RW0000442 – BG Neusiedl Rechtssatz
1. Um im bezirksgerichtlichen Verfahren eine rügelose Einlassung im Sinn des Art. 24 EuGVVO zu verhindern, reicht es, wenn die Einrede der Unzuständigkeit in der ersten Verhandlung erstattet wird, die fehlende Erhebung der Unzuständigkeitseinrede in einem Vorbereitenden Schriftsatz begründet noch keine rügelose Einlassung.