I411 2197194-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 25.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 19.08.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er homosexuell sei. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden.
2. Am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme erstattete er folgendes Fluchtvorbringen;
„Ich hatte Probleme mit meinen Angehörigen. Mit meinem Vater, meiner Mutter und meinem Onkel. Sie wollten, dass ich heirate. Aber ich habe denen gesagt, da ich kein Geld habe, wird es schwer für mich eine Frau zu erhalten. Meine Eltern wollten unbedingt, dass ich eine Frau heirate. Als Ausrede habe ich immer meine Finanzielle Situation und meine Arbeitslosigkeit ins Treffen geführt. Beim dritten Mal haben sie sich entschlossen, ihre 3 Rinder zu verkaufen, um Geld für meine Hochzeit zu haben. Aber ich wollte nicht heiraten, weil ich nichts mit Frauen anfangen kann. Ich bin nämlich homosexuell. Meine Eltern haben mir dann das Geld vom Verkauf der drei Rinder gegeben, damit ich die Hochzeit vorbereite. Ich wusste, dass meine Neigung entdeckt werden würde, wenn ich länger bleibe. Ich wusste, dass die Regierung hart gegen homosexuelle vorgeht. So bin ich in den Senegal geflüchtet und dort geblieben.“
3. Am 05.04.2018 ist der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen worden. Dabei gab er, als er gebeten wurde, seine Gründe für die Ausreise aus Gambia zu schildern, folgendes zu Protokoll;
„Meine Familie wollte, dass ich heirate. Aber in meiner Situation kann ich nicht heiraten. Aber trotzdem habe ich zugesagt, weil ich einen Plan hatte. Wenn ein Mann heiratet, dann werden Rinder verkauft und mit diesem Geld bin ich in den Senegal geflüchtet. Als ich im Senegal war, habe ich mehrere Gambier getroffen. Sie haben gesagt, sie fahren nach Libyen. Denen habe ich mich angeschlossen. So bin ich nach Libyen gefahren. Nach einem Jahr nach Italien und hierher.
Meine Leute haben mir dreimal gesagt, ich soll heiraten. Ich sagte, ich sei noch nicht fertig. Beim dritten Mal haben sie gefragt, was mit mir los ist. Die Nachbarn und alle haben gesagt, dass ich heiraten soll. Sie sagten, vielleicht heirate ich nicht, weil ich kein Mann bin. Dann habe ich den Verdacht geschöpft, dass alle nun wissen, dass ich homosexuell bin. Vielleicht würden sie mich dann nicht mögen. Deswegen habe ich dann den Plan gemacht, das Geld genommen und bin in den Senegal gegangen.“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und nicht plausiblen Ausführungen sei davon auszugehen, dass er keinen wahren Sachverhalt vorgebracht, sondern vielmehr versucht habe, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Weiters sei ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 25.05.2018, in welcher die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
Inhaltlich wird vorgebracht, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Verfahren und eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner unabänderlichen sexuellen Neigung in Gambia in der realen Gefahr, geächtet und verfolgt zu werden. Das Ausleben seiner unabänderlichen Gefühle für das männliche Geschlecht sei in Gambia nicht möglich und auch nicht dauerhaft zu verbergen.
Der Beschwerdeführer habe unwiderlegt gebliebene Angaben zu seiner gleichgeschlechtlichen Orientierung gemacht. Er fühle sich homosexuell und habe keine Gefühle für Frauen.
Weiters übersehe die belangte Behörde die im Bescheid abgedruckten Länderfeststellungen. Diese Länderfeststellungen würden das gesetzliche Verbot von Homosexualität und den hohen Strafrahmen bestätigen. Es werde ausgeführt, dass Diskriminierung weit verbreitet sei, da Homosexualität als unafrikanisch und anstößig angesehen werde. Ein staatlicher oder sonstiger Schutz sei nicht vorhanden. Der Machtwechsel im Jahr 2017 habe die Situation der sexuellen Minderheit nicht verbessert. Durch die Berichtslage ergäbe sich somit die Gefährdung für Rückkehrer nach Gambia. Die homosexuelle Neigung zu verheimlichen bzw. nicht auszuleben sei nicht zumutbar.
Das Bundesamt setze sich aber nicht mit der Kernfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer homosexuell sei, nicht ausreichend auseinander. Es handle sich um einen zentralen Ermittlungsmangel und dem Bescheid hafte ein qualifizierter Begründungsmangel an. Die belangte Behörde sei der geltend gemachten homosexuellen Orientierung nicht konkret entgegengetreten. Gleichzeitig würden jegliche geeigneten Feststellungen fehlen. Faktoren, die etwa die Homosexualität des Beschwerdeführers ausschließen würden, seien vom BFA nicht dargestellt worden. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Bundesamtes sei gänzlich ungeeignet und unlogisch. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche auch, dass er immer noch gesundheitliche Folgen der Misshandlung zu tragen habe, die er wegen seiner Homosexualität erlitten habe.
Für Homosexuelle gäbe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie in Gambia im gesamten Staatsgebiet mit Verfolgung zu rechnen hätten. Außerdem habe die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Antrag auch hinsichtlich subsidiären Schutzes abgewiesen worden sei. Die Ausweisung eines homosexuellen Flüchtlings erscheine kühn.
Ferner habe sich die Behörde nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt. Aufgrund der guten und erfolgreichen Integrationsschritte könne eine günstige Prognose hinsichtlich des zukünftigen Aufenthalts getroffen werden.
6. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Für den 04.05.2022 war erstmals eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Verhandlung wurde jedoch vertagt, da die geladene Dolmetscherin wegen einer Datumverwechselung nicht zur Verhandlung und der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung erschienen ist.
Daraufhin sind der Beschwerdeführer und die Dolmetscherin für die Sprache Mandingo für eine Verhandlung am 18.05.2022 geladen worden. Aufgrund der Vertagungsbitte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.05.2022 wurde diese Verhandlung auf den 05.07.2022 verlegt.
Am 05.07.2022 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Beginn der Verhandlung telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer in den falschen Zug gestiegen sei und erst gegen 15:00 Uhr ankommen werde. Der Rechtsvertretung wurde sodann mitgeteilt, dass die für 12:45 Uhr anberaumte Verhandlung stattdessen um 16:00 Uhr beginnt.
Nach Aufruf der Sache um 16:00 Uhr ist weder der Beschwerdeführer noch die Rechtsvertretung von der BBU GmbH zur Verhandlung erschienen. Nachdem mit dem Beginn der Verhandlung einige Minuten zugewartet wurde, betrat die Rechtsvertretung der BBU GmbH den Verhandlungssaal und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme mitgeteilt habe, dass er nunmehr um 17:17 Uhr ankommen werde.
Für die Verhandlung legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachstehende Unterlagen vor:
- Patientenbrief vom 01.07.2022 über den erhöhten Blutzuckerspiegel am 03.05 (Beilage/A.),
- Ein Farbfoto von den Medikamenten „Antiflat" (Medikament zur Behandlung übermäßiger Gasansammlungen und Gasbildungen im Magen-Darm-Bereich) und „Novalgin" (schmerzstillendes und fiebersenkendes Medikament) abgebildet sind (Beilage/B.),
- Farbfoto des griechischen Reisepasses von XXXX , der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Beilage/C.)
- Geburtsurkunde von XXXX vom XXXX , der Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Beilage/D.)
- Auszug aus dem Geburteneintrag vom XXXX betreffend XXXX (Beilage/E.)
- Konvolut von 18 Fotos zur Integration des Beschwerdeführers, auf denen er mit Bekannten/Freunden oder mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und/oder der Tochter seiner Lebensgefährtin zu sehen ist (Beilage/F.)
Weiters stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Antrag, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Ein allfälliger Zeugenantrag betreffend die Mutter des gemeinsamen Kindes mit dem Beschwerdeführer werde nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und dem Betreuer bis 07.07.2022 eingebracht.
Angesichts des gestellten Vertagungsantrags vertagte das Bundesverwaltungsgericht letztlich die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
8. Mit Schreiben vom 07.07.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Zeugenantrag auf die Einvernahme von XXXX zum Beweis der Tatsache, dass er für längere Zeit in einer aufrechten Beziehung mit der Mutter des angegebenen gemeinsamen Kindes XXXX gewesen sei und er trotz fehlenden Vaterschaftsanerkenntnis der leibliche Vater der kleinen XXXX sei.
Die Einvernahme sei geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme (Bisexualität und Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens) einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, weil die beantragte Zeugin die ehemalige Lebensgefährtin sei, welche mit dem Beschwerdeführer zeitweise gemeinsam in einem Haushalt gelebt habe. Sie sei eine enge vertraute Bezugsperson des Beschwerdeführers, kenne ihn seit langem und könne nähere Angaben über die Umstände seiner nunmehrigen Bisexualität sowie der Vaterschaft zur Tochter XXXX machen.
9. Am 19.08.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort. Zur Verhandlung erschien der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, ist unentschuldigt ferngeblieben. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von XXXX , vom 13.06.2022, ein Empfehlungsschreiben von XXXX (Nachname unleserlich und Beschwerdeführer konnte den Nachnamen nicht nennen), ein Bestätigungsschreiben des " XXXX " vom 13.06.2022 und eine Mitgliedskarte des „ XXXX “ in Vorlage.
Gegen Ende der Verhandlung erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine abschließende Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben mittlerweile nicht mehr homosexuell, sondern habe seine Bisexualität entdeckt, er habe über einen längeren Zeitraum eine Beziehung mit einer Griechin, Frau XXXX , und habe mit dieser eine gemeinsame Tochter, XXXX , geb. am XXXX . Auch wenn die Beziehung der beiden mittlerweile in die Brüche gegangen sei, liege nunmehr aufgrund der gemeinsamen Tochter ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vor und wäre ein diesbezüglicher Eingriff bei Interessensabwägung als unverhältnismäßig und nicht dem Eingriffsvorhalt des Art 8 EMRK entsprechend zu klassifizieren. Zur Familie im Herkunftsstaat bestünde seit vielen Jahren kein Kontakt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Homosexualität von der eigenen Familie verstoßen worden und seine Familie wolle aus Schande nichts mehr mit ihm zu tun haben. Es lebe nur noch der Vater im Herkunftsstaat, die Mutter sei mittlerweile verstorben. Zudem gäbe es noch eine jüngere Schwester, die seit dem Tod ihres Ehemannes bei den Schwiegereltern im Senegal lebt. Zur Schwester habe der Beschwerdeführer sporadisch Kontakt. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr seit 7 Jahren in Österreich und Österreich sei nach all den Jahren zu seiner neuen Heimat geworden, er habe hier ein soziales Netzwerk aufbauen können und fühle sich hier wohl. Es liege seitens des Beschwerdeführers mittlerweile eine massive Entfremdung vom Herkunftsstaat vor und er hätte im Falle einer Rückkehr kein familiäres Netzwerk, das ihn auffangen und zu einem Neustart verhelfen könne. Zudem verfüg er über keine finanziellen Mittel, um sich im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufbauen zu können. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere das Beschwerdevorbringen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Gambia. Er bekennt sich zu keiner Religion und gehört der Volksgruppe der Mandingo bzw. Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.
Aktuell leidet er an Magenproblemen. Ansonsten ist er gesund und arbeitsfähig. Zuletzt nahm er die Medikamente „Antiflat" und „Novalgin" ein.
Der Beschwerdeführer besuchte in Gambia die Grundschule bis zur zweiten Klasse und erlernte die Berufe Elektriker und Installateur. Durch die jahrelange Tätigkeit in einer Fleischerei sicherte er sich seinen Lebensunterhalt. Vor seiner Ausreise wohnte er gemeinsam mit seinen Eltern, seiner jüngeren Schwester und seinem Onkel mütterlicherseits in einem Haus in XXXX , welches seiner Familie gehört. Zu Familienangehörigen in Gambia hat er keine Verbindung mehr. Mit seiner Schwester, die in Senegal lebt, steht er ab und zu in Kontakt. In Österreich hat er keine Verwandten.
Am 22. Juli 2014 reiste er aus Gambia aus und gelangte über Libyen nach Italien, von wo aus er nach Österreich weiterreiste. Zumindest seit dem XXXX 2015 bzw. dem Tag der Asylantragstellung hält er sich im Bundesgebiet auf.
Am 13.10.2015 führten Organe der öffentlichen Sicherheit beim Beschwerdeführer eine Personendurchsuchung durch und stellten bei ihm eine rosafarbene Tablette (3,4-Methylendioxymethamphetamin – MDMA positiv) und ein weißes Pulver (Cocain positiv) sicher. Gegenüber den Polizisten gab er an, das Suchtgift von einem Nigerianer erhalten zu haben, nachdem er über ständige Müdigkeit geklagt habe. Er rauche regelmäßig (2x täglich) Marihuana und konsumiere manchmal auch XTC.
Bislang ging der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Während seines Aufenthalts führte er mit XXXX , einer griechischen Staatsangehörigen, eine Beziehung. Vor etwa 8 Monaten haben sie sich getrennt und seither besteht kein intensiver Kontakt mehr.
Seine ehemalige Lebensgefährtin heiratete im September 2009 einen Staatsangehörigen von Nigeria namens XXXX und zog gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2012 aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich. Die geschlossene Ehe zwischen XXXX und XXXX ist nach wie vor aufrecht und aus der Ehe gingen insgesamt drei Kinder hervor. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater von XXXX und stand bisher auch nur kurzzeitig mit der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in Kontakt.
Derzeit führt der Beschwerdeführer keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft und abgesehen von einigen Freunden und Bekannten hat er keine maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich. Er ist Mitglied im XXXX , einem multikulturellen Musikclub. Hin und wieder hilft er anderen Leuten privat bei diversen Arbeiten.
In sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.
Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist weder homo- noch bisexuell.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Gambia wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Gambia entgegenstünden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Gambia ausgesetzt wäre.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
3. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
- Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/gambia, Zugriff 26.5.2020
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).
Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).
Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020
- AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pact-constitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcit-le-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
- VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
12. Todesstrafe
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die Todesstrafe kann für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden (AA 5.8.2019). Zuletzt wurde die Todesstrafe in Gambia im Sommer 2012 vollstreckt (AA 5.8.2019). Im Februar 2018 verkündete der Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe (AA 5.8.2019; vgl. AI 21.4.2020, ÖB 12.2019), das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, AI 21.4.2020). Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2019 wurde eine Person wegen Mordes zum Tode verurteilt. Im Mai 2019 wurden alle 22 aufrechten Todesurteile in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AI 21.4.2020: 47).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- AI - Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 27.5.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
15.2. Homosexuelle
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gleichgeschlechtliche Beziehungen bleiben kriminalisiert (AI 22.2.2018; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Homosexualität ist in Gambia strafbar und wird mit Gefängnisstrafen von mehreren Jahren geahndet (AA 5.8.2019; vgl. AI 22.2.2018; BMEIA 4.6.2020, ÖB 12.2019). Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für den „act of gross indecency“ eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren Haft vor (AA 5.8.2019). Das Gesetz sieht bei "schwerer/verschärfter Homosexualität" eine lebenslange Haftstrafe vor (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019).
Seit Amtsantritt der Regierung Barrow wurden die restriktiven Gesetze zwar nicht aufgehoben, jedoch wurde seither keine LGBTQI-Person mehr strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020, AA 5.8.2019, AI 22.2.2018). Das Thema ist in der Gesellschaft sehr sensibel und die Regierung plant daher auch keine Entkriminalisierung von homosexuellen Handlungen (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 18.1.2018, FH 4.3.2020).
LGBTQI-Personen laufen allerdings aufgrund der stark ablehnenden Haltung der Gesellschaft Gefahr, Opfer von Anfeindungen und Gewalt zu werden. Generell wird Homosexualität als „unafrikanisch“ und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und öffentliches Zurschautragen stößt auf Ablehnung (ÖB 12.2019). Homosexuelle Personen werden stark von der Gesellschaft diskriminiert. Es gibt auch kein Anti-Diskriminierungsgesetz, das sie schützt (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html, Zugriff 23.6.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Besondere Bestimmungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1422435.html, Zugriff 23.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
17. Grundversorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).
Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).
Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018).
Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).
Quellen:
- APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID-19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-and-Jobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
17.1. Sozialleistungen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).
Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
- USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020
18. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).
Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624, Zugriff 16.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
- HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020 19. Rückkehr
Letzte Änderung: 24.6.2020
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019+-+Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
- USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
1.4. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Die medizinischen Hauptindikationen sind:
-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI = 40
-Diabetes mellitus
-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Gambia.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seinem Bildungs- und Berufswerdegang sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 13.12.2016 und in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2022.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Medikation des Beschwerdeführers basieren auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Lichtbildern von den Medikamenten. Aus seinen Angaben in der Verhandlung am 19.08.2022, wonach er letzten Monat gearbeitet habe und hier (in Österreich) arbeiten möge leitet sich ab, dass er arbeitsfähig ist.
Auf den im Akt einliegenden Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.03.2016 gehen die Feststellungen zur Personendurchsuchung zurück.
Dass er zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, geht aus den jeweils am 19.09.2022 abgefragten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Sozialversicherungssystem hervor.
Die getroffenen Feststellungen zur geführten Beziehung des Beschwerdeführers und zu seinem kurzzeitigen Kontakt zur Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin fußen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2022.
Die weiteren Feststellungen zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und deren Ehegatte ergeben sich primär aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2020, GZ: I403 2230836-2, welches im Wesentlichen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen XXXX zum Gegenstand hatte. Dem eingeholten Auszug aus dem Sozialversicherungssystem vom 20.09.2022 ist unter anderem zu entnehmen, dass die Ehe zwischen XXXX und XXXX nach wie vor aufrecht ist. Außerdem dokumentieren sowohl die vom Beschwerdeführer im Verfahren in Vorlage gebrachte Geburtsurkunde von XXXX als auch der Auszug aus dem Geburtseintrag vom XXXX eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht der Vater von XXXX ist, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
Soweit Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers getroffen wurden, basieren diese auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2022.
Mangels Vorlage von Unterlagen, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche Integration beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen konnte er keine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet dokumentieren. Aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, der Mitgliedskarte des „ XXXX “, den Lichtbildern und dem Bestätigungsschreiben des " XXXX " vom 13.06.2022 lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer einen fortgeschrittenen Grad an Integration erlangt hätte. Ebenso wenig erschließen sich maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Bestätigungsschreiben des " XXXX " vom 13.06.2022, wonach der Beschwerdeführer in einem Zimmer wohne und voraussichtlich Mitte Juli mit einem Deutschkurs auf Niveau A1 beginne. Maßgebliche Deutschkenntnisse konnte der Beschwerdeführer mangels abgelegter Deutschprüfung nicht nachweisen und bislang ging er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Die Umstände, dass er eine Beziehung geführt hat und einige Freundschaften und soziale Bekanntschaften geschlossen hat, zeigen im konkreten Fall keine umfassende Integration von maßgeblicher Intensität in Österreich auf. Vor diesem Hintergrund war insgesamt die Feststellung zur mangelnden Integration in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht zu treffen.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.09.2022.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme als Fluchtgrund vor, Gambia aufgrund seiner homosexuellen Orientierung verlassen zu haben.
Dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifizierte, ist plausibel. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts konnte der Beschwerdeführers zunächst nicht nachvollziehbar darlegen, warum er erst im Juli 2014 ausgereist ist, obwohl er sich laut eigenen Angaben schon im Alter von 10 bis 13 Jahren seiner homosexuellen Orientierung bewusst gewesen sein soll und seine Eltern ihn bereits das erste Mal zu einer Heirat mit einer Frau bewegen hätten wollen, als er 18 Jahre alt gewesen sei (Protokoll vom 13.12.2016, S. 6, 10).
Eine Person, die - wie der Beschwerdeführer – befürchtet, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung inhaftiert oder getötet zu werden, und in Kenntnis darüber war, dass ihre Eltern gegenüber Homosexuellen eine ablehnende Haltung einnehmen und seine sexuelle Neigung entdecken würden, wenn sie länger bleibe, wäre wohl nicht noch jahrelang in ihrem Herkunftsstaat verblieben.
Darüber hinaus blieben einige Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt widersprüchlich.
In der Einvernahme am 13.12.2016 gab er zu Protokoll, mit zwei Österreichern namens XXXX und XXXX eine Beziehung zu führen (Protokoll vom 13.12.2016, S. 14). Vor dem Bundesamt am 05.04.2018 war hingegen die Rede, dass er mit einem XXXX und einem XXXX Kontakt habe und ansonsten in Österreich keinen Kontakt zu anderen Männern gehabt habe (Protokoll vom 05.04.2018, S. 4).
Zudem wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2018 gefragt, ob er in Österreich jemals sexuellen Kontakt oder eine Beziehung zu einem anderen Staatsangehörigen von Gambia gehabt habe, woraufhin er zunächst mit „Nein“ antwortete (Protokoll vom 05.04.2018, S. 4). Kurz darauf gab er allerdings abweichend davon an, im Oktober 2016 einmal mit einem Staatsangehörigen von Gambia namens XXXX geschlafen zu haben (Protokoll vom 05.04.2018, S. 4).
Überdies äußerte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 13.12.2016, dass „ XXXX und XXXX “ ihm gesagt hätten, er dürfe ihre (Nach)Namen nicht bekanntgeben, weil sie dies nicht wollen (Protokoll vom 13.12.2016, S. 14). Als er in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.2018 wieder zu seinen sozialen Kontakten in Österreich befragte wurde, meinte der Beschwerdeführer zu Beginn, den Nachnamen von XXXX nicht zu wissen (Protokoll vom 05.04.2018, S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er dagegen aus, den Nachnamen von XXXX zu kennen, aber er könne ihn nicht aussprechen und auch nicht schreiben (Protokoll vom 05.04.2018, S. 2). Aufgrund dieser Aussage forderte der Leiter der Amtshandlung den Beschwerdeführer auf, zumindest zu versuchen, den Nachnamen von XXXX auszusprechen. Daraufhin behauptete der Beschwerdeführer, den Nachnahmen jetzt komplett vergessen zu haben (Protokoll vom 05.04.2018, S. 2, 3).
Die ständig wechselnden und nicht miteinander im Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers lassen seine Angaben nicht glaubhaft erscheinen. Er konnte daher in Bezug auf die behaupteten gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Österreich, welche eine homosexuelle Orientierung glaubhaft machen würden, kein stringentes und glaubhaftes Vorbringen erstatten. Abgesehen von seinen Behauptungen liegen keine Anhaltspunkte für eine homosexuelle Orientierung vor. Die Männer, mit denen er laut seinen Angaben sexuellen Kontakt gehabt haben soll, begleiteten ihn auch nicht zu den Einvernahmen oder zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und setzten sich für ihn ein.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer griechischen Staatsangehörigen führte und behauptete, der Vater eines Kindes zu sein. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist der Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell orientiert zu sein, kein Glauben zu schenken. Daran vermögen auch seine Aussagen im Zeugenantrag vom 07.07.2022 und in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 19.08.2022, S. 6), wonach er bisexuell sei, nichts zu ändern. Die erst spät im Verfahren vorgebrachte Behauptung, bisexuell zu sein, ist als gesteigertes Vorbringen zu werten, welches nicht glaubhaft ist. Im Allgemeinen gilt es als gesichert, dass die sexuelle Orientierung unverändert weiterbesteht, nachdem sie sich gebildet hat.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer einen (Zeugen-)Antrag auf Einvernahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin zum Beweis dafür, dass er bisexuell sei, gestellt. Seine ehemalige Lebensgefährtin, die seine Angaben bestätigen bzw. bezeugen hätte sollen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die mangelnde Bereitschaft seiner ehemaligen Lebensgefährtin auszusagen und das unentschuldigte Fernbleiben von der Verhandlung ist ebenfalls ein triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die behauptete bisexuelle Orientierung des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptet der Vater von der jüngsten Tochter zu sein, obwohl das Kind in aufrechter Ehe zur Welt gekommen ist und auch der Ehemann als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist.
Insgesamt ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder homo- noch bisexuell ist und der von ihm angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia vom 24.06.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer homo- oder bisexuell ist und ihm deshalb in Gambia eine Verfolgung droht.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Gambia keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Gambia derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet und es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist zudem relativ niedrig.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keine konkreten Anhaltspunkte. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer leidet zwar aktuell an Magenproblemen, diese erreichen allerdings nicht die erforderliche Schwere, um eine Gefährdung der Art 2 und 3 EMRK annehmen zu können. Abgesehen davon ist in Gambia die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend und eine Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich, wenngleich bei einer Gesamtbetrachtung in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar und die medizinische Versorgung im Lande eingeschränkt und technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch ist.
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein volljähriger und arbeitsfähiger Mann nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern und im informellen Sektor oder im Agrarsektor einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und wurde zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen, welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Abgesehen davon gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind.
Des Weiteren steht die Covid 19 Pandemie einer Rückkehr nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer schwerwiegenden COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei volljährigen, Männern ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 überwiegend symptomlos oder mit nur geringen Symptomen. Die konkrete Situation des Beschwerdeführers spricht nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Selbst bei einer Infektion ist nämlich aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation davon auszugehen, dass er diese relativ komplikationslos überstehen wird. Auch wenn einzelne Personen zwar schwer erkranken oder sogar versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr hierfür. Es liegen daher auch im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer COVID-19-Erkrankung nicht solche exzeptionellen Umstände vor, die bei Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat in Österreich keine Verwandten und führt zum Entscheidungszeitpunkt keine intensive Beziehung. Er ist auch nicht der Vater der jüngsten Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin, weshalb die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im Juli 2015 durchgehend in Österreich auf.
Die lange Dauer des Asylverfahrens ging aufgrund der hohen Arbeitsbelastung beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht auf erhebliche Verzögerungen zurück, die dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sind. Ungeachtet dessen war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers ausschließlich auf seinen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte.
Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland, die auf ihn nicht zuzurechnende Verzögerungen zurückzuführen ist, kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden.
Der Beschwerdeführer führt zum Entscheidungszeitpunkt keine Lebensgemeinschaft oder Beziehung in Österreich und hat keinen fortgeschrittenen Grad an Integration erreicht, der seinen persönlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein entscheidungsrelevantes Gewicht verleihen würde. Er hat zwar einige Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen, eine Beziehung geführt und ist Mitglied eines Clubs, eine tiefgehende Verfestigung leitet sich daraus jedoch nicht ab. Demgegenüber bezieht er Leistungen aus der Grundversorgung und ging bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Weitergehende vertiefende Ausbildungs- und Weiterbildungsangebote nahm er nicht wahr und Deutschprüfungen legte er nicht ab. Umstände, die eine Integration von maßgeblicher Intensität begründen könnten, liegen im konkreten Fall sohin nicht vor.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und einen Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. In der Regel bleiben auch selbst nach langer Abwesenheit die Gebräuche und kulturellen Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.
Des Weiteren vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Gambia erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die (Nicht-) Zuerkennung des Status des Asylberechtigen und des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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