L525 2126689-3/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.05.2023 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.05.2023 zu Recht erkannt:
A)
I.1 Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass Spruchpunkte I. zu lauten hat:
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2022 wird gemäß § 3 AsylG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
I.2 Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als dass Spruchpunkte II. zu lauten hat:
Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2022 wird gemäß § 8 AsylG iVm § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
I.3 Hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch – stellte am 30.07.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am folgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte eine Freundin gehabt und deren Cousins hätten ihn 2007 entführt, damit der Beschwerdeführer die Freundin heirate. Seitdem sei er auf der Flucht. Er sei immer wieder von zu Hause weggegangen. Er habe keine politischen oder religiösen Ausreisegründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der Beschwerdeführer Angst vor den Cousins seiner Freundin. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.
Nach Abweisung seines Antrages samt Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch den Bescheid vom 15.04.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen mit Erkenntnis vom 09.10.2017, Zl. L512 2126689-1 als ungebründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die vorgetragenen Ausreisegründe seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar bzw. sei die Ausreisegeschichte vage vorgetragen worden. Insbesondere sei bereits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Bangladesch erst ca sechs Jahre nach den geschilderten Vorfällen verlassen hätte. Die vorgelegten Unterlagen aus Bangladesch seien zum einen nur schwer bzw. gar nicht lesbar, zum anderen sei in den Unterlagen auch keine Rede davon, dass der Beschwerdeführer zu einer Heirat gezwungen worden wäre. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien keine hervorgekommen, die Rückkehrentscheidung würde nicht unverhältnismäßig in Art 8 EMRK eingreifen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seinem Ausreisebefehl nicht nach und stellte bereits am 05.02.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 08.02.2018 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben, er sei nun aber auch homosexuell. Er sei schon immer homosexuell gewesen, er hätte es aber vergessen zu erwähnen. Er sei aber noch verheiratet und habe einen Sohn. Er wisse aber nicht, ob der Sohn überhaupt von ihm sei. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat befürchten würde, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor Diskriminierung und behördlicher Verfolgung in seiner Heimat. Er glaube vor zwei Monaten sei er in einem näher bezeichneten Lokal in Wien gewesen, dort habe er einen Mann geküsst. Dieses Foto sei wohl in seiner Heimat gelandet. Er denke, dass seine Ehefrau dann Anzeige erstattet habe. Sie wolle sich auch scheiden lassen.
Der Beschwerdeführer wurde durch das BFA am 01.03.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme Empfehlungsschreiben und Arztbriefe vor.
Mit Bescheid vom 25.06.2018 wies das BFA den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig wäre, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und verhängte ein zweijähriges Einreiseverbot.
Begründend führte das BFA aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dem Vorbringen hinsichtlich des nach Bangladesch übermittelten Fotos wurde mit näherer Begründund keine Glaubhaftigkeit zugebilligt und wertete das BFA den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine vermeintliche Homosexualität nicht bereits im ersten Verfahren vorbrachte, als maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit sprechend. Ein neu entstandener Sachverhalt ergebe sich aus dem Vorbringen nicht. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben habe ebenso nicht festgestellt werden können und habe der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung missachtet, was ihn bereits zu einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werden lasse.
Der Beschwerdeführer erhob erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 08.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte.
Mit hg Erkenntnis vom 05.03.2021, Zl. W195 2126689-2 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Zu den nunmehr vorgetragenen Antragsgründen führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer zunächst bereits nicht einmal stringent wiedergeben habe können, in welchem Lokal das angebliche Foto aufgenommen worden sei. Habe der Beschwerdeführer zunächst vor dem BFA ausgeführt, das Foto sei von einer ihm unbekannten Person an seine Familie im Heimatland geschickt worden, habe er in weiterer Folge die Person namentlich benennen und auch diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft entkräften können. Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe seine Homosexualität im ersten Verfahren vergessen, führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass es logisch nicht nachvollziehbar sei, dass er aus seinem Heimatland aufgrund seiner Homosexualität fliehen habe müssen, in weiterer Folge er dies aber vergessen habe zu erwähnen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass Homosexualität in Österreich erlaubt sei, zumal sonst die Reisebewegung nach Österreich keinen Sinn ergebe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bereits seit 2016 wisse, dass er in Österreich über seine Sexualität reden könne, also noch vor der Entscheidung im ersten Verfahren, wo er nicht einmal Andeutungen hinsichtlich einer vermeintlichen Homosexualität gemacht habe. Auch seien seine Angaben zum nunmehrigen Vorbringen derart vage und unsubstantiiert, dass dem Vorbringen keinerlei glaubhafter Kern zugebilligt werden könne. Zu den vorgelegten Bildern werde festgehalten, dass sich daraus keine einschlägigen sexuellen Handlungen erkennen lassen würden. Auf einer Aufnahme sei der Beschwerdeführer lediglich auf einer Homosexuellendemonstration zu erkennen, wobei es jedem frei stehe, sich dorthin zu begeben. Zu dem Lichtbild, auf dem der Beschwerdeführer mit entblößtem Oberkörper zu sehen ist und dabei von einem anderen Mann einen Kuss auf die Wange erhält, werde festgehalten, dass das Bild eher den Eindruck erwecke, allein zum Zwecke der Beweismittelvorlage angefertigt worden zu sein. Ebenso verhalte es sich mit den vorgelegten Screenshots von Chatprotokollen, da eine derartige Inszenierung ohne viel Aufwand betrieben werden könne. Eine Änderung hinsichtlich der allgemeinen Lage in Bangladesch habe nicht festgestellt werden können. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben habe das Verfahren nicht ergeben. Ebenso sei das Einreiseverbot berechtigt.
Nach Beschwerdeablehnung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 27.09.2021, Zl. E 2552/2021-5) wies auch der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück (vgl. Beschluss vom 27.01.2022, Ra 2021/01/0417-8). Begründend bestätigte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität keinen glaubhaften Kern aufweise.
Der Beschwerdeführer kam seinem Ausreisebefehl abermals nicht nach.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 12.01.2022 den nunmehr gegenständlichen, dritten Asylantrag. Zu seinen (neuen) Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an er habe beim letzten Antrag bereits alle Gründe genannt und er habe keine neuen Gründe. 2018 sei er in einer Disco gewesen und habe einen Freund geküsst. Eine Person habe ein Foto gemacht und habe es seiner Familie in der Heimat geschickt. Seitdem sei er verstoßen worden. Es gäbe auch weitere Probleme audfgrund seiner Homosexualität von seiten der Jammat – e – Islam. Dies sei eine mächtige und radikale Partei.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.06.2022 kurz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei seit 2016 homosexuell und habe psychische Probleme.
Neuerlich wurde der Beschwerdeführer am 31.01.2023 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Bestätigungen über seinen psychischen Zustand vor. Zu seinen Angehörigen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sowohl seine Mutter und seine Schwerstern, als auch seine Ex-Frau und sein Sohn in Bangladesch leben würden, sein Vater, seine Stiefmutter und sein Cousin mütterlicherseits würden in Österreich leben. In Österreich habe er eine homosexuelle Beziehung mit XXXX (in weiterer Folge: SM). Sein Vater würde derzeit in der Schweiz leben, er treffe sich mit anderen Verwandten in Österreich. Seinen Lebensgefährten SM wolle er heiraten, sie würden aber nicht zusammenleben. Zu seinen Angehörigen in Bangladesch habe er keinen Kontakt. Er habe einen Deutschkurs auf A2 Niveau abgeschlossen. Er gehöre in Österreich mehreren homosexuellen Vereinen an. Er sei in Österreich mehrfach straffällig geworden, trinke aber keinen Alkohol mehr und nehme keine Drogen mehr. Grundsätzlich sei er gesund, er habe aber psychische Probleme. Er sei homosexuell, außerdem habe er psychiatrische Probleme. Im Jahr 2018 sei er in einer Diskothek gewesen und habe einen Freund geküsst. Dabei habe sein nunmehriger Lebensgefährte ein Foto gemacht und dies seiner Familie geschickt. Er sei schon in Bangladesch homosexuell gewesen, er habe aber Angst gehabt. Ab dem Jahr 2016 habe er dann gemerkt, dass er auf Männer stehe. In Bangladesch habe er keinen Freund gehabt. Im Falle der Rückkehr werde er bereits am Flughafen Probleme bekommen, die Partei Jamaat – e – Islam würden keine Homosexuelle wollen. Er sei schon lange in Österreich, sein Vater unterstütze ihn. Der Beschwerdeführer legte abermals Empfehlungsschreiben und Arztbriefe vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und setzte eine vierzehntägige Ausreisefrist an.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das erkennende Gericht führte am 26.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter und ein Behördenvertreter erschien.
Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland, mit welchen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum islamischen Glauben und gehört zur Volksgruppe der Bengalen. Der Beschwerdeführer absolvierte in Bangaldesch eine zwölfjährige Schulausbildung und erhielt eine dreijährige Ausbildung im Hotelmanagement. Der Beschwerdeführer ging bereits in Bangladesch einer Arbeit als Kellner nach. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich in seinem dritten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ignorierte ein Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ging in Österreich kurzfristig einer Arbeit nach und bezog Leistungen aus der Grundversorgung.
Die beiden vorherigen Asylanträge des Beschwerdeführers wurden jeweils mit hg Erkenntnis vom 09.10.2017, Zl. L512 2126689-1 bzw. mit hg Erkenntnis vom 05.03.2021, Zl. W195 2126689-2 negativ beurteilt. Die gegen das Erkenntnis vom 05.03.2021 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2022, Zl. Ra 2021/01/0417 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach, pflegt losen Kontakt zu Österreichern und lebt alleine. Der Beschwerdeführer lebt in keiner Beziehung. Der Beschwerdeführer leidet an psychiatrischen Problemen und ist alkoholabhängig. Der Beschwerdeführer ist ingesamt drei Mal vorbestraft. Mit Urteil des BG Innere Stadt Wien vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je € 4,00 verureilt. Mit Urteil des LG Strafsachen Wien vom 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verureilt. Mit Urteil des BG Schwechat vom 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 125, 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 12.08.2020 eine Wegweisung aus einer Wohnung einer Frau ausgesprochen, da die Frau ihn und andere Männer in ihre Wohnung mitnahm und der Beschwerdeführer erst über Wegweisung durch Kräfte der LPD Wien die Wohnung verließ. Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2023 durch Kräfte der LPD Wien aufgrund einer Anzeige wegen § 201 StGB gegen ihn einvernommen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Lebensunterhalt in Österreich. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch möglich. Der Beschwerdeführer hat einen A2 Kurs absolviert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er weder in den vorherigen noch im gegenständlichen Verfahren unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat. So konnte die Identität weder im inhaltlichen Asylverfahren (vgl. L512 2126689-1/33E, S 7) noch im ersten Folgeverfahren (W195 2126689-2/20E, S 12) festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte auch im gegenständlichen Verfahren keine Dokumente vor, welche auf seine Identität Rückschlüsse ziehen lassen. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er über keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Bangladesch verfügt, so wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer brachte zwar umfassend vor, seine Familie hätte aufgrund seiner behaupteten Homosexualität den Kontakt abgebrochen, jedoch gestand der Beschwerdeführer vor der Polizei selbst zu, dass er monatlich zwischen € 100-200 nach Bangladesch überweise (OZ 7, S 4). Abgesehen davon sprach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch eindeutig davon, dass er eben keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Bangladesch habe, da er ja homosexuell sei (AS 189). Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vor, dass er sogar am Tag der Verhandlung mit seinem Sohn gesprochen hätte, aber dessen Leben sehr schwierig sei und der Sohn bei ihm leben wolle (OZ 10, S 9). Auch brachte er in der gleichen Verhandlung noch vor, zu seiner sonstigen Familie hätte er überhaupt keinen Kontakt, weswegen er sehr traurig sei. Er wisse nicht, warum seine Mutter keinen Kontakt mit ihm haben wolle (OZ 10, S 6). Alleine hier zeigt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner familiären Situation offenbar beliebig wählt und eben nicht stringent vorbringen will. Darüber hinaus bezweifelte der Beschwerdeführer im vorherigen Verfahren vor dem BFA überhaupt, dass der Sohn von ihm sei (vgl. Bezugsakt zu W195 2126689-2, AS 91). Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben widerspricht, ist es vor dem Hintergrund des baheupteten Vorbringens auch nur schwer mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Bangladesch jeglichen Kontakt abbrechen sollte, jedoch gleichzeitig den Kontakt mit dem Sohn weiterhin zuließe und der Beschwerdeführer die Familie in Bangladesch weiterhin unterstützt. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit seinen Familienangehörigen in Bangladesch in Kontakt steht, zumal den Gründen für den angeblichen Kontaktabbruch durch die Familie in Bangladesch kein Glauben geschenkt wird (dazu weiter unten) und er selbst zugestand, dass er mit seinem Sohn in Kontakt steht. Ebenso verhält es sich zu seinen Angaben zu seinem bisherigen Leben in Bangladesch. So brachte der Beschwerdeführer vor dem BFA vor, er habe keinen Beruf erlernt und zuletzt als selbständiger Geschäftsmann gearbeitet (AS 181). Davon abweichend brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren vor, er habe in Bangladesch eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert und in weiterer Folge drei Jahre Hotelmanagement studiert (W195 2126689-2/19Z, S 12 bzw. 14: "Ich habe schon einen Beruf. Wenn ich war in meine Land, ich hatte schon eine Beruf, drei Jahre eine Beruf gemacht, über Restaurant, Kellner, Barkeeper und die Küchenaushilfe auch."). Vor dem BFA im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer überhaupt vor, er habe die Schule nicht abgeschlossen und keinen Beruf erlernt (vgl. Bezugsakt zu L512 2126689-1, AS 49). Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08.01.2021 zu seinem Glauben befragt noch vor, seine Religion sei der Islam und dort habe die Homosexualität keinen Platz. Jeder würde das verabscheuen im Islam (W195 2126689-2/19Z, S 12). Dem gegenüber brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Wien am 25.04.2023 vor, er habe mit seinen Freunden Bayram gefeiert (OZ 7, S 5), ein typisches muslimisches Fest. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar kein besonders gläubiger Muslim ist, es ihm aber offenbar sehr wohl ein Anliegen ist muslimische Feiertage zu feiern. Demgegenüber kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen kritischen Anmerkungen zum Verhältnis Homosexualität im Islam eher sein nicht glaubhaftes Asylvorbringen unterstreichen wollte, indem er eine ablehende Haltung des Islams mit seiner vorgebrachten Homosexualität verknüpfen wollte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er arbeiten wolle (OZ 10, S 14) und auch im Verfahren bereits Einstellungszusagen vorlegte (AS 205, 212). Darüber hinaus gestand der Beschwerdeführer ja selbst zu, dass er in Österreich über Freunde zu einer Arbeit komme (OZ 10, S 6), er also sehr wohl in Österreich zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgeht. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Vater würde in Österreich leben und sei österreichischer Staatsbürger, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angebliche Vater im gegenständlichen Verfahren in keiner Weise einbrachte. Vielmehr kann aufgrund der fehlenden feststehenden Identität des Beschwerdeführers und seiner generellen Unglaubwürdigkeit auch nicht unreflektiert davon ausgegangen werden, dass die angegebenen Familienverhältnisse der Wahrheit entsprechen. Weder legte der Beschwerdeführer Beweismittel vor, die die behaupteten Unterstützungsleistungen durch den angeblichen Vater beweisen würden, noch wandte sich der Vater selbst an das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hegt daher zumindest massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers (auch) bezüglich seiner Angaben zu seinen angeblich in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern. Die Deutschkenntnisse wurden bereits im Verfahren W195 2126689-2 festgehalten (vgl. W195 2126689-2/20E, S 12). Zu den privaten Kontakten in Österreich hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu seinen Kontakten in Österreich erstattete. So nannte der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen des Freundes, der ihm eine Arbeit in einer Taubenfarm verschaffen würde, geschweige denn, dass ein Unterstützungsschreiben oder ein Vorvertrag vorgelegt wurde. Ebenso habe der Beschwerdeführer "einen Freund, sein Name ist … er ist Österreicher" (OZ 10, S 7), mit welchem er in angeblich in Clubs geht und der ihn dabei einlädt. Auch hier blieb der Beschwerdeführer maximal vage und geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Freundschaft offenbar nicht als besonders tiefgehend zu bezeichnen ist. Seinen Freund, Ambros S, erwähnte der Beschwerdeführer hingegen nur hinsichtlich sexueller Kontakte, dass der Beschwerdeführer den Unterstützer als besonders engen Freund betrachtet, ergibt sich für das erkennende Gericht aus seinen Angaben nicht. Dem gegenüber hielt besagter Ambros in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mail noch fest, der Beschwerdeführer sei Teil seines Freundeskreises und hätte sich eine vertrauensvolle Gruppe, in welche er sich harmonisch integrieren habe können. Der Beschwedeführer – auf der anderen Seite – erwähnte eine derartige Gruppe weder vor dem erkennenden Gericht, noch vor der belangten Behörde, noch in einem der Vorverfahren. Offenbar misst der Beschwerdeführer der Gruppe keinen derart wichtigen Stellenwert zu, dass er in seinen Ausführungen Eingang gefunden hätte.
Zu seinen gesundheitlichen Leiden hält das erkennende Gericht fest, dass diese sowohl im inhaltichen, als auch im Folgeantragsverfahren berücksichtigt wurden und das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festhielt, dass psychiatrische Störungen und posttraumatische Störungen in Bangladesch behandelbar sind, auch wenn diese Behandlung nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist (L512 2126689-2/33E, S 25, 27). Abgesehen davon hält das erkennende Gericht fest, dass im Folgeverfahren ebenso festgestellt wurde, dass Bangladesch preisgünstige Generika für den lokalen Markt produziert (W195 2126689-3/20E, S 34). Der Beschwerdeführer wird in Österreich medikamentös behandelt, wobei er weiterhin alkoholabhängig ist und auch keine Anstalten macht, dass er in absehbarer Zukunft aufhören wird Alkohol zu trinken (OZ 10, S 5 bzw. wie sich offensichtlich aus seiner Beschuldigtenvernehmung ergab, vgl. OZ 7 und die dort angeführten konsumierten Alkoholmengen bzw. der Patientenbrief der Klinik Floridsdorf vom 23.05.2023, wonach der Beschwerdeführer nicht zu einer Entzugstherapie zu motivieren war). Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet wurde nicht substantiiert behauptet und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. So hielt der Entlassungsbrief eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer am Entlassungstag (ein Tag nach der Einweisung am 22.05.2023) freundlich, adäquat im Kontakt war, und sich klar von seiner Suizidialität distanzierte. Dass der Beschwerdeführer Selbstmordabsichten behauptete, wurde darüber hinaus bereits im Folgeverfahren mitberücksichtigt (W195 2126689-2/19Z, S 13), weswegen auch dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann. Dass seine Situation als für ihn lebensbedrohlich wahrgenommen würde, behauptete der Beschwerdeführer nicht einmal vor dem erkennenden Gericht. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins Dialog vom 25.05.2023 vorlegte, wonach er seit dem 26.09.2022 in medizinischer und psychosozialer Behandlung stehe, geht aus diesem Schreiben weder hervor, worin die Behandlung konkret besteht, noch, wie häufig und regelmäßig der Beschwerdeführer dies in Anspruch nimmt. Auch hier hält das erkennende Gericht fest, dass damit keine substantiierte Änderung aufgezeigt wurde und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch weiterhin behandelt werden kann und sich kein neuer Sachverhalt im Vergleich zu den bisherigen Verfahren ergab.
Das strafrechtliche Vorleben ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer aus einer Wohnung weggewiesen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt (Bezugsakt zu W195 2126689-2, AS 575), dass der Beschwerdeführer wegen § 201 StGB angezeigt wurde, ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Beschuldigtenvernehmung (OZ 7). Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gesicherten Lebensunterhalt verfügt, ergibt sich zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht, was er ja selbst eingesteht (OZ 10, S 6). Der Beschwerdeführer führt zwar an, er werde von seinem Vater unterstützt, konkrete Nachweise dafür legte er aber nicht vor, wobei abermals darauf verwiesen wird, dass es zumindest auffällig erscheint, dass der Vater des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ein Unterstützungsschreiben vorlegte. Die behauptete Unterstützung durch den Vater des Beschwerdeführes wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes in keiner Weise substantiiert. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer jeden Monat zwischen € 100 bis € 200 an seinen Sohn überweist, selbst monatlich € 200 für Miete und zwischen € 120 bis 130 für Essen ausgib (W195 2126689-2, OZ19, S 9) und mehrmals die Woche ausgeht (OZ 10, S 7) ergibt dies aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine beachtliche Summe. Wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nunmehr konkret bestreitet, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer in Österreich eben über keinen gesicherten Lebensunterhalt verfügt und seine Einnahmequellen zumindest dubios erscheinen, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.03.2018 durch die belangte Behörde noch vorbrachte, er erhalte ca. € 50/monatlich von seinem Vater (Bezugsakt W195 2126689-2, AS 95). Dies gestand der Beschwerdeführer im Grunde vor der belangten Behörde bereits zu, als er um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung bat, da er seinen Lebensunterhalt nur über Spenden seitens der Familie und durch Freunde finanzieren könne (AS 163).
2.2 Zu den Fluchtgründen:
Das erkennende Gericht hält eingangs fest, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf die exakt gleichen Gründe für seine Antragstellung stützt, wie bereits im zweiten Asylverfahren, also dem ersten Folgeverfahren, welches mit dem hg Erkenntnis vom 05.03.2021, Zl. W195 2126689-2/20E rechtskräftig abgeschlossen wurde (die außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2022, Ra 2021/01/0417-8 zurückgewiesen. Begründend hatte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das (im Vergleich zum ersten Verfahren, vgl. das hg Erkenntnis vom 09.10.2017, Zl. L512 2126689-1/33E) nunmehr erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit homosexuell sei und seine Familie ihn deswegen verstoßen habe und er in Bangladesch seine Homosexualität nicht ausleben könne, weise nicht einmal einen glaubhaften Kern auf, sodass der Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen gewesen sei.
Das erkennende Gericht führte am 26.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde eingangs darauf hingewiesen, dass die Angabe von Unwahrheiten zu seinem Nachteil führen würde, was der Beschwerdeführer bestätigte (OZ 10, S 3f).
Der Beschwerdeführer führte zu seiner neuerlichen Antragstellung aus, dass er seit 2016 eben homosexuell sei (AS 111). Er habe beim letzten Asylantrag alle seine Gründe für die Antragstellung genannt und habe keine neuerlichen Gründe. 2018 sei er in einer Disco gewesen und habe einen Freund geküsst. Eine Person habe ein Foto gemacht und habe es seiner Familie in seiner Heimat geschickt. Seitdem sei er von seiner Familie verbannt worden und sei diese sehr religiös. Es gäbe auch Probleme aufgrund seiner Homosexualität seitens der Jammat – E – Islam. Dies sei eine mächtige und radikale Partei, in seiner Religion sei Homosexualität verboten (AS 38). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon im Folgeverfahren erstattet hatte und es dort auch ausführlich abgehandelt wurde, erachtet das erkennende Gericht bereits das Vorbringen hinsichtlich seiner Probleme mit seiner Familie in Bangladesch als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer führte im Folgeverfahren aus, er sei am 27.12.2017 im Club "Why Not" (Bezugsakt W195 2126689-2, AS 93 bzw. im Club "Flex", aaO, AS 91) gewesen und habe dort getrunken und getanzt. Dort sei ein anderer Bengale gewesen und dieser habe ein Foto vom Beschwerdeführer gemacht, als er einen Mann geküsst habe. Diese Person heiße XXXX (MS) (vgl. dazu: "dieses Foto hat eine unbekannte Person gemacht", aaO, AS 91). Der Fotograf hätte dann das Foto an die Familie des Beschwerdeführers weitergeleitet. Seine Familie hätte ihn daraufhin verstoßen. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass der damalige Fotograf MS mittlerweile sein Lebensgefährte sei und sich dieser vielmals entschuldigt habe und er hätte seinem Lebensgefährten mittlerweile verziehen. Er hätte dies aus Eifersucht gemacht (AS 191). Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ausführte, dass der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar darlegen konnte, woher sein angeblicher Lebensgefährte eigentlich die Nummer seiner Familie in Bangladesch gehabt hätte (vgl. AS 193: "F: Woher hatte S die Telefonnummer von Ihrer Mutter und von Ihrer Ex-Gattin? – A: Ich gab ihm die Nummer nicht. Er bekam die Telefonnummer von Landsleuten."). Hier ist für das erkennende Gericht bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer – neben den oben aufgezeigten Widersprüchen – vage blieb. So nannte der Beschwerdeführer weder nicht die Namen der angeblichen Landsleute, die dem angeblichen Lebensgefährten des Beschwerdeführers die Nummern überreichten noch woher die angeblichen Landsleute eigentlich die Nummern hergehabt hätten. Insbesondere fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits wiederholt angab, seine Familie hätte ihn aufgrund dieses Fotos verstoßen (vgl. abermals OZ 10, S 6: "Aber zur sonstigen Familie habe ich überhaupt keinen Kontakt und bin deshalb auch verzweifelt. Deshalb fühle ich mich sehr schlecht. Ich müchte sehr wohl mit meinem Vater und meiner Mutter oder auch mit meiner Schwester sprechen können, aber sie wollen nicht. Deswegen bin ich sehr verzweifelt. Deshalb möchte ich auch oft nicht mehr leben und Selbstmord begehen. Meine Familie … Sie möchte mit mir keinen Kontakt haben. Ich weiß nicht warum.") und seine Frau aufgrund des Fotos sogar die Scheidung eingereicht (vgl. W195 2126689-2/19Z, S 8) sowie, dass die Mutter in Bangladesch gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt sei ("Meine Mutter hat geweint nach dem sie das Foto gesehen hat. Meine Familie schämt sich weil ich Kontakt mit einem Mann hatte. Meine Familie würde cvon der Gesellschaft ausgeschlossen werden, weil ich Kontakt zu einem Mann hatte, wenn ich zurückkehren würede. Meine Schwerstern werden nicht geheiratet weil ich Kontakt mit einem Mann hatte. Die Familie sagte mir, dass ich nicht zurückkehren soll." vgl. Bezugsakt W195 2126689-2, AS 93) andererseits der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt mit seinem Sohn steht. Wie bereits festgehalten ist es nicht glaubhaft, dass die Familie aufgrund des angeblichen Fotos zwar den Kontakt abbrechen, jedoch gleichzeitig den Kontakt zum Sohn ohne weiters ermöglichen sollte. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Landsleute vage blieb, verwundert auch schon deshalb, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer ja gleichzeitig angibt, dass sein Lebensgefährte die Nummern über diese Leute organisiert hätte. Konkret befragt, wie er seinen Lebensgefährten eigentlich kennenlernte, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "RI: Wie lange kennen Sie Ihren Lebensgefährten schon? – P: Seit 2018. – RI: Wie haben Sie diesen kennengelernt? – P: Es gab ein Problem im Why Not, das ist ein Homosexuellen Club. Ich sah dort einen schönen Mann und wir haben begeonnen uns zu küssen, nachdem wir uns befreundeten. Er hat ein Foto gemacht und meiner Familie geschickt. Dadurch gab es dann Schwierigkeiten mit meiner Familie aber er hat mir Nachrichten geschickt und ist mit gefolgt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Partner das Foto gemacht hat." (vgl. OZ 10, S 11). Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den Umständen des Kennenlernens ignorierte, sondern offenbar darauf bedacht war, abermals die Geschichte mit dem Foto anzubringen. Abgesehen davon widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der zeitlichen Entwicklung des Kennenlernens. Brachte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht noch klar vor, er habe den Lebensgefährten 2018 kennengelernt, hatte er vor der belangten Behörde ausgeführt, er habe seinen Lebensgefährten bereits ein Jahr vor dem Vorfall im Club 2018 kennengelernt (AS 191). Wiederum widersprüchlich hatte der Beschwerdeführer im ersten Folgeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, der Vorfall mit dem Foto sei bereits Ende 2017 passiert (W195 2126689-2/19Z, S 8 bzw. am 08.12.2017: vgl. Bezugsakt W195 2126689-2, AS 93) und sei das Foto bereits am 15.12.2017 an die Familie übermittelt worden, andererseits gab der Beschwerdeführer an, er hätte 2018 noch Kontakt mit seiner Familie in Bangladesch gehabt (W195 2126689-2/19Z, S 8). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie zwar bereits 2017 das Foto gehabt hätte, aber mit dem Beschwerdeführer auch noch 2018 weiterhin in Kontakt gestanden sei, geschweige denn bis in das Jahr 2023 regelmäßiger Kontakt mit seinem Sohn bestehen soll. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine Kopie des Scheidungsurteils vor (Bezugsakt W195 2126689-2, AS 99), welches als Datum für die Anzeige der Scheidung durch die angebliche Ehefrau den 23.11.2017 anführte, immerhin zwei Wochen vor dem angeblichen Vorfall. Hier tritt – bedenkt man, dass die angebliche Ex-Frau des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts von dem Vorfall wissen konnte – offen zutage, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte zeitliche Ablauf nicht einmal annähernd mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen ist, außer man unterstellt der Ex-Frau gerade zu hellseherische Fähigkeiten. Dass auf der Kopie offensichtlich nachträglich Ausbesserungen durchgeführt wurden, sei am Rande auch noch erwähnt. Auch hier zeigt sich für das erkennende Gericht eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht nur nicht davor zurückschreckt unwahre und konstruierte Angaben zu machen, sondern auch offensichtlich verfälschte Dokumente vorgelegt hatte, was für das erkennende Gericht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiters massiv erschüttert. Ebenso wenig konnte der angebliche Lebensgefährte zur weiteren Aufklärung beitragen, zumal dieser weder ein Unterstützungsschreiben vorlegte, noch der Ladung zur mündlichen Verhandlung nachkam. Zu diesem Umstand hält das erkennende Gericht fest, dass der angebliche Lebensgefährte an der im Zeugenantrag angegebenen Adresse weder gemeldet ist noch die Ladung behoben hat, diese vielmehr mit dem Vermerk "Verzogen" an das erkennende Gericht zurückgesandt wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund bereits in seiner Ladung ausdrücklich aufgefordert, dass er den Zeugen stellig zu machen habe, was dieser eben nicht tat. Einen substantiierten Grund für das Nichterscheinen konnte der Beschwerdeführer nicht angeben (vgl. OZ 10, S 13), dass der Zeuge krankheitsbedingt nicht kommen konnte, wurde nicht nachgewiesen.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass weder der Vorfall mit dem Foto jemals stattgefunden, noch, dass der Beschwerdeführer überhaupt einen Lebensgefährten hat, der ihn verraten hätte. Dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seines angeblichen Lebensgefährten trotzt mehrjähriger Beziehung nicht angeben konnte, sei am Rande auch noch erwähnt (AS 193). Ebenso steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit weiterhin Kontakt mit seiner Familie in Bangladesch hat und die angebliche Ächtung durch seine Familie niemals stattgefunden hatte, sondern ausschließlich zur neuerlichen Begründung des zweiten bzw. dritten Asylverfahrens erfunden wurde. Dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist, ergibt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes neben den oben angeführten Gründen, wonach der Beschwerdeführer nicht nur die Unwahrheit gegenüber Behörden erstattete, sondern auch offensichtlich unrichtige Dokumente vorlegte, auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst eingestand, dass sämtliche im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe, nicht der Wahrheit entsprachen (vgl. AS 193: "F. Weshalb gaben Sie an, dass Sie entführt wurden, um eine Frau zu heiraten? – A: Ich hatte große Angst. Dieser Vorfall ist in Wahrheit niemals passiert. Ich war damals schon homosexuell, hatte aber Angst. "). Ebenso unwahr argumentierte der Beschwerdeführer im Übrigen hinsichtlich seines strafrechtlichen Vorlebens in Österreich. Befragt, ob er in Österreich jemals straffällig wurde, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er einmal für zwei Monate verurteilt wurde. Über Vorhalt, dass er aber ingesamt drei Mal straffällig wurde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur einmal bestraft worden sei und dass er sich nicht mehr genau erinnern könne (OZ 10, S 7). Auch hier kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer offenbar sein kriminelles Vorleben kleinreden wollte und sogar über konkreten Vorhalt des erkennenden Geichtes nicht klar ausführte, dass er in Österreich insgesamt drei Mal vorbestraft ist. Auch dies belastet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv. Illustrativ zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführes bzw. welchen Stellenwert er seinen Einvernahmen im Asylverfahren selbst einräumt sei folgende Passage aus dem zweiten Asylverfahren angeführt: "F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? – A: Ich habe es manchmal eilig gehabt und habe nicht alles erzählt." (vgl. Bezugsakt W195 2126689-2, AS 91). Dem erkennenden Gericht stellt sich gegenständlich die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Befragungen überhaupt ernst nimmt und ob diese überhaupt eine Bedeutung einnehmen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zwar angeblich um sein Leben fürchtet, auf der anderen Seite es allerdings zu eilig hatte um ausführliche Ausführungen zu den Gründen seiner Antragstellung zu tätigen. Vor diesem Hintergrund bezweifelt das erkennende Gericht die Ernsthaftigkeit der Antragstellung, die augenscheinlich nur der Prolongierung seines Aufenthaltes in Österreich dient.
Zur behaupteten homosexuellen Orientierung:
Abermals wird an dieser Stelle festgehalten, dass der behaupteten Homosexualität und der damit konstruierten Verfolgungssituation bereits im Folgeverfahren nicht einmal ein glaubhafter Kern zugebilligt wurde. Losgelöst von den rechtlichen Konsequenzen des Aufrechthaltens des bisherigen – bereits als unglaubhaft qualifizierten – Vorbringes kann der Umstand der rechtskräftigen Versagung der Glaubhaftigkeit eines Vorbringes in der abermaligen Bewertung des Vorbringens bereits beweiswürdigend nicht unbeachtet bleiben.
Die belangte Behörde erachtete die behauptete Homosexualität im gegenständlichen Verfahren mit näherer Begründung abermals als unglaubhaft. Dem schließt sich das erkennende Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus unten angeführten Überlegungen an:
Zunächst ist für das erkennende Gericht bereits auffällig, dass der Beschwerdeführer bereits nicht in der Lage war den Beginn seiner Homosexualität bzw. den Zeitpunkt seiner ersten homosexuellen Kontakte stringent anzugeben. Konkret befragt, wann er sich erstmals mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt hätte, führte der Beschwerdeführer – vage – aus: "In Bangladesch war es schon ein bisschen so. Aber 2016 habe ich Gefühle gehabt, dass ich so homosexuell bin." (OZ 10, S 9). Befragt, wann er sich erstmals gedacht hätte, dass er homosexuell sein könnte, führte der Beschwerdeführer aus: "2016 habe ich bemerkt und gefühlt, dass ich homosexuell bin." (OZ 10, S 10). Bereits diese Angaben stehen im direkten Widerspruch zu seinen Angaben vor der belangten Behörde. So führte der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren aus, dass seine Homosexualität ein Grund für seine Ausreise gewesen sei (Bezugsakt W195 2126689-2, AS 94: "F: War die Homosexualität nicht ein Grund, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? – A: Ja, es war ein Grund für mich."). Dem gegenüber gab der Beschwerdeführer auch vor der belangten Behörde widersprüchlich an, er sei bereits in Bangladesch homosexuell gewesen, hätte aber Angst gehabt, nur um im nächsten Satz auszuführen, er hätte ab dem Jahr 2016 bemerkt, dass er eigentlich auf Männer stehe, was langsam vor sich gegangen sei (AS 193). Konkret befragt, was er dabei gefühlt hätte, als er sich mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt hätte, brachte der Beschwerdeführer ausschließlich sexuelle Aspekte vor und erläuterte, mit welchen Männern er sexuelle Kontakte gehabt hätte, und dass diese ihn in "vielerlei Hinsicht" zufrieden stellen würden (OZ 10, S 9). Dass sich der Beschwerdeführer abgesehen von angeblichen sexuellen Kontakten auch sonst mit seiner behautpeten Homosexualität auseinandergesetzt hätte, behauptete der Beschwerdeführer gerade nicht. Illustriert wird dies durch seine Angaben, wie er sich mit seiner Homosexualität in Österreich auseinandergesetzt habe: "Ich bin in den fünften Bezirk, oder welcher war noch einmal, zu Queer Base und Rosa Villa gegangen. Dort bin ich auch Mitglied. Das ist aber dasselbe. Sie hatten Donnerstag am Abend immer eine Feier, an der ich teilnahm. Von dort habe ich auch einige Bestätitgungsschreiben vorgelegt. Es gibt dort auch noch mehr solche Lokale, wo ich hingehe. Telkosin ist ein neuer homosexueller Club. Der Chef ist ein sehr enger Freund von mir. Wenn eine Feier stattfindet, dann werde ich auch benachrichtigt. Ich bin in der gemeinsamen Whatts App Gruppe und wir teilen auch Sachen." (OZ 10, S 9). Auch hier stellt der Beschwerdeführer in keiner Weise eine Auseinandersetzung mit seiner behaupteten Homosexualität, einem Bewusstwerden und einer Auseinandersetzung mit seinen bisherigen Erfahrungen und Gefühlen dar, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Wiedergabe von diversen Feierlichkeiten in einschlägigen Clubs, was für das erkennende Gericht bereits für eine für das Asylverfahren konstruierte homosexuelle Einstellung spricht. Die Angaben verwundern insofern, als dass der Verein Queer Base im Schreiben vom 28.02.2018 noch ebenso vage darüber berichtete, dass sich der Beschwerdeführer sehr gut über seine sexuelle Orienterung verständigen könne und der Verein ihn in seinem Coming-Out Prozess unterstützen würde (vgl. Beilagen zu W195 2126689-2/19Z, S 17 bzw. Bezungsakt, AS 97). Ebenso bestätigte die Homosexuellen Initiative Wien im Schreiben vom 27.03.2018, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an Beratungs- und Informationsangeboten beteiligen würde (vgl. Beilagen zu W195 2126689-2/19Z, S 19). Für das erkennende Gericht ergibt sich derartiges aus den Angaben des Beschwerdeführers, der sich angeblich offenbar seit Jahren mit seiner Homosexualität auseinandersetzt und behauptetermaßen diverse Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt, gerade nicht, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer ausschließlich diverse Feste und Clubbings erwähnt. Dies passt allerdings grundsätzlich zum Lebensstil des Beschwerdeführers, der ja auch vor dem erkennenden Gericht noch angab, dass er trotzt diagnostizierten Alkoholabusus mehrmals die Woche am Abend in Clubs geht. Befragt, ob er sich in Bangladesch bereits mit Homosexualität auseinandergesetzt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte damals nicht so ein Gefühl gehabt oder er habe es nicht verstanden. Im College habe es einen Tanzlehrer namens Rimon gegeben. Er habe Tanz unterrichtet und sei homosexuell gewesen. Er habe im das Tanzen am Dach beigebracht. Er (der Beschwerdeführer) habe es aber nicht verstanden (OZ 10, S 10). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit dieser Antwort in keiner Weise konkret auf die Frage einging, führte der Beschwerdeführer befragt, ob er in Bangladesch homosexuelle Kontakte gehabt hätte, aus: "Ich habe mit ihm Kontakte über Facebook und Whats App. Wir chatten miteinander. Er schickt mir Fotos von seiner Brust und … also sexuelle Bilder, aus Bangladesch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es in Bangladesch nicht verstand. Das war alles erst hier, als ich es verstand. In Bangladesch bemerkte ich, dass Homosexuelle keinen Platz in der Gesellschaft bekommen, sie gehasst werden oder man Scherze über sie macht." (OZ 10, S 10). Für das erkennende Gericht ist nun aus diesen Angaben nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer nun bereits in Bangladesch homosexuell war bzw. sich mit Homosexualität auseinandergesetzt hat, oder ob dies erst in Österreich der Fall war, obwohl die Frage eigentlich unmissverständlich formuliert war. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde hingegen eindeutig an, dass er damals (gemeint: vor der Ausreise) homosexuell gewesen sei (AS 193 bzw. Bezugsakt zu W195 2126689-2, AS 94: "F: War die Homosexualität nicht ein Grund, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? – A: Ja, es war ein Grund für mich.") bzw. bestätigten sogar das Schreiben der Queer Base vom 28.02.2018, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität aus Bangladesch geflohen sei und durch seine Familie bedroht werde (Bezugsakt zu W195 2126689-2, AS 97). Abgesehen davon, dass auch diesen Schreiben die Widersprüche nicht aufklären konnte, berichtete der Beschwerdeführer zu keinem einzigen Zeitpunkt im Verfahren von einer Bedrohung durch seine Familie, sondern stets nur vom Kontaktabbruch. Das Schreiben wirkt daher auf das erkennende Gericht wie ein bloßes Gefälligkeitsschreiben, zumal auch nicht ersichtlich ist, woher denn der Verein Queer Base eigentlich seine Informationen über eine angebliche Bedrohung durch die Familie bezieht bzw. kann darin nur eine weitere Steigerung und Unwahrheit seitens des Beschwerdeführers erkannt werden, mit welcher der Beschwerdeführer offensichtlich auch dem Verein gegenübertrat, wodurch eine vom Beschwerdeführer mit ernsthaften Absichten in Anspruch genommene Beratung bzw. Begleitung als kaum vorstellbar erscheint. Zu seinen ersten homosexuellen Kontakten befragt, gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, er hätte seinen ersten sexuellen Geschlechtsverkehr mit einem Arzt namens Ambros S. aus Wien gehabt (OZ 10, S 9). Abgesehen davon, dass der genannte Arzt in seinem Unterstützungsschreiben an das erkennende Gericht in keiner Weise sexuelle Kontakte erwähnte (siehe Beilage OZ 10), hatte der Beschwerdeführer abermals widersprüchlich vor dem Bundesverwaltungsgericht im zweiten Asylverfahren noch eindeutig vorgebracht, er sei mit dem oben genannten Tanzlehrer Rimon ein bis zwei Mal intim gewesen (W195 2126689-2/19Z, S 15). Das erkennende Gericht geht hingegen davon aus, dass die ersten homosexuellen Kontakte einen derartigen Nachhall in der Bewusstseinsbildung und Auseinandersetzung mit der eigenen (Homo-)Sexualität erzeugen, dass zumindest der Partner bzw. das Land des Geschehens stringent wiedergegeben werden können. Vielmehr geht das erkennende Gericht aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers von einer konstruierten Geschichte aus, die für die jeweiligen Verfahren einstudiert wurde.
Befragt, was Homosexualität für ihn persönlich bedeute, führte der Beschwerdeführer aus, dass er persönlich an Männern interessiert sei. Er werde nervös. Er möge es, Männer zu sehen oder möchte mit ihnen befreundet oder mit ihnen zusammen sein. Befragt, wie er seine Homosexualität in Österreich auslebe, führte der Beschwerdeführer aus, wenn er ein sexuelles Verlangen oder den Sex mit einem Mann benötige, gehe er in einen Club und freunde sich mit anderen an. Dann gehe er zu denen nach Hause und chille oder sie würden sich befreunden und seien zusammen (OZ 10, S 11). Das erkennende Gericht übersieht bei diesen Antworten nicht, dass der Zugang zu Sexualität individuell unterschiedlich ist (und die Auseinandersetzung wohl auch vom Bildungsgrad abhängt) und der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis stammt, in welchem Homosexualität weitestgehend tabuisiert wird, auffallend ist jedoch trotzdem, dass der Beschwerdeführer abermals Freizeitaktivitäten bzw. sexuelle Kontakte in den Vordergrund stellt. Dass der Beschwerdeführer an aktivistischen Unternehmungen im Zuge der behaupteten vielen Besuche in einem der Vereine oder an den diversen bekannten Umzügen und Demonstrationen (wie im Vorverfahren behauptet) teilnimmt, dass er neben den behaupteten sexuellen Kontakten auch platonische Kontakte zu anderen Homosexuellen aufrecht hält, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht. Abermals wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen vorbrachte, dass er bereits in Bangladesch homosexuelle Kontakte hatte bzw. seine Homosexualität der Grund für seine Ausreise gewesen sei. Widersprüchlich dazu führte der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er sich eigentlich erstmals gedacht habe, dass er homosexuell sei, vor dem erkennenden Gericht aus, er habe dies 2016 bemerkt und gefühlt, dass er homosexuell sei (OZ 10, S 10). Offenbar misst der Beschwerdeführer seiner behaupteten Entwicklung bzw. Auseinandersetzung mit seiner behaupteten Homosexualität keine große Bedeutung zu. Einen solchen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht mit seinen Ausführungen nämlich gerade nicht, sondern liegt für das erkennende Gericht viel mehr der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell ist, sondern seine Besuche in diversen Beratungsstellen und Clubs vielmehr dazu dienen einen asylrelevanten Konnex zu seinem Vorbringen herzustellen bzw. die Glaubhaftmachung durch Bescheinigungsmittel zu erleichtern. Befragt, ob er Sachen über Homosexualität gelesen habe bzw. wie er sich darüber informiert habe führte der Beschwerdeführer vage aus: "Ich habe im Netz nachgesehe, wo überall unsere Leute vermehrt zu finden sind." (OZ 10, S 10). Abgesehen davon, dass die Antwort ohnehin auf der Hand liegt, dass ein angeblich Homosexueller, der behauptetermaßen erstmals ohne Angst und Furcht seine Orientierung ausleben kann, den Konakt zu Gleichgesinnten sucht, ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer Beratungsgespräche oder begleitende Betreuung in Anspruch nahm. Ebenso wenig ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er Zweifel oder innere Konflikte verspürte, die ihn in seinem Prozess begleitet hätten, obwohl er seine Homosexualität (je nach Vorbringen) ja erst in Österreich erstmals ausleben konnte bzw. sich damit auseinandersetzen konnte. Der Beschwerdeführer blieb bei sämtlichen Angaben zu seinen persönlichen Gefühlen, zu seinen persönlichen Erfahrungen mit Homosexualität in Bangladesch bzw. in Österreich widersprüchlich, sagte nachweislich die Unwahrheit oder blieb vage, was auch der nächste Fragekomplex zeigt: "RI: In welchem Alter hatten Sie erstmals homosexuelle Kontakte? – P: 23 oder 24 Jahre alt, so ca.; RI: Welche Bedeutung hatte dieses Ereignis für Sie? Was haben Sie dabei gefühlt? – P: Ich verstehe nich.; RI wiederholt und erläutert die Frage. – P: Ich habe manchmal Probleme mit dem konzentrieren.". Dass der Vater über die behauptete Homosexualität des Beschwerdeführers im Bild ist (OZ 10, S 11: "Ich habe es meinem Vater erzählt und er unterstützt mich dabei, denn er habt genug Erfahrung in Europa und weiß über Homosexualität Bescheid. Er sagte mit, dass es mein Leben ist und ich machen kann, was ich will") ist ebenso wenig glaubhaft. So erwähnt die "eidesstattliche Erklärung" des Vaters vom 27.03.2017 mit keinem Wort die Homosexualität des Beschwerdeführers, obwohl sich der Beschwerdeführer laut Queer Base "gut über seine sexuelle Orientierung verständigen" könne. Im gegenständlichen Verfahren erstattete der Vater des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme um auf die Ausreisegründe seines Sohnes einzugehen, was aus Sicht des erkennenden Gerichtes aber naheliegend gewesen wäre, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer im mittlerweile dritten Verfahren ist und abermals seine behauptete Homosexualität als Rückkehrhindernis vorbringt. Dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht bereits im ersten, inhaltlichen Verfahren vorbrachte, wurde bereits im Folgeverfahren beweiswürdigend thematisiert (W195 2126689-2/20E, S 40), wobei das erkennende Gericht festhalt, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zwar Angst gehabt hätte, seine Homosexualität im ersten Verfahren vorzubringen, obwohl sein Vater ja offenbar über die europäische bzw. österreichische Rechtslage informiert ist und gleichzeitig, der Beschwerdeführer ja vorbrachte, seine Homosexualität sei bereits im Bangladesch ein Thema gewesen und deswegen sei er ausgereist. Dass der Beschwerdeführer erst in Österreich zu seiner Homosexualität gefunden hätte, brachte dieser ja gerade nicht vor.
Ein weiteres Indiz, welches zumindest erhebliche Skepsis am Vorbringen des Beschwerdeführers weckt, ist sein sonstiges – in einem Spannungsverhältnis zu seinem Vorbringen stehendes – Verhalten. Nach seinem Sexualleben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an (OZ 10, S 12): "RI: Hatten Sie auch weibliche Sexualpartner? – P: In Österreich?; RI: Ja. – P: Nein. Aber ich habe viele bisexuelle Freundinngen gehabt.; RI: Das verstehe ich nicht. Erklären Sie mir das? – P: Ob ich weibliche Partner gehabt habe?; RI: Ja, in Österreich? – P denkt nach: Nein.; RI: Fühlen Sie sich zu Frauen auch hingezogen? – P: Ich bin an ihnen nicht so interessiert. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich mich sexuell nicht so sehr zu ihnen hingezogen fühle.; RI: Hatten Sie in letzter Zeit Probleme aufgrund Ihrer Sexualkontakte mit Frauen? – P: Ich hatte eine Freundin, namens XXXX (phon.) die mich heiraten wollte. Aber da ich an Männern interessiert bin, habe ich die Sache irgendwie abgedeckt. Sie kam ursprünglich nach Österreich als Studentin, um hier Architektur zu studieren. Sie hat aber Anzeige gegen mich erstattet und ist in die Türkei zurückgekehrt."). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer abermals ausweichend auf eine völlig eindeutige Frage antwortete und sich aus den Angaben nicht einmal klar ableiten lässt, ob er sich nun zu Frauen auch hingezogen fühlt, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich sexuelle Kontakte mit Frauen. Dies wäre grundsätzlich stimmig, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer weder im Folgeverfahren, noch im gegenständlichen Verfahren heterosexuelle Kontakte vorbrachte. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die Angaben des Beschwerdeführers nur noch mehr, als dass dieser eindeutig vorbrachte, persönlich sei er an Männern interessiert. Er werde nervös. Er möge sie zu sehen oder möchte sich mit ihnen befreunden oder mit ihnen zusammen sein (OZ 10, S 11). Wenn er Leute, schöne Jungs sehe, habe er diese ansprechen oder umarmen oder festhalten wollen. Wenn er schöne Augen oder Lippen sehe, wolle er Händchenhalten und haltend gehen und noch vieles mehr […machen] (OZ 10, S 10). Dem gegenüber steht jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich mit einer Anzeige wegen eines Sexualdelikts – begangen an einer Frau – konfrontiert sah: Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer in weiterer Folge seine Beschuldigtenvernehmung vom 25.04.2023 (OZ 7, S 6ff) vor:
"Ich schätze es war so gegen 23:30 Uhr, als A. (Anonymisierung durch das erkennende Gericht) sagte, nach Hause zu wollen und mich fragte, ob ich mit ihr in die Wohnung gehen möchte. Sie sagte, ich könne dort „mit ihr schlafen“. Ich habe das so verstanden, dass A. mir anbot, mit ihr Sex zu haben.
Ich war damit einverstanden und so führen wir mit einem Taxi, das A. von ihrem Handy bestellte in die die Wohnung von A. Mit dem Taxi führen wir zuerst zum Hannovermarkt, wo A. Zigaretten kaufte. Anschließend fuhren wir in ihre Wohnung. Die Wohnung ist irgendwo im 20. Bezirk, jedoch weiß ich nicht wo genau. Es war Nacht, ich saß mit A. auf der Rücksitzbank und habe nicht darauf geachtet, welche Strecke der Taxifahrer gefahren ist.
[…]
Nachdem wir im Wohnzimmer nebeneinander Platz genommen haben (A saß rechts von mir, dies sieht man auch auf Fotos, die wir gemacht haben; ich stellte ein Foto zur Verfügung.) tranken wir zwei Dosen Bier, die ich von zu Hause mitgenommen habe. Das Bier haben wir aus Gäsern getrunken. Wir haben uns dann unterhalten
[…]
Nachdem wir das letzte Glas Wein getrunken haben, sind wir gegen 05:00 Uhr gemeinsam in das Schlafzimmer gegangen. Das Schlafzimmer war ziemlich unordentlich – es lag wie überall in der Wohnung Kleidung am Boden – und so habe ich zunächst ein wenig aufgeräumt.
[…]
A. legte sich auf micgh, öffnete mein Hemd und sagte, dass ich einen schönen Körper habe. Mit war Klar, dass A. Sex mit mir möchte und auch ich war bereits für Sex und so fragte ich, ob sie Komdome zu Hause hat. Sie antwortete, dass ihr diese schon ausgegangen sind. Ich meinte, es sei ohne Kondom nicht gesund, worauf sie versicherte, ganz gesund zu sein. Während dieses kurzen Gesprächs habe ich mir selbst meine Hose und meine Unterhose ausgezogen (das Hemd war nur aufgeknöpft).
A. hat sich selbst nackt ausgezogen und legte sich auf den Rücken. Ich legte mich nun auf A., küsste sie auf den Mund und auch ihre kleinen Brüste und streckte meinen Schwanz in ihre Muschi. In dieser Stellung habe ich meinen Schwanz ca. vier bis sechs Minuten rein und raus bewegt. A. hat dann gemeint, dass auch sie mich ficken müchte. Ich habe das so verstanden, dass ich mich auf dem Rücken leben soll und sie sich auf mich setzt. Ich war damit einverstanden und legte mich auf den Rücken. A. setzte sich auf mich, nahm meinen Schwanz in die Hand und steckte ihn in ihre Muschi. In dieser Stellung hat sie mich ca. 10-12 Minuten gefickt. Solange, bis ich angespritzt habe. Als ich abgespritzt habe, war mein Schwanz in ihrer Muschi. Als sie fragte, ob ich schon gekommen bin und ich ja sagte, ist A. von mir runter gestiegen, meinte das ich sehr stark ficke und sie noch nicht gekommen ist.
[…]
Danach fragte ich, ob wir nochmals Sex machen könnten. A. lachte und fragte, ob ich noch genügend Kraft dafür hätte. Ich sagte ja und wir gingen gemeinsam in das Schlafzimmer, wobei sie sich bei mir eingehängt hat. Als wir vor dem Bett standen habe ich A. hochgehoben und auf das Bett gelegt. A. ist sehr leicht (ich schätze sie hat 52 kg). Ich zog A. die Unterhose aus und zog auch meine Unterhose aus. Das Shrt hat sich A. selbst ausgezogen. Mein Schwanz war bereits hart und ich fragte A., ob sie blasen möchte, jedoch hat sie Nein gesagt. Ich legte mich auf A., sie hat ihre Beine auseinander gegeben und steckte meinen Schwanz in ihre Muschi. Mit meinen Händen habe ich ihre Hände gehalten und küsste während des Fickens ihren Hals, ihr Gesicht und ihre Brüste. In dieser Position habe wir drei bis vier Minuten gefickt und ich habe dann vorgeschlagen, die Position zu wechseln. Ich habe A. gesagt, die solle sich quer über das Bett auf ihren Rücken legen, was sie auch gemacht hat. Ich stellte mich vor das Bett, ob ihr Beine hoch und habe A. stehend ca. 10 Muneten gefickt, bis ich gekommen bis."
Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, ob er in Österreich heterosexuelle Kontakte gehabt hätte, mit "Nein." antwortete, brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort vor, dass er jemals Interesse an Frauen gehabt hätte. Das erkennende Gericht schließt aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung aus, dass dieser homosexuell ist oder im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch homosexuelle Kontakte unterhalten würde. Auch eine wie auch immer gearetete bisexuelle Einstellung des Beschwerdeführers kann völlig ausgeschlossen werden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer zwar offenbar keinerlei Scheu hat, über seine heterosexuellen Kontakte detailliert zu sprechen, sich hingegen über seine angebliche homosexuelle Neigung in Stehsätzen und vagen Angaben verliert, obwohl er laut dem Schreiben von Queer Base bereits im Jahr 2018 gut über seine sexuelle Orientierung sprechen konnte. Gerade zu erleuchtend sind die weiteren Angaben des Beschwerdeführers nach dem Vorhalt: "RI: Möchten Sie etwas dazu sagen? – P: Was soll ich dazu sagen? Sie hat mich angezeigt.; RI: Ihr gesamtes Vorbringen gründet sich darauf, dass Sie homosexuell seien, erklären Sie mir Ihre Angaben vor der Polizei bzw. Ihr Verhalten! – P: Ich bin homosexuell, das habe ich auch schon früher angegeben. Aber meine Beziehungen zu Frauen sind nicht so sehr ausgeprägt. Heißt Homosexualität, dass ich mit Frauen keinen Sex haben darf?" (OZ 10, S 12f). Abgesehen von der völligen Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers als Reaktion nach dem Vorhalt seiner eigenen Angaben, betont der Beschwerdeführer abermals homosexuell zu sein. Nunmehr versucht der Beschwerdeführer aber offenbar sein Vorbringen doch dahingehend auszudehnen, dass seine Beziehungen zu Frauen nicht so ausgeprägt seien. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinauswill, dass er im Grunde doch – auch – an Frauen interessiert sei, hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer damit nur sein Vorbringen steigert und dies bis dato noch nie Eingang in das Vorbringen des Beschwerdeführers fand. Soweit der Beschwerdeführer die Frage in den Raum wirft, ob Homosexualität heiße, dass er keinen Sex mit Frauen haben dürfe, wird dem entgegengehalten, dass dies nicht verboten ist, aber der Beschwerdeführer derartiges Vorbringen noch nie erstattete und in Zusammenschau mit dem bisherigen Vorbringen und Verhalten des Beschwerdeführers schlichtweg nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat offenbar überhaupt Probleme mit Annäherungen gegenüber Frauen, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer schon einmal von der Wohnung einer ihm eigentlich fremden Frau weggewiesen werden musste, weil er sich weigerte die Wohnung zu verlassen (OZ 10, S 13). Es ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Vorfall hinsichtlich der angezeigten Vergewaltigung um eine einmalige Sache, also um einen einmaligen heterosexuellen Kontakt handelte, zumal der Beschwerdeführer ja seinen eigenen Angaben folgend zu einem späteren Zeitpunkt abermals den Geschlechtsverkehr anregte (und diesen auch umfassend beschreiben konnte).
Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell orientiert ist oder eine homosexuelle Orientierung Teil seiner Identität geworden wäre. Wie bereits im Folgeverfahren zu W195 2126689-2 ausgeführt, gesteht auch das erkennende Gericht dem ohnehin gleichgebliebenen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern zu. Dass sein Vorbringen aus dem ersten, inhaltlichen Verfahren ebenso nicht der Wahrheit entsprach, gestand er ohnehin selbst zu (AS 193: "Der Vorfall ist in Wahrheit nie passiert."). Wie bereits oben dargelegt, geht das erkennende Gericht auch davon aus, dass weder der Vorfall mit dem Foto tatsächlich passiert ist, noch, dass die Familie des Beschwerdeführers jemals den Kontakt abbrach. Daraus folgend erweist sich auch die angebliche Gefahr durch religiöse Extremisten (AS 195) als nicht glaubhaft und stellt auch dieses Vorbringen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine weitere Schutzbehauptung dar, abgesehen davon, dass das Vorbringen derart vage war, dass es kaum greifbar war. Weder konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass seine behauptete homosexuelle Orientierung ein Teil seiner Identität wäre, die er nicht ablegen könnte, noch, dass irgendwelche Rückkehrbefürchtungen der Wahrheit entsprechen würden. Zur angeblichen Beziehung zu seinem behaupteten Lebensgefährten ist ausuzführen, dass dieser weder ein Unterstützungsschreiben vorlegte, noch der Zeugenladung Folge leistete. Der Beschwerdeführer erwähnte den angeblichen Lebensgefährten während der gesamten Befragung durch das erkennende Gericht in Bezug auf sein homosexuelles Leben mit keinem Wort und ist nicht ersichtlich, dass dieser eine bedeutende Stelle im Leben des Beschwerdeführers einnehmen würde. Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer seinen angeblichen Lebensgefährten zur Frage, wie er seine Homosexualität in Österreich lebe mit keinem Wort erwähnte, sondern abermals sexuelle Zufallsbekanntschaften ins Spiel brachte (OZ 10, S 11). Selbst wenn man den behaupteten homosexuellen Kontakten Wahrheitsgehalt unterstellt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass sich die behaupteten homosexuellen Kontakte nicht einen Teil einer homosexuellen Identität darstellen würden, sondern allenfalls im Hinblick auf seine ungeklärte finanzielle Situation als Mittel zum Zweck dienen würden. Dies ergibt sich für das erkennende Gericht aus den Überlegungen, dass der Beschwerdeführer zwar regelmäßig Clubs besucht und eine eigene Wohnung bewohnt, auf der anderen Seite aber weder über gesicherte Einkünfte verfügt, derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und die Unterstützung durch seine Familie für das erkennende Gericht in keiner Weise nachgewiesen wurde und – wie das erkennende Gericht beweiswürdigend darlegte – die behauptete Homosexualität in Wahrheit nicht Teil seiner Identität wurde bzw. ausgelebt wird. Ausgehend von den aufgezeigten, vielfältigen Widersprüchen, der nicht dargelegten Auseinandersetzung mit seiner behautpeten Homosexualität, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erwiesenermaßen sexuelle Kontakte zu Frauen unterhält und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft befundenes Vorbringen aus dem ersten Folgeverfahren weiterhin aufrecht hält, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen nicht nur nicht glaubhaft ist, sondern nicht einmal einen glaubhaften Kern aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Spruchpunkte I und II – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das hg Erkenntnis vom 09.10.2017, Zl. L512 2126689-1/33E, welches mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchs. Im Folgeverfahren, welches mit dem hg. Erkenntnis vom 05.03.2021, W195 2126689-2/20E rechtskräftig abgeschlossen wurde, brachte der Beschwerdeführer erstmals – als neuen Sachverhalt – vor, dass er nunmehr homosexuell sei. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eben nicht homosexuell ist und aufgrund seiner behaupteten Homosexualität keine Schwierigkeiten in Bangladesch zu erwarten hat. Das Erkenntnis erwuchs ebenso in Rechtskraft. Im gegenständlichen, dritten, Asylverfahren hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seiner Homosexualität aufrecht und führte an, dass er keine neuen Fluchtgründe hat (AS 38: "Es gibt weiterhin auch Probleme aufgrund meiner Homosexualität"). Wie oben dargelegt kommt auch das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht homosexuell ist bzw. eine behauptete Homosexualität nicht Teil seiner Identität geworden ist, die er im Falle der Rückkehr verschweigen müsste oder nicht mehr ausleben könnte. Das erkennende Gericht billigt dem abermals erstatteten, gleichgebliebenen Vorbringen ebenso keinen glaubhaften Kern zu.
Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse angenommen werden. Das BFA hat sich in der Entscheidung auch mit der Sicherheitslage in Bangladesch auseinandergesetzt und entsprechende Feststellungen getroffen und ist insbesondere im Vergleich zur Vergleichsentscheidung davon auszugehen, dass die Sicherheitslage weiterhin eine Verbesserung erfuhr bzw. sich zumindest nicht verschlechtert hat. Die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden bereits im ersten und zweiten Asylverfahren ausführlich behandelt und wurde keine derartige Verschlechterung behauptet, die einen neuen Sachverhalt begründen würden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Bangladesch teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht auch von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Bangladesch aus, sodass eine Wiedereingliederung in Bangladesch möglich ist. Ebenso sind in Bangladesch alle gängigen Medikamente zumindest als Generika erhältlich. Dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu diesen hätte, wurde nicht einmal substantiiert behauptet. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass die allgemeine Situation in Bangladesch - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung im Jahr 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.
Ausgehend davon wäre der Antrag allerdings wegen entschiedener Sache durch die belangte Behörde zurückzuweisen gewesen, weshalb die Neufassung der Spruchpunkte vorzunehmen war.
3.3 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
...
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
...
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
...
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch in der Beschwerde dahingehend etwas vorgebracht.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Vater des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger ist, hält das erkennde Gericht fest, dass diese über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügen und ist nicht erkennbar, dass diese ein besonders inniges Verhältnis zueinander unterhalten. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am Ende Juli 2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens im Oktober 2017 verblieb der Beschwerdeführer weiterhin rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte bereits im Februar 2018 abermals einen zweiten Asylantrag, welcher mit hg. Erkenntnis vom 05.03.2021 abermals rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Bereits im Jänner 2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, dritten Asylantrag. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von ca. neun Jahren konnte er nur durch Stellung von insgesamt drei unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer die gegenständlichen, unbegründeten bzw. unzulässigen Asylanträge nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden.
Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Der Beschwerdeführer unterhält keine ausgeprägten Beziehungen zu seinen behaupteten Familienangehörigen, wobei der Beschwerdefürher selbst vorbrachte, dass sein Vater in der Schweiz lebe (OZ 10, S 6). Der Beschwerdeführer unterhält lose Kontakte zu Österreichern, die der Schwulenszene zuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer nimmt bei diversen Vereinen aus der homosexuellen Szene in Wien an Festen teil. Der Beschwerdeführer ging in Österreich kurzzeitig einer Arbeit nach, wobei sein Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist. Mit dem Beschwerdeführer ist eine Unterhaltung auf Deutsch möglich. Der Beschwerdeführer absolvierte einen A2 Sprachkurs.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein – ohnehin kaum feststellbares – Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Bangladesch. Der Beschwerdeführer spricht Bengali als Muttersprache. Er verfügt über Arbeitserfahrung in Bangladesch. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich drei Mal rechtskräftig verurteilt.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein.
Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird. Der Beschwerdeführer strengte mittlerweile sein drittes Asylverfahren in Österreich an und brachte abermals seine bereits verworfenen Ausreisegründe vor. Der Beschwerdeführer konnte während seines gesamten Aufenthalts nie von einem gesicherten Aufenthalt ausgehen.
Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 illegal in Österreich ein und stelle einen ersten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftiger Abweisung stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag, welcher ebenso rechtskräftig der Erfolg versagt wurde. Nunmehr befindet sich der Beschwerdeführer im dritten Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hält sich seit ca neun Jahren im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer hat an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 teilgenommen. Von einer berücksichtigungswürdigen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht kann damit nicht die Rede sein. Anhaltspunkte für eine soziale Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer machte weder tiefergehende soziale oder freundschaftliche Kontakte in Österreich geltend, noch konnte festgestellt werden, dass er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist und sich dort engagiert. Hinweise auf ein soziales, z.B. ehrenamtliches Engagement des Beschwerdeführers bestehen nicht. Schließlich sind auch keinerlei nachhaltigen Bemühungen des Beschwerdeführers um eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar.
Insgesamt war damit weder ein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet noch eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft festzustellen.
Dem gegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich in Erscheinung getreten, ignorierte insgesamt zwei rechtskräftige Rückkehrentscheitungen und sogar ein zweijähriges Einreiseverbot. Gegen den Beschwerdeführer läuft derzeit ein Verfahren aufgrund einer Anzeige wegen § 201 StGB, welches eine ehemalige Sexualpartnerin gegen ihn anstrengte. Ebenso ist eine Wegweisung gegen den Beschwerdeführer aus der Wohnung einer ebenso weiblichen Zufallsbekanntschaft aktenkundig. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aufgrund des Vorlebens des Beschwerdeführers und einem bereits einmal verhängten Einreiseverbot hält das erkennende Gericht fest, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes im hohen Maße angezeigt gewesen wäre.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.
Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.
Die festgelegte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ist angemessen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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