IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Oktober 2023 betreffend Einkommensteuer 2022, über die Beschwerde vom 02. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. August 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 sowie über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2024 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich setzte mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 fest und wurden hierbei freigebige Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von insgesamt EUR 30,00 berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 Beschwerde und führte er zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2022 Spenden an mehrere Organisationen und Vereine, die allesamt in der Liste der begünstigten Vereine geführt werden würden, getätigt habe, denen aber aus datenschutzrechtlichen Bedenken nicht das Geburtsdatum bekanntgegeben habe. Diese Spenden seien im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer zusätzlich zu den vom Finanzamt im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigten Spenden zu berücksichtigen.
Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2024 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 fest und wurden hierbei freigebige Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von insgesamt EUR 70,00 berücksichtigt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02. September 2024 Beschwerde und brachte er im Wesentlichen vor, dass Spenden an Vereine, die sich auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen befinden würden, absetzbar seien. Er habe im Jahr 2023 an mehrere begünstigte Vereine und Organisationen gespendet, diesen aber aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen nicht das Geburtsdatum bekanntgegeben. Diese Spenden seien bei der Festsetzung der Einkommensteuer zusätzlich zu den vom Finanzamt Österreich im bekämpften Bescheid bereits berücksichtigten Spenden zu berücksichtigen.
Das Finanzamt Österreich wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2024 die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2022 und 2023 als unbegründet ab und führte es in der Begründung aus, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, den Spendenempfängern sein Geburtsdatum zu nennen, und habe er dadurch der automatisierten Spendenmitteilung der Spendenempfänger an das Finanzamt Österreich untersagt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht bei den Spendenempfängern beantragt, dass die Übermittlung (der Daten) berichtigt oder nachgeholt werde.
Die Regelung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 sehe eine Mitwirkung des Leistenden (Spender) und des Leistungsempfängers (jeweilige Organisation, die eine Spenden erhält) vor. Spenden (Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) seien nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zuname und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben sowie der Abgabenbehörde das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben des Leistenden und der Gesamtbetrag aller zugewendeten Beträge im Kalenderjahr des Leistenden übermittelt werden würden. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Spenden würden im vorliegenden Fall nicht vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, die Spenden seien trotzdem zu berücksichtigen, wenn diese glaubhaft gemacht werden würden (§ 18 Abs. 8 Z 3 lit. b zweiter Satz EStG 1988), sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung komme, wenn eine Berichtigung durch den Spendenempfänger unterbleibe oder die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt werde. Dieser Fall sei jedoch nicht vorliegend.
Zudem seien der Kunstförderungsbetrag GIS und die Landesabgabe GIS steuerlich nicht absetzbar.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01. November 2024 die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und ergänzte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass sein Geburtsdatum geheim sei und den Vereinen gar nichts angehe. Gleiches gelte auch für die freiwillige Feuerwehr, habe die Spende an die freiwillige Feuerwehr einen eigenen Paragrafen (§ 4a Abs. 6 Teil B Abs. 7 Z 3) und spiele das Geburtsdatum hier keine Rolle.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2025 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 fest und wurden hierbei freigebige Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von insgesamt EUR 70,00 berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Mai 2025 ebenso Beschwerde und führte er wiederrum aus, dass er Spenden getätigt habe und dies absolut glaubhaft sei. Das Geburtsdatum bleibe geheim und möchte er nicht, dass jemand von den Vereinen sein Geburtsdatum erfahre. Es werde gebeten, die im Jahr 2024 an begünstigte Vereine und Organisationen getätigten Spenden anzuerkennen.
Diese Beschwerde wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2025 als unbegründet ab und wiederholte das Finanzamt Österreich in der Begründung die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2024.
In weiterer Folge begehrte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte er abermals aus, dass das Geburtsdatum Teil der persönlichen Daten einer Person sei und dem Schutz der Privatsphäre (Datenschutz) unterliege. Niemand von den Vereinen solle das Geburtsdatum erfahren.
Am 02. Oktober 2025 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 bis 2024 zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt in den Jahren 2022 bis 2024 ausschließlich Zahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt und tätigte er in diesen Jahren unter anderem die nachfolgenden Spenden bzw. leistete er die nachfolgenden Beiträge.
| 2022 | |
| Österreichisches Rote Kreuz | 30,00 |
| Kunstförderungsbeitrag im Wege der GIS | 5,76 |
| Kath. Jugendwerk | 10,00 |
| NÖ Hilfswerk Piesting | 30,00 |
| Wege zum Wohnen | 30,00 |
| Freiwillige Feuerwehr | 110,00 |
| 2023 | |
| Österreichisches Rote Kreuz | 70,00 |
| Kunstförderungsbeitrag im Wege der GIS | 5,28 |
| Landesabgabe GIS | 63,80 |
| Kath. Jugendwerk | 10,00 |
| NÖ Hilfswerk Piesting | 30,00 |
| Wege zum Wohnen | 30,00 |
| Freiwillige Feuerwehr | 60,00 |
| St. Anna Kinderkrebsforschung | 20,00 |
| Friedenslicht aus Bethlehem (Licht ins Dunkel) | 10,00 |
| 2024 | |
| Österreichisches Rote Kreuz | 70,00 |
| Kath. Jugendwerk | 10,00 |
| NÖ Hilfswerk Piesting | 30,00 |
| Wege zum Wohnen | 60,00 |
| Freiwillige Feuerwehr | 60,00 |
| St. Anna Kinderkrebsforschung | 20,00 |
| Handicap International Österreich | 30,00 |
Dem Österreichischen Roten Kreuz waren sowohl der Vorname als auch der Nachname als auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bekannt und erfolgten durch das Österreichische Rote Kreuz Spendenmitteilungen an das Finanzamt.
Hinsichtlich der übrigen Spenden weigerte sich der Beschwerdeführer aus datenschutzrechtlichen Überlegungen, den Spendenempfängern sein Geburtsdatum bekanntzugeben, und erfolgten von diesen Spendenempfängern keine Spendenmitteilungen an das Finanzamt.
Beweiswürdigung
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 ausschließlich Zahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt erhielt, wurde anhand der in den bekämpften Bescheiden angeführten Einkünfte getroffen.
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2022 bis 2024 geleisteten Spenden und Beiträge hat ihre Grundlage in den glaubhaften Ausführungen und Darstellungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen samt beigelegten Belegen, denen das Finanzamt auch nicht entgegentrat.
Die Feststellung, dass dem Österreichischen Roten Kreuz sowohl der Vorname als auch der Nachname als auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bekannt waren und das Österreichische Rote Kreuz Spendenmitteilungen an das Finanzamt vornahm, ergab sich zum einen aus den im Steuerakt des Beschwerdeführers befindlichen Mitteilungen des Österreichischen Roten Kreuzes. Zum anderen hätte das Österreichische Rote Kreuz diese Mitteilungen nicht vornehmen können, wenn es diese Daten nicht gehabt hätte. Diesen Mitteilungen ist zudem der Spendenbetrag zu entnehmen und dienten daher diese Mitteilungen als weitere Beweismittel betreffend die Spenden des Beschwerdeführers an das Österreichische Rote Kreuz in den Jahren 2022 bis 2024.
Die Feststellung in Bezug auf die Weigerung des Beschwerdeführers, den übrigen Spendenempfängern sein Geburtsdatum bekanntzugeben, basiert auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen, wonach sein Geburtsdatum geheim sei, er aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen dagegen sei, dass Vereine sein Geburtsdatum wissen würden, und er nicht wolle, dass jemand von den Vereinen von seinem Geburtsdatum erfahre.
Die Feststellung, dass von den Spendenempfängern mit Ausnahme des Österreichischen Roten Kreuzes keine Spendenmitteilungen an das Finanzamt erfolgten, ergab sich unmittelbar aus dem Fehlen ebensolcher Mitteilungen im Steuerakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 18 EStG 1988 lautet in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung auszugsweise wie folgt:
"(1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
[…]
7. Freigebige Geldzuwendungen an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß § 4a insoweit, als sie zusammen mit derartigen Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 8 und Z 9 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden. An begünstigte Körperschaften gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 bis 3, 5 und 6 sowie an Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 6 Z 5 und 6 genannten vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen, geleistete freigebige Zuwendungen sind auch abzugsfähig, wenn sie nicht in Geld geleistet werden.
Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen. Dieser Beleg hat jedenfalls zu enthalten den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen des Zuwendenden, den Betrag und das Datum der Zuwendung. Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen. In dieser Bestätigung sind neben den Inhalten, die ein Beleg jedenfalls zu enthalten hat, auch die Anschrift des Zuwendenden und die Registrierungsnummer, unter der die empfangende Einrichtung in die Liste begünstigter Spendenempfänger gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 eingetragen ist, anzuführen. Die Bestätigung kann für alle von demselben Zuwendenden in einem Kalenderjahr getätigten Zuwendungen ausgestellt werden.
§ 4a Abs. 7 gilt mit Ausnahme von Z 5 und 6 entsprechend.
[…]
(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes:
1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
2. Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:
a) Zu übermitteln sind:
- das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und
- der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.
Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.
[…]
3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:
[…]
b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
[…]
b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1."
Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 entnommen werden kann, sind Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 und Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt. Damit ist aber bereits das Schicksal der Beschwerden des Beschwerdeführers entschieden. Da der Beschwerdeführer aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen sowie der Überzeugung, dass sein Geburtsdatum geheim sei und die Spendenempfänger keine Kenntnis von seinem Geburtsdatum haben sollten, den Spendenempfängern nicht sein Geburtsdatum mitteilte und damit eine Datenübermittlung gem. § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 durch die Spendenempfänger verhinderte, berücksichtigte das Finanzamt Österreich zu Recht die vom Beschwerdeführer in seinen Beschwerden geltend gemachten Spenden nicht als Sonderausgaben im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2022 bis 2024.
Hiervon ausgenommen sind die Spenden des Beschwerdeführers an das Österreichische Rote Kreuz, demgegenüber der Beschwerdeführer seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekanntgab und das eine Datenübermittlung gem. § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 an das Finanzamt vornahm. In Bezug auf diese Spenden sind sämtliche in § 18 EStG 1988 vorgesehenen Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben erfüllt und wurden diese Spenden vom Finanzamt Österreich zu Recht im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2022 bis 2024 berücksichtigt.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, sind doch die Regelungen in § 18 Abs. 8 EStG 1988 auf das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I 118/2015, zurückzuführen und hat der Gesetzgeber in den diesbezüglichen Erläuterungen klargestellt, dass diese Regelungen die Mitwirkung des Leistenden und des Leistungsempfängers wie folgt vorsehen.
- Der Leistende, der die Berücksichtigung als Sonderausgabe anstrebt, muss dem Leistungsempfänger bestimmte Identifikationsdaten, nämlich seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum, bekanntgeben.
- Der Leistungsempfänger muss auf Grundlage der ihm bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Leistenden das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) gemäß § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz ermitteln und dieses der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres übermitteln.
Die Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgabe ist nach der Absicht des Gesetzgebers demnach an die Voraussetzung geknüpft, dass der Leistende dem Empfänger seine Identifikationsdaten (Vor- und Zunamen in der für die Bildung von bPK erforderlichen Weise sowie Geburtsdatum) bekannt gibt; unterbleibt dies, kommt eine Berücksichtigung als Sonderausgabe nicht in Betracht (ErläutRV 684 BlgNR XXV. GP, S 14 und 15.).
Eine allenfalls mögliche Berücksichtigung der Spenden aufgrund einer Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer gem. § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG 1988 war im gegenständlichen Fall, wie das Finanzamt in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen zutreffend ausführte, nicht gegeben, da diese Regelung eine Berücksichtigung von Spenden aufgrund Glaubhaftmachung nur für jene Fälle vorsieht, in denen eine Berichtigung einer fehlerhaften Datenübermittlung durch den Spendenempfänger unterbleibt oder eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung durch den Spendenempfänger nicht nachgeholten wird. Im gegenständlichen Fall liegt hingegen weder eine unrichtige noch eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung vor, war es doch der Beschwerdeführer, der sich weigerte, den Spendenempfängern sein Geburtsdatum bekanntzugeben, und somit eine Datenübermittlung durch die Spendenempfänger verhinderte.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen angeführten Verweis auf § 4a EStG 1988 bezüglich seiner Spenden an die freiwillige Feuerwehr ist auszuführen, dass mit § 4a Abs. 6 Z 12 EStG 1988 vom Gesetzgeber lediglich klargestellt wurde, dass freiwillige Feuerwehren unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung und Landesfeuerwehrverbänden begünstigte Einrichtungen sind. Darüber hinaus hat § 4a EStG 1988, wie der Überschrift dieser Bestimmung zu entnehmen ist, freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Inhalt, erfolgten im Fall des Beschwerdeführers keine Spenden aus einem allfälligen Betriebsvermögen, sondern aus seinem Privatvermögen und kann weder dem § 4a EStG 1988 noch dem § 18 EStG 1988 eine Ausnahme in Bezug auf aus dem Privatvermögen geleistete Spenden an freiwillige Feuerwehren dergestalt entnommen werden, wonach ebendiese nicht unter die Regelungen des § 18 Abs. 8 EStG 1988 fallen würden. Folglich vermochte der Verweis auf § 4a EStG 1988 dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen.
Hinsichtlich der geltend gemachten GIS-Beiträge sowie die damit einhergegangenen Landesabgaben und Kulturbeiträge ist noch anzumerken, dass es sich bei diesen Beiträgen und Abgaben nicht um freigebige Zuwendungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 handelt, sondern waren ebendiese auf Grundlage des damals geltenden Rundfunkgebührengesetzes sowie entsprechender Landesgesetze abzuführen. Eine Berücksichtigung dieser Beiträge und Abgaben als Sonderausgaben in Form von freigebigen Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 war demnach mangels Freigebigkeit ausgeschlossen.
Abschließend ist in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mit datenschutzrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit § 18 Abs. 8 EStG 1988 auseinandergesetzt haben.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2021 zu E 2666/2020-10 führt ebenjener diesbezüglich aus: "insofern die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.412/2011, 19.892/2014) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die Erhebung und Speicherung der Daten im Hinblick auf deren Verwendung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ,anlasslos' noch auf ,Vorrat' erfolgt."
Aber auch der Verwaltungsgerichtshof kam in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2024 zu Ro 2022/15/0018 zu dem Ergebnis, dass der Bestimmung des § 18 Abs. 8 EStG 1988 der im öffentlichen Interesse liegende Zweck innewohnt, dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die u.a. darin besteht, in einem Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und so die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Eine Unvereinbarkeit der Bestimmung mit der Datenschutzgrundverordnung vermochte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Angesichts der obigen Ausführungen zeigt sich, dass den Beschwerden der Erfolg versagt bleiben musste und waren ebendiese daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber mit § 18 Abs. 8 EStG 1988 eine klare Rechtslage geschaffen hat, hinsichtlich derer angesichts des eindeutigen Wortlauts sowie den zitierten Ausführungen in den Erläuterungen zum Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I 118/2015, keine Auslegungsschwierigkeiten vorliegen.
Salzburg, am 14. Oktober 2025