W111 2260418-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Susanne Amelunxen-Kruisz und Mag. Wolfgang Kölpl als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 03.08.2022, Zl. PAD/21/2228383, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.04.2022 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der belangten Behörde, mit, dass sie am 02.12.2021 das Ruhestandsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen eingeleitet habe. Mit Schreiben vom 21.12.2021 sei bei der BVAEB, Pensionsservice, die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden. Aufgrund dieser Untersuchung, sowie der weiteren der BVAEB, Pensionsservice, vorgelegten medizinischen Unterlagen sei am 24.02.2022 von Dr. XXXX , leitender Arzt der BVAEB, Pensionsservice, ein ärztliches Obergutachten erstellt worden. Dieser führte dazu in der Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung aus: „Seit 2007 ist eine Multiple Sklerose bekannt. Zum Untersuchungszeitpunkt konnten an den oberen Extremitäten keine relevanten neurologischen Reiz- und Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. An beiden unteren Extremitäten bestehen motorische Einschränkungen. Die Fortbewegung erfolgt mit Rollstuhl, ohne fremde Hilfe. Es besteht eine neurogene Blasenentleerungsstörung, mit Cystofix versorgt seit 2019 (Bauchdeckenkatheder mit Ableitung des Urins über einen Schlauch durch den Unterbauch). Zum Untersuchungszeitpunkt besteht eine ausgeglichene Stimmungslage und es besteht kein Hinweis auf geistigen Abbau. Außendienst mit Waffen, berufsbedingtes Lenken eines KFZ sowie Nachtarbeit scheiden aus. Arbeiten sind nur sitzend mit Gebrauch der oberen Extremitäten möglich, bei leichter körperlicher Belastung, in wohltemperierten Räumen. Zeitweiser besonderer Zeitdruck, wie bei üblicher Büroarbeit ist zu verkraften Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit kann vorausgesetzt werden, mit guten Fähigkeiten bezüglich Anpassung und Flexibilität, Planen und Strukturieren von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Führungs-, sowie Gruppen- und Teamarbeit. Schichtarbeit bis 20:00 Uhr ist zumutbar. Bildschirmarbeit und berufstypischer Personalkontakt sind möglich. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Eine höhere Belastbarkeit ist nicht zu erwarten.“
Der Beschwerdeführer sei als Mitarbeiter bei der XXXX , eingeteilt. Dabei handle es sich um eine Exekutivplanstelle (E2b – Wachebeamter), die untrennbar mit einer mindestens 66-prozentigen Verrichtung im exekutiven Außendienst verbunden sei. Die Anforderungen für den exekutiven Außendienst (Anforderungsprofil) würden unter anderem eine volle körperliche und psychische Eignung beinhalten, um in Extremsituationen von Waffen Gebrauch machen zu können. Körperliche Fitness, um jederzeit mit vollster Kraft und Anstrengung Situationen, wie etwa eine Nacheile gegen eine gefährliche bzw. gewaltbereite Person oder ähnliches Einschreiten bewerkstelligen zu können, stelle eine Grundvoraussetzung für den Exekutivdienst dar. Im operativen Außendienst könne es daher jederzeit zu schweren körperlichen Belastungen kommen. Hinsichtlich der Dienstzeit werde in der Arbeitsplatzbeschreibung die Leistung von durchschnittlich vier bis sieben zwölf – bis sechszehnstündige Nachtdienste gefordert. Der Beschwerdeführer selbst habe im Erhebungsbogen zur Feststellung der Dienst-/Erwerbsfähigkeit am 16.12.2021 angegeben, dass er nur für den Innendienst tauglich sei und nur bei Bildschirmtätigkeit über das übliche Maß hinaus erfüllen würde. Im exekutiven Außendienst seien aber Anforderungen, wie Handgeschicklichkeit und körperliche Wendigkeit bei Nacheile bzw. Festnahmen, besondere Geduld, Ausdauer, Entscheidungskompetenz, Konzentrationsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität über das übliche Maß hinausgehend unabdingbar und von besonderer Bedeutung. In der Gesamtschau ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für den exekutiven Außendienst auf seinem aktuellen Arbeitsplatz – unter Heranziehung des Anforderungsprofils – nicht mehr erfüllen könne. Die Primärprüfung verlaufe negativ, sodass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung – die einen Dauerzustand darstelle – nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als eingeteilter Beamter (E2b) auf einer Polizeiinspektion ordnungsgemäß zu versehen. Die Sekundärprüfung ergebe, dass die erforderliche Restarbeitsfähigkeit für gleichwertige Alternativarbeitsplätze nicht mehr gegeben sei und er nicht mehr imstand sei, die mit sämtlichen E2b-wertigen Arbeitsplätzen der Landespolizeidirektion Oberösterreich verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne also mangels Restarbeitsfähigkeit nicht zugwiesen werden.
2. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 09.05.2022 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, dass er entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl dienstfähig sei, was sich aus der Aktenlage eindeutig ergebe. Ferner seien auch im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde gleichwertige Verweisungsarbeitsplätze vorhanden, sodass die Voraussetzungen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand keinesfalls gegeben seien. Es sei zwar richtig, dass sich der Beschwerdeführer auf einer E2 Exekutivdienstplanstelle befinde, die grundsätzlich mit einer Verrichtung im exekutiven Außendienst verbunden sei. Jedoch sei die Rechtsansicht der Behörde dahingehend verfehlt, dass ein Beamter dieser Verwendungsgruppe automatisch dienstunfähig sei, sobald er körperlich keinen Exekutivdienst mehr verrichten könne. Die Frage der Dienstunfähigkeit sei unter konkreter Bezugnahme auf die bisherigen dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen. Dies sei in Ansehung an den aktuellen bzw. zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu prüfen. Darunter sei jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen worden sei. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Beschwerdeführer im Jahr 2012 mittels individueller Weisung in den ausschließlichen Innendienst versetzt worden, welche Tätigkeiten er nach der Einschätzung seines Vorgesetzen und der dazu vorliegenden ärztlichen Gutachten jedenfalls auch weiterhin ausüben könne. Im letzten Jahrzehnt habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten ausgeübt und sei sogar mehrmals für seine Arbeit ausgezeichnet worden. Es bestehe aktuell keinerlei Änderung seines gesundheitlichen Zustandes. Das Dienstrecht verbiete den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer „administrativen“ Verwendung grundsätzlich nicht. Beim gegenständlichen verrichteten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers bestehe auch ein Zusammenhang mit dem Exekutivdienst. Der Beschwerdeführer habe sohin die letzten zehn Jahre einen rein innerdienstlichen Arbeitsplatz innegehabt, für welchen er bis dato nachweislich einwandfrei geeignet sei und sohin nicht dienstunfähig iSd § 14 BDG. Außerdem seien auch iSd der Sekundärprüfung zweifelsohne entsprechende Verweisungsarbeitsplätze vorhanden.
3. Mit Schreiben vom 07.06.2022 gab das Bundesministerium für Inneres bekannt, dass im Rahmen des Parteiengehörs keine entscheidungswesentlichen Gründe, die gegen eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG sprechen würden, genannt worden seien und die Ruhestandsversetzung zu verfügen sei.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 03.08.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
In der Begründung wurde erneut auf die Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung von Dr. XXXX vom 24.02.2022 verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für den exekutiven Außendienst nicht erfülle, zumal bei ihm mehrere zusätzliche Anforderungen hierfür – wie Außendienst mit Waffen, berufsbedingtes Lenken eines KFZ sowie Nachtarbeit – nicht gegeben seien. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung sei lediglich ein Arbeiten im Sitzen und mit Gebrauch der oberen Extremitäten möglich, und zwar bei leichter körperlicher Belastung in wohltemperierten Räumen. Die Primärprüfung verlaufe somit mit dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Verfassung – die einen Dauerzustand darstelle – nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als eingeteilter Beamter (E2b) auf einer Polizeiinspektion ordnungsgemäß zu versehen. In der Folge wurden drei weitere Verwendungen auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG geprüft, mit dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer die erforderliche Restarbeitsfähigkeit für gleichwertige Alternativarbeitsplätze nicht mehr gegeben sei.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 09.05.2022 wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer einerseits durch seine Krankheit und andererseits durch seine körperlichen Beeinträchtigungen die Anforderungen für seinen aktuellen Arbeitsplatz (Mitarbeiter einer Polizeiinspektion der Verwendungsgruppe E2b) nicht mehr erfülle und dass sein Gesundheitszustand keine Verbesserung mehr erwarten lasse. Ein E2b-wertiger Arbeitsplatz mit bloß „administrativer“ Tätigkeit sei im Bereich der ho Landespolizeidirektion nicht vorhanden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit 2012 in den ausschließlichen Innendienst versetzt worden sei, sei insofern unkorrekt, weil er nicht einer anderen Dienststelle zur dauernden Verwendung zugewiesen worden sei. Vielmehr sei er aufgrund seines Gesundheitszustandes seit 2012 nur mehr innerhalb der Amtsräumlichkeiten verwendet worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes erfülle der Beschwerdeführer die persönlichen Anforderungen für den Exekutivdienst dauerhaft nicht mehr, somit scheide auch eine Exekutivdienstverrichtung im Innendienst aus. Ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b mit dem vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Arbeitsplatzinhalt bestehe nicht, für diese Aufgabe werde ein Exekutivassisent (A3/2, Allgemeiner Verwaltungsdienst) verwendet. Aus den angeführten Erwägungen sei daher das Ruhestandsverfahren gemäß § 14 BDG einzuleiten gewesen.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege eines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht ausgeführt oder festgestellt werde, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer bislang tatsächlich ausgeübt habe und welche Umstände sich nunmehr konkret geändert hätten oder gegeben seien, die eine Pensionierung rechtfertigen würden. Die ausschließliche Verwendung des Beschwerdeführers im Innendienst erfolge seit 2012 in ausdrücklicher Absprache und Genehmigung mit der belangten Behörde und habe sich seither in keiner Weise geändert. Dies werde auch durch die eingeholten Gutachten bestätigt. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit und Aufgaben gebe es ebenso noch wie die Arbeitsstelle und den Arbeitsplatz, auf dem der Beschwerdeführer bislang gearbeitet habe. Die bisher von ihm erledigten Tätigkeiten würden nunmehr ebenfalls von E2b-Beamten erledigt. Der Beschwerdeführer habe – über ausdrückliche Anweisung seines Dienstgebers – bereits in den letzten 10 Jahren ordnungsgemäß Arbeiten erledigt, die seiner E2b-Planstelle entsprechen, was ihm auch weiterhin möglich sei. Was sich seit der Versetzung in den Innendienst im Jahr 2012 verändert haben soll und nunmehr ausschlaggebend sei, habe die belangte Behörde nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2012 nicht mehr zum exekutiven Außendienst fähig gewesen. Er sei wegen seines Gesundheitszustandes seit 2012 regelmäßig in polizeiärztlicher Kontrolle und Aufsicht gewesen und sei regelmäßig auf seine Diensttauglichkeit polizeiärztlich überprüft worden. Der belangten Behörde sei daher seit jeher und nachweislich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bekannt gewesen und habe sie diesen entsprechend nur mehr im Innendienst eingesetzt. Was sich nunmehr essentiell geändert haben sollte und was konkret das von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsverfahren ausgelöst habe, führe die belangte Behörde nicht aus. Wenn sie nunmehr behaupte, dass der vom Beschwerdeführer wahrgenommene Arbeitsplatz für jemanden in der Verwendungsgruppe E2b nicht existiere, dann dränge sich die Frage auf, wie es sein könne, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer trotzdem an diesem Arbeitsplatz seit über zehn Jahren – unbestritten – beschäftigt. Die vollständige und richtige Primärprüfung zeige schon, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Ebenso würde die Sekundärprüfung positiv ausfallen.
6. Mit Schriftsatz vom 28.09.2022 (eingelangt am 03.10.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Verwendung im exekutiven Außendienst (Verwendungsgruppe E2b) bei der Polizeiinspektion XXXX , XXXX ernannt.
Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (E2b – Wachebeamter), Stand Dezember 2021:
Die Dienstverrichtung erfolgt im Wechseldienstplan (für jeden Monat wird ein eigener Dienstplan erstell)
Mindestens zwei Drittel des Dienstes erfolgen im exekutiven Außendienst, davon durchschnittlich vier bis sieben zwölf bis sechszehnstündige Nachtdienste
Gesetzliche Verpflichtung zur Dienstleistung für 1 Wochenende (sowohl Tag- als auch Nachtdienst), jedoch bis zu drei Wochenenddienste monatliche gegen Mehrleistungsvergütung
Über die Normaldienstzeit hinaus Verpflichtung zu 28 Mehrdienstleistung (Journaldiesnt) und Anordnung zu einer unbeschränkten Überstundenleistung
Dienstverrichtung von mehr als 12-stündigen Diensten in der Bezirksleitstelle, Koordinierung der Kräfte bei Fahndung, Bedienung des Notruftelefons und Anleitung der Außendienstkräfte bei Spontaneinsätzen
Anforderungen für den exekutiven Außendienst:
Überwiegende Verrichtung des Außendienstes im Polizeikraftfahrzeug (Lenken des Fahrzeuges – auch unter Einsatzbedingungen)
Einschreiten im Dienst bei jeder Witterung wie Hitze, Nässe, Kälte (z.B. Fahndungsaktionen, Aufnahme von Verkehrsunfällen, Verkehrsüberwachung, Naturkatastrophen)
Körperliche Fitness, da jederzeit die Möglichkeit besteht, mit vollster körperlicher Kraft, Wendigkeit und Schnelligkeit (z.B. Nacheile) gegen eine gefährliche Person einschreiten zu müssen
Volle körperliche und psychische Eignung, um in Extremsituationen von Waffen (mindergefährliche und Schusswaffen) Gebrauch zu machen
Erfordernis, in Sekundenbruchteilen die richtige Entscheidung zu treffen
Große Flexibilität und Einfühlungsvermögen, da bei der ständig notwendigen dienstlichen Kontaktaufnahme für den Beamten immer die Ungewissheit besteht, in welche Richtung sich die Amtshandlung entwickeln wird
Anforderungen im Kanzleidienst für die restliche Dienstzeit:
Selbständige kanzleimäßige Erledigung im Außendienst angefallene Tatbestände; dies vorwiegend automationsunterstützt
Parteienverkehr
Bedienung diverser technischer Hilfsmittel (Funk, FAX, PC)
Der Beschwerdeführer erfüllt seit 2012 nicht mehr die, für den oben beschriebenen (ursprünglichen) Arbeitsplatz, vorausgesetzten Anforderungen und wurde nach polizeiärztlicher Untersuchung am 08.05.2012, mit Anordnung vom Landespolizeikommando Oberösterreich festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2012 für den Innendienst zu verwenden ist. Seit diesem Zeitpunkt bekleidet der Beschwerdeführer eine ausschließliche Innendienstverwendung (näher unter Punkt 1.3.).
1.2. Zur gesundheitlichen Situation und zum Leistungskalkül des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer leidet an Multiple Sklerose, er ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.04.2010 mit 60 von Hundert und mit weiterem Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.09.2012 mit 80 von Hundert festgestellt. Mit Bescheid des Sozialministeriums vom 07.08.2019 wurde der Grad der Behinderung nunmehr mit 100 von Hundert neu festgesetzt. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann nicht angenommen werden.
Laut dem polizeiärztlichem Untersuchungsergebnis vom 08.05.2012 ist der Beschwerdeführer nicht exekutivdienst- aber innendienstfähig und im Innendienst zu verwenden.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2021 zur Kontrolluntersuchung vorgeladen. Dem Befundgutachten ist zu entnehmen, dass eine weitere Innendienstfähigkeit durchaus gegeben sei. Laut Stellungnahme von XXXX Facharzt für Neurologie vom 04.11.2021, bestehe aus neurologischer Sicht für die Dienstverrichtung im Polizei-Innendienst keine Einschränkung.
Laut Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung vom 24.02.2022, verfügt der Beschwerdeführer über folgende Fähigkeiten und Einschränkungen:
Arbeiten nur sitzend und mit Gebrauch der oberen Extremitäten möglich, bei leichter körperlicher Belastung, in wohltemperierten Räumen
Zeitweise besonderer Zeitdruck, wie bei üblicher Büroarbeit ist zu verkraften
Überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit kann vorausgesetzt werden
Gute Fähigkeiten bezüglich Anpassung und Flexibilität, Planen und Strukturieren von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Führungs- sowie Gruppen – und Teamarbeit
Schichtarbeit bis 20:00 Uhr ist zumutbar
Bildschirmarbeit und berufstypischer Personenkontakt sind möglich.
Übliche Arbeitspausen sind ausreichend
Eine höhere Belastbarkeit ist nicht zu erwarten
1.3. Zur Verwendung des Beschwerdeführers an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:
Der Beschwerdeführer wird seit Juni 2012 bei der PI XXXX als Mitarbeiter im Innendienst verwendet. Er wird zu folgender Dienstleistung herangezogen:
Parteienverkehr ohne direkten Kontakt mit den Parteien (Kontakt über eine Sprechanlage und durch ein Sichtfenster – Dokumentenaustausch über eine Lade)
Anfertigung von Anzeigebestätigungen bei Anzeigen, die ohne Abgang zum Unfalls- bzw. Vorfallsort erledigt werden können (zB. FS-Verlust, Parkschäden ua.). Eine ev. Besichtigung eines Fahrzeuges vor der PI (zB. nach VU mit Wild) wird vom zweiten Kollegen des Besetzungsdienstes übernommen
Erledigung des Posteinganges der PI XXXX
Übernahme der Telefonate
Administrative Dienstleistungen bei Bedarf (z.B. Berichtigung von Übersichten und Listen)
Die Dienstzeit beträgt in der Regel von 07:00 bis 15:00 Uhr (in Ausnahmefällen 07:00 bis 19:00 Uhr). Der Beschwerdeführer verrichtet ein Planwochenende mit der Dienstzeit von 07:00 bis 19:00 Uhr
Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes noch möglich sind.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ernennung sowie die Zuweisung des Beschwerdeführers zum Arbeitsplatz „exekutiver Außendienst – E2b – Wachebeamter“ ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Das Anforderungsprofil ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Bei dem zugrunde gelegten Anforderungsprofil handelt es sich um das für den Arbeitsplatz E2b- Wachebeamter allgemein gültige Anforderungsprofil.
Das vorliegende Anforderungsprofil war für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinreichend aussagekräftig. So stützt auch der VwGH seine Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 auf vorliegende Anforderungsprofile (vgl. VwGH 19.03.2013, 2002/12/0338; 13.09.2002, 98/12/0155).
Jedoch geht im gegenständlichen Fall aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nicht hervor, welche konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz gehen aus dem Schreiben des Dienststellenleiters der PI XXXX vom 12.10.2021, hervor.
2.2. Die Feststellungen zu dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen und dem Ausschluss einer Besserung seines diesbezüglichen Gesundheitszustandes ergeben sich unmittelbar aus den im Akt befindlichen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere der Obergutachtung vom 24.02.2022 und sind unstrittig.
Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren die vorliegenden Gutachten nicht bestritten. 2.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die dienstlichen Aufgaben des aktuellen, zugewiesenen Arbeitsplatzes noch möglich sind, beruht auf folgenden Überlegungen:
Die belangte Behörde stützt sich bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Arbeitsplatzbeschreibung und das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes „exekutiver Außendienst – E2b – Wachebeamter“, auf welchen der Beschwerdeführer ernannt wurde. Dabei lässt die belangte Behörde allerdings gänzlich außer Acht, welche Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz wahrgenommen hat. Die belangte Behörde traf demnach keine Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf dem von ihm zuletzt innegehabten Arbeitsplatz abgeforderten dienstlichen Aufgaben. Die belangte Behörde führte lediglich aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr exekutivdienstfähig und somit nicht mehr dienstfähig sei, obwohl die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2012 aufgrund seiner Erkrankung (er sitzt mittlerweile im Rollstuhl) nicht mehr exekutivdiensttauglich ist, als auch die Tatsache, dass er seit Juni 2012 ausschließlich Innendienst verrichtet, offenkundig ist und von der belangten Behörde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Es ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde trotz der seit über zehn Jahren reinen Innendienstverwendung des Beschwerdeführers plötzlich von einer vorliegenden Dienstunfähigkeit ausgeht. Die belangte Behörde begründet die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers damit, dass von ihm als eingeteilter Exekutivbeamter unter anderem volle körperliche und psychische Eignung gefordert werde, um in Extremsituationen von Waffen Gebrauch zu machen und Handgeschicklichkeit und körperliche Wendigkeit bei Nacheile bzw. Festnahmen über das übliche Maß hinausgehend erforderlich sei. Diese Argumentation ist schon deshalb verfehlt, zumal der an Multiple Sklerose erkrankte Beschwerdeführer seit nunmehr über zehn Jahren offensichtlich nicht für den exekutiven Außendienst verwendet werden kann und demnach auch wie bereits dargelegt, seit Juni 2012 auch nicht mehr für den exekutiven Außendienst eingesetzt wird.
Der Beschwerdeführer wird seit 2012 unstrittig für eine reine Innendiensttätigkeit verwendet. Der Dienststellenleiter der PI XXXX , führte mit Schreiben vom 12.10.2021 aus, dass der Beschwerdeführer für Parteienverkehr ohne direkten Kontakt mit Parteien, Anfertigung von Anzeigebestätigungen bei Anzeigen, Erledigungen des Posteinganges, Übernahme der Telefonate und Administrative Dienstleistungen herangezogen werde und diese Tätigkeiten mit vollster Zufriedenheit erfülle. Die Dienstzeit betrage dabei in der Regel von 07:00 bis 15:00 Uhr (in Ausnahmefällen 07:00 bis 19:00 Uhr), der Beschwerdeführer verrichte ein Planwochenende mit der Dienstzeit von 07:00 bis 19:00 Uhr. Die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz divergieren demnach stark von jenen, in dem von der belangten Behörde zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogenen Anforderungsprofil. Die im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen vertreten auch allesamt die einheitliche Meinung, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung nach wie vor im Innendienst verwendet werden kann und in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin zu verrichten. Dieser Umstand wurde von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Laut dem medizinischen Obergutachten vom 24.02.2022 zu den Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sei diesem das Arbeiten nur sitzend und mit Gebrauch der oberen Extremitäten möglich, bei leichter körperlicher Belastung und in wohltemperierten Räumen. Zeitweise besonderer Zeitdruck, wie bei üblicher Büroarbeit sei zu verkraften und überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit könne vorausgesetzt werden, der Beschwerdeführer verfüge außerdem über gute Fähigkeiten bezüglich Anpassung und Flexibilität, Planen und Strukturieren von Aufgaben, Durchhaltevermögen, Führungs- sowie Gruppen – und Teamarbeit. Schichtarbeit bis 20:00 Uhr sei zumutbar, Bildschirmarbeit und berufstypischer Personenkontakt möglich und übliche Arbeitspausen ausreichend. Dem Leistungskalkül des Beschwerdeführers ist somit zu entnehmen, dass diesem sehr wohl die zuletzt wahrgenommenen (oben dargelegten) Aufgaben auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz zumutbar sind. Die belangte Behörde vermochte auch nicht darzulegen, was sich seit 2012, somit seit der reinen Innendienstverwendung des Beschwerdeführers, geändert habe, was die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hätte, zumal wie bereits ausgeführt, sämtliche Gutachten die weitere Innendienstfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigen und der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten, laut dem Dienststellenleiter auch mit vollster Zufriedenheit seit nunmehr über 10 Jahren unbestritten ausübt.
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Ausübung der an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten auf Dauer möglich und zumutbar.
Wenn die belangte Behörde ausführt, dass es nicht korrekt sei, dass der Beschwerdeführer 2012 in den ausschließlichen Innendienst versetzt worden sei, weil er nicht einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, sondern aufgrund seines Gesundheitszustandes innerhalb der Amtsräumlichkeiten verwendet worden sei, so ist dazu auszuführen, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben sind und ihre Festlegung in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisung erfolgt. Für den Beamten muss erkennbar sein, mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist (vgl. VwGH 12.05.2012, 2009/12/0084). Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042; VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Unter "Weisung" ist also eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des polizeiärztlichen Gutachtens ab Juni 2012 auf einem Arbeitsplatz mit reiner Innendiensttätigkeit verwendet wurde. Seine Pflichten auf seinem neuen Arbeitsplatz wurden offensichtlich klar mit dem Beschwerdeführer kommuniziert, zumal er diese seit nunmehr über 10 Jahren mit vollster Zufriedenheit erfüllt. Es sind demnach keine Zweifel hervorgekommen, dass die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz, mittels (individueller) Weisung festgelegt wurden und wurde dies von der belangten Behörde auch nicht substantiiert bestritten.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter ausführt, dass ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2b mit den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Arbeitsplatzinhalt und den von ihm erfüllbaren Arbeitsplatzanforderungen nicht bestehe und für diese Aufgaben seit Juni 2017 ein Exekutivassistent verwendet werde, der der Verwendungsgruppe A3/2 (Allgemeiner Verwaltungsdienst) angehöre, so ist dies nicht geeignet um eine Dienstunfähigkeit im Rahmen der Primärprüfung (wo ausschließlich auf den zuletzt innegehabten Arbeitsplatz abzustellen ist) zu begründen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die belangte Behörde diesen Umstand erstmalig im angefochtenen Bescheid moniert und den Beschwerdeführer dennoch, auch nach 2017 auf einem angeblich nicht bestehenden Arbeitsplatz verwendet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, wonach die bisher von ihm erledigten Tätigkeiten nunmehr ebenfalls von E2b-Beamten im Innendienst verrichtet würden, wurde auch in der Beschwerdevorlage nicht mit weiterer Stellungnahme entgegengetreten.
In einer Gesamtschau kann aufgrund einer Gegenüberstellung der Aspekte aus dem Anforderungsprofil bzw. den Ergebnissen im Leistungskalkül des Beschwerdeführers, daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für seinen zuletzt innegehabten Arbeitsplatz nicht erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210h hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet:
„(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).
Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung des aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war (Verwaltungsgerichtshof, 19.09.2003, 2003/12/0068). In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt; entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (Verwaltungsgerichtshof, 22.06.2016, 2013/12/0245, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, von welcher aktuellen Verwendung (von welchem Arbeitsplatz) als Maßstab für weitere zu setzende Personalmaßnahmen auszugehen ist (Verwaltungsgerichtshof, 30.04.2014, 2013/12/0149; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041). Dies ist auf die Primärprüfung zu übertragen.
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer noch möglich ist:
Wie ausführlich unter Punkt 2.3. beschrieben, ist der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen bestätigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage ist, seine Aufgaben auf dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllen.
Der im amtswegigem Verfahren erlassene Ruhestandsversetzungsbescheid hätte daher nicht erlassen werden dürfen und war daher ersatzlos zu beheben.
Bei dem vorliegenden Verfahrensergebnis erübrigt es sich weiters, auf die Möglichkeit der Zuweisung von Verweisungsarbeitsplätzen einzugehen. Die Frage, ob potenzielle Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen sind, stellt sich nämlich erst bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes (VwGH 30.05.2011, 2007/12/0197, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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