Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W154 2221819-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA: Nigeria alias Uganda, gegen die Anhaltung in Schubhaft ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 12.07.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.04.2015 unter falscher Identität seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab er an, Staatsangehöriger von Uganda zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.09.2015 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015, GZ W192 2115245-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
In der Folge konnte der BF nicht nach Spanien überstellt werden, da er untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.
Nachdem der BF aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten wurde, stellte er am 28.02.2016 unter seiner Aliasidentität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Antragstellung gab der BF an, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 10.03.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.
In der Folge konnte der BF wiederum nicht nach Spanien überstellt werden, da er erneut untertauchte und sich unbekannten Ortes aufhielt.
Nachdem der BF aufgrund einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten worden war, stellte er am 23.12.2016 einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2017 wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.02.2014 verloren habe (Spruchpunkt VII.). Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.
In der Folge reiste der BF trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sondern tauchte erneut unter und hielt sich unbekannten Ortes auf.
Am 05.09.2017 wurde durch das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde am 20.04.2018 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ausgeschrieben.
Am 10.07.2019 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle angehalten und um 17:11 Uhr von den Beamten der LPD Wien der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen. Anschließend wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 11.07.2019 wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zu seiner Unterkunft an, er lebe in Klagenfurt „bei meiner Freundin“. Die Adresse habe er „vergessen“. Die Freundin heiße […]., sei XXXX geboren und Staatsangehörige von Nigeria. Er sei ledig, aber er werde (gemeint: sie) bald heiraten. Seine „Papiere“ habe seine Freundin, sonstige Angehörige gebe es im Bundesgebiet nicht. Integrationsschritte habe der BF wegen fehlender Karte nicht setzen können. Der BF habe seit fünfzehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und er stamme nicht aus Nigeria. Vorgehalten, dass er laut einem im Jahr 2017 erstellten linguistischen Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine sprachliche Sozialisierung im Süden Nigerias erfahren habe, behauptete der BF, er hätte viel Zeit mit diesen Leuten aus Nigeria verbracht.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.07.2019, Zl. 1064809907 – 190700985/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am 11.07.2019, um 14:10 Uhr persönlich zugestellt.
Die belangte Behörde stützte dabei die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG, ging von
der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft aus und versagte aufgrund der finanziellen Situation des BF und der Tatsache, dass aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, die Anordnung gelinderer Mittel.
Am 11.07.2019, um 14:10 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der BF am 12.07.2019 einen weiteren (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Uganda mit sieben Jahren verlassen, politische Probleme gehabt und die Verwandten seines Vaters hätten vor, ihn als dessen einzigen männlichen Erben zu töten. Neu sei lediglich, dass er eine Beziehung mit seiner Freundin im Inland habe, diese heiraten und hier in die Schule gehen und sich fortbilden wolle.
Hierauf wurde ein - in einer dem BF verständlichen Sprache übersetzter und ihm sodann auch ausgehändigter - Aktenvermerk verfasst, wonach das Bundesamt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG davon ausgehe, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Schubhaft werde daher gestützt auf die genannte Bestimmung aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2019 wurde der vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
Am 29.07.2019 erhob der Rechtsvertreter des BF gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft eine Schubhaftbeschwerde, in der er das Vorliegen von Fluchtgefahr bestritt. Dazu brachte er insbesondere vor, der BF lebe mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin und deren Sohn in Klagenfurt an einer näher genannten Adresse. Der vom Bundesamt zur Begründung von Fluchtgefahr herangezogene Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei daher nicht gegeben, weil er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Im Hinblick auf sein „ordentliches, starkes“ Familienleben - die Lebensgefährtin lebe legal in Österreich und gehe einer geregelten Beschäftigung nach - sei er derart sozial verankert, dass es „völlig unwahrscheinlich“ wäre, dass er sich dem Verfahren entziehe, zumal er auch finanziell unterstützt werde. Jedenfalls könne er sich bei seiner Lebensgefährtin anmelden und würde der Auferlegung einer Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel „selbstverständlich“ nachkommen. Zum Beweis für dieses Vorbringen legte der BF mehrere Urkunden, insbesondere auch ein Schreiben der Lebensgefährtin vor, woraus sich das Bestehen der Lebensgemeinschaft seit mehr als zwei Jahren ergibt und in dem die familiäre Beziehung des BF zu ihr und auch zu ihrem Sohn näher beschrieben wurde. Zur Untermauerung dessen wurden auch noch Fotos vorgelegt. Der BF hätte zu keinem Zeitpunkt versucht, sich dem Verfahren zu entziehen, er sei auch strafrechtlich unbescholten und habe keinen Grund, sich vor den Behörden zu verstecken. Hinsichtlich Z 1 der genannten Norm hätte der BF an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt. Dabei habe der BF angeführt, aus Uganda zu stammen und liege es nun an der erstinstanzlichen Behörde, ein Heimreisezertifikat für Uganda zu organisieren. Hinsichtlich Z 3 der oben genannten Norm werde wieder auf das Privat- und Familienleben des BF verwiesen, der BF lebe mit seiner Lebensgefährtin und dem Stiefsohn zusammen und würde sich dem Verfahren daher nicht entziehen. Es sei damit davon auszugehen, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Darüber hinaus geht die Beschwerde von der mangelhaften Begründung des Ausschlusses der Anordnung eines gelinderen Mittels aus.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten und Barauslagenersatz beantragt.
Am 02.08.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus:
„Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der im Bundesgebiet bis zur Inschubhaftnahme keinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Er war von April 2015 bis März 2016 obdachlos gemeldet und war somit nur postalisch erreichbar. Anschließend war er nur während der Schubhaft im Jahr 2016 im PAZ gemeldet. Ansonsten kann der BF laut ZMR-Auskunft keinen Wohnsitz nachweisen. Es wurde nach seinem abgeschlossenen dritten Asylverfahren aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG gegen ihn ausgeschrieben.
Mehr als ein Jahr später konnte dieser bei einer zufälligen Kontrolle durch die LPD Wien vollzogen werden. Der BF konnte während der niederschriftlichen Einvernahme am 11.07.2019 weder genaue Angaben über seine Lebensgefährtin noch über eine derzeitige Wohnadresse machen. Sobald der vierte Asylantrag abgeschlossen ist, kann der BF der nigerianischen Delegation vorgeführt, damit die Identität festgestellt werden kann. Sobald die Identität feststeht und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, wird der BF nach Nigeria abgeschoben.
Weiters hat der BF keine familiären Bindungen zu Österreich.
Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben.“
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
Mit Erkenntnis vom 05.08.1019, GZ W154 2221819-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A.III.). Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG AufwErsV habe der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt A.IV.). Die Revision wurde unter Spruchteil B) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die vom BF gegen den Bescheid vom 23.07.2019 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2019, GZ I419 2222261-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss vom 19.9.2019, Ra 2019/21/0234-13, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen das Erkenntnis vom 05.08.2019 erhobene Revision, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses vorgenommene Abweisung der Schubhaftbeschwerde in Bezug auf den Schubhaftbescheid vom 11.07.2019 und die darauf gegründete Anhaltung bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den BF am 12.07.2019 sowie gegen Spruchpunkt A.III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurück (Spruchpunkt 1.). Mit gleichzeitig ergangenem Erkenntnis gab es der Revision im Übrigen Folge und hob die Spruchpunkte A.I. im verbleibenden Umfang (Abweisung der Schubhaftbeschwerde in Bezug auf die Anhaltung des BF seit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 12.07.2019), A.II. und A.IV. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf (Spruchpunkt 2.).
Dies begründete der VwGH im Wesentlichen folgendermaßen:
„[…]
Das BVwG stellte fest, der Revisionswerber sei in Österreich nicht „substanziell integriert“. Er verfüge über keine familiären und sozialen Bindungen. Diese Feststellungen gründete das BVwG beweiswürdigend einerseits auf die Tatsache, dass der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen sei, die Adresse seiner „Freundin“, bei der er seinen Angaben zufolge „lebt“, zu nennen, und andererseits auf den Umstand, dass er an der Adresse seiner „Freundin“ nicht amtlich gemeldet sei. Es sei daher nicht von einer engen Beziehung zu der genannten Person auszugehen. In diesem Sinn hielt das BVwG dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch einmal fest, für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte habe es im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gegeben. Solche Anknüpfungspunkte seien zwar in der Beschwerde behauptet worden, jedoch - wie oben (im Rahmen der Beweiswürdigung) ausgeführt - nicht glaubwürdig. Davon ausgehend erachtete dann das BVwG, wie auch schon das BFA, den Tatbestand der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG für verwirklicht, was in Verbindung mit der wegen Verschleierung seiner Identität und Unterkunftnahme ohne behördliche Meldung angenommenen Erfüllung des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG „insgesamt“ Fluchtgefahr rechtfertige.
10 In Bezug auf die somit tragende Annahme fehlender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte hätte das BVwG jedoch nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Einerseits ist der Revisionswerber nämlich den diesbezüglichen Feststellungen im Schubhaftbescheid unterstützt durch die Vorlage entsprechender Beweismittel in der Beschwerde ausreichend konkret entgegengetreten. Demzufolge wird die in diesem Zusammenhang vom BVwG vertretene Auffassung, in der Beschwerde „finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt“, der Aktenlage nicht gerecht. Andererseits hat das BVwG das Beschwerdevorbringen, ohne sich allerdings mit den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen, für unglaubwürdig erachtet, somit eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen. Aus diesen Gründen war es verfehlt, im vorliegenden Fall - in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (siehe dazu VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, erster Satz in Rn. 9) - von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG auszugehen (vgl. etwa VwGH 15.9.2016, Ro 2015/21/0043 bis 0045, Rn. 12 iVm Rn. 11). Insoweit liegt daher ein relevanter Verfahrensmangel vor.
11 Vorrangig ist jedoch aufzugreifen, dass das angefochtene Erkenntnis auch an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit leidet.
12 Das BFA hatte den Schubhaftbescheid noch auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, während es die weitere Anhaltung nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab 12. Juli 2019 auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG gründete. Demgegenüber beruhte die vom BVwG mit Spruchpunkt A.I. vorgenommene Beschwerdeabweisung in Bezug auf den Schubhaftbescheid und den gesamten Zeitraum der Anhaltung vom 11. Juli 2019 bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 5. August 2019 laut dessen Spruch auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Ob das auch für den Fortsetzungsausspruch zu gelten habe, bleibt unklar, weil insoweit im Spruch keine nähere Präzisierung der materiellen Rechtsgrundlage mit der bloß pauschalen Nennung von „§ 76 FPG“ erfolgte. […]
13 Davon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass der zur Sicherung der Abschiebung erlassene Schubhaftbescheid vom 11. Juli 2019 zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt wurde, weil damals eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Es durfte auch vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Der Revisionswerber war nämlich seit vielen Jahren nicht mehr aufrecht gemeldet und konnte - wie erwähnt - bei der Vernehmung vor der Schubhaftverhängung (neben der Nennung eines falschen Geburtsdatums seiner Lebensgefährtin) seine Wohnadresse in Klagenfurt nicht angeben, was im damaligen Zeitpunkt schon für sich allein genügte, um es im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 iVm Z 3 und Z 9 FPG als gerechtfertigt anzusehen, der Revisionswerber werde sich (auch in Zukunft) der Abschiebung entziehen. Entgegen der Meinung in der Revision begründet es keine Rechtswidrigkeit, dass die Angabe der verwirklichten Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht schon im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. des vorangegangenen Schubhaftbescheides) erfolgte (VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 30). In Bezug auf den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung bis zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 12. Juli 2019 hat das BVwG daher die Beschwerde und somit auch den Kostenersatzantrag des Revisionswerbers (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 11) zu Recht abgewiesen. Insoweit liegt keine Verletzung der Verhandlungspflicht vor, weil klärungsbedürftige Aspekte erst in der Beschwerde aufgezeigt wurden (siehe Rn. 10 und das dort zitierte Judikat Ra 2018/21/0122). Die Revision war daher in diesem Umfang mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14 Das BVwG hat dann aber völlig außer Acht gelassen, dass die weitere Anhaltung nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 12. Juli 2019 vom BFA nicht mehr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, sondern auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FPG gestützt wurde. Insoweit war es Aufgabe des BVwG, die ab diesem Zeitpunkt auf § 76 Abs. 6 FPG gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (siehe dazu VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN). Von daher war es von vornherein verfehlt, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses als materielle Rechtsgrundlage für die Beschwerdeabweisung betreffend diesen Zeitraum § 76 Abs. 2 Z 2 FPG anzuführen. Dieser Tatbestand kommt nämlich als Rechtsgrundlage für die (weitere) Anhaltung in Schubhaft gegen einen Fremden, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, von vornherein nicht in Betracht. Das hatte das BFA auch zutreffend erkannt und demzufolge ab diesem Zeitpunkt auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FPG umgestellt. Es wäre somit Aufgabe des BVwG gewesen, aus Anlass der Beschwerde die Annahme des BFA, der Antrag auf internationalen Schutz sei nur zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden, einer Überprüfung zu unterziehen (siehe des Näheren zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG neuerlich VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, nunmehr Rn. 13 ff). Insoweit hätte es zumindest einer Grobprüfung der Motive des Revisionswerbers für die Stellung des Asylfolgeantrags, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung nunmehr vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedurft. Dazu findet sich im gesamten Erkenntnis jedoch kein einziges Begründungselement. Dieser offenbar auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhende Begründungsmangel besteht aber auch in Bezug auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses).
[…]“
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft wurde der BF am 26.09.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
Am 25.09.2020 wurde der BF im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle im österreichischen Bundesgebiet erneut angehalten und festgenommen.
Mit Bescheid vom 26.09.2020, Zl. 1064809907/200917942, ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.
Am 06.10.2020 wurde der BF von seiner für 22.10.2020 geplanten Abschiebung nach Nigeria in Kenntnis gesetzt. Unmittelbar danach stellte er aus dem Stande der Schubhaft am 06.10.2020 einen weiteren (fünften) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 07.10.2020 hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 07.10.2020 persönlich ausgefolgt.
Mit Bescheid vom 20.10.2020 wurde vom Bundesamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt und in weiterer Folge von seiner bevollmächtigten Vertreterin am 28.10.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung dagegen erhoben. Mit am 28.10.2020 persönlich übernommenem Schreiben wurde der BF über seine bevorstehende Abschiebung am 12.11.2020 informiert und verweigerte ohne Angabe von Gründen die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2020, GZ W115 2221819-2/8E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2020, Zl. 1064809907/200917942, sowie die Anhaltung in Schubhaft (in der wieder die Beziehung zur Lebensgefährtin releviert worden war) als unbegründet abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Zudem wurden Kostenentscheidungen getroffen.
Am 12.11.2020 wurde der BF zum zweiten Mal auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Die gegen diese Abschiebung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.9.2021, GZ W155 2221819-3/7E, gemäß § 46 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 FPG als unbegründet abgewiesen und dem BF Kostenersatz auferlegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2021, Zl. 1064809907/200962450 wurde der fünfte Asylantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 19.01.2021, GZ I405 2222261-2/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2020 gemäß § 12a Abs. 4 iVm Abs. 3 AsylG als unbegründet ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF wurde auch in Spanien und in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt.
Er stellte in Österreich am 19.04.2015, 28.02.2016, 23.11.2016, 12.07.2019 und zuletzt am 06.10.2020 Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der BF versuchte in den Verfahren regelmäßig, durch falsche Angaben seine Identität und Herkunft zu verschleiern.
Der BF kam in sämtlichen Verfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach bzw. konnte nach seinen ersten drei negativ entschiedenen Asylanträgen nicht Außerlandes gebracht werden, weil er untergetaucht und für Behörden nicht greifbar war.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.07.2019, Zl. 1064809907 – 190700985, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die (gegenständliche) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Schubhaftbescheid wurde dem BF am 11.07.2019 um 14:10 Uhr persönlich zugestellt.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der aus Nigeria stammende BF am 12.07.2019 einen weiteren (den nunmehr vierten) Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: Er habe Uganda mit sieben Jahren verlassen, politische Probleme gehabt, und die Verwandten seines Vaters hätten vor, ihn als dessen einzigen männlichen Erben zu töten. Neu sei, dass er eine Beziehung mit seiner Freundin im Inland habe, diese heiraten und hier in die Schule gehen und sich fortbilden wolle. Somit brachte der BF aber keinen neuen Fluchtgrund vor, zumal sich die angebliche Bedrohung nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des BF bezog. In einer Gesamtschau mit dem bisherigen Verhalten des BF (Untertauchen nach drei negativ entschiedenen Asylanträgen und Stellung eines weiteren Folgeantrags nach zufälligem Aufgriff im Stande der Schubhaft sowie Verschleierung der Identität und des Herkunftsstaates) ging das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG aus.
Hierauf wurde ein - in einer dem BF verständlichen Sprache übersetzter und ihm sodann auch ausgehändigter - Aktenvermerk verfasst, wonach das Bundesamt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG davon ausgehe, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Schubhaft werde daher gestützt auf die genannte Bestimmung aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2019 wurde dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.07.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2019, GZ I419 2222261-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wird daher, dass der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2019 nur zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.
Der BF wurde nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Vertretungsbehörde am 26.09.2019 nach Nigeria abgeschoben.
Der BF kehrte in weiterer Folge seinem Einreiseverbot zuwider zu einem unbestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück und hielt sich wieder im Verborgenen auf, bis er erneut im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle im österreichischen Bundesgebiet angehalten und festgenommen wurde.
Der BF war lediglich von 19.04.2015 bis 27.04.2015 in der Grundversorgung und dann im Zeitraum von 29.04.2015 bis 21.03.2016 obdachlos gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Der BF ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen, war in den Verfahren zur Außerlandesbringung nicht greifbar und konnte jeweils nach längerem Untertauchen nur im Rahmen von Zufallskontrollen aufgegriffen und festgenommen werden.
Die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft wurde zudem dadurch ad absurdum geführt, dass diese damit begründet wurde, der BF habe angegeben, aus Uganda zu stammen und es liege an der Behörde, ein Heimreiszertifikat für Uganda zu organisieren. Zudem hatte der BF in der Einvernahme am 11.07.2019 mehrfach und auch auf Vorhalt eines im Jahr 2017 erstellten linguistischen Gutachtens noch ausdrücklich bestritten, aus Nigeria zu kommen. Somit hatte der BF auch hier eindeutig versucht, die Behörde in die Irre zu führen und die Abschiebung in seinen Heimatstaat Nigeria zu verhindern.
Vor seiner Festnahme und der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft lebte der BF in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihrem minderjährigen Sohn - wobei der BF nicht der Vater dieses Kindes ist - in deren Wohnung und wurde von seiner Lebensgefährtin aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt. Polizeilich gemeldet war der BF an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt, auch nicht später nach seiner illegalen Wiedereinreise. Seine Lebensgefährtin hatte den BF weder vor der gegenständlichen Schubhaft noch nach seiner illegalen und trotz aufrechtem sechsjährigen Einreiseverbots erfolgten Wiedereinreise nicht davon abhalten können, sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Vielmehr hat seine Lebensgefährtin – die ihm unangemeldet Unterkunft gewährt und ihm auch finanziell geholfen hat – dadurch bereits bewiesen, dass sie einen Aufenthalt des BF im Verborgenen aktiv unterstützt. Festzuhalten ist auch, dass der BF im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme die Adresse seiner Freundin nicht genannt und auch ihr Geburtsdatum falsch angegeben hatte.
Der BF verfügte ansonsten über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hatte in Österreich kein Einkommen und verfügte über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen, sondern laut Anhaltedatei über Barmittel in Höhe von € 100.-, und wurde von seiner Partnerin finanziell unterstützt. Zudem stand dem BF bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.
Der BF war gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der Einvernahme des BF am 11.07.2019, den vorliegenden oben genannten Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes samt den getroffenen Erkenntnissen den BF betreffend sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.
Dass der BF bei seiner Lebensgefährtin gewohnt hat und von dieser auch finanziell unterstützt wurde, basiert auf dem diesbezüglich schlüssigen Beschwerdevorbringen und den der Beschwerde angefügten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Freundin, den gemeinsamen Fotos, dem ZMR-Auszug sowie dem Mietvertag der Partnerin des BF.
Die Feststellungen, dass der BF nie bei seiner Lebensgefährtin gemeldet war, beruht auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[…]“
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet: § 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
3.2.3. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 30; vgl. auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013, Rn. 20) (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 13)
3.2.4. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Aus dem Stande der Schubhaft stellte der aus Nigeria stammende BF am 12.07.2019 einen (den nunmehr vierten) Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: Er habe Uganda mit sieben Jahren verlassen, politische Probleme gehabt, und die Verwandten seines Vaters hätten vor, ihn als dessen einzigen männlichen Erben zu töten. Neu sei, dass er eine Beziehung mit seiner Freundin im Inland habe, diese heiraten und hier in die Schule gehen und sich fortbilden wolle. Somit brachte der BF aber keinen neuen Fluchtgrund vor, zumal sich die genannte angebliche Bedrohung nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des BF bezog. In einer Gesamtschau mit dem festgestellten bisherigen Verhalten des BF (Untertauchen nach drei negativ entschiedenen Asylanträgen und Stellung eines weiteren Folgeantrags nach zufälligem Aufgriff im Stande der Schubhaft sowie Verschleierung der Identität und des Herkunftsstaates) ging das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG aus.
Hierauf wurde ein - in einer dem BF verständlichen Sprache übersetzter und ihm sodann auch ausgehändigter - Aktenvermerk verfasst, wonach das Bundesamt im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG davon ausgehe, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sei (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Die Schubhaft werde daher gestützt auf die genannte Bestimmung aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2019 wurde dieser vierte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.07.2019 in weiterer Folge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2019, GZ I419 2222261-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Die Behörde ging daher insgesamt zu Recht davon aus, dass der BF seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2019 nur zur Verzögerung der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.
Der BF war lediglich von 19.04.2015 bis 27.04.2015 in der Grundversorgung und dann im Zeitraum von 29.04.2015 bis 21.03.2016 obdachlos gemeldet. Abgesehen davon hat er seit seinem Aufenthalt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb von Polizeianhaltezentren verfügt. Der BF ist somit fast während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Österreich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden entzogen, war in den Verfahren zur Außerlandesbringung nicht greifbar und konnte jeweils nach längerem Untertauchen nur im Rahmen von Zufallskontrollen aufgegriffen und festgenommen werden.
Die in der Beschwerde behauptete Kooperationsbereitschaft wurde zudem dadurch ad absurdum geführt, dass diese damit begründet wurde, der BF habe angegeben, aus Uganda zu stammen und es liege an der Behörde, ein Heimreiszertifikat für Uganda zu organisieren. Zudem hatte der BF in der Einvernahme am 11.07.2019 mehrfach und auch auf Vorhalt eines im Jahr 2017 erstellten linguistischen Gutachtens noch ausdrücklich bestritten, aus Nigeria zu kommen. Somit hatte der BF auch hier eindeutig versucht, die Behörde in die Irre zu führen und die Abschiebung in seinen Heimatstaat Nigeria zu verhindern.
Vor seiner Festnahme und der gegenständlichen Anhaltung in Schubhaft lebte der BF in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihrem minderjährigen Sohn - wobei der BF nicht der Vater dieses Kindes ist - in deren Wohnung und wurde von seiner Lebensgefährtin aktiv (insbesondere auch finanziell) unterstützt. Polizeilich gemeldet war der BF an der Wohnadresse seiner Lebensgefährtin zu keinem Zeitpunkt, auch nicht später nach seiner illegalen Wiedereinreise. Seine Lebensgefährtin hatte den BF weder vor der gegenständlichen Schubhaft noch nach seiner illegalen und trotz aufrechtem sechsjährigen Einreiseverbots erfolgten Wiedereinreise nicht davon abhalten können, sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen wiederholt dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Vielmehr hat seine Lebensgefährtin – die ihm unangemeldet Unterkunft gewährt und ihm auch finanziell geholfen hat – dadurch bereits bewiesen, dass sie einen Aufenthalt des BF im Verborgenen aktiv unterstützt.
Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau keinesfalls das Auslangen gefunden werden:
Insbesondere weil der BF nach drei negativ entschiedenen Asylverfahren illegal und untergetaucht im Bundesgebiet verblieben war, sich bis zu seinem zufälligen Aufgriff im Verborgenen aufgehalten hatte, im Stande der Schubhaft einen missbräuchlichen vierten Asylantrag stellte, nach wie vor vor der Behörde sowohl im Rahmen der Schubhafteinvernahme als auch noch in der Beschwerde seinen Herkunftsstaat zu verschleiern suchte und er sich bei seiner Lebensgefährtin, von der er mangels eines legalen eigenen Einkommens finanziell abhängig war, ohne Meldung und somit untergetaucht aufgehalten hatte, hatte sich der BF in einer Gesamtschau somit äußerst unkooperativ verhalten und war nicht davon auszugehen, er würde in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen oder sich periodisch melden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung kam schon mangels des entsprechenden Vermögens nicht in Betracht. Somit ging die belangte Behörde trotz bestehender Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Freundin richtigerweise von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus und konnte mit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft wurde der BF am 26.09.2019 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt das vierte Asylverfahren des BF sowie das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates nicht zügig durchgeführt hat, sodass auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken begegnet.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des BF auch nach der Stellung seines vierten Antrags auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft am 12.07.2019 sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde auch gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.07.2019 abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des BFs als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des BFs als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den BF mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde vollständig obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel gewürdigt und letztlich auch ohne Verhandlung für glaubhaft befunden wurden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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