Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W105 2181698-1/57E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W 105 2181698-1/52EOZ, dahingehend berichtigt, dass das Datum der Ausfertigung „30.06.2022“ zu lauten hat. Auf Seite 11 hat die Passage „11. Mit Stellungnahme vom … brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter im wesentlichen vor, dass“ ersatzlos zu entfallen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Zu A)
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnis) von der Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W105 2181698-1/52E, irrtümlich mit „21.06.2022“ datiert, obwohl dieses tatsächlich erst mit 30.06.2022 ausgefertigt wurde.
Dieser Irrtum ist gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich.
Die Unrichtigkeit des in der Ausfertigung angeführten Datums ist aus der Aktenlage (insbesondere in Zusammenschau mit dem im Gerichtsakt einliegenden Kanzleiauftrag betreffend die Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses, worin als Ausfertigungsdatum korrekt der 30.06.2022 genannt wurde) ersichtlich und basiert auf einem kanzleitechnischen Gebrechen, in dessen Zuge die Letztversion des gegenständlichen Erkenntnisses und damit das korrekte Ausfertigungsdatum nicht abgespeichert wurden. Gleiches gilt für die zu entfernende Textpassage. Dies ergibt sich auch daher, dass die von Beschwerdeseite eingebrachte Stellungname vom 28.06.2022 – der Gerichtsabteilung erst am 30.06.2022 nach Abfertigung zugegangen - nicht im ausgefertigten Erkenntnis aufscheint (vgl. Seite 11). Die zitierte vorgesehene Passage im Text hatte daher ebenfalls zu entfallen. Diese Unrichtigkeit des Ausfertigungsdatums ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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