JudikaturBVwG

W214 2240128-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
08. April 2022

Spruch

W214 2240128-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 25.01.2021, Zl. D550.264 2020-0.200.536, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Änderungen des Spruches des gegenständlichen Straferkenntnis teilweise Folge gegeben:

1. Der zweite Absatz im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird abgeändert wie folgt:

„Sie haben jedenfalls im Zeitraum vom 05.03.2019, 17:30 Uhr, bis zum 30.06.2019, 16:58 Uhr, in einer Reihe von Fällen unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie im Bereich des öffentlichen Güterwegs an der Adresse XXXX - ohne zwischen berechtigten und unberechtigten Fahrzeugen zu differenzieren - Fotos von ordnungsgemäß auf dem Güterweg vorbeifahrenden Fahrzeugen aufgezeichnet haben, um sie nachher mit Ihren handschriftlichen Notizen und einer Ausschlussliste abzugleichen, um eine möglichst mängelfreie Anzeigenerteilung an die PI XXXX zu gewährleisten. Für die konkrete Datenverarbeitung kommt bezüglich der Daten der ordnungsgemäß durchfahrenden Fahrzeuge keine der Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Durch die konkrete Datenverarbeitung haben Sie daher im Ergebnis folgenden Grundsatz der DSGVO verletzt:“

2. Die Strafe wird auf EUR 50,-- bzw. drei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

3. Die Beschwerdeführerin hat EUR 10,-- als Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (in der Folge: Bezirkshauptmannschaft bzw. BH) erstattete am 01.12.2019 zur GZ XXXX eine Meldung an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) und führte aus, dass seit Sommer 2019 durch die Beschwerdeführerin als Privatperson mehrere hundert (angebliche) Verwaltungsübertretungen betreffend Übertretung eines Fahrverbots zur Anzeige gebracht worden seien. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin Anfang November 2019 seien weit über 100 Fotos (und teilweise Videos), welche als Beweise dienen sollten, vorgelegt worden. Offenbar sei hier eine systematische Videoüberwachung durch die Beschwerdeführerin durchgeführt worden.

Der Meldung beigelegt wurde u.a. eine Kopie eines Berichtes der LPD XXXX vom 25.06.2019 samt einer tabellenartigen Auflistung der Fahrzeuge, welche das Fahrverbot im Zeitraum März 2019 bis Ende Juni 2019 übertreten hätten, einige Kopien von Lichtbildern, auf welchen die betreffenden Fahrzeuge samt Kennzeichen abgebildet seien, sowie Kopien der Niederschriften über die Vernehmung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter als Zeuginnen bei der Bezirkshauptmannschaft vom 05.11.2019.

2. Mit Strafverfügung vom 18.02.2020 verhängte die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des Art. 5 Abs. 1 lit. a sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm §§ 16 und 47 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in XXXX , als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO jedenfalls im Zeitraum vom 05.03.2019, 17:30 Uhr, bis zum 30.06.2019, 16:58 Uhr, in einer Vielzahl von Fällen systematisch unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem sie im Bereich des öffentlichen Feldwegs an der Adresse XXXX Fotos von auf dem Feldweg fahrenden Fahrzeugen aufgezeichnet habe, um in weiterer Folge diese Fotos der BH als Verwaltungsübertretungs-Anzeige vorzulegen. Auf den Fotos sei das jeweilige Kennzeichen des aufgezeichneten Fahrzeugs klar ersichtlich.

3. Am 21.02.2020 übersandte ein Landwirt eine Sachverhaltsdarstellung/Anzeige an die belangte Behörde und brachte vor, dass er im April 2019 im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt auf dem gegenständlichen Feldweg unterwegs gewesen sei. Er sei von der Beschwerdeführerin bzw. dessen Mutter mit einer Wildkamera gefilmt bzw. fotografiert worden und sei seine Fahrt bei der BH zur Anzeige gebracht worden. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Er fühle sich in seiner Privatsphäre gestört, da er auf einer öffentlichen Straße unterwegs gewesen sei, seines Wissens nach sei Fotografieren bzw. Filmen auf öffentlichem Grund verboten und sei die Videoüberwachung auch jedenfalls nicht gekennzeichnet gewesen.

4. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 04.03.2020 Einspruch und führte aus, dass besagter öffentlicher Feldweg (auf welchem die Aufnahmen entstanden seien) ein Güterweg im Gemeindebesitz, eine unbefestigte Schotterstraße, sei, die auf beiden zu befahrenden Seiten durch ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Radfahrer, gekennzeichnet sei. Das einzige Wohnobjekt an diesem Güterweg sei ihr Elternhaus, weitere Anrainer seien „ausschließlich landwirtschaftliche Nutzflächen“. Das Verkehrsaufkommen auf dieser Straße habe sich in den letzten beiden Jahren drastisch erhöht, in den trockenen Jahreszeiten komme es dadurch zu einer enormen Staubentwicklung. Da sich nicht nur landwirtschaftliche Fahrzeuge, sondern auch sehr viele private Fahrzeuge auf dieser Straße bewegen würden und auch Firmenfahrzeuge mit enormen Geschwindigkeiten "durchrasen" würden, hätte sie bei der Polizeiinspektion XXXX (in der Folge: PI) nachgefragt, was sie dagegen tun könne bzw. ob sie als Privatperson Anzeige erstatten könne bzw. welche Informationen hierzu notwendig seien. Laut Polizei würden Datum, Uhrzeit, Fahrtrichtung, Kennzeichen, Marke und Farbe des Autos benötigt, es sei allerdings bei einem schnell vorbeifahrenden Auto und dem sich daraus ergebenden Staub nicht möglich, alle Informationen auf einmal mit bloßem Auge zu sehen, geschweige denn sich alles zu merken, weshalb sie neben ihren schriftlichen Aufzeichnungen auch Fotos gemacht. Auf diesen sei augenmerklich die öffentlich sichtbare Nummerntafel und die Marke des Autos zu sehen. Personen seien auf keinem Foto erkennbar bzw. habe es ihr ferngelegen, jemanden zu fotografieren. Sie habe die erforderlichen Informationen zusammengetragen und in Listen zusammengefasst und bei der Polizei zwecks Anzeige übergeben, jedoch ohne Fotos. Die Polizei habe diese Listen der Bezirkshauptmannschaft übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft habe sie im Oktober 2019 zur Klärung von Unstimmigkeiten gebeten, alle möglichen Informationsmaterialien inklusive etwaiger Fotos zu einer Besprechung mitzubringen, weshalb sie eine externe Festplatte, auf der alle aufgenommenen Fotos gespeichert gewesen seien, zur Besprechung mitgenommen habe, in welche der zuständige Jurist Einsicht genommen habe.

5. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 25.01.2021, Zl. D550.264 2020-0.200.536 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG verhängt und die Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 40,00 verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin habe als Verantwortliche iSd Art. 4 Z 7 DSGVO in XXXX jedenfalls im Zeitraum vom 05.03.2019, 17:30 Uhr, bis zum 30.06.2019, 16:58 Uhr, systematisch (in einer Vielzahl von Fällen) unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie im Bereich des öffentlichen Feldwegs an der genannten Adresse Fotos von auf dem Feldweg vorbeifahrenden Fahrzeugen aufgezeichnet habe, um in weiterer Folge diese aufgezeichneten Fotos der BH im Rahmen von Verwaltungsübertretungs-Anzeigen als Beweismittel vorzulegen. Für die konkrete Datenverarbeitung komme keine der Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Betracht. Durch die konkrete Datenverarbeitung habe die Beschwerdeführerin den Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) der DSGVO verletzt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum regelmäßig ihre Mutter, die am Tatort wohnhaft sei, besucht habe. Der unmittelbar am Grundstück ihrer Mutter angrenzende Feldweg sei ein öffentlicher Güterweg, der mit einem Fahrverbot gekennzeichnet sei. Bei dem Fahrverbot handle es sich um ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO mit der Zusatztafel: „ausgenommen Anrainerverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Radfahrer“ sowie ein Fahrverbot mit Gewichtsbeschränkung für über 6,6 Tonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die unberechtigte Nutzung des Feldwegs, die erhöhte Staubentwicklung sowie die überhöhte Fahrgeschwindigkeit der vorbeifahrenden Fahrzeuge belästigt gefühlt. Sie habe sich deshalb bei der PI über ihre Möglichkeiten als Privatperson erkundigt und insbesondere nachgefragt, ob sie auch eine private Anzeige gegen die vorbeifahrenden Fahrzeuge bei der PI erstatten könne und welche Informationen hierfür notwendig sind. Die PI habe ihr die Auskunft erteilt, dass sie für eine Anzeige folgende Informationen benötigen würde: Datum, Uhrzeit, Fahrtrichtung, Kennzeichen, Marke und Farbe des jeweiligen Fahrzeuges. Die Beschwerdeführerin habe sich daher dazu entschlossen, die vorbeifahrenden Fahrzeuge am Feldweg vom Grundstück ihrer Mutter aus zu fotografieren, um alle notwendigen Informationen mit einem Lichtbild zu erfassen. Auf diesen Lichtbildern seien die behördlichen Kennzeichen der jeweiligen Fahrzeuge sowie teilweise auch der/die jeweilige Lenker/in des Fahrzeugs ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe auch Lichtbilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen samt Lenkern angefertigt, die den Feldweg ordnungsgemäß (z.B. als Landwirt) genutzt hätten, um auch diese zur Anzeige zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe jegliche – für eine Anzeigenerstattung erforderlichen – Informationen in einer Liste zusammengefasst und diese der PI übergeben, welche die über 100 Anzeigen wiederum zuständigkeitshalber der BH weitergeleitet habe. Die BH habe daraufhin die Beschwerdeführerin kontaktiert und versucht, eine Lösung für die unberechtigte Nutzung des Feldwegs zu finden. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens keinerlei Angaben in Bezug auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, auch hinsichtlich allfälliger Sorgepflichten habe die Beschwerdeführerin keine Auskunft gegeben.

Rechtlich führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die durch die aufgezeichneten Lichtbilder erfassten Bilddaten von betroffenen Personen sowie die KFZ-Kennzeichen der vorbeifahrenden Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmer zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO darstellten. Die DSGVO definiere den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst seien dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Das Anfertigen von Lichtbildern zum Zwecke der Erhebung und Sammlung von Informationen über einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer stelle zweifelsfrei eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Die Beschwerdeführerin sei hier für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, da diese die Entscheidung getroffen habe, am Tatort zur Tatzeit in einer systematischen Art und Weise Lichtbilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen aufzuzeichnen, um in weiterer Folge eine Anzeige gegen diese Verkehrsteilnehmer wegen einer Verwaltungsübertretung zu erstatten. Die Beschwerdeführerin entscheide somit über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung und sei daher im Ergebnis als Verantwortliche zu qualifizieren. Art. 5 DSGVO lege die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimme in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssten („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung seien in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordere die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen müsse. Im vorliegenden Fall komme lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Demnach sei das Vorliegen berechtigter Interessen der Beschwerdeführerin bzw. von Dritten (der Mutter der Beschwerdeführerin) im Sinne von Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Im vorliegenden Fall komme man nach Durchführung einer Interessensabwägung zweifelsfrei zum Ergebnis, dass hier die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen (insbesondere das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU-GRC) die Interessen der Beschwerdeführerin (Schutz vor einer unberechtigten Nutzung des Feldwegs sowie der Schutz vor Staubentwicklung und Lärm) deutlich überwiegen würden. Die Betroffenen (die vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer) könnten zum Zeitpunkt der Nutzung des Feldwegs, der eine öffentliche Verkehrsfläche darstelle, nicht damit rechnen, dass sie aufgezeichnet würden, um in weiterer Folge bei der PI wegen einer Verwaltungsübertretung angezeigt zu werden. Zudem sei anzumerken, dass die gegenständliche Datenverarbeitung nicht das gelindeste Mittel darstelle, um die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu wahren. Die Meldung an die PI oder BH über die regelmäßige unberechtigte Nutzung des Feldwegs reiche an sich schon aus, um diese Interessen zu wahren. Die PI sowie die BH seien für die Einhaltung der StVO zuständig und somit für die Überwachung des Feldwegs. Die BH habe auch bereits mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, um eine Lösung zu finden. Die Aufzeichnungen bzw. „private Überwachung“ des Feldwegs sei jedenfalls nicht erforderlich, um die o.g. Interessen zu wahren. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin auch Lichtbilder von betroffenen Personen bzw. Verkehrsteilnehmern beim Vorbeifahren angefertigt, die den Feldweg ordnungsgemäß genutzt hätten (siehe Anzeige einer betroffenen Person, die den Feldweg als Landwirt im Tatzeitraum genutzt habe und aufgezeichnet sowie angezeigt worden sei, an die Datenschutzbehörde vom 21.02.2020 samt Beilage). Die Datenverarbeitung bzw. private Überwachung des Feldwegs sei somit nicht nur auf unberechtigte Verkehrsteilnehmer beschränkt gewesen. Im Ergebnis würden daher aufgrund der oben aufgezeigten Umstände die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen überwiegen, sodass im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts habe die Beschwerdeführerin als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung auf die oben dargestellte Weise den von Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsatz verletzt habe und in keinem der von Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund der bewussten Aufzeichnung von Lichtbildern zum Zwecke der Erhebung und Sammlung von Informationen sowie Beweismittel für eine Anzeigenerstattung in weiterer Folge, die Beschwerdeführerin die gegenständliche Verarbeitung vorsätzlich vorgenommen habe. Es liege daher auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.

Zur Strafzumessung sei festzuhalten, dass erschwerend berücksichtigt worden sei, dass die festgestellte Datenverarbeitung und die darauf aufbauende Anzeigenerstattung eine große Zahl an Betroffenen in deren grundrechtlich geschützten Rechten (insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU- GRC) verletzt habe, und insbesondere Verkehrsteilnehmer, die den Feldweg ordnungsgemäß (unter Beachtung des Fahrverbots wie z.B. der Landwirt) genutzt hätten, nicht damit rechnen hätten können, dass von ihnen ein Lichtbild angefertigt und in weiterer Folge für eine Anzeigenerstattung genutzt werde, weiters dass die (unrechtmäßige) Datenverarbeitung über einen Zeitraum von mehreren Monaten erfolgt sei und der Verstoß vorsätzlich begangen worden sei. Als mildernd sei berücksichtigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin am Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde beteiligt habe, indem sie die Datenverarbeitung eingeräumt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und gegen die Beschwerdeführerin bis dato bei der belangten Behörde keine einschlägigen Vorstrafen vorgelegen hätten.

Im vorliegenden Fall hätten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse – mangels Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahren – nicht berücksichtigt werden können. Die erkennende Behörde habe daher mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen gehabt, unter Heranziehung des allgemeinen Einkommensberichtes 2018 der Statistik Austria für unselbständig erwerbstätige Frauen werde von einem Bruttojahreseinkommen von EUR 21.178,- ausgegangen (brutto EUR 1.512,71,- pro Monat, 14 mal jährlich). Die konkret verhängte Strafe erscheine daher unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten.

6. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ihre bisherigen Ausführungen wiederholte und zunächst vorbrachte, dass die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses „…systematisch (in einer Vielzahl von Fällen)“ dem Erfordernis einer eindeutigen Konkretisierung nicht genüge, die belangte Behörde wäre gefordert gewesen, zumindest die Anzahl der Fotos und eine beispielhafte Aufzählung derselben in ihr Erkenntnis aufzunehmen, um sie so nicht der Gefahr einer nochmaligen Verfolgung wegen derselben Straftat auszusetzen. Weiters wurde ausgeführt, dass alle Fahrzeuge, die offensichtlich zur Durchfahrt berechtigt gewesen seien, auf einer eigenen Liste (Ausschlussliste) notiert worden seien. Es sei aber durchaus möglich, dass Irrtümer passiert seien und durchfahrberechtigte Personen den unbefugten Verkehrsteilnehmern zugeordnet worden seien. Fotos mit Wild- oder sonstigen Kameras von auf Feldern tätigten Personen seien in keinem Fall angefertigt worden. Es seien auch keine behördlichen Überwachungsgeräte installiert. Zur Anzeige des Landwirts, welche die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführt habe, werde angemerkt, dass dieser entlang des Güterweges nicht grundbücherlich erfasst sei und zudem mit einem privaten PKW unterwegs gewesen sei. Zu den Fahrzeugkennzeichen sei auszuführen, dass diese keine personenbezogenen Daten und auch keine geheimen, privaten Informationen darstellen würden. Der Bezug zu den Daten einer Person könne nur durch autorisierte Behördenorgane hergestellt werden, die Zugang zu den Zulassungsinformationen hätten. Durch die Notierung der Kennzeichen und die zusätzlichen fahrzeugbezogenen Informationen könne demnach keine Erhebung und Weitergabe personenbezogener Daten abgleitet werden. Die Zusammenführung der notierten, visuell ermittelten Daten sei mit größter Sorgfalt erfolgt, durch die sehr aufwendige Generierung der Liste sei nur ein sehr kleiner Teil der de facto sensorisch erfassten Fahrzeuge der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Die Lichtbilder seien zur Absicherung der fehlerhaften Wahrnehmungen sporadisch und stichprobenartig angefertigt worden. Die Reflexe der Frontscheibe hätten eventuelle Fotos der Fahrzeuglenker ausgeblendet, bei den heckseitigen Fotos sei eine derartige unbeabsichtigte Personendarstellung ohnedies nicht gegeben gewesen. Die Fotos seien nie zur Weitergabe an die Behörde vorgesehen gewesen, sondern hätten nur der Kontrolle der Richtigkeit der erhobenen Informationen gedient. Die BH habe aber insistiert und gemeint, die Fotos könnten für die weiteren Ermittlungen hilfreich sein, da anhand dieser nach Ursachen für Ungereimtheiten in der Liste gesucht werden könne. Die Fotos seien daher nur auf ausdrücklichen Wunsch der BH und in Treu und Glauben, die Verwaltungsarbeit zu erleichtern, übergeben worden. Wie bereits ausgeführt, habe die Frequenz der Benutzung des Feldwegs durch Privatfahrzeuge in den letzten 10 Jahren zugenommen, sodass eine damalige Liegenschaftseigentümerin bereits Anzeige erstattet habe, woraufhin sich die Situation aber nicht wirklich gebessert habe. Die Behörde habe nicht bei der Rechtsdurchsetzung geholfen und es ihr sowie ihrer Mutter überlassen, die Einhaltung des Fahrverbots zu überwachen und Verstöße dagegen anzuzeigen. Wenn es der Behörde bekannt gewesen sei, dass sie sich durch die Sammlung und das Erheben von Daten strafbar mache, ohne diesen Umstand zur Kenntnis zu bringen und dies dennoch verlangt habe, sei dies eine bewusste Anstiftung zu einer Straftat bzw. zumindest Mittäterschaft. Es könne nicht sein, dass die Interessen derjenigen, die eine Rechtsverletzung begehen würden, mehr geschützt würden, als die jener Personen, die mithelfen würden, dass es nicht zu einer solchen komme. Durch die Strafanzeige hätten sie zwar ihre eigenen Interessen zu schützen versucht, damit aber auch zur Verbesserung der Situation anderer Personen, die ebenfalls von der Verkehrsflutung betroffen gewesen seien, beigetragen. Über ihre Vermögenssituation sei weder bei der BH noch bei der belangten Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt gesprochen worden, außerdem sei ihre Versorgungspflicht offensichtlich gewesen, da sie ihren 7 Wochen alten Säugling bei der Besprechung der BH mitgehabt habe.

Der Beschwerde angeschlossen wurde eine E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der PI im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.03.2021 zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Fahrzeugkennzeichen keine personenbezogenen Daten darstellen würden, nicht gefolgt werden könne. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass auf den von der Beschwerdeführerin angefertigten Lichtbildern - teilweise - auch die Lenker des jeweiligen Fahrzeugs zu erkennen seien. Daher umfasse die konkrete Verarbeitung, wie im gegenständlichen Straferkenntnis festgestellt, nicht nur die Fahrzeugkennzeichen, sondern auch die Bilddaten der betroffenen Personen. Es liegt aufgrund der Bilddaten der betroffenen Personen somit jedenfalls eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Nach Art. 4 Z 1 DSGVO seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen würden; als identifizierbar werde eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden könne, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person seien. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass nach § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) die jeweils zuständige Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werde, Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben habe. Die Beschwerdeführerin habe somit sehr wohl die Möglichkeit, mittels der KFZ-Kennzeichen eine Auskunft über den Zulassungsbesitzer zu erhalten. Auch nach der Rechtsprechung des VfGH seien KFZ-Kennzeichen als - indirekte - personenbezogene Daten zu qualifizieren (vgl. VfGH 15.06.2007, G 147/06). Im Ergebnis liege somit a priori eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor. Zur rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sei auszuführen, dass die Anfertigung von Lichtbildern von am Güterweg vorbeifahrenden Fahrzeugen (Tathandlung), um diese nachträglich bei der PI anzuzeigen, gar nicht geeignet gewesen sei, um die berechtigen Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, wenn bereits – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die damalige Liegenschaftsbesitzerin aufgrund der Anzeigen die Missstände nicht habe beseitigen können. Die belangte Behörde gehe im gegenständlichen Straferkenntnis zwar von Interessen der Beschwerdeführerin aus (Schutz vor Staubentwicklung, Lärmbelästigung), jedoch sei die konkrete Datenverarbeitung im Ergebnis nicht geeignet sowie nicht erforderlich (= das gelindeste Mittel) gewesen und die Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter würden nicht die Grundrechte und Freiheiten der Betroffenen überwiegen. Zur Übermittlung der Lichtbilder an die PI und BH sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht erkenne, dass die Übermittlung an die Behörde per se nicht die gegenständliche Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO darstelle. Die Aufzeichnung von Lichtbildern von vorbeifahrenden Fahrzeugen selbst stelle die gegenständliche Verarbeitung im Straferkenntnis dar, die nicht auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könne. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch ausreichend bestimmt, allein die Angabe eines konkreten Tatzeitraums (hier vom 05.03.2019, 17:30 Uhr, bis zum 30.06.2019, 16:58 Uhr) und eines Tatortes sowie die konkrete Beschreibung der Tathandlung (Aufzeichnung von Fotos von am Feldweg vorbeifahrende Fahrzeuge) führe im Ergebnis dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht der Gefahr einer nochmaligen Verfolgung wegen derselben Straftat ausgesetzt werde.

8. Am 23.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin und zweier Vertreter der belangten Behörde statt.

Dabei führte die als Zeugin vernommene Mutter der Beschwerdeführerin („Zeugin 1“) aus, ihre Tochter hätte die Fotos angefertigt, jedoch hätten sie nicht die Intention gehabt, diese Fotos an die Polizei weiterzugeben. Die Fotos hätten der Kontrolle der handschriftlichen Notizen dienen sollen. Bei einer Besprechung im August 2019 habe sie mit der BH auch über allfällige gelinderte Mittel gesprochen, die jedoch nicht zu realisieren gewesen wären. Die BH habe sie bzw. die Beschwerdeführerin zu einem Termin im November 2019 geladen und aufgefordert, allenfalls vorhandene Fotos mitzubringen. Ein (in weiterer Folge als „Zeuge 2“ vernommener) Bediensteter der BH habe sich bei der Vorlage der Fotos durch die BF noch vergewissert, dass auf den Bildern auch Datum und Uhrzeit zu sehen seien. Sie hätten versucht, anhand einer Ausschlussliste zur Durchfahrt berechtigte Personen auszuschließen und nicht anzuzeigen. Ihre Tochter sei von niemandem über die (Datenschutz-) Rechtslage belehrt worden.

Der „Zeuge 2“ bestätigte, mit der Mutter der Beschwerdeführerin im August 2019 ein Gespräch geführt zu haben. Sie habe bei dem Termin keine Fotos vorgelegt. Er habe nicht vermerkt, ob er im Vorfeld der Ladung für November 2019 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls Fotos mitnehmen solle und habe die Einvernahme nicht selbst geführt. In der Ladung sei aber gestanden, dass Lichtbilder vorgelegt werden sollen. Die Beschwerdeführerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass eine derartige Datenverarbeitung unrechtmäßig sein könne. Die Sachverhaltsdarstellung an die belangte Behörde habe deshalb stattgefunden, weil es mehrere Hundert Fotos gegeben habe und sich die Bediensteten der BH nicht vorwerfen lassen hätten wollen, dass sie ihre datenschutzrechtlichen Bedenken nicht bei der zuständigen Behörde melden würden.

Der als „Zeuge 3“ vernommene Polizist, der 2019 an der PI tätig war, führte aus, dass die Beschwerdeführerin eine Liste von ca. 300 Kennzeichen vorgelegt habe und entsprechend Anzeige erstattet habe. Die Bediensteten der PI hätten die Weisung gehabt, die in Rede stehende Straße zu kontrollieren, und es hätten immer wieder auch Kontrollen stattgefunden. Es sei ihm erinnerlich, dass es schon vorher Probleme mit dem Durchfahrtsverbot gegeben habe.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie die Fotos nur angefertigt habe, um alle Informationen zu haben, die die Polizei wollen habe. Sie sei nicht in der Lage, in zwei bis drei Sekunden von einem Fahrzeug alle Informationen zu erfassen. Durch Schauen und Aufschreiben würden Fehler geschehen.

Zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nur Familienbeihilfe beziehe., ihr Konto belaufe sich ca. auf 3000 Euro. Sie sei finanziell von ihrem Mann abhängig. Sie habe Sorgepflichten für ihre minderjährige Tochter und ihren minderjährigen Sohn.

Sie habe eine Vielzahl an Fotos angerfertigt, weil so viele Fahrzeuge vorbeigefahren seien. Sie könne aber mit dem Begriff „systematische Überwachung“ nichts anfangen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten mit einer Liste versucht, die Fahrzeuge berechtigter Lenker auszuschließen. Sie sei nur von einer Person, die sich nicht kenne, wegen des Fotografierens angezeigt worden. Die Gesichter von Fahrzeuginsassen erkenne man vielleicht auf fünf Fotos, es sei aber nicht ihre Absicht gewesen, die Personen zu fotografieren. Die Lage auf der Straße habe sich aufgrund der Anzeigen unglaublich gebessert. Inzwischen gebe es auch noch Zusatztafeln. Sie sei von niemandem instruiert worden, dass es sich bei der Datenverarbeitung um die Begehung einer Straftat handeln könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

1. Die Beschwerdeführerin besuchte mit ihrem erstgeborenen Kind regelmäßig ihre Eltern, die an der Adresse XXXX , wohnten. Die unmittelbar an das Grundstück ihrer Eltern (nunmehr ihrer Mutter, da der Vater verstorben ist) angrenzende Schotterstraße ist ein öffentlicher Güterweg, der mit einem Fahrverbot gekennzeichnet ist. Bei dem Fahrverbot handelt es sich um ein Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Radfahrer“ sowie ein Fahrverbot mit der Gewichtsbeschränkung für über 6,6 Tonnen.

2. Die Beschwerdeführerin fühlte sich durch die unberechtigte Nutzung des Güterwegs und die durch die hohe Geschwindigkeit der durchfahrenden Fahrzeuge bewirkte Staubentwicklung belästigt. Sie erkundigte sich am 06.03.2019 bei der PI XXXX , was sie dagegen tun könne und welche Daten die Polizei für Anzeigen benötige. Dazu wurde ihr die Auskunft erteilt, dass man Kennzeichen, Uhrzeit, Datum, Fahrtrichtung, Kfz-Marke und Farbe des jeweiligen Fahrzeugs benötige.

3. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter machten sich seit März 2019 immer wieder Notizen über durchfahrende Kraftfahrzeuge. Die Beschwerdeführerin fertigte zur Überprüfung und Vervollständigung der für die Anzeigen notwendigen Daten eine große Zahl von Lichtbildern an. Die Beschwerdeführerin verarbeitete somit im Zeitraum vom 05.03.2019, 17:30 Uhr, bis zum 30.06.2019, 16:58 Uhr, personenbezogene Daten, indem sie im Bereich des öffentlichen Güterwegs an der Adresse XXXX Lichtbilder von auf dem Feldweg vorbeifahrenden Fahrzeugen aufzeichnete.

4. Auf den Lichtbildern sind die behördlichen Kennzeichen der jeweiligen Fahrzeuge sowie vereinzelt (in maximal fünf Fällen) auch die Gesichter der darin befindlichen Personen ersichtlich. Die Beschwerdeführerin fertigte dabei auch Lichtbilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen an, die den Güterweg ordnungsgemäß (z. B. als Landwirt) nutzten.

5. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter beobachteten die Fahrzeuge visuell, ob sie zu Grundstücken zufuhren oder auf der Straße durchfuhren und notierten alle Fahrzeuge, die offensichtlich in Konnex mit einer Feldzugehörigkeit, der Jagd oder Fischerei standen, in einer Ausschlussliste. Anhand dieser Ausschlussliste schlossen sie vor der Übermittlung der Anzeigedaten, soweit es ihnen möglich war, die Fahrzeugdaten der zur Durchfahrt berechtigten Personen aus.

6. Die Beschwerdeführerin hat vor der Anfertigung der Lichtbilder keine Erkundungen zur Rechtmäßigkeit ihrer Vorgangweise eingeholt. Sie hat sich lediglich erkundigt, welche Daten die PI für eine Anzeige benötigen würde.

7. Der Beschwerdeführerin war die Rechtswidrigkeit ihres Handelns nicht bewusst, zumal es ihr unmöglich war, alle gewünschten Daten zur Weiterleitung an die PI durch rein visuelle Wahrnehmung herzustellen. Sie fertigte daher zur Qualitätssicherung ihrer Angaben Lichtbilder an.

8. Mit Ladung zur Vernehmung für den 05.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allenfalls vorhandene Lichtbilder als Beweismittel bei der BH XXXX vorzulegen. Dieser Aufforderung kam sie nach, indem sie ihre Festplatte zur BH mitbrachte, wo die Lichtbilder in weiterer Folge auf einen anderen Datenträger überspielt wurden.

9. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 01.12.2019 brachte die BH bei der belangten Behörde zur Anzeige, dass die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Fotos vorgelegt habe. Die belangte Behörde erließ daraufhin eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin und leitete – nach Einspruch der Beschwerdeführerin – das ordentliche Verfahren ein und beendete dieses mit einem Straferkenntnis.

10. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.01.2021, Zl. D550.264 2020-0.200.536, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG verhängt und die Beschwerdeführerin gemäß § 64 VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 40,00 verpflichtet.

11. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

12. Die Beschwerdeführerin wurde – abgesehen von der Sachverhaltsdarstellung, die die BH an die belangte Behörde übermittelte – in einem Fall auch von einem von ihr angezeigten Verkehrsteilnehmer wegen der Herstellung unerlaubter Bildaufnahmen bei der belangten Behörde angezeigt.

13. Die Frequenz der Befahrung durch unberechtigte Fahrzeuglenker hat sich aufgrund der Anzeigen der Beschwerdeführerin drastisch reduziert. Überdies wurden weitere Hinweistafeln angebracht.

14. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder im Alter von vier und zwei Jahren. Sie bezieht keine Einkünfte außer der Familienbeihilfe und ist finanziell von ihrem Ehemann abhängig. Ihr Vermögen beträgt ca. EUR 3.000.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, dem angefochtenen Straferkenntnis und der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt, insbesondere aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihrem Straferkenntnis unter anderem die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 4 Z 1, 2 und 7, Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1, sowie Art. 83 Abs. 1, 2 und Abs. 5 lit a der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind auch die §§, 5, 10 und 19 VStG relevant.

Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:

Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO samt Überschrift lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

Art. 6 Abs. 1 DSGVO samt Überschrift lautet:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Art. 83 Abs. 1, 2 und 5 lit. a DSGVO samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;

f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;

h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;

i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;

j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und

k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.

(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;“

§ 5 VStG lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 10 VStG lautet:

„(1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“

§ 19 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Erfüllung des objektiven Tatbestands

Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin aufgezeichneten Fotos eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO darstellen würden und die Beschwerdeführerin als Verantwortliche dieser Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Aufzeichnung der Lichtbilder gegen die von Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verstoßen habe und in keinem der von Art 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde.

Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Beschwerde einerseits vor, dass Fahrzeugkennzeichen keine personenbezogenen Daten und auch keine geheimen, privaten Informationen darstellen würden, andererseits, dass ihre eigenen Interessen und jener der Personen, die ebenfalls von der Verkehrsflutung betroffen gewesen seien, die Interessen jener, die eine Rechtsverletzung begehen würden, überwiegen würden.

Die durch die aufgezeichneten Lichtbilder erfassten Bilddaten von betroffenen Personen sowie die KFZ-Kennzeichen der vorbeifahrenden Fahrzeuge bzw. Verkehrsteilnehmer stellen zweifelsfrei personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Z 1 DSGVO dar. Die DSGVO definiert den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 4 Z 2 DSGVO durch die Aufzählung einer Reihe von möglichen Nutzungsvorgängen. Mitumfasst sind dabei das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Zur Begriffsbestimmung „Erheben“: Erheben ist das Beschaffen (in der englischen Übersetzung „collection“) von Daten über eine betroffene Person. Erheben bezeichnet damit einen Vorgang, durch den die erhebende Stelle Kenntnis von den betreffenden Daten erhält oder die Verfügungsmacht über die Daten begründet. Das Erheben setzt ein aktives Handeln des Verantwortlichen voraus. Daten können zum einen gezielt erhoben werden, indem Daten technisch – etwa durch einen Sensor, eine Kamera oder ein anderes Datenaufnahmegerät – erfasst werden. Alternativ kann auch ein Mensch die Daten wahrnehmen und in ein informationstechnisches System eingeben (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 15).

Zur Begriffsbestimmung „Erfassen“: Der Vorgang des Erfassens hängt in einem engen Zusammenhang mit der Erhebung von personenbezogenen Daten und bezeichnet die technische Formgebung der erhobenen Daten. Sie werden in einem bestimmten Format „erfasst“, das die weitere technische Verarbeitung ermöglicht (vgl Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht, Artikel 4 Nr. 2 Rn 16).

Das Anfertigen von Lichtbildern zum Zwecke der Erhebung und Sammlung von Informationen über einen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmer stellt zweifelsfrei eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Z 2 DSGVO dar.

Die Beschwerdeführerin ist hier für die konkrete Datenverarbeitung in rechtlicher Hinsicht als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, da diese die Entscheidung getroffen hat, am Tatort zur Tatzeit Lichtbilder von vorbeifahrenden Fahrzeugen zur Korrektur möglicher Irrtümer bei aufgrund von visuellen Beobachtungen gemachten Notizen aufzuzeichnen. Die Beschwerdeführerin entscheidet somit über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung und ist daher im Ergebnis als Verantwortliche zu qualifizieren.

Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest und bestimmt in dessen Abs. 1 lit. a, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung - kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art 5 Rz 8f).

Im vorliegenden Fall kommt lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage. Demnach war das Vorliegen berechtigter Interessen der Beschwerdeführerin bzw. von Dritten (der Mutter bzw. damals noch Eltern sowie des Kindes der Beschwerdeführerin) im Sinne von Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen. Zur Rechtmäßigkeit von Verarbeitungsvorgängen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO führt Erwägungsgrund 47 der DSGVO unter anderem erläuternd aus, dass diese durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen begründet sein kann, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Art 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestattet die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Urteil des EuGH vom 11.12.2019, Rs C-708/18, Rz 36 mwN).

Sofern Daten von Fahrzeugen verarbeitet wurden, deren Lenker unrechtmäßig die Straße befahren haben, kann jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bejaht werden. Die Beschwerdeführerin hat sich bei der PI erkundigt, welche Daten benötigt werden, um Anzeige gegen die Fahrer zu erstatten, die unberechtigt den Güterweg befahren und somit zur Staubbelästigung mit allfälligen gesundheitlichen Folgen für sie und ihre Familie beitragen. Diese Daten konnte die Beschwerdeführerin nur dann verlässlich liefern, indem sie auch zur Korrektur der Daten Bilddaten anfertigte. Die nicht ordnungsgemäß durchfahrenden Autofahrer mussten sich auch bewusst sein, dass ihr ordnungswidriges Verhalten auch überprüft werden kann und dass sie eine Verwaltungsübertretung begehen. Im vorliegenden Fall kommt man nach Durchführung einer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die Interessen der Beschwerdeführerin die Interessen der betroffenen Personen auf Geheimhaltung überwiegen.

Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Frage, ob es ihrer Meinung nach verboten sei, bei rechtswidrigem Verhalten einer Person einen Bildbeweis anzufertigen, ausführte, muss man im Einzelfall prüfen und sind jeweils die Interessen abzuwägen. Es müssten aber die Grundsätze des Art. 5 DSGVO erfüllt sein. Umso schwieriger werde eine Verarbeitung aufgrund von berechtigten Interessen, wenn es eine Vielzahl von Betroffenen gebe.

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen:

Im gegebenen Fall handelt es sich um eine größere Anzahl von „Einzelfällen“, die jedoch gemeinsam haben, dass das Interesse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie an der Beseitigung der – auch gesundheitsgefährdenden - Belästigungen (durch Anzeigeerstattung) dem Interesse der Fahrzeuglenker auf Geheimhaltung ihres ordnungswidrigen Verhaltens gegenübersteht. Insofern kann es nicht auf die Zahl der einer Ordnungswidrigkeit betretenen Personen ankommen, wenn eine Aufzeichnung „im Einzelfall“ aufgrund der Interessenabwägung zulässig wäre. Im Übrigen hat sich auch herausgestellt, dass die Lichtbilder nicht angefertigt wurden, um sie der Verwaltungsstrafbehörde vorzulegen, sondern zur Korrektur möglicher Irrtümer bei aufgrund von visuellen Beobachtungen gemachten Notizen. Schließlich war auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin 1 in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass sich aufgrund der Anzeigen die Verkehrsfrequenz auf dem Güterweg erheblich reduziert hat, sodass sich die Verarbeitung von Daten unberechtigt fahrender Verkehrsteilnehmer als erforderliches und taugliches Mittel erwiesen hat.

Allerdings wurden – wie die Beschwerdeführerin auch eingestanden hat – die Aufnahmen zunächst durchgeführt, ohne eine Interessenabwägung im oben genannten Sinn durchgeführt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin hier vorbringt, dass es für sie – schon aufgrund der Staubentwicklung – nicht ersichtlich war, ob es sich um ein berechtigtes Fahrzeug handelte oder nicht, ist dazu festzuhalten, dass die Staubentwicklung jedenfalls nicht so stark gewesen sein kann, dass es unmöglich gewesen wäre, die Kennzeichen bzw. übrigen Merkmale der Fahrzeuge rein visuell ohne die reihenweise Anfertigung von Bildaufnahmen vorzunehmen, zumal ansonsten auch auf den Lichtbildern die Kennzeichen bzw. Merkmale der Fahrzeuge nicht erkennbar gewesen wären. Selbst wenn von einzelnen Fahrzeugen – etwa aufgrund ihrer Geschwindigkeit - das Kennzeichen nicht hätte erkannt werden und somit von der Beschwerdeführerin nicht identifiziert hätten werden können, ob es sich um ein berechtigtes oder unberechtigtes Durchfahren handelt, wäre dies von der Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen gewesen, zumal eine flächendeckende Überwachung der Einhaltung des Durchfahrtsverbotes lediglich den zur Verkehrskontrolle befugten Behörden nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen obliegt. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter – wie festgestellt – visuell beobachtet, ob die Fahrzeuge zu Grundstücken zufuhren oder auf der Straße durchfuhren und alle Fahrzeuge in einer Ausschlussliste notiert, die offensichtlich in Konnex mit einer Feldzugehörigkeit, der Jagd oder Fischerei standen, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden kann, dass die Datenanfertigung (Aufnahme der Fotos) „auf Vorrat“ der Fahrzeuge, die in der jeweiligen Beobachtungsspanne die verfahrensgegenständliche Straße benutzten, ohne eine vorherige Interessenabwägung zwingend notwendig gewesen wäre.

Soweit die belangte Behörde vorbrachte, dass der konkrete Fall mit einer Videoüberwachung vergleichbar sei, ist dazu Folgendes zu bemerken: Zunächst unterscheidet sich die hier stattgefundene Datenverarbeitung von einer Videoüberwachung insofern, als nicht systematisch das gesamte Geschehen vor dem Grundstück der Familie der Beschwerdeführerin gefilmt wurde, sondern nur – innerhalb gewisser Zeitspannen - vorbeifahrende Fahrzeuge aufgezeichnet wurden. Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass auch Lichtbilder von Fahrzeugen bzw. Verkehrsteilnehmern angefertigt wurden, die völlig ordnungsgemäß auf der Güterstraße unterwegs waren. Die Beschwerdeführerin hat diese Lichtbilder zwar aufgrund einer „Ausschlussliste“ möglichst aussortiert und grundsätzlich nicht den Anzeigen zugrunde gelegt, dennoch bestand bezüglich dieser Aufzeichnungen keine geeignete Rechtsgrundlage, da hier eine Interessenabwägung zugunsten der betroffenen Personen ausgeht.

Es ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die gegenständliche Datenverarbeitung nicht das gelindeste Mittel darstellt, um die Interessen der Beschuldigten und ihrer Familie zu wahren, da sie lediglich die „Verkehrssünder“ feststellten sollte, aber überschießend auch Bilder von berechtigten Personen bzw. ihrer Kennzeichen anfertigte. Es sind hierfür auch sonst keine Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO ersichtlich und zudem wurden von der Beschwerdeführerin auch keine weiteren vorgebracht.

Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin daher als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die objektive Tatseite einer Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung auf die oben dargestellte Weise den von Art 5 Abs. 1 lit. a DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsatz verletzt hat und – jedenfalls bezüglich der ordnungsgemäß am Verkehrsgeschehen teilnehmenden Verkehrsteilnehmer – in keinem der von Art 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung findet.

3.3.2. Erfüllung des subjektiven Tatbestands

Im gegenständlichen Fall unterlag die Beschwerdeführerin einem Verbotsirrtum. „Dem Beschuldigten ist die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Der VwGH bejaht eine solche Erkundungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist“ (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 5 Rz 18). Im gegebenen Fall musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass es einschlägige Datenschutzvorschriften gibt, umso mehr, als über die DSGVO bei deren Wirksamwerden im Jahre 2018 breit in der Öffentlichkeit informiert und diskutiert wurde und eine große Anzahl von medialen Beiträgen zu diesem Thema erschienen ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar. (stRsp., zB VwGH 10.2.1999, 98/09/0298).

Die Beschwerdeführerin hat sich zwar bei der PI erkundigt, was sie gegen die große Zahl von ordnungswidrigen Befahrungen des Güterwegs unternehmen kann, nicht aber, inwieweit die Anfertigung von Lichtbildaufnahmen zulässig ist. Allerdings wurde ihr später von der BH aufgetragen, allfällige Lichtbilder vorzulegen, sodass sie zumindest in weiterer Folge in der Annahme bestärkt wurde, dass sie keine rechtswidrige Handlung getätigt hatte. Sie wollte vielmehr die Qualität ihrer Anzeigen sichern und keine falschen Daten den Anzeigen zugrunde legen. Grundsätzlich (mit geringfügigen Ausnahmen) ist ihr dies offenbar auch gelungen, zumal sie in einem einzigen Fall von einem von ihr angezeigten Verkehrsteilnehmer bei der belangten Behörde wegen unerlaubten Anfertigung von Bilddaten angezeigt wurde.

Der Beschwerdeführerin kann jedenfalls – entgegen zu der Annahme der belangten Behörde – kein vorsätzliches rechtswidriges Handeln angelastet werden.

Es liegt daher auf der subjektiven Tatseite Verschulden lediglich in Form von leicht fahrlässigem Verhalten iSd Art. 82 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.

3.3.3. Zur Strafbemessung:

Gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO hat die Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Näherhin bestimmt Abs. 2, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag in jedem Einzelfall die dort genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (siehe oben Punkt 3.2.)

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlagen für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind nach dem Zweck der Strafdrohung die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen; dies allerdings nur in dem Ausmaß, als nicht die unmittelbar zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der DSGVO die Bestimmungen des VStG verdrängen und in dem Umfang, welcher von Art. 83 Abs. 8 DSGVO und Erwägungsgrund 148 im Hinblick auf die zu gewährleistenden Verfahrensgarantien angeordnet wird.

Durch Art. 83 Abs. 3 DSGVO wird in Abweichung zu dem mit § 22 Abs. 2 VStG normierten Kumulationsprinzip angeordnet, dass in Fällen gleicher oder miteinander verbundener Verarbeitungsvorgänge, durch die vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen der DSGVO verstoßen wird, der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß übersteigt. Somit gilt im Anwendungsbereich der DSGVO – wie im vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht – das Absorptionsprinzip des Art. 83 Abs. 3 DSGVO. Die Geldbuße war daher anhand der Strafdrohung des Art. 83 Abs. 5 DSGVO zu bemessen, da der geahndete Verstoß in der Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO wurzelt.

Was die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrifft, wird festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gar nicht aufgefordert hatte, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und auch keine mündliche Verhandlung durchführte, in der dies erfragt werden konnte. Daher kann man der Beschwerdeführerin auch keine unterlassene Mitwirkung vorwerfen. Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, bezieht die Beschwerdeführerin nur die Familienbeihilfe für ihre beiden minderjährigen Kinder und hat ein Vermögen von ca. EUR 3.000.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich (mit Hauptwohnsitz) gemeldet ist, bezieht sie folgende Familienbeihilfe (siehe Höhe der Familienbeihilfe [oesterreich.gv.at], abgerufen am 08.04.2022):

Die Familienbeihilfe beträgt seit Jänner 2018 pro Kind und Monat: ab Geburt 114,00 Euro, ab 3 Jahren 121, 90 Euro.

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie für zwei Kinder gewährt wird, um 7,10 Euro für jedes Kind.

Somit bezieht die Beschwerdeführerin pro Monat 114 und EUR 121,90 und einen Zuschlag EUR 14,20 für ihre minderjährigen Kinder, somit EUR 3.001,2 pro Jahr. Damit sind ihre Einkünfte - im Gegensatz zu dem von der belangten Behörde geschätzten Einkommen – äußerst gering. Als gering ist auch ihr Vermögen (ca. EUR 3.000) zu bewerten.

Bezogen auf den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wurde von ihr bei der Strafbemessung Folgendes erschwerend berücksichtigt:

a. Die festgestellte Datenverarbeitung und darauf aufbauende Anzeigenerstattung hat eine große Zahl an Betroffenen in deren grundrechtlich geschützten Rechten (insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie die Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU- GRC) verletzt. Insbesondere Verkehrsteilnehmer, die den Feldweg ordnungsgemäß (unter Beachtung des Fahrverbots wie z.B. der Landwirt) genutzt haben, konnten nicht damit rechnen, dass von ihnen ein Lichtbild angefertigt und in weiterer Folge für eine Anzeigenerstattung genutzt wird.

b. Die (unrechtmäßige) Datenverarbeitung erfolgte über einen Zeitraum von mehreren Monaten.

c. Der Verstoß wurde von der Beschuldigten vorsätzlich begangen.

Mildernd wurde von der belangten Behörde bei der Strafzumessung Folgendes berücksichtigt:

a. Gegen die Beschuldigte lagen bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen vor.

b. Die Beschuldigte hat sich am Verwaltungsstrafverfahren vor der Datenschutzbehörde beteiligt, indem sie die Datenverarbeitung eingeräumt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund weiterer Ermittlungen, insbesondere der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, festgestellt, dass die Anfertigung der Bilddaten einem anderen Zweck diente als dem von der belangten Behörde festgestellten. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte gar nicht, die Fotos an die Strafbehörde weiterzuleiten, wurde aber von ihr dazu ausdrücklich aufgefordert. Ohne diese Aufforderung hätte die Beschwerdeführerin die angefertigten Lichtbilder ausschließlich zur Korrektur der Anzeigedaten und dem Ausschluss berechtigter Fahrzeuge verwendet.

Der Vollständigkeit wird festgehalten, dass - wie auch die belangte Behörde ausgeführt hat - die Übermittlung an die BH nicht Gegenstand des hier anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist.

Auch betrifft – wie oben ausgeführt wurde – die Verarbeitung zu einem großen Teil Verkehrsteilnehmer, deren Interessen auf Geheimhaltung nicht schwerer wiegen als die der berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.

Schließlich konnte vom Bundesverwaltungsgericht kein vorsätzlicher Verstoß gegen die DSGVO festgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum unterlag. Daher liegt hier lediglich fahrlässiges Handeln vor. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht durchgehend und systematisch über einen längeren Zeitraum Fahrzeuge aufgezeichnet, sondern nur fallweise (an Tagen, an denen sie anwesend war) innerhalb dieses Zeitraumes.

Somit liegen die von der belangten Behörde als erschwerend gewerteten Gründe – bis auf die Tatsache, dass auch eine Reihe von Kennzeichen von berechtigten Fahrzeugen (bzw. fallweise auch Personen) aufgezeichnet wurden - nicht vor.

Die als mildernd gewerteten Gründe sind weiterhin gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist das geschützte Rechtsgut der Datenschutz und die Privatsphäre von Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsgeschehen bewegen. Diese Personen müssen grundsätzlich damit rechnen, dass ihre Handlungen nicht geheim bleiben, da jedermann, der sie bzw. das Fahrzeug wahrnimmt, ihr Verhalten überprüfen kann. Insofern wird das geschützte Rechtsgut hier niedriger zu bewerten sein als bei anderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen sich jemand auf einem privaten Grundstück befindet und (für nicht rein private Zwecke) fotografiert wird.

Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist jedenfalls im Hinblick auf die Kategorien der aufgezeichneten Daten als gering anzusehen: Es handelt sich größtenteils nur um personenbezogene Daten (Kraftfahrzeugkennzeichen), die durch die Beschwerdeführerin gar nicht auf eine konkrete Person zurückgeführt werden können (so spielt auch nach Ansicht der Art. 29-Gruppe die Frage, ob Daten direkt oder indirekt identifizierbar sind, bei der Abwägung im Einzelfall eine Rolle, wenngleich das Vorliegen indirekt personenbezogener Daten nicht in jedem Fall einen Milderungsgrund darstellen muss, siehe die (auch vom Europäischen Datenschutzausschuss bestätigten) Leitlinien der Art. 29-Guppe für die Anwendung und Festsetzung von Geldbußen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679, WP 253, S. 16, https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/wp253rev01_de.pdf (abgerufen am 08.04.2022). Lediglich in sehr vereinzelten Fällen waren auch Gesichter identifizierbar.

Auch ist das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering zu bewerten, da sie einem – wenngleich nicht entschuldbaren – Verbotsirrtum unterlag und nur fahrlässig handelte. Wie als strafmildernd zu bewerten war (siehe oben) trug die Beschwerdeführerin sowohl im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde als auch im Gerichtsverfahren zur Wahrheitsfindung bei. Sie zeigte Bestürzung, dass das Anfertigen von Fotos eine Anzeige und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihre Person zur Folge hatte und gab sich in der Verhandlung reuig.

Es scheint daher - auch angesichts der festgestellten Einkommensverhältnisse – in diesem Fall eine niedrige Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht ausreichend, um die unbescholtene Beschwerdeführerin in Hinkunft wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

3.3.4. Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Der Beitrag zu den Kosten war aufgrund der nunmehr verhängten Strafe auf 10,00 zu reduzieren.

Da damit der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG).

3.3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zahlungsinformation

Sie haben den Gesamtbetrag von EUR 60 -- (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen zwei Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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