I407 2197194-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 20.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Homosexualität begründete. Mit Bescheid vom 25.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Verfahren und eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unabänderlichen sexuellen Neigung in Gambia in der realen Gefahr, geächtet und verfolgt zu werden. Das Ausleben seiner unabänderlichen Gefühle für das männliche Geschlecht sei in Gambia nicht möglich und auch nicht dauerhaft zu verbergen.
3. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2022 änderte er sein Fluchtvorbringen. Er gab an, mittlerweile bisexuell zu sein.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch in Österreich und stellte am 13.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung mit seiner sexuellen Orientierung begründete. Zudem sei seine Freundin HIV-positiv getestet worden.
6. In der darauffolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er schon fast bereit gewesen wäre nach Senegal zurückzureisen, jedoch sei ein Freund, welcher ebenfalls homosexuell sei, wegen seiner sexuellen Orientierung getötet worden. Seine Schwester habe ihm deshalb davon abgeraten, nach Senegal zurückzureisen.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2023 wurde der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
8. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.05.2023 bekämpfte er diese Entscheidung und monierte, dass seine Befürchtungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung verurteilt oder getötet zu werden noch größer geworden seien, da die Möglichkeit bestehe, dass er an HIV erkrankt sei. Diese Krankheit sei vor allem in Westafrika mit einem Stigma verbunden, da man diese durch homosexuelle Beziehungen bekommen würde. Er befürchte nicht nur vom Staat, sondern auch von den Bürgern in Gambia verfolgt zu werden. Betreffend seines Privat-und Familienlebens führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er mit seiner Tochter zwar in keinem gemeinsamen Haushalt lebe, jedoch bestehe ein Kontakt und eine Vater-Tochter Beziehung. Er sei ihr gegenüber unterhaltspflichtig und könnte sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels finanziell unterstützen. Er befände sich in einer Partnerschaft mit Frau N. G. und plane mit ihr in vorhersehbarer Zukunft zusammenzuziehen. Er sei in Österreich tiefgehend sozial integriert. In seinem Heimatland habe er keine Angehörigen mehr. Er nutze seine Aufenthaltszeit, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
9. Mit Parteiengehör vom 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter aufgefordert aktuelle Befunde zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Betreffend seiner in der Beschwerde behaupteten Vaterschaft wurde der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter aufgefordert. eine Original-Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift vorzulegen.
10. Mit Schriftsatz vom 07.06.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2023, brachte die Rechtvertretung des Beschwerdeführers vor, dass die Beschwerde vom 19.05.2023 insofern berichtigt bzw. ergänzt werde, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Tochter seine Stieftochter sei. Als er in einer Lebensgemeinschaft mit Frau A. gewesen sei, habe er die mj. C. E. wie seine eigene Tochter behandelt und tue das dementsprechend nach wie vor. Bereits im Vorverfahren habe er vorgebracht, dass sie seine Tochter sei. Betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers brachte die Rechtsvertretung vor, dass er über keine Befunde oder ärztliche Atteste verfüge. Dennoch werde aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der gesetzten Integrationsschritte die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Gambia. Er bekennt sich zu keiner Religion und gehört der Volksgruppe der Mandingo bzw. Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche im Fall einer Rückkehr nach Gambia keiner adäquaten Behandlung zugänglich wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dieser HIV-positiv ist. Der Beschwerdeführer legte keine ärztlichen Unterlagen vor, welchen sich eine konkrete Diagnose entnehmen ließe. Er leidet an Magenschmerzen. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer besuchte in Gambia die Grundschule bis zur zweiten Klasse und erlernte die Berufe Elektriker und Installateur. Durch die jahrelange Tätigkeit in einer Fleischerei sicherte er sich seinen Lebensunterhalt. Vor seiner Ausreise wohnte er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner jüngeren Schwester und seinem Onkel mütterlicherseits in einem Haus in Serekunda, welches seiner Familie gehört. Zu Familienangehörigen in Gambia hat er keine Verbindung mehr. Mit seiner Schwester, die im Senegal lebt, stand er zumindest bis 2022 in Kontakt. In Österreich, in der Schweiz und auf dem EWR-Gebiet hat er keine Verwandten.
In Österreich ging der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er verrichtete manchmal Schwarzarbeit. Bis Oktober 2022 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seinen Lebensunterhalt finanziert er sich momentan mit der Unterstützung seiner Freunde.
Während seines Aufenthalts führte er mit M. A., einer griechischen Staatsangehörigen, eine Beziehung. Aktuell befindet er sich in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen N. G.. Mit N. G. führt er keine Lebensgemeinschaft. In Österreich hat er einige Freunde und Bekannte. Davon abgesehen hat er keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich. Er ist Mitglied im XXXX , einem multikulturellen Musikclub. Hin und wieder hilft er anderen Leuten privat bei diversen Arbeiten. Er konnte keine über das letzte Verfahren maßgebliche Verfestigung im Bundesgebiet nachweisen.
In sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Es können seit Abschluss des Vorverfahrens keine maßgeblichen neuen Integrationsschritte erkennt werden.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
In der dem Erstverfahren zugrundeliegenden Verfahren gab der Beschwerdeführervor dem Bundesamt ua an, homosexuell zu sein, deswegen Gambia verlassen zu haben und rügte die mangelnde Auseinandersetzung des Bundesamtes mit diesem Fluchtgrund. In der Beschwerdeverhandlung erstattete die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine abschließende Stellungnahme, in welcher sie vorbrachte, dass der Beschwerdeführer seine Bisexualität erkannt habe.
Der Beschwerdeführer hat die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung des vorhergehenden Verfahren nicht beachtet und leistete dieser Pflicht keine Folge. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe und keine sachverhaltsbezogenen Änderungen bezüglich seines Fluchtgrundes vor. Er begründete den gegenständlichen Asylantrag wieder damit, bisexuell zu sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Eine maßgebliche Änderung im Sinne einer entscheidungswesentlichen Verschlechterung der Lage in Gambia ist seit der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, welche den Beschwerdeführer konkret und individuell betrifft, nicht eingetreten und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
1. Politische Lage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020). Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020). Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020). Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keinePräsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
– FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020
- WB - the World Bank (20.3.2020): The Gambia - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020
2. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
- Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/countryreports/gambia, Zugriff 26.5.2020
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019) https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-toreform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
4. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020). Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019). Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020). Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017). Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vomGeneralinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018). Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020 - AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pactconstitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcitle-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020 - VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
12. Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 24.6.2020
Schätzungsweise sind 95,7% der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2% der Bevölkerung aus. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 10.6.2020). Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020). Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019, BS 29.4.2020). Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019- INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020
14.2. Homosexuelle
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020). LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020)
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html, Zugriff 23.6.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Besondere Bestimmungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html, Zugriff 23.6.2020 - ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
16. Grundversorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung warendie Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).
Quellen:
- APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-andJobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
16.1. Sozialleistungen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung fürArbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
- USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/ 2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020
17. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019). Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sindvon der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019). Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
18. Rückkehr
Letzte Änderung: 24.6.2020
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_ %28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+- +Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Vorverfahren des Beschwerdeführers vom 26.09.2022, GZ. XXXX , in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, und dem Betreuungsinformationssystem.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei die rechtskräftige Abweisung des ersten Asylantrages wegen der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr in Gambia aufgrund seiner Homo- bzw. Bisexualität.
Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von dem Bundesamt getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass seine Befürchtungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung verurteilt oder getötet zu werden noch größer geworden seien, da die Möglichkeit bestehe, dass er an HIV erkrankt sei. Diese Krankheit sei vor allem in Westafrika mit einem Stigma verbunden, da man diese durch homosexuelle Beziehungen bekommen würde. Er befürchte nicht nur vom Staat, sondern auch von den Bürgern in Gambia verfolgt zu werden. Betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers brachte die Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.06.2023 vor, dass er über keine Befunde oder ärztliche Atteste verfüge. Dennoch werde aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der gesetzten Integrationsschritte die Stattgabe der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat den von dem Bundesamt festgestellten Sachverhalt somit nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seinem Bildungs- und Berufswerdegang und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt des Vorverfahrens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dem Umstand, dass dieser im gesamten Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt hat, welchen sich eine konkrete Diagnose respektive ein Behandlungsbedarf entnehmen ließen. Dieser berief sich in der Erstbefragung und in der Beschwerde darauf, wahrscheinlich HIV-positiv zu sein, da seine Ex-Freundin HIV-positiv getestet worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen brachte er vor, dass er – außer seinem Magenleiden – an keiner weiteren Erkrankung leide. Er habe bei der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich Schmerzen aufgrund einer Prellung. Selbst in dem vom erkennenden Gericht gewährten Parteiengehör brachte er nur mehr vor, dass er über keine ärztlichen Befunde oder Atteste verfüge, jedoch werde aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der Integration des Beschwerdeführers eine Stattgabe der Beschwerde beantragt. Eine HIV-Infektion konnte somit mangels Vorlage von ärztlichen Unterlagen nicht festgestellt werden. Dass er an Magenschmerzen leidet, ergibt sich aus dem Vorverfahren sowie aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Dass dieser sich jedenfalls in keinem schweren Krankheitszustand befindet, ergibt sich daraus, dass er sich im Bundesgebiet offensichtlich trotz seines Verdachts HIV-positiv zu sein nicht in fachärztliche Behandlung begeben hat und auch nie eine stationäre Behandlung benötigte. Insofern kann – bereits mangels Feststellung einer schwerwiegenden Erkrankung bzw. eines aktuellen konkreten Behandlungsbedarfs – auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für ihn allenfalls mit einer Verkürzung der Lebenserwartung oder intensivem Leiden einhergehen würde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen, kann auf das Länderinformationsblatt verwiesen werden, aus welchem hervorgeht, dass Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids von allen Gebühren befreit sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Zudem hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass er aktuell eine Behandlung benötigt, welche ihm im Herkunftsstaat potentiell nicht zugänglich sein würde.
Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Er gab an, dass er hier arbeiten wolle/könne bzw. ihm die Behörde die Erlaubnis dafür geben solle, damit er in Österreich arbeiten könne. Er sei arbeitsfähig und habe 12 Jahre in seinem Heimatland gearbeitet (Aktenseite 145, 149).
Dass er bis zumindest 2022 in Kontakt mit seiner im Senegal lebenden Schwester gestanden ist, ergibt sich einerseits aus dem Vorverfahren und andererseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Die Feststellung, dass er in Österreich, in der Schweiz sowie auf dem EWR-Gebiet keine Verwandte hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und bis Oktober 2022 Leistungen aus der Grundversorgung bezog und momentan seinen Lebensunterhalt mit der Unterstützung seiner Freunde finanziert, geht einerseits aus den aktuell abgefragten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungssystem hervor und andererseits aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass er Schwarzarbeit verrichtet hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (Aktenseite 145).
Die getroffenen Feststellungen zur geführten Beziehung des Beschwerdeführers und zu sporadischen Kontakt zur Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin fußen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Aus seinen Angaben in der Beschwerde ergibt sich, dass er mit seiner derzeitigen Freundin bzw. Lebensgefährtin N. G. in keiner Lebensgemeinschaft lebt.
Dass er in Österreich über Freunde und Bekannte verfügt resultiert einerseits aus seinem längeren Aufenthalt in Österreich und andererseits aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zu seiner Mitgliedschaft in im XXXX , einem multikulturellen Musikclub, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Im gegenständlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer keine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet vorweisen. Es sind auch keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Schon im Vorverfahren war er Mitglied in dem Musikclub XXXX und verfügte über einen Freundeskreis in Österreich. Die von ihm aktuell geführte Beziehung mit N. G., mit welcher er keine Lebensgemeinschaft führt, stellt ebenso keine maßgebliche Verfestigung im Bundesgebiet dar. Er verfügt zudem - wie von ihm in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben - nur über geringe Deutschkenntnisse. Er legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen vor, welche auf dem letzten Verfahren hinüberausgehende Integration erkennen ließen.
Die Umstände, dass er eine Beziehung aktuell eine Beziehung führt und einige Freundschaften und soziale Bekanntschaften geschlossen hat, zeigen im konkreten Fall keine umfassende Integration von maßgeblicher Intensität in Österreich auf. Vor diesem Hintergrund war insgesamt die Feststellung zur mangelnden Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht zu treffen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenem ersten Asylverfahren und dem gegenständlichen Asylverfahren sowie zu den vom Beschwerdeführer jeweils geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben in dem ersten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Folgeantrag auf seine Bisexualität. Zudem wisse er nicht, ob er HIV-positiv sei, da seine Ex-Freundin HIV-positiv getestet worden sei.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die maßgebliche Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht
Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren bezog sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sohin– ausgenommen seinem Verdacht HIV-positiv zu sein - auf dieselben Antragsgründe, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen Vorverfahrens waren. Er brachte damit keinen neuen Sachverhalt vor. Das Bundesamt verwies zurecht darauf, dass es sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig festgestellten Antragsgründe handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann. Wenn in der Beschwerde vermeint wird, dass HIV infizierte Personen in Gambia stigmatisiert seien, so ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer eine Infektion mit HIV nicht nachweisen konnte. Er legte keine ärztlichen Unterlagen oder Atteste vor, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit HIV infiziert ist. Selbst unter Annahme, dass der Beschwerdeführer HIV-positiv ist, ist dem Länderbericht nicht entnehmbar, dass mit HIV infizierte Personen stigmatisiert wären und deshalb eine Verfolgung drohe. Wie bereits ausgeführt, steht Personen, die HIV-positiv sind, eine kostenfreie Behandlung zur Verfügung. Ein neuer Fluchtgrund ist darin jedenfalls nicht erkennbar. Damit liegt ein neuer Sachverhalt nicht vor und deckt sich insofern sein Fluchtvorbringen mit jenem des Erstverfahrens. Es stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Gambia wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Soweit in der Beschwerde auf eine mögliche HIV Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen wurde, ist zu entgegnen, dass – wie bereits mehrfach erwähnt – eine HIV-Infektion nicht festgestellt werden konnte, weshalb auch eine schwere Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich, zumal das vorangegangene Asylverfahren vor neun Monaten beendet wurde.
Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Privat- oder Familienleben begründet hätte. Die Beziehung mit seiner Freundin N. G. besteht erst wenigen Monaten und leben sie in keinem gemeinsamen Haushalt. Auch die in der Beschwerde erwähnte Aufenthaltsdauer von mittlerweile acht Jahren begründet keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts, zumal die Aufenthaltsdauer bereits im Vorverfahren, welches vor circa neun Monaten rechtskräftig abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurde. Es kann daher nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Gambia entgegenstünden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache:
3.1.1. Rechtslage
Da bereits mehrere Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurden, liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG vor.
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.
Bei den Verfügungen gemäß Abs 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz hat die Behörde zu prüfen, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird. Die Behörde hat dabei festzustellen, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem für die Entscheidung insofern Relevanz zukommt, als eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066, RS 1, mit Verweis auf VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wird - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache Beschwerde erhoben, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich gegenständlich um denselben auf die Verfolgung wegen seiner bisexuellen bzw. vorherigen homosexuellen Orientierung zurückzuführenden „Fluchtgrund“ handelt, welchen der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend machte, kann von einer Änderung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden. Es war daher vom Bundesamt im gegenständlichen Fall keine meritorische Entscheidung zu treffen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass er sich womöglich mit HIV infiziert habe und deshalb in Gambia stigmatisiert wäre, kommt kein glaubhafter Kern zu, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine ärztlichen Atteste oder Befunde vorlegen konnte. Selbst der Aufforderung im Parteiengehör, etwaige Befunde vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern verwies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vielmehr auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es kann daher nicht davon ausgegangen und festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an HIV leidet. Doch selbst wenn er HIV-positiv wäre, stellt dies keine maßgebliche Änderung der Sachlage da, zumal dem Länderinformationsblatt nicht zu entnehmen ist, dass Personen, die HIV-positiv sind, einer Verfolgung ausgesetzt wären. Im Gegenteil, ihnen steht eine kostenlose Behandlung zur Verfügung.
Nachdem - wie festgestellt wurde - weder in der maßgeblichen Sachlage, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache:
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zu dem vorangegangen zweiten Asylverfahren keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen.
Wie an anderer Stelle dargelegt, leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Unterlagen, aus welchen sich eine konkrete Diagnose oder ein aktueller Behandlungsbedarf ergeben würden, wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte zwar im Vorfahren sowie in diesem Verfahren vor an Magenproblemen zu leiden, diese erreichen allerdings nicht die erforderliche Schwere, um eine Gefährdung der Art 2 und 3 EMRK annehmen zu können. Abgesehen davon ist in Gambia die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend und eine Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich, wenngleich bei einer Gesamtbetrachtung in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar und die medizinische Versorgung im Lande eingeschränkt und technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch ist. HIV-positive steht eine kostenlose Behandlung zur Verfügung.
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern und im informellen Sektor oder im Agrarsektor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist Installateur und Elektriker (Aktenseite 149).
Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und wurde zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen, welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Abgesehen davon gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind.
Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Gambia, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret beträfen, konnte nicht festgestellt werden und brachte er auch nicht vor.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinn einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und Art. 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenfalls keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.
3.3. Zum Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist einer Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, die Rechtsansicht, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.4.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN).
3.4.3. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer führte in Österreich kein Familienleben, keine Lebensgemeinschaft und familienähnliche Beziehung. Er hat in Österreich keine Verwandten und führt zum Entscheidungszeitpunkt keine intensive Beziehung. Er ist auch nicht der Vater der mj. C. E., weshalb die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Die Rechtsvertretung führte dahingehend mit Schriftsatz vom 07.06.2023 berichtigend aus, dass C. E. seine Stieftochter sei, er sie jedoch wie seine eigene Tochter behandle. Abgesehen von diesen Angaben sieht er die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt zufolge nur manchmal im Park. Ein Familienleben oder familienähnliches Leben kann somit nicht angenommen werden.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die Dauer des Aufenthaltes und die damit in der Regel einhergehende Integration des Beschwerdeführers wird dadurch gravierend gemindert, dass sein Aufenthalt auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Asylanträge zurückzuführten ist. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte nur etwa drei Monate nach der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 den zweiten, wieder umfassend negativ beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in Kenntnis, dass ihm gegenüber rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Allein auf die Dauer des Aufenthaltes im Inland kann daher das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gestützt werden, was nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erst) bei einem ca. zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt regelmäßig der Fall wäre.
Für den Beschwerdeführer ist ins Treffen zu führen, dass er seit Oktober 2022 keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, jedoch war er seit seiner ersten Asylantragsstellung zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig. Einer legalen Erwerbstätigkeit kam er nicht nach, sondern arbeitete manchmal schwarz. In der von ihm eingestandenen Ausübung von „Schwarzarbeit“, die auch zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gedient hat, ist eine Sozialschädlichkeit und eine Benachteiligung der ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldeten Pflichtversicherten zu erkennen, sodass darin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erblicken ist. Momentan finanziert er sich seinen Lebensunterhalt mit der Hilfe seiner Freunde. Von einer beruflichen Integration kann im konkreten Fall daher nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig erfüllt er das bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr acht Jahren zu erwartende, besonders für eine bestehende Integration sprechende Kriterium des Erwerbs von hinreichenden Deutschkenntnissen. Er legte keine Belege über ein Zertifikat einer bestandenen Deutschprüfung vor, sondern gab selbst an, dass sein Deutsch schlecht sei. Andere für ihn sprechende Integrationsschritte brachte er nicht vor bzw. ergeben sich dafür keine Hinweise.
Der Beschwerdeführer mag zwar einige Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen haben, eine Beziehung geführt und Mitglied eines Clubs sein, eine tiefgehende Verfestigung leitet sich daraus jedoch nicht ab. Auch ist die seit Jahresende bestehende Beziehung zu N. G. zu relativieren, zumal sich der Beschwerdeführer beim Eingehen dieser Beziehung bewusst sein musste, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Auch besteht mit N. G. keine aufrechte Lebensgemeinschaft. Beim Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin handelt es sich um erwachsene Personen, denen die Aufrechterhaltung des Kontaktes auch über moderne Kommunikationsmittel, wie Telefon, E-Mail, social media oder Videotelefonie etc., möglich und zumutbar ist. Mit der Rückkehrentscheidung wird nicht unverhältnismäßig in das Fortbestehen privater Kontakte eingegriffen.
Vor diesem Hintergrund trifft die seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Rechtsaufassung, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).
Insgesamt fehlt den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers an einer maßgeblichen Intensität. Ein besonders beachtenswertes Privatleben liegt gegenständlich nicht vor.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. In der Regel bleiben auch selbst nach langer Abwesenheit die Gebräuche und kulturellen Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.
Des Weiteren vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mit Ausnahme des festgestellten Magenleidens gesund und damit erwerbsfähig. Der von ihm angeführte Verdacht, HIV-positiv zu sein, konnte sich mangels Vorlage von ärztlichen Unterlagen nicht bestätigen. Wie bereits des Öfteren ausgeführt, wäre selbst bei Vorliegen einer HIV-Infektion eine kostenlose Behandlung in Gambia möglich. Dass er jedoch behandlungsbedürftig wäre, brachte er im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Es stehen ihm somit viele Möglichkeiten offen, eine (einfache) Beschäftigung zur Sicherung seiner Existenz in Gambia wiederaufzunehmen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Mit angefochtenem Bescheid wurde (neuerlich) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG ergibt sich aus § 55 Abs. 1a FPG.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.7. Verhängung eines Einreiseverbotes:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist vorbehaltlich des Abs. 3 ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Bundesamt begründete die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer in der Dauer von fünf Jahren im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus seinem Vorverfahren nicht nachgekommen. Weiters sei er nicht in der Lage, die Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen.
Gegenständlich ist anzuführen, dass infolge der Aufhebung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in BGBl. I Nr. 202/2022, ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verhängen ist.
Im konkreten Fall stützte das Bundesamt in seiner Begründung die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes aber nicht allein auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sondern – unabhängig davon – auf eine Missachtung der Ausreiseverpflichtung und missbräuchliche Folgeantragstellung durch den Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH vom 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; sowie vom 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH vom 22.3.2023, Ra 2021/18/0100, mit Hinweis auf VwGH vom 4.3.2020, Ra 2019/21/0192).
Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung liegt gegenständlich vor:
Wie oben dargelegt, reiste der Beschwerdeführer im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein. Nach rechtskräftiger Abweisung seines unbegründeten Erstantrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022 missachtete der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung in der Folge jedoch und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 13.10.2022 stellte der Beschwerdeführer sodann einen – unzulässigen – Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Für das erkennende Gericht steht nach Maßgabe dieser Sachlage ohne jeden Zweifel fest, dass der Beschwerdeführer versucht, durch wiederholte Stellung von – unbegründeten bzw. unzulässigen – Anträgen auf internationalen Schutz einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen bzw. zu prolongieren und in keiner Weise gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages durch den Beschwerdeführer, welche lediglich dem Zweck einer – freilich nur vorübergehenden – Prolongierung seines Aufenthalts in Österreich diente, war daher ohne jeden Zweifel als missbräuchlich anzusehen. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers ist eindeutig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne der dargestellten Judikatur abzuleiten.
Aufgrund der beharrlichen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers – welche in einen unrechtmäßigen Aufenthalt und zuletzt in die Stellung eines unzulässigen Folgeantrages auf internationalen Schutz mündete – kann auch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Verfahren sich abermals auf seine bereits im Erstverfahren abgehandelten angeblichen Fluchtgründe bezog, um eine Aufenthaltsbeendigung weiter zu verzögern. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die schon bisher gezeigte Missachtung der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung fortsetzen und rechtswidrig im Bundesgebiet verbleiben wird, sodass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls auch für die Zukunft anzunehmen ist.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint im Ergebnis jedenfalls als geboten, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – insbesondere in Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen – hintan zu halten.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN).
Neben der Z 6 („Mittellosigkeit“) sind von § 53 Abs. 2 FPG Tatbestände mit besonderem Unrechtsgehalt erfasst, beispielsweise die Verwirklichung schwerwiegender Delikte nach der StVO (Z 1), die rechtskräftige Bestrafung wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen (Z 4) oder die Feststellung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Z 8). Mit der Anordnung des auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2FPG gestützten Einreiseverbots im Ausmaß der Höchstdauer von fünf Jahren verbliebe bei Personen, die Verhaltensweisen mit gravierenderem Unrechtsgehalt verwirklicht haben, kein Spielraum mehr für eine Ermessensausübung im Sinn des Gesetzes.
Die Missachtung der Ausreiseverpflichtung und die Verrichtung von Schwarzarbeit, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047), legen zwar eine beachtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar, jedoch steht die vom Bundesamt festgesetzte Höchstdauer des Einreiseverbotes bei Abwägung aller Umstände nicht in angemessener Relation zum konkreten Verhalten des Beschwerdeführers und blieben dessen strafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Bestehen eines gewissen Freundeskreises bzw. sozialer Kontakte unberücksichtigt.
Bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der zu berücksichtigenden Umstände war das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, jedoch die Dauer auf drei Jahre herabzusetzen. Im vorliegenden Fall reicht das dreijährige Einreiseverbot hin, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung hintanzuhalten. Eine kürzere Dauer oder gar das gänzliche Nachsehen des Einreiseverbotes ist aber aufgrund des Fehlverhaltens und des langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht geboten.
Ein dreijähriges Einreiseverbot erscheint auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers als angemessen.
Wie oben bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Den Kontakt zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich könnte der Beschwerdeführer auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kommunikationswege. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen familiären oder privaten Interessen geltend machen können. Es liegt auch keine berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht vor.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher – mit der entsprechenden Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018, die Rechtsansicht, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch das Bundesamt vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Im gegenständlichen Verfahren hätte die Durchführung einer Verhandlung - wie die oben vorgenommene Interessenabwägung zeigt - zu keinem anderen Ergebnis geführt, sodass diesbezüglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu zurückweisenden Entscheidungen wegen entschiedener Sache und zur Herabsetzung der Dauer des Einresieverbotes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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