W158 2252667-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX Prozessfinanzierung GmbH, vertreten durch Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.01.2022, GZ: FMA- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Zur Vorgeschichte wird auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu W158 2240383-2 und W158 2245399-1 verwiesen.
I.2. Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die angedrohte Zwangsstrafe verhängt, weil die BF dem Bescheid vom 19.01.2021 nach Ansicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) nicht nachgekommen sei (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde der BF eine weitere Zwangsstrafe angedroht (Spruchpunkt II.).
I.3. Dagegen richtet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die FMA zurückzuverweisen.
Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass die BF der Aufforderung bereits nachgekommen sei. Die Vollstreckung sei daher unzulässig und verstoße überdies gegen Art. 7 EMRK. Darüber hinaus sei der Titelbescheid unbestimmt und ungenau.
I.4. Der Verwaltungsakt langte am 09.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig erstattete die BF eine Stellungnahme zu den Beschwerdegründen.
I.5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache der erkennenden Gerichtsabteilung am 31.10.2022 neu zugewiesen.
I.6. Am 07.03.2023 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, in der neben dem Strafverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der BF zur GZ 2266457-1 auch die Verfahren 2240383-2 und 2245399-1 sowie das gegenständliche Verfahren 2252667-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.
In dieser Verhandlung wurden der ehemalige Geschäftsführer der BF als Beschuldigter, ein Zeuge sowie die belangte Behörde gehört. Die BF hielt im gegenständlichen Verfahren seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Sie verzichtete durch ihren RV auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der FMA und den Gerichtsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 vor dem BVwG.
II. Feststellungen
Der Bescheid, mit dem der BF die Verwaltung eines Alternativen Investmentfonds aufgetragen und ihr bei Nichtbefolgung eine Zwangsstrafe angedroht wurde, wurde mit Erkenntnis vom 03.08.2023 zu W158 2240383-2/25E in den Spruchpunkten 1 bis 3 ersatzlos behoben. Der Bescheid, mit dem eine erste Zwangsstrafe über die BF verhängt und eine weitere angedroht wurde, wurde mit Erkenntnis vom 03.08.2023 zu W158 2245399-1/18E behoben.
III. Beweiswürdigung
Dass der Titelbescheid in den Spruchpunkten 1 bis 3 ersatzlos und die erste Verhängung einer Zwangsstrafe ebenfalls behoben wurde, ergibt sich aus amtlicher Wahrnehmung und kann als unstrittig bezeichnet werden.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Es ist daher gemäß § 22 Abs. 2a FMABG ein Senat zur Entscheidung berufen.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 5 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig. Zur Vollstreckung ihrer eigenen Bescheide ist nach § 22 Abs. 1 FMABG mit Ausnahme von Verwaltungsstrafbescheiden die FMA selbst zuständig.
Da der Titelbescheid in den Spruchpunkten 1 bis 3 jedoch ersatzlos behoben wurde, fehlt es an einer Grundlage für die Verhängung einer und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe. Der angefochtene Bescheid war daher gleichfalls ersatzlos zu beheben.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn der Titelbescheid und damit auch die Androhung behoben worden ist, ergibt sich unter anderem klar aus § 5 VVG.
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