W162 2247834-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian BENDIT und Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNr.: XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 21.07.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2021, GZ.: XXXX , betreffend den Widerruf bzw. die rückwirkende Berichtigung und Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes vom 16.05.2021 – 07.06.2021 iHv € 654,35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 21.07.2021 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.05.2021 – 07.06.2021 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 654,35 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da sie eine Urlaubsersatzleistung von der Fa. XXXX erhalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr wohl angegeben habe, dass sie noch 3 Wochen Urlaub offen habe. Dies sei vom AMS nicht berücksichtigt worden. Daher habe sie keine Meldepflichtverletzung begangen, die zu einer Rückforderung der Leistung führen könne. Sie habe weder falsche Angaben gemacht, noch Tatschen verschwiegen. Ebenso wenig habe sie erkennen können, dass ihr die Leistung nicht gebührt, da sie nicht gewusst habe, dass die Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung der Versicherung führe und dies einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe.
Mit Bescheid des AMS vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich in ihrem am 21.05.2021 dem AMS rückübermittelten Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage 11 nach ihrem Anspruch auf Ersatzleistung für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentgelt mit „ja“ und die Frage, ob diese Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit „nein“ beantwortet habe. Dennoch habe sich im weiteren Verlauf ergeben, dass sie vom 16.05.2021 – 07.06.2021 Anspruch auf voll versicherungspflichtige Urlaubsersatzleistung gehabt habe und ihr dieser Anspruch nach Antragstellung auch ausbezahlt worden sei. Der bereits ausbezahlte Bezug ihres Arbeitslosengeldes vom 16.05.2021 – 07.06.2021 sei daher jedenfalls zu widerrufen gewesen. Darüber hinaus sei aber auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt, da sie bereits in ihrer Antragstellung angegeben habe, dass sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung habe, diese jedoch noch nicht ausbezahlt worden sei und es ihr daher zumutbar gewesen sei zu erkennen, dass diese Ansprüche von der Fa. XXXX jedenfalls noch ausbezahlt würden. Spätestens nach Erhalt der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für den genannten Zeitraum sei es ihr zumutbar gewesen, die Ungebührlichkeit des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über ihren von ihr angeführten Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu erkennen und komme ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung damit ebenso wenig in Betracht. Ein Antragsteller müsse wissen, dass er neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könne, wobei es nicht darauf ankomme, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt werde. Dieser Grundsatz sei auch auf den – nach § 16 AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Arbeitslosengeld und Urlaubsersatzleistung anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Da die Tatbestände für eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorliegen würden, sei, wenn überhaupt, nur ein Widerruf der Leistung gerechtfertigt. Sie habe zwar gewusst, dass der Anspruch besteht, ihr sei aber nicht klar gewesen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt dieser ausbezahlt werde. Folglich sei sehr wohl ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung möglich gewesen, da sie nicht wissen habe können, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Folglich sei zwar der Widerruf gerechtfertigt, nicht jedoch die Rückforderung.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2021 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat sich am 06.05.2021 telefonisch beim AMS gemeldet und angegeben, dass der 15.05.2021 ihr letzter Arbeitstag ist. Daher wurde ihr vom AMS mit Geltendmachung 16.05.2021 ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt.
Diesen Antrag hat sie dem AMS am 21.05.2021 unterzeichnet rückübermittelt und die Frage 11 des Antrages nach ihrem Anspruch auf Ersatzleistung für Kündigungsentschädigung und Urlaubsentgelt mit „ja“ und die Frage, ob diese Ansprüche ausbezahlt wurden, mit „nein“ beantwortet. Die Frage, ob die Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt wurden, wurde nicht beantwortet.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 01.09.2016 – 24.11.2020 bei der Fa. XXXX als Angestellte voll versicherungspflichtig tätig. Vom 25.11.2020 – 20.04.2021 hat sie aufgrund dieses Dienstverhältnisses Krankengeld bezogen.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge aufgrund ihrer Angaben vom AMS mit Anfallstag 16.05.2021 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 28,45 für 210 Tage zugesprochen. Am 01.06.2021 wurde ihr Anspruch vom 16.05.2021 – 31.05.2021 in der Höhe von € 455,20 (€ 28,45 x 16 = € 455,20) an sie ausbezahlt.
Am 27.05.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS ein vom 13.04.2021 an sie gerichtetes Schreiben des XXXX , wonach sie ab dem 22.06.2021 zur Rehabilitation aufgenommen wurde. Daher wurde ihr vom AMS am 02.07.2021 ihr Anspruch vom 01.06.2021 – 24.06.2021 in der Höhe von € 682,80 (€ 28,45 x 24 = € 682,80) ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt vom Dienstgeber XXXX vom 16.05.2021 - 07.06.2021 rückwirkend voll versicherungspflichtig angemeldet.
Die Beschwerdeführerin wies aufgrund der Urlaubsersatzleistung in diesem Zeitraum eine Pflichtversicherung auf.
Ende Juni wurden € 1.052,55 Urlaubsersatzleistung und € 175,42 Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungsteil vom Dienstgeber XXXX auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat es – entgegen ihrer Meldepflicht nach § 50 AlVG – verabsäumt, diesen Umstand der Auszahlung dem AMS zu melden. Das AMS erhielt diese Mitteilung erst am 14.07.2021 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Der Beschwerdeführerin hätte der Doppelbezug auffallen müssen. Ein Verschulden der Behörde kann nicht erkannt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die telefonische Arbeitslosmeldung der Beschwerdeführerin am 06.05.2021 und deren Inhalt ergeben sich aus der diesbezüglich angefertigten und im Akt einliegenden Gesprächsnotiz des AMS.
Der Tag der Geltendmachung und der festgestellte Inhalt des unterzeichneten und rückübermittelten Arbeitslosengeldantrages ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diesen.
Dass die Beschwerdeführerin zuletzt vom 01.09.2016 – 24.11.2020 bei der Fa. XXXX als Angestellte voll versicherungspflichtig tätig gewesen ist und vom 25.11.2020 – 20.04.2021 aufgrund dieses Dienstverhältnisses Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin.
Dass das Arbeitslosengeld im festgestellten Ausmaß zur Auszahlung gelangte, ergibt sich aus den Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung und ist unstrittig. Das Schreiben des Rehabilitationszentrums liegt im Akt ein. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 22.06.2021 – 19.07.2021 im Rehabilitationszentrum aufgenommen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Aufenthaltsbestätigung.
Die rückwirkende vollversicherungspflichtige Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 16.05.2021 - 07.06.2021 ergibt sich ebenfalls aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin. Dass dieser Umstand dem AMS erst am 14.07.2021 von der GKK mitgeteilt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich festgehaltenen Mitteilung im Akt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die erfolgte Auszahlung bereits zuvor gemeldet zu haben und finden sich auch keine diesbezüglichen Hinweise im Akt.
Dass der Beschwerdeführerin Ende Juni € 1.052,55 Urlaubsersatzleistung und € 175,42 Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungsteil vom Dienstgeber XXXX auf ihr Bankkonto ausbezahlt wurden, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Steuerberaterin des Unternehmens vom 12.10.2021. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16.05.2021 bis 07.06.2021 sowohl Arbeitslosengeld als auch eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat.
Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld angekreuzt, Ansprüche auf eine Kündigungsentschädigung sowie auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) zu haben, jedoch hat sie auch angegeben, dass diese nicht ausbezahlt wurden und die Frage, ob ihre Ansprüche geltend gemacht wurden, nicht beantwortet. In weiterer Folge hat es die Beschwerdeführerin verabsäumt, den tatsächlichen Erhalt der Urlaubsersatzleistung mitzuteilen.
Zudem ist angesichts ihrer Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Doppelbezug auffallen hätte müssen, zumal sie bereits aufgrund dieser getätigten Angaben erkennen musste, dass ihr während der Urlaubsersatzleistung kein Arbeitslosengeld gebührt. Schon aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung der Behörde gemeldet hat, ergibt sich, dass ihr die Relevanz derselben bewusst war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
„§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[…]
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
[…]
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
[…]
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“
Den oben getroffenen Feststellungen folgend, bezog die Beschwerdeführerin seit dem 16.05.2021 Arbeitslosengeld. Vom 16.05.2021 bis 07.06.2021 bezog sie auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter.
Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb die Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079).
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 16.05.2021 bis 07.06.2021 zu widerrufen, zumal der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Urlaubsersatzleistung ruhte.
Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung des Rückersatzes von Leistungen dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 ein Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wurde.
Für diesen Fall kommt es weder auf ein Verschulden des Leistungsempfängers noch darauf an, ob er erkennen hätte können, ob die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (VwGH 17.3.2004, 2003/08/0236). Kommt es nicht zur Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, sondern lediglich zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht (§ 11 ASVG), ist laut Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine analoge Heranziehung dieses Rückforderungstatbestandes dann geboten, wenn das AMS keine Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hat (VwGH 7.08.2002, 97/08/0624). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gilt dies auch für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269) oder die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Für die in diesen Fällen auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gegründete Rückforderungspflicht kommt es weder darauf an, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde, noch darauf, ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung z.B. für die Dauer des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht gebührt. Für die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (s. dazu näher Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18. Lfg (Juni 2021), § 25 Rz 532, 533; vgl. dazu auch BVwG 30.06.2014, W216 2007972-1).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachung 16.05.2021 angekreuzt, Ansprüche auf eine Kündigungsentschädigung sowie auf eine Ersatzleistung für Urlaubsgeld (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) zu haben, jedoch hat sie auch angegeben, dass diese nicht ausbezahlt wurden und die Frage, ob die Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt wurden, nicht beantwortet. Ende Juni wurden € 1.052,55 Urlaubsersatzleistung und € 175,42 Urlaubsersatzleistung Sonderzahlungsteil vom Dienstgeber XXXX auf das Bankkonto der Beschwerdeführerin überwiesen. Die Beschwerdeführerin hat es – entgegen ihrer Meldepflicht nach § 50 AlVG – verabsäumt, diesen Umstand (Auszahlung) dem AMS zu melden. Dies wurde dem AMS erst am 14.07.2021 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt. Dem AMS war die tatsächliche Erfüllung des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung durch den ehemaligen Arbeitgeber und damit die Verlängerung der Pflichtversicherung mangels Meldung der Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den im Spruch genannten Zeitraum zu Recht erfolgte.
Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass die belangte Behörde Kenntnis von der Verlängerung der Pflichtversicherung hatte, so sind auch die Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt:
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. So reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bspw. nicht aus, wenn anlässlich der Antragstellung darauf hingewiesen wird, dass die Ehegattin ihr Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Wochenhilfe fortsetzen werde (VwGH 30.09.1985 = ZfVB 1986/5-6/2150) oder dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird (VwGH 14.04.1988 = ZfVB 1989/5/1636). Solche Hinweise entheben den Leistungsbezieher nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis konkret eintritt. Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin, die zwar in ihrem Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung u.a. angegeben hat, dass sie einen noch nicht ausbezahlten Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat, die Verpflichtung iSd § 50 AlVG gehabt hätte, den konkreten Eintritt (in dem Fall die tatsächliche Ausbezahlung der Urlaubsersatzleistung) dem AMS zu melden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Liegen daher Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, ist der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführerin jedenfalls dolus eventualis vorzuwerfen, zumal ihr, wie festgestellt, Ende Juni die Urlaubsersatzleistung seitens ihres ehemaligen Arbeitgebers ausbezahlt worden ist. Von einer unverschuldeten Unkenntnis vom wahren Sachverhalt kann somit nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hätte ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG durch Meldung der erfolgten Auszahlung der Urlaubsersatzleistung bzw. des Fortbestehens der Versicherungspflicht an das AMS nachkommen müssen. Die Beschwerdeführerin hat somit durch Verschweigen maßgebender Tatbestände diesen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG erfüllt.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Steht jemand im Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt (s. dazu näher Krapf/Keul, fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 18. Lfg (Juni 2021), § 25 Rz 526 ff.). Auch dies liegt im vorliegenden Fall vor. Die Beschwerdeführerin bezog für den im Spruch ausgewiesenen Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung erhielt die Beschwerdeführerin jedoch ebenfalls. Sie hätte somit aufgrund der Höhe des Zuflusses erkennen müssen, dass ihr Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nicht gebührt. Der Beschwerdeführerin muss somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 654,35 verpflichtet ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde (samt Vorlageantrag) wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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