JudikaturBVwG

W255 2267535-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. März 2023

Spruch

W255 2267535-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Peissl Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 30.11.2022, Zl. XXXX , betreffend Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z1 iVm. § 14 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am 27.08.2021 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) die Zuerkennung eines Versorgungsbezuges als frühere Ehegattin des am XXXX verstorbenen Gruppeninspektors XXXX .

1.2. Mit Bescheid der BVAEB, vom 30.11.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG vom 01.09.2021 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 575,00 gebühre.

Begründend führte die BVAEB aus, dass die zwischen der BF und XXXX am XXXX geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , mit Rechtskraft vom 18.09.2014, geschieden worden sei und aufgrund des vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX geschlossenen rechtskräftigen Vergleiches, GZ: XXXX , gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 575,00 bestanden habe.

1.3. Gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der ausschließlich die Höhe des zugesprochenen Versorgungsbezuges bekämpft wird. Darin führte die BF aus, dass unstrittig sei, dass mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , die Verlassenschaft nach dem früheren Ehegatte der BF schuldig gesprochen worden sei, der BF im Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag einen monatlichen Unterhalt von EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen.

Weiters brachte die BF vor, dass sie am 24.11.2020 Klage gegen ihren geschiedenen Ehegatten eingebracht habe und ab Dezember 2017 einen monatlichen Erhöhungsbetrag ihres Unterhaltes in Höhe von EUR 215,00 begehrt habe, wobei die bis November 2020 fällig gewordenen Beträge jeweils mit 4% Zinsen binnen 14 Tagen und die weiteren Beträge jeweils am 01. eines jeden Monats im Vorhinein samt 4% Zinsen geltend gemacht worden seien. Mit Urteil vom 28.07.2021, bereitgestellt am 29.07.2021, habe das Bezirksgericht XXXX der BF aufgrund geänderter Verhältnisse (Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage des geschiedenen Ehegatten der BF) einen erhöhten Unterhalt von monatlich EUR 790,00 zugesprochen, wobei der Zuspruch für den Zeitraum von Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 erfolgt sei. Das weitere Klagebegehren ab Dezember 2020, einen höheren Unterhaltsbetrag zu bezahlen, sei abgewiesen worden.

Der geschiedene Ehegatte der BF sei während der Rechtsmittelfrist am XXXX verstorben. Das Urteil vom 28.07.2021 sei in seinem klagsstattgebenden Teil rechtskräftig geworden, das bedeute, dass der Unterhalt der BF mit einem Betrag von EUR 790,00 durch Urteil, welches im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes der BF bereits vorgelegen habe, festgestellt gewesen worden sei. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. RS 0119628) sei es ausreichend, wenn ein Urteil im Todeszeitpunkt vorliege, unabhängig, ob es zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sei. Der gesetzlich zustehende Unterhalt laut Scheidungsvergleich sei daher mit EUR 790,00 zu Lebzeiten des geschiedenen Ehegatten der BF konkretisiert worden. Nachfolgend sei der Zuspruch des erhöhten Unterhaltes in Höhe von EUR 790,00 pro Monat bis einschließlich November 2020 rechtskräftig geworden; das Berufungsgericht habe allerdings den klagsabweisenden Teil des Urteils mit der Begründung aufgehoben, dass das Erstgericht hinsichtlich der Minderung der Bemessungsgrundlage entscheidungsrelevante Umstände nicht wahrgenommen habe.

Nachfolgend, nach Durchführung eines gesetzeskonformen Gerichtsverfahrens sei die Verlassenschaft des früheren Ehegatten der BF schuldig gesprochen worden, von Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 einen weiteren Unterhalt in Höhe von EUR 118,00 (zusätzlich zum mit Scheidungsvergleich verglichenen Unterhalt) zu bezahlen. Dieses Urteil sei nachfolgend in Rechtskraft erwachsen.

Gehe man mit der BVAEB davon aus, dass die letzte zu Lebzeiten des früheren Ehegatten der BF urteilsmäßig festgesetzte Unterhaltsschuld für die Höhe des Versorgungsbezuges der BF maßgeblich sei, so sei dies der Betrag von EUR 790,00, der als Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 1 iVm. § 19 Abs. 4 und § 19 Abs. 6 PG für die Bemessung des Versorgungsbezuges maßgeblich sei. Im Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten der BF sei der letzte gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbetrag, der sich während des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr verändert habe, der Betrag von EUR 790,00 gewesen. Der BF stehe daher ein Versorgungsbezug von monatlich EUR 790,00 zu.

1.4. Am 23.02.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 16.02.2023 führte die BVAEB zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass im Hinblick auf den Versorgungsbezug darauf abzustellen sei, ob die überlebende Ehegattin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Da der geschiedene Ehegatte der BF am XXXX verstorben sei, sei auf den Unterhaltsanspruch zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Die im Urteil vom 28.07.2021 ausgesprochene Unterhaltserhöhung von EUR 7.740,00 für den Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 (monatlich somit EUR 215,00) sei im vorliegenden Fall unbeachtlich, da der frühere Ehegatte der BF aufgrund der zeitlichen Befristung des Urteilsspruches im Zeitpunkt des Ablebens nicht verpflichtet gewesen sei, diesen zusätzlichen Unterhalt zu leisten. Da auf den Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Beamten abzustellen sei, sei auch die mit Urteil vom 21.09.2022, GZ: XXXX , zugesprochene Unterhaltserhöhung nicht zu berücksichtigen gewesen. Zum Zeitpunkt des Todes sei der Beamte somit verpflichtet gewesen, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich EUR 575,00 zu leisten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF wurde am XXXX geboren. Sie hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX Herrn Gruppeninspektor XXXX , geb. XXXX geheiratet. Die Ehe wurde während des Dienststandes des Gruppeninspektors XXXX geschlossen.

2.1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die zwischen der BF und XXXX am XXXX geschlossene Ehe einvernehmlich geschieden. Dieses Urteil erwuchs mit 18.09.2014 in Rechtskraft.

2.1.3. Am XXXX verpflichtete sich XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX in dem zur GZ: XXXX geschlossenen Vergleich mit der BF, der BF nach den Grundsätzen des § 69 Abs. 2 EheG und § 94 ABGB Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 575,00 zu zahlen. Die Umstandsklausel wurde nicht ausgeschlossen. Das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen von XXXX betrug damals EUR 3.040,00.

2.1.4. Am 24.11.2020 brachte die BF eine Klage beim Bezirksgericht XXXX ein, mit der sie einen zusätzlichen nachehelichen Unterhalt ab Dezember 2017 in Höhe von monatlich EUR 215,00 begehrte. Dies begründete sie mit einem gestiegenen Einkommen von XXXX .

2.1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wurde XXXX verpflichtet, der BF für den Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 einen rückständigen Unterhalt von EUR 7.740,00 samt 4% Zinsen, dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 215,00 (EUR 7.740,00 / 36 Monate) samt 4% Zinsen, zu bezahlen und zwar zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX vereinbarten Unterhaltsbetrag (Spruchpunkt 1.). Das Unterhaltserhöhungsbegehren für den Zeitraum ab Dezember 2020 (im Ausmaß eines zusätzlichen Unterhalts von monatlich EUR 215,00) wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Gegen Spruchpunkt 2. dieses Urteils erhob die BF fristgerecht Berufung.

2.1.6. Herr Gruppeninspektor XXXX ist am XXXX , während der laufenden Rechtsmittelfrist bezüglich des unter Punkt 2.1.5. genannten Urteils, verstorben.

2.1.7. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.12.2021, GZ: XXXX , wurde der Berufung gegen das unter Punkt 2.1.5. genannte Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.07.2021, GZ: XXXX , Folge gegeben und in seinem Spruchpunkt 2. (Zeitraum ab Dezember 2020) aufgehoben sowie zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Spruchpunkt 1. (Unterhaltszeitraum vom Dezember 2017 bis einschließlich 2020) blieb das Urteil – da unangefochten und in Rechtskraft erwachsen – unberührt.

2.1.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , wurde die Verlassenschaft nach XXXX schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag (iHv monatlich EUR 575,00) einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 1.). Das weitere Klagebegehren, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 einen zusätzlichen Unterhalt von monatlich EUR 97,00 zu bezahlen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft.

2.1.9. Die BF hat am 27.08.2021 bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt.

2.1.10. Mit Bescheid der BVAEB vom 30.11.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als frühere Ehegattin ihres am XXXX verstorbenen, früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG vom 01.09.2021 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 575,00 gebührt.

2.1.11. Gegen den unter Punkt 2.1.10. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF.

2.2. Beweiswürdigung:

Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig, insbesondere dahingehend, dass der BF grundsätzlich ein Versorgungsbezug als frühere Ehegattin des am XXXX verstorbenen Gruppeninspektors XXXX zusteht.

Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich wonach sich die Höhe des der BF zustehenden Versorgungsbezuges bemisst.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn 1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist, 2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat, 2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist, 3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, 4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder 5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

UNTERABSCHNITT C

Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten 1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder, 2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf 1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder 2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.

[…]“

Der Versorgungsbezug für die geschiedene frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten stellt einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Bundesbeamten der Bund in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe „eintritt“, dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Bund gerichteter öffentlich-rechtlicher Anspruch tritt. Der Bund wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Bundesbeamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung, der geschiedenen früheren Ehefrau gegen den Bund begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise – um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten – geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner, BDG § 19 PG, E1).

2.3.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Der Versorgungsgenuss nach § 19 Abs. 2 PG gebührt nur auf Antrag. Die BF hat am 27.08.2021 bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt.

2.3.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 PG gebührt der früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten ein Versorgungsgenuss, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Gemäß § 14 Abs. 1 PG muss der verstorbene Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt haben oder hätten, die überlebende Ehegattin muss an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe muss während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen liegen unstrittig vor. Der frühere Ehegatte der BF hatte zum Zeitpunkt seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils bzw. Vergleiches für den Lebensunterhalt der BF beizutragen.

2.3.2.3. Die Höhe des nach § 19 Abs. 1 der überlebenden Ehegattin zustehenden Versorgungsbezuges knüpft an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise geregelte Unterhaltsverpflichtung an (VwGH 25.01.1982, VwSlg 10.640 A; Fellner, BDG § 19 PG, E1).

Der Verpflichtungsgrund muss ein gerichtliches Leistungsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich sein (VwGH 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 19.05.1978 ZfV 1978/2040; Fellner, BDG § 19 PG, E3).

Für die Höhe des Versorgungsbezuges ist allein die Festsetzung auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung maßgeblich (VwGH 16.01.1968, 1632/67; 09.01.1968 SlgNF 7262 A; 25.01.1982 ZfV 1983/502 = SlgNF 10.640 A; Fellner, BDG § 19 PG, E4).

Der Bemessung ist nicht ein abstrakter sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zugrunde zu legen; maßgebend ist allein der Anspruch wie er auf Grund eines der im § 19 Abs 1 PG angeführten Verpflichtungsgründe (hier gerichtliches Urteil bzw. Vergleich) gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestanden hat (VwGH 07.03.1967 SlgNF 7098 A; 16.01.1968, 1632/67; 12.06.1969, 647/69; 22.06.1972, 632/72; 19.02.1973, 129/73; 26.05.1975, 176/75; 10.12.1976 ZfV 1977/914; Fellner, BDG § 19 PG, E 10).

Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 19 Abs. 4 Z. 1 PG ist daher vor dem Hintergrund des Abs. 1 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0027).

Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt eben gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte (VwGH 22.02.2011, 2010/12/0027).

Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist, wie bereits dargelegt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung zu einem beliebigen (anderen) Zeitpunkt vorliegen. Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzeswortlaut (".... wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte ....") jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension (OGH 25.01.2005, GZ 10 ObS 202/04k).

Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliche Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des § 136 Abs 4 lit a GSVG (entspricht § 258 Abs 4 lit a ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss (OGH 25.01.2005, GZ 10 ObS 202/04k).

2.3.2.4. Der frühere Ehegatte der BF war zum Zeitpunkt seines Sterbetages am XXXX aufgrund des am XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossenen Vergleiches verpflichtet, der BF nach den Grundsätzen des § 69 Abs. 2 EheG und § 94 ABGB Unterhalt in Höhe von monatlich EUR 575,00 zu zahlen.

Die BF begehrte zwar mit ihrer Klage vom 24.11.2020, daher vor dem Tod ihres früheren Ehegatten, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages. Dieses Begehren war – zum Zeitpunkt des Sterbetages des früheren Ehegatten der BF – im Hinblick auf den Zeitraum ab Dezember 2020 abgewiesen und von der BF Berufung gegen dieses Urteil eingebracht worden.

Erst mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , somit mehr als ein Jahr nach dem Sterbetag des früheren Ehegatten der BF, wurde die Verlassenschaft nach ihrem früheren Ehegatten schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag (iHv monatlich EUR 575,00) einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft.

Da laut dargestellter Rechtsprechung auf das gerichtliche Urteil oder den geschlossenen Vergleich zum Zeitpunkt des Sterbetages abzustellen ist, wurde von der BVAEB im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF als früherer Ehegattin ihres am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z1 PG iVm. § 14 PG vom 01.09.2021 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 575,00 gebührt.

Sofern die BF in ihrer Beschwerde vorbrachte, dass der ihr seitens ihres früheren Ehegatten zustehende Unterhalt mit einem Betrag von EUR 790,00 (statt EUR 575,00) durch Urteil, welches im Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten der BF vorgelegen sei, festgestellt worden wäre, ist dem Folgendes zu entgegnen:

Durch das hier angesprochene Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.07.2021, GZ: XXXX , wurde der frühere Ehegatte der BF verpflichtet, der BF für den Zeitraum Dezember 2017 bis einschließlich November 2020 einen rückständigen Unterhalt von EUR 7.740,00 samt 4% Zinsen, dies entspricht einem monatlichen Betrag von EUR 215,00 (EUR 7.740,00 / 36 Monate) samt 4% Zinsen, zu bezahlen und zwar zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX vereinbarten Unterhaltsbetrag (Spruchpunkt 1.), daher insgesamt monatlich EUR 790,00. Das Unterhaltserhöhungsbegehren für den Zeitraum ab Dezember 2020 (im Ausmaß eines zusätzlichen Unterhalts von monatlich EUR 215,00) wurde jedoch abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Das zugesprochene Unterhaltserhöhungsbegehren war somit zeitlich befristet.

Durch die damalige Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens ab Dezember 2020 wurde gerade nicht festgestellt, dass der frühere Ehegatte der BF dieser zum Zeitpunkt seines Sterbetages am XXXX einen höheren Unterhaltsbetrag als EUR 575,00 zu leisten hatte. Zudem war dieses Urteil zum Zeitpunkt des Sterbetages des früheren Ehegatten nicht rechtskräftig.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.09.2022, GZ: XXXX , wurde die Verlassenschaft nach XXXX schließlich schuldig gesprochen, der BF für den Zeitraum Dezember 2020 bis einschließlich August 2021 zusätzlich zu dem im Scheidungsvergleich vom XXXX enthaltenen Betrag einen Unterhalt von monatlich EUR 118,00 samt 4% Zinsen zu bezahlen (Spruchpunkt 1.), somit insgesamt monatlich EUR 693,00. Dieses Urteil erwuchs mit 03.11.2022 in Rechtskraft.

Würde man dem Beschwerdebegehren der BF folgen, wäre dieser ein höherer Versorgungsbezug (iHv monatlich EUR 790,00) zu zahlen, als ihr früherer Ehegatte zum Zeitpunkt seines Sterbetages für den Sterbemonat August 2021 zu leisten hatte (iHv monatlich EUR 575,00) und ein höherer Versorgungsbezug (iHv monatlich EUR 790,00) als der Nachlass des früheren Ehegatten rückwirkend auf Grund des nunmehr rechtskräftigen Urteils vom 21.09.2022 für den Sterbemonat August 2021 zu leisten hatte (bzw. der frühere Ehegatte zu leisten gehabt hätte) (iHv monatlich EUR 693,00).

2.3.2.5. Die Beschwerde der BF war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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