W246 2246828-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2021, Zl. 2021-0.553.360, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß §§ 169f und 169g GehG den Beschluss:
A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 03.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages, die Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und die allfällige Nachzahlung von sich daraus ergebenden Bezügen.
2. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.05.2015 gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG und § 212 Abs. 63 RStDG als unzulässig zurück.
3. Mit Erkenntnis vom 08.11.2016, Zl. W129 2109374-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht – nach zuvor erfolgter Aussetzung des Verfahrens – der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde Folge und hob diesen ersatzlos auf. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre, über den vom Beschwerdeführer erhobenen Antrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
4. Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 169f Abs. 3 GehG. Zu der sich aus der Neuberechnung ergebenden Reduzierung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers im Ausmaß von 75 Tagen führte die Behörde aus, dass bei der Berechnung des ursprünglichen Vorrückungsstichtages ein Rechenfehler in Form einer Doppelanrechnung von Zeiten erfolgt sei, welcher hiermit korrigiert werde.
5. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.07.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
Dabei verwies er zunächst auf die Rechtskraft jenes Bescheides (vom 24.04.2006), mit dem sein Vorrückungsstichtag ursprünglich festgesetzt worden sei. Damit sei damals eine Doppelanrechnung erfolgt, indem seine Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum vom 06.08.2004 bis 30.06.2005 (somit zehn Monate und 26 Tage) zweifach berücksichtigt worden sei (konkret einmal separat unter Pkt. 7 und einmal zusätzlich als Zeit im öffentlichen Interesse unter Pkt. 5). Dieser Bescheid sei unstrittig, wenn auch fehlerhaft, in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt stehe, dass dieser Bescheid einer Abänderung nicht mehr zugänglich sei. Die Vorgehensweise der Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid, diese versehentliche Doppelanrechnung zu korrigieren, verstoße auch gegen die Bestimmung des § 169g Abs. 6 GehG, wonach bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen sei; genau diese Sachverhaltskonstellation liege gegenständlich vor. Die rechtskräftige Anrechnung der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten sei daher weder über die §§ 169f und 169g leg.cit. noch über den § 68 AVG abänderbar.
Dies führe im Ergebnis dazu, dass sich durch die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten iSd § 169g Abs. 3 Z 2 GehG (letztes Schuljahr) sein Besoldungsdienstalter tatsächlich erhöhe. Den Berechnungen des Beschwerdeführers zufolge seien somit dem Tag der Anstellung 16 Jahre, 3 Monate und zehn Tage voranzustellen, womit sich der 23.09.1989 als Vergleichsstichtag ergebe. Sein Besoldungsdienstalter sei somit um mindestens 253 Tage zu erhöhen.
6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 3 und Abs. 4 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit 6.008,3334 Tagen fest, womit dieses um 75 Tage reduziert wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm betreffend seine Schulzeit der Zeitraum vom 31.06.1976 bis 12.05.1979 als „sonstige Zeiten“ zur Gänze als Vordienstzeiten anzurechnen sei, wies die Behörde darauf hin, dass mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 die Bestimmungen über die Vordienstzeitenanrechnung umfassend überarbeitet worden seien und die Vordienstzeitenanrechnung neu geregelt worden sei; eine derartige Anrechnung könne bei Anwendung der nunmehr relevanten Bestimmungen nicht erfolgen.
Der Bescheid vom 24.04.2006 (ursprüngliche Festsetzung des Vorrückungsstichtages) habe im Rahmen der gegenständlichen Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages keine Abänderung erfahren, die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers sei nunmehr nach Ermittlung des Vergleichsstichtages neu zu bemessen. Die im angeführten Bescheid irrtümlich erfolgte Doppelanrechnung von Zeiten stelle keine entschiedene Sache iSd § 169f Abs. 6 GehG dar, weil diese Bestimmung nur eine Bindung an eine unrichtige Beurteilung eines nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeitraumes vorsehe. Andere Mängel – wie etwa der vorliegende Rechenfehler – seien von dieser Bindungswirkung nicht umfasst und daher von Amts wegen zu beseitigen (s. dazu S. 53 des Rundschreibens des Bundesministeriums für Öffentlichen Dienst und Sport vom 16.09.2019, Zl XXXX Im Ergebnis seien die nunmehr zusätzlich angerechneten Zeiten seines Studiums an einer höheren Schule mit dem doppelt angerechneten Zeitraum vom 06.08.2004 bis 30.06.2005 gegenzurechnen, womit das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers im Ergebnis um 75 Tage zu reduzieren sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bereits in der Stellungnahme vom 19.07.2021 getätigtes Vorbringen und führte zudem aus, dass das von der Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Rundschreiben allenfalls als Erlass qualifiziert werden könne, der keine Rechtswirkung nach außen entfalte und im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden sei. Die Bestimmung des § 169g Abs. 6 GehG könne somit durch dieses Rundschreiben nicht „ausgehebelt“ werden. Der angefochtene Bescheid erweise sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 30.09.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere hundert gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert (Zl. W128 2151136-1). Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In der im genannten Verfahren erhobenen Revision argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hätte. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist daher auch für den vorliegenden Fall relevant.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des im Spruch genannten Revisionsverfahrens am 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006-1, beschlossen hat, dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein Besoldungssystem ersetzt wird, bei dem sich die Einstufung eines Beamten weiterhin nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem zu einem bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) nicht diskriminierungsfrei ermittelten Besoldungsdienstalter bestimmt und dabei zwar einer Korrektur hinsichtlich der ursprünglich ermittelten Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags unterzogen wird, bei dem aber hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag gelegenen Zeiten nur die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten einer Überprüfung unterliegen und bei dem der Ausweitung des Zeitraums, in dem Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, um vier Jahre damit begegnet wird, dass die sonstigen, zur Hälfte zu berücksichtigenden Zeiten bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags nur insoweit voranzusetzen sind, als sie das Ausmaß von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren übersteigen (Pauschalabzug von vier zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren)?
2) Ist die Frage zu 1) für jene Verfahren anders zu beantworten, in welchen vor dem Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 rechtskräftig zwar bereits ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, dieser aber noch keine Auswirkung auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten hatte, weil eine Entscheidung der Behörde unter unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts noch nicht erfolgt war, und in denen nunmehr neuerlich ohne Berücksichtigung des inzwischen festgesetzten Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag abermals in Bezug auf den altersdiskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag zu ermitteln ist und die sonstigen zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten dem Pauschalabzug unterliegen?
3) Ist das Unionsrecht, insbesondere Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art. 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der trotz Neuermittlung des Besoldungsdienstalters und der besoldungsrechtlichen Stellung Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft bei Ermittlung des Vergleichsstichtags nur dann voranzusetzen sind, wenn der Beamte nach dem 31. März 2000 in das Dienstverhältnis eingetreten ist, und andernfalls diese Zeiten nur als sonstige zur Hälfte zu berücksichtigende Zeiten vorangestellt werden und damit dem Pauschalabzug unterliegen, wobei diese Regelung tendenziell dienstältere Beamte benachteiligt?“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
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