W103 2165054-2/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2021, Zl. XXXX :
A) Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein (mittlerweile) volljähriger Staatsangehöriger Somalias, reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde zog der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.06.2019 zurück.
3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen § 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, schuldig gesprochen.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 105 (1) StGB, §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Darüber hinaus wurde Bewährungshilfe für den BF angeordnet.
5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ 27 (2a) 1.2. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2020 wurde dem BF zuletzt die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB, § 107 (1) StGB, §§ 125, 126 (1) Z 1, 126 (1) Z 7 StGB und §§ 83 (1), 84 (2), 15 StGB, § 115 (1), 117 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
9. Mit Schreiben vom 02.06 2021 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass gegen diesen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wurde.
10. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021, eingelangt am 24.06.2021, brachten der BF eine Stellungnahme ein.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und diesem die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Somalia wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
12. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 wurde durch die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers (näher ausgeführte) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.
13. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
14. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Auf die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 11.07.2022, 1 Bl 28/22d, wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht genommen, der Berufung wegen Ausspruchs über die Schuld des Angeklagten wurde nicht Folge gegeben, der Berufung der StA wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde jedoch Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 Monate angehoben.
15. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen §§ 15, 269 (1) 2. Fall StGB; § 115 (1) StGB; §§ 15, 84 (2) StGB und §§ 87 (1), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Zum Wortlaut des § 9 AsylG 2005:
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar:
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Be.hörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)
Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der VwGH dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
3.2. In casu stützte die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG, weil der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
In der Folge ist, wie von der belangten Behörde auch getan, mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG die der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – bei der bereits im Zeitpunkt der Erlassung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist – ist die Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen relevant.
Die im zitierten Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen sind für das vorliegende Verfahren präjudiziell, da nach österreichischer Rechtslage gegen einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten und/oder des subsidiär Schutzberechtigten wegen strafbarer Handlungen nicht oder nicht länger zukommen soll, auch dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit nicht zulässig ist.
In casu ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts das gesamte Verfahren auszusetzen, weil die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG dem Gesetzeswortlaut zur Folge untrennbar mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung zu verbinden ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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