W124 2123372-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Erstes Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet den ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
Er legte in der Einvernahme Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor, nämlich eine Registrierung der MA XXXX – Straßenreinigung und Winterdienst für die geringfügige Tätigkeit als Schnee- und Straßenstreuarbeiter, zwei An- und Abmeldungen für diese Beschäftigung bei der XXXX für XXXX und XXXX , einen Bescheid des AMS vom XXXX , dem BF werde für diese geringfügige Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Bestätigungsschreiben, der BF helfe in einer WG bei den Haushaltstätigkeiten und erhalte dafür wöchentlich etwa EUR 200,-, eine Bestätigung, er sei als Vertreter eines Zeitungszustellers tätig und erhalte dafür monatlich ca. EUR 650,-, Einstellungszusagen von zwei Restaurants, eine Bestätigung des XXXX vom XXXX , der BF sei Mitglied dieses Vereins, eine Bestätigung, der BF habe an fünf von zehn Kurstagen an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 beim Berufsförderungsinstitut XXXX teilgenommen sowie eine Bestätigung, der BF sei Mitglied der XXXX Gesellschaft.
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF, unterstützt durch den XXXX , am XXXX vollinhaltlich Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
5. Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist angekündigt nicht erschienen.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.
I.2. Zweites Verfahren:
1. Der BF reiste nicht aus dem Bundesgebiet aus, stellte am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Am selben Tag übergab der BF dem BFA zwei Dokumente bezüglich eines Strafverfahrens in Bangladesch. Diese wurden am XXXX von der PI XXXX Fremdenpolizei AGM zur Dokumentenüberprüfung übernommen und an einen Dolmetscher zur schriftlichen Übersetzung übermittelt.
3. Mit Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des vom BF am XXXX vorgelegten Formularvordrucks sowie der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Es könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle.
4. Am XXXX fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Der BF legte dabei eine Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs vom XXXX sowie eine Zeitbestätigung ÖIF vom selben Tag vor.
5. Der BF gab am XXXX eine Stellungnahme ab und legte dabei das Schreiben eines Zustellunternehmens vom XXXX , demzufolge er in der Beilage Vertragsdokumente erhalte, sowie ein Citizenship Certificate vom XXXX mit der Nummer XXXX , in welchem Herr XXXX bestätigte, dass es sich beim BF um einen Staatsangehörigen von Bangladesch handle.
7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).
Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe beinahe seine gesamte Familie in Bangladesch. Er lebe auch in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft, verfüge über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch und habe bis auf seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen und den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses kaum Integrationsbemühungen gezeigt. Im Herkunftsstaat verfüge er hingegen über familiäre Anknüpfungspunkte, habe eine zehnjährige Schulbildung genossen und spreche mit Bengali, Hindi und Urdu Landessprachen von Bangladesch. Seine Familie besitze im Heimatland landwirtschaftliche Grundstücke, ein Fischzuchtprojekt sowie selbstständige Unternehmen im Lebensmittelbereich, und wäre der BF bei einer Rückkehr in der Lage, sich mit seiner eigenen Arbeitsleistung sowie der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern.
8. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF, vertreten durch RA XXXX , am XXXX fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
9. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde vom XXXX gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt. Ein Behördenvertreter nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der BF legte dabei eine Teilnahmebestätigung vom Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Bescheinigung Rotes Kreuz vom XXXX , eine Einstellungszusage des Gasthaus XXXX vom XXXX , ein A2 Zertifikat vom XXXX , eine Mitgliedsbestätigung vom XXXX , ein in Bangladesch abgefasstes Dokument der XXXX Forum, eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesch-Österreichische Gesellschaft vom XXXX , eine Bestätigung hinsichtlich einer Beschäftigungszusage bei „ XXXX “ vom XXXX und eine Bestätigung des XXXX Club vom XXXX vor. Genauso wurden Honorarnoten hinsichtlich eines Zustellservice für Zeitungen vorgelegt ( XXXX bis XXXX ).
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde vom XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BVwG im Wesentlichen aus, der volljährige BF sei Staatsangehöriger von Bangladesch, gehöre der Volkgruppe der Bengalen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spreche muttersprachlich Bengali, stamme aus XXXX , habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt und im Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule besucht. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und würden sich seine Eltern, seine drei Schwestern und drei Brüder nach wie vor in Bangladesch aufhalten. Zu diesen habe er regelmäßig Kontakt.
In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und verfüge dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,-. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Im Gegensatz dazu habe er den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, dort eine Schulbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Weiters würden im Herkunftsstaat zahlreiche Verwandte leben, zu denen ein regelmäßiger Kontakt bestehe. Die geltend gemachten Interessen würden jedenfalls nicht ausreichen, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen zu müssen.
12. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF bekannt, nunmehr den XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.
I.3. Drittes (gegenständliches Verfahren):
1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF, vertreten durch RA Dr. XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK, in eventu auf die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FPG nicht zulässig sei.
Er brachte im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG und sei die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens geboten. Der BF sei in Österreich überdurchschnittlich integriert und halte sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Anhand der Vorlage eines ÖSD-Zertifikats auf dem Sprachniveau A2 und der Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs sei ersichtlich, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen und bereit sei, sich bestens zu integrieren. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe auch österreichische Freunde und sei in die österreichische Gesellschaft gut integriert. Überdies engagiere er sich bei XXXX , sei Mitglied des XXXX und habe auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs für betriebliche Ersthelfer absolviert. Da er als Zustellpartner in einem Zustellunternehmen selbstständig tätig sei und Zeitungen zustelle, beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Durch das Leisten eines wesentlichen Beitrags für das reibungslose Zustellen von Printausgaben sei er zu einem nicht wegzudenkenden Bestandteil für die österreichische Gesellschaft geworden.
In der Praxis spreche man von einer längeren, bedeutenden Aufenthaltsdauer in der Regel von fünf Jahren und halte sich der BF seit über sieben Jahren in Österreich auf. Daraus ergebe sich eine intensive Bindung an die demokratische und gesellschaftliche Ordnung der Republik Österreich. Es könne davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre auch im Hinblick auf die Ausbreitung des COVID-19 Virus aufgrund der Erkrankung des BF fatal.
Er legte mit seinem Antrag ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom XXXX , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom XXXX , eine Bescheinigung des XXXX vom XXXX zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des XXXX (Mitgliedsnummer XXXX ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag XXXX , Preisleistungsverzeichnisse vom XXXX und vom XXXX für das Zustellunternehmen, bei dem er Zustellpartner sei, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu COVID-19 in Bangladesch vom XXXX vor.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
3. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt.
Der BF gab dabei im Wesentlichen an, er sei im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig, stelle für Zeitungsherausgeber Zeitungen zu und beziehe dabei ein Einkommen von mehr als EUR 1.000,-, wobei er zuletzt aufgrund der Corona Pandemie nur etwa EUR 500,- bis 600,- verdiene. Mit seinem Gehalt bezahle er seine Miete und kaufe sein Essen, somit bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer im Bundesgebiet lebenden Person. Er wisse zwar, dass er Österreich nach den negativ ergangenen Asylentscheidungen hätte verlassen müssen, jedoch würden die 300 Wohnungen, denen er jeden Tag Zeitungen zustelle, dann keine Zeitungen mehr erhalten. Er verfüge auch über eine Gewerbeberechtigung und bezahle selbstständig seine Steuern sowie seine Versicherung. Außerdem habe er im Bundesgebiet viele österreichische sowie ausländische Freunde, mit denen er vor Beginn der Corona Pandemie Fußball und Cricket gespielt habe. Um die deutsche Sprache zu lernen, schaue er deutsche Filme und Nachrichten. Der BF wolle seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren, um ein Geschäft aufzumachen, in dem er 50 Mitarbeiter beschäftige und dadurch Arbeitsplätze sichere. In seinem Privatleben habe sich seit der rechtskräftigen zweitinstanzlichen Entscheidung des BVwG vom XXXX nichts geändert.
Der BF sei ledig, gesund, nehme keine Medikamente und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Im Herkunftsstaat würden seine Verwandten, also seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine Schwester im Dorf XXXX leben. Zu diesen habe er nach wie vor Kontakt. Die Lebensumstände seien dort aufgrund der COVID-19 Pandemie schwierig und seien bereits einige Nachbarn an dem Virus gestorben.
Sein Leben sei in Bangladesch weiterhin in Gefahr, und verwies der BF diesbezüglich auf sein Vorbringen in den ersten beiden Verfahren. Der BF könne sich aus Bangladesch keine Reisedokumente ausstellen lassen, da er Angst habe, dass seine Daten in den Herkunftsstaat weitergeleitet werden könnten. Er stimmte dem Ausfüllen von in der Einvernahme ins Verfahren eingebrachten Formblättern zu, damit bei der Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne.
Der BF legte in der Einvernahme eine Honorarverrechnung eines Zustellunternehmens vom XXXX sowie diverse Empfehlungs- bzw. Bestätigungsschreiben vor.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF eine Stellungnahme hinsichtlich seiner Integration und dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Bangladesch vom XXXX ab.
Er brachte im Wesentlichen vor, er halte sich seit seiner Einreise ins Bundesgebiet durchgehend hier auf und habe bereits die nötige Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Er habe mittlerweile einen Deutsch-Kurs auf Niveau B1 absolviert, der Prüfungstermin sei jedoch auf Mitte XXXX verschoben worden. Er verwies auf sein außerordentliches Engagement hinsichtlich seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten und auf die von ihm vorgelegten zahlreichen Unterstützungsschreiben.
Der BF habe im Herkunftsstaat zwar noch Verwandte, der Grad der Beziehungen zu diesen sei jedoch schon insbesondere dadurch herabgesetzt, als sich dieser seit nunmehr fast neun Jahren in Österreich aufhalte und kaum noch Kontakt pflege. Er habe im Bundesgebiet zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, arbeite jedoch bei einem Zustellunternehmen, habe erfolgreich Sprachprüfungen absolviert und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden und eine Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK unverhältnismäßig wäre. Weiters drohe dem BF anhand der aktuellen Länderinformationen bei einer Rückkehr eine Inhaftierung und müsse er aufgrund seiner nach wie vor bestehenden politischen Verfolgung durch Anhänger der XXXX um sein Leben fürchten.
Der BF legte Gutschriften der XXXX GmbH von XXXX bis XXXX , sowie das Jahreskonto für XXXX , einen Mietvertrag vom XXXX und zwei Unterstützungserklärungen von XXXX vor.
5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG 2005 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Trotz zweier in zweiter Instanz rechtskräftig ergangener negativer Asylentscheidungen sei der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und werde seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich relativiert. Er habe in Österreich keine Verwandten, sondern lebe seine Familie im Herkunftsstaat.
Seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , seien hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden. Zwischen der gegenständlichen Entscheidung und der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum und sei diese als aktuell zu werten, weshalb auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf das Erkenntnis verwiesen werden könne. Der Antrag des BF sei nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Art. 8 EMRK zu unterbleiben habe.
Das gegen den BF verhängte, auf die Dauer von zwei Jahren befristete, Einreiseverbot sei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG zu erlassen gewesen, da dieser zuletzt ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt gewesen sei. Mangels erforderlichem Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente sei ihm weder die Ausübung einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Tätigkeit gestattet. Da sein monatliches Einkommen von etwa EUR 500,- bis 1000,- aus illegalen und somit rechtlich nicht abgesicherten Quellen stamme, sei die Finanzierung seines Lebensunterhaltes nicht als gesichert anzusehen. Ohne Ausübung seiner illegalen Beschäftigung hätte der BF keinerlei Barmittel und auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen oder die Unterstützung anderer Personen. Er sei daher als mittellos zu qualifizieren und bestehe der begründete Verdacht, dass sein weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der ihm derzeit zukommende Versicherungsschutz mangels rechtmäßiger Beschäftigung ebenso als nicht existent anzusehen sei. Aus seiner Mittellosigkeit resultiere ebenso die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen.
Generell biete sein persönliches Fehlverhalten, nämlich die illegale Einreise, die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge, die vehemente Missachtung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidungen sowie der illegale Aufenthalt einen Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots. Sein unrechtmäßig fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seiner beiden Asylverfahren stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Grundinteresses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar. Es sei daher eine negative Zukunftsprognose zu treffen gewesen.
6. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der BF brachte dabei im Wesentlichen vor, er halte sich nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt. Zudem gehe der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und werde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG mit seinem Einkommen erreicht. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte der BF das bereits im Antrag vom XXXX erstattete Vorbringen. Es habe sich seit der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigten Rückkehrentscheidung an seinem Privat- und Familienleben faktisch etwas geändert und habe der BF nicht nur Honorarverrechnungen sowie Empfehlungsschreiben und Bestätigungen vorgelegt, sondern auch den Plan, in Österreich ein Geschäft zu eröffnen, vor.
Das BFA habe die unrichtige Feststellung getroffen, es seien seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Änderungen eingetreten, denn es habe dabei verkannt, dass der BF seit Anfang XXXX nicht nur einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 belegt, sondern sich auch wirtschaftlich und gesellschaftlich in Österreich integriert habe. Hingegen habe er seine Bindungen zum Herkunftsstaat mittlerweile fast zur Gänze verloren und sei dadurch entfremdet. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und liefe der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach unverhältnismäßig.
7. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gibt an am XXXX in XXXX , Bangladesch, geboren zu sein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung wurde zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , das am selben Tag in Rechtskraft erwuchs, bestätigt und wäre der BF ab diesem Zeitpunkt zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen vierzehn Tagen verpflichtet gewesen. Er verblieb jedoch trotz der Verpflichtung, am XXXX das Bundesgebiet zu verlassen, unrechtmäßig in Österreich und stellte am XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Auch im zweiten Asylverfahren wurde die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung in zweiter Instanz mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt und der BF zur Ausreise binnen vierzehn Tagen verpflichtet. Der BF kam, obwohl die Entscheidung am XXXX in Rechtskraft erwuchs, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Der BF hält sich demnach seit XXXX illegal in Österreich auf.
1.2. Weder aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF vom XXXX gemäß § 55 AsylG 2005 noch aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX bzw. seiner Stellungnahme vom XXXX geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom XXXX bzw. des BVwG vom XXXX ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderliche macht, hervor.
Es sind auch keine Änderungen in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte hervorgekommen.
1.3. Der BF ist in Österreich illegal erwerbstätig und stellt Zeitungen für ein Zustellunternehmen zu. Ob er diese Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausübt, konnte nicht festgestellt werden. Er verdiente dadurch im Jahr XXXX monatlich im Durschnitt etwa EUR 623,- und von XXXX bis XXXX durchschnittlich EUR 600,- pro Monat. Er bezieht zwar derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur aktuellen COVID-19 Pandemie
COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 03.09.2020).
Häufige Anzeichen einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sind u. a. Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkältung) und Infektionen ohne Symptome. […] Wie gefährlich der Erreger ist, ist noch nicht genau abzusehen. Momentan scheint die Gefährlichkeit des neuen Coronavirus deutlich niedriger als bei MERS (bis zu 30 Prozent Sterblichkeit) und SARS (ca. 10 Prozent Sterblichkeit) zu sein. Man geht derzeit beim neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) von einer Sterblichkeit von bis zu drei Prozent aus. Ähnlich wie bei der saisonalen Grippe durch Influenzaviren (Sterblichkeit unter 1 Prozent) sind v. a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen (vgl. https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/faq-coronavirus/, Stand 03.09.2020).
Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).
Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Obwohl Bangladesch nach wie vor von COVID-19 stark betroffen und daher das Gesundheitssystem überlastet ist, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter, seinen Gesundheitszustand und das Fehlen physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend dieser Krankheit angehört.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen dahingehend konsistenten Angaben im Verfahren sowie dem im Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Es ist aktenkundig, dass er seinen ersten Asylantrag am XXXX stellte. Die Feststellung in Bezug auf das erste und zweite rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Anträge des BF auf internationalen Schutz und jene, dass sich der BF seit XXXX durchgehend, davon zumindest zwischen XXXX und XXXX sowie seit XXXX rechtswidrig, im Bundesgebiet aufhält, können aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Hinweise darauf, dass der BF nach den rechtskräftigen negativen Entscheidungen über seine Anträge auf internationalen Schutz und den damit einhergehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte oder sonst über eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen würde, sind weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus dem Beschwerdevorbringen hervorgekommen und behauptete er dies im Verfahren auch gar nicht.
2.3. Der BF legte in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom XXXX , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom selben Tag, eine Bescheinigung des XXXX vom XXXX zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des XXXX (Mitgliedsnummer XXXX ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag XXXX , sowie Preisleistungsverzeichnisse vom XXXX und vom XXXX für Zustellpartner der XXXX GmbH vor. In der Stellungnahme vom XXXX legte er hinsichtlich der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Gutschriften der XXXX GmbH von XXXX bis XXXX sowie das Jahreskonto XXXX vor. Hinsichtlich der soeben genannten von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist darauf zu verweisen, dass diese Integrationsbemühungen bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom XXXX berücksichtigt worden sind, was den Feststellungen des im Akt befindlichen Erkenntnisses zu entnehmen ist (AS 341). So führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass der BF in Österreich als Zeitungszusteller arbeite und dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,- verfüge. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Hingegen habe er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern und seine Geschwister in Bangladesch aufhältig seien, und habe der BF noch regelmäßig Kontakt zu diesen.
Die nach Erlass dieser Rückkehrentscheidung vorgelegten Empfehlungsschreiben vermögen keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom BVwG im besagten Erkenntnis festgestellte Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufzuzeigen. Dasselbe gilt für den vom BF in der Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Mietvertrag, da in diesem nicht der BF als Mieter angeführt ist, sowie sein Vorbringen, er wolle in Österreich ein Geschäft betreiben, in dem er 50 Personen anstelle und somit Arbeitsplätze sichere, zumal dieses Vorbringen unsubstantiiert war. Er legte weder den von ihm im Zusammenhang damit erwähnten „Business Plan“ vor, noch führte er aus, um welches Geschäft es sich dabei überhaupt handeln solle. Dass sich in seinem Privatleben seit zweitinstanzlicher Bestätigung der vom BFA am XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung nichts geändert habe, gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom XXXX sogar selbst an (AS 257). Hinsichtlich der angeblichen Verbesserung seiner Deutschkenntnisse ist festzuhalten, dass der BF zwar behauptete, einen Kurs auf dem Niveau B1 absolviert zu haben, er diesbezüglich jedoch keinen Nachweis erbrachte. Folglich konnte auf Grundlage des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen kein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich machen würde, festgestellt werden.
Anhand eines amtswegig vorgenommenen Vergleichs des aktuellen Länderinformationsblattes zu Bangladesch, gesamtaktualisiert am 16.06.2021, Version 4, zu dem der BF bereits in seinem Schreiben vom XXXX unsubstantiiert Stellung bezog, mit den vom BVwG in seinem Erkenntnis vom XXXX herangezogenen Länderinformationen war festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom XXXX bzw. des BVwG vom XXXX keine maßgeblichen entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, aufgrund derer etwa eine Abschiebung unzulässig wäre. Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bangladesch die konkrete Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, wurde von ihm nicht begründet und war demnach als unsubstantiiert zu werten. Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die seinerzeitigen Vorbringen der politischen Verfolgung wurden bereits in den mit Erkenntnissen vom XXXX und XXXX rechtskräftig beendeten Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz ausführlich gewürdigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht jeweils zum Ergebnis kam, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Insofern stellt die Verpflichtung des BF zur Ausreise auch vor dem Hintergrund der beiden bereits negativ ergangenen Asylentscheidungen keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar.
Es war auch festzustellen, dass sich die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Bangladesch nicht verändert haben, zumal der BF im Verfahren durchgängig angab, mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen und dies vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX auch rechtskräftig festgestellt wurde. Sein diesbezüglich gegenteilig erstattetes Vorbringen in der Beschwerdeschrift war im Hinblick auf die von ihm im bisherigen Verfahren konsistent getätigten Aussagen nicht glaubwürdig.
2.4. Dass der BF im Bundesgebiet illegal erwerbstätig ist ergibt sich aus seinen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und den dazu vorgelegten Unterlagen sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorlegte. Dies wurde auch von der belangten Behörde in dem im Spruch angefochtenen Bescheid festgestellt (AS 343 ff) und infolge vom BF nicht bestritten. Der BF behauptete zwar, er sei auf selbstständiger Basis tätig, legte jedoch keine Einkommenssteuererklärungen bzw. Bescheide vor und deuten die Gutschriften des Zeitungszustellunternehmens auf ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis hin. Sein durchschnittlicher monatlicher Verdienst in den Jahren XXXX und XXXX waren den von ihm vorgelegten Gutschriften sowie dem Jahreskonto XXXX zu entnehmen. Da sein Einkommen unter den in § 293 Abs. 1 ASVG genannten Richtsätzen liegt war festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, war einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.
2.5. Die Feststellungen zur Covid-19–Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen. Dabei handelt es sich um Informationen staatlicher österreichischer Behörden. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich des Vorbringens in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, eine Rückkehr wäre aufgrund seines Gesundheitszustands im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie fatal, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vom XXXX selbst angab, gesund zu sein. Überdies ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er aufgrund etwaiger Vorerkrankungen oder seines Alters (der BF ist XXXX Jahre alt) einer COVID-19 Risikogruppe angehört.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.
4. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
6. Die Beschwerde des BF erfolgte rechtzeitig, da er gegen den am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA vom XXXX am XXXX Beschwerde erhob.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Andererseits ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. erneut VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, nunmehr Punkt 6.4. der Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102, zur Vorgängerregelung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, wonach „Sache“ des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob die Zurückweisung des Antrages durch die erstinstanzliche Behörde zu Recht erfolgte) (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0520).
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF mit dem seine Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom XXXX als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob sich seit XXXX eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ergab.
Den Feststellungen der belangten Behörde, es seien im gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, ist nicht entgegenzutreten. Wie bereits festgestellt und in II.2.3. ausführlich gewürdigt wurden sämtliche vom BF im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte relevante Integrationsbemühungen bereits im zweiten Asylverfahren im Bescheid des BFA vom XXXX sowie im Erkenntnis des BVwG vom XXXX berücksichtigt. Das von ihm neu erstattete Vorbringen, also insbesondere die vorgelegten Empfehlungsschreiben, seine angeblich verbesserten Deutschkenntnisse und sein Vorhaben, in Österreich ein Geschäft zu eröffnen, stellt wie in der Beweiswürdigung ausgeführt keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.
So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN). Weiters ist auf die Judikatur zu verweisen, derzufolge ein „relativ geringer zeitlicher Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.07.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Im Lichte dieser Judikatur sind gegenständlich sohin weder der Zeitablauf von knapp zwei Jahren zwischen Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und des angefochtenen Bescheides noch das neu erstattete Vorbringen geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen.
Dazu ist fallbezogen festzuhalten, dass gegen den BF seit XXXX eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des BF nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um rund zwei Jahre verlängert hat. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF hat sich aus einem Vergleich des aktuellen und dem im Bescheid des BFA vom XXXX bzw. im Erkenntnis des BVwG vom XXXX herangezogenen Länderinformationsblatt zu Bangladesch keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, zumal dieser im Verfahren durchgängig angab, er habe nach wie vor regelmäßig Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten und sein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht glaubwürdig war.
Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Bangladesch bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit XXXX weiter vermindert werden, zumal dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Nach dem Vorgesagten hatte eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hatte bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
3.1.3. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen. Daher war gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist gegeben.
Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen bzw. vierzehn Tagen festgelegt worden.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens EUR 1.000, - oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot kann auch in Umsetzung des Art 11 Rückführungsrichtlinie ergehen und ist vor dem Hintergrund des Ziels der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Dem Wortlaut der Richtlinie zufolge „hat“ eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu ergehen, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde, in sonstigen Fällen steht den Mitgliedstaaten die Verbindung der Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot offen (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K2).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 15.12.2001, Zl. 2011/21/0237).
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der räumliche Geltungsbereich ist allerdings nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, hinzu kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K3).
Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 53 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat – unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens – eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG, K10).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG bzw. Art. 11 Rückführungs-RL umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230. Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des BF Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG darf ein Ausländer, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Auch für selbstständige Erwerbstätige bedarf es für die Ausübung einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet gemäß § 14 GewO einen dafür erforderlichen Aufenthaltstitel. Der BF verfügt hinsichtlich seiner ausgeführten Erwerbstätigkeit weder über eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung nach dem AuslBG noch über einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 14 GewO, weshalb seine Erwerbsbetätigung im Bundesgebiet, unabhängig davon ob es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit handelt, als illegal zu qualifizieren ist.
Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots auf den Tatbestand der Ziffer 6 und 7 des § 53 Abs 2 FPG sowie zumindest implizit auf Art. 11 Rückführungs-RL stützte, da der BF im Bundesgebiet illegal erwerbstätig sei, nicht den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen vermöge und trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung vom XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Dem BFA ist bei dieser Beurteilung nicht entgegenzutreten. Der BF geht wie festgestellt im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, verdiente in den letzten beiden Jahren jedoch monatlich im Durschnitt nur EUR 600,- bis 630,-, weshalb er entsprechend der Richtsätze in § 293 Abs. 1 ASVG, wobei der auf ihn zutreffende Richtwert gemäß § 293 Abs. 1 lit a) bb) EUR 882,78 beträgt, nicht als selbsterhaltungsfähig zu qualifizieren ist. Er ging in Österreich weder einer legalen Beschäftigung nach, noch hat er Familienangehörige im Bundesgebiet, die ihn unterstützen könnten. Er hat auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere. Da der BF zudem nicht zur legalen Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt ist, ist auch künftig nicht davon auszugehen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich aus Eigenem finanzieren können wird. Die von ihm vorgelegten Einkünfte aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller resultieren aus einer illegalen Beschäftigung. Weiters kam der BF bisher seinen Rückreiseverpflichtungen nicht nach und ist offensichtlich nicht rückkehrwillig, zumal er trotz zweier rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch zukünftig nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere die fremdenbehördlichen Bestimmungen und Anordnungen, einzuhalten.
Diese Umstände rechtfertigen– wie schon das BFA im angefochtenen Bescheid feststellte, die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb auch eine Gefährdungsprognose nicht zu Gunsten des BF ausschlagen kann. Neben seiner illegalen Beschäftigung und der Tatsache, dass er nicht selbsterhaltungsfähig und demnach als mittellos zu qualifizieren ist, ist ihm bei der Gefährdungsprognose zur Last zu legen, dass er trotz zweier rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Er hielt sich insgesamt zwei Jahre und drei Monate illegal im Bundesgebiet auf.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK darstellt, stellte bereits das BVwG mit Erkenntnis vom XXXX rechtskräftig fest und hat sich seit diesem Zeitpunkt der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert.
Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt überdies einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0185). Angesichts dessen, dass sohin ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047), vermögen auch die schwachen Anknüpfungspunkte des BF zu Österreich nicht dazu führen, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden müsste.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie zusätzlich in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens - unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen, das Aufnehmen einer illegalen Erwerbstätigkeit sowie Mittellosigkeit - und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.
In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des BF auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint“, sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Aus der Einvernahme vom XXXX sind im Verfahren vor dem BFA keine neuen in die Beurteilung zu ziehenden Aspekte hervorgekommen. Insofern steht dem Vorbringen in der Beschwerde zum einen das Neuerungsverbot entgegen, zum anderen bestreitet die Beschwerde den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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