W248 2273872-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und die Richter Dr. Werner ANDRÄ sowie Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerde
der XXXX , und
des XXXX ,
beide vertreten durch Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz,
gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für das Vorhaben XXXX der XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
1 Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX stellten die XXXX , die XXXX im eigenen Namen und im Namen der XXXX sowie die XXXX (im Folgenden: Konsenswerberinnen), vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) als Genehmigungsbehörde nach dem UVP-G 2000 den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX , beinhaltend den Ersatzneubau verschiedener 220-kV- bzw. 110-kV-Leitungs-verbindungen im XXXX einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke (kurz: UW), und legten Projektunterlagen vor. Zeitgleich wurde der entsprechende Genehmigungsantrag für die im Bundesland XXXX gelegenen Teile bei der XXXX Landesregierung als UVP-Behörde gestellt.
Für das Vorhaben XXXX ist gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Da es sich auf die Gebiete zweier Bundesländer – nämlich XXXX und XXXX – erstreckt, war für dieses Vorhaben von beiden UVP-Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (kurz: UVP) durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
Die XXXX Landesregierung entschied über den bei ihr gestellten Antrag mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX . Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Die XXXX Landesregierung führte ein Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 als Großverfahren durch und erließ am XXXX den Genehmigungsbescheid mit der GZ: XXXX .
Der Genehmigungsbescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX am XXXX . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von XXXX bis inkl. XXXX bei den Standortgemeinden sowie bei der belangten Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der Behörde zum Download bereit.
Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung galt der Bescheid gegenüber allen Parteien (§ 44 f AVG) und ferner auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000).
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am XXXX zu laufen und endete mit Ablauf des XXXX .
Innerhalb dieser Frist sind u.a. Beschwerden folgender Personen in der nachstehenden Reihenfolge bei der XXXX Landesregierung eingelangt:
1. Gemeinsame Beschwerde vom XXXX (per E-Mail übermittelt am XXXX um XXXX Uhr) u.a. des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien
2. Beschwerde vom XXXX (per E-Mail übermittelt am XXXX um XXXX Uhr) der XXXX und des XXXX , beide vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz
Das Amt der XXXX Landesregierung übermittelte die eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und legte die Akten des Behördenverfahrens vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Schreiben vom XXXX stellten die Konsenswerberinnen bei der belangten Behörde den Antrag gemäß § 17 iVm. Anhang 1 Spalte 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden materiengesetzlichen Bestimmungen auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens XXXX und legte Projektunterlagen sowie verschiedene Dokumente vor.
Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren wurden unter anderem von XXXX und XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Parteien, bP) während der Auflagefrist Einwendungen erhoben.
Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer u.a. der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , und damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie haben sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben.
Die Entscheidung in dem von den Konsenswerberinnen mit ihrem Antrag vom XXXX initiierten UVP-Verfahren erging mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX . In diesem Bescheid wurde die beantragte Bewilligung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen erteilt. Der Bescheid wurde mit Edikt nach den Großverfahrensbestimmungen zugestellt. Das Edikt erfolgte in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX am XXXX . Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde. Der Genehmigungsbescheid lag von XXXX bis inkl. XXXX bei den Standortgemeinden sowie bei der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsicht auf und stand währen dieser Zeit auch auf der Internetseite der belangten Behörde zum Download bereit. Die Zustellwirkung trat zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am XXXX ein.
Mit E-Mail vom XXXX , XXXX Uhr, an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , erhoben die bP u.a., vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Mit E-Mail vom XXXX , XXXX Uhr, das ebenfalls an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX gerichtet wurde, erhoben die bP, vertreten durch Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH, eine weitere Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Für beide Beschwerden der bP wurde die Eingabegebühr von 30 € entrichtet.
In ihrem Internetauftritt unter XXXX hat die XXXX Landesregierung technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten bekannt gemacht. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Zurückweisung der Beschwerde hat daher mit Beschluss zu erfolgen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 7 zu § 31 VwGVG).
3.2 Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1 Wesentliche Rechtsgrundlagen:
§ 40 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:
„Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7.
[...]“
Die §§ 7, 17, 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
[...]“
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 13 Abs. 2 und § 32 AVG lauten auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[...]“
„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
3.2.2 Zur Beschwerdelegitimation:
Bei den bP handelt es sich um die Eigentümer der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , der das Grundstück Nr. XXXX mit der Grundstücksadresse XXXX (Wohnadresse der bP) inneliegt. Direkt angrenzend befindet sich die Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , mit dem Grundstück Nr. XXXX , die alleiniges Eigentum der bP XXXX ist. Bei den bP handelt es sich damit um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten, sodass ihnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung im Behördenverfahren zukam. Da sie sich sich am Behördenverfahren beteiligt und während der mit Edikt vom XXXX (kundgemacht am XXXX in den Ausgaben der Zeitungen „ XXXX Volksblatt“ und XXXX ) für die Zeit von XXXX bis einschließlich XXXX festgelegten Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung erhalten geblieben, und sie sind berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
3.2.3 Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde(n):
3.2.3.1 Beschwerdefrist:
Der Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , wurde am XXXX mit Edikt veröffentlicht. Die Zustellwirkung trat gemäß § 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zwei Wochen nach der Kundmachung, d. h. am XXXX ein.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausgeführt - vier Wochen. Die Frist ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde am XXXX zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am XXXX .
3.2.3.2 Zur fernelektronischen Einbringung der Beschwerden:
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form an die Behörde übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Dazu enthält eine auf der Homepage der XXXX Landesregierung XXXX , abrufbare Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, folgende Angaben:
„Geschäftszeichen:
Präs-2006-9909/89
BEKANNTMACHUNG DES LANDESAMTSDIREKTORS
1. Abschnitt
KUNDMACHUNG gemäß §§ 13, 41 und 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und §§ 85 Abs. 3, 86b Bundesabgabenordnung
§ 1
Rechtswirksames Einbringen
[...]
(3) Für Anbringen (Eingaben), die mittels elektronischer Zustelldienste eingebracht werden, gilt § 33 Abs. 3 AVG, wonach die Tage von der Übergabe an einen elektronischen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden. Auf diesem Weg eingebrachte Schriftstücke können daher auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) fristwahrend eingebracht werden, auch wenn sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
(4) Für alle anderen Anbringen (Eingaben), die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, gilt, dass die Empfangsgeräte auch außerhalb der Amtsstunden (siehe § 2) empfangsbereit sind, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen (Eingaben), die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen (Eingaben) auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
[...]“
Wie sich aus § 2 der soeben zitierten Bekanntmachung des Landesamtsdirektors vom 23.12.2019 ergibt, wurden die Amtsstunden wie folgt festgelegt:
Die von den bP, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, am Mittwoch, dem XXXX fernelektronisch an das E-Mail-Postfach des Amtes der XXXX Landesregierung, Abteilung XXXX , übermittelte Beschwerde wurde um XXXX Uhr und somit nach Ende der Amtsstunden eingebracht, sodass sie erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am darauffolgenden Tag, somit am Donnerstag, dem XXXX um XXXX Uhr als eingelangt galt und (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt wurde.
Die von den bP, vertreten durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH ebenfalls fernelektronisch eingebrachte Beschwerde wurde am XXXX um XXXX Uhr, d.h. innerhalb der Amtsstunden übermittelt und ist zu diesem Zeitpunkt, somit erst deutlich nach der durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde eingelangt.
Beide Beschwerden wurden vor Ende der Beschwerdefrist und somit rechtzeitig erhoben.
3.2.4 Konsumation des Beschwerderechtes
Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind sich darüber einig, dass ein und der selbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Eine zweite Beschwerde ist unzulässig, weil ihr „der Umstand entgegen [steht], dass mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde" (vgl VfGH 21.09.2020, E 2368/2020, 24.02.1997, B 507 4/96; 13.06.1995, B 269/95; 26.06.1991; B 368/91; 11.10.1988, B 1371/87; siehe auch VwGH 21.01.2015, 2004/09/0160; 30.01.2014, 2013/15/0157, jeweils mwN).
Dass es sich gegenständlich bei der zweiten, durch die Metzler Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Eingabe um eine eigenständige Beschwerde und nicht etwa bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die List Rechtsanwalts GmbH eingebrachten Beschwerde der bP handelt, ist schon daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von 30 € entrichtet wurde (zu diesem Kriterium siehe etwa BVwG 09.08.2016, W137 2131629-1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/05/0190) kommt es auf den Inhalt des Schriftsatzes an, und eine bloße Beschwerdeergänzung kann zum Beispiel dann anzunehmen sein, wenn ein Schriftsatz wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa Beschwerdeanträge, nicht enthält.
Da im gegenständlichen Fall für beide Schriftsätze Eingabegebühren entrichtet wurden, beide Beschwerden alle in § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich auch in keinem der beiden Schriftsätze ein Hinweis darauf findet, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sein könnte, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel daran, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handelt.
Die chronologisch zweite Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.
3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in der rechtlichen Beurteilung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit einer zweiten Beschwerde der selben Beschwerdeführer in der selben Sache auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002; 23.02.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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