W245 2246591-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.07.2021, Zl. 2021-0.138.292 (DSB-D124.2581), betreffend § 1 DSG, zu Recht erkannt:
A) Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschwerde vom 02.06.2020 machte die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Datenschutzverletzung der Mitbeteiligten XXXX (in der Folge „MB“) und deren Rechtsanwalt XXXX bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (belangte Behörde, in der Folge auch „bB“) geltend (VWA ./1, siehe Punkt II.2).
Begründend führte die BF aus, dass sie sich am 01.06.2020 eine Übersicht über ihr E-Mail-Konto verschafft habe. Zu dem E-Mail-Konto habe auch ihr Mann XXXX Zugriff. Derzeit laufe ein Scheidungsprozess zwischen ihr und ihrem Ehemann.
Seit Jänner 2020 führe die MB einen Detektivkostenprozess gegen die BF. In diesem Verfahren habe die BF einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Dieser sei auch bewilligt worden. Am 24.01.2020 habe der Anwalt der MB, XXXX vertrauliche Daten der BF (Bewilligung auf Verfahrenshilfe, einen Einspruch und ihren Antrag auf Verfahrenshilfe [Name, Adresse, Telefonnummer, Angehörige, psychotherapeutische Betreuung, Name der Einrichtung, wo die BF wohne, Vermögensverhältnisse, Bankdaten, Daten bzw. Passausweis ihrer Kinder und Verpflegungsbeitrag XXXX ]) an die MB weitergeleitet. In der Folge habe die MB am 27.01.2020 diese Daten an XXXX weitergeleitet.
Ferner erklärte die BF, dass sie am 13.02.2019 aus Sicherheitsgründen eine Meldeauskunftssperre eingerichtet habe. Die BF erkenne keine zweckmäßige Verwendung ihrer Daten. Sie fühle sich hintergangen, verletzt und labil.
Ihrer Beschwerde (VWA ./1) an die bB legte die BF zwei Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO bei. In dieser Meldung gab die BF an, dass XXXX (VWA ./2, siehe Punkt II.2) sowie die MB (VWA ./3, siehe Punkt II.2) ihre persönlichen Daten (geschützte Wohnadresse in der Gemeinde XXXX , Telefonnummer, Bankverbindung, aktuelle psychologische Erkrankung und Betreuung durch die XXXX sowie persönliche Daten der Kinder der BF) an die MB bzw. an XXXX weitergeleitet habe.
Ferner legte die BF ihrer Beschwerde eine Mitteilung von XXXX an die MB vom 24.01.2020 betreffend Einspruch und Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen (VWA ./4, siehe Punkt II.2), eine E-Mail von der MB an XXXX (VWA./5, siehe Punkt II.2; diesem E-Mail waren die Dokumente VWA ./4, ./6, ./7, ./8 und ./9 beigelegt), den Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die BF vom 22.01.2020 (VWA ./6, siehe Punkt II.2), den Einspruch der BF vom 14.01.2020 gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (VWA ./7, siehe Punkt II.2), eine Auflistung von Beilagen zum Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe (VWA ./8, siehe Punkt II.2), den Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 21.01.2020 (VWA ./9, siehe Punkt II.2) und einen Bescheid über eine Meldeauskunftssperre vom 13.02.2019 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) bei.
I.2. Mit Schreiben vom 30.06.2020 erteilte die bB einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an die BF (VWA ./11, siehe Punkt II.2).
I.3. In ihrer verbesserten Beschwerde vom 26.07.2020 (VWA ./12, siehe Punkt II.2) machte die BF eine Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG durch die MB geltend. Darin führte sie aus, dass die MB vom Anwalt XXXX persönliche Daten der BF erhalten habe. Die MB habe die persönlichen Daten der BF unerlaubt am 27.01.2020 per E-Mail an XXXX ( XXXX ) übermittelt. Weiters erklärte die BF, dass sie sich in einem Scheidungsverfahren befinde. Ihre persönlichen Daten sollten daher auf keinem Fall XXXX zugänglich sein und im Scheidungsverfahren Verwendung finden. Ferner gab die BF an, dass die MB anlässlich ihres Scheidungsverfahrens einen Detektivbericht habe erstellen lassen. Dieser Detektivbericht habe als Nachweis eines ehewidrigen Verhaltens zwischen der BF und dem Mann der MB – XXXX – dienen sollen. Auch diesen Bericht habe die MB an XXXX übermittelt. Der Detektivbericht sei im Scheidungsverfahren der BF vorgelegt worden. Dies habe die Gerichtsentscheidung nachteilig für die BF beeinflusst. Der BF sei ein persönlicher und finanzieller Schaden entstanden. Auch habe XXXX von der aktuellen Wohnadresse der BF Kenntnis erlangt. Diese Adresse habe die BF aus Sicherheitsgründen bei der XXXX sperren lassen.
Ihrer verbesserten Beschwerde legte die BF neuerlich die Unterlagen VWA ./4, ./5, ./6, ./7, ./9 und ./10 bei.
I.4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die MB von der bB aufgefordert, zur Eingabe der BF (VWA ./12, siehe Punkt I.3) eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./13, siehe Punkt II.2).
I.5. Im Wege ihres Rechtsvertreters XXXX gab die MB in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2020 an (VWA ./14, siehe Punkt II.2), dass zum Nachweis einer ehewidrigen Beziehung zwischen der BF und XXXX die Beauftragung eines Detektivs notwendig gewesen sei. Im Zuge des Scheidungsverfahrens habe XXXX die Hälfte der Detektivkosten übernommen. Auf Grundlage der Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe die MB die andere Hälfte bei der BF eingeklagt. Im Rahmen des Verfahrens sei ein Verfahrenshilfeantrag der BF dem Anwalt der MB zugestellt worden. Gemäß § 72 ZPO stehe dem Revisor und der gegnerischen Partei (also der MB) ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe offen. Vor diesem Hintergrund sei die Zustellung des Verfahrenshilfeantrages durch das Gericht an den Anwalt der MB gesetzmäßig gewesen. Ebenso sei die Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrages durch XXXX an die MB gesetzesmäßig gewesen, da er gegenüber der MB keine Urkunden aus dem Akt vorenthalten könne. Ein Rechtsanwalt habe die Verpflichtung, im Rahmen des übernommenen Mandats die Mandantin über sämtliche Schritte der Gegenseite zu informieren. Es gebe für einen Rechtsvertreter keine Restriktionen, der eigenen Partei Gerichtsstücke aus einem Prozess weiterzuleiten.
Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der BF führte die MB aus, dass diese nach Art. 2 Abs. 2 lit. c und Art. 6 DSGVO rechtmäßig gewesen sei.
Ein Ehescheidungsverfahren sei gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit. Es stehe der MB frei, sich mit XXXX über die jeweiligen Verfehlungen der eigenen Ehegatten auszutauschen und auch wechselseitig als Zeugen aufzutreten. Zudem habe die BF im Rahmen eines Gerichtsprozesses kein Anrecht auf Geheimhaltung ihrer Eheverfehlungen. Ferner habe die MB bereits am 22.05.2020 in der Ehescheidungssache vor dem Bezirksgericht in XXXX ausgesagt. Eine Zeugeneinvernahme erfolge in Österreich unter Wahrheitspflicht. Sowohl der Detektivbericht als auch die Eheverfehlungen der BF seien aufgrund dieses Verfahrens aktenkundig; die MB hätte die Eheverfehlungen der BF nicht verschweigen dürfen. Es bestehe die rechtliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Zeugenaussage. Eine falsche oder wissentlich unvollständige Zeugenaussage sei strafbar.
Ferner sei die MB als Zeugin auch berechtigt gewesen, den Detektivbericht im Vorfeld des Verfahrens dem Bezirksgericht vorzulegen, zumal sie den Bericht als Zeugin in der Verhandlung jedenfalls hätte offenlegen müssen, um die Richtigkeit ihrer Aussage zu belegen.
Zur angeblichen geheimen Adresse erklärte die MB, dass diese bereits aus der Ladung zur Verhandlung vom 30.04.2020 (siehe VWA ./15) zu entnehmen gewesen sei. Zudem sei das Bekanntwerden der Adresse der BF ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie sich von XXXX an ihre Wohnadresse habe bringen lassen und sie sich dort mit diesem küssend vom Detektiv habe sehen lassen. Diese Eheverfehlung vor dem Wohnhaus der BF sei sowohl im Scheidungsverfahren XXXX als auch XXXX rechtlich relevant gewesen.
Ihrer Stellungnahme legte die MB die Ladung zur Verhandlung vom 30.04.2020 (VWA ./15, siehe Punkt II.2) und einen Auszug aus dem Detektivbericht (VWA ./16, siehe Punkt II.2) bei.
I.6. Mit Schreiben vom 09.11.2020 übermittelte die bB die Eingaben der MB (VWA ./14, ./15 und ./16) im Rahmen des Parteiengehörs an die BF zur Stellungnahme (VWA ./17, siehe Punkt II.2).
I.7. In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2020 gab die BF an (VWA ./18, siehe Punkt II.2), dass aufgrund der DSGVO XXXX die BF über die Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten an die MB hätte in Kenntnis setzen müssen. Zudem hätte die Übermittlung der Daten verschlüsselt bzw. pseudoanonymisiert erfolgen müssen. Damit hätte vermieden werden können, dass unbefugte Personen davon hätten Kenntnis erlangen können. Weiters habe die BF keine Einwilligung dahingehend erteilt, dass XXXX Daten an die MB weiterleite. Auch habe die BF keine Einwilligung an die MB erteilt, dass sie ihre personenbezogenen Daten an dritte Personen hätte weiterleiten können.
Mit ihrer Stellungnahme legte die BF folgende Beilagen vor: Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von XXXX (VWA ./19, siehe Punkt II.2), den Abschlussbericht der PI XXXX vom 19.01.2016 (VWA ./20, siehe Punkt II.2), eine Mitteilung vom Gewaltschutzzentrum XXXX vom 30.12.2015 (VWA ./21, siehe Punkt II.2), einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 06.02.2019 (VWA ./22, siehe Punkt II.2), diverse Fotos (VWA ./23, siehe Punkt II.2), ihre Berufung gegen das Urteil in ihrem Scheidungsverfahren (VWA ./24, siehe Punkt II.2), einige Nachweise betreffend Übernachtung von XXXX in einem Hotel (VWA ./25, siehe Punkt II.2) sowie Unterlagen in der Disziplinarsache gegen RA XXXX (VWA ./26, siehe Punkt II.2). Ferner legte die BF die Unterlagen VWA ./4, ./5, ./6, ./7 und ./9 im Rahmen ihrer Stellungnahme neuerlich vor.
I.8. Am 22.02.2021 erfolgte eine Nachfrage der BF über den Verfahrensstand (VWA ./27, siehe Punkt II.2).
I.9. Mit Bescheid vom 15.07.2021 (VWA ./28, siehe Punkt II.2) wies die bB die Beschwerde der BF vom 02.06.2020 (VWA ./1) verbessert mit Schreiben vom 26.07.2020 (VWA ./12) ab.
Begründend führte die bB aus, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO aufgrund des Schutzzweckes der DSGVO restriktiv auszulegen sei. Zudem ergebe sich aus dem angeführten Zweck der MB – Austausch der MB mit XXXX über Eheverfehlungen ihrer jeweiligen Ehegatten und allfällige Zeugenaussagen vor Gericht – schon keine Anwendung der Haushaltsausnahme (vgl. hierzu auch die Entscheidung des OGH vom 27.11.2019, 6 Ob 150/19f; siehe weiters den Bescheid der bB vom 10.08.2020, GZ 2020-0.204.456, betreffend Vorlage von Beweismitteln in einem Zivilverfahren).
Zum Recht auf Geheimhaltung seien berechtigte Interessen Dritter zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei eine Bewertung der berechtigten Interessen der MB und Dritter (insbesondere XXXX ) sowie der möglichen Folgen für die BF vorzunehmen.
Gegenständlich liege ein Interesse von XXXX an der Verarbeitung der Daten (Detektivbericht) vor. Dieses Interesse bestehe darin, von einem allfälligen ehewidrigen Verhalten der BF Kenntnis zu erlangen um daraufhin eventuell gemäß § 49 EheG eine Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) einzubringen. Es würden im gegenständlichen Fall keine gelinderen Mittel bestehen, XXXX Klarheit über ein allfälliges ehewidriges Verhalten zu verschaffen, als diesem den Detektivbericht weiterzuleiten. Darüber hinaus würden sich im Detektivbericht keine Fotos finden, deren Verarbeitung das Grundrecht auf Datenschutz der BF besonders beeinträchtigt hätte (etwa Fotos innerhalb der Wohnung der BF oder Fotos der BF ohne Bekleidung).
Weder in der rechtlichen Beurteilung (VWA ./28, Punkt D., Seite 3 ff) noch in den Sachverhaltsfeststellungen und den dazugehörigen Beweiswürdigung (VWA ./28, Punkt C., Seite 2) ist ansatzweise erkennbar, dass sich die bB in ihrem Bescheid auch mit dem E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen (siehe Punkt II.1.2.2) beschäftigt hat.
Der Bescheid wurde der BF am 22.07.2021 per E-Mail zugestellt.
I.10. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 08.08.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. In ihrer Bescheidbeschwerde wies die BF zunächst darauf hin, dass die MB den Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die BF vom 22.01.2020 (VWA ./6), ihren Einspruch vom 14.01.2020 gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (VWA ./7), die Mitteilung des BG XXXX mit dem Hinweis auf Beilagen (VWA ./8), ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 21.01.2020 (VWA ./9) sowie die Mitteilung von XXXX an die MB vom 24.01.2020 betreffend Einspruch und Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen (VWA ./4) an XXXX übermittelt habe.
Ferner wies die BF in ihrer Bescheidbeschwerde darauf hin, dass sie schon seit November 2017 arge psychische Probleme habe. Sie habe immer stationäre Aufenthalte in Anspruch nehmen müssen. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, nach Hause zu gehen. Sie habe ein lebenswichtiges Interesse daran, dass ihre Daten nicht weitergegeben werden. Wer wolle schon den Psychoterror, ausgelöst durch ständige eheliche Probleme weiterführen. Deshalb sei sie von zu Hause weggegangen, weil sie aufgrund körperlicher Beschwerden nicht mehr in der Lage gewesen sei, nur einen Tag dort länger zu verbringen. Sie sei bis heute in der psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Die Diagnose laute: Psychosomatische Störung, welche sich durch Herzrasen, Ohnmachtsgefühl, Übelkeit, Durchfall, Schwäche und Ängste äußern würden. Durch die unerlaubte Datenerfassung und Weitergabe durch die MB hätten sich die Ängste und körperlichen Beschwerden der BF wesentlich verstärkt. Die BF ersuchte, diesen Umstand in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Zum Detektivbericht gab die BF an, dass sie XXXX erstmalig im Jänner 2019 im Rehabilitationszentrum XXXX getroffen habe. Sie habe jemanden gesucht, der sich in finanziellen Sachen auskenne. XXXX sei zu diesem Zeitpunkt wegen jahrelangen ehelichen Psychoterror stark suizidgefährdet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Polizeibericht (VWA ./20) und aus dem ärztlichen Entlassungsbericht (VWA ./22).
Für die MB sei die Freundschaft der BF mit XXXX eine großartige Gelegenheit gewesen, um zu behaupten, dass nicht sie die Schuldige der Ehezerstörung gewesen wäre. Jedoch seien in diesem Zusammenhang die Umstände genau zu berücksichtigen: XXXX habe ins Rehabilitationszentrum XXXX gehen müssen, weil er wegen der ehelichen Probleme suizidgefährdet gewesen sei. Deshalb sei es für die MB wichtig gewesen, einen Detektivbericht zu bekommen.
Zudem sei die Scheidung zwischen der MB und XXXX einvernehmlich gewesen. Der Detektivbericht habe keine Rolle gespielt. Die MB habe den Detektivbericht an XXXX weitergereicht. Dadurch sei es diesem möglich gewesen, eine Eheverfehlung der BF aufzuzeigen.
Die BF habe ihre Scheidung im August 2018 eingereicht. Da habe sie XXXX noch nicht gekannt. Daher gebe es für eine Eheverfehlung der BF keine Grundlage. Die BF ersuchte, auch diese Aspekte in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Ihrer Bescheidbeschwerde legte die BF einen Befundbericht bei (VWA ./30, siehe Punkt II.2).
I.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./31) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.09.2021 von der bB vorgelegt (OZ 1). In der Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde führte die bB aus, dass das Beschwerdevorbringen der BF zur Gänze bestritten werde. Zudem verweise die bB vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./31, siehe Punkt II.2).
I.12. Mit Eingabe vom 29.09.2021 (OZ 2) legte die BF die Dokumente VWA ./4, ./5, ./6, ./9, ./18, ./29 und ./30 dem BVwG vor. Weiters legte die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der bB zur GZ D124.2903 vor. Zudem legte die BF ihre Korrespondenz mit RA XXXX sowie Unterlagen zum Verfahren des BG XXXX zur Zahl XXXX (Urteil über den Ersatz von Detektivkosten samt Verfahrenskosten, Berufung, Exekution, usw.) bei.
I.13. Mit Schreiben vom 19.08.2022 wurde die bB vom BVwG zur Stellungnahme aufgefordert (OZ 6). In der Stellungnahme vom 24.08.2022 (OZ 7) erklärte die bB, dass das Verfahren D124.2818 die Frage behandle, ob der Berufsdetektiv die BF durch die Observation und die Anfertigung des Detektivberichts im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Zudem führte die bB aus, dass die Weiterleitung der übrigen personenbezogenen Daten durch die MB durch die Datenschutzbehörde in der rechtlichen Beurteilung nicht eingehender behandelt worden sei, jedoch sei mit dem angefochtenen Bescheid auch darüber abgesprochen worden. So war Beschwerdegegenstand die Frage gewesen, ob die MB die BF in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie ihre personenbezogenen Daten – insbesondere einen Detektivbericht – an Herrn XXXX weitergegeben habe. Bei der Datenschutzbehörde sei daher bezüglich Weiterleitung der übrigen personenbezogenen Daten kein Verfahren mehr anhängig.
I.14. Die Eingabe der bB (OZ 7) wurde an die BF und an die MB zur Stellungnahme übermittelt (OZ 12). Mit E-Mail vom 06.09.2022 erfolgte dazu eine Replik der BF (OZ 13). Der MB wurde auf Antrag (OZ 14) am 07.09.2022 eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gewährt (OZ 15). Am 08.09.2022 reichte die BF eine Stellungnahme nach (OZ 19).
I.15. Am 22.09.2022 erfolgte eine Stellungnahme der MB (OZ 23 und OZ 29). In dieser Stellungnahme begründete die MB – nochmals – das Interesse an der Weiterleitung des Detektivberichts (II.1.2.1) sowie an der Weiterleitung des E-Mails vom 27.01.2020 (siehe Punkt II.1.2.2). In einer weiteren Stellungnahme vom 28.09.2022 teilte die MB unter anderem mit, dass der Detektivbericht am 17.10.2019 an XXXX weitergegeben worden sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zu den personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin XXXX , die von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX übermittelt wurden:
Von der MB wurden folgende personenbezogene Daten der BF an XXXX übermittelt:
II.1.2.1. Zum Detektivbericht, welcher von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX übermittelt wurde:
Der Detektivbericht enthält folgende Informationen:
„2001 Uhr: Abfahrt in Richtung XXXX .“
„2016 Uhr: Ankunft in XXXX , Die MZP und die WZO heben das Fahrrad, welches augenscheinlich der WZP gehört aus dem Kofferraum, die WZP streicht dabei der MZP über das Gesäß und in weiterer Folge über die linke Hüfte. Der Rucksack welcher offensichtlich der WZP gehört wurde in der Früh bei Abreise mit aus dem Zimmer genommen (Foto).“
FOTO (offensichtlich die BF mit XXXX , jedoch sind die Personen nicht erkennbar)
„2020 Uhr: Die MZP und die WZP küssen sich für eine Dauer von 5 Sekunden auf den Mund“
FOTO (offensichtlich die BF mit XXXX , die BF ist nicht erkennbar, XXXX ist teilweise erkennbar)
„Kurz darauf umarmen sich die beiden.“
FOTO (offensichtlich die BF mit XXXX , die BF ist nicht erkennbar, XXXX ist teilweise erkennbar)
„2022 Uhr: Die MZP begleitet die WZP zur Haustüre, die WZP betritt im Anschluss das Wohnhaus XXXX , die MZP lenkt in weiterer Folge ihr Fahrzeug in Richtung XXXX .“
FOTO (Wohnhausanlage, ohne Abbildung von Personen)
„2042 Uhr: Abbruch der Observation. Die MZP lenkt ihr Fahrzeug weiterhin auf der XXXX -Autobahn ( XXXX ) in Richtung XXXX .“
„2100 Uhr: Einsatzende.“
Im Detektivbericht sind keine Fotos enthalten, welche die BF besonders beeinträchtigen.
Der Detektivbericht wurde am 17.10.2019 von der MB an XXXX weitergegeben.
II.1.2.2. Zum E-Mail, welches von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX am 27.01.2020 übermittelt wurde:
Mit dem E-Mail vom 27.01.2020 hat die MB folgende Anhänge an XXXX weitergeleitet:
Mitteilung von XXXX an seine Mandantin (MB) vom 24.01.2020 (VWA ./4), die den Einspruch der BF (VWA ./7) und den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beilagen (VWA ./9) zum Gegenstand hat.
Beschluss des BG XXXX vom 22.01.2020, GZ XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die BF (VWA ./6).
Einspruch der BF gegen den bedingten Zahlungsbefehl des BG XXXX vom 07.01.2020, GZ XXXX (VWA ./7).
Mitteilung des BG XXXX vom 22.01.2020, GZ XXXX (VWA ./8) mit dem Hinweis auf folgende Beilagen: Beschluss des BG XXXX (VWA ./6), Antrag der BF (VWA ./9) und Einspruch der BF (VWA ./7).
Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis (VWA ./9) mit folgenden personenbezogenen Daten:
Angaben zur Person:
o Familienname und Vorname: XXXX
o Beschäftigung bei XXXX
o Anschrift: XXXX
o Geburtsdatum: XXXX
o Telefonnummer: XXXX
o Staatsangehörigkeit: XXXX
o Familienstand: verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend
Sprachkenntnisse:
o ausreichend
Rechtssache:
o Als Beklagter, Antragsgegner/Verpflichteter zur Bestreitung im Verfahren (Aktenzahl, Gericht).
o „Ich befinde mich seit 2018 in einer Psychotherapeutische Einrichtung. Weder finanziell noch psychisch bin ich in der Lage Prozess allein zu bewältigen. Es geht um Mitverschuldung einer Ehescheidung.“
Umfang der Verfahrenshilfe:
Antrag auf einstweilige Befreiung von
o den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
o den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind
o der Sicherheitsleistung für Prozesskosten
o den Kosten für die Vertretung durch den Rechtsanwalt
Wohnverhältnisse:
o Mieter (Untermieter) XXXX , € 198,- monatliche Benützungskosten, Nachweis XXXX Bescheid.
Einkommen:
o Übergangsgeld SVA, Nettoeinkommen monatlich € 1560,-, 12 mal jährlich.
Vermögen:
o Kontostand: € 1057,- bei der Volksbank, XXXX .
Schulden:
o Keine Exekutions- oder Insolvenzverfahren
Unterhaltspflichten/Sorgepflichten:
o Kinder: XXXX , € 400,-
Drei Beilagen:
o Kopien der Personalausweise der Kinder XXXX und XXXX
o Information über die Anweisung der monatlichen Leistung betreffend Übergangsgeld
o Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von XXXX
II.1.3. Zum Interesse der Mitbeteiligten bzw. Dritter an der Weitergabe des Detektivberichts an XXXX :
Der Detektivbericht zeigt eine Eheverfehlung der BF auf.
Mit Hilfe des Detektivberichts war XXXX in der Lage, im Scheidungsverfahren eine Eheverfehlung der BF aufzuzeigen.
II.1.4. Zu den Interessen der Beschwerdeführerin, die gegen eine Weitergabe des Detektivberichts an XXXX sprechen:
Die BF erklärte, die Verarbeitung der Daten durch die MB erfolgte nicht zweckmäßig (im guten Sinne).
Die BF erklärte, dass sie durch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Detektivbericht) folgende Folgen zu tragen hat: Finanzieller Verlust, Bloßstellung, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, immaterieller Schaden, Vertrauensverlust, Beeinträchtigung ihres Heilungsprozesses, Unklarheit über die zukünftige Verwendung ihrer Daten.
Die BF erklärte, dass die MB gegenwärtig bzw. in der Zukunft mit den personenbezogenen Daten der BF (Detektivbericht) Schaden anrichten kann.
Die BF erklärte, dass die MB von ihr keine Zustimmung für die Weitergabe der personenbezogenen Daten (Detektivbericht) an XXXX eingeholt hat.
Die BF erklärte, dass sie wegen Psychoterror ihr Zuhause verlassen hat. Sie hat gesundheitliche Probleme (psychosomatische Störung, die sich durch Herzrasen, Ohnmachtsgefühl, Übelkeit, Durchfall, Schwäche und Ängste äußern), die sich durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten (Detektivbericht) verstärkt haben.
Die BF erklärte, dass der Detektivbericht für das Scheidungsverfahren XXXX nicht erforderlich gewesen ist, da es ohnehin zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen ist.
Die BF erklärte, dass sie bereits im August 2018 ihre Scheidung eingereicht hat und sie damals XXXX noch nicht gekannt hat.
Die BF erklärte, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten (Detektivbericht) für sie nachteilig war, nicht zweckmäßig war, schon gar nicht erforderlich gewesen war, nicht transparent war, mutwillig böse war sowie aus Schadenfreude erfolgte.
Die BF erklärte, dass ihr weiterhin ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der MB zusteht.
II.1.5. Zum Bescheid der belangten Behörde:
Die Sachverhaltsfeststellungen, die Beweiswürdigung (beides Punkt C. des bekämpften Bescheides, VWA ./28, Seite 3) sowie die rechtlichen Erwägungen (Punkt D. des bekämpften Bescheides, VWA ./28, Seite 3 ff) im bekämpften Bescheid der bB behandeln nur den Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1), welcher von der MB an XXXX übermittelt wurde. In den Sachverhaltsfeststellungen, den Ausführungen zur Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen des bekämpften Bescheides werden über den Detektivbericht hinaus, keine weiteren personenbezogenen Daten der BF behandelt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 (siehe Punkt I.1), ./2 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – 1. Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO (siehe Punkt I.1), ./3 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – 2. Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Art. 33 DSGVO (siehe Punkt I.1), ./4 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Mitteilung von XXXX an MB vom 24.01.2020 (siehe Punkt I.1), ./5 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – E-Mail von MB an XXXX (siehe Punkt I.1), ./6 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die BF vom 22.01.2020 (siehe Punkt I.1), ./7 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Einspruch der BF vom 14.01.2020 gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (siehe Punkt I.1), ./8 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Auflistung von Beilagen zum Beschluss des BG XXXX über die Bewilligung der Verfahrenshilfe (siehe Punkt I.1), ./9 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis vom 21.01.2020 samt drei Beilagen (Kopien der Personalausweise der Kinder XXXX und XXXX , Information über die Anweisung der monatlichen Leistung betreffend Übergangsgeld und Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von XXXX , siehe Punkt I.1), ./10 – Beschwerde der BF vom 01.06.2020 – Beilage – Bescheid über eine Meldeauskunftssperre vom 13.02.2019 (siehe Punkt I.1), ./11 – Mängelbehebungsauftrag der bB an die BF mit Schreiben vom 30.06.2020, per E-Mail am 22.07.2020 übermittelt (siehe Punkt I.2), ./12 – Verbesserte Beschwerde der BF vom 26.07.2020 (siehe Punkt I.3), ./13 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die MB vom 13.10.2020 (siehe Punkt I.4), ./14 – Stellungnahme der MB vom 03.11.2020 (siehe Punkt I.5), ./15 – Stellungnahme der MB vom 03.11.2020 – Beilage 1 – Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 30.04.2020 (siehe Punkt I.5), ./16 – Stellungnahme der MB vom 03.11.2020 – Beilage 2 – Auszug aus dem Detektivbericht (siehe Punkt I.5), ./17 – Aufforderung der bB zur Stellungnahme an die BF vom 09.11.2020, am 13.11.2020 per E-Mail übermittelt (siehe Punkt I.6), ./18 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 (siehe Punkt I.7), ./19 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Verpflegungsbeitrag-Vorschreibung von XXXX (siehe Punkt I.7), ./20 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Abschlussbericht der PI XXXX vom 19.01.2016 (siehe Punkt I.7), ./21 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Mitteilung vom Gewaltschutzzentrum XXXX vom 30.12.2015 (siehe Punkt I.7), ./22 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Ärztlicher Entlassungsbericht vom 06.02.2019 (siehe Punkt I.7), ./23 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Diverse Fotos (siehe Punkt I.7), ./24 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Berufung der BF gegen das Urteil in ihrem Scheidungsverfahren (siehe Punkt I.7), ./25 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Nachweise betreffend Übernachtung von XXXX in einem Hotel (siehe Punkt I.7), ./26 – Stellungnahme der BF vom 14.11.2020 – Beilage – Unterlagen in der Disziplinarsache gegen RA XXXX (siehe Punkt I.7), ./27 – Nachfrage der BF über den Verfahrensstand vom 22.02.2021 (siehe Punkt I.8), ./28 – Bescheid der bB vom 15.07.2021, zugestellt per E-Mail am 22.07.2021 (siehe Punkt I.9), ./29 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.08.2021 (siehe Punkt I.10), ./30 – Bescheidbeschwerde der BF vom 08.08.2021 – Beilage Befundbericht vom 02.05.2015 (siehe Punkt I.10) und ./31 – Stellungnahme der bB vom 17.09.2021 im Zuge der Aktenvorlage (siehe Punkt I.11)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zu den personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin XXXX , die von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX übermittelt wurden:
II.2.2.1. Zum Detektivbericht, welcher von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX übermittelt wurde:
Der festgestellte Inhalt des Detektivberichts beruht auf dem Auszug aus dem Detektivbericht, welcher mit Stellungnahme der MB vom 03.11.2020 vorgelegt wurde (VWA ./16). Aus den Ausführungen der BF und der MB im verwaltungsbehördlichen Verfahren ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die MB den Detektivbericht XXXX übergeben hat (siehe insbesondere die Stellungnahmen der MB, VWA ./14, Seite 3 bzw. OZ 30). Daher waren die dahingehenden Feststellungen vorzunehmen.
Im Detektivbericht sind keine Fotos enthalten, welche die BF besonders beeinträchtigt hätten. Es liegen insbesondere keine Fotos vor, die die BF innerhalb der Wohnung zeigen. Auch ist die BF auf den Fotos bekleidet. Sohin konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden.
II.2.2.2. Zum E-Mail, welches von der Mitbeteiligten XXXX an XXXX am 27.01.2020 übermittelt wurde:
Die Feststellung, dass die MB die Mitteilung von XXXX (VWA ./4), den Beschluss des BG XXXX (VWA ./6), den Einspruch der BF (VWA ./7), die Mitteilung des BG XXXX mit dem Hinweis auf Beilagen (VWA ./8) und den Antrag der BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis mit drei Beilagen (VWA ./9) an XXXX übermittelt hat, ergibt sich aus einem E-Mail der MB ( XXXX ) vom 27.01.2020 (VWA ./5) an XXXX ( XXXX ). Die BF hat hiervon am 01.06.2020 Kenntnis erlangt, als sie Einblick in das gemeinsame E-Mail-Konto (gemeint: XXXX ) nahm (VWA ./1). Sohin waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
II.2.3. Zum Interesse der Mitbeteiligten bzw. Dritter an der Weitergabe des Detektivberichts an XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Detektivbericht (VWA ./16) und der Stellungnahme der MB vom 03.11.2020 (VWA ./14).
II.2.4. Zu den Interessen der Beschwerdeführerin, die gegen eine Weitergabe des Detektivberichts an XXXX sprechen:
Die festgestellten Erklärungen der BF ergeben sich zweifelsfrei aus den Eingaben der BF im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VWA ./1, ./2, ./18, ./19, OZ 13 und 19).
II.2.5. Zum Bescheid der belangten Behörde:
Aus den Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung (beides Punkt C. des bekämpften Bescheides, VWA ./28, Seite 3) sowie den rechtlichen Erwägungen (Punkt D. des bekämpften Bescheides, VWA ./28, Seite 3 ff) ist zu entnehmen, dass der Bescheid nur den Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1) behandelt, welcher von der MB an XXXX übermittelt wurde.
Soweit die bB in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2022 (OZ 7) ausführte, dass im bekämpften Bescheid (VWA ./28) auch über die „übrigen personenbezogenen Daten“ abgesprochen worden sei, so ist nicht ersichtlich, welche konkreten Daten sie damit meint. Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, dass die bB auch über das E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen (siehe Punkt II.1.2.2) abgesprochen hat. Unrichtig führte die bB in ihrer Stellungnahme aus, dass sie in der rechtlichen Beurteilung nicht eingehender die Weiterleitung der übrigen personenbezogenen Daten (gemeint das E-Mail der Mitbeteiligten vom 27.01.2020 samt Anhänge (siehe Punkt II.2.2.2)) behandelt habe. Aus dieser Stellungnahme könnte geschlossen werden, dass die bB in der rechtlichen Beurteilung zwar die Weiterleitung der übrigen personenbezogenen Daten behandelt habe, aber nicht eingehend. Dies ist aber unzutreffend: Weder aus der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides (VWA ./28, Punkt D., Seite 3 ff) noch aus den Sachverhaltsfeststellungen und den dazugehörigen Ausführungen zur Beweiswürdigung (VWA ./28, Punkt C., Seite 3) ist ansatzweise erkennbar, dass sich die bB auch mit dem E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen (siehe Punkt II.1.2.2) beschäftigt hat. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilungen im bekämpften Bescheid waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Soweit die bB in ihrer Stellungnahme vom 24.08.2022 (OZ 7) zum Ausdruck bringen wollte, dass den Angaben des Beschwerdegegenstandes (VWA ./28, Punkt B, Seite 2) zu entnehmen sei, dass auch über die übrigen personenbezogenen Daten (gemeint das E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen [siehe Punkt II.1.2.2]) abgesprochen worden sei, so ist dies ebenso nicht nachvollziehbar. Unter dem Punkt „Beschwerdegegenstand“ bringt die bB selbst zum Ausdruck, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die BF dahingehend im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei, dass die MB – insbesondere einen Detektivbericht – an XXXX weitergeleitet habe. Selbst unter Bedachtnahme auf Punkt B des bekämpften Bescheides ist somit nicht konkret erkennbar, welche personenbezogenen Daten, neben dem verfahrensgegenständlichen Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1), noch Gegenstand des bekämpften Bescheides sind. Darüber hinaus geht aus den übrigen wesentlichen Bestandteilen des Bescheides (den Feststellungen, der Beweiswürdigung und den rechtlichen Erwägungen, siehe VWA ./28, Seite 3 ff) eindeutig hervor, dass die bB nur die Rechtsverletzung betreffend den Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1) behandelte. Auch aus dem Punkt B des bekämpfen Bescheides (VWA ./28, Seite 2) ist somit keine dislozierte Feststellung zu entnehmen, dass sich die bB konkret mit dem E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen (siehe Punkt II.1.2.2) auseinandersetzte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.2. Zum Prüfungsumfang im Bescheidbeschwerdeverfahren:
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484; 20.12.2016, Ro 2014/03/0035). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zeigte die BF zwei unterschiedliche Sachverhalte (siehe Punkt II.1.2.1 und II.1.2.2) auf, welche zu einer Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung führten könnten. Aus dem Spruch kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die bB tatsächlich über beide Rechtsverletzungen abgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung der Begründung des Bescheides (Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung) notwendig.
Der bekämpfte Bescheid setzt sich ausnahmslos nur mit der Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Detektivbericht auseinander (siehe Punkt II.1.5). Betreffend die Weiterleitung der übrigen personenbezogenen Daten (gemeint das E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen [siehe Punkt II.1.2.2]) ist im bekämpften Bescheid eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht zu entnehmen. Einer inhaltlichen Behandlung der Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt Anhängen (siehe Punkt II.1.2.2) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht folglich der Umstand entgegen, dass dieser Sachverhalt nicht Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides war. Daher kann dieser auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht sein (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Auch ist zu beachten, dass die vorliegenden Sachverhalte (II.1.2.1 und II.1.2.2), mit denen eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung begründet wird, trennbar sind. Zwischen den Sachverhalten besteht kein innerer Zusammenhang und jeder Sachverhalt ist einem gesonderten Abspruch zugänglich (VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053; 08.09.2004, 2001/03/0331). Im vorliegenden Fall sind die Schlussfolgerungen einer Rechtsverletzung eines Sachverhalts nicht auf die andere übertragbar. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Anhang zum E-Mail vom 27.01.2020, auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet werden (siehe Punkt II.1.2.2, folgende gesundheitsbezogene Daten werden dabei verarbeitet: „Ich befinde mich seit 2018 in einer Psychotherapeutische Einrichtung. Weder finanziell noch psychisch bin ich in der Lage Prozess allein zu bewältigen. Es geht um Mitverschuldung einer Ehescheidung.“). Im Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1) wird im Gegensatz dazu keine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO) verarbeitet. Es liegt somit rechtliche Trennbarkeit vor, da in Wahrheit mehrere Verwaltungssachen vorliegen, die auch Gegenstand verschiedener Verfahren sein können (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 01.07.2005, rdb.at), Rn 103; VwGH 20.12.1994, 92/07/0118; 27.11.1990, 90/05/0212).
Hat die Verwaltungsbehörde in einer Angelegenheit, die eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, nur über einzelne Punkte abgesprochen, so ist sie hinsichtlich der unerledigten Punkte säumig (VwGH 27.06.1989, 89/08/0109). Da sich die bB im bekämpften Bescheid nur mit der Rechtsverletzung betreffend den Detektivbericht (siehe Punkt II.1.5) auseinandersetzte, ist die bB hinsichtlich einer Entscheidung über eine Rechtsverletzung betreffend die E-Mail der MB vom 27.01.2020 samt den Anhängen (VWA ./4 bis ./9) noch säumig. Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist daher nur die mögliche Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem Detektivbericht (Punkt II.1.2.1).
II.3.3. Zu Spruchpunkt A) – Zur Abweisung der Beschwerde
II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
Art. 2 Abs. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich – lautet auszugsweise:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
[…]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
II.3.3.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, Rs C-434/16, Novak, Rz 34 f).
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40; OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w; 6 Ob 67/22d).
II.3.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
II.3.3.3.1. Zum sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO:
Die MB führte in ihrer Stellungnahme aus, dass eine eherechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Ehescheidungsverfahren eine ausschließlich persönliche bzw. familiäre Tätigkeit sei (VWA ./14, Seite 4). Diese Argumentation der MB ist nicht geeignet, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu begründen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO restriktiv auszulegen ist (OGH 20.12.2018, 6 Ob 131/18k). Da die MB personenbezogene Daten der BF XXXX ((Ex-)Ehemann der BF) zur Verfügung gestellt hat, hat sie ihren persönlich-familiären Bereich überschritten, sodass sie sich nicht mehr auf den Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen kann. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass XXXX ein Familienmitglied der MB ist. Auch diente die Bereitstellung der personenbezogenen Daten der BF nicht ausschließlich ihren eigenen persönlichen Interessen, sondern zielte auch darauf ab, dass XXXX mit Hilfe der übermittelten Daten seine persönlichen Interessen verfolgen konnte (Nachweis über das unrechtmäßige, ehezerstörerische Handeln der BF im eigenen Scheidungsverfahren, siehe VWA ./14). Die vorliegende Verarbeitung von personenbezogenen Daten – Übermittlung von personenbezogenen Daten der BF durch die MB an XXXX , damit dieser die erlangten Informationen als Beweismittel im Scheidungsverfahren gegen die BF einsetzen kann – ist keinesfalls vom Haushaltsprivileg erfasst, welche eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO bewirkt. Es handelt sich hier um eine Verarbeitung von Daten, welche keinesfalls ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten iSd Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfolgte.
Schließlich ist zu beachten, dass die Verarbeitung der MB bzw. die Übermittlung der Daten an XXXX zur Beweissicherung dient. Auch vor diesem Hintergrund greift das Haushaltsprivileg nicht (vgl. OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f).
Angesichts dieser Erwägungen scheidet betreffend die verfahrensgegenständliche Verarbeitung die Anwendbarkeit des Haushaltsprivilegs gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO aus.
II.3.3.3.2. Zur Weitergabe des Detektivberichts durch die Mitbeteiligte XXXX an XXXX :
Gegenständlich ist zu prüfen, ob mit der Weitergabe des Detektivberichtes durch die MB an XXXX das Recht der BF auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt wurde (siehe Punkt II.1.2.1).
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO handelt es sich bei „personenbezogenen Daten“ um „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. Der Ausdruck „alle Informationen“ ist äußerst weit zu verstehen und umfasst sowohl Tatsachen als auch Werturteile. In der Rechtssache Novak bezieht der EuGH – noch zur Begrifflichkeit der Datenschutz-Richtlinie – neben sensiblen und privaten Informationen auch potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur mit ein, soweit es sich dabei um Informationen „über“ eine Person handelt (EuGH 20.12.2017, C-434/16 Rz 33). So können neben (objektiv) beweisbaren Tatsachen auch (subjektive) Werturteile, Vermutungen, Beurteilungen und Prognosen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, personenbezogene Inhalte darstellen. Es spielt keine Rolle, ob solche Aussagen tatsächlich zutreffen und wahr sind oder es sich dabei nur um Gerüchte oder Unwahrheiten handelt (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 1 DSGVO [Stand 01.12.2020, rdb.at] Rz 9).
Vor diesem Hintergrund sind die Informationen im verfahrensgegenständlichen Detektivbericht (siehe Punkt II.1.2.1) als personenbezogene Daten der BF zu qualifizieren. Dies gilt auch für den weitergegebenen Detektivbericht.
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig, dass weder eine Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse der BF, noch eine Zustimmung der BF zur Verarbeitung der gegenständlichen personenbezogenen Daten, noch eine qualifizierte gesetzliche Grundlage vorliegen.
Es ist daher nach Maßgabe der Rechtsprechung von EuGH und OGH (siehe dazu oben) zu prüfen, ob das Vorliegen von berechtigten Interessen des Verantwortlichen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verarbeitung nach § 1 Abs. 2 DSG rechtfertigt. Es hat dazu eine Bewertung der Interessen der BF zu erfolgen und sind diese den berechtigten Interessen der MB sowie Dritter gegenüberzustellen.
Hinsichtlich Detektivbericht führte bereits die bB zutreffend aus, dass zweifelsohne ein Interesse des damaligen Ehegatten der BF, XXXX , also eines Dritten, vorlag. Dieses Interesse bestand darin, von einem allfälligen ehewidrigen Verhalten der BF Kenntnis zu erlangen, um im Scheidungsverfahren ein Verschulden (eine Eheverfehlung) der BF aufzuzeigen. Es bestanden im gegenständlichen Fall keine gelinderen Mittel der MB, XXXX Klarheit über ein allfälliges ehewidriges Verhalten zu verschaffen, als diesem den Detektivbericht weiterzuleiten. Es konnte aus den Ausführungen der BF im Verfahren nicht entnommen werden, dass sie von sich aus ihre Verfehlungen im Scheidungsverfahren offengelegt hätte. Vor diesem Hintergrund ist von der Erforderlichkeit der Weitergabe des Detektivberichts an XXXX auszugehen.
Insgesamt liegt ein sehr stark ausgeprägtes Interesse von XXXX an der Weitergabe des Detektivberichts vor. Es handelt sich um ein Beweismittel, welches zweifelsfrei eine Eheverfehlung der BF offenbarte. Zudem gab der Detektivbericht Tatsächliches wieder; weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die BF Angaben des vorliegenden Detektivberichtes bestritten.
Auch sind im Detektivbericht keine Fotos enthalten, welche das Grundrecht auf Datenschutz der BF besonders beeinträchtigt hätten (etwa Fotos innerhalb der Wohnung der BF oder Fotos der BF ohne Bekleidung). Also auch dahingehend kommt es zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung der Interessen der BF.
Soweit die BF im Verfahren ausführte, dass die Weiterleitung des Detektivberichts für sie nachteilig gewesen sei und sie mehrere Folgen zu tragen habe (Finanzieller Verlust, Bloßstellung, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, immaterieller Schaden, Vertrauensverlust, Beeinträchtigung ihres Heilungsprozesses, Unklarheit über die zukünftige Verwendung ihrer Daten, allfällige zukünftige Schäden), so kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Der vorliegende Detektivbericht stellt ein wichtiges Beweismittel im Scheidungsverfahren dar. Die BF hat kein subjektives Recht, dass ein derartiges Beweismittel nicht in ein Scheidungsverfahren eingebracht wird. Schließlich hat die BF die Tatsachen im Detektivbericht nie widerlegt.
Wenn die BF im Verfahren darauf hinweist, dass der Detektivbericht für das Scheidungsverfahren XXXX nicht erforderlich gewesen sei, da es ohnehin zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen sei, berührt dies die Interessenlage im gegenständlichen Verfahren nicht. Ob der Detektivbericht im Scheidungsverfahren XXXX erforderlich gewesen ist, oder auch nicht, spielt für die Interessenlage von XXXX keine Rolle.
Auch spielt es für die vorliegende Interessenabwägung keine Rolle, dass die BF bereits im August 2018 ihre Scheidung eingereicht hat und sie damals XXXX noch nicht gekannt hat. Ebenso unerheblich ist, dass die MB für die Weitergabe/(-leitung) keine Einwilligung von der BF gehabt hat. Die Zulässigkeit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten ergibt sich nicht nur auf Grundlage einer Einwilligung eines Betroffenen, sondern die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann sich auch auf weitere Tatbestände (siehe Art. 6 Abs. 1 DSGVO) stützen.
Soweit die BF im Verfahren ausführte, dass die Weiterleitung nicht zweckmäßig, nicht erforderlich, nicht transparent und mutwillig böse gewesen sei, so kommt diesem Vorbringen kein Begründungswert zu. Wie dargestellt, gab der Detektivbericht Tatsächliches wieder. Die Motivation für die Weitergabe des Detektivberichts hat für die Interessenabwägung keine erkennbare Bedeutung.
Keine Relevanz im Rahmen der Interessenabwägung kommt ferner der Erklärung der BF zu, dass sie gegenüber der MB einen Anspruch auf Schadenersatz habe.
Für das erkennende Gericht ist es nachvollziehbar, dass es mit Hilfe des Detektivberichts dem Ex-Mann der BF gelungen ist, eine Eheverfehlung im Scheidungsverfahren aufzuzeigen und damit die Interessen der BF im Scheidungsverfahren beeinträchtigt wurden. Dieser Umstand wirkt sich auf die vorliegende Interessenabwägung jedoch nicht aus. Auch können gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF, welche durch die Weitergabe des Detektivberichts an XXXX hervorgerufen wurden, im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden.
Zusammenfassend konnte die BF kein maßgebliches Interesse im Verfahren aufzeigen, welches das besonders ausgeprägte Interesse des XXXX am Detektivbericht begegnen konnte. Zusammenfassend liegt durch die Weitergabe des Detektivberichts an XXXX eine Verletzung der BF im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.5. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.5.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.5.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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