Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
I408 2173492-2/6E I408 2173640-2/4E I408 2173641-2/5E I408 2173638-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 10.08.2022 (schriftliche Ausfertigung vom 26.08.2022) rechtskräftig abgeschlossenen Familienverfahrens zu I408 2173492-1/28E, I408 2173640-1/18E, I408 2173641-1/17E und I408 2173638-1/15E:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Die Familie (Eltern und zwei Kinder, geboren am XXXX ) stellte gemeinsam mit dem Bruder des Vaters und dessen Familie und der Großmutter, die zwischenzeitlich in Österreich verstorben ist, am 02.03.2016 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit ho. Erkenntnis vom 20.08.2022 (schriftliche Ausfertigung vom 26.08.2022) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 3 AsylG der Status einer/eines Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für die Dauer von drei Jahren erteilt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.
Unter Vorlage eines internationalen Haftbefehls gegen den Vater der Familie, welcher dem BFA am 10.10.2022 zugegangen ist, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2022 die Wiederaufnahme des rechtskräftigen abgeschlossenen Asylverfahrens und begründet dies mit Bezugnahme auf § 32 Abs 1 Z1 und 2 VwGVG.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Das laufende Erhebungsverfahren der Staatsanwaltschaft und eine damit verbundene massive Straffälligkeit des Vaters der Familie war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrenes. Wie in diesem Erkenntnis dargelegt, ändert auch der nunmehr vorgelegte internationale Haftbefehl nichts an der aslyrelevanten Gefährdung der Familie bei einer Rückkehr in den Irak und nach einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung des Vaters der Familie wird dann dieses Faktum im Wege einer Asylaberkennung zu prüfen sein.
Die Anträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl waren daher abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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