W252 2251431-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des mj. XXXX vertreten durch XXXX (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht Schulleiterin der XXXX ), gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.12.2021, GZ XXXX in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 08.07.2019, verbessert am 20.10.2019, erhob der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde. Darin machte er eine Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung gegen die Bildungsdirektion XXXX (im Folge nur: „Bildungsdirektion“) geltend.
2. In der Stellungnahme vom 24.01.2020 gab die Bildungsdirektion bekannt, dass nicht sie, sondern die mitbeteiligte Partei (in Folge: „MB“), die Schulleiterin der XXXX Verantwortliche der geltend gemachten Datenverarbeitung sei.
3. Am 14.09.2021 urgierte der BF seine Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion.
4. Mit Bescheid gegen die MB (Schulleiterin) vom 29.12.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich des Rechts auf Löschung (Spruchpunkt 1), als auch des Rechts auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 2) ab. Verantwortlich für die Datenverarbeitung sei die Schulleiterin (BF) und nicht die Bildungsdirektion, weshalb die belangte Behörde den Bescheid gegen diese „im Sinne der Betroffenenfreundlichkeit“ erlassen habe.
5. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.01.2022. In dieser weist der BF auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass seine Sozialversicherungsnummer nicht verarbeitet werden dürfe und deren Herkunft fraglich sei. „Verwalter“ der Datensätze sei die Bildungsdirektion.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 01.02.2022, hg eingelangt am 07.02.2022 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Am 08.07.2019 erhob der BF eine Datenschutzbeschwerde „gegen die Bildungsdirektion für XXXX (Verantwortlichen, Beschwerdegegner)“ (Datenschutzbeschwerde, S 1; OZ 1 f, S 6 f).
1.2. Der Bescheid der belangten Behörde richtet sich gegen die Schulleiterin der XXXX (BF).
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Dass sich die Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion und nicht gegen die Schulleiterin richtete ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdegegners durch den BF. In seiner Datenschutzbeschwerde gab er auszugsweise an:
„Beschwerdegegner:
Bildungsdirektion für XXXX
Verantwortlich für DSGVO: XXXX
XXXX @ XXXX at“
(Datenschutzbeschwerde, S 2; OZ 1, S 7).
Der Mangelbehebung vom 20.10.2019 lag ein Schreiben bei, mit welchem die Mutter des mj. BF der Verfahrensführung „gegen die Bildungsdirektion“ zustimmte (OZ 1, S 34).
Mit E-Mail vom 14.09.2021 – welches unter anderem an die belangte Behörde und die Volksanwaltschaft adressiert war – urgiert der BF seine Datenschutzbeschwerde. Der Betreff lautet „Mögliche Verschleppung eines Verfahrens(Datenschutz) gegen die XXXX Bildungsdirektion“ (OZ 1, S 100).
Das Vorbringen des BF in der Bescheidbeschwerde, bekräftigt die gewollte Verfahrensführung gegen die Bildungsdirektion, so bringt der BF darin auszugsweise vor: „Der „Verwalter“ der Datensätze ist die Bildungsdirektion!“ (Bescheidbeschwerde, S 1; OZ 1, S 189).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und liegen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.
3.2. Zum gewollten Beschwerdegegner vor der belangten Behörde:
Zur Umdeutungen von Anträgen oder Beschwerden führt der VwGH folgendes aus (Hervorhebungen nicht im Original): „Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen.“ (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN.)
„Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid abändern. In Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein und ist ein solches bestimmtes Begehren auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserbar.“ (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0135 mwN.).
„Es steht dem VwGH in einem Fall, in welchem ein Bf die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Bf in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Bf dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs 1 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 34 Abs 2 VwGG.“ (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0079 mwN.).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF führt in seiner Datenschutzbeschwerde klar und eindeutig aus, dass sich die Beschwerde gegen die Bildungsdirektion richtet. Insofern weist das Vorbringen des BF keinen undeutlichen Inhalt auf und bleibt für eine Interpretation oder Auslegung kein Raum.
„Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln.“ (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde, soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner) zu enthalten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde berechtigt dies jedoch nicht zum beliebigen Austausch des eindeutig bezeichneten Beschwerdegegners. Die Vorgabe des § 24 Abs 2 Z 2 DSG ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Datenschutzbeschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdegegners bei Unzumutbarkeit der Bezeichnung nicht ohne weiteres von der belangten Behörde zurückgewiesen werden darf. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0079) kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde „im Sinne der Betroffenenfreundlichkeit“ den ausdrücklich bezeichneten (wenn auch unrichtigen) Beschwerdegegner gegen einen anderen, von der Partei nicht genannten, austauschen darf.
Die belangte Behörde hat daher mit dem Bescheid vom 29.12.2021 über eine Datenschutzbeschwerde gegen einen anderen Beschwerdegegner abgesprochen, als jenen gegen den der BF vorgehen wollte. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Wie auch in der Literatur vertreten wird, handelt es sich bei einer ersatzlosen Behebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: „Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG.“ (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/016, Rz 15)
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass über eine Beschwerde gegen die MB (Schulleiterin der XXXX ) im gegenständlichen Verfahren nicht mehr abzusprechen ist (schließlich wurde keine Datenschutzbeschwerde gegen diese eingebracht). Die tatsächlich eingebrachte Datenschutzbeschwerde gegen die Bildungsdirektion ist somit noch unerledigt und bei der belangten Behörde nach wie vor anhängig.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen des BF in der Bescheidbeschwerde, bekräftigt sogar die gewollte Parteibezeichnung, so bringt der BF darin auszugsweise vor: „Der „Verwalter“ der Datensätze ist die Bildungsdirektion!“ (Bescheidbeschwerde, S 1; OZ 1, S 189).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum „gewollten Beschwerdegegner“ und zur Vorgangsweise bei der ersatzlosen Behebung konnte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des VwGH stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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