IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 9. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 7.5.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2024 veranlagt. In der in der Folge eingebrachten Beschwerde bringt er vor, dass die im bekämpften Bescheid berücksichtigte Sozialversicherungs-Rückerstattung ("Negativsteuer") auf 80 % der gesamten von ihm entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, sohin auf einen Betrag von EUR 888,16, zu erhöhen sei und monierte die im Bescheid seiner Auffassung nach zu niedrig berücksichtigte Sozialversicherungs-Rückerstattung iHv EUR 637,00.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Bestimmung des § 33 Abs 8 Z 3 EStG in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, indem er nicht 80 % der entrichteten Sozialversicherungsbeträge rückerstattet erhielt, sondern lediglich den in § 33 Abs 8 Z 3 EStG für das 2024 geltenden Höchstbetrag von EUR 637,00.
Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er mit einem aktiven Arbeitnehmer vergleichbar sei, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen können und deshalb seinen PKW verwenden müsse. Die Differenzierung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Pensionisten, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist und ebenso ein KFZ in Anspruch nehmen müssen, sei sachlich nicht gerechtfertigt.
In diesem Zusammenhang regte der Beschwerdeführer einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof durch das Bundesfinanzgericht an.
Mit Bericht vom 9.7.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2024 als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv EUR 17.707,92 und Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv EUR 349,03, woraus sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 18.056,95 errechnet. Durch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen vermindert sich dieser Betrag auf ein Einkommen von EUR 12.845,09. Darauf entfällt nach § 33 Abs 1 EStG eine Steuer vor Abzug der Absetzbeträge von EUR 5,82.
Davon wurde der Pensionistenabsetzbetrag von EUR 954,00 in Abzug gebracht, woraus sich eine Steuer nach Abzug der Absetzbeträge iHv EUR 948,18 errechnet.
Die Erstattung der Einkommensteuer 2024 erfolgte bescheidmäßig im Höchstbetrag nach § 33 Abs 8 EStG iHv EUR 637,00, von welchem die Einkommensteuersteuer für die sonstigen Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 139,88 (fester Steuersatz von 6 % nach § 67 Abs 1 EStG) abgezogen wurde. Hinzugerechnet wurden die abgeführte Lohnsteuer von EUR 164,24 und die Kapitalertragsteuer iHv EUR 87,26. Zusammen mit der Rundung nach § 39 Abs 3 EStG ergab dies eine bescheidmäßig festgesetzte Abgabengutschrift von EUR 749,00.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung. Er wird von beiden Parteien übereinstimmend dargestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
§ 33 Abs 8 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) in der Fassung BGBl I 153/2023 für die Veranlagung 2024 lautet:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 637 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f."
Beim Beschwerdeführer wurden als Berechnungsbasis der Abgabengutschrift für das Jahr 2024 von der belangten Behörde gesetzeskonform EUR 637,00 des sich aus dem jeweiligen Pensionistenabsetzbetrag ergebenden negativen Steuerbetrags angesetzt.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch § 33 Abs 8 Z 3 EStG jedoch insofern in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, als er 80 % der gesamten 2024 bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Sozialversicherungs-Rückerstattung und nicht bloß den im vorhergehenden Absatz genannten Höchstbetrag erstattet erhalten möchte. Konkret wären dies EUR 888,16 (SV laufend EUR 951,60 + SV SZ EUR 158,60 = EUR 1.110,20 x 80% = EUR 888,16). Er geht von der Verfassungswidrigkeit der Begrenzung auf den Maximalbetrag iHv EUR 637,00 der Sozialversicherungs-Rückerstattung für Steuerpflichtige, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, aus.
Die Begründung dafür erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass er mit einem aktiven Arbeitnehmer vergleichbar sei, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne und deshalb seinen PKW, etwa für Arztbesuche, verwenden müsse.
Nun übersieht der Beschwerdeführer, dass das tägliche Absolvieren des Arbeitsweges, egal mit welchem Verkehrsmittel, gelegentlichen Arztbesuchen nicht gleichgesetzt werden kann. Dass der Beschwerdeführer jeden Arbeitstag einen Arzt aufsuchen müsse, hat er nicht behauptet (ausgeführt wird lediglich, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei und der eigene PKW für Fahrten von und zu Ärzten bzw anderen behinderungsbedingten Fahrten benötigt würde und die entsprechenden Wege nicht nur gelegentlich seien und den Voraussetzungen für die Pendlerpauschale - zumindest vier Fahrten pro Monat - entsprächen).
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist es dem Gesetzgeber möglich, seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auszunutzen und für unterschiedliche Fallgruppen unterschiedliche Regelungen zu treffen oder unterschiedliche Ziele zu verfolgen (vgl etwa VfGH 28.9.2018, G21/2017: "Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber [s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001]. Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen [vgl zB VfSlg 4.039/1995, 16.407/2001]. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen [s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002]. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden [zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003].")
Es steht dem Gesetzgeber auch frei, vereinfachende Regeln zu finden, die bis auf Ausnahmen zu befriedigenden Ergebnissen führen und dafür für wenige Ausnahmen Härten in Kauf zu nehmen (vergleiche etwa VfGH 16.3.2022, G359/2021 unter Verweis auf VfGH 30.9.1995, B1535/94).
Unter diesem Blickwinkel kann daher in der hier betroffenen Norm des § 33 Abs 8 Z 3 EStG keine Verfassungswidrigkeit entdeckt werden. Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken des Bundesfinanzgerichts besteht keine Veranlassung für ein Gesetzprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Da die Höhe der der Berechnung der Sozialversicherungs-Rückerstattung zugrunde gelegten Höchstbeträge dem Gesetz entspricht (siehe oben), war die Beschwerde gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung ( BAO) als unbegründet abzuweisen.
Es bleibt noch darauf hinzuweisen, dass für die Jahre 2022 und 2023 zur selben Rechtsfrage bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht geführt wurde. Die Beschwerden wurden vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 26.8.2024, RV/7102601/2024, abweisend erledigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3972/2024 anhängig.
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesfinanzgericht mögen einen Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, bzw sei "eventuell" das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzuwarten.
Wie oben ausgeführt, kann das Bundesfinanzgericht keinen Grund für eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof erkennen. Der Anregung des Beschwerdeführers, die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Beschwerdesache E 3972/2024 abzuwarten, kommt das Bundesfinanzgericht deshalb nicht nach, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, eine weitere Erkenntnisbeschwerde zu erheben und damit in den allfälligen Genuss der sogenannten "Ergreiferprämie" zu gelangen.
Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der Entscheidung in meinPostkorb bei oesterreich.gv.at betrifft ist ihm bekannt zu geben, dass die entsprechenden technischen Rahmenbedingungen dafür auf Seiten des Bundesfinanzgerichts noch nicht vorliegen. Eine dementsprechende elektronische Zustellung ist aus diesem Grund nicht möglich.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal sich dieses Erkenntnis auf die unmittelbare Anwendung des Gesetzestextes beschränkt, wurden keine Rechtsfragen berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Rechtssache hinausgeht. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof war damit gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.
Wien, am 11. August 2025