G306 2247560-2/14E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES!
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alias 04.02.2000, StA.: Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX .2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom XXXX .2021 bis zum XXXX .2021 erfolgte rechtmäßig.
II. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem XXXX .2021 wird für rechtswidrig erklärt.
III. Es wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
IV. Die Anträge der belangten Behörde sowie der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz, werden abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Zahl XXXX , vom XXXX .2021, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX .2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Der BF wurde am XXXX .2021 in Schubhaft genommen und befindet sich seither durchgehend in Schubhaft.
1.2. Mit am 21.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten und mit selbigen Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den unter Punkt I.1. genannten Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft.
Die Aktenvorlage durch das BFA, Regionaldirektion Kärnten, erfolgte am 22.10.2021.
1.3. Mit im Zuge der Verhandlung am 28.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, Gz.: G306 2247560-1/11Z, wurde die Beschwerde des BF gemäß Art 28 Abs. 2 Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte (Spruchpunkt I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art 28 Abs. 2 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II.), dem BF die Ersetzung der Aufwendungen des Bundes in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, auferlegt (Spruchpunkt III.) sowie der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen (Spruchpunkt IV.).
2. Mit Schreiben vom 09.11.2021 teilte Deutschland mit, dass sie den BF im Rahmen der Dublin-III-VO rückübernehmen.
3. Am 16.12.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
4. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am XXXX .2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt II.)
5. Mit auf elektronischem Wege am 21.12.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen die Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG beim BVwG.
Darin wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft nach der Zustimmung Deutschlands zu seiner Wiederaufnahme mit Schreiben vom 09.11.2021, in eventu ab Ausfolgung des Bescheides des BFA vom 16.12.2021, mit dem sein Antrag auf internationaler Schutz vom 18.10.2021, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und Deutschland für die Prüfung dieses Antrages für zuständig erklärt wurde, die Feststellung, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft 6 Wochen nach der schriftlichen Erklärung Deutschlands vom 09.11.2021, also ab dem XXXX .2021, nicht mehr vorliege samt Entlassung des BF aus der Schubhaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel beantragt. Zudem wurde die Zuerkennung des Kostenersatzes in Höhe von EUR 922,- beantragt.
6. Am 28.12.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und sein RV teilnahmen, sowie eine Dolmetscherin der Sprache Dari beigezogen wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls teil.
Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG dem RV des BF ausgefolgt.
Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 28.12.2021 übermittelt.
Weder der BF oder sein RV noch die Vertreterin der belangten Behörde gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
7. Mit am 29.12.2021 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz des BFA wurde die schriftliche Ausfertigung des am 28.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist, Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF ist gesund und ist seine Muttersprache Dari.
Im Bundesgebiet halten sich keine Angehörigen des BF auf und weist dieser auch keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkte in Österreich auf.
Der BF stellte erstmals am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W272 2199129-1/28E, vom 07.01.2020 (rechtskräftig) negativ Beschieden wurde. Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und diesem eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt.
Der BF begab sich in Folge nach Frankreich, wo er am XXXX .2020 und XXXX .2020 weitere Asylanträge, teils unter einem Alias-Namen, XXXX , stellte.
Nachdem der BF am XXXX .2020 in Frankreich aufgegriffen wurde, stellten die französischen Behörden eine Dublin Anfrage an Österreich. Österreich stimmte einer Überstellung des BF mit Schreiben vom 03.03.2020 zu, jedoch kam es aus unbekannten Gründen nicht zur Überstellung des BF. Von Seiten der französischen Behörde wurde bis dato nicht mitgeteilt, ob das Asylverfahren des BF abgeschlossen wurde, er untergetaucht sei oder um Aussetzung ersucht werde.
Der BF stellte in weiterer Folge am XXXX .2020 in Deutschland einen weiteren Asylantrag welcher negativ Beschieden wurde. Am XXXX .2021 erging von den deutschen Behörden eine Dublin-IN Anfrage und wurde der BF am XXXX .2021 aufgrund eines internationalen Haftbefehls von Deutschland nach Österreich überstellt. Der BF befand sich bis XXXX .2021 in Untersuchungshaft in Österreich und wurde nach einem Freispruch am selbigen Tag aus besagter Haft entlassen.
Am 18.10.2021 stellte der BF einen Folgeasylantrag in Österreich und bezog sich dabei auf dieselben Fluchtgründe wie bereits im Jahr 2015.
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2021, vom BF persönlich übernommen am XXXX .2021 um 18:00 Uhr, wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
Mit Schreiben des BFA vom 18.10.2021 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass ein Auslieferungsverfahren mit Frankreich eingeleitet wurde, da von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen werde, das Asylverfahren des BF zu führen.
Mit am 09.11.2021 beim BFA eingelangtem Schriftsatz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom 09.11.2021, teilte Deutschland anlässlich eines Rückübernahmeansuchens iSd. Dublin-III-VO des BFA vom 03.11.2021 mit, den BF zu übernehmen.
Mit Bescheid des BFA Zahl XXXX , vom 16.12.2021, dem BF im Stande der Schubhaft zugestellt am 16.12.2021, wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt das Deutschland für die Prüfung des Antrages des BF zuständig sei (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. (Spruchpunkt II.) Der BF hat bis dato keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und gedenkt dies auch zukünftig nicht zu tun.
Der BF ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels und weist zwischen XXXX .2021 und 18.10.2021 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel zur längerfristigen Sicherung seines Lebensunterhaltes in Österreich und geht er zudem keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Der BF wurde am XXXX .2021 um 18:00 Uhr in Schubhaft genommen und befindet sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor in Schubhaft.
Trotz der COVID 19 Einschränkungen war es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Rückführung des BF nach Deutschland bis zum 21.12.2021 durchgeführt werden kann. Bei einer frühzeitigen Entlassung aus der Schubhaft wäre der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untergetaucht und hätte sich dem Verfahren entzogen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und am 28.10. und 28.12.2021 abgehaltenen mündlichen Verhandlungen durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass Deutschland sich zur Rückübernahme des BF am 09.11.2021 bereit erklärt hat, beruht auf einer Ausfertigung des oben genannten Schreibens der Republik Deutschland samt Nachweises des Einlangens desselben am selbigen Tag beim BFA (sieh OZ 7). Zudem stützt sich die Feststellung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes samt Zuständigkeitserklärung von Deutschland und Abschiebezulässigkeit des BF nach Deutschland, auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des oben genannten Bescheides des BFA vom 16.12.2021. Ferner gab der BF und sein RV in der mündlichen Verhandlung an, bisher kein Rechtsmittel gegen besagten Bescheid erhoben zu haben und dies auch zukünftig nicht vorzuhaben.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF und sind mit den mit den vom BFA zu Tage beförderten EURODAC-Treffern in Einklang zu bringen. Ferner wurde die Identität des BF bereits mit – verfahrensgegenständliche Schubhaft anordnenden – Bescheid des BFA vom XXXX .2021 festgestellt, was vom BF bis dato nicht beanstandet wurde. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes gelten diese Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Das Fehlen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich sowie hinreichender finanzieller Finanzmittel sowie die Erwerbslosigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im Schubhaftbescheid, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in den mündlichen Verhandlungen substantiiert entgegengetreten wurde. Insofern der BF wiederholt vorbrachte über Freunde in Österreich zu verfügen ist diesem entgegenzuhalten, bis dato die Bekanntgabe der Identität derselben, deren Adressen sowie deren Aufenthaltslegitimationen unterlassen zu haben, sodass es dem BF letztlich nicht gelungen ist das Bestehen berücksichtigungswürdiger sozialer Bezugspunkte zu belegen.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den konkreten Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vom 28.10.2021 und 21.12.2021, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im Schubhaftbescheid sowie einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. Zudem stimmte der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.12.20021 dem Vorgehen des erkennenden Richters zu, die bereits im vorangegangenen Verfahren geklärten Sachverhalte in Bezug auf seine Person als weiterhin gegeben anzusehen.
So wurden seitens des BF bis dato (im gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren) weder das Bestehen einer Erkrankung behauptet noch sonst diesbezügliche Beweismittel in Vorlage gebracht, weshalb festgestellt werden konnte, dass der BF gesund ist. Das Bestehen von familiären Bezugspunkten in Österreich wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2021 verneint. Zudem gestand er seine Vermögenslosigkeit ein und bestätigte seine Reisen nach Frankreich und Deutschland samt den dort jeweils gestellten Asylanträgen sowie die Nutzung eines Alias-Namens in Frankreich.
Ferner liegt im Akt (G306 2247560-1 (im Folgenden: Akt 1) eine Ausfertigung des oben genannten Erkenntnisses des BVwG über die negative Bescheidung des ersten Asylantrages des BF samt Ausspruches einer Rückkehrentscheidung ein. Die Asylantragstellungen in Österreich samt deren Ausgängen sind zudem im Zentralen Fremdenregister dokumentiert und sind die weiteren Anträge des BF in Deutschland und Frankreich im EURODAC-System abgebildet. Die Übernahme in Schubhaft ergibt sich wiederum aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX .2021 (siehe Akt 1) und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Zustimmung Österreich zur Übernahme des BF aus Frankreich beruht auf einem Antwortschreiben des BFA, zur Zahl XXXX , vom 03.03.2020. (siehe Akt 1)
Ferner liegt im Akt 1 ein Mitteilungsschreiben an den BF vom 18.10.2021 ein, wonach dieser über das mit Frankreich aufgenommene Konsultationsverfahren in Kenntnis gesetzt wurde. Auch findet sich im besagten Akt das eigentliche Konsultationsschreiben an die französischen Behörden, vom 19.10.2021 einliegend. Die Rücküberstellung des BF aus Deutschland wiederum folgt einem Bericht der LPD XXXX , Zahl. XXXX , vom XXXX .2021, und beruhen die negative Bescheidung des Asylantrages des BF in Deutschland sowie das Nichtbestehen einer Aufenthaltsberechtigung für besagtes Land auf einer mit Aktenvermerk, GZ.: G306 2247560-1/9Z, vom 27.10.2021 festgehaltenen Auskunft der Grenzpolizei XXXX der Bundesrepublik Deutschland. (siehe Akt 1)
Darüber hinaus brachte der BF in seiner Erstbefragung am XXXX .2021 zum Ausdruck keine neuen Asylgründe vorbringen zu können und nicht bereit zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Auch wolle er nicht mehr nach Frankreich zurück und gab er als Grund für seine wiederholten Asylanträge an, dass ihm erklärt worden sei Österreich sei zuständig ihm Asyl zu geben. Auch in der mündlichen Verhandlung am 28.10.2021 wurde seitens des BF vorgebracht, zur Maximierung seiner Chancen Asyl zu bekommen wiederholt Asylanträge in unterschiedlichen Ländern gestellt zu haben. Er würde jedoch einen Verbleib in Österreich oder Deutschland bevorzugen, zumal er der deutschen Sprache mächtig sei, und das Erlernen der französischen Sprache zu schwer wäre. Darüber hinaus blieb der BF es schuldig darzulegen, weshalb er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am XXXX .2021 nicht melderechtlich in Österreich erfassen habe lassen, zumal er selbst vorbrachte über Dokumente, die von einem Freund des BF verwahrt werden, zu verfügen.
Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 in Bezug auf seine weitere Anhaltung in Schubhaft vorbringt, immer bereit gewesen zu sein nach Deutschland zurückzukehren und einzig im Glauben daran, nicht nach Deutschland zurückkehren zu dürfen einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, kann dem BF nicht gefolgt werden. So stehen diesem Vorbringen des BF seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 entgegen, denen er zu Folge er zur Maximierung seiner Chancen Asyl zu bekommen wiederholt Asylanträge in unterschiedlichen Ländern gestellt habe. Dazu habe er sich auch eines Alias-Namen bedient um bereits gestellte Asylanträge bzw. seine Inhaftierung in Österreich zu verschleiern. Darüber hinaus blieb der BF es seinerzeit schuldig darzulegen, weshalb er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am XXXX .2021 nicht melderechtlich in Österreich erfassen habe lassen, zumal er selbst vorbrachte über Dokumente, die von einem Freund des BF verwahrt werden, zu verfügen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits wiederholt unrechtmäßig innerhalb der Mitgliedsstaaten umherreiste, in Deutschland, Frankreich sowie in Österreich trotz eines rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens im Bundesgebiet weitere Asylanträge gestellt hat und seinen Entschluss nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen kundgetan hat, ist davon auszugehen, dass der BF nicht bereit bzw. gewillt ist seiner Rückkehrverpflichtung nach Afghanistan oder nach Deutschland nachzukommen, und zum Erreichen seines Zieles weitere Asylanträge stellen und erneut untertauchen wird, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Da der BF bereits mehrere Asylverfahren negativ durchlaufen hat, kann dieser nicht davon ausgehen in Deutschland ein Bleiberecht zu erlangen, und dauerhaft in Deutschland bzw. Europa verbleiben zu können. Vor dem Hintergrund des bereits festgestellten Unwillens des BF nach Afghanistan zurückzukehren, lässt sich nicht nachvollziehen, dass der BF – angesichts seiner drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat – tatsächlich gewillt ist offiziell nach Deutschland zu reisen und für die dortigen (Fremden-)Behörden greifbar zu bleiben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird um sich einem behördlichen Zugriff und in weiterer Folge seiner Abschiebung/Überstellung zu entziehen. Insofern vermochte der BF mit der bloßen Bekundung nach Deutschland reisen zu wollen und/oder sich an behördliche Anordnung im Rahmen eines gelinderen Mittels nach wie vor nicht glaubhaft zu machen, sich tatsächlich entsprechend seiner Vorbringen zu verhalten.
Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass eine Überstellung des BF nach Deutschland aufgrund der aktuell herrschenden COVID-19 Pandemie nicht bis 21.12.2021 möglich gewesen wäre, konnten nicht festgestellt werden. So waren und sind Reisen nach Deutschland nach wie vor, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen, möglich (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/Deutschland/), sodass keine wesentlichen Überstellunghindernisse festgestellt werden können. Demzufolge wäre eine zeitnahe Überstellung des BF nach Deutschland wahrscheinlich und möglich gewesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2021):
Aufgrund des Wortlautes der gegenständlichen Beschwerde sowie der konkreten Antragstellungen darin war gegenständlich die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2021 bis zur gegenständlichen Verhandlung zu überprüfen.
Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 3 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Dublin III-VO trat am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin Verordnung durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
Der mit „Pflichten des zuständen Mitgliedsstaates“ betitelte Art. 18 Dublin-III-Verordnung lautet:
„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“
Der mit „Haft“ betitelte Art 28 Dublin-III-VO lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.“
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
Wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, von der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen, läuft dies jedoch zwangsläufig darauf hinaus, dass er eine Überstellungsentscheidung erlässt. Die Weigerung des Mitgliedstaats, diese Klausel anzuwenden, kann also gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung angefochten werden. (EuGH 23.01.2019, C-661/17)
Versäumt es ein Mitgliedstaat, rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch zu stellen, wird er auch dann für die Prüfung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung zuvor gestellter Anträge auf internationalen Schutz zuständig war und zum anderen der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines dieser Anträge bei Ablauf der genannten Fristen bei einem Gericht des anderen Mitgliedstaats noch anhängig war, Art. 23 Dublin III-VO. (EuGH 05.07.2018, C-213/17)
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung iVm §76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Seit dieser Zeit, befindet sich der BF in Schubhaft.
Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit 1. September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass der BF in Österreich im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3, 6a, 6b u 9 FPG sich bereits einmal einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat; (vermutlich) ein anderer Dublin Staat für das Verfahren zuständig sein wird; er bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellte; er in andere Staaten weiterreiste; nicht sozial verankert ist. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233). Der BF ist sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von Dokumenten zu sein – durch unzählige Mitgliedsstaaten und hat Österreich – nach dem sein Asylverfahren negativ abgeschlossen war, auf illegale Weise verlassen ist damit untergetaucht und hat sich nach Frankreich begeben. Dort hat er einen Asylantrag gestellt. Ob dieses Verfahren abgeschlossen wurde ist nicht bekannt. Der BF wartete auch in Frankreich nicht zu und zog illegal in Richtung Deutschland weiter. Auf die Frage warum er in Frankreich einen anderen Namen verwendete, gab der BF an, dass er in Österreich in Haft war und er dadurch seine Identität verschleiern wollte. Auf die Frage warum er zwei Mal einen Antrag in Frankreich stellte gab der BF an, dass er gehört habe, dass dann das erste Verfahren im anderen Staat gelöscht und somit kein Dublin Fall mehr vorläge. Fakt ist, dass er in Folge wieder illegal nach Deutschland reiste und dort einen Asylantrag stellte. Dieses Verfahren wurde bereits am 18.05.2021 negativ abgeschlossen. Der BF wurde heuer am XXXX .2021 – aufgrund eines internationalen Haftbefehls – von Deutschland nach Österreich ausgeliefert. Hier befand er sich bis zur Hauptverhandlung am XXXX .2021 in Untersuchungshaft. Er wurde von den Vorwürfen freigesprochen und sogleich entlassen. Am 18.10.2021 stellte er den gegenständlichen Asylantrag und wurde dieser am 16.12.2021 als unzulässig zurückgewiesen, da Deutschland für das Verfahren nach Dublin III zuständig ist.
Der BF ist absolut nicht vertrauenswürdig und konnte der erkennende Richter sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und wurde ersichtlich, dass der BF nicht bereit ist, sich an Gesetze und Regeln zu halten. Wenn der BF auch vorgibt nach Deutschland zurückkehren und/oder sich an behördliche Anordnungen im Sinne eines gelinderen Mittels halten zu wollen, so kann dem BF vor dem Hintergrund, dass angesichts der wiederholt negativ beschiedener Asylanträge des BF in Österreich, Frankreich und Deutschland, dieser nicht mit einem – gewünschten – Verbleib in Deutschland/EU ernsthaft rechnen kann, mangels erkennbaren Willen in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren kein Glauben geschenkt werden.
Es sind daher die Fluchtgefahrtatbestände nach § 76 FPG erfüllt.
Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr – wie im Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gefordert – vor und erfolgte die Anhaltung zum beantragten Überprüfungszeitpunkt, XXXX .2021 bis zum XXXX .2021 daher rechtmäßig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Rechtwidrigkeit der Anhaltung seit XXXX .2021):
Gemäß Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz 1. Fall der Dublin-III-VO hat die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat in den zuständigen Mitgliedsstaat spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme zu erfolgen. Alternativ (2. Fall) kann die Berechnung der 6-Wochenfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 leg. cit. keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis, Zahl Ra 2018/14/0133, vom 24.10.2018, dazu wie folgt aus:
„19 …
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ro 2017/19/0001, klargestellt, dass, obgleich er in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024, zur besseren Verdeutlichung des aus der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG resultierenden Verbotes der Durchführung einer mit den dort genannten Entscheidungen verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon gesprochen hat, dass die "Beschwerde im Dublin-Verfahren (automatisch) aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage" habe, dies nicht so zu verstehen ist, dass diesfalls alle sonst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Rechtsfolgen verbunden wären. Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten. In diesem Sinn spricht auch der erwähnte Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt.
21 Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, in den vorliegenden Fällen hätte das von den mitbeteiligten Parteien ergriffene Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung gehabt, sodass die Frist von sechs Monaten erst ab "der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf" geendet hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 15 bis 17, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2010, 2007/20/1040).
22 Ausgehend davon war somit nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem oben wiedergegeben Urteil des EuGH zu C-201/16 – die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre.
23 …“
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde – ohne in das Verfahren einzutreten – mit Bescheid vom 16.12.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Außerlandesbringung nach Deutschland wurde festgestellt. Der BF erhob dagegen keine Beschwerde (Rechtsbehelf) sodass auch nach der Dublin-III-VO keine aufschiebende Wirkung vorlag. Wie oben im Erkenntnis des VwGH dargelegt wird, kommt der gesetzlich vorgesehen Aussetzung der Überstellung iSd. § 16 Abs. 4 2. Satz BFA-VG keine aufschiebende Wirkung iSd. Dublin-III-VO zu. Auch die nunmehrige Beschwerdevorlage bewirkt nicht, dass die Außerlandesbringung unmöglich ist, da durch die Vorlage keine aufschiebende Wirkung eintritt.
Die Bundesrepublik Deutschland stimmte der Wiederaufnahme des BF nachweislich am 09.11.2021 zu. Die Frist von 6 Wochen beginnt daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Frist zur Überstellung endete somit mit Ablauf des XXXX .2021. Da der BF während dieser Zeitspanne nicht überstellt wurde, ist die Anhaltung ex lege aufzuheben.
Abschließend ist anzumerken, dass es in der Verantwortung der belangten Behörde liegt, nach Eingang der Zustimmungserklärung Deutschlands zeitnah eine Überstellungsentscheidung zu treffen um eine Überstellung des BF innerhalb der gesetzlichen Fristen zu ermöglichen. (siehe dazu auch Art 28 Abs. 3 Unterabsatz 1 DUBLIN-III-VO) Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Überstellungsfrist erst nach Erlassung einer solchen Entscheidung bzw. nach Enden der gesetzlichen Überstellungsaussetzung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG zu laufen beginnen würde, hätte zur Folge, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft durch alleiniges Zuwarten – innerhalb der 6-wöchigen Überstellungfrist – mit einer Entscheidung iSd. § 5 AsylG iVm. § 61 Abs. 1 und 2 FPG – teils unbegründet (eine Begründung für das Zuwarten bis 16.12.2021 im gegenständlichen Fall wurde bis dato seitens der belangten Behörde nicht vorgebracht) – verlängert werden könnte. Mit Verweis auf die einschlägigen Normen sowie Judikatur und dem darin zum Ausdruck kommenden Verständnis, die Schubhaft nicht nur als ultimo Ratio anzusehen, sondern diese auch so kurz wie möglich bzw. unbedingt nötig zu halten, kann eine zuvor beschriebene Verlängerung derselben nicht im Sinne der einschlägigen nationalen und europäischen Normen gelegen sein.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Zur Fortsetzung der Anhaltung):
Wie oben bereits ausgeführt ist die Anhaltung innerhalb der Frist iSd. Art. 28 Abs. 3, 3. Unterabsatz 1. Fall Dublin-III-VO nicht mehr möglich, da diese bereits am XXXX .2021 überschritten wurde, noch liegt ein Sachverhalt welcher unter Abs. 3 3. Unterabsatz 2. Fall leg. cit. zu subsumieren wäre, vor.
Eine Fortführung der Anhaltung des BF in Schubhaft kann daher nicht rechtskonform stattfinden. Es war daher eine Fortführung der laufenden Schubhaft mangels Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen für nicht zulässig zu erklären.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung der Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde vollständig obsiegte, steht ihnen kein Anspruch auf Kostenersatz zu. (vgl. dazu bspw. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116)
Zu Spruchteil B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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