W246 2248970-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des XXXX gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.12.2021 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes), eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, wegen unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a RStDG, wegen Verstoßes gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, gemäß § 76i leg.cit. und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahme. Der Beschwerdeführer führte hierzu als angefochtene Maßnahme die „heimliche Durchsuchung der Büros XXXX im Gebäude XXXX , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten am 28. Juli 2020, durchgeführt von XXXX und XXXX “, an.
1.1. Der Beschwerdeführer hielt zunächst fest, dass er dem ehemaligen Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ( XXXX ) (in der Folge: der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ) in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei. Am 03.04.2020 sei er vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und sei ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer XXXX sowie XXXX und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche laut der gegen den Beschwerdeführer erfolgten Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 geendet habe. Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen. Aus der angeführten Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Beschwerdeführers befunden hätten, in sein Büro geschafft und dort gesichtet worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien; die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Beschwerdeführers seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden.
Gegen diese Maßnahmen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2020 eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (Verfahren zur Zl. W257 2235067-1), wobei ihm im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung die Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 zur Kenntnis gebracht worden sei. In dieser werde Folgendes festgehalten:
„Angemerkt wird zudem, dass eine Nachschau des Kammervorsitzenden der XXXX und dessen Stellvertreter am 28.07.2020 ergeben hat, dass sich zu diesem Zeitpunkt – somit etwa zwei Monate nach Beendigung der Referententätigkeit für diese Gerichtsabteilung – immer noch eine erhebliche Anzahl von Gerichtsakten der GA XXXX im Büro des Beschwerdeführers […] befunden hat.“
Gegen diese Maßnahme vom 28.07.2020 richte sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Maßnahmenbeschwerde.
1.2. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich bei der nunmehr angefochtenen Maßnahme ohne Zweifel um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln würde, welcher nach der ständigen Judikatur auch dann vorliegen könnte, wenn dieser für den Betroffenen – wie im vorliegenden Fall erfolgt – nicht unmittelbar wahrnehmbar sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass für die von der Behörde gesetzte Maßnahme keine gesetzliche Ermächtigung vorliegen würde; die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur „Akten-Nachschau“ durch die Präsidenten der Gerichtshöfe finde) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der Beschwerdeführer sei am 28.07.2020 von 08:45 bis 17:30 Uhr im Dienst gewesen, womit kein Zweifel daran bestehe, dass sein Büro erneut in seiner Abwesenheit heimlich betreten und der darin befindliche Schrank, in welchem die Akten der Gerichtsabteilung XXXX gelagert worden seien, durchsucht worden sei. Es stelle sich die Frage, ob die angefochtene Maßnahme bewusst außerhalb der regulären Dienstzeit und damit in Abwesenheit des Beschwerdeführers gesetzt worden sei, während der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX dienstlich in XXXX gewesen sei. Von einer Zustimmung zur hiermit angefochtenen Maßnahme seitens des Beschwerdeführers könne somit keine Rede sein.
Im Ergebnis sei die angefochtene Maßnahme ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Art. 8 EMRK, § 57a sowie § 76i RStDG und Art. 87 Abs. 1 B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig sei.
1.3. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und dem Bund den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
1.4. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer die o.a. Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 im Verfahren zur Zl. W257 2235067-1 in Vorlage.
2. Mit Schreiben vom 07.01.2022 nahm die Behörde zur Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung.
Dabei wies die Behörde eingangs darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer zunächst erhobene Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 im Verfahren zur Zl. W257 2235067-1/20E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Daraufhin hielt die Behörde fest, dass es sich auch bei der gegenständlichen Maßnahme vom 28.07.2020 wiederum schlichtweg um eine im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführte Nachschau des Kammervorsitzenden ( XXXX ) (in der Folge: der Kammervorsitzende) und des stellvertretenden Kammervorsitzenden ( XXXX ) (in der Folge: der stellvertretende Kammervorsitzende / der Stellvertreter) im Dienstzimmer des Beschwerdeführers gehandelt habe, welche aufgrund einer aus dem Kreis der Richterschaft der Außenstelle XXXX an den Kammervorsitzenden herangetragenen möglichen Unregelmäßigkeit im Dienstbetrieb erfolgt sei. Im Ergebnis sei die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde somit zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Weiters werde beantragt, der Behörde den Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 5 VwGVG zuzusprechen.
Die Behörde legte ihrem Schreiben den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 im Verfahren zur Zl. W257 2235067-1/20E bei.
3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20.06.2022 im Wege eines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, der diesem vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.06.2022 vorgelegt wurde. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.07.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. dazu aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
4. Mit Schreiben vom 25.07.2022 gab die Behörde eine weitere Stellungnahme ab.
Darin führte sie zunächst aus, dass vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mit Schreiben vom 03.12.2021 ebenfalls eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei, welcher der idente Sachverhalt wie der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers zugrunde gelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Maßnahmenbeschwerde des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX mit Beschluss vom 18.07.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 mittlerweile als unzulässig zurückgewiesen. Aus diesem zurückweisenden Beschluss würde sich ergeben, dass für die Vornahme der in Beschwerde gezogenen Handlungen (Betreten des Büros des Beschwerdeführers durch den Kammervorsitzenden und seinen Stellvertreter; Erfassen von Akten der Gerichtsabteilung XXXX , die sich am Schreibtisch und in einem unversperrten, ungekennzeichneten und offenen Schrank befunden hätten, in einer Liste ohne Öffnung dieser Akten) keine Zustimmung seitens des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX notwendig gewesen sei, weshalb im Ergebnis kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegen würde.
Es sei seitens der Behörde nochmals zu betonen, dass die Nachschau durch den Kammervorsitz im Büro des Beschwerdeführers aufgrund einer an den Kammervorsitz herangetragenen möglichen Unregelmäßigkeit im Dienstbetrieb (Verdacht des Verstoßes gegen die damalige Referentenzuteilung und eine hierdurch bewirkte mangelhafte Verfahrensadministration) erfolgt sei und somit geboten erschienen habe. Die im Rahmen dieser Nachschau bzw. im Zuge der Analyse der Bestandsaufnahme hervorgekommenen Umstände hätten keine Verständigung des Beschwerdeführers, des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX oder des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichtes notwendig erscheinen lassen, wobei auch keine dienstrechtlichen Folgemaßnahmen ergriffen worden seien.
Vor diesem Hintergrund stelle die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Maßnahme der im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgten Nachschau am 28.07.2020 im Ergebnis keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers dar und sei vielmehr als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Beschwerde sei aus Sicht der Behörde daher unzulässig und zurückzuweisen.
Mit diesem Schreiben legte die Behörde den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1, die handschriftliche Liste vom 28.07.2020 hinsichtlich der sich im Büro des Beschwerdeführers befindlichen Akten der Gerichtsabteilung XXXX und mehrere vom Kammervorsitzenden im Zuge der Nachschau gemachte Fotos vom Büro des Beschwerdeführers vor.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25.07.2022 zu dem ihm übermittelten Schreiben der Behörde vom 07.01.2022 Stellung.
Dabei hielt er zunächst fest, dass nach dem „Leitfaden Dienstaufsicht“, der auch für das Bundesverwaltungsgericht gelten würde, eine Nachschau (inkl. Inspektion von Schränken ohne Zustimmung des Bediensteten) einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre von Bediensteten darstellen würde, weshalb diese unzulässig sei. Weiters führte er aus, dass es sich bei den Durchsuchungen im April / Mai 2020 und am 28.07.2020 seiner Ansicht nach um Mobbingangriffe auf den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX gehandelt habe, wobei gerade die Durchsuchung am 28.07.2020 zeigen würde, dass es die Behörde nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX abgesehen gehabt habe. Am 28.07.2020 seien neuerlich der Schreibtisch des Beschwerdeführers und zumindest ein unversperrter Schrank, dessen Schiebetüren stets geschlossen gewesen seien, durchsucht worden; wie den vom Kammervorsitzenden an diesem Tag aufgenommenen Fotos zu entnehmen sei, seien die Schiebetüren geöffnet worden, um entsprechende Aufnahmen anfertigen zu können.
Mit diesem Schreiben wurden vom Beschwerdeführer der „Leitfaden Dienstaufsicht“, das Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1, die angeführten Fotos seines Büros und die im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 getätigte Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 23.06.2022 in Vorlage gebracht. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, sich dieser Stellungnahme vollinhaltlich anzuschließen (darin gestellte Beweisanträge auf Beischaffung der Beschwerdeakten der Verfahren zu den Zln. W246 2234828-1 und W257 2235067-1 und auf Einvernahme von Zeugen [hierfür relevant: XXXX ] [in der Folge: der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ]).
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2022 im Hinblick auf das mit seiner Stellungnahme vom 25.07.2022 in das Verfahren eingeführte Verhandlungsprotokoll vom 21.06.2022 (Verfahren zur Zl. W213 2248968-1) innerhalb gesetzter Frist bekannt zu geben, ob im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Einvernahme des Kammervorsitzenden und des stellvertretenden Kammervorsitzenden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, oder nicht. Dabei merkte das Bundesverwaltungsgericht an, dass auch bei Verzicht auf die Einvernahme der genannten Personen im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde gestellten Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden würde, sofern dieser Antrag vom Beschwerdeführer nicht zurückgezogen werde.
7. Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2022 unter Anführung von Beweisthemen bekannt, dass er die Einvernahme des Kammervorsitzenden, des stellvertretenden Kammervorsitzenden, des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX und des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Wege einer mündlichen Verhandlung beantrage.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines – nur für die mündliche Verhandlung bevollmächtigten – Rechtsvertreters (des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX ) und von zwei Behördenvertretern durch, in welcher mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.08.2022 beantragte Zeugen (der Kammervorsitzende, der stellvertretende Kammervorsitzende und der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ) befragt wurden.
In der Verhandlung wurden mehrere Dokumente in Vorlage gebracht (Vertretungsvollmacht hinsichtlich der Behördenvertreter; mit E-Mail vom 02.06.2020 versendete Referentenzuteilung vom 02.06.2020; mit E-Mail vom 29.07.2020 versendete geänderte Referentenzuteilung vom 02.06.2020; Sachverhaltsdarstellung über die Zustände in der Außenstelle XXXX in der Corona-Pandemie; Beschwerde des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2022 hinsichtlich der Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht; Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.06.2022, mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verrichtung von Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz in 30 Antragspunkten frei sowie in 58 Antragspunkten schuldig gesprochen und mit dem über ihn eine Geldbuße in Höhe von € 500,-- verhängt wurde, samt dagegen erhobener Beschwerde).
Am 29.09.2022 wurde aus Zeitgründen lediglich ein Kurzprotokoll erstellt und dieses von den Parteien und dem Rechtsvertreter unterschrieben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 30.09.2022 das nach der Verhandlung erstellte Langprotokoll vom 29.09.2022 und gab ihnen Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben (§ 14 Abs. 3 AVG). Weiters wurde den Parteien iSd vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Ersuchens (s. S. 29 des Verhandlungsprotokolls) dazu Gelegenheit gegeben, innerhalb der angeführten Frist eine (abschließende) Stellungnahme zum Verfahren zu erstatten.
10. Mit Schreiben vom 04.10.2022 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung eine Verlängerung der im Fristsetzungsantragsverfahren gesetzten Frist.
11. Die Behörde nahm mit Schreiben vom 13.10.2022 zum Verfahren Stellung und wiederholte dabei ihr bereits im Laufe des Verfahrens getätigtes Vorbringen. Zudem brachte die Behörde weitere Unterlagen in Vorlage (Bescheide über die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vom 21.09. und 22.09.2022 hinsichtlich des Kammervorsitzenden und des stellvertretenden Kammervorsitzenden).
12. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 19.10.2022 näher ausgeführte Einwendungen gegen das Langprotokoll der Verhandlung vom 29.09.2022.
13. Mit Schreiben vom 19.10.2022 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum Verfahren und stellte weitere Beweisanträge (Antrag auf Einholung der Bearbeitungsprotokolle aus dem eVA+-System aller im Kasten der Gerichtsabteilung XXXX gelagerten Akten zum Beweis der ab 02.06.2020 nicht erfolgten Bearbeitung dieser Akten; [Wiederholung des] Antrags auf Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX zum Beweis dafür, dass sich die Akten der Gerichtsabteilung XXXX ausschließlich zur Lagerung im Schrank des Büros des Beschwerdeführers befunden hätten und nicht von ihm bearbeitet worden seien, und zum Beweis dafür, dass die Schiebetüren des Schranks vom Kammervorsitzenden und vom stellvertretenden Kammervorsitzenden aufgeschoben worden seien; Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX und des XXXX zum Beweis dafür, dass sie von einer Reihe von Mitarbeitern informiert worden seien, dass die Corona-Maßnahmen an der Außenstelle XXXX systematisch nicht eingehalten worden seien, womit die Behauptungen der Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers am Abend, um Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, nicht der Wahrheit entsprechen würde; [Wiederholung des] Antrags auf Beischaffung des „ELAK-Aktes“ der Behörde in Bezug auf die angefochtene Maßnahme zum Beweis dafür, dass es Schriftverkehr zwischen dem Kammervorsitz und dem Präsidium gegeben habe, aus dem sich das wahre Ausmaß der angefochtenen Maßnahme ergeben würde; Antrag auf Einvernahme der Referenten XXXX und XXXX zum Beweis dafür, dass der ehemalige Kammervorsitzende XXXX angeordnet habe, dass die verbleibenden Referenten des Osttraktes die Richter des Osttraktes und die verbleibenden Referenten des Westtraktes die Richter des Westtraktes vertreten würden, und zum Beweis dafür, dass weder der Beschwerdeführer noch der ehemalige Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Referentenzuteilung „unterlaufen“ hätten und dass es die geübte und vom Kammervorsitz angeordnete bzw. tolerierte Praxis gewesen sei, sich auch an unzuständige Referenten zur Erledigung von Aufträgen zu richten; Antrag auf Beischaffung der Referentenzuteilungen während des ersten Lockdowns im April und Mai 2020 zum Beweis dafür, dass nicht, wie vom Kammervorsitzenden behauptet, zwei Referenten, sondern nur eine Referentin / ein Referent im Dienst gewesen sei(en), und zum Beweis dafür, wie die Vertreter der Behörde mit der Wahrheit umgehen würden und dass der Kammervorsitzende nicht glaubwürdig sei).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes), war ab 01.04.2015 u.a. der damals noch bestehenden Gerichtsabteilung XXXX in der Außenstelle XXXX zugeteilt. Der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX hatte laufend einen Teil seiner Akten in einem im Büro des Beschwerdeführers befindlichen Schrank gelagert.
Vom 23.03. bis 01.06.2020 war der Beschwerdeführer nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 aufgrund einer Anordnung nach einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung). Am 02.06.2020 kehrte der Beschwerdeführer an seinen physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX zurück und war ab diesem Zeitpunkt nach der ab 02.06.2020 gültigen Referentenzuteilung nicht mehr der Gerichtsabteilung XXXX , sondern den Gerichtsabteilungen XXXX , XXXX und XXXX zugeteilt. Der Gerichtsabteilung XXXX waren ab diesem Zeitpunkt nach der ab 02.06.2020 gültigen Referentenzuteilung der Referent XXXX und als sein Vertreter der Referent XXXX zugeteilt.
In Folge der ab 02.06.2020 gültigen Referentenzuteilung übergab der Beschwerdeführer an diesem Tag die in seinem Büro gelagerten Akten der Gerichtabteilung XXXX physisch an den Leiter dieser Gerichtsabteilung, indem er sie in dessen Büro brachte. Der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX ersuchte den Beschwerdeführer in der Folge darum, diese Akten seiner Gerichtsabteilung weiterhin im Büro des Beschwerdeführers lagern zu können. Daraufhin wurden diese Akten wieder in das Büro des Beschwerdeführers gebracht und dort in einem mit Schiebetüren versehenen (Hoch)Schrank verwahrt, der im Eigentum des Bundes steht und der zum Standardinventar der Büros der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes zählt. Dieser war unversperrt, wobei der Schlüssel im Schloss der Schiebetüre steckte. Eine von außen ersichtliche Kennzeichnung der Lagerung von Akten der Gerichtabteilung XXXX in diesem Schrank war nicht gegeben, im Schrank waren die – allesamt dem Rechtsbereich Asyl- und Fremdenrecht zugehörigen – Akten nach den Herkunftsländern der jeweiligen Beschwerdeführer geordnet / gestapelt. Der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende wurden vom Umstand der nach Änderung der Referentenzuteilung mit 02.06.2020 weiterhin erfolgten Lagerung von Akten der Gerichtsabteilung XXXX im Büro des Beschwerdeführers nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 27. oder 28.07.2020 teilte der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX dem Kammervorsitzenden mit, dass der Beschwerdeführer als sein nunmehriger Referent Arbeitsaufträge für eine Gerichtsabteilung ( XXXX ) erledige, für die er nicht zuständig sei (Erstellung von ZMR-Auszügen).
Aufgrund dieser Mitteilung hielten der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 jedenfalls nach 19:00 Uhr ohne Beiziehung des Beschwerdeführers, des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX oder einer sonstigen Person Nachschau im unversperrten Büro des Beschwerdeführers ( XXXX ). Dabei stellten sie zunächst fest, dass auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers 17 Akten der Gerichtabteilung XXXX lagen, denen am 27.07.2020 erstellte ZMR-Auszüge beigelegt waren. Diese ZMR-Auskünfte lagen auf den Akten oben auf und waren jeweils mit Gummiringen an diesen befestigt. Diese ZMR-Auszüge wurden vom Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt getätigt, zu welchem sich der für die Gerichtsabteilung XXXX zuständige Referent ( XXXX ) und sein Vertreter ( XXXX ) beide im Erholungsurlaub befanden. Weiters lag auf dem Schreibtisch ein Akt der Gerichtsabteilung XXXX , dem ein in gleicher Weise befestigtes Konvolut von Ladungen beilag. Zudem befanden sich in einem unversperrten und offenstehenden Schrank 43 weitere Akten der Gerichtabteilung XXXX , die nach den Herkunftsländern der jeweiligen Beschwerdeführer geordnet waren. Schließlich fanden der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter im Büro des Beschwerdeführers auf seinem Schreibtisch den Beschwerdeakt zur Zl. XXXX und ein dem Verfahren zur Zl. XXXX zugehöriges E-Mail vor. Im Zuge dieser Nachschau wurden die Aktendeckel der vorgefundenen Akten der Gerichtsabteilung XXXX gesichtet und die Aktenzahlen durch den stellvertretenden Kammervorsitzenden handschriftlich in einer Liste zusammengefasst, wobei die mit ZMR-Auszügen versehenen und die im Schrank vorgefundenen Akten jeweils in einer eigenen Gruppe zusammengefasst wurden. Weiters wurden im Zuge der Nachschau durch den Kammervorsitzenden sieben Fotos angefertigt. Es erfolgte dabei keine Einsicht in diese Akten und keine inhaltliche Prüfung dieser Akten der Gerichtsabteilung XXXX durch den Kammervorsitzenden bzw. den stellvertretenden Kammervorsitzenden.
Der Kammervorsitzende änderte in Folge dieser Nachschau die Referentenzuteilung vom 02.06.2020 mit E-Mail vom 29.07.2020 dahingehend, dass jeder Gerichtsabteilung nicht nur – wie in der ursprünglichen Referentenzuteilung vom 02.06.2020 vorgesehen – ein Referent und ein Vertreter zugeteilt waren, sondern ab diesem Zeitpunkt (29.07.2020) jeder Gerichtsabteilung ein Referent, ein Vertreter und zusätzlich ein zweiter Vertreter zugeteilt waren, um allgemein Vorkehrungen für den Fall einer gleichzeitigen Abwesenheit eines Referenten und seines Vertreters (wie im vorliegenden Fall eingetreten) zu treffen.
Der Beschwerdeführer erlangte von der am 28.07.2020 erfolgten Nachschau am 22.10.2021 Kenntnis, indem ihm in der im Verfahren zur Zl. W257 2235067-1 (Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich durchgeführter Maßnahmen in seinem Büro im April / Mai 2020) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 übergeben wurde. In dieser Stellungnahme wird die o.a. Nachschau des Kammervorsitzenden und des stellvertretenden Kammervorsitzenden wie folgt angeführt:
„Angemerkt wird zudem, dass eine Nachschau des Kammervorsitzenden der XXXX und dessen Stellvertreter am 28.07.2020 ergeben hat, dass sich zu diesem Zeitpunkt – somit etwa zwei Monate nach Beendigung der Referententätigkeit für diese Gerichtsabteilung – immer noch eine erhebliche Anzahl von Gerichtsakten der GA XXXX im Büro des Beschwerdeführers […] befunden hat.“
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen zu der ab 01.04.2015 erfolgten Zuteilung des Beschwerdeführers zur Gerichtsabteilung XXXX und zu der in diesem Zeitraum erfolgten Lagerung von Akten dieser Gerichtsabteilung im Büro des Beschwerdeführers folgen aus seinem diesbezüglichen – nicht weiter anzuzweifelnden – Vorbringen im vorliegenden Verfahren (s. S. 2 der Maßnahmenbeschwerde und S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2020) und den damit übereinstimmenden Ausführungen des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (vgl. hierzu S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022, welches mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25.07.2022 in das gegenständliche Verfahren eingeführt wurde).
Die Feststellungen zu der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Außenstelle XXXX bis einschließlich 01.06.2020 und seiner Rückkehr am 02.06.2020 ergeben sich aus den dahingehend im Kern übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren (s. S. 2 f. der Maßnahmenbeschwerde und S. 1 der Stellungnahme der Behörde vom 07.01.2022). Die Feststellung zu der ab 02.06.2020 geänderten Referentenzuteilung folgt aus der dem Verhandlungsprotokoll des vorliegenden Verfahrens angeschlossenen Referentenzuteilung vom 02.06.2020 (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll; vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022).
Dass der Beschwerdeführer die in seinem Büro gelagerten Akten der Gerichtsabteilung XXXX nach der geänderten Referentenzuteilung zunächst dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX übergab und in weiterer Folge gemäß seinem Ersuchen wieder zur Lagerung in das Büro des Beschwerdeführers zurückbrachte, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls) und des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022). Die Beschaffenheit des im vorliegenden Verfahren relevanten Schranks im Büro des Beschwerdeführers ist unstrittig. Dass dieser Schrank im Büro des Beschwerdeführers (allgemein und insbesondere am 28.07.2020) unversperrt und mit einem im Schloss der Schiebetüre steckenden Schlüssel versehen war und dass eine von außen ersichtliche Kennzeichnung der Lagerung der – nach Herkunftsländern geordneten – Akten in diesem Schrank nicht gegeben war, ergibt sich v.a. aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2020) und des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (vgl. dazu S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022). Die Feststellung, dass der Kammervorsitz vom Umstand der auch nach 02.06.2020 erfolgten Lagerung von Akten der Gerichtsabteilung XXXX im Büro des Beschwerdeführers nicht in Kenntnis gesetzt wurde, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022) und des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022).
Die Feststellung zur Mitteilung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX gegenüber dem Kammervorsitzenden, dass der Beschwerdeführer Arbeitsaufträge für die Gerichtsabteilung XXXX erledige, ergibt sich aus den im Kern übereinstimmenden und somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben des Kammervorsitzenden (S. 9 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022) sowie des stellvertretenden Kammervorsitzenden (S. 19 dieses Verhandlungsprotokolls) im vorliegenden Verfahren und im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (vgl. S. 6 und 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022). Zu den vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19.10.2022 getroffenen Ausführungen, wonach aus seiner Sicht ein „schwerwiegender Widerspruch“ in den Angaben des Kammervorsitzenden darin gelegen sei, dass dieser in der Verhandlung im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 noch angeführt habe, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sich über die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers beschwert hätte (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022), wohingegen er sich im vorliegenden Verfahren „plötzlich nicht mehr daran erinnern“ habe können und nur mehr von der Mitteilung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX hinsichtlich vom Beschwerdeführer angefertigter ZMR-Auszüge berichtet habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022), ist festzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht hierbei kein offensichtlicher Widerspruch erkennbar ist, zumal in diesem Punkt keine diametral entgegengesetzten Aussagen seitens des Kammervorsitzenden getätigt wurden (was auch für die auf S. 3 des Schreibens vom 19.10.2022 dargelegten Ausführungen des stellvertretenden Kammervorsitzenden zutrifft). Der Kammervorsitzende führte – im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 19.10.2022 – in der Verhandlung des vorliegenden Verfahrens nicht aus, sich „nicht mehr […] erinnern“ zu können, sondern hielt er vielmehr fest, dass laut Auskunft des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX ZMR-Auszüge für eine Gerichtsabteilung gemacht worden seien, für die der Beschwerdeführer nicht mehr zuständig gewesen sei. Es wird zwar nicht verkannt, dass der in der Verhandlung als Zeuge befragte Leiter der Gerichtsabteilung XXXX mehrfach anführte, sich aufgrund des vergangenen Zeitraums nicht mehr an ein damaliges Gespräch mit dem Kammervorsitzenden erinnern zu können, jedoch tätigte er hierzu auch keine gegenteiligen Ausführungen (s. S. 25 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022: „R: Haben Sie im Zeitraum Juni / Juli 2020 irgendwelche Nachlässigkeiten in der Arbeitsleistung des BF für Ihre Gerichtsabteilung wahrgenommen? Z3: Das kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ich glaube nicht, das ist zwei Jahre her. R: Ist es richtig, dass Sie zum Kammervorsitzenden […] gegangen sind am 28.07.2020 und ihm mitgeteilt haben, dass Arbeitsaufträge vom BF als Referent für Sie nachlässig erfüllt worden seien? Z3: Das kann ich Ihnen jetzt nicht mehr sagen. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. R: Der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter haben im heutigen Verfahren und auch in einem geführten Parallelverfahren mit XXXX als Beschwerdeführer angegeben, dass Sie an diesem Tag zu ihnen gegangen seien und sich über Nachlässigkeiten bezüglich der Arbeitsleistung des BF beklagt hätten, weil er Arbeiten für eine andere GA übernommen hätte, für die er nicht zuständig sei. Z3: Wenn es die beiden so gesagt haben, werde ich das gesagt haben. Ich selbst habe aber keine Erinnerung mehr an diese Vorfälle. […] BF: Meine erste Frage bezieht sich auf dieses Gespräch, weil ich mir nicht vorstellen kann, worüber Sie sich beschwert haben könnten, weil alle Aufgaben tagesaktuell von mir damals erledigt worden sind. Z3: Was der Anlass dafür war, weiß ich heute nicht mehr. Wenn ich etwas gesagt habe, werde ich es gesagt haben, aber warum, wieso und weshalb, weiß ich heute nicht mehr. BF: Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat? Z3: Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Z1 und der Z2 etwas behaupten was nicht stimmt. Ich kann aber, wie gesagt, mich nicht mehr daran erinnern.“).
Dass der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter daraufhin am 28.07.2020 eine Nachschau im Büro des Beschwerdeführers ohne Beiziehung u.a. seiner Person bzw. des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX gehalten und dabei Akten der Gerichtsabteilung XXXX vorgefunden haben, was mittels Erstellung einer handschriftlichen Liste und Fotos dokumentiert wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Kammervorsitzenden sowie seines Stellvertreters in diesem Verfahren (s. S. 10, 14 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022) und im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (S. 7 und 15 f., 17 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022) in Zusammenschau mit den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (vgl. die mit Schreiben der Behörde vom 25.07.2022 vorgelegte handschriftliche Liste und vorgelegten Fotos). Die Feststellungen zur Erstellung der ZMR-Auszüge durch den Beschwerdeführer zu Abwesenheitszeiten des für die Gerichtsabteilung XXXX zuständigen Referenten und seines Vertreters folgen aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers, des Kammervorsitzenden und des stellvertretenden Kammervorsitzenden im vorliegenden Verfahren (s. hierzu S. 7, 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022).
Die Feststellungen, dass der Schrank im Büro des Beschwerdeführers nicht nur unversperrt, sondern seine Schiebetüre geöffnet war, deckt sich mit den im Erkenntnis vom 18.07.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 getroffenen Feststellungen, welche auf Grundlage der vom Kammervorsitzenden und vom stellvertretenden Kammervorsitzenden in der dortigen Verhandlung dargelegten Ausführungen getroffen wurde (s. S. 8, 15 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022); diese Angaben stehen mit ihren im vorliegenden Verfahren getroffenen Angaben im Einklang (vgl. S. 10 und 19 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022; s. dazu auch die unten unter Pkt. II.3.3.3.3. getroffenen Ausführungen). Soweit der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht bestehende allgemeine Unglaubwürdigkeit des Kammervorsitzenden auf die von ihm zunächst getroffenen Zeitangaben zur am 28.07.2020 erfolgten Nachschau stützt (s. die auf S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022 [„zwischen 18:00 und 19:00 Uhr“ für „ca. 10 bis 15 Minuten“] und die auf S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022 [„irgendwann zwischen 18 und 19 Uhr“ für „10 Minuten, vielleicht höchstens 15 Minuten“] getätigten Angaben), welche im Widerspruch zu seinen in der Folge in der Verhandlung vom 29.09.2022 dargelegten Ausführungen (S. 14 des Verhandlungsprotokolls: „[…] Ich möchte gerne ergänzen, dass, wenn ich gesagt habe, dass das zwischen 18 und 19 Uhr war, gemeint war, dass wir zu diesem Zeitpunkt begonnen.“) und v.a. auch im Widerspruch zu dem vom in der Verhandlung aufgetretenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgrund der Zeitpunkte der Fotoaufnahmen aufgezeigten tatsächlich möglichen Zeitraum der Nachschau (Fotoaufnahmen zwischen 19:17 und 19:41 Uhr) stehen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes auszuführen: Aufgrund des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers getätigten Vorbringens konnte die Feststellung getroffen werden, dass die gegenständliche Nachschau jedenfalls erst nach 19:00 Uhr stattgefunden hat (s. hierzu die dem nicht entgegenstehenden Angaben des stellvertretenden Kammervorsitzenden im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022, wonach er am 28.07.2020 erst „um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr mit XXXX darüber gesprochen“ hätte, wie weiter vorzugehen sei). Für die Beurteilung im vorliegenden Verfahren kann es weiters dahingestellt bleiben, zu welcher exakten Uhrzeit des Abends des 28.07.2020 und in welcher genauen Minutendauer die gegenständliche Nachschau erfolgt ist. Die teils in sich nicht übereinstimmenden und sich nicht zur Gänze mit den Angaben des stellvertretenden Kammervorsitzenden deckenden Ausführungen des als Zeugen befragten Kammervorsitzenden zum genauen Zeitpunkt und der konkreten Dauer der Nachschau vermögen angesichts der bisherigen Erwägungen seine allgemeine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern.
Die Feststellungen zur Änderung der Referentenzuteilung zur zukünftigen Verhinderung des Falls, dass eine Gerichtsabteilung aufgrund von Abwesenheiten über keinen zugeteilten Referenten verfügt, ergeben sich aus den vom Kammervorsitzenden und von seinem Stellvertreter hierzu getroffenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren (s. S. 11 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022) und im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 (S. 9 f. und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022) iVm den hierzu vorgelegten Unterlagen (vgl. die ursprüngliche Referentenzuteilung vom 02.06.2020, versendet am 02.06.2020 [Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll] und die geänderte Referentenzuteilung vom 02.06.2020, versendet am 29.07.2020, [Beilage ./3]).
Die Feststellungen zur Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der gegenständlichen Nachschau vom 28.07.2020 folgen aus dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen (s. S. 2 der Maßnahmenbeschwerde) iVm den von ihm hierzu vorgelegten Aktenstücken des Verfahrens zur Zl. W257 2235067-1 (vgl. das Schreiben der Behörde vom 02.12.2020 und das Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021). Die Behörde ist diesen Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 2 leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen; sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 3 leg.cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung zu laufen. Gemäß § 28 Abs. 6 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, (in der Folge: BVwGG) stellen sich wie folgt dar:
„Organe des Bundesverwaltungsgerichtes
Präsident
§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die sonstigen Mitglieder an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Mitglied in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(4) – (5) […]
[…]
Leiter der Außenstellen
§ 5. (1) Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Der Leiter einer Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.
(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Mitglieds und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Mitglieder an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.“
Die Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020 lautet auszugweise wie folgt:
„[…]
2. Die Kammervorsitzenden besorgen
die Leitung und Organisation der jeweiligen Kammer, insbesondere die Zuteilung der der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen der Kammer
die Einteilung der nicht den Gerichtsabteilungen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Kammer
die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft durch kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen der jeweiligen Kammer
die Wahrnehmung der Dienst- und – soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig sind – Fachaufsicht über die der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter […]
[…]
10. Aufgaben der Referentinnen und Referenten:
- Unterstützung der judiziellen Tätigkeit in der jeweiligen Gerichtsabteilung
Selbständig unter Verantwortung der Referentin bzw. des Referenten, soweit sich die zuständige Richterin oder der zuständige Richter die vorherige Befassung nicht ausbedungen hat:
Erstprüfung des Aktes
Anforderung fehlender Aktenbestandteile
Fristenverwaltung für die jeweilige Gerichtsabteilung
Schriftverkehr mit anderen Behörden und Gerichten
Vorbereitung von Verhandlungen, Ladungen und Zustellungen
Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool
Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit der Gerichtsabteilung durch Anleitung und Führung des Schreibkräftepools im Einzelfall
Nach Vorgabe der jeweils verfahrensführenden Richterin bzw. des jeweils verfahrensführenden Richters:
Aktenzusammenstellung und Vorbereitung des Schriftverkehrs in höchstgerichtlichen Verfahren
Durchführung von ergänzenden Erhebungen
Durchführung von angemeldeten Akteneinsichten
Koordinierung der Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor Sachverständigen Veranlassen von Übersetzungen
Vorbereitung einfacher Erledigungen
Vorbereitung und formale Erstprüfung der Akten, insbesondere auf Vollständigkeit
andere Aufgaben mit Bezug zur judiziellen Tätigkeit auf ausdrückliche Weisung der jeweils verfahrensführenden Richterin bzw. des jeweils verfahrensführenden Richters sowie andere Aufgaben auf Weisung der bzw. des Kammervorsitzenden
[…]“
3.2. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde u.a. dann zurückzuweisen ist, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist oder wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032).
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwar grundsätzlich ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (s. etwa VfSlg. 7346/1974; 7034/1973, oder VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003; 28.05.1997, 96/13/0032). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung jedoch auch fest, dass Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind; es kommt vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069 [Betreten einer Liegenschaft durch Beamte]; 22.02.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006; 2006/09/0188, mwH).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Der Beschwerdeführer führte in der von ihm erhobenen Beschwerde als angefochtene Maßnahme die am 28.07.2020 durch den Kammervorsitzenden und seinen Stellvertreter durchgeführte „heimliche Durchsuchung“ seines Büros an (vgl. dazu näher oben unter Pkt. I.1.). Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG muss ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [in der Folge: AuvBZ]), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein.
3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten erst am 22.10.2021 von der gegenständlichen Nachschau vom 28.07.2020 Kenntnis erlangt hat (s. den letzten Absatz oben unter Pkt. II.1.), weshalb die am 03.12.2021 eingelangte Maßnahmenbeschwerde nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG rechtzeitig erhoben wurde.
3.3.3. Weiters ist zu prüfen, ob die angefochtene Maßnahme einen AuvBZ darstellt.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingangs nicht verkannt, dass nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Maßnahmen, die vom Betroffenen nicht unmittelbar und zum Zeitpunkt ihres Setzens sofort wahrnehmbar sind (wie die am 28.07.2020 im Büro des Beschwerdeführers erfolgte Maßnahme), den Charakter eines AuvBZ haben können, sofern durch diese ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt (s. die oben unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur und zudem Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, 324). Dass durch die seitens des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters am 28.07.2020 durchgeführte Maßnahme (Betreten des unversperrten Büros des Beschwerdeführers; Erfassung von in diesem Büro auf dem Schreibtisch liegenden sowie in einem unversperrten, von außen ungekennzeichneten und geöffneten Schrank befindlichen Akten der Gerichtsabteilung XXXX in einer handschriftlich angefertigten Liste mittels Festhaltens der auf dem Aktendeckel ersichtlichen Aktenzahlen ohne Öffnung dieser Akten; Zurücklassen der Akten in diesem Büro nach Beendigung dieser Vorgänge) die Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus folgenden Gründen nicht erkennbar:
3.3.3.1. In den oben unter Pkt. II.3.2. dargelegten Judikaten führte der Verwaltungsgerichtshof als wesentliches Merkmal im Hinblick auf das notwendige Vorliegen eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen für die Qualifikation eines Aktes / einer Maßnahme als AuvBZ stets die hierfür vom Betroffenen als Adressat des Aktes / der Maßnahme notwendigerweise zu erteilende Zustimmung an. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes war es hinsichtlich des dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung zur Erteilung der am 28.07.2020 erfolgten Nachschau im durchgeführten Umfang erteilt. Der Kammervorsitzende konnte aufgrund der an ihn erfolgten Mitteilung durch den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX zu Recht den Verdacht hegen, dass der Beschwerdeführer entgegen der seit 02.06.2020 in Kraft stehenden Referentenzuteilung Arbeitsaufträge für die Gerichtsabteilung XXXX erledigte und dass sich Akten dieser Gerichtsabteilung weiterhin in seinem Büro befanden. Aufgrund der dem Kammervorsitzenden gemäß § 3 und § 5 BVwGG obliegenden Verpflichtung zur Ausübung der Dienstaufsicht war es daraufhin geradezu geboten, eine Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Die vom Kammervorsitzenden und seinem Stellvertreter am 28.07.2020 aus diesem konkreten Anlass durchgeführte Nachschau (Betreten des unversperrten Büros des Beschwerdeführers; Erfassung von in diesem Büro auf dem Schreibtisch liegenden sowie in einem unversperrten, von außen ungekennzeichneten und geöffneten Schrank befindlichen Akten der Gerichtsabteilung XXXX in einer handschriftlich angefertigten Liste mittels Festhaltens der auf dem Aktendeckel ersichtlichen Aktenzahlen ohne Öffnung dieser Akten; Zurücklassen der Akten in diesem Büro nach Beendigung dieser Vorgänge) erfolgte vollinhaltlich im Rahmen der Dienstaufsicht und war gesetzlich gedeckt. Dieses in Abwesenheit eines Referenten und sonstiger Personen erfolgte Betreten seines unversperrten Büros und das dort erfolgte, bloße „in die Hand nehmen“ von Akten einer Gerichtsabteilung, für die dieser Referent aus Sicht des Kammervorsitzes laut gültiger Referentenzuteilung nicht zuständig war, samt Erfassung dieser Akten in einer handschriftlichen Liste stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Durchsuchung“ iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (systematische Suche nach einem bestimmten Gegenstand oder einer Person – s. VfSlg. 8642/1979; 6528/1971; 3351/1958) dar und ist im vorliegenden Fall nach den oben getroffenen Ausführungen v.a. nicht ohne begründeten Anlass erfolgt. Selbst wenn sich im Zuge dieser Nachschau die Position des einen oder anderen Aktes etwas verändert hat, ändert dies nichts an der soeben getroffenen Beurteilung.
3.3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer und sein für die Verhandlung bevollmächtigter Rechtsvertreter im Verfahren mehrfach auf weitere, aus seiner Sicht weniger eingriffsintensive Möglichkeiten hinweisen, mit welchen der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende überprüfen hätten können, ob er als Referent Aufträge für eine Gerichtsabteilung erfülle, für welche er nicht zuständig sei (s. S. 7 f. und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022 und auch die Ausführungen in Pkt. 7. und 8. des Schreibens vom 19.10.2022), ist festzuhalten, dass im Rahmen der zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers vorliegt, nicht mögliche gelindere, weniger eingriffsintensivere Mittel / Maßnahmen zu prüfen sind, sondern in diesem ersten Schritt ausschließlich die Frage zu behandeln ist, ob konkret die vom Kammervorsitzenden und seinem Stellvertreter in dieser Weise durchgeführte Maßnahme (Nachschau vom 28.07.2020 in der oben dargestellten Form) einer Zustimmung durch den Beschwerdeführer bedurft hätte (und somit erst einen AuvBZ darstellt), oder nicht.
3.3.3.3. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgen würde, wonach der Kammervorsitzende bzw. sein Stellvertreter im Zuge der gegenständlichen Nachschau die zugeschobene Schiebetüre dieses Schranks aufgeschoben hätten (s. hierzu S. 26 f. und 28 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022; vgl. auch die Ausführungen in seinen Stellungnahmen vom 25.07.2022 und 19.10.2022 [Pkt. 9.]), würde dies aus folgenden Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis führen:
Im Rahmen dieser Eventualbegründung wird folgender Sachverhalt als hypothetisch richtig angenommen (zur Pflicht des Treffens diesbezüglicher Feststellungen im Fall von Wahrunterstellungen vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0177): Der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende fanden im Zuge ihrer Nachschau am 28.07.2020 in einem unversperrten und – durch eine zugeschobene Schiebetüre – geschlossenen Schrank nach seiner Öffnung (iS des Aufschiebens der Schiebetüre) 43 weitere Akten der Gerichtabteilung XXXX , die nach den Herkunftsländern der jeweiligen Beschwerdeführer geordnet waren.
Auch bei diesem Sachverhalt könnte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen nicht erkennen, dass der Kammervorsitzende bzw. sein Stellvertreter im Hinblick auf die konkret vorgelegenen Umstände (Verdacht auf Bearbeitung von Akten der Gerichtsabteilung XXXX im Büro des Beschwerdeführers entgegen der vorliegenden Referentenzuteilung) im Rahmen der Dienstaufsicht nicht auch dazu berechtigt gewesen wäre, die Schiebetüre eines derart geschlossenen (Hoch)Schranks aufzuschieben und die darin befindlichen Akten ohne Öffnen zu sichten, zumal solche (Hoch)Schränke (wie auch im vorliegenden Fall) typischerweise für die Lagerung von Akten und nicht – wie insbesondere die sich in Büros des Bundesverwaltungsgerichtes üblicherweise befindlichen Rollcontainer mit Schubladen oder auch kleineren Schränke mit Schiebetüren – auch für die Lagerung von privaten Gegenständen und Unterlagen verwendet werden.
Im Ergebnis würde also auch die hypothetische Wahrunterstellung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen.
3.3.3.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheitert die Qualifikation der am 28.07.2020 durchgeführten Maßnahme als gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener AuvBZ somit bereits am nicht vorliegenden Eingriff in seine Rechtssphäre. Die Behörde setzte daher damit ein „schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln“ (und wurde somit nicht in den Handlungsformen eines Bescheides, eines AuvBZ oder einer Verordnung tätig), welches im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar wäre, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen wäre (s. VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013; 15.04.2016, Ra 2016/02/0028). Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen in der Stellungnahme vom 25.07.2022 getätigten Ausführungen (wonach es die Behörde aus seiner Sicht nicht auf ihn, sondern auf den Leiter der Gerichtsabteilung XXXX abgesehen gehabt habe – s. oben unter Pkt. I.5.) den Umstand einer gegen ihn gerichteten und somit seine Rechtssphäre betreffenden Maßnahme offenbar selbst in Frage stellt (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 4 und des Rechtsvertreters auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022).
3.3.4. Zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen:
3.3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19.10.2022 die Einvernahme der Referenten XXXX und XXXX beantragt (zum Beweis dafür, dass der ehemalige Kammervorsitzende XXXX angeordnet habe, dass die verbleibenden Referenten des Osttraktes die Richter des Osttraktes und die verbleibenden Referenten des Westtraktes die Richter des Westtraktes vertreten würden, und zum Beweis dafür, dass weder der Beschwerdeführer noch der ehemalige Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Referenteneinteilung „unterlaufen“ hätten und dass es die geübte und vom Kammervorsitz angeordnete bzw. tolerierte Praxis gewesen sei, sich auch an unzuständige Referenten zur Erledigung von Aufträgen zu richten; vgl. dazu auch die Ausführungen in Pkt. 5. dieses Schreibens), ist Folgendes festzuhalten:
Der Kammervorsitzende führte in der Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise aus, dass er nicht mehr wissen würde, ob es eine derartige – nicht verschriftlichte – Anordnung (hinsichtlich der Inanspruchnahme von nicht per schriftlicher Referentenzuteilung zugeteilten Referenten durch Richter des Ost- und Westtrakts) des ehemaligen Kammervorsitzenden XXXX gegeben habe, und dass er gemäß der versendeten und gültigen Referentenzuteilung vom 02.06.2020 zu diesem Zeitpunkt lediglich von der Zuweisung eines Referenten und eines Vertreters an jede Gerichtsabteilung ausgegangen sei (s. S. 11 und 15 f. des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022). Dies scheint aufgrund der unmittelbar am folgenden Tag (29.07.2020) versendeten Referentenzuteilung, in welcher zur Verhinderung des eingetretenen Falls der gleichzeitigen Abwesenheit des zuständigen Referenten und seines Vertreters eine weitere Spalte mit einem zweiten Vertreter eingefügt wurde, für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt, waren der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter aus Anlass der am 28.07.2020 vorgelegenen Umstände (Mitteilung des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , zuvor erfolgte Referentenzuteilung vom 02.06.2020 mit ausdrücklicher Trennung des Beschwerdeführers von der Gerichtsabteilung XXXX ) dazu berechtigt, eine solche Nachschau im Büro des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Frage etwaiger dienstrechtlicher Konsequenzen wegen allfälliger Verletzung einer bestehenden Referentenzuteilung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (s. hierzu im Übrigen auch die Ausführungen der Behörde auf S. 3 der Stellungnahme vom 25.07.2022, wonach es für den Beschwerdeführer keine „dienstrechtlichen Folgemaßnahmen“ aufgrund des Ergebnisses dieser Nachschau gegeben habe).
Vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Referenten XXXX und XXXX nicht zu folgen.
3.3.4.2. Zu dem vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.10.2022 gestellten Antrag auf Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX und des XXXX (zum Beweis dafür, dass sie von einer Reihe von Mitarbeitern darüber informiert worden seien, dass die Corona-Maßnahmen an der Außenstelle XXXX systematisch nicht eingehalten worden seien, womit die Behauptungen der Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers am Abend, um Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, nicht der Wahrheit entsprechen würden), ist Folgendes auszuführen:
Die Frage, ob das vordergründige Motiv des Kammervorsitzes darin gelegen war, diese Nachschau (wie vom Beschwerdeführer behauptet) bewusst in seiner Abwesenheit und somit nicht aufgrund eines erst später erfolgten Eintreffens des stellvertretenden Kammervorsitzenden durchzuführen (s. hierzu auch die Ausführungen in Pkt. 10. des Schreibens vom 19.10.2022), oder ob der Zeitpunkt der Nachschau (wie vom Kammervorsitzenden behauptet) auf ein zwecks Vermeidung von möglichen COVID-19-Infektionen regelmäßig erfolgtes Eintreffen des stellvertretenden Kammervorsitzenden am späten Nachmittag / Abend zurückzuführen ist (S. 12 des Verhandlungsprotokolls), steht wiederum in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer mehrfach getätigten Vorbringen, dass es im Vergleich weniger eingriffsintensive Maßnahmen für die Aufklärung des Sachverhalts durch den Kammervorsitz gegeben hätte. Dies spielt aber – wie oben unter Pkt. II.3.3.3.2 ausgeführt – für die Beurteilung, ob überhaupt ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers vorliegt, keine Rolle.
Somit war diesem Antrag nicht zu folgen.
3.3.4.3. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19.10.2022 die Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX (zum Beweis dafür, dass die Schiebetüre des Schranks vom Kammervorsitzenden und von dem stellvertretenden Kammervorsitzenden aufgeschoben wurde) beantragt, ist einerseits auf die oben unter Pkt. II.3.3.3.3. getroffenen Ausführungen zu verweisen und andererseits Folgendes auszuführen:
Der ehemalige Leiter der Gerichtsabteilung XXXX könnte zwar Auskunft darüber erteilen, ob seiner Erinnerung nach der gegenständliche Schrank des Beschwerdeführers in der Regel offen oder geschlossen war. Über den Umstand, ob die Schiebetüre dieses Schrankes konkret am 28.07.2020 offen, halb offen oder geschlossen (iSv zugeschoben) war, könnte er jedoch keine stichhaltigen Aussagen machen, zumal er – im Gegensatz zu den in der Verhandlung hierzu befragten Personen (Beschwerdeführer, Kammervorsitzender und stellvertretender Kammervorsitzender), die allesamt unmittelbare Wahrnehmungen zu diesem Umstand für den 28.07.2020 zu geben vermochten – laut den Angaben des Beschwerdeführers an diesem Tag wegen einer Verhandlung in XXXX und somit nicht an der Außenstelle XXXX anwesend war (s. S. 8 f. der Maßnahmenbeschwerde).
Vor diesem Hintergrund war auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
3.3.4.4. Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2022 gestellten Antrag auf Einholung der Bearbeitungsprotokolle aus dem eVA+-System aller im Kasten der Gerichtsabteilung XXXX gelagerten Akten (zum Beweis der ab 02.06.2020 nicht erfolgten Bearbeitung dieser Akten) und auf Einvernahme des ehemaligen Leiters der Gerichtsabteilung XXXX (zum Beweis dafür, dass sich die Akten der Gerichtsabteilung XXXX ausschließlich zur Lagerung im Schrank des Büros des Beschwerdeführers befunden haben und nicht von ihm bearbeitet wurden), ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer getroffenen Vorbringen, wonach die im Schrank gelagerten Akten von ihm nicht bearbeitet worden seien, von der Behörde im vorliegenden Verfahren weder in den erhobenen Stellungnahmen noch in der Verhandlung explizit entgegengetreten wurde (s. dazu die Angaben des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters auf S. 7 und 26 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022).
Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers war somit nicht Folge zu geben.
3.3.4.5. Zum mit Schreiben vom 19.10.2022 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung der Referentenzuteilungen des ersten Lockdowns im April und Mai 2020 (zum Beweis dafür, dass nicht, wie vom Kammervorsitzenden behauptet, zwei Referenten, sondern nur eine Referentin / ein Referent im Dienst gewesen sei[en], und zum Beweis dafür, wie die Vertreter der Behörde mit der Wahrheit umgehen würden und dass der Kammervorsitzende nicht glaubwürdig sei) ist auszuführen, dass im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Maßnahme (Nachschau vom 28.07.2020) lediglich die Frage der ab 02.06.2020 in Geltung stehenden Referentenzuteilung und nicht jene der im April / Mai 2020 gültigen Referentenzuteilungen zu behandeln war, weshalb sich die Ausführungen des Kammervorsitzenden im vorliegenden Verfahren auch nicht auf den letztgenannten Zeitraum bezogen (s. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022). Vor diesem Hintergrund ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern eine Einsicht in Referentenzuteilungen für den Zeitraum April / Mai 2020 für die im vorliegenden Verfahren zu lösenden Fragen von Relevanz wäre.
Dem Antrag wird daher nicht nachgekommen.
3.3.4.6. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2022 (mittels Vorlage der und vollinhaltlichem Anschließen an die Stellungnahme des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1 vom 23.06.2022) auch die Beischaffung der Beschwerdeakten der vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu den Zln. W246 2234828-1 und W257 2235067-1 beantragt, ist festzuhalten, dass sich beide Verfahren auf Vorgänge im April und Mai 2020 beziehen, die von der hier zu beurteilenden Nachschau vom 28.07.2020 gesondert zu beurteilen waren und für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind.
Dem dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht zu folgen.
3.3.4.7. Schließlich ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 29.09.2022 (S. 15 des Verhandlungsprotokolls) und im Schreiben vom 19.10.2022 gestellten Antrag auf Beischaffung des „ELAK-Aktes“ der Behörde in Bezug auf die angefochtene Maßnahme (zum Beweis dafür, dass es Schriftverkehr zwischen dem Kammervorsitz und dem Präsidium gegeben habe, aus dem sich das wahre Ausmaß der angefochtenen Maßnahme ergeben würde; vgl. hierzu auch Pkt. 1. dieses Schreibens), zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei nicht nur die Möglichkeit der Einsicht in den vollständigen Gerichtsakt (samt Verwaltungsakt) des vorliegenden Verfahrens, in jenen seines Disziplinarverfahrens und in jenen des Verfahrens zur Zl. W257 2235067-1 zukommt, sondern er darüber hinaus auch, unabhängig von der konkreten Anhängigkeit eines Verfahrens, als Beamter ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt hat (s. VwGH 02.07.1997; 95/12/0219). Zudem ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vom Beschwerdeführer getroffenen Ausführungen eine Zurückhaltung von – noch nicht vorgelegten und für die vorzunehmende Beurteilung relevanten – Aktenstücken durch die Behörde nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht hierbei gemäß den vom Kammervorsitzenden und vom stellvertretenden Kammervorsitzenden getätigten Angaben davon aus, dass es sich bei dem im Verfahren zunächst noch als „Aktenvermerk“ bezeichneten Schriftstück um die auch im vorliegenden Verfahren vorgelegte handschriftliche Liste handelt (vgl. S. 15 und 21 des Verhandlungsprotokolls vom 29.09.2022; s. dazu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen der Behördenvertreter auf S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 21.06.2022 im Verfahren zur Zl. W213 2248968-1); substantiierte Hinweise dafür, dass darüber hinaus ein „geheimer“ dahingehender Aktenvermerk vorliegen würde, sind für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren nicht hervorgekommen.
Aus diesen Gründen war auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
3.3.5. Die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Zu A) II. Kosten:
3.4. § 35 VwGVG lautet wie folgt:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, (in der Folge: VwG-Aufwandersatzverordnung) lautet wie folgt:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei
922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei
461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
276,60 Euro.“
Die Behörde beantragte mit Schreiben vom 07.01.2022 Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegende Partei des vorliegenden Verfahrens ist, gebühren ihr für den entstandenen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand die in § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung angeführten Pauschalbeträge. Der Beschwerdeführer hat daher dem Bund als Rechtsträger der Behörde den ihr zuerkannten Aufwandersatz, konkret € 57,40 für Vorlageaufwand, € 368,80 für Schriftsatzaufwand und € 461,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt € 887,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die maßgebliche Rechtsprechung zur Frage, wann im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtssphäre eines Betroffenen ein AuvBZ vorliegt, wurde in den Ausführungen zu Spruchteil A) des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben und ist im Lichte des vorliegenden Verfahrens klar und kohärent.
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