W225 2014492-1/225E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Katharina DAVID und den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX (BF1), XXXX (BF2), der Bürgerinitiative XXXX (BF3), des XXXX (BF4), BF 3 und BF 4 vertreten durch RAin Dr. Katharina Bleckmann, Schrannengasse 10E, 5020 Salzburg, und des Landesumweltanwaltes von XXXX (BF5), gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 09.05.2011, XXXX , mit dem die Genehmigung der XXXX (PW1), XXXX , und der XXXX (PW2), XXXX , beide vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, für das Vorhaben „Schigebietserweiterung XXXX “ im Gemeindegebiet XXXX erteilt und die „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen“ als Vorhabensbestandteil genehmigt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Behörde erster Instanz:
Mit Eingabe vom 14.04.2010 beantragte die PW1 ( XXXX ) bei der XXXX Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben „Schigebietserweiterung XXXX “ im Gemeindegebiet von XXXX . Gleichzeitig beantragte die PW2 ( XXXX ) bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen“ nach dem UVP-G 2000.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes „ XXXX “ der PW1. Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von XXXX mit dem XXXX verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem XXXX , etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden XXXX liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet „ XXXX “ hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als „Talabfahrt“ bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.
Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 09.05.2011 den PW gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.
2. Verfahren vor dem Umweltsenat:
Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben die/der BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5 eine Berufung an den Umweltsenat und beantragten, die von den PW begehrte Genehmigung zu versagen.
Mit Berufungsbescheid vom 12.06.2012 wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag der PW1, hinsichtlich der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Schigebietserweiterung XXXX “ im Gemeindegebiet XXXX und der Antrag der PW 2, hinsichtlich des Vorhabensbestandteils „Mitverlegung bzw. Umlegung von elektrischen Leitungen“ abgewiesen wurde.
3. Verfahren vor dem VwGH:
Dagegen wurde von den PW eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH behob mit Erkenntnis vom 21.10.2014 den Berufungsbescheid des Umweltsenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
4. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG):
Mit Beschlüssen des BVwG wurden diverse Sachverständige bestellt.
Am 19.10.2015 fand eine Begehung des Projektraumes unter Anwesenheit der vorsitzenden Richterin, der UVP-Koordinatorin und der Sachverständigen für die Fachbereiche „Zoologie“, „Wildökologie“ sowie „Pflanzen, Lebensräume, Landschaft“ statt.
Das BVwG führte am 15.12.2015 und am 16.12.2015 eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2018 wurde den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als es den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid in seinem Spruchpunkt IX „Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze“ (teilweise) abänderte.
5. Verfahren vor dem VwGH:
Die BF erhoben gegen das Erkenntnis vom 04.04.2018 fristgerecht eine außerordentliche Revision an den VwGH.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2019 wurde unter anderem festgestellt, dass das angefochtene Erkenntnis sich sowohl als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erwiesen habe und es daher vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass in der angefochtenen Entscheidung substantiierte Feststellungen, auf deren Basis sich ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne einer Unerlässlichkeit des Vorhabens gemäß der dargestellten Rechtsprechung und darauf aufbauend eine nachvollziehbare Abwägung zugunsten der öffentlichen Belange im Vergleich zu den Naturschutzinteressen erschließen würde, fehlen würden. Es sei zudem nicht erkennbar, dass das geplante Vorhaben in einem solchen Maß erforderlich sei, dass eine Unerlässlichkeit der Skigebietserweiterung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung bzw. Existenzsicherung des Schigebiets gegeben wäre oder dass der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre.
6. Fortgesetztes Beschwerdeverfahren vor dem BVwG:
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurden die PW am 15.01.2020 aufgefordert zu zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Sachlage unter der Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Am 29.01.2020 wurde von den PW ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 29.05.2020 eingebracht. Diesem Antrag wurde entsprochen.
Am 29.05.2020 wurde ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31.08.2020 eingebracht. Diesem Antrag wurde neuerlich entsprochen.
Am 31.08.2020 wurde ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31.12.2020 eingebracht.
Am 31.12.2020 teilten die PW mit, dass die befassten Gutachter die Finalisierung ihrer Arbeiten am 15.02.2021 in Aussicht gestellt hätten und diese die gutachterlichen Ausführungen bis zum 22.02.2021 übermitteln würden.
Am 22.02.2021 teilten die PW mit, dass nicht alle Arbeiten finalisiert seien. Alle ausständigen gutachterlichen Arbeiten würden bis Ostern 2021 finalisiert und bis zum 12.04.2021 übermittelt werden.
Am 12.04.2021 teilten die PW mit, dass sich die Arbeiten in der Phase der Finalisierung befinden würden. Alle ausständigen Unterlagen würden bis zum 30.04.2021 übermittelt werden.
Am 22.04.2021 wurden die PW erneut aufgefordert Unterlagen im Hinblick auf den Nachweis des besonders wichtigen öffentlichen Interesses und möglicher Alternativlösungen iSd § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG vorzulegen.
Mit Schreiben vom 30.04.2021 wurden von den PW ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 13.07.2021 wurden die PW abermals aufgefordert weitere Unterlagen bis zum 20.09.2021 beizubringen.
Am 16.12.2021 wurde den PW abermals die Beibringung weiterer Unterlagen im Hinblick auf den Nachweis des besonders wichtigen öffentlichen Interesses aufgetragen.
Mit Beschluss vom 18.03.2022 wurde Frau XXXX als Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes bestellt.
Am 25.03.2022 wurde von der PW ein weiteres Dokument im Hinblick auf den Nachweis des besonders wichtigen öffentlichen Interesses vorgelegt.
Mit Schreiben vom 21.09.2022 übermittelte die Sachverständige zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes das entsprechende Gutachten, welches am 23.09.2022 den Parteien zum Parteiengehör übermittelt wurde.
Am 20.10.2022 und am 10.11.2022 langte eine Stellungnahme der BF1 und der BF4 ein. Am 07.11.2022 (nach Ablauf der Stellungnahmefrist) langte von den PW eine Stellungnahme samt drei Dokumenten ein.
Am 11.11.2022 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Gegenstand dieser Verhandlung war insbesondere das öffentliche Interesse aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes. Zudem wurde aufgrund der Änderung der Senatszusammensetzung und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erneut das Gutachten vom 26.11.2015 von XXXX zum Fachbereich Naturschutz in das Verfahren eingeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf das Fachgebiet der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes geschlossen.
Mit Beschluss vom 25.11.2022 wurde Herr XXXX als amtlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Fachbereiches „Naturschutz“ (Flora/Biotope/Landschaft) wiederbestellt.
Für den 16.12.2022 wurde vom BVwG eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrages wurde diese Verhandlung wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes „ XXXX “.
Mit Schreiben vom 14.12.2022 (hg. eingelangt am 15.12.2022) erklärten die PW durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag vom 14.04.2010 zurückzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom 14.12.2022 (OZ 222).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lages des Verfahrens zurückgezogen werden können.
In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der PW vom 14.12.2022 (OZ 222), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid vom 09.05.2011 ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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