotene, vorzunehmende Interessensabwägung (vgl. VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003) dazu ist dem Bescheid aber nicht zu entnehmen. Im Lichte der primär europarechtlichen Herleitung ist ein restriktives Verständnis der Begriffe ‚Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung‘ angebracht (FILZWIESER/FRANK/KLOIBMÜLLER/RASCHHOFER; Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, K3 zu § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), zumal ‚schwerwiegende‘ Gründe – und nicht ‚bloße‘ Gründe die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen müssen. Art. 31 Abs. 8 lit. j der Richtlinie 2013/32/EU verlangt in diesem Zusammenhang schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.

Eine im Einzelfall gebotene Interessensabwägung, welche ua. eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens im Rahmen einer Gefährdungsprognose, allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe oÄ. berücksichtigen würde, ist dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Der bloße Verweis auf die beiden Verurteilungen stellt keine solche – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche – einzelfallbezogene Interessenabwägung dar. Schon aus diesem Grund kann eine auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA- VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Bestand haben.

Das BFA führt weiters auf S. 61 aus, dass die Staatszugehörigkeit des BF nicht geklärt sei, da er im Bundesgebiet insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz einbrachte und dabei verschiedene Identitäten verwendete, Somit sei § 18 Abs. 12 3 BFA-VG anwendbar.

Außer Streit steht, dass der BF hinsichtlich seines ersten Asylantrages eine falsche Identität angab. Das BFA hätte hierzu den Umstand der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2015 und Druck von Dritten in die Beurteilung mitaufnehmen müssen, was es jedoch unterlassen hat, sodass von einer ordnungsgemäßen, individuellen Interessensabwägung nicht auszugehen ist.

Der BF brachte bereits hinsichtlich seines zweiten Antrages auf Internationalen Schutz im März 2019 – somit auch vor den beiden erfolgten Abschiebungen nach AFGHANISTAN Im MAI 2019 – zu seinem Herkunftsstaat zutreffend vor, aus der RUSSISCHEN FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN zu stammen und erläuterte die Gründe für seine Falschangaben.

Dass er nunmehr hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit vorbrachte, staatenlos zu sein, gründet sich nicht auf eine Täuschungsabsicht, weiche voraussetzt, bei einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorrufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten zu wollen, um beim Getäuschten einen Irrtum auszulösen. Der bloße Umstand, dass der BF nun vorbrachte, als staatenlos zu gelten, vermag jedoch einzelfallbezogene Feststellungen dahingehend, dass er das BFA tatsächlich über seine wahre Identität täuschen wollte, nicht zu ersetzen, zumal auch eine objektiv falsche bzw. als falsch erkannte Angabe nichts über das Motiv desjenigen aussagen würde, der die Angabe gemacht hat. Der BF geht begründet davon aus, staatenlos zu sein. Dazu wurde ein entsprechendes Schreiben vom 09.12.2020 vorgelegt, wonach die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION nach Vorführung des BF als auch Informationsübermittlung diesen unter seinen {auch verfahrensgegenständlichen) Personaldaten nicht als russischen Staatsangehörigen identifizierte. Im Übrigen würden seine Rückkehrbefürchtungen auch zutreffen, wenn er nicht staatenlos, sondern nach wie vor RUSSISCHER Staatsbürger wäre.

Auch hinsichtlich des Geburtsdatums des BF ist keine Täuschungsabsicht zu erkennen, zumal er dieses – mit Ausnahme des ersten Antrages auf internationalen Schutz – immer gleichlautend angegeben hat.

Ebenso ist dem BF hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit als TSCHETSCHENE keine Täuschungsabsicht zu unterstellen, zumal das BFA nach Durchführung einer Sprachanalyse von derselben ausgeht und ihm nachvollziehbar erscheint, dass der BF in TSCHETSCHENIEN geboren wurde und dort als Kind gelebt hat (S. 39), Auch wurde ihm das LIB zur RUSSISCHEN FÖDERATION im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt, sodass auch das BFA offensichtlich davon ausging, dass es sich dabei um den Herkunftsstaat bzw. Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes handelt

Wenngleich dem BFA grundsätzlich beizupflichten ist, dass die Staatsangehörigkeit aus diesem Grund ‚nicht automatisch als tschetschenisch [sic] RUSSISCH zu bewerten ist‘ (Bescheid S. 39), steht der Herkunftsstaat bzw. Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. dazu auch Ausführungen in der Stellungnahme zum Antrag auf internationalen Schutz) als wesentlicher, maßgeblich für die Frage der Asylgewährung zu bewertende Umstand, im Fall des BF fest. Sohin erfolgte die auf § 18 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht rechtmäßig.

Ebenso verhält es sich mit der Begründung zu § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung auch aberkannt werden kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Das BFA hat verkannt, dass es zur Anwendung des Tatbestandes des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG (weicher inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003 entspricht; dieser wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997) unmittelbar offensichtlich sein muss, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Die erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit setzt voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, ZI. 2000/01/0214; 31.01.2002, ZI. 2001/20/0381; 11.06.2002, ZI. 2001/01/0266; 06.05.2004, ZI. 2002/20/0361).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht. Die Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Insgesamt betrachtet konnte das BFA nicht darlegen, dass das gesamte Vorbringen zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Es ist der Ansicht, dass das Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seines Aufenthaltes in AFGHANISTAN in der RUSSISCHEN FÖDERATION wegen seiner – unterstellten – politischen Gesinnung Verfolgung iSd GFK zu befürchten, ‚in keinster Weise mit der Realität in Einklang zu bringen‘ (Bescheid S. 61) ist. Es fehlen aber Ausführungen im Bescheid, weshalb das Vorbringen des BF zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen soll. Die beweiswürdigenden Ausführungen auf S. 40f, dass der Grund für den Aufenthalt des BF in AFGHANISTAN für die TSCHETSCHENISCHEN Behörden leicht in Erfahrung zu bringen wäre, sind nicht dazu geeignet, die Rückkehrbefürchtungen als ‚äußerst unwahrscheinlich‘ zu bewerten, insbesondere auch, da sich das BFA auf die nach der ersten erfolgten Abschiebung umgehende Wiedereinreise nach Österreich bezieht (vgl. ebd.), welche den Schluss zulasse, dass der BF nicht freiwillig in AFGHANISTAN aufhältig gewesen sei. Der zweite – monatelange – Aufenthalt in AFGHANISTAN wiederum bleibt vollkommen unberücksichtigt, ebenso das Vorbringen in der Stellungnahme zum Antrag auf internationalen Schutz, wonach Personen, die sich in SYRIEN, dem IRAK oder in AFGHANISTAN aufgehalten haben, im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte liegen und das konkrete Vorbringen des BF in den Einvernahmen. Weiters stützt sich der Bescheid nicht auf Länderfeststelllungen, welche die Rückkehrbefürchtungen des BFA als tatsächlich wahrheitswidrig qualifizieren ließen. Allenfalls ließe sich aus dem Vorbringen eine schlichte, aber keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ableiten, welche aber wiederum die Voraussetzung einer auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG gestützten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde darstellt.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Vorbringen des BF grundsätzlich als vertretbar zu qualifizieren ist und er im Fall einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art, 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention unterliegen würde.

In Gesamtschau gesehen bedarf die zur Verfügung stehende Aktenlage einer näheren Überprüfung, um eine Gefährdung im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG ausschließen zu können, insbesondere aufgrund des Vorbringens des BF, in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufgrund seiner – vermeintlichen – politischen Gesinnung Verfolgung iSd GFK zu befürchten, ist es notwendig, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, ES kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der BF durch eine Außerlandesbringung nicht in seinen in Art 2 und Art 3 EMRK als auch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt würde.

Aus dargelegten Gründen ergeht der Antrag, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

12. Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 28.11.2022 vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.

Am 06.12.2022 wurde er im Wege einer Unzuständigkeitsanzeige der erkennenden Richterin zugewiesen.

Am 21.12.2022 legte der Beschwerdeführer die Vollmacht inklusive Zustellvollmacht an Ruxandra STAICU p.A. DESERTEURS- und FLÜCHTLINGSBERATUNG vom 27.03.2022, vor.

Am 04.01.2023 langte das Protokoll der Rückkehrberatung ein, derzufolge der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist, da er familiäre Probleme im Herkunftsstaat habe und mangelnde Bindungen zum Herkunftsstaat. Er sei wegen Familie und der Lage im Herkunftsstaat nicht rückkehrwillig.

13. Mit Urteil vom 12.05.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht den Beschwerdeführer. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 9.509,9 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) und 228,3 Gramm KOKAIN (enthaltend überwiegend 78,3% COCAIN), an nachstehende bekannte sowie darüber hinaus großteils an unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend überlassen, insbesondere indem er (neben unbekannten Bezugsquellen) im Zeitraum von MAI 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 vom zu ha 2 St 141/22k verfolgten XXXX insgesamt 5.700 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,00 sowie zumindest 200 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 45,00 und von XXXX insgesamt 3.500 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,-- ankaufte und größtenteils mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte, und zwar unter anderem

- im Zeitraum von FEBRUAR 2021 bis zur Festnahme am 27.10.2022 der abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen insgesamt rund 600 Gramm CANNABISKRAUT unentgeltlich;

- im Zeitraum von AUGUST 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 dem XXXX in Teilmengen von 5 bis 10 Gramm insgesamt 120 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 43,00 bis EUR 55,00;

- am 26. und 27.10.2022 unbekannten Abnehmern 108,3 Gramm KOKAIN zu einem unbekannten Grammpreis;

- ENDE SEPTEMBER/ANFANG OKTOBER 2022 XXXX einmalig 3.000 Gramm CANNABISKRAUT, indem er dieses – nachdem er es von diesem auf Kommissionsbasis erworben hatte – öffnete, die Qualität testete und anschließend zur Gänze wieder an XXXX zurückgab.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 27.10.2022 in seiner Wohnung 90,1 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) sowie in seinem Rucksack 136,6 Gramm KOKAIN (enthaltend 78,3% COCAIN) für den Weiterverkauf aufbewahrte.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von SEPTEMBER 2022 (bis dahin von ha 48 BAZ 989/22d umfasst) bis zur Festnahme am 27.10.2022 regelmäßig CANNABISKRAUT (Wirkstoff THCA und DELTA-9-THC) sowie seit FRÜHLING 2021 auch KOKAIN (Wirkstoff COCAIN) konsumierte und am 27.10.2022 geringe Mengen zum Eigenkonsum vorgesehenes CANNABISKRAUT sowie einen Joint in seiner Wohnung aufbewahrte.

Er hat am 20.04.2023 in XXXX AbtInSp XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgerichtes XXXX zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernehme am 27.10.2022 mehrfach gesagt habe, dass es sich bei den 3 Kilogramm CANNABISKRAUT, die er von XXXX in einem Koffer übernommen hat, um CBD gehandelt habe, dies aber widerrechtlich von dem vernehmenden Beamten, AbtInsp XXXX , nicht so protokolliert wurde.

Er hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 1. und 2. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Satz StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die von 27.10.2022, 10:34 Uhr, bis 12.05.2023, 14:42 Uhr, erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 389 StPO war er weiters schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wurde das vom Angeklagten zur Begehung der dargestellten vorsätzlichen Straftaten verwendete und sichergestellte Mobiltelefon SAMSUNG konfisziert. Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 StGB wurde ein durch die Begehung der dargestellten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangter Betrag von € 46.529,30, darin enthalten der sichergestellte Bargeld iHv EUR 1.080,00, für verfallen erklärt. Gemäß § 34 SMG und § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Suchtgift sowie die Suchtgiftutensilien mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er brachte zu keinem Zeitpunkt identitätsbezeugende Dokumente oder andere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Identität in Vorlage. Seine Identität steht nicht fest. Es kann weder festgestellt werden, wer der Beschwerdeführer ist, noch welcher Volksgruppe er angehört, noch, welche Staatsangehörigkeit er hat oder in welchem Staat er vor der Asylantragstellung 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Er ist weder XXXX , StA AFGHANISTAN, noch XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION. Er ist weder TADSCHIKISCHER noch GEORGISCHER Staatsangehöriger. Es kann nicht festgestellt werden, dass er staatenlos ist.

Der Beschwerdeführer verschleiert seine Identität, weil er der Auffassung ist, dass er ohne Heimatadresse nicht abschiebbar ist. Er wurde nicht dazu gezwungen, falsche Angaben zu seiner Identität zu machen.

Er ist sunnitischer Moslem. Er spricht jedenfalls etwas DARI, grundlegend, aber nicht muttersprachlich oder gut TSCHETSCHENISCH, gut, aber nicht muttersprachlich Deutsch und RUSSISCH. Es kann weder festgestellt werden, ob er TADSCHIKISCH spricht, noch welche Sprachen er noch spricht oder was seine Muttersprache ist.

Es kann nicht festgestellt werden, welche Familienangehörigen der Beschwerdeführer hat und wo sie leben.

Es kann nicht festgestellt werden, über welche Ausbildung, Berufsbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführer verfügt.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde als seinen Angaben bis DEZEMBER 2015 in der Sonderbetreuungsstelle OST, danach bis MAI 2016 in der Sonderbetreuungsstelle SCHWARZENBERG untergebracht; in dieser Zeit war er als seinen Angaben zufolge Minderjähriger mit zwei AFGHANEN von der Betreuungsstelle abgängig. Danach war er drei Wochen in der Sonderbereuungsstelle HÖRSCHING untergebracht. In HÖSCHING wurde er wegen zwei Schnittwunden verarztet, wollte aber nicht angeben, wer der Täter war. Danach wurde er in einer Wohngruppe der VOLKSHILFE OBERÖSTERREICH in XXXX untergebracht, bis 11.04.2017. Dort war er mit zwei AFGHANEN in einen Raufhandel mit einem Asylwerber aus BANGLADESH auf der ENNSTALBRÜCKE involviert. Im Anschluss wurde er als Erwachsener in einem Quartier in XXXX untergebracht, von 11.04.2017 bis 24.09.2018. Er wurde in dieser Zeit polizeilich betreten, als er verbotenerweise Munition für eine Schreckschusspistole in der Hosentasche hatte; es kann nicht festgestellt werden, dass er mit dieser nur spielen wollte. Er wurde in diesem Zeitraum wegen Verweigerung des Putzdienstes, mehrmaligen Nächtigens quartierfremder Personen, Nichteinhaltung des Putzplanes und erneuten Nächtigens quartierfremder Personen verwarnt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.09.2018 stellte dieses das Strafverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß §§ 35, 37 SMG vorläufig ein und erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch eine Drogenberatungsstelle zu unterziehen und eine Bestätigung darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate vorzulegen.

Am 24.09.2018 wurde er aus disziplinären Gründen in das Grundversorgungsquartier XXXX verlegt, war aber ab 09.10.2018 unbekannten Aufenthalts und wurde von diesem Grundversorgungsquartier abgemeldet. Er war ab diesem Zeitpunkt unangemeldet bei Freunden in XXXX .

Der Beschwerdeführer hatte ein Auto, aber nie den Führerschein gemacht. Er fuhr ohne Führerschein und verwendete dafür unrechtmäßigerweise Kennzeichen von anderen KFZ.

Der Beschwerdeführer lernte in Österreich Deutsch und war vor der Verhängung der Untersuchungshaft in einem Seniorenheim fünf bis zehn Stunden pro Woche ehrenamtlich tätig und trainierte KICKBOXEN.

Der Beschwerdeführer war 2015 bis auf eine Narbe auf der Brust gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass er 2015 suizidgefährdet war oder 2019 eine Lähmung hatte. Er ist seit 2018 suchtmittelabhängig. 2019 wurde er wegen des Verdachts auf eine neurologische Erkrankung beobachtet. Hinweise auf eine organische Störung konnten aus neurologischer Sicht nicht festgestellt werden. Festgestellt wurden Missbrauch von CANNABINOIDEN und eine psychogene Verhaltensstörung. Seither war der Beschwerdeführer nicht mehr in Spitalsbehandlung.

Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung mit XXXX ; diese Beziehung besteht nicht mehr.

Am 10.10.2018 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit dem am 23.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2017 als unbegründet ab, mit dem das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2015 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat AFGHANISTAN abgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen eingeräumt und festgestellt hatte, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist. Die schriftliche Ausfertigung wurde von keiner der Parteien beantragt.

Am 29.11.2018 stellte die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.

Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwerer Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hinderte am 10.10.2018 einen Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung, indem er seinen PKW stark beschleunigte und frontal auf den Polizisten zufuhr, der nur durch einen Sprung zur Seite eine frontale Kollision vermeiden konnte; der Beschwerdeführer touchierte ihn aber mit dem PKW am Knie, wodurch der Polizist eine Schürfwunde erlitt. Der Beschwerdeführer beging die Körperverletzung an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war. Er flüchtete mit weit überhöhter Geschwindigkeit und teils rote Ampeln passierende vor der Polizei und touchierte dabei einen PKW, der bereits angehalten hatte. Dadurch führte er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben des Fahrers dieses PKW herbei.

Er nahm am 05.09.2018 den PKW des XXXX in Gebrauch, ohne, dass der es ihm erlaubt hatte.

Er montierte am 31.05.2018, 10./11.6.2018, 29.6.-06.07.2018, im JUNI 2018 und im Zeitraum 30.09./1.10.2018 die Kennzeichentafeln von den PKW anderer ohne deren Erlaubnis ab und brachte sie an dem von ihm benützten PKW an bzw. verwahrte er sie im Kofferraum seines PKW. Dadurch unterdrückte er sie und verhinderte, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden.

Eine Diversion war ausgeschlossen wegen der Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers und der mit erheblichen Intensität ausgeführten Tatbegehungsweise, der Tatwiederholung und der Tendenz der unangebrachten Bagatellisierung der Taten. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.

Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte das Landesgericht XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 XXXX eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn zu Boden geworfen und ihm am Boden liegend einen leichten Fußtritt gegen den Kopf versetzt hatte, wodurch das Opfer eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt. Mildernd wurde die teilweise Verantwortungsübernahme, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Eine Diversion war nicht möglich, weil die Schuld schwer war wegen des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie der massiven Tatfolgen.

Im Nachhinein schiebt der Beschwerdeführer dem Opfer die Verantwortung dafür zu und verharmlost die Tat.

Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer einen Folgeasylantrag. Das Bundesamt ließ diesen mit Verfahrensanordnung vom 09.04.2019 nicht zu. Mit Bescheid vom 10.04.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit der Entlassung aus der Strafhaft am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.04.2019 hob das Bundesamt seinen faktischen Abschiebeschutz auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 06.05.2019 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Beschwerde oder Revision erhob er dagegen nicht.

Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2019 nach AFGHANISTAN abgeschoben, kehrte aber mit dem CHARTER zurück, weil er bei der Einreise nach AFGHANISTAN angegeben hatte, nicht AFGHANISCHER, sondern RUSSISCHER Staatsangehöriger zu sein.

Am 10.05.2019 stellte ihm die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde erneut ein Heimreisezertifikat aus. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer am 29.05.2019 erneut nach AFGHANISTAN abgeschoben.

Mit Bescheid vom 07.06.2019 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von ZEHN Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt. Beschwerde oder Revision dagegen erhob er nicht.

Bis 06.09.2019 war der Beschwerdeführer in AFGHANISTAN. Es kann nicht festgestellt werden, wie er dort zwischen 29.05.2019 und 06.09.2019 lebte.

Der Beschwerdeführer wurde von 09.05.2019 bis 29.05.2019 und von 06.09.2019 bis 19.02.2021 in Schubhaft angehalten, wobei er von 27.11.2020 bis 07.12.2020 wegen COVID-19 in Spitalsbehandlung war. Während der Anhaltung in Schubhaft wurde wegen des verbotenen Besitzes eines Mobiltelefons diszipliniert.

Während der Anhaltung in Schubhaft nahm der Beschwerdeführer 2020 PREGABALIN, DOMINAL und TRITTICO zur Entspannung. Er hatte Schlafstörungen und war subdepressiv, davon abgesehen litt er an keinen schweren Erkrankungen. 2021 litt er in der Schubhaft an einer posttraumatischen Belastungsstörung; er nahm weiterhin PREGABALIN und TRITTICO ein. Nach der Entlassung aus der Schubhaft ging es ihm gut, er nahm keine ärztliche Behandlung und Medikamente mehr in Anspruch, suchtmittelabhängig ist er jedoch weiterhin.

Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens; sein Asylverfahren über den Antrag vom 13.08.2021 wurde am 11.11.2021 durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Nach der Entlassung aus der Schubhaft zog der Beschwerdeführer in ein Quartier der CARITAS in WIEN. Nach Ende der Meldeverpflichtung auf Grund des gelinderen Mittels, das mit Bescheid vom 19.02.2021 über ihn verhängt worden war, und der er nachkam, begründete er im APRIL 2021 eine Meldeadresse bei seinem Freund XXXX , einem SYRISCHEN Staatsangehörigen, in XXXX . Dort hielt er sich jedoch nicht regemäßig auf, er lebte unangemeldet in XXXX .

In XXXX lebt auch seine nunmehrige Lebensgefährtin XXXX , die ebenfalls bis 2021 eine Haftstrafe verbüßte und seit FEBRUAR 2021 rund 0,6 kg CANNABISKRAUT unentgeltlich von ihm bekam. Dafür lebte der Beschwerdeführer kostenlos bei ihr und sie bestritt seinen Lebensunterhalt. Der Beschwerdeführer ist weiterhin ledig und hat keine Kinder. XXXX arbeitet bei der Volkshilfe im Sozialbereich. Sie ist nicht vom Beschwerdeführer abhängig.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienmitglieder oder Angehörigen im Bundesgebiet.

Seit der Entlassung aus der Schubhaft war der Beschwerdeführer nicht mehr ehrenamtlich tätig. Er war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Seit der Entlassung aus der Schubhaft bezieht er auch keine Grundversorgung mehr, da er der Aufforderung, sich in die Erstaufnahmestelle WEST zu begeben, nicht nachkam, auch nicht im Umfang der Krankenversicherung.

Seit MÄRZ 2022 hat der Beschwerdeführer einen Platz in einem Pflichtschulabschlusskurs; er hat diesen aber nicht abgeschlossen.

Mit Beschluss vom 27.09.2022 beendete die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen CANNABISKONSUMS gemäß § 35 Abs. 9 SMG mit Diversion.

Seit 27.10.2022 befindet er sich wieder in Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 12.05.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht den Beschwerdeführer. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 9.509,9 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) und 228,3 Gramm KOKAIN (enthaltend überwiegend 78,3% COCAIN), an nachstehende bekannte sowie darüber hinaus großteils an unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend überlassen, insbesondere indem er (neben unbekannten Bezugsquellen) im Zeitraum von MAI 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 vom zu ha 2 St 141/22k verfolgten XXXX insgesamt 5.700 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,00 sowie zumindest 200 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 45,00 und von XXXX insgesamt 3.500 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,-- ankaufte und größtenteils mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte, und zwar unter anderem

- im Zeitraum von FEBRUAR 2021 bis zur Festnahme am 27.10.2022 der abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen insgesamt rund 600 Gramm CANNABISKRAUT unentgeltlich;

- im Zeitraum von AUGUST 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 dem XXXX in Teilmengen von 5 bis 10 Gramm insgesamt 120 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 43,00 bis EUR 55,00;

- am 26. und 27.10.2022 unbekannten Abnehmern 108,3 Gramm KOKAIN zu einem unbekannten Grammpreis;

- ENDE SEPTEMBER/ANFANG OKTOBER 2022 XXXX einmalig 3.000 Gramm CANNABISKRAUT, indem er dieses – nachdem er es von diesem auf Kommissionsbasis erworben hatte – öffnete, die Qualität testete und anschließend zur Gänze wieder an XXXX zurückgab.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 27.10.2022 in seiner Wohnung 90,1 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) sowie in seinem Rucksack 136,6 Gramm KOKAIN (enthaltend 78,3% COCAIN) für den Weiterverkauf aufbewahrte.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von SEPTEMBER 2022 (bis dahin von ha 48 BAZ 989/22d umfasst) bis zur Festnahme am 27.10.2022 regelmäßig CANNABISKRAUT (Wirkstoff THCA und DELTA-9-THC) sowie seit FRÜHLING 2021 auch KOKAIN (Wirkstoff COCAIN) konsumierte und am 27.10.2022 geringe Mengen zum Eigenkonsum vorgesehenes CANNABISKRAUT sowie einen Joint in seiner Wohnung aufbewahrte.

Er hat am 20.04.2023 in XXXX AbtInSp XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgerichtes XXXX zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernehme am 27.10.2022 mehrfach gesagt habe, dass es sich bei den 3 Kilogramm CANNABISKRAUT, die er von XXXX in einem Koffer übernommen hat, um CBD gehandelt habe, dies aber widerrechtlich von dem vernehmenden Beamten, AbtInsp XXXX , nicht so protokolliert wurde.

Er hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 1. und 2. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Satz StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die von 27.10.2022, 10:34 Uhr, bis 12.05.2023, 14:42 Uhr, erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 389 StPO war er weiters schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wurde das vom Angeklagten zur Begehung der dargestellten vorsätzlichen Straftaten verwendete und sichergestellte Mobiltelefon SAMSUNG konfisziert. Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 StGB wurde ein durch die Begehung der dargestellten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangter Betrag von € 46.529,30, darin enthalten der sichergestellte Bargeld iHv EUR 1.080,00, für verfallen erklärt. Gemäß § 34 SMG und § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Suchtgift sowie die Suchtgiftutensilien mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.

Das Gericht berücksichtigte die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das überwiegende Geständnis, das in diesem Umfang wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge.

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wird seither in Strafhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist nicht Opfer von Gewalt, sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet.

Der Beschwerdeführer bringt keine Asylgründe glaubhaft vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung droht.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund des Gutachtens zur Altersfeststellung vom 09.02.2016 fest, demzufolge er 2016 ein durchschnittliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter, laut Schlüsselbein-CT einen Mittelwert von 19 Jahren und laut Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses ein Alter von 16,8 bis 20 Jahre und laut den Durchbruchsstadien seines Gebisses ein Alter von 17,4 bis 20,3 Jahren hatte, sohin 2016 zwischen 17,4 und 20 Jahren alt war; daher steht fest, dass der Beschwerdeführer jetzt zwischen 25 und 27,5 Jahren alt ist. Im Übrigen ist die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 13.07.2017, er könne sein Geburtsdatum nach dem AFGHANISCHEN Kalender nicht angeben, er habe nur von seinen Eltern gewusst, dass er 16 Jahre alt gewesen sei, als er nach Österreich eingereist sei, nicht plausibel, da er angab, dass seine Eltern gestorben seien, als er FÜNF bzw. SIEBEN Jahre alt gewesen sei. Seine Aussage in der Einvernahme am 22.10.2019, am 06.02.2000 sei er 1,5 Jahre alt gewesen, widerspricht sowohl dem von ihm angegebenen Geburtsdatum 01.01.1999, als auch 18.09.1999. Dass er bei der Asylantragstellung 2015 erst 14 Jahre alt war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 erstmals angab, ist auf Grund des Altersfeststellungsgutachtens ausgeschlossen.

Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente oder andere Beweismittel für seine Identität vorlegte, steht auf Grund des Aktes fest.

Während er einerseits angab, er haben noch nie einen Personalausweis oder Reisepass gehabt (Einvernahme 2017), gab er andererseits an, er habe einen abgelaufenen Reisepass, sei aber ohne diesen ausgereist, in der Einvernahme am 09.04.2019 gab er wieder an, nie RUSSISCHE Dokumente, nie Dokumente, die seine Identität belegen, gehabt zu haben. Während er in der Einvernahme am 09.04.2019 angab, er habe nie eine Geburtsurkunde gehabt, gab er in der Einvernahme am 18.04.2019 an, dass er nur eine Geburtsurkunde gehabt, diese aber verloren habe. Auf Grund des Rechercheergebnisses des RUSSISCHEN Föderationsdienstes steht aber fest, dass es keinerlei Dokumente auf die vom Beschwerdeführer angegebene Identität gab.

Dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert, weil er davon ausgeht, dass er ohne Heimatadresse nicht abschiebbar ist, steht auf Grund seiner Eingabe vom 14.03.2019 fest und mit seinem Verhalten sowie dem persönlichen Eindruck, den er vermittelte, in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen wurde, falsche Angaben zu seiner Identität zu machen, steht fest, weil seine Angaben dazu widersprüchlich und nicht glaubhaft waren: Zunächst gab er im Schreiben vom 15.03.2019 und in der Erstbefragung am 21.03.2019 an, die falsche Identität sei von AFGHANEN erfunden worden, weil man als AFGHANE in kurzer Zeit Asyl bekommen könne und TSCHETSCHENIEN kein Asylland sei; diese AFGHANEN haben ihn ins Drogengeschäft eingeweiht und ihm gedroht, dass wenn er mit dem Drogenhandel aufhöre, werden sie ihn anzeigen und sie werden dafür sorgen, dass er ganz schnell aus Österreich rausgeschmissen werde. Diese beiden AFGHANEN gab der Beschwerdeführer in den Einvernahmen am 16.10.2019 und 22.10.2019 nun vielmehr als seine beiden Identitätszeugen in AFGHANISTAN an: Nach seiner zweiten Abschiebung habe er dort nach Kontakten gesucht, die möglicherweise als Zeugen für ihn aussagen können, dass er kein AFGHANE sei. Warum sie ihn in Österreich erpressen und ihm in AFGHANISTAN helfen sollten, war nicht plausibel. Dass er gezwungen worden sei, DARI zu lernen, gab er erstmals in der hg. mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und nicht glaubhaft an.

Im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen, die zwei AFGHANEN hätten ihn auf seine Einvernahmen vorbereitet und ihm eingeredet, dass man als AFGHANE schneller Asyl bekomme, weshalb er alles getan habe, was sie gesagt haben, gab er in der hg. mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 erstmals an, ein Freund seines Vaters habe ihm gesagt, was er sagen solle, später im Verlauf der Einvernahme hingegen wieder, „sie haben“ ihn gezwungen DARI zu lernen, sohin nicht nur ein väterlicher Freund. In der Einvernahme am 13.08.2021 gab er als die, die ihn gelehrt haben, was er im ersten Asylverfahren habe sagen müssen, weder den väterlichen Freund XXXX , noch seine zwei AFGHANISCHEN Identitätszeugen an, sondern Bekannte seines Vaters, mit denen er gemeinsam nach Österreich gekommen sei.

Dass der Beschwerdeführer nicht XXXX , StA AFGHANISTAN, ist, wie er in der Erstbefragung 2016, Einvernahme 2017 und mündlicher Verhandlung 2018 angegeben hatte, steht – obwohl die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde am 30.11.2018 und 10.05.2019 Heimreisezertifikate für ihn ausstellte – auf Grund des Schreibens des Außenministeriums der Islamischen Republik AFHGANISTAN vom 04.09.2019 und des Schreibens der Generaldirektion für Konsularangelegenheiten, Stellvertretende Abteilung für Einwanderung, Flüchtlinge, Staatsbürgerschaft und Diaspora von AFGHANEN fest; diesem zufolge ist der Beschwerde SYRISCHER Staatsangehöriger. Da es keinen Beleg dafür gibt und diese Feststellung dem Schreiben zufolge und auch laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.10.2019 nur auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers gründet, was er im ggst. Verfahren im Übrigen auch bestreitet, kann nicht festgestellt werden, dass er SYRISCHER Staatsangehöriger ist. Auch weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme mit der AFGHANISCHEN Vertretungsbehörde am 05.03.2021 nur DEUTSCH sprach und sich weigerte, DARI zu sprechen, stimmte die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde vorerst und bis dato keiner neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu.

Dass der Beschwerdeführer weder XXXX (bzw. XXXX , wie er im Schreiben vom 14.03.2018 angab) XXXX , wie er im Schreiben vom 15.03.2019 angab, noch XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, ist, steht auf Grund der Erhebungen von Interpol MOSKAU (05.11.2019) und den Erhebungen der RUSSISCHEN Vertretungbehörde vom 08.12.2020 und des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der RUSSISCHEN FÖDERATION vom 29.12.2020 fest. Die Feststellung im Schreiben des UNHCR KABUL vom 31.07.2019, wonach der Beschwerdeführer XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, ist, gründet nur auf den Angaben des Beschwerdeführers, nicht aber auf Belegen zu seiner Identität; daher steht auch auf Grund dieses Schreibens die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Soweit die Stellungnahme vom 13.08.2019 vorbringt, der Beschwerdeführer gebe nun wahrheitsgemäß an, aus der RUSSISCHEN FÖDERATION zu stammen, bringt auch sie keinen Beleg dafür vor, warum die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers entgegen dem Ermittlungsergebnis der RUSSISCHEN Behörden zutreffen. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.08.2021 ist der Umstand, dass die Sprachmodule in Bescheiden und Erkenntnissen seit 2019 auf Russisch eingefügt wurden, keine Feststellung einer RUSSISCHEN Staatsangehörigkeit, vielmehr steht auf Grund des Verfahrensganges fest, dass der Beschwerdeführer seit 2019 angibt, nicht DARI zu sprechen, nicht TADSCHIKISCH zu sprechen und TSCHETSCHENISCH nicht lesen und schreiben zu können, vielmehr sogar Einvernahmen verweigerte, wenn kein RUSSISCH-Dolmetscher anwesend war. RUSSISCH war sohin neben Deutsch die einzige Sprache, von der der Beschwerdeführer seit 2019 angibt, sie lesen und schreiben zu können. Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben gemäß § 12 Abs. 1 BFA-VG den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht; dies bedeutet nicht, dass dies eine Sprache des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ist oder sein muss.

Auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben zu seiner Herkunft kann – ungeachtet dessen, dass er zunächst angegeben hatte, aus XXXX in AFGHANISTAN zu stammen – nicht festgestellt werden, woher der Beschwerdeführer stammt: Während der Beschwerdeführer im Schreiben vom 15.03.2019 angab, in XXXX geboren zu sein, gab er bei der Sprachanalyse am 06.12.2021 an, in XXXX geboren und im Alter von SIEBEN Jahren von dort weggezogen zu sein, während er in der Einvernahme am 27.01.2022 angab, er sei in XXXX geboren, aber seine Eltern stammen aus XXXX , wohingegen er in der Einvernahme am 16.10.2019 noch angegeben hatte, er wisse nicht, wo seine Eltern herkommen. Weiters gab er in der Einvernahme am 16.10.2019 an, sie seien die Eltern seines Vaters im Dorf in TSCHETSCHENIEN besuchen gefahren, da sei viel Natur gewesen; XXXX ist jedoch eine Stadt mit fast 50.000 Einwohnern.

Dass der Beschwerdeführer nicht TADSCHIKISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Angaben der TADSCHIKISCHEN Botschaft in der Einvernahme am 08.06.2020 fest; auf Grund deren Stellungnahme steht fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezugspunkte zu TADSCHIKISTAN hat.

Dass der Beschwerdeführer nicht GEORGISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Erhebungen von Interpol TIFLIS fest.

Es kann – entgegen dem angefochtenen Bescheid – nicht festgestellt werden, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört, weil er dazu divergierende Angaben macht:

Während er in der Erstbefragung am 18.10.2015 angab, der Volksgruppe TADSCHIKEN anzugehören, bestritt er dies in den Einvernahmen seit 2019 und die Vertretungsbehörde von TADSCHIKISTAN konnte keine Berührungspunkte des Beschwerdeführers mit TADSCHIKISTAN feststellen.

Auf Grund des Berichts des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu den fehlenden Kenntnissen über Land, Sitten und Persönlichkeiten betreffend TSCHETSCHENIEN sowie den eingelernten TSCHETSCHENISCH-Kenntnissen steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht tschetschenischer Volksgruppenangehöriger ist. Dies verkennt das Bundesamt, wenn es auf Grund der Sprachanalyse vom 21.12.2021 davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe angehört. Vielmehr steht die Erhebung des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, dass der Beschwerdeführer von seinen Mitschubhäftlingen TSCHETSCHENISCH-Unterricht bekam, damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer laut der Sprachanalyse nur grundlegend und nicht muttersprachlich TSCHETSCHENISCH sprach und er russisch verwendet, um sich verständlich zu machen. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten PROFIL-Bericht, demzufolge ein TSCHETSCHENE mit ihm im Auftrag von PROFIL ein längeres Gespräch führte und auch davon ausging, der Beschwerdeführer spreche leidlich TSCHETSCHENISCH, allerdings klinge es nicht authentisch und er glaube nicht, dass der Beschwerdeführer TSCHETSCHENE sei. Dem steht auch die Sprachanalyse nicht entgegen, auf Grund derer nur feststeht, dass das grundlegende TSCHETSCHENISCH, das der Beschwerdeführer spricht, Merkmale des STANDARDTSCHETSCHENISCH hat, das in XXXX oder XXXX gesprochen wird; dies bedeutet aber nur, dass der Beschwerdeführer dieses TSCHETSCHENISCH und nicht einen anderen Dialekt davon gelernt hat. Dass er TSCHETSCHENISCH nicht muttersprachlich spricht, wird in dieser Sprachanalyse ausdrücklich festgestellt. Vor diesem Hintergrund tut auch die Beschwerde mit dem Zitat der Dolmetscherin in der hg. mündlichen Verhandlung, der Akzent des Beschwerdeführers könnte TSCHETSCHENISCH sein, nicht dar, dass der Beschwerdeführer TSCHETSCHENE ist.

Es kann entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung am 13.08.2021 und der dabei vorgelegten Stellungnahme nicht festgestellt werden, dass er staatenlos ist: Die Stellungnahme führt dazu aus, dass eine Person staatenlos sei, wenn kein Staat auf Grund seines Rechts diesen als Staatsangehörigen sieht. Es seien drei Staaten angefragt worden und keiner habe den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen angehsehen, daher sei er staatenlos. Damit verwechselt die Stellungnahme Staatenlosigkeit und Nicht-Feststellbarkeit der Staatsangehörigkeit (vgl. § 9 Abs. 2 IPRG). Eine Person gilt dann als staatenlos, wenn sie weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. VwGH 13.10.2006, 2003/01/0522). Im Fall des Beschwerdeführers kann aber nicht festgestellt werden, dass er keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, da sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache und dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Asylantragstellung 2015 widersprüchlich und nicht glaubhaft sind und daher weder festgestellt werden kann, woher der Beschwerdeführer kommt, noch wer er ist und welche Sprache seine Muttersprache ist. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass kein Staat ihn auf Grund seines Rechts als seinen Staatsangehörigen sieht, vielmehr steht nur fest, dass die Staaten, zu denen er bisher einen Bezug angab, nicht seine Herkunftsstaaten sind.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass die Behörde den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Sie verkennt aber, dass das Bundesamt dies betreffend die Staaten, auf die es im Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise gibt (AFGHANISTAN, TADSCHIKISTAN, RUSSISCHE FÖDERATION), in den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits vor der Stellung dieses Asylantrages ermittelte und die Erhebungen ergaben, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen (s.o.).

Soweit die Beschwerde dessen ungeachtet fordert, das Bundesamt habe den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen festzustellen und ihre Ermittlungspflicht verletzt, verkennt sie die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken hat; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Zu diesen Anhaltspunkten gehören insbesondere der Name des Asylwerbers, alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen; das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat; Staaten des früheren Aufenthaltes, der Reiseweg nach Österreich, frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten, Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen, Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente; Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Nicht glaubhaft weil widersprüchlich waren nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, sondern auch zu seinen Lebensumständen vor der Einreise nach Österreich:

Während er in der Erstbefragung 2015 angab, er habe seit er FÜNF Jahre alt war gemeinsam mit seiner Familie in XXXX , TADSCHIKISTAN, gelebt, in der Einvernahme am 13.07.2017, eine Nachbarin in TADSCHIKSITAN habe ihn wie einen Sohn aufgenommen, nachdem seine Mutter verstorben sei, gab er in der Einvernahme am 09.04.2019 hingegen an, sei in TASCHIKISTAN gewesen und eine RUSSISCHE Familie habe ihn aufgenommen, als er alleine gewesen sei, es seien ihre Nachbarn in TASCHIKISTAN gewesen, er habe mit einer Freundin seiner Mutter in TADSCHIKISTAN gelebt, der Mann dieser Freundin, XXXX , der ein guter Freund seines Vaters gewesen sei, habe sie einmal hierhin, einmal dorthin gebracht, einige Male auch nach TSCHETSCHENIEN, sie haben ihn einfach mitgenommen, als seine Eltern gestorben seien, und für ihn wie seine Eltern gesorgt, sohin, er habe nicht in TADSCHIKISTAN, sondern abwechselnd in TADSCHIKISTAN und TSCHETSCHENIEN gelebt. In der Einvernahme am 16.10.2019 gab er nunmehr an, dass seine Eltern, mit denen er in XXXX gelebt habe, vor ca. 12 Jahren gestorben seien; danach gab er nicht mehr an, mit XXXX zwischen TSCHETSCHENIEN und TADSCHIKISTAN gependelt zu sein, sondern sein Zielvater habe ihn nach MOSKAU mitgenommen, dort habe er gelebt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt, hätte er Großeltern gehabt, hätte er keinen Ziehvater gebraucht; auch in der Einvernahme am 26.01.2022 gab er zunächst auch an, mit XXXX in MOSKAU gelebt zu haben, er sei von ihm nach tschetschenischen Gebräuchen adoptiert worden, in weiterer Folge jedoch, XXXX habe sich nicht um ihn gekümmert, er habe ihn einem Freund von ihm namens XXXX übergeben. Er habe in MOSKAU mit XXXX gelebt, dann habe XXXX ihn bei XXXX abgeholt und nach WEISSRUSSLAND mitgenommen.

In der Einvernahme am 16.10.2019 gab er erstmals an, sich bereits seit 2013 – sohin zwei Jahre vor seiner Asylantragstellung – bzw. später in derselben Einvernahme, sich seit 2013 oder 2014 im Schengenraum aufgehalten zu haben: Er sei mit einem Transport bzw. LKW aus RUSSLAND ausgereist und in POLEN gewesen und über TSCHECHIEN nach Österreich eingereist, in der Einvernahme am 27.01.2022 gab er nunmehr an, bereits 2011 oder 2012 über WEISSRUSSLAND, wo sie drei oder vier Monate geblieben seien, über WARSCHAU, wo sie ein halbes Jahr geblieben seien, nach Österreich gereist seien – demnach hätte er sich bereits spätestens 2013, sohin mehr als zwei Jahre vor dem Asylantrag in Österreich aufgehalten, auch laut dem vom Beschwerdeführer PROFIL-Artikel lebte er schon vorher in Österreich, in derselben Einvernahme am 27.01.2022 gab er jedoch später ausdrücklich an, sich erst seit 16.10.2015 in Österreich aufzuhalten.

Es kann daher nicht festgestellt werden, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers vor seiner Asylantragstellung 2015 war, weil der Beschwerdeführer dazu divergierende Angaben macht. Dass der Beschwerdeführer sunnitischer Moslem ist, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden Angaben fest.

Dass der Beschwerdeführer jedenfalls etwas DARI spricht, steht fest, weil seine Verständigung mit Dolmetschern für die Sprache DARI in der Erstbefragung am 18.10.2915, der Begutachtung vom 09.02.2016, in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2017 und in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2018 problemfrei war, wie betreffend die Begutachtung auf Grund der Aussage der Dolmetscherin, im Übrigen auf Grund der – auch vom Beschwerdeführer unterfertigten – Niederschriften feststeht; dies gab er auch in der Erstbefragung am 18.10.2015 an. Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, § 47 Anm 4). Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings der Beweis der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 47 AVG). Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Beweise vor, sondern bestritt die Richtigkeit der Niederschriften unsubstantiiert: Seine Angaben ab der Einvernahme am 04.04.2019, er spreche nicht DARI und habe noch bei keiner Einvernahme DARI gesprochen, sind nicht glaubhaft und widerspricht den Niederschriften, die öffentliche Urkunden sind. Dass er auch mit den Mitarbeitern der AFGHANISCHEN Botschaft 2019 Deutsch und nicht DARI gesprochen habe, widersprechen dem Bericht des Bundesamtes über den Vorführtermin und der Stellungnahme der Abteilung für Rückkehrberatung im Schubhaftverfahren und sind nicht glaubhaft; soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung darüber hinaus vorbrachte, das Bundesamt sei bei dem Termin gar nicht anwesend gewesen, folgt das Gericht dem dem widersprechenden Vorführbericht des Bundesamtes, zumal Vorführtermine, zu denen gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG geladen wird, Amtshandlung unter Leitung eines österreichischen Behördenorgans sein müssen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; vgl. VwGH 11.06.2013, 2013/21/0097). Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung am 03.01.2020 angab, nicht DARI sprechen zu können, war er auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er dabei vermittelte, nicht glaubhaft, dies auch vor dem Hintergrund, dass er als minderjähriger Asylwerber öfter in Begleitung AFGHANISCHER Staatsangehöriger betreten wurde; soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe sich auf ENGLISCH mit ihnen unterhalten, ist dies vor Hintergrund, dass er 2015 – 2017 nicht angegeben hatte, ENGLISCH zu können, nicht glaubhaft. Dass er DARI spricht, wird im Übrigen auch in dem Profil-Artikel ausgeführt, den der Beschwerdeführer vorlegte.

Dass der Beschwerdeführer nur grundlegend, aber nicht muttersprachlich (wie er in der Erstbefragung am 13.08.2021 angab) oder gut TSCHETSCHENISCH spricht, steht auf Grund des Berichts des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung fest und mit der Sprachanalyse vom 21.12.2021, wonach er nicht muttersprachlich, sondern nur grundlegend TSCHETSCHENISCH spricht, in Einklang.

Dass der Beschwerdeführer gut (dh. flüssig, aber mit Akzent und grammatikalischen Fehlern), aber nicht muttersprachlich Deutsch und RUSSISCH spricht, steht auf Grund seiner Angaben und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, und der Einschätzung der Dolmetscherin fest; bereits in der Einvernahme am 09.04.2019 hatte die Dolmetscherin angegeben, dass RUSSISCH wahrscheinlich nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung erstmals angab, die Russisch-Dolmetscher haben manchmal selbst nicht RUSSISCH verstanden, trifft sein Vorbringen nicht zu: Der Beschwerdeführer hatte in allen Einvernahmen bejaht, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut ist und die Niederschrift hernach unterfertigt (zur Niederschrift als öffentliche Urkunde s.o.).

Es kann weder festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer TADSCHIKISCH spricht, weil er dies zwar in der Erstbefragung am 18.10.2015 angab, in der Einvernahme am 09.04.2019 gab er hingegen bereits an, nur etwas TADSCHIKISCH zu sprechen, in der Einvernahme mit der Botschaft TADSCHIKISTANS am 08.06.2020 hingegen, gar nicht TADSCHIKISCH zu sprechen.

Es kann daher nicht festgestellt werden, was die Muttersprache des Beschwerdeführers ist – wie im Übrigen auch der vom Beschwerdeführer vorgelegt PROFIL-Bericht ausführt.

Es kann nicht festgestellt werden, welche Familienangehörigen der Beschwerdeführer hat und wo sie leben, weil er dazu divergierende Angaben macht: Während er in der Erstbefragung am 18.10.2015 angab, sein Bruder heiße XXXX , in der Begutachtung, er sei verstorben, gab er in der Einvernahme am 16.10.2019 an, sein Bruder heiße XXXX und er habe seit ca. 2007 keinen Kontakt mehr mit ihm. Laut dem von ihm vorgelegten PROFIL-Artikel hat er im Übrigen mehrere Brüder.

Auch zu seinen Eltern macht er unglaubhaft Angaben: Während er in der Begutachtung angab, sein Vater sei verstorben, als er FÜNF Jahre alt gewesen sei, seine Mutter, als er SIEBEN Jahre alt gewesen sei, gab er in der Einvernahme am 13.07.2017 an, seine Bruder und sein Vater seien nach AFGHANISTAN gegangen, als Nachricht gekommen sei, dass der Großvater krank sei, und seither gebe es keinen Kontakt mehr zu ihnen. Während er in der Einvernahme am 13.07.2017 angab, sein Vater sei verschwunden, als er FÜNF Jahre alt gewesen sei und seine Mutter gestorben, als er SIEBEN Jahr alt gewesen sei, gab er in der Einvernahme am 09.04.2019 an, dass seine Eltern seien umgebracht worden, als er SIEBEN oder ACHT Jahre alt gewesen sei, und in der Einvernahme am 22.10.2019, sein Vater sei gestorben, als er ACHT Jahre alt gewesen sei, wann seine Mutter gestorben sei, wisse er nicht. In der Einvernahme am 26.01.2022 gab er wiederum an, dass sein Vater 2006, als er SIEBEN Jahre alt gewesen sei, im Krieg gestorben sei, seine Mutter sei vor seinem Vater gestorben, der daraufhin in den Krieg gegangen sei. Während er in der Einvernahme am 22.10.2019 angab, er wisse nicht, wo seine Eltern beerdigt seien, vielleicht in TSCHETSCHENIEN, gab er in der Einvernahme am 27.01.2022 an, seine Mutter sei am Friedhof in XXXX bestattet, danach, beide seine Eltern seien glaublich 2007 gestorben und in XXXX begraben.

Es kann nicht festgestellt werden, über welche Ausbildung und Berufsbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführer verfügt, weil er dazu divergierende Angaben macht: Während er in der Erstbefragung am 18.10.2015 angab, er sei Analphabet und habe keine Ausbildung gemacht, gab er in der Begutachtung an, zumindest ein Jahr lang die Schule besucht zu haben, in der Einvernahme am 13.07.2017, er habe die Schule besucht, bis seine Mutter gestorben sei, in der Einvernahme am 22.10.2019, er sei nie in der Schule gewesen; soweit er in dieser Einvernahme auf den Vorhalt der Schulpflicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION hin angab, dass Einwanderer diese Pflicht umgehen können, verkennt er, dass er in dieser Einvernahme vorbrachte, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION zu sein, sohin kein Einwanderer. In der Einvernahme am 26.01.2022 gab er nunmehr an, in MOSKAU einen Kurs für Waisenkinder besucht zu haben, dies jedoch nur zwei oder drei Monate lang. Während er in der Begutachtung angab, er sei Gelegenheitsarbeiter gewesen bzw. in der Einvernahme am 13.07.2017 einerseits, er habe versucht, durch Hilfsarbeit am BAZAR zu überleben, andererseits, eine Nachbarin habe ihn wie einen Sohn aufgenommen, nachdem seine Mutter verstorben sei, aber er habe sein Leben in TADSCHIKISTAN selbstständig finanziert, gab er in der Einvernahme am 27.01.2022 an, er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet, in einem Imbiss-Stand für Obdachlose in MOSKAU und dort Essen gekocht und verteilt, aber nur einen Monat lang, für seinen Lebensunterhalt habe XXXX gesorgt; laut dem PROFIL-Artikel gab er übrigens an, in einer Küche geholfen und dabei gelernt zu haben, Torten zu backen und Salate zuzubereiten.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf dem Strafregisterauszug und den Urteilen und Beschlüssen.

Dass der Beschwerdeführer bei der Körperverletzung, wegen der er am 24.01.2019 verurteilt wurde, unglaublich brutal vorging, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zufügte und noch auf ihn eintrat, als er am Boden lag, steht entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund des Urteils fest. Dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung dafür übernimmt, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, fest, das Opfer habe ihn provoziert, nachgefragt, er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seiner Freundin gestritten, sich nicht gut gefühlt und das Opfer sei ihm auf die Nerven gegangen; Reue zeigte er nicht.

Die Feststellungen zur Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers auf dem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu den disziplinären Problemen des Beschwerdeführers in der Grundversorgung gründen auf dem vorliegenden Asylakt. Dass er mit der Munition nur spielte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, war nicht glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer bestritt, mit zwei AFGHANEN bei der Rauferei mit dem Asylwerber aus BANGLADESH involviert gewesen zu sein, folgt das Gericht dem im Akt erliegenden Polizeiprotokoll, demzufolge die zwei AFGHANISCHEN Staatsangehörigen danach beamtshandelt wurden.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers vor der Verhängung der ersten Strafhaft gründen auf seinen Angaben.

Die Feststellungen zum mehr als einmaligen Fahren ohne Führerscheins und dem Verwenden fremder Kennzeichen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung und der Einvernahme am 16.10.2019 und stehen mit der Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung sowie der Flucht vor der Polizeikontrolle in Einklang, wobei seine Aussage in dieser Verhandlung, er habe sein Auto abgemeldet, seiner Aussage in derselben Verhandlung, die Polizei habe ihm sein Auto weggenommen, widerspricht.

Die Feststellungen zu XXXX gründen auf den Eingaben des Beschwerdeführers am 14.03.2019 und 15.03.2021 sowie seinen Angaben in der Erstbefragung am 21.03.2019, in der er sie als seine Verlobte bezeichnet; es kann daher nicht festgestellt werden, dass er bereits seit 2018 mit XXXX zusammen ist, wie er in der Einvernahme am 26.01.2022 angab. Ausweislich des PROFIL-Berichts verließ den Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin erst, als er in Haft war, sohin nicht vor OKTOBER 2018.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Asyl- und Schubhaftakten, dem DEF-Akt und dem HRZ-Akt.

Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 07.06.2019 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt wurde, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest und wird auch in der Stellungnahme vom 13.08.2021 nicht bestritten. Diese führt nur aus, bei RA SINGER handle es sich nur um die vermeintliche Anwältin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde ausweislich der Verhandlungsschrift bereits in seinem ersten Asylverfahren von RA SINGER vertreten, er gab im Schreiben vom 14.03.2019 RA SINGER an, in der Einvernahme am 09.04.2019 sagte er ausdrücklich, „Der Name meiner Anwältin ist Mag. Susanne SINGER“, wobei er hinzufügte, er wisse nicht, was mit ihr sei, sie nahm nämlich nicht an der Einvernahme teil. In der Einvernahme am 18.04.2019, als ihm das Bundesamt vorhielt, die Vertreterin nicht erreichen zu können und dass daher davon auszugehen sei, dass er nicht mehr durch diese Rechtsanwältin vertreten sei, gab er noch an, dass er ein paar Mal mit ihr gesprochen habe, wenn sie nicht antworte, könne er nichts machen, sie habe gesagt, dass sie beim Bundesamt anrufen und ihn vertreten werde, warum das Bundesamt sie nicht erreicht habe, wisse er nicht. Weder dadurch, noch danach, legte der Beschwerdeführer die Vollmacht zurück, noch tat dies die Vertreterin. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung am 07.06.2019 von ihr vertreten wurde und die Zustellung rechtswirksam war; ausweislich des Aktes legte sie die Vollmacht im Übrigen auch nach der Bescheidzustellung nicht zurück. Soweit die Stellungnahme vom 13.08.2021 vorbringt, dass ausweislich des Aktes der rechtsfreundlichen Vertreterin keine weiteren Vermerke ersichtlich seien und dass sie den Akt im APRIL 2019 abgelegt habe, verfängt das Vorbringen ausweislich des unterfertigten Zustellscheins des Bescheides vom 07.06.2019 durch ihre Kanzlei nicht; dass sie die Vollmacht zurückgelegt habe, tut selbst die Stellungnahme nicht dar. Dass der Beschwerdeführer von seiner Anwältin nicht über die Zustellung des Bescheides informiert worden sei, wie die Beschwerde ausführt, tut keine Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges dar, da sich der Beschwerdeführer die Handlungen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zurechnen lassen musste. Schon vor diesem Hintergrund bedarf es keiner zeugenschaftlichen Einvernahme der nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers, zumal diese am Zustellvorgang 2019 nicht beteiligt waren, sondern erst später Vollmacht legten. Dass der Beschwerdeführer auch in AFGHANISTAN erreichbar war, ergibt sich im Übrigen aus dem von ihm vorgelegten PROFIL-Artikel.

Dass der Beschwerdeführer die Einreise nach AFGHANISTAN am 09.05.2019 vereitelte, indem er bei der Einreise angab, RUSSISCHER Staatsangehöriger zu sein und anfing, in gebrochenem russisch zu sprechen, steht auf Grund des Berichts des Escort-Teams und der Stellungnahme der Abteilung für Rückkehrvorbereitung entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, er habe im Flugzeug gehört, dass außerhalb des Flugzeuges auf Englisch über ihn geredet worden sei, dass ein TSCHETSCHENE mit diesem Flugzeug gebracht worden sei, zumal nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer im Flugzeug die Gespräche außerhalb gehört hat und kein Grund ersichtlich ist, warum das Escort-Team dies gesagt haben sollte, weil die AFGHANISCHE Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellte und sein Vorbringen, er sei TSCHETSCHENE, bereits damals als nicht glaubhaft erkannt worden war.

Auf Grund der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, wie er die Zeit in AFHGANISTAN von 29.05.2019 bis 06.09.2019 verbrachte: Während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in einer geschlossenen Anstalt mit schwerbewaffneten Wachen – mit KALASCHNIKOWS und GLOCKS – gelebt, die ihn jeden Tag einen Terroristen genannt haben, und in der Einvernahme am 22.10.2019, er habe sich in AFGHANISTAN nicht frei bewegen können und sei in Arrest gewesen, war er laut PROFIL-Artikel in einem Hotel für Rückkehrer von IOM und suchte eine Reihe von Behörden auf, um zu beweisen, dass er nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger sei, während die Stellungnahme vom 13.08.2021 wiederum angibt, der Beschwerdeführer sei in AFGHANISTAN durchgehend unter Kontrolle der AFGHANISCHEN Sicherheitsbehörden gestanden.

Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass der Beschwerdeführer sich an seiner Meldeadresse in XXXX nur gelegentlich aufhielt und stattdessen unangemeldet in XXXX lebte, steht auf Grund der Hauserhebung fest und mit dem Umstand, dass seine Lebensgefährtin XXXX dort lebt, in Einklang, ebenso mit dem Suchtmittelhandel in XXXX seit FEBRUAR 2021; gemeldet ist er bei seiner Lebensgefährtin ausweislich des ZMR erst seit 26.01.2022, sohin dem Tag vor der Einvernahme im Asylverfahren. Dass XXXX nicht vom Beschwerdeführer abhängig ist, steht auf Grund ihrer Angaben in der Einvernahme am 27.01.2022 fest, denenzufolge sie erwerbstätig ist und zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet hat, die sie unterstützen, v.a. ihre Schwester XXXX . Auch als sie im Krankenstand war, kümmerte sie sich ihren Angaben zufolge um den Haushalt; eine Abhängigkeit vom Beschwerdeführer kann daher ausweislich ihrer Angaben vom 27.01.2022 nicht festgestellt werden.

Dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in XXXX lebt und bis 2021 eine Haftstrafe verbüßte steht auf Grund Ihres ZMR-Auszuges und der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin am 26.01.2022 fest. Die Feststellung zur Suchtmittelüberlassung gründet auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX , dass sie den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestreitet, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt fest.

Dass der Beschwerdeführer weiterhin ledig ist und keine Kinder hat, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 27.01.2022 fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem Gutachten zur Altersfeststellung aus dem Februar 2016, demzufolge der Beschwerdeführer abgesehen von einer Narbe auf der Brust gesund war. Nicht glaubhaft ist entgegen seinem Vorbringen in der Eingabe vom 14.03.2019, dass der Beschwerdeführer im NOVEMBER 2015 suizidal war, da sich im Gutachten 2016 dafür keine Anhaltspunkte finden, der Beschwerdeführer angibt, er sei im NOVEMBER 2015 in XXXX suizidal gewesen, während er ausweislich des Melderegisters und des Grundversorgungssystems bis MAI 2016 in den Sonderbetreuungsstellen OST und SCHWARZENBERG untergebracht war, sohin nicht in XXXX , und die Therapie, auf die er sich bezog, Therapie statt Strafe wegen Drogenmissbrauchs war, zu der er vom Gericht im Wege der Weisung verfällt wurde. Dass er seit jedenfalls 2018 suchtmittelabhängig ist, steht auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX 2018, den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 09.04.2019 fest. Dass der Beschwerdeführer 2019 wegen CANNABINOIDMISSBRAUCH in Spitalsbehandlung war und die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand in der Schubhaft gründen auf dem im Schubhaftverfahren eingeholten Befund des Amtsarztes und des Vereins DIALOG, dass er darüberhinaus an keinen schweren Erkrankungen leidet, steht auch auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 15.04.2020 fest. Zudem gründen die Feststellungen zur Behandlung wegen CANNABINOIDMISSBRAUCH und der psychischen Erkrankung, und zur Nichtfeststellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lähmung auf Grund den von der Justizanstalt vorgelegten Befunden des XXXX . Auf Grund des Befunds aus dem JÄNNER 2020 kann nicht festgestellt werden, dass ihn der Aufenthalt in AFGHANISTAN 2019 traumatisiert hat, wie er in der Einvernahme am 15.04.2020 angab; vielmehr ist er bereits seit 2018 suchtmittelabhängig. Auf Grund des Schubhaftaktes steht fest, dass er von COVID-19 genesen ist. Dass er 2021 an einer posttraumatischen Belastungsstörung litt, steht auf Grund des Befunds vom 13.01.2021 fest. Dass er weiterhin PREGABALIN und TRITTICO einnahm, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 09.02.2021 fest. Dass es ihm nach der Entlassung aus der Schubhaft gut ging, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 27.01.2022 fest. Dass er seither nicht in Spitalsbehandlung war, steht fest, weil er keine Befunde vorlegte. Dass er jedoch weiterhin suchtmittelabhängig ist, steht auf Grund des Urteils des Landesgerichts XXXX fest.

Dass der Beschwerdeführer seit MÄRZ 2022 einen Platz in einem Pflichtschulabschlussprogramm hat, steht auf Grund der von ihm vorgelegten Bestätigung fest, dass er diesen nicht abschloss auf Grund des Urteils 2023.

Dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wäre oder sein Aufenthalt zur Strafverfolgung nötig wäre, tat er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich; dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe niemanden mehr in TADSCHIKISTAN und dort keinen Platz zum Schlafen (18.10.2015). Es steht jedoch fest, dass er nicht TADSCHIKISCHER Staatsangehöriger ist, sohin betrifft dieses Vorbringen jedenfalls nicht seinen Herkunftsstaat.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach AFGHANISTAN zurückkehren könne, da er nicht wisse, wie er dort überleben solle, im Falle der Rückkehr fürchte er, im Krieg getötet zu werden, außerdem wisse er nicht, wohin er gehen solle (18.10.2015). Es steht jedoch auch fest, dass er nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger ist, sohin betrifft auch dieses Vorbringen jedenfalls nicht seinen Herkunftsstaat.

Am 15.03.2019 brachte er vor, er fürchte, dass seine Landsleute diese Lüge – dass er sich als AFGHANE ausgebe – durchschauen und er eine Enttäuschung für die TSCHETSCHENISCHE Gemeinde sei; Ähnliches brachte er auch in der Einvernahme am 18.04.2019 vor. Vor dem Hintergrund, dass er in der Schubhaft von seiner gescheiterten Abschiebung nach AFGHANISTAN erzählte und von TSCHETSCHENISCHEN Mithäftlingen dennoch in TSCHETSCHENISCH unterrichtet wurde, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung durch TSCHETSCHENISCHE Volksgruppenangehörige ausgesetzt ist, zumal feststeht, dass er auch nicht TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger ist.

Weiters brachte er am 15.03.2019 vor, er habe keine Familie mehr in TSCHETSCHENIEN, sein Fluchtgrund sei der Krieg in TSCHETSCHENIEN gewesen, er habe große Angst, auch getötet zu werden und fürchte im Falle der Rückkehr seinen Tod, sobald man das Land verlasse, werde man getötet. Da feststeht, dass er nicht RUSSISCHER Staatsangehöriger ist, bezieht sich auch dieses Vorbringen nicht auf seinen Herkunftsstaat; davon abgesehen ist notorisch, dass der zweite TSCHETSCHENIENKRIEG 2009 endete und RUSSISCHE Staatsangehörige Reisefreiheit genießen.

In der Einvernahme am 09.04.2019 gab er an, dass Präsident KADYROW seinen Vater, seinen Großvater, seine Mutter und seine Großmutter umgebracht habe, er habe sich auf seiner Liste befunden, KADYROW baue dort seinen eigenen Islam auf, er finde das nicht gut und könne das nicht annehmen. Da feststeht, dass er nicht RUSSISCHER Staatsangehöriger ist, bezieht sich auch dieses Vorbringen nicht auf seinen Herkunftsstaat; davon abgesehen widerspricht dieses Vorbringen dem, seine Mutter sei gestorben, als ihr Haus bombardiert worden sei, und dem, sein Vater sei im Krieg gestorben, in der Einvernahme 2022.

Weiters brachte er in der Einvernahme am 09.04.2019 vor, er habe ein Problem damit, was Präsident KADYROW und Präsident PUTIN machen, da Anhänger von KADYROW – sohin nicht dieser selbst, wie er davor angab – seine Eltern umgebracht haben, er wisse nicht mehr, wann seine Eltern umgebracht worden seien, er sei damals SIEBEN oder ACHT Jahre alt gewesen. KADYROW wolle ihn jetzt umbringen, er stehe auf seiner Liste. Wenn KADYROW jemanden umbringen wolle, dann mache er das überall. Da feststeht, dass er nicht RUSSISCHER Staatsangehöriger ist, bezieht sich auch dieses Vorbringen nicht auf seinen Herkunftsstaat; davon abgesehen widerspricht dieses Vorbringen dem, seine Mutter sei gestorben, als ihr Haus bombardiert worden sei, und dem, sein Vater sei im Krieg gestorben, in der Einvernahme 2022. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie angab, in Österreich einer Verfolgung durch den RUSSISCHEN Staats ausgesetzt gewesen zu sein. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überall einer Gefährdung durch Präsident KADYROW ausgesetzt ist, zumal nicht ersichtlich ist, warum dieser ihn verfolgen soll, zumal er angibt, nie gekämpft zu haben. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, seine Eltern haben damals in TSCHETSCHENIEN gegen die RUSSEN gekämpft, ist jedoch notorisch, dass Kämpfer des ersten und zweiten TSCHETSCHENIENKRIEGES in der RUSSISCHEN FÖDERATION in der Regel keiner Verfolgung mehr ausgesetzt sind.

Weiters brachte er in der Einvernahme am 09.04.2019 vor, wenn ein TSCHETSCHENE nach AFGHANISTAN abgeschoben werde, dann werde er eingesperrt und vielleicht sogar umgebracht, das könne einem passieren, wenn man die Sprache nicht beherrsche. Er wisse nicht, was passieren könne. Es steht jedoch fest, dass er nicht AFGHANISCHER Staatsangehöriger ist, sohin betrifft dieses Vorbringen jedenfalls nicht seinen Herkunftsstaat; davon abgesehen steht auch fest, dass er nicht TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenangehöriger ist; darüber hinaus war sein Vorbringen zum Aufenthalt in AFGHANISTAN 2019 widersprüchlich und nicht glaubhaft.

In der Erstbefragung am 13.08.2021 brachte er vor, dass sein Name in den österreichischen Medien schon bekannt sei, auch, dass er als TSCHETSCHENE in AFGHANISTAN gewesen sei. Falls er nach RUSSLAND abgeschoben werde, könne er dort nicht leben, brachte er am 13.08.2021 vor, weil er keinerlei Dokumente besitze, er habe keine Kontakte in RUSSLAND und kenne sich dort nicht aus. Er könne auf Grund der politischen Situation dort nicht sein. Da er als TSCHETSCHENE in AFGHANISTAN gewesen sei, wäre sein Leben in RUSSLAND in Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, da er befürchte, dass RUSSLAND annehme, dass er einer radikalen islamischen Miliz angehöre. Dies führte er in der Stellungnahme vom 13.08.2021 weiter aus. Es steht jedoch fest, die RUSSSICHE FÖDERATION nicht sein Herkunftsstaat ist und er nicht der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN angehört. Was den PROFIL-Artikel betrifft, steht fest, dass weder der Name XXXX , StA AFGHANISTAN, die Identität des Beschwerdeführers ist, noch XXXX in XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERAITON. Auf dem Foto in diesem Artikel hält sich der Beschwerdeführer die linke Hand ins Gesicht und hat ein Baseball-Kapperl auf, weshalb man nur das Kinn und einen Teil der Unterlippe sieht; er ist darauf nicht identifizierbar. Der Artikel ist daher nicht auf den Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, rückführbar.

Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer keine Asylgründe glaubhaft vorbringt und es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 Asylg 2005 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 GFK darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wird. Gemäß Abs. 2 kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf: Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mit Verweis auf VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verwiesen; vgl. auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, mwN).

Mit Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, entschied der EuGH, dass Art. 14 Abs. 4 lit. b RL 2011/95/EU dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Feststellung der zuständigen Behörde abhängt, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft angesichts der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck muss die zuständige Behörde diese Gefahr gegen die Rechte abwägen, die nach der Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen, ohne dass sie jedoch darüber hinaus prüfen müsste, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt.

3.2.2. § 17 StGB bestimmt, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 mwN).

§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fordert zudem, dass ein „besonders schweres“ Verbrechen vorliegen muss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH Ra 2017/19/0531 mwN).

Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

Mit Urteil vom 12.05.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 9.509,9 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) und 228,3 Gramm KOKAIN (enthaltend überwiegend 78,3% COCAIN), an nachstehende bekannte sowie darüber hinaus großteils an unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend überlassen, insbesondere indem er (neben unbekannten Bezugsquellen) im Zeitraum von MAI 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 vom zu ha 2 St 141/22k verfolgten XXXX insgesamt 5.700 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,00 sowie zumindest 200 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 45,00 und von XXXX insgesamt 3.500 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,-- ankaufte und größtenteils mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte, und zwar unter anderem

- im Zeitraum von FEBRUAR 2021 bis zur Festnahme am 27.10.2022 der abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen insgesamt rund 600 Gramm CANNABISKRAUT unentgeltlich;

- im Zeitraum von AUGUST 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 dem XXXX ZI in Teilmengen von 5 bis 10 Gramm insgesamt 120 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 43,00 bis EUR 55,00;

- am 26. und 27.10.2022 unbekannten Abnehmern 108,3 Gramm KOKAIN zu einem unbekannten Grammpreis;

- ENDE SEPTEMBER/ANFANG OKTOBER 2022 XXXX einmalig 3.000 Gramm CANNABISKRAUT, indem er dieses – nachdem er es von diesem auf Kommissionsbasis erworben hatte – öffnete, die Qualität testete und anschließend zur Gänze wieder an XXXX zurückgab.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 27.10.2022 in seiner Wohnung 90,1 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) sowie in seinem Rucksack 136,6 Gramm KOKAIN (enthaltend 78,3% COCAIN) für den Weiterverkauf aufbewahrte.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von SEPTEMBER 2022 (bis dahin von ha 48 BAZ 989/22d umfasst) bis zur Festnahme am 27.10.2022 regelmäßig CANNABISKRAUT (Wirkstoff THCA und DELTA-9-THC) sowie seit FRÜHLING 2021 auch KOKAIN (Wirkstoff COCAIN) konsumierte und am 27.10.2022 geringe Mengen zum Eigenkonsum vorgesehenes CANNABISKRAUT sowie einen Joint in seiner Wohnung aufbewahrte.

Er hat am 20.04.2023 in XXXX AbtInSp XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgerichtes XXXX zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernehme am 27.10.2022 mehrfach gesagt habe, dass es sich bei den 3 Kilogramm CANNABISKRAUT, die er von XXXX in einem Koffer übernommen hat, um CBD gehandelt habe, dies aber widerrechtlich von dem vernehmenden Beamten, AbtInsp XXXX , nicht so protokolliert wurde.

Er hat hiedurch neben dem Verbrechen der Verleumdung v.a. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, begangen. Der Strafrahmen betrug gemäß § 28a Abs. 4 Z 3 SMG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, weil der Beschwerdeführer das den Suchtmittelhandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge beging. Dabei erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für täter-, tat- und schuldangemessen, wobei es das Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd wertete, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge hingegen erschwerend.

Auf Grund §§ 2 ff. TilgungsG steht jedoch fest, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwerer Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und vom 24.01.2019 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, wobei der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafen bis 20.04.2019 verbüßte, noch nicht getilgt waren und sind und nicht nur 2023, sondern bereits 2018 eine Anzeige wegen Drogenbesitzes diversionell erledigt worden war. Der Beschwerdeführer wurde nämlich dabei unter seiner bis 2018 verwendeten Identität verurteilt, weshalb zwei getrennte Datensätze bestehen und der Strafregisterauszug unter seinen seit 2019 verwendeten Identität keine Eintragungen aufweist und nur die Diversion 2022 unter seiner nunmehrigen Verfahrensidentität aufschien. Er ist daher nicht unbescholten gewesen und der vom Landesgericht angenommene Milderungsgrund bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten traf zudem nicht zu. Hinzu kommt, dass auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Asylverfahren, dass die Lebensgefährtin, der der Beschwerdeführer ausweislich des Urteils das Suchtgift unentgeltlich überließ, dafür seinen Lebensunterhalt bestritt. Abgesehen von den großen Mengen Suchtgifts von mehr als 9,5 kg CANNABISKRAUT und fast ¼ kg KOKAIN ist die Verurteilung zu drei Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der auf Grund der zwei Datensätze entgegen der im Urteil angenommenen Unbescholtenheit bestehenden Vorstrafen umso schwerer zu gewichten.

Beim Suchtgifthandel handelt es sich um ein objektiv und auf Grund der Übermenge auch subjektiv ein besonders schweres Verbrechen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; 15.04.2020, Ra 2020/19/0003).

Beschwerdeführer hat daher durch das der Verurteilung zugrundeliegende Verbrechen auch subjektiv ein besonders schwerwiegendes Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verübt (vgl. auch VwGH 12.9.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318; betreffend teilweise bedingte Verurteilungen wegen Suchtmittelhandels zu – im Vergleich „nur“ – 15 bzw. 24 Monaten).

3.2.3. Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankam. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Dies trifft beim Beschwerdeführer zu: Nach Verhaltensauffälligkeiten in der Grundversorgung wurde der Beschwerdeführer, der ausgehend von dem von ihm angegebenen Alter 2017 volljährig wurde, bereits im SEPTEMBER 2018 mit Therapie statt Strafe mit einer Diversion belegt, konsumiert aber immer noch zwei bis drei Gramm CANNABISKRAUT täglich und gelegentlich KOKAIN. Drei Monate später wurde er verurteilt, weil er ohne Führerschein mit einem PKW, den er unbefugt gebrauchte, und Kennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, als er in eine Verkehrskontrolle kam, beschleunigte und dabei einen Polizisten verletzte und auf der Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit in Missachtung roter Ampeln einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete. Er unterdrückte mehrfach Kennzeichen anderer Fahrzeughalter und fuhr ohne jemals einen Führerschein gemacht zu haben, mit seinem unangemeldeten KFZ. Zudem wurde er am 24.01.2019 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, begangen im SEPTEMBER 2018, wobei er brutal vorging und seine Tat nicht bereut. Der Beschwerdeführer befand sich danach durchgehend in Strafhaft, Schubhaft und AFGHANISTAN. Erst seit 10.02.2021 befand er sich wieder auf freiem Fuß – und begann noch im selben Monat mit dem Suchtmittelhandel, von dem er auch nach einer Diversion wegen Suchtmittelbesitzes nicht abließ. Seit 27.10.2022 befindet er sich wieder durchgehend in Haft, weshalb auch kein positives Nachtatverhalten vorliegt. Auf Grund der durchgehenden Delinquenz auf freiem Fuß seit HERBST 2018, der weiterhin tristen finanziellen Lage und Suchtmittelabhängigkeit ist die Zukunftsprognose negativ. Der Beschwerdeführer stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

3.2.4. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat und ihm daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, stützt das Bundesamt den angefochtenen Bescheid in der Begründung auf § 8 Abs. 6 AsylG 2005, im Spruch jedoch unzutreffend auf § 8Abs. 1 AsylG 2005.

Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 16.10.2015 mit kurzzeitigen Unterbrechungen im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.

Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.5. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet, keine Kinder und ist nicht verheiratet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift daher nicht in sein Familienleben ein.

3.4.6. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).

Der Beschwerdeführer befindet sich abgesehen von den weniger als vier Monaten in AFGHANISTAN seit jedenfalls 16.10.2015 im Bundesgebiet, sohin seit mehr als SIEBEN Jahren. Er verfügt sohin über Privatleben im Bundesgebiet. Der Eingriff in dieses ist jedoch verhältnismäßig:

Der Beschwerdeführer reiste im Alter zwischen 17,4 und 20 Jahren ins Bundesgebiet ein. Zwischen 2015 und 2018 arbeitete er auch ehrenamtlich in einem Seniorenheim und kick-boxte in einem Verein. Abgesehen von Sprachzertifikaten machte er keine Aus- oder Fortbildung im Bundesgebiet. Er spricht gut deutsch. Legal erwerbstätig war er nie. Zwischen HERBST 2018 und FEBRUAR 2021 sowie seit OKTOBER 2022 befand bzw. befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft.

Der Beschwerdeführer lernte nach HERBST 2018 seine nunmehrige Lebensgefährtin kennen, die selbst bis FEBRUAR 2021 eine Haftstrafe verbüßte. Der Beschwerdeführer war in XXXX gemeldet, hielt sich aber in XXXX auf und betrieb Suchtmittelhandel im Hinblick auf eine große Menge Suchtgifts. Die Lebensgefährtin, die seit FEBRUAR 2021 600 g CANNABISKRAUT von unentgeltlich von ihm bezog, war sich dessen bewusst und wird in einem getrennten Strafverfahren verfolgt. Sie unterstützte dafür den Beschwerdeführer finanziell und er konnte bei ihr wohnen. Sie war sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst und sagte auch im Asylverfahren aus. Während ihrer Beziehung war der Beschwerdeführer nur ein Jahr und acht Monate auf freiem Fuß, davon ein Jahr und sechs Monate in XXXX , wo sie lebte. Sie bezog Suchtmittel von ihm, darüber hinaus war und ist sie nicht von ihm abhängig. Durch die erneute Verhängung der Untersuchungshaft schloss der Beschwerdeführer auch seinen Pflichtschulabschlusskurs nicht ab. Das Beschwerdevorbringen dazu, dass das Bundesamt nicht auf seine Abhängigkeit von seiner Lebensgefährtin und seinem Freund XXXX eingegangen sei, kann vor dem Hintergrund, dass 46.529,30 € für verfallen erklärt wurden, die der Beschwerdeführer durch seinen Suchtmittelhandel erwirtschaftete, dahinstehen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin kann infolge der Strafhaft nur durch Besuche, Briefe und Telefonate aufrechterhalten werden. In diesem Umfang kann sie auch vom Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufrecht erhalten werden.

Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere in die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer durfte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer hingegen nicht vorgeworfen werden, dass er mittels FRONTEX-Charter zwei Mal nach Österreich rücküberstellt wurde.

3.4.7. Dass die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift, ist insbesondere deshalb der Fall, weil das öffentliche Interesse nicht nur an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, sondern – auf Grund der zu 3.3. dargelegten Verurteilungen und von ihm ausgehenden Gefährdung bei negativer Zukunftsprognose – auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens auf Grund der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erheblich überwiegt.

Anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der Art. 2, 3 EMRK, 6., 13. ZPERMK: Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit und der gesund, es ist nicht ersichtlich, dass er an einer Erkrankung leidet, die außerhalb Österreichs nicht behandelt werden kann oder die ihn bei einer Abschiebung einem Gesundheitsrisiko aussetzt. Seine Fluchtvorbringen sind nicht glaubhaft, es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs asylrelevanter Verfolgung oder einer Gefahr iSd Art. 2, 3 EMRK, 6., 13. ZPEMRK ausgesetzt ist.

Soweit die Beschwerde eine Abwägung mit den Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat fordert, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AsylG 2005 nicht nachkommt und keine Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache sowie seinen Lebensumständen vor seiner Einreise nach Österreich getroffen werden können.

Ebenso unzutreffend sind in diesem Zusammenhang aus demselben Grund die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid.

Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Dies trifft im Fall des Beschwerdeführers zu. Soweit die Beschwerde rügt, das Bundesamt habe es unterlassen, Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen und daher keine vollständige Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würde, trifft sie daher nicht zu.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abzunehmenAuf Grund des zum Einreiseverbot Ausgeführten ist dem Bundesamt nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausgeht, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (Z 7).

Das Bundesamt stützte sich zutreffend darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), was bereits betreffend die Abweisung des Asylantrages dargelegt wurde (s.o.), der Beschwerdeführer das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 3) bzw. im konkreten Fall erfolgreich täuschte, was bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), da sich keines seiner Vorbringen auf seinen Herkunftsstaat bezieht, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde; zudem wäre noch Z 6 erfüllt gewesen, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, erlassen worden ist.

Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und sohin nicht täusche; dies trifft auf Grund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umständen nicht zu. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass Z 5 nicht anwendbar sei, wenn das Vorbringen auch nur ein einem Punkt möglicherweise auf wahre Tatsachen gestützt werde; auch dies verfängt nicht, da sich kein Vorbringen des Beschwerdeführers auf seinen Herkunftsstaat stützt, welcher nicht festgestellt werden kann, weshalb das von ihm betreffend den jeweiligen Herkunftsstaat erstattete Vorbringen, wie das Bundesamt zutreffend dartut, offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Soweit die Beschwerde Begründungsmängel betreffend § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vorbringt, verfängt die Beschwerde schon aus dem Grund nicht, dass auf Grund der Verurteilung 2023 feststeht, dass der Beschwerdeführer bei Bescheiderlassung Suchtmittelhandel mit großen Mengen Suchtgifts betrieb und der angefochtene Bescheid im Ergebnis jedenfalls zutraf.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides richtet.

Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verkennt die Beschwerde, dass die Rückkehrentscheidung wegen und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft nicht durchführbar ist.

3.6. Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird gemäß § 55 Abs. 1 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wurde, sah das Bundesamt zutreffend von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab.

Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet.

3.7. Einreiseverbot

3.7.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256; 22.1.2013, 2012/18/0143).

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

3.7.2. Dem Beschwerdeführer liegen folgende Strafverfahren zur Last: Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 11.09.2018 stellte dieses das Strafverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gemäß §§ 35, 37 SMG vorläufig ein und erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, sich einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch eine Drogenberatungsstelle zu unterziehen und eine Bestätigung darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate vorzulegen.

Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwerer Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hinderte am 10.10.2018 einen Polizisten mit Gewalt an einer Amtshandlung, indem er seinen PKW stark beschleunigte und frontal auf den Polizisten zufuhr, der nur durch einen Sprung zur Seite eine frontale Kollision vermeiden konnte; der Beschwerdeführer touchierte ihn aber mit dem PKW am Knie, wodurch der Polizist eine Schürfwunde erlitt. Der Beschwerdeführer beging die Körperverletzung an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden war. Er flüchtete mit weit überhöhter Geschwindigkeit und teils rote Ampeln passierende vor der Polizei und touchierte dabei einen PKW, der bereits angehalten hatte. Dadurch führte er grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben des Fahrers dieses PKW herbei.

Er nahm am 05.09.2018 den PKW des XXXX in Gebrauch, ohne, dass der es ihm erlaubt hatte.

Er montierte am 31.05.2018, 10./11.6.2018, 29.6.-06.07.2018, im JUNI 2018 und im Zeitraum 30.09./1.10.2018 die Kennzeichentafeln von den PKW anderer ohne deren Erlaubnis ab und brachte sie an dem von ihm benützten PKW an bzw. verwahrte er sie im Kofferraum seines PKW. Dadurch unterdrückte er sie und verhinderte, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden.

Eine Diversion war ausgeschlossen wegen der Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers und der mit erheblichen Intensität ausgeführten Tatbegehungsweise, der Tatwiederholung und der Tendenz der unangebrachten Bagatellisierung der Taten. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet.

Mit Urteil vom 24.01.2019 verurteilte das Landesgericht XXXX , den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hatte am 10.09.2018 XXXX eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, ihn zu Boden geworfen und ihm am Boden liegend einen leichten Fußtritt gegen den Kopf versetzt hatte, wodurch das Opfer eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt. Mildernd wurde die teilweise Verantwortungsübernahme, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Eine Diversion war nicht möglich, weil die Schuld schwer war wegen des hohen Gesinnungs- und Handlungsunwerts sowie der massiven Tatfolgen.

Im Nachhinein schiebt der Beschwerdeführer dem Opfer die Verantwortung dafür zu und verharmlost die Tat.

Mit Beschluss vom 27.09.2022 beendete die Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen CANNABISKONSUMS gemäß § 35 Abs. 9 SMG mit Diversion.

Mit Urteil vom 12.05.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht den Beschwerdeführer. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 9.509,9 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) und 228,3 Gramm KOKAIN (enthaltend überwiegend 78,3% COCAIN), an nachstehende bekannte sowie darüber hinaus großteils an unbekannte Abnehmer überwiegend gewinnbringend überlassen, insbesondere indem er (neben unbekannten Bezugsquellen) im Zeitraum von MAI 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 vom zu ha 2 St 141/22k verfolgten XXXX insgesamt 5.700 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,00 sowie zumindest 200 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 45,00 und von XXXX insgesamt 3.500 Gramm CANNABISKRAUT zum Grammpreis von EUR 5,-- ankaufte und größtenteils mit Gewinnaufschlag weiterverkaufte, und zwar unter anderem

- im Zeitraum von FEBRUAR 2021 bis zur Festnahme am 27.10.2022 der abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen insgesamt rund 600 Gramm CANNABISKRAUT unentgeltlich;

- im Zeitraum von AUGUST 2022 bis zur Festnahme am 27.10.2022 dem XXXX in Teilmengen von 5 bis 10 Gramm insgesamt 120 Gramm KOKAIN zum Grammpreis von EUR 43,00 bis EUR 55,00;

- am 26. und 27.10.2022 unbekannten Abnehmern 108,3 Gramm KOKAIN zu einem unbekannten Grammpreis;

- ENDE SEPTEMBER/ANFANG OKTOBER 2022 XXXX einmalig 3.000 Gramm CANNABISKRAUT, indem er dieses – nachdem er es von diesem auf Kommissionsbasis erworben hatte – öffnete, die Qualität testete und anschließend zur Gänze wieder an XXXX zurückgab.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 27.10.2022 in seiner Wohnung 90,1 Gramm CANNABISKRAUT (enthaltend rund 16,7% THCA und 1,27% DELTA-9-THC) sowie in seinem Rucksack 136,6 Gramm KOKAIN (enthaltend 78,3% COCAIN) für den Weiterverkauf aufbewahrte.

Er hat in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw zur Sicherstellung besessen, indem er im Zeitraum von SEPTEMBER 2022 (bis dahin von ha 48 BAZ 989/22d umfasst) bis zur Festnahme am 27.10.2022 regelmäßig CANNABISKRAUT (Wirkstoff THCA und DELTA-9-THC) sowie seit FRÜHLING 2021 auch KOKAIN (Wirkstoff COCAIN) konsumierte und am 27.10.2022 geringe Mengen zum Eigenkonsum vorgesehenes CANNABISKRAUT sowie einen Joint in seiner Wohnung aufbewahrte.

Er hat am 20.04.2023 in XXXX AbtInSp XXXX dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, indem er bei seiner Einvernahme als Beschuldigter vor dem Landesgerichtes XXXX zusammengefasst angab, dass er bei seiner Einvernehme am 27.10.2022 mehrfach gesagt habe, dass es sich bei den 3 Kilogramm CANNABISKRAUT, die er von XXXX in einem Koffer übernommen hat, um CBD gehandelt habe, dies aber widerrechtlich von dem vernehmenden Beamten, AbtInsp XXXX , nicht so protokolliert wurde.

Er hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 1. und 2. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Satz StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die von 27.10.2022, 10:34 Uhr, bis 12.05.2023, 14:42 Uhr, erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 389 StPO war er weiters schuldig, die Kosten des Strafverfahrens zu tragen. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wurde das vom Angeklagten zur Begehung der dargestellten vorsätzlichen Straftaten verwendete und sichergestellte Mobiltelefon SAMSUNG konfisziert. Gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 StGB wurde ein durch die Begehung der dargestellten mit Strafe bedrohten Handlungen erlangter Betrag von € 46.529,30, darin enthalten der sichergestellte Bargeld iHv EUR 1.080,00, für verfallen erklärt. Gemäß § 34 SMG und § 26 Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Suchtgift sowie die Suchtgiftutensilien mit Suchtgiftanhaftungen eingezogen.

Das Gericht berücksichtigte die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, das überwiegende Geständnis, das in diesem Umfang wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat sowie die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit Vergehen, die Gewinnabsicht und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge.

Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wird seither in Strafhaft angehalten.

Auf Grund §§ 2 ff. TilgungsG steht jedoch fest, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 wegen § 269 Abs. 1, 3. Fall StGB (Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 84 Abs. 2 und 5 Z 1 StGB (schwerer Körperverletzung), § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), § 136 Abs. 1 StGB (unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) und § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und vom 24.01.2019 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, wobei der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafen bis 20.04.2019 verbüßte, noch nicht getilgt waren und sind und nicht nur 2023, sondern bereits 2018 eine Anzeige wegen Drogenbesitzes diversionell erledigt worden war. Der Beschwerdeführer wurde nämlich dabei unter seiner bis 2018 verwendeten Identität verurteilt, weshalb zwei getrennte Datensätze bestehen und der Strafregisterauszug unter seinen seit 2019 verwendeten Identität keine Eintragungen aufweist und nur die Diversion 2022 unter seiner nunmehrigen Verfahrensidentität aufschien. Er ist daher nicht unbescholten gewesen und der vom Landesgericht angenommene Milderungsgrund bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten traf zudem nicht zu. Hinzu kommt, dass auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Asylverfahren, dass die Lebensgefährtin, der der Beschwerdeführer ausweislich des Urteils das Suchtgift unentgeltlich überließ, dafür seinen Lebensunterhalt bestritt. Abgesehen von den großen Mengen Suchtgifts von mehr als 9,5 kg CANNABISKRAUT und fast ¼ kg KOKAIN ist die Verurteilung zu drei Jahren und drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der auf Grund der zwei Datensätze entgegen der im Urteil angenommenen Unbescholtenheit bestehenden Vorstrafen umso schwerer zu gewichten.

Im Fall des Beschwerdeführers sind daher Z 1 – wie das Bundesamt zutreffend ausführt – durch die ersten beiden Verurteilungen, aber auch Z 3 durch die dritte Verurteilung erfüllt, nicht hingegen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, den der Verfassungsgerichtshof aufgehoben hat.

3.7.3. Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer nach Verhaltensauffälligkeiten in der Grundversorgung, der ausgehend von dem von ihm angegebenen Alter 2017 volljährig wurde, bereits im SEPTEMBER 2018 mit Therapie statt Strafe mit einer Diversion belegt wurde, aber immer noch zwei bis drei Gramm CANNABISKRAUT täglich und gelegentlich KOKAIN konsumiert. Drei Monate nach der Verfahrenseinstellung wurde er verurteilt, weil er ohne Führerschein mit einem PKW, den er unbefugt gebrauchte, und Kennzeichen, über die er nicht verfügen durfte, als er in eine Verkehrskontrolle kam, beschleunigte und dabei einen Polizisten verletzte und auf der Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit in Missachtung roter Ampeln einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete. Er unterdrückte mehrfach Kennzeichen anderer Fahrzeughalter und fuhr ohne jemals einen Führerschein gemacht zu haben, mit seinem unangemeldeten KFZ. Zudem wurde er am 24.01.2019 wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, begangen im SEPTEMBER 2018, wobei er brutal vorging und seine Tat nicht bereut. Der Beschwerdeführer befand sich danach durchgehend in Strafhaft, Schubhaft und AFGHANISTAN. Erst seit 10.02.2021 befand er sich wieder auf freiem Fuß – und begann noch im selben Monat mit dem Suchtmittelhandel, von dem er auch nach einer Diversion wegen Suchtmittelbesitzes nicht abließ. Seit 27.10.2022 befindet er sich wieder durchgehend in Haft.

Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer nachdem er ab HERBST 2018 das Haftübel verspürte, nach der Entlassung aus der Anschlussschubhaft im FEBRUAR 2021 auf freiem Fuß durchgehend Straftaten beging, bis im HERBST 2022 erneut die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde.

Dem Beschwerdeführer kann keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, als er sich nach wie vor in Strafhaft befindet und ein Gesinnungswandel – welcher bei Straftätern grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sie sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten haben – daher noch nicht erkennbar ist (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).

Zudem zeigt sich der Beschwerdeführer zu den begangenen Straftaten weder reuig noch einsichtig und liegt somit kein Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers vor. Auf Grund der weiterhin tristen finanziellen Lage und Suchtmittelabhängigkeit ist die Zukunftsprognose negativ. Der Beschwerdeführer stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist daher notwendig. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten ist, trifft zu.

3.7.4. Mit angefochtenen Spruchpunkt wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Vor dem Hintergrund der weiteren Verurteilung Verurteilung 2023 ist auch die Dauer des Einreiseverbotes verhältnismäßig, dies auch vor dem Hintergrund, dass er eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet hat, die jedoch von seinem unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet Bescheid wusste und eine Abnehmerin der Suchtmittel des Beschwerdeführers war, sohin auch von seinen Straftaten Bescheid wusste. Zwischen den Strafhaften von ihr und ihm konnten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die Beziehung nur ein Jahr und acht Monate auf freiem Fuß leben. Im Übrigen konnten und können sie sie in der Strafhaft nur durch Besuche sowie Briefe und Telefon aufrechterhalten; in diesem Umfang kann die Beziehung auch vom Ausland aus aufrechterhalten werden.

Beziehungen zu Personen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Daher ist die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch vor dem Hintergrund seines Privatlebens in Österreich verhältnismäßig.

3.7.5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes wendet.

3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände.

In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Ein solch eindeutiger Fall liegt hier vor. Es ist nicht ersichtlich, welches weitere Ermittlungsergebnis eine Vernehmung des BF hervorbringen würde.

Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Beschwerde die Tatbestände der Staatenlosigkeit und Nichtfeststellbarkeit der Staatsangehörigkeit verwechselte und davon ausgehend unzutreffend annahm, dass die RUSSISCHE FÖDERATION der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers sei und das Asylvorbringen des Beschwerdeführers sowie die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die RUSSISCHE FÖDERATION zu prüfen seien. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war jedoch bereits gemäß § 6 Abs. 2, 1 Z 4 und § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen, eine Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nicht zu treffen. Betreffend die Rückkehrentscheidung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Frist für die freiwillige Ausreise und das Einreiseverbot verkennt die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung wegen v.a. Suchtmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, die in der Beschwerde keine Berücksichtigung fand.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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