W274 2253346-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Pollirer und Dr. Gogola als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 07.02.2022, GZ 2022-0.094.281 (D124.2499), Mitbeteiligter XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 06.05.2020, bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) offenbar am 08.05.2020 eingelangt (Eingangsstempel schlecht lesbar), erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde Beschwerde u.a. wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO und brachte zusammengefasst vor, nachdem er im Zuge einer Antragstellung an seinen früheren Lungenfacharzt XXXX am 15.01.2020 von der Schließung von dessen Ordination erfahren habe, müsse nun dessen Kassenplanstellennachfolger XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) die Datenauskunft erbringen. Dieser habe am 03.02.2020 eine unvollständige Auskunft geliefert. Er habe eine Auskunft über alle bei XXXX gespeicherten ihn betreffenden Daten beantragt.
In weiterer Folge erstattete der BF Vorbringen darüber, betreffend welcher Thematiken die Auskunft unvollständig sei.
Dazu führte er – soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant – im Detail aus, es fehle der Befund zur Untersuchung vom 20.01.2010. Es fehle jegliche Information darüber, dass an ihm ein Arzneimittel erprobt werden sollte. XXXX habe ihm am 20.01.2010 ein Inhalationsgerät geschenkt, wobei auf der Verpackung gestanden sei: „unverkäufliches Ärztemuster“. Laut OGH diene ein solches der Einführung und Erprobung neuer Arzneimittel. Bei der an ihm versuchten Arzneimittelerprobung habe der Arzt ein Formular ausgefüllt, auf dem der BF etliche von ihm erfragte Daten festgehalten habe. Beim nächsten Besuch am 07.12.2010 habe er dem Arzt mitgeteilt, dass er das Medikament „Spiriva“, welches er mit dem geschenkten Inhalationsgerät einnehmen habe sollen, nicht eingenommen habe, weil dieses für ihn kontraindiziert gewesen sei. Die an seinem Körper beabsichtigten Arzneimittelerprobungen und vor allem die dafür per Formular gesammelten Daten müssten aber Eingang in die vom Arzt zu führende Dokumentation gemäß § 51 ÄrzteG gefunden haben. In der ihm zugesandten Datenauskunft fehle jeglicher Hinweis auf das „unverkäufliche Ärztemuster“ sowie auf die geplante Arzneimittelerprobung. Es scheine, als wäre das Formular mit seinen Daten oder auch die Dokumentation über die Ausgabe des kostenlosen Ärztemusters vernichtet worden, nachdem er darauf hingewiesen habe, dass das zu probierende Medikament für ihn grundsätzlich kontraindiziert sei.
1.1.2. Mit dieser Beschwerde legte der BF ein Rezept des XXXX vom 20.01.2010 betreffend u.a. „Rp. SPIRIVA KPS 18MCG + HANDIHAL.“ vor, wobei in weiterer Folge das Wort HANDIHAL durchgestrichen ist. Weiters ist offenbar eine Kopie einer beigelegten Erklärung des Gerätes HandiHaler sowie die Kopie eines diesbezüglichen Schachtelaufdruckes und eine Überweisung des BF von XXXX vom 07.12.2010 zu einem Thorax CT angeschlossen.
1.1.3. Weiters ist der Beschwerde beigelegt ein Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an XXXX vom 15.01.2020 mit im Freitext folgenden Ausführungen:
„Meinem Schreiben vom 21.02.2019 (Ersuchen um Kopien der Dokumentation im Rahmen des Ärztegesetzes) habe ich eine Führerscheinkopie beigelegt… Am 11.03.2019 habe ich von Ihnen per Briefpost zwei Befunde erhalten. Die ärztliche Dokumentation gemäß § 51 ÄrzteG müsste aber mehr enthalten, weil Sie mir am 20.01.2010 ein Inhalationsgerät übergeben haben, welches den Aufdruck hat: „unverkäufliches Ärztemuster“. Ärztemuster dienen der Wirkungserprobung. Zu deren geplanter Dokumentation haben Sie am 20.01.2010 ein entsprechendes Formular ausgefüllt. Beim nächsten Besuch habe ich ihnen mitgeteilt, dass ich das Medikament, welches ich damit inhalieren sollte, nicht genommen habe, weil es kontraindiziert ist. Weil die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist, müssen sich in Ihrer Dokumentation gemäß § 51 ÄrzteG noch mich betreffende Daten zur geplanten Wirkungserprobung befinden“.
Beigelegt war eine DVD mit dem handschriftlichen Zusatz: „Leere DVD zum Übertragen der Daten“. Angeschlossen ist diesbezüglich weiters ein Ausdruck eines Postsendungsverlaufes mit dem Hinweis „Zustellhindernis wegen Schließung der Ordination“.
Zuletzt ist angeschlossen ein Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO an den MB unter Nutzung eines Formulars der Datenschutzbehörde, ebenso unter Anschluss einer DVD mit dem oben dargestellten Zusatz.
Weiters sind der Beschwerde offenbar vom MB sodann übersandte Kopien von Dokumenten in kaum lesbarer Qualität angeschlossen, ua. ein Arztbrief des XXXX an XXXX betreffend eine Kontrolluntersuchung vom 09.12.2010 mit folgender Anmerkung des BF: „Das ist nicht das Datum der Untersuchung. Beweis: Datumsangabe auf dem Lungenfunktionsreport. Dort steht das Datum vom 07.12.2010“.
1.2. An dieser Stelle wird festgehalten, dass die Beschwerde des BF auch die Behauptung einer Verletzung des Rechtes auf Datenübertragbarkeit umfasste. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde von der belangten Behörde offenbar getrennt und mit gesonderter (Teil)-Enderledigung zur Zahl 2021-0.703.478 (siehe Bescheid vom 07.02.2022 S 3) abgeschlossen.
1.3.1. Nach diesbezüglicher Aufforderung erliegt im Akt der belangten Behörde ein Schreiben mit Absender XXXX , vom 08.09.2021, ohne Unterfertigung, mit folgendem Inhalt:
„Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde Geschäftszahl D124.2499
Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ,
bezugnehmend auf Ihr Schrieben, möchte ich folgende Stellungnahme abgeben.
Die von dem Herrn XXXX angeforderten Daten/Befunde aus dem Jahr 2010 liegen prinzipiell im Archiv nur in Papierform auf, da mein Vorgänger die Patientendokumentation mit der Ausnahme von Abrechnungsdaten mit der Krankenversicherung, der Rezeptierung und Überweisungsausstellungen in Papierform durchführte bzw. die Patientenakte handschriftlich führte, und somit dies nicht in digitaler Form vorliegt. Somit wurden dem Antragsteller primär Kopien in Papierform zugesandt.
Hier wurden zunächst nur die Patientenkartei und die Befunde der Kontrolluntersuchung Ende 2010 zugesandt, da die gesetzliche 10-jährige Aufbewahrungspflicht der Befunde der Erstuntersuchung mit dem 20.01.2020 bereits abgelaufen war.
Ich habe nun aufgrund der Beschwerde auch die Vorbefunde ausheben lassen. Diese wurden nun hochauflösend aufwendig einzeln händisch gescannt und in der Folge im gängigen Dateienformat PDF auf eine CD-R gebrannt. Diese enthält nun auch die Unterlagen vom 20.01.2010 (Befundbericht und Lungenfunktion) sowie vom 07.12.2010. Der bemängelt fehlende auswärtige Thorax – CD Befund ist nicht vorhanden, das Befundergebnis wurde aber in die Patientenkartei und den Befundbericht aus Dezember 2010 dekursiert. Diese sind auf dem Datenträger enthalten. Auch wurde die Patientenkartei mit dem medizinischen Dekurs hochauflösend gescannt und sollte nun lesbar sein.
Zusätzlich wurden nun auch die Verrechnungsdaten mit der Krankenversicherung auf dem Datenträger gespeichert, sodass der Herr XXXX nun sämtliche verfügbaren Datensätze in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung hat.
Die CD-R wird dem Herrn XXXX per Post zugesandt (siehe Anlage).
Datenträger aus unbekannten Quellen werden aus Sicherheitsgründen prinzipiell nicht angenommen.“
1.3.2. Im Akt ist ein weiteres Schreiben mit Absender XXXX vom 08.09.2021 an den BF gerichtet ersichtlich, mit folgendem Inhalt:
„Sie erhalten auf der beigelegten CD-R ihre medizinischen Unterlagen aus den Besuchen bei XXXX im Jahr 2010.
Die Papierbefunde wurden aus dem Archiv ausgehoben, dann durch händisches einscannen in ein digitales Format gebracht und in weiterer Folge als PDF auf die CD gebrannt. Zusätzlich finden sich darauf auch die Abrechnungsdaten mit der Krankenversicherung, sodass sie nun im Besitz sämtlicher verfügbaren Datensätze zu ihrer Person sind.
Datenträger aus unbekannten Quellen werden aus Sicherheitsgründen prinzipiell nicht angenommen.
Zu Fragen bezüglich medizinischer Indikationsstellungen oder Form der Befunde kann ich keine Stellung nehmen, da ich weder der behandelnde Arzt noch der Urheber der Befunde war.
XXXX .
Mit Schreiben vom 17.09.2021 legte die belangte Behörde dem BF die Stellungnahme des MB unter Hinweis darauf vor, im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG die Beschwerde durch die Reaktion des MB als gegenstandlos zu betrachten und belehrte den BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG.
Mit Stellungnahme 06.10.2021 führte der BF aus, seine Beschwerde bleibe aufrecht, weil die Datenauskunft unvollständig sei. Er führte dazu zusammengefasst aus, sein erstrangiges Ziel sei nicht die Feststellung der Verletzung seines Rechts auf Auskunft, sondern der Erhalt von vollständigen rechtskonformen Datenkopien. Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen betreffend das am 20.01.2010 erhaltene Inhalationsgerät und führte aus, dass der auf diesem angebrachte Ausdruck „unverkäufliches Ärztemuster“ nur für Medizinprodukte im Rahmen von Studien verwendet werden dürfe. In der Datenauskunft fehle jeder Hinweis, dass er in eine solche aufgenommen worden sei. Um das Ärztemuster zu bekommen, habe er eine Einwilligungserklärung gemäß § 38 AMG unterzeichnen müssen. Auch von den Daten auf dieser Einwilligungserklärung befänden sich keine Kopien in der Datenauskunft. Falls diese nicht mehr verfügbar gewesen seien, habe er das Recht auf die Auskunft, wann und aus welchem Grund sie vernichtet worden seien.
Als Beweis lege er eine Kopie der aufgefalteten Verpackung des Inhalationsgerätes bei. In Verbindung mit § 48 Kennzeichnungsverordnung 2008 beweise diese, dass er als Proband in diese Studie aufgenommen worden sei. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er kein Inhalationsgerät als Ärztemuster vom Arzt bekommen dürfen und ein normales Gerät per Rezept aus der Apotheke holen müssen. Zum Beweis lege er weiters jenes Rezept vor, welches er von XXXX am 20.01.2010 erhalten habe. Es seien Kapseln verschrieben worden, die nur zusammen mit dem Inhalationsgerät benutzt werden könnten. Es sei von der EDV beides auf das Rezept gedruckt worden. Weil er das Gerät schon als Ärztemuster bekommen habe, habe er den Namen des Geräts am Rezept durchstreichen müssen. Beantragt werde die mündliche Verhandlung zur Vernehmung des XXXX .
1.4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und gab zunächst das Vorbringen der Parteien zu Begründungspunkt A. wieder. Unter Punkt C., Sachverhaltsfeststellungen, führte die belangte Behörde aus, sie lege den unter Punkt A. aktenkundigen und unbestritten gebliebenen Sachverhalt ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, der BF releviere die Intransparenz und Unvollständigkeit der Auskunftserteilung vom 08.09.2021 im Hinblick auf einen Fragebogen, den der Vorgänger des MB bei Übergabe des Inhalationsgeräts ausgefüllt habe, sowie betreffend eine Einwilligungserklärung des BF zum Erhalt des Inhalationsgerätes als „unverkäufliches Ärztemuster“. Für die belangte Behörde ergäben sich allerdings keine Anhaltspunkte, dass die im Rahmen der Auskunft vom 08.09.2021 zur Verfügung gestellten Gesundheitsdaten nicht vollständig in Bezug auf die gemäß § 51 Abs. 4 ÄrzteG vom Vorgänger übergebene Dokumentation seien. Ob die an den MB als Kassenplanstellennachfolger übergebene Dokumentation durch den Vorgänger vollständig gewesen sei, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es bestehe bei Durchsetzung des Auskunftsrechts kein Anspruch darauf, dass die gespeicherten Daten im Sinne eines vom Betroffenen erwarteten Sollzustandes vollständig und/oder materiell richtig seien und die personenbezogenen Daten seien so zu beauskunften, wie sie dem MB zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorlägen. Betreffend die handschriftlichen Karteikarten liege durch die zweite Auskunftsverteilung im Vergleich zur ersten Auskunftsverteilung vom 03.02.2020 eine wesentlich bessere Qualität vor und somit nunmehr eine Lesbarkeit. Sämtliche vom MB beauskunfteten Gesundheitsdaten des BF seien nicht vom MB erfasst worden, sondern von XXXX als Kassenplanstellenvorgänger. Den MB treffe keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen und weiters sei im spezifischen Einzelfall das Verlangen des BF, der Kassenplanstellennachfolger möge im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft handschriftliche Aufzeichnungen zur Anamnese, Befundung und Diagnoseerstellung seines Vorgängers gleichsam „interpretieren“, überschießend. Der MB habe durch Übermittlung der lesbaren vom Vorgänger übernommen Patientenkarteikarten seine Verpflichtungen im Sinne der Art. 12 Abs. 1 und Art. 15 DSGVO vollinhaltlich erfüllt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag auf Feststellung, die Rechte des BF auf Datenauskunft seien verletzt worden, weil er keine Datenkopien der am 20.01.2010 erfolgten Einleitung einer Arzneimittelerprobung bekommen habe. Beantragt werde weiters eine mündliche Verhandlung zur Befragung des XXXX sowie des MB.
1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt unter Verweis auf den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2022 vor, wo diese am 29.03.2022 einlangte.
Die Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu:
2.1. Im Hinblick auf eine nicht ersichtliche Unterfertigung der Stellungnahme des MB vom 08.09.2021, die nicht ausdrückliche Bezugnahme auf die behauptete Dokumentation im Zusammenhang mit der Übergabe des Inhalationsgerätes sowie die diesbezüglichen Ausführungen des BF in der Datenschutzbeschwerde, der Stellungnahme sowie der Bescheidbeschwerde, wurde die Beschwerde dem MB am 11.05.2023 mit dem Ersuchen um Äußerung zugestellt.
2.2. Dieser legte am 15.05.2023 die vollständige Stellungnahme vom 08.09.2021 vor und führte hiezu aus, Unterlagen für eine Arzneimittelstudie seien in den Krankenakten nicht vorhanden gewesen. Der BF habe vom MB sämtliche dem MB vorliegenden Daten erhalten. Ob eine Arzneimittelstudie durchgeführt worden sei oder nicht, könne der MB nicht sagen, da grundsätzlich die Aufbewahrungspflicht von Studienunterlagen beim verantwortlichen Studienarzt verbleibe. Der MB habe von seinem Vorgänger lediglich die „normalen“ Krankenakten übernommen.
Bei einem „unverkäuflichen Ärztemuster“ handle es sich prinzipiell um eine kostenlose Probepackung bereits zugelassener Arzneimittel, die von Pharmafirmen zur Verfügung gestellt werde. Auch bei dem Medikament „Spiriva“ handle es sich um ein seit Anfang der 2000er Jahre zugelassenes und sehr verbreitet eingesetztes Arzneimittel zur Behandlung von Lungenerkrankungen.
Die zweite Seite der – im Akt der Behörde unvollständig vorliegenden - Stellungnahme vom 08.09.2021 enthält den Text:
„Zu den beanstandeten medizinischen Daten bzgl. Indikationsstellung von Medikamenten/Befundform kann ich keine Stellungnahme abgeben, da ich nie der behandelnde Arzt des Herrn XXXX war und auch nicht der Urheber der Daten/Befunde bin.“
2.3. Dem BF wurde mit Schreiben vom 13.04.2023 aufgetragen, sein Schreiben vom 21.02.2019 (Ersuchen um Kopien der Dokumentationen im Rahmen des Ärztegesetzes) sowie das Antwortschreiben des XXXX hierauf dem Verwaltungsgericht zu übermitteln.
2.4. Hierzu übersandte der BF ein nicht datiertes Schreiben, eingelangt beim BVwG am 27.04.2023, samt Beilagen, in dem er zusammengefasst ausführt, ein Antwortschreiben des XXXX habe es nicht gegeben, nur die kommentarlose Zusendung von zwei kopierten Briefen an XXXX .
Angeschlossen waren zwei Schreiben des XXXX an XXXX vom 20.01.2010 und vom 09.12.2010.
2.4.1. Aus dem Schreiben vom 20.01.2010 ergibt sich anamnestisch eine seit 1995 bekannte Sarkoidose und die Beurteilung einer Sarkoidose II sowie die Verordnung:
„Würde Prednisolon 12,5 mg beibehalten, probatorisch Spiriva TI 1x1 vorgesehen, Kontrolle in etwa 4 Monaten vereinbart“
2.4.2. Aus dem Schreiben vom 09.12.2010 ergibt sich unter anderem:
„Lungenfunktion besser als zuletzt mit geringer, ausschließlich obstruktiver Ventilationsstörung. … Aus pulmologischer Sicht Reduktion Prednisolon auf 5 mg mE vertretbar, Verlaufskontrolle in drei Monaten geboten.“
Im Schreiben des BF finden sich Anmerkungen zu diesen beiden Arztbriefen im Sinne von Unvollständigkeiten bzw. unrichtigen Diagnosen, weiters im Sinne unvollständiger Dokumentation, insbesondere führt der BF aus, der Befund täusche vor, der BF habe eine irreversible Obstruktion gehabt. Dies werde durch einen späteren Krankenhausbefund widerlegt, wonach keine Obstruktion vorliege. W (gemeint XXXX ) verschweige, er habe Spiriva im Rahmen einer beabsichtigten Arzneimittelerprobung verschrieben. Er habe dieses nur verschreiben können, weil er behauptet habe, der BF habe eine irreversible Obstruktion gehabt. Ärzte bekämen Geld von Pharmaunternehmen, wenn sie Medikamente im Rahmen von Arzneimittelerprobungen verschrieben. Im vorliegenden Fall sei das besonders interessant, weil die Diagnose falsch gewesen sei, die dem Arzt die lukrative Verschreibung ermöglicht habe. Der BF beantrage die Feststellung, dass die vorzeitige Datenvernichtung eine Verletzung seines Rechts auf gesetzeskonforme Datenverarbeitung gewesen sei. Er wiederholte seinen Antrag auf mündliche Verhandlung, weil nur dadurch geklärt werden könne, ob Dr. W. die Daten des BF selbst vernichtet habe oder seinen Ordinationsnachfolger um diese Vernichtung ersucht habe. In dieser Verhandlung habe Dr. W die Chance, richtigstellende und erklärende Anmerkungen zu seiner Falschdiagnose vorzunehmen.
Weiters war diesem Schreiben ein nicht datiertes Schreiben des BF an XXXX angeschlossen, in dem der BF eine „Bestellung von Kopien aller ihn betreffenden Befunde, Dokumentationen, EKG-Bilder usw.“ vornimmt.
2.5. Nach Übersendung der weiteren Stellungnahme des MB vom 15.05.2023 an den BF zur allfälligen Äußerung übersandte dieser ein offenbar handschriftlich am 01.06.2023 datiertes Schreiben an das BVwG, in dem er zusammengefasst ausführt, der MB habe dem BF die neue Adresse des Ordinationsvorgängers verheimlicht. Das Gericht möge den MB beauftragen, dem BF die aktuelle Kontaktadresse des XXXX zu geben. In dem Jahr, in dem der BF das Medikament Spiriva erproben hätte sollen, sei dieses nur für die Krankheit COBD zugelassen gewesen. Diese Krankheit habe der BF nie gehabt. Dies hätte auch jene CT-Untersuchung beweisen können, die am Tag der Falschdiagnose gestellt worden sei. Auch der entsprechende Befund hätte in der Datenauskunft sein müssen. Verheimliche Dr. R im Interesse seines Freundes Dr. W. die Auskunft betreffend diesen Befund? All dies lasse sich nur im Rahmen einer beantragten mündlichen Verhandlung klären. Es bestehe der Verdacht, dass Dr. W bewusst eine falsche Diagnose (irreversible Obstruktion laut Befund bzw. COBD laut Karteikarte) konstruiert habe, weil er nur mit dieser Diagnose versuchen habe können, am BF die für ihn lukrative Arzneimittelerprobung durchzuführen. Sein Fall zeige den Versuch, Studienteilnehmer mit falschen Diagnosen zu rekrutieren.
Beigelegt ist ein Beitrag der Deutschen Apothekerzeitung vom 26.09.2013 betreffend eine Studie über die Inhalation von Tiotropium mit Hilfe eines Respimatinhalators (Spiriva Respimat). Aus diesem ergibt sich, dass zur inhalativen Applikation zwei Dareichungsformen zur Verfügung stehen: Das 2002 eingeführte Präparat Spiriva 18 in Hartkapseln zur Applikation mit Hilfe des HandiHalers sowie seit 2007 Spiriva Respimat zur täglichen Inhalation von 2 Hüben mit Hilfe des Respimat-Inhalators. Weiters wurde vorgelegt ein Konsiliarbefund Atemphysiologie aus dem Jahr 2016, aus dem sich ein schwergradig eingeschränktes Lungengesamtvolumendes BF ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht legt den Feststellungen die oben wiedergegebenen Inhalte des an den MB gerichteten Auskunftsbegehrens (1.1.3.) sowie der Stellungnahme des MB vom 08.09.2021 (1.3.1.) zugrunde und ergänzt diese wie folgt:
3. Mit Schreiben vom 08.09.2021 (1.3.2.) übersandte der MB dem BF im Hinblick auf das Auskunftsersuchen (1.1.3.) die (gesamten) ihm von XXXX übergebenen medizinischen Unterlagen betreffend den BF (allesamt aus dem Jahr 2010) dergestalt, dass die Papierbefunde aus dem Archiv ausgehoben wurden, gescannt und auf CD gebrannt wurden.
Beweiswürdigung:
4.. Das Begleitschreiben, in dem der MB den Umfang der von ihm an den BF übersandten medizinischen Unterlagen darstellt, wurde bereits im Adminstrativverfahren vorgelegt. Aufgrund der neuerlichen Übersendung über Auftrag des Verwaltungsgerichts bestehen auch keine Zweifel am Umfang der sich darauf beziehenden Stellungnahme vom 08.09.2021 des MB gegenüber der belangten Behörde.
Der BF monierte bereits im Rahmen der Beschwerde sowie in den weiteren dargestellten Eingaben die Nichtübersendung eines von XXXX angelegten Anamneseblattes zur Arzneimittelerprobung im Zusammenhang mit einem dem BF im Jänner 2010 übergebenen Inhalator zur Einnahme des Medikamentes Spiriva. In den weiteren Eingaben monierte er weiters die Nichtbeauskunftung eines CT-Befundes.
Der BF lässt offen, ob dem MB die entsprechenden Unterlagen durch XXXX nicht weitergeleitet worden seien oder ob diese in Verletzung der Auskunftspflicht durch den MB nicht beauskunftet worden seien. Auf die Existenz eines derartigen Anamneseblattes schließt er, weil bereits aus der Übergabe eines Ärztemusters zwingend abzuleiten sei, dass dieses einer Arzneimittelerprobung diene.
Wie sich aus der Stellungnahme des MB bereits im Administrativverfahren im Zusammenhalt mit dem nunmehr vollständig vorgelegten Schreiben vom 08.09.2021 ergibt, führte dieser bereits im Administrativverfahren aus, zu den beanstandeten medizinischen Daten bezüglich Indikationsstellung von Medikamenten/Befundform könne er keine Stellungnahme abgeben, da er nie der behandelnde Arzt des BF gewesen sei. Im Schreiben vom 15.05.2023 führte der MB, der aktuell als Lungenfacharzt tätig ist, aus, Unterlagen für eine Arzneimittelstudie seien in den Krankenakten nicht vorhanden gewesen. Der BF habe sämtliche dem MB vorliegende Daten erhalten.
Der MB weist in diesem Schreiben auch auf den – als allgemein bekannt vorauszusetzenden - Umstand hin, dass sich allein aus der Übergabe eines unverkäuflichen Ärztemusters durch einen behandelnden Arzt keineswegs zwingend ergibt, dass es sich dabei um ein im Erprobungsstadium befindliches Arzneimittel handelt.
Die Ausführung des MB, dass es sich beim Medikament Spiriva um ein seit Anfang der Zweitausender-Jahre zugelassenes sehr verbreitet eingesetztes Arzneimittel zur Behandlung von Lungenerkrankungen handelt, findet im übrigen Deckung in dem vom BF selbst vorgelegten Auszug aus der Deutschen Apothekerzeitung, wonach verschiedene Erscheinungsformen bzw. Darreichungsformen des Arzneimittel Spiriva bereits 2002 bzw. 2007 eingeführt waren. Auf den Umstand, ob in weiter Folge Studien zu spezifischen Fragen der Anwendung dieses Arzneimittel erfolgten, kann es bei der Beurteilung des gegenständlichen Auskunftsverfahrens nicht ankommen. Der BF zeigt daher keinerlei Umstände auf, dass ihm im relevanten Zeitpunkt 2010 ein sich allgemein erst im Erprobungsstadium befindliches Medikament durch den Kassenplanstellenvorgänger des MB verordnet wurde.
Auch aus dem nunmehr vorliegenden Arztbrief des XXXX vom 20.01.2010 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „probatorisch vorgesehene“ Gabe von Spiriva TI 1x1 im Rahmen einer Arzneimittelerprobung erfolgen sollte. Einer diesbezüglich vorgesehenen Kontrolle in etwa vier Monaten hat sich der BF offenbar nicht unterzogen.
Probatorisch bedeutet lediglich „probeweise“. Keinesfalls ist aus dieser Formulierung im Arztbrief von XXXX vom 20.01.2010 daraus abzuleiten, dass im Hintergrund eine generelle Arzneimittleerprobung steht, probeweise ist hier nach dem Kontext dahin zu verstehen, dass der BF die Wirkung erprobt. Im Arztbrief vom 09.12.2010 findet die diesbezügliche Medikation keine Erwähnung mehr.
Der BF stellt im Zusammenhalt seiner Schreiben den Verdacht in den Raum, der Kassenplanstellenvorgänger des MB, XXXX , habe - medizinisch nicht indiziert - dem BF im Rahmen einer Arzneimittelerprobung als Probanden ein Medikament verabzureichen versucht, um in diesem Zusammenhang finanzielle Zuwendungen aus der Pharmaindustrie zu erhalten.
Dazu ist auszuführen, dass das gegenständliche Verfahren betreffend Datenschutz nicht geeignet ist, einen diesbezüglichen Verdacht zu klären. Das gesamte Vorbringen des BF im Rahmen des Administrativverfahrens, der Beschwerde sowie den ergänzenden Schreiben an das Verwaltungsgericht zeigt keine Umstände auf, die einen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass die Ausführung des MB gegenüber der belangten Behörde und dem Gericht, dem BF sämtliche ihm von XXXX vorliegende Daten übermittelt zu haben, unrichtig wäre und seine dem BF erteilte Auskunft unvollständig im Verhältnis zu den ihm vom Kassenplanstellenvorgänger übergebenen medizinischen Unterlagen wäre.
Eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des MB als Partei sowie des XXXX als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wie vom BF gefordert, würde sich nach Ansicht des erkennenden Senats aufgrund aller angestellten Überlegungen daher als Erkundungsbeweis darstellen, der lediglich der Verifizierung oder Widerlegung unbestimmter Vermutungen dienen könnte und insofern unzulässig ist (siehe dazu auch unten 5.3.7.f).
Daraus folgt rechtlich:
5.1.1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Gemäß Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
Gemäß Art. 15 hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht ist nicht abzuleiten, sondern allenfalls eine Präzisierungsobliegenheit, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt oder nur an bestimmten Informationen bzw. Datenverarbeitungen interessiert ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art. 15 DSGVO, Rz 11).
5.1.2. Gemäß § 51 Abs. 1 ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen … Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
Gemäß Abs. 3 sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen mindesten zehn Jahre aufzubewahren.
Gemäß Abs. 4 hat der Kassenplanstellennachfolger, sofern ein solcher nicht gegeben ist der Ordinationsstättennachfolger, die Dokumentation von seinem Vorgänger zu übernehmen und für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden.
Nach § 51 Abs. 3 ist die ärztliche Dokumentation mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Eine Pflicht zur längeren Aufbewahrung ergibt sich allenfalls aus dem Behandlungsvertrag bzw. aus § 49, wenn dies aus therapeutischen Gründen notwendig ist (Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm² § 51 Ärztegesetz 1998, Rz 11, Stand 01.01.2022, rdb.at).
Datenschutzrechtlich besteht umgekehrt nach Art. 17 Abs. 1 lit a DSGVO die Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten zu löschen. Der Ordinationsvorgänger ist allerdings nicht verpflichtet, die Dokumentation weiterzugeben. § 51 Abs. 4 sieht nach seinem klaren Wortlaut lediglich eine Verpflichtung des Nachfolgers vor, die Dokumentation zu übernehmen (wie oben, Rz 12).
Nach § 51 Abs. 1 letzter Satz ist dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Der OGH geht im Unterschied zur Datenschutzbehörde davon aus, dass nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht nur ein Anspruch darauf besteht, zu erfahren, welche konkreten personenbezogenen Daten verarbeitet werden, woher diese Daten stammen und an wen diese übermittelt wurden, sondern ein Anspruch auf Zugang zu ganzen Dokumenten. Nach Auffassung des OGH besteht somit auch ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Krankengeschichte (wie oben, Rz 15).
Ein Verstoß gegen die ärztliche Dokumentationspflicht kann als Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs. 1 Z 2 disziplinär verfolgt und als Verwaltungsübertretung nach § 199 Abs. 3 von der BVB geahndet werden (wie oben, Rz 22).
5.3.1. Der BF moniert in der Beschwerde die gänzliche Abweisung der Datenschutzbeschwerde allein im Hinblick auf eine fehlende Auskunftserteilung im Bezug auf eine Arzneimittelerprobung vom 20.01.2020.
Diesbezüglich führte der BF zunächst aus, die Behörde habe zu Unrecht angenommen, der Sachverhalt wäre unbestritten. Er habe zuletzt im Schreiben vom 06.10.2021 darauf hingewiesen, dass er keine Daten zur Arzneimittelerprobung erhalten habe, was in Widerspruch zu dem vom MB dargestellten Sachverhalt sei. Unrichtig sei, dass es keine Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Auskunft des MB gäbe. Die Daten zur Arzneimittelerprobung müssten aufgrund der Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung in seiner Ordination gewesen seien. Unrichtig sei es auch, wenn die Behörde annehme, es sei nicht Gegenstand des Verfahrens, ob die vom Kassenplanstellenvorgänger an den MB übergebene Dokumentation vollständig gewesen sei. Die belangte Behörde gehe ohne Ermittlung davon aus, dass der Kassenplanstellennachfolger nicht alle Daten vom Vorgänger erhalten habe. Die Datenschutzbehörde wolle Datenschutzverletzungen durch Ärzte grundsätzlich nicht verfolgen und gäbe sich mit der Behauptung von Ärzten zufrieden, Daten in Zuge einer Ordinationsübergabe nicht bekommen zu haben. Durch Ignorieren der Ermittlungspflicht erführen Patienten nicht einmal, ob der damals behandelnde Arzt oder sein Kassenplanstellennachfolger für die Datenverheimlichung verantwortlich sei.
Dazu ist auszuführen:
5.3.2. Da sich die Beschwerde allein auf eine Unvollständigkeit der Datenauskunft im Zusammenhang mit der Arzneimittelerprobung beschränkt, können Erwägungen der sonstigen Aspekte der Abweisung der Beschwerde dahinstehen.
5.3.3. Zu Recht hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Vollständigkeit der Dokumentation durch den Kassenplanstellenvorgänger nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Kassenplanstellennachfolger knüpft allein an ein Vorhandensein von Patientendaten an, die beim Kassenplanstellenvorgänger entstanden sind und dem Kassenplanstellennachfolger im Falle der Übernahme gemäß § 51 Abs. 4 ÄrzteG tatsächlich zugekommen sind.
Im Ergebnis ist daher allein zu klären, ob der MB als Übernehmer von Patientendaten alle von ihm tatsächlich übernommenen Daten beauskunftet hat.
5.3.4. Zunächst irrt der BF, wenn er in der Beschwerde ausführt, die gesetzliche Aufbewahrungspflicht bestehe bis mindestens zehn Jahre nach Ende der Behandlung dieser Krankheit durch diesen Arzt, somit bis zum 07.12.2020.
Wie dargestellt, endet die Aufbewahrungspflicht des § 51 Abs. 3 ÄrzteG zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der (jeweiligen) Eintragung. Betreffend die Dokumentationen im Zusammenhang mit der Übergabe eines Inhalationsgeräts am 10.01.2010 ist dies der 10.01.2020.
Aus den vom BF vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass er das Auskunftsersuchen gegenüber dem MB erst am 21.01.2020 zur Post gab, sodass eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von am 20.01.2020 entstandenen Dokumentationen im Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsersuchens gegenüber dem MB nicht mehr bestanden hat.
Allerdings kommt es bei der Beurteilung, ob eine Auskunftspflichtverletzung vorliegt, nicht auf die Dauer der Aufbewahrungspflicht an, sondern auf den Umstand, ob der BF tatsächlich zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsersuchens noch über die entsprechenden Dokumentationen verfügte.
5.3.5. Der MB selbst hat in seiner Stellungnahme zugestanden, Patientendaten betreffend den BF von seinem Vorgänger übernommen zu haben und legte den Umfang der von ihm übernommenen Daten in der Stellungnahme vom 08.09.2021 dar. Er ging dabei zunächst nicht explizit auf die vom BF behauptete und bereits in der Datenschutzbeschwerde ausführlich dargelegte Übergabe von Daten im Zuge einer Übergabe eines Inhalationsgeräts am 20.01.2010 ein.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Unvollständigkeit der im Administrativakt erliegenden Stellungnahme des MB aufgeklärt und eine ausdrückliche Stellungnahme zur Vollständigkeit der Datenübermittlung eingeholt. Weiters wurde über Auftrag gegenüber dem BF der Inhalt der Datenauskunft durch XXXX selbst erhoben.
Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, kamen auch im ergänzten Verfahren keine Anhaltpunkte dafür hervor, dass XXXX dem MB mehr Daten zur Verfügung gestellt hätte, als durch den MB am 08.09.2021 beauskunftet wurden.
Insbesondere aus dem ergänzenden Schreiben des BF geht hervor, dass es ihm im Wesentlichen um die Aufklärung eines behaupteten Diagnosefehlers des ihn zuletzt 2010 behandelnden XXXX geht, worin keinerlei Bezug zu einem Datenschutzverfahren zu erkennen ist. Umso mehr gilt dies für den geäußerten Verdacht, der BF sei durch XXXX zu dessen wirtschaftlichem Vorteil indikationslos mit einem Medikament behandelt worden, das sich erst in der Erprobungsphase befunden hätte. Ausdrücklich legt der BF im Schreiben, datiert mit 25.04.2023, offen, die mündliche Verhandlung solle dazu dienen, dass XXXX die Chance habe, Anmerkungen zu seiner Falschdiagnose vorzunehmen.
5.3.6. Nach dem auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dazu genügt es, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Möglichkeit für sich hat (Hengstschläger/Leeb, AVG 2 § 45 Rz 2).
Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur (ausreichenden) Begründung des Bescheides (Erkenntnisses) verpflichtet. § 45 Abs. 2 AVG schließt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahingehend ein, ob der Sachverhalt erhoben ist (wie oben Rz 18).
Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen nicht dazu ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig. Eine Unterlassung bildet keinen Verfahrensmangel (wie oben, Rz 16).
5.3.7. Nach ständiger Rechtsprechung postuliert der VwGH zwar, dass zu strittigen Tatfragen die Einholung bloß schriftlicher Stellungnahmen unzulänglich ist (siehe etwa VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). In der zuletzt genannten Entscheidung bezog sich der VwGH dabei auf Fälle, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, sodass es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich ist, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien zu vernehmen. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Senats hier aber nicht vor:
Der MB ist in der Rolle als Auskunftsverpflichteter nur aufgrund seiner Verpflichtung zur Übernahme ihm übergebener Dokumentationen nach dem ÄrzteG. Er kam dem Auskunftsbegehren durch Übersendung von im Bezug auf den Zeitpunkt des Begehrens etwa 10 Jahre zurückliegende Dokumentationen nach, nachdem bereits XXXX selbst die beiden Briefe übersandt hatte. Eine Kollisionslage des MB dem BF gegenüber, dessen behandelnder Arzt er nie war, und XXXX gegenüber, ist nicht ersichtlich. Im Verfahren vor der Datenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht wirkte der MB durch entsprechende Stellungnahmen mit. Dem BF ist es durch seine durch nichts belegten Verdächtigungen XXXX gegenüber angesichts dessen nicht gelungen aufzuzeigen, dass es in concreto zur Klärung, ob der MB seiner Auskunftsverpflichtung zur Gänze nachgekommen ist, der förmlichen Befragung des MB als Partei und des XXXX als Zeugen bedürfte. 5.3.8. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die ergänzenden Feststellungen dargestellt, ergaben sich für das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunft des MB vom 08.09.2021 gegenüber dem BF in Bezug auf die ihm von seinem Kassenplanstellenvorgänger XXXX übergebenen medizinischen Daten unvollständig gewesen wäre.
Der BF hat weder im Rahmen des Administrativverfahrens noch im Rahmen der Beschwerde bzw. der sich daran anschließenden Schreiben Umstände behauptet, die Anhaltpunkte dafür liefern, dass der MB keine vollständige Auskunft durch die ihm von seinem Kassenplanstellenvorgänger übergebenen medizinischen Daten den BF betreffend vorgenommen hätte. Die mehrmals dargestellten, vom BF erhobenen Behauptungen hinsichtlich eines bewussten Fehlverhaltens des Kassenplanstellenvorgängers, das dokumentationspflichtig gewesen wäre (indikationswidrige Einbeziehung des BF in eine Studie, um daraus finanzielle Vorteile zu erlangen), sind im oben dargestellten Sinne als unbestimmte Vermutungen zu qualifizieren, die im Verfahren betreffend Auskunft keine weitere Erhebungspflicht der belangten Behörde bzw. nun des Verwaltungsgerichts auslösten.
5.3.9. Keiner Erörterung bedarf die weitere Ausführung des BF in der Beschwerde, die Datenschutzbehörde wolle Datenrechtsverletzungen durch Ärzte grundsätzlich nicht verfolgen.
5.3.10. Auch im gegenständlichen Verfahren genügte keineswegs eine „lapidare Behauptung“, sondern die insgesamt als glaubwürdig zu wertende Datenauskunft des MB im Zusammenhalt mit dem gesamten Vorbringen auch des BF.
5.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich durchzuführen, wenn die Durchführung gesetzlich zwingend vorgesehen ist, es um civil rights oder strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art. 6 EMRK oder die Möglichkeit der Verletzung von einer Person eingeräumten Unionsrechten (Art. 47 GRC) geht; bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen, außer bei dessen Fehlen der rechtlichen Relevanz bzw. bei substantiiertem Bestreiten der Tatsachenfeststellungen in mehreren strittigen Sachverhaltsfragen oder der Beweiswürdigung; wenn das VwG vom von der Verwaltungsbehörde festgestellten oder von der Partei nicht bestrittenen Sachverhalt abgehen oder seine Entscheidung auf Umstände stützen möchte, die nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens waren; wenn das VwG eine ergänzende Beweiswürdigung und ergänzende Interessenabwägung vorzunehmen hat; die Entscheidung der Verwaltungssache es erfordert, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom BF oder anderen beteiligten Personen verschafft; zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen oder wenn es nötig ist, rechtliches Gehör einzuräumen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2, 2018, § 24 VwGVG, Rn 5a).
Zwar bestreitet der BF die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde einer vollständigen Datenauskunft insofern, als bestimmte Unterlagen nicht beauskunftet worden seien. Allerdings ist, wie oben ausführlich dargestellt, darin kein substantiiertes Bestreiten der Tatsachenfeststellungen zu sehen, weil der BF einerseits selbst offen lässt, ob die nach seiner Behauptung fehlende Dokumentation vom Kassenplanstellenvorgänger dem MB überhaupt übergeben worden sei bzw. die von ihm ins Treffen geführten Umstände, weshalb von einer weiteren Dokumentation auszugehen sei, als bloße Vermutung zu beurteilen war.
Die ergänzende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts stützt sich im Übrigen auf wechselseitig eingeholte Stellungnahmen, betreffend derer dem BF rechtliches Gehör eingeräumt wurde.
5.5. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung Einzelfallumstände zu beurteilen waren.
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