I406 2199089-1/47E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hält sich seit Beginn des Jahres 2012 durchgehend in Österreich auf. Aufgrund der - im Februar 2014 wieder geschiedenen - Ehe mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügte, wurde ihm ab Dezember 2011 wiederholt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, zuletzt gültig bis 5. Mai 2016, erteilt. Am 05.10.2015 stellte er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
2. Mit Strafurteil vom 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat im Zeitraum August 2015 bis April 2016 an mehreren Orten einen wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1 Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB abgesondert Verfolgten mehrfach nach der Tat dabei unterstützt, Sachen, die dieser durch die Straftaten erlangt hatte, nämlich Bekleidung, Elektrogeräte etc. zu verheimlichen, indem er Postsendungen, welche die genannten Sachen bzw. Waren beinhalteten, teilweise unter Vorlage von gefälschten Asylkarten, abgeholt bzw. entgegengenommen und die Sachen bzw. Waren in weiterer Folge gelagert, weiters auch jene Sachen bzw. Waren an sich gebracht, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieb.
Daher wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, somit 720,00 EUR verurteilt.
3. Das aufgrund einer Säumnisbeschwerde für den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)“ zuständige Verwaltungsgericht XXXX verständigte die belangte Behörde gemäß § 25 Absatz 1 NAG mit Schreiben vom 11.12.2017 davon, es gehe aufgrund der Schwere der erst kurz zurückliegenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen § 11 Absatz 2 NAG widerstreite und die Aufenthaltsbeendigung in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 EMRK nicht ausgeschlossen erscheine.
Das Verwaltungsgericht rege nachdrücklich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme an.
4. Mit Schreiben vom 18.09.2017 teilte das Verwaltungsgericht XXXX dem Beschwerdeführer unter Vorhalt der Aktenlage mit, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Absatz 1 NAG iVm §§ 52 ff FPG beabsichtigt sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.10.2017, ergänzt durch die Eingaben vom 11.10.2017 sowie 06.12.2017, Stellung.
5. Mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 12.03.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Feststellungen zu seiner persönlichen Situation sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und übermittelte weiters eine Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation.
6. Mit Stellungnahme vom 21.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er arbeite seit 03.07.2017 Vollzeit mit einem Lohn von ungefähr 1.200.- Euro, sei auch davor erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt immer selbst gesichert, könne sich nunmehr eine Wohnung leisten und verfüge über eine Wohnrechtsvereinbarung mit einem Freund, in dessen Mietrecht er nach dessen Rückkehr eintreten wolle. Er sei sehr gut integriert, spreche gut Deutsch, habe in Österreich viele Freunde und Bekannte sowie ein gutes soziales Netz und bereue seine Verurteilung in Folge eines einmaligen Fehlverhaltens.
7. Mit Antrag vom 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG.
8. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ betitelten Schreiben vom 04.04.2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich rechtliches Gehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
9. Mit Bescheid vom 08.05.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Absatz 9 Ziffer 1 AsylG als unzulässig zurück, da sein am 05.10.2015 beim Amt der XXXX Landesregierung gestellter Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, amtswegig an die belangte Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, noch offen war.
10. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.05.2018, Zl. 567077101-180304802 erließ die belangte Behörde gemäß § 52 Absatz 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Absatz 2 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2018 vollinhaltlich Beschwerde.
12. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, Zl. I406 2199089-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0198-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
14. Mit Schreiben vom 08.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.
Der Beschwerdeführer übermittelte am 23.04.2019 eine schriftliche Stellungnahme. Gleichzeitig gab seine Rechtsvertretung die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
15. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2019, GZ: I406 2199089-1/24E, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
16. Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2022 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Wesentlichen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft sei und daher nicht auszuschließen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung der Begründungsmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er ist seit 16.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war bis zum 05.05.2016 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
Am 05.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für diesen Antrag brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein, welche dem Verwaltungsgericht XXXX am 10.05.2017 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Verfahren über die Verlängerung des Aufenthaltstitels wurde vom Verwaltungsgericht XXXX nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2019 eingestellt.
Der zuletzt vom Beschwerdeführer am 11.08.2021 gestellte Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot Karte wurde am 14.09.202-2 abgewiesen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Derzeit scheint im Strafregister für den Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein A2-(Deutsch-)Zeugnis des „ XXXX “ vom 03.10.2013 und ist Mitglied einer freien Kirchengemeinde. Im Zeitraum von 20.02.2012 bis 31.01.2023 war er immer wieder im Bundesgebiet als Arbeiter tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf seinem Reisepass.
Soweit Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers in Österreich, zur erteilten Rot-Weiß-Rot Karte und den Verfahren über die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Auszügen aus dem Melderegister und Fremdenregister und aus der Mitteilung des Verwaltungsgerichts XXXX vom 11.02.2020.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2017 sowie den vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich angeforderten Strafakten des Landesgerichtes XXXX . Die Tilgung dieser Verurteilung und die aktuelle strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.
Die Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine Mitgliedschaft bei einer Kirchengemeinde beruhen auf seinen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Dass er im festgestellten Zeitraum immer wieder als Arbeiter tätig war, geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheids
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Das Bundesamt hat die mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf einen Tatbestand des § 52 Abs 4 FPG gestützt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 4 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs 1-3 BFA-VG nicht unzulässig sei.
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).
Abgesehen davon sind Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).
Im Beschwerdeverfahren ist eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten, zumal der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot Karte ist und sich nunmehr nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Darüber hinaus ist die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2017 mittlerweile getilgt.
Seitdem wurde der Beschwerdeführer auch nicht mehr strafgerichtlich verurteilt.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG somit nicht mehr vorliegen, erweist sich diese nunmehr als rechtswidrig.
Da alle weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufbauen und mit Spruchpunkt I. rechtlich untrennbar verbunden sind, waren diese ebenfalls zu beheben.
Der angefochtene Bescheid ist sohin nunmehr in seiner Gesamtheit rechtswidrig und in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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