JudikaturBVwG

G305 2267252-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. April 2023

Spruch

G305 2266093-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , BSc, geb. XXXX , vertreten durch Dr. Harald CHRISTANDL, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Elisabethstraße 50 b, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2022, GZ.: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündichen Verhandlung am 03.04.2023 b e s c h l o s s e n:

A)

Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ. XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX , geb. XXXX , (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (in der Folge so oder kurz: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX 2017 bis XXXX 2018 von EUR 65.106,31 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 03.10.2022 3,38% p.a. aus EUR 53.152,74 schulde und er verpflichtet sei, der Österreichischen Gesundheitskasse diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstiger Zwangsfolge zu zahlen.

Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Konto Nr. XXXX angeschlossen.

2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX 2022 eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid ersatzlos aufheben (gemeint ist wohl beheben), in eventu, den Bescheid aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Ergänzung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Seine auf den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ gestützte Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die ÖGK bereits im Jahr 2019 an ihn herangetreten sei und ihm per XXXX .2020 Beträge in Höhe von EUR 15.197,96 und in Höhe von EUR 2.018,33 vorgeschrieben habe. Sämtliche Haftungen des BF wären damit abgegolten gewesen. Von Seiten der ÖGK sei auch bestätig worden, dass die Zahlungen erfolgt seien und habe man auf offene Verzugszinsen in Höhe von EUR 114,35 verwiesen. Auch sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen, weswegen er seine Verpflichtungen gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verletzt habe. Sämtliche Gläubiger seien gleichbehandelt worden und scheide eine Haftung schon auf Grund dessen aus.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2022 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, GZ. XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.

4. In Reaktion auf die ihm am XXXX .2022 im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF bei der ÖGK einen mit XXXX .2022 datierten, als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ titulierten Rechtsbehelf ein, den er mit einer Beschwerde verband, die er im Wesentlichen wortident wie die am XXXX .2022 bei der ÖGK eingebrachte Rechtsmittelschrift ausführte. Den nunmehr eingebrachten Rechtsbehelf verband er mit dem Antragsbegehren, die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Fällung einer Entscheidung vorzulegen.

5. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , sprach die ÖGK aus, dass der auf die Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2022 gerichtete Antrag abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX .2023 in Rechtskraft [PV der BehV in VH-Niederschrift vom 03.04.2023, S. 3 Mitte].

6. Am XXXX .2023 brachte die ÖGK den Vorlageantrag und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX XXXX 2022, GZ.: XXXX , den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, GZ.: XXXX und die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2022 sowie die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

7. Mit hg. Verfügung vom 24.02.2023 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung für den 03.04.2023 anberaumt.

8. Am XXXX .2023 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine schriftliche Erklärung beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2022 zurückziehe.

9. Die für den 03.04.2023 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG blieb vom BF und dessen Rechtsvertretung unbesucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Mit Schriftsatz vom XXXX .2023 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2022 zurückziehe.

In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung des BF ist davon auszugehen, dass damit die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der über den Bescheid vom XXXX .2022, GZ.: XXXX , anhängig gemachten Beschwerdesache jegliche Grundlage entzogen, weshalb das anhängige Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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