G308 2270721-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die mit Vorlageantrag vom 19.04.2023 vorgelegte Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Leopold ZECHNER in 8600 Bruck an der Mur, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark vom 07.12.2022, Zl. VSNR/Abt.: XXXX :
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) vom 07.12.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) zum 28.04.2022 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 23.585,35 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, zur Selbstständigenvorsorge, Nebengebühren, Kostenanteile sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Weiters sei er verpflichtet, Verzugszinsen seit 29.04.22022 in Höhe von 3,38 % p.a. aus einem Kapital in Höhe von EUR 19.481,97 zu bezahlen.
Der Bescheid wurde dem BF am 15.12.2022 nachweislich zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.01.2023, bei der belangten Behörde am 18.01.2023 einlangend, fristgerecht (Postaufgabe laut Sendungsnummer: 12.01.2023) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass kein Beitragsrückstand besteht; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen; jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des im Rückstandsausweis vom 28.04.2022 angeführten Beitragsrückstandes von EUR 23.573,65 mit Bescheid vom 12.05.2022 die Aufrechnung mit der Pension des BF erklärt habe. Das infolge der dagegen vom BF erhobenen Klage geführte sozialgerichtliche Verfahren sei mit Beschluss vom 28.07.2022 unterbrochen worden, um im Verwaltungswege festzustellen, ob bzw. in welcher Höhe ein Beitragsrückstand bestehe. Die belangte Behörde habe den behaupteten Beitragsrückstand erst im gegenständlichen Bescheid beginnend mit 01.05.2002 [gemeint offensichtlich: 2022] aufgeschlüsselt. Es sei offensichtlich, dass Zahlungsbelege „etc.“, die sich auf den Zeitraum seit dem 01.05.2002 [gemeint offensichtlich: 2022] beziehen würden, „vielfach nachträglich beigeschafft werden müssen, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nicht möglich" gewesen sei. Vernünftigerweise hätte die belangte Behörde dem BF diese „Kontoverdichtung“ als Ergebnis des Beweisverfahrens vor Bescheiderlassung vorhalten müssen und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Die Notwendigkeit der Überprüfung der Kontobewegungen der gesamten „Kontoverdichtung“ bestehe im Übrigen für den gesamten Zeitraum, somit ab dem „1.5.20002“ [sic!], da auch die Behauptung der belangten Behörde, die Zahlungen des BF hätten zu einer vollständigen Beitragsabdeckung per 30.04.2017 geführt, zu überprüfen sei. Es sei widersprüchlich, dass die belangte Behörde im Bescheid ausgeführt habe, dass bereits erfolgte Einbehalte im Wege der Aufrechnung nach der erhobenen Klage rückgebucht und seit 28.04.2022 (Datum Rückstandsausweis) bzw. 12.5.2022 (Datum des Aufrechnungsbescheides) keine weiteren Einbehalte erfolgt seien, sich der Zeitraum offener Beitragsforderungen aber auf 06/2016 bis 09/2021 beziehe, wohingegen der Beitragsrückstand im angefochtenen Bescheid am 01.05.2017 entstanden sein soll.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2023 wurde der BF über seinen Rechtsvertreter die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages aufgetragen und ausgeführt, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Gründe ergeben würden, auf die sich die Behauptung der Unrichtigkeit des Bescheides stütze. Es seien auch keine Gründe angeführt worden, die die Beschwerde rechtfertigen würden, wie etwa materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensmängel oder unrichtige Beweiswürdigung. Es sei auch den im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht entgegengetreten worden oder Erwägungen hervorgekommen, weshalb der BF die in Beschwerde gezogene Entscheidung bekämpfe. Vielmehr sei lediglich mitgeteilt worden, dass eine Überprüfung erst vorgenommen werden müsse. Eine Beschwerde sei mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides bestehe. Bei nicht fristgerechter Verbesserung der Beschwerde würde diese nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
Der Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsvertretung am 25.01.2023 nachweislich zugestellt. Es langte jedoch keine Verbesserung der Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2023 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde vom 12.01.2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels erfolgter Verbesserung trotz des erteilten Verbesserungsauftrages zurück.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF über seine Rechtsvertretung am 05.04.2023 nachweislich zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 19.04.2023, bei der belangten Behörde am 21.04.2023 einlangend, beantragte der BF fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere Begründung.
6. Der gegenständliche Vorlageantrag, die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 24.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.04.2023 wurde im Wesentlichen die Begründung der Beschwerdevorentscheidung wiederholt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde zurückweisen, in eventu abweisen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2023 wurde dem BF über seinen Rechtsvertreter der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 24.03.2023 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
8. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter insofern Stellung, als darin erstmals ein inhaltliches Vorbringen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erstattet wurde. Weiters wurde ein Vorbringen zur – nach Ansicht des BF – auch nicht richtig erfolgten Aufrechnung erstattet, hingegen finden sich keinerlei Ausführungen zur Zurückweisung der Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung bzw. dem Inhalt des Vorlageberichtes der belangten Behörde.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2023 wurde die Stellungnahme des BF vom 15.05.2023 der belangten Behörde zur Gegenäußerung übermittelt.
10. Die Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.05.2023 langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm dazu wie vom Gericht aufgetragen Stellung zum inhaltlichen Vorbringen im Schriftsatz vom 15.05.2023, wiederholte darüber hinaus jedoch ihre Rechtsansicht hinsichtlich der erfolgten Zurückweisung der Beschwerde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sind weder die konkrete Behauptung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch Gründe zu entnehmen, auf die sich eine allfällige Rechtswidrigkeit stützen könnte.
Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.
Auch dem Vorlageantrag ist keinerlei Begründung zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
[…]“
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter (dem Beschwerdeführer) die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120).
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, erwies sich die – vom Rechtsvertreter des BF eingebrachte – Beschwerde als mangelhaft, da ihr keine Gründe entnommen werden können, auf die sich die Behauptung einer Rechtswidrigkeit stützt. Es ist dieser Beschwerde auch kein Vorbringen dahingehend zu entnehmen, welchen die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Mangel (formeller oder materieller Art) er als gegeben erachtet. Es wurde im Ergebnis lediglich vorgebracht, die vierwöchige Beschwerdefrist sei für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bescheid bzw. der Beschwerde zu kurz.
Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde wurde vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht nur innerhalb der gewährten Frist von drei Wochen, sondern gänzlich nicht nachgekommen und enthält auch der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Begründung.
Die gegenständliche Beschwerde war daher – wie auch schon von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung – vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/10/0068; vom 17.12.2025, Ro 2015/08/0026).
Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass die belangte Behörde auch damit im Recht ist, wenn sie ausführt, dass es angesichts der bestehenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch zulässig gewesen wäre, die Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen:
Nach der ständigen (neueren) Rechtsprechung des VwGH zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. dazu Rechtsatz 2, VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/13/0065) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Rz 27/1). Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten (vgl. VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062, VwSlg 18180 A/2011). Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte "leere" Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.9.2019, Ra 2019/08/0123, mwN). Gleiches gilt für Revisionen. Vorschriften zur Mängelbehebung dienen dazu, Personen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen, vor prozessualen Nachteilen zu schützen. Bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sind sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0053, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.
3.2. Gemäß § 24 Absatz 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies trifftauch im vorliegenden Beschwerdefall zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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