W144 2265056-1/3E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Türkei und hat sein Heimatland – behauptetermaßen – nach einem vorangegangenen Aufenthalt in Polen vom 23. bis 27.04.2022 und Rückkehr in die Türkei am 27.04.2022, zuletzt am 17.05.2022 schlepperunterstützt mittels LKW verlassen und sich über unbekannte Länder nach Österreich begeben, wo er am 27.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der BF hat bereits im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD Tirol am 27.05.2022 an 5 Stellen des Protokolls angegeben, dass er nach einem viertägigen Aufenthalt in Polen von 23.04. bis 27.4.2022 wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und seinen Herkunftsstaat zuletzt am 17.05.2022 mittels Lkw verlassen habe:
1. Punkt 9.3 „Ausreise aus Herkunftsstadt: 17.05.2022 mit dem Lkw“;
2. Punkt 9.6. „Türkei: Ausreise am 17.05.2022;
3. Punkt 9.6.1 „Ich bin am 17.05.2022 in den Lkw in der Türkei eingestiegen und am 20.5.2022 in Österreich angekommen….“;
4. Punkt 9.8. „Ja ich war einmal in Polen und hatte ein polnisches Visum. Am 23.4.2022 und am 27.4.2022 wieder ausgereist.“
5. Punkt Ergänzungen/Korrekturen: „Ich reiste jedoch am 27.4.2022 wieder in die Türkei, und dort im Geheimen zu leben.“
Das BFA richtete in der Folge am 07.07.2022 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 11.07.2022 erklärte Polen ausdrücklich, dass dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt wird.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2022 brachte der BF erneut vor, dass am 23.04.2022 von der Türkei nach Polen gereist und am 27.04.2022 wieder in der Türkei eingereist sei. Ein Ticket habe er nicht mehr, die Fluglinie wisse er leider auch nicht. Aus der Türkei sei er letztlich ausgereist indem er am 17.05.2022 in Istanbul in einer Lkw zugestiegen und am 20.05.2022 in Österreich angekommen sei. Es sei ein verschlossener Lkw gewesen und er habe sich auf der Ladefläche befunden. Auf die ausdrückliche Frage, wie lange der BF in Polen aufhältig gewesen sei, antwortete dieser, vom 23.04. bis 27.4.2022.
Im Einvernahmeprotokoll vom 01.09.2022, AS 139, ist angemerkt, dass „eine Bestätigung (Ausdruck aus dem Internet) mit einem QR-Code beiliege. Diese Bestätigung werde durch die Behörde überprüft und übersetzt.“
Eine solche Bestätigung ist nach der Aktenlage dem Protokoll jedoch nicht beigeschlossen, ebenso wenig eine Übersetzung eines derartigen Schriftstückes und findet sich im Akt auch kein weiterer Ermittlungsschritt im Hinblick auf eine derartige Bestätigung.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 05.12.2022 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde zur Begründung des Dublin-Sachverhaltes wörtlich ausgeführt:
„Ihre Angaben bezüglich ihrer Reiseroute und ihrer Einreise in Polen sind plausibel nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem im Akt erliegenden Visa-Treffer, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er u.a. geltend machte, dass er sich mit seinem legalen Schengenvisum lediglich vom 23.4. bis 27.4.2022 im Staat Polen aufgehalten habe. Hingegen sei die Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich am 20.05.2022 nicht aus Polen, sondern mittels Schleppung aus der Türkei erfolgt.
Der Beschwerde beigeschlossen war unter anderen ein türkisches Dokument, auf welchem sich erkennbar die Daten 23.04.2022 und 27.04.2022 unter der Rubrik (laut „google-Übersetzer“) „Anmeldung/Ausfahrt“; sowie die Städtenamen XXXX und XXXX unter der Rubrik „Ausgang/Tor“ befinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Insbesondere wird festgestellt, dass der BF im Verfahren wiederholt darauf beharrt hat, dass er nach seinem Aufenthalt in Polen, welchen er unter Verwendung seines Schengenvisums bewerkstelligen konnte, wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und letztlich seine Reise erst am 17.5.2022 von der Türkei mittels Lkw auf dem Landweg nach Österreich bewerkstelligt habe.
Weiters wird festgestellt, dass in der Einvernahme am 01.09.2022 diesbezüglich ein türkisches Schriftstück bei der Behörde vorgelegt wurde, welches die Reisebewegung aus der Türkei nachweisen sollte, was jedoch keiner nachvollziehbaren Würdigung unterzogen worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.
Feststellung zum Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Reisebewegungen ergeben sich aus den Einvernahmeprotokollen.
Feststellung, dass der Behörde im Rahmen der Einvernahme des BF am 01.09.2022 nach dem Parteienvorbringen eine Bestätigung über die Reisebewegung des BF vorgelegen hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Anmerkung im diesbezüglichen Protokoll, wonach eine Bestätigung, Ausdruck aus dem Internet mit QR-Code beiliege.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
[ … ]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
[ … ]
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[ … ]
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Hieraus folgt rechtlich:
Sollte das Vorbringen des BF, wonach er nach seinem Aufenthalt in Polen wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und seine letzte Reisebewegung erst am 17.05.2022 mittels Lkw nach Österreich erfolgt sei, zutreffen, so wäre die Zuständigkeit Polens aufgrund des von Polen ausgestellten Schengenvisums gültig von XXXX 04.2022 bis XXXX .05.2022 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO untergegangen, weil der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte.
Wenn das BFA von einer Zuständigkeit Polens für den Antrag des BF auf internationalen Schutz ausgeht, so müssten konkrete Ermittlungsergebnisse vorliegen, dass der BF entgegen seinem wiederholten und beharrlichen Vorbringen nach dem behaupteten viertägigen Aufenthalt in Polen nicht in die Türkei zurückgereist wäre und damit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hätte. In derartige Erwägungen wäre selbstverständlich auch das vom BF vorgelegte türkische Schriftstück, welches offensichtlich eine Art Bestätigung für die Ein- und Ausreisen in die Türkei darstellen soll, einer Übersetzung und Würdigung zu unterziehen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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