W140 2116569-1/48E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2015, XXXX , sowie die Anhaltung ab 27.10.2015:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich des in Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, XXXX , ergangenen Fortsetzungsausspruches gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4. VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 27.10.2015, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen (Spruchpunkt II.). Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz wurden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt III.), der Antrag, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt IV) und der Antrag, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V.).
Der BF befand sich von 27.10.2015 bis 12.11.2015 in Schubhaft.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015 wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0229, wurde die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.IV. und A.V. des Erkenntnisses vom 09.11.2015 zurückgewiesen. Ausgeführt wurde dabei (auszugsweise) wie folgt:
„Nach dem dargestellten Verfahrensgang ist entscheidend, dass sich der von A. M. am 14. Dezember 2015 gestellte Verfahrenshilfeantrag entsprechend der nachträglichen Klarstellung von Anfang an nur auf die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses bezogen hatte und dass demzufolge auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur in diesem Umfang vorgenommen wurde. Demnach konnte nur diesbezüglich die fristwahrende Wirkung des rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags gemäß § 26 Abs. 3 VwGG eintreten, nicht jedoch für die vorliegende, gegen andere Spruchpunkte gerichtete außerordentliche Revision.
Diese Revision ist somit einerseits verspätet und andererseits von der hierfür nicht bestellten Verfahrenshelferin ohne Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht eingebracht worden (vgl. zum ersten Gesichtspunkt das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121, Punkt II. der Entscheidungsgründe, und zum zweiten Gesichtspunkt etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2012/21/0127, Punkt 1. der Entscheidungsgründe, den hg. Beschluss vom 26. Februar 2010, Zl. 2009/02/0282, mwN, sowie den hg. Beschluss vom 16. Februar 2001, Zl. 2000/19/0149). Das hat zwangsläufig die Zurückweisung der Revision zur Folge.“ (VwGH vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0229, Rz 7 und 8).
Mit weiterer Entscheidung vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat (...)
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision des A M, protokolliert zu Ro 2015/21/0042, und die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, protokolliert zu Ro 2016/21/0004, (jeweils) gegen den sie belastenden Teil von Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses werden zurückgewiesen. (...)
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird über Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, protokolliert zu Ra 2015/21/0240, in seinem Spruchpunkt A.II. und in seinem Spruchpunkt A.III., soweit der Kostenersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.“
(...)
13 Das BVwG begründete den mit dem genannten Spruchpunkt getroffenen negativen Fortsetzungsausspruch unter Bezugnahme auf mehrere in dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. November 2015 auszugsweise wörtlich zitierte Medienberichte vom 7. November 2015 damit, dass Pakistan das mit der Europäischen Union geschlossene Rücknahmeabkommen ausgesetzt habe. Der pakistanische Außenminister habe den Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Großbritanniens) einen "offenkundigen Missbrauch" des Abkommens vorgeworfen. Flugzeuge "mit abgeschobenen Migranten" dürften daher vorerst nicht mehr in Pakistan landen. Die am 7. November 2015 erstmals in den Medien "auftauchende" Aussetzung des Rücknahmeabkommens mit der Europäischen Union habe sich - so das BVwG dazu im Rahmen der Beweiswürdigung - nunmehr insofern manifestiert, als diese Aussetzung aufgrund der einheitlichen Medienberichterstattung "zum jetzigen Zeitpunkt vorerst als gesichert" anzusehen sei. Angesichts dessen folgerte das BVwG dann rechtlich, "zum aktuellen Zeitpunkt" könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Sicherungszweck der gegenständlichen Schubhaft realisiert werden könne. Es lägen daher die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vor.
14 Dem hält die Amtsrevision im Wesentlichen entgegen, das BVwG hätte dem BFA zu den aufgrund der erwähnten Medienberichte als notorisch angesehenen Tatsachen Parteiengehör einräumen müssen. In einer so ermöglichten Stellungnahme hätte das BFA zunächst geltend machen können, in den zitierten Quellen seien auch deutliche Hinweise darauf zu finden, dass es für die Suspendierung des Rücknahmeabkommens keine offizielle Bestätigung gegeben habe. Insofern seien die herangezogenen Belegstellen unvollständig. Außerdem hätte es für die Kündigung und dem entsprechend auch für eine vorübergehende Suspendierung nach Art. 20 Abs. 4 des Abkommens einer förmlichen Notifikation bedurft, die bisher nicht erfolgt sei. Überdies sei unberücksichtigt gelassen worden, dass für den Mitbeteiligten ein gültiges Heimreisezertifikat vorgelegen sei, in dem sich die Rücknahmebereitschaft Pakistans ausdrücklich "manifestiert" habe. Das BFA habe in Vorbereitung der für 2. Dezember 2015 geplanten "Frontex-Rückführung", für die auch der Mitbeteiligte vorgesehen gewesen sei, in den Monaten davor laufend Kontakt mit der pakistanischen Botschaft in Wien gehabt. Dabei seien alle benötigten Ersatzreisedokumente ausgestellt worden und es habe bislang keine Probleme oder Veränderungen in der Kooperation mit dieser Botschaft gegeben. Dem entsprechend habe dann die gemeinsam mit anderen Staaten organisierte "Frontex-Abschiebung" auch tatsächlich stattgefunden und es seien insgesamt 19 pakistanische Staatsangehörige, von Seiten Österreichs vier Personen, in ihren Heimatstaat verbracht worden. Lediglich zwei aus Österreich kommende Personen seien wegen behaupteter organisatorischer Mängel von den pakistanischen Behörden nicht übernommen worden. Es seien somit entgegen der Annahme des BVwG Abschiebungen nach Pakistan grundsätzlich weiter möglich gewesen.
15 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verwaltungsverfahren das sogenannte "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die zum "Überraschungsverbot" entwickelten Grundsätze auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich sind, weil von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zu beachten seien (siehe das Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058, mwN).
16 Gegen diese Grundsätze hat das BVwG aber verstoßen, indem es die Annahme der Unzulässigkeit der Fortsetzung der gegen den Mitbeteiligten vollzogenen Schubhaft ausschließlich auf Umstände - Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einseitiger Aussetzung des Rücknahmeübereinkommens durch Pakistan und des vorläufig bestehenden Verbots der Landung von aus EU-Mitgliedstaaten kommenden Flugzeugen mit "Migranten" in Pakistan - stützte, die im Verfahren noch nicht vorgekommen waren und zu denen vom BVwG auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war. Entgegen der Meinung des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung ist es aber - wie mit dem in Rz 14 wiedergegebenen Revisionsvorbringen dargetan wurde - nicht ausgeschlossen, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
17 Daher waren Spruchpunkt A.II. und demzufolge auch die darauf aufbauende Kostenentscheidung im Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit der Aufwandersatzantrag des BFA abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die einschlägigen Entscheidungen des BFA, des BVwG sowie des Verwaltungsgerichtshofes liegen im Akt ein. Die Dauer der Anhaltung ist einem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei in Zusammenschau mit dem vorliegenden Entlassungsschein vom 12.11.2015 zu entnehmen.
Zu Spruchteil A) I.: Verfahrenseinstellung:
Anzumerken ist, dass die gegen die Spruchpunkte A.I., A.IV. und A.V. des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2015, XXXX , erhobenen Revisionen zurückgewiesen wurden und diese Spruchpunkte somit in Rechtskraft erwuchsen.
Mit Entscheidung vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:
„(...) Das angefochtene Erkenntnis wird über Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, protokolliert zu Ra 2015/21/0240, in seinem Spruchpunkt A.II. und in seinem Spruchpunkt A.III., soweit der Kostenersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.“
Verfahrensgegenstand bilden gegenständlich somit der behobene Spruchpunkt II. sowie Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des BVwG vom 09.11.2015, XXXX , soweit der Kostenersatzantrag des BFA abgewiesen wurde.
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 70/2015, lautete:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Rechtlich folgt daraus:
Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2015, XXXX wurde in Spruchpunkt II. ausgesprochen: „Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.“ Dieser Spruchpunkt wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, behoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Damit wird die Rückwirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes angeordnet. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. zB VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0024; 28.07.2016, Ra 2015/12/0083, jeweils mwN).
Unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes war daher nunmehr Folgendes festzuhalten:
Dem klaren Gesetzeswortlaut des § 22a Abs. 3 BFA-VG entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Dass eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 2013/21/0138, zur damaligen Rechtslage festgehalten, indem er ausführte, dass der (aufgrund der damaligen Rechtslage zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat (nur) dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. Diese vom UVS vorzunehmende Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0246).
Der BF wurde am 12.11.2015 aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft entlassen.
Im vorliegenden Fall wird der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft angehalten, weshalb eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nicht in Betracht kommt.
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
Da durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft einer Entscheidung über die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft die Grundlage entzogen wurde, war das Verfahren - hinsichtlich des in Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2015, XXXX , ergangenen Fortsetzungsausspruches - gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos zu erklären und einzustellen.
Zu den Spruchpunkten A) II. und A) III.: Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Beide Parteien stellten Anträge auf Kostenersatz.
In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0240, führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus:
„(...) Das angefochtene Erkenntnis wird über Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, protokolliert zu Ra 2015/21/0240, in seinem Spruchpunkt A.II. und in seinem Spruchpunkt A.III., soweit der Kostenersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.“
Das BFA hat, nach Aufhebung des negativen Fortsetzungsausspruches (Spruchpunkt II. Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2015, XXXX ), und der Behebung des entsprechenden Teiles des Kostenausspruches (Spruchpunkt III. Erkenntnis des BVwG vom 09.11.2015, XXXX ) als - nunmehr vollständig - obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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