Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2025 betreffend Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe 10.2024-09.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.), ukrainischer Staatsangehöriger, bezog für sich selbst Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Mit Bescheid vom 17.10.2025 forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, der Bf. habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht erfüllt, da er im maßgeblichen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung absolviert habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 29.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er im strittigen Zeitraum eine universitäre Ausbildung betrieben habe. Er habe das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet und an der Paris Lodron Universität Salzburg einen Vorstudienlehrgang besucht, der Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium gewesen sei. Der Vorstudienlehrgang habe eine vorgesehene Dauer von vier Semestern, sei von ihm jedoch innerhalb von zwei Semestern erfolgreich abgeschlossen worden. Zudem habe er im relevanten Zeitraum Prüfungen im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Punkten abgelegt. Diese Leistungen seien seiner Ansicht nach als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren. Weiters verwies der Bf. darauf, dass er ab Juli 2025 als ordentlicher Studierender inskribiert sei und die außerordentliche Zulassung von Beginn an offen gelegt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass universitäre Vorstudienlehrgänge zu den außerordentlichen Studien zählten und grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellten. Ziel eines Vorstudienlehrgangs sei nicht die Ausbildung für ein konkretes Berufsbild, sondern lediglich die Erlangung der Zulassung zu einem späteren ordentlichen Studium. Der vom Bf. absolvierte Lehrgang habe im Wesentlichen dem Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse gedient. Der Besuch eines Sprachkurses stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Berufsausbildung dar. Dass der Bf. Prüfungen abgelegt habe und ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sei, vermöge daran nichts zu ändern.
Mit Vorlageantrag vom 28.11.2025 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend brachte er vor, dass der absolvierte Vorstudienlehrgang zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des späteren ordentlichen Studiums gewesen sei. Er habe sämtliche Prüfungen des Vorstudienlehrgangs mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen und betreibe nunmehr sein Studium zielstrebig und erfolgreich. Da ohne den Vorstudienlehrgang eine Zulassung zum Studium nicht möglich gewesen wäre, sei dieser als dokumentierter Bestandteil seiner Berufsausbildung zu werten. In diesem Zusammenhang verwies der Bf. auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, wonach ein Vorstudienlehrgang unter bestimmten Umständen als Teil der Berufsausbildung angesehen worden sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Inhaltlich verwies es auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach außerordentliche Studien und Sprachkurse grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellen.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist ukrainischer Staatsangehöriger und hielt sich im strittigen Zeitraum rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist am ***1*** geboren.
Im Studienjahr 2024/25 (Wintersemester 2024 und Sommersemester 2025) war der Bf. an der Paris Lodron Universität Salzburg als außerordentlicher Studierender inskribiert und absolvierte einen universitären Vorstudienlehrgang, insbesondere zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen und zum Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse zur Erlangung der Zulassung zu einem ordentlichen Studium.
Im Zeitraum von 01.10.2024 bis 31.10.2025 wurden im Rahmen des Universitätslehrgangs UD 992 840 - Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen mehrere Prüfungen erfolgreich absolviert.
Dabei wurden insbesondere folgende Lehrveranstaltungen positiv abgeschlossen:
{
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"Einführung ins deutschsprachige akademische Umfeld (Beurteilung: 2)"
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"Sprachkurs Deutsch B1 (Beurteilung: 3)"
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"Deutsch im universitären Alltag (Beurteilung 2)"
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"Sprachkurs Deutsch B1+/B2 (Beurteilung: 2)"
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"style": "list-style-type: disc;"
}
}Insgesamt wurden 39 ECTS-Punkte erworben. Die Prüfungen wurden im Zeitraum von Jänner 2025 bis Juni 2025 abgelegt.
Ein Vorstudienlehrgang wird vorgeschrieben, wenn eine Person ihre Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend nachweisen kann. Das betrifft häufig Personen aus Drittstaaten.
Auch wenn für die Anerkennung des Schulabschlusses noch zusätzliche Prüfungen notwendig sind - zum Beispiel in Mathematik, Physik, Chemie oder Darstellender Geometrie - muss ein solcher Lehrgang besucht werden.
Im Unterschied zur Studienberechtigungsprüfung steht bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern eines Vorstudienlehrgangs noch nicht fest, welches Studium sie später genau beginnen werden.
Ab 24.07.2025 war der Beschwerdeführer zum Bachelorstudium Informatik zugelassen; der tatsächliche Beginn des Studiums (Wintersemester 2025/2026) erfolgte mit 01.10.2025.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Studienbestätigungen, Erfolgsnachweisen sowie den eigenen Angaben des Bf.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Berufsausbildung befinden. Bei Kindern, die eine in § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie als ordentliche Studierende inskribiert sind. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt dabei ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist monatsbezogen zu beurteilen, sodass stets auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Bezugsmonat abzustellen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des FLAG inhaltlich zu verstehen. Er setzt eine ernsthafte, zielstrebige Ausbildung voraus, die auf die Erlangung der Qualifikation für einen bestimmten Beruf gerichtet ist und die volle oder überwiegende Zeit des Auszubildenden in Anspruch nimmt. Ausbildungsmaßnahmen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben oder der Erlangung allgemeiner Kenntnisse dienen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erlangung der für die Zulassung zu einem Studium erforderlichen Vorbildung zwar geeignet sein mag, sich jedoch insbesondere in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Kursen aus privatem oder allgemeinem Bildungsinteresse unterscheidet und daher noch keine Berufsausbildung darstellt (vgl. VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
Universitäre Vorstudienlehrgänge zählen zu den außerordentlichen Studien. Ziel dieser Lehrgänge ist nicht die Ausbildung für ein konkretes Berufsbild, sondern die Herstellung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines späteren ordentlichen Studiums. Nach der ständigen Rechtsprechung stellen derartige Vorstudienlehrgänge daher grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrgang mit Prüfungen abgeschlossen wird und ein ernsthaftes sowie zielstrebiges Bemühen des Studierenden erkennbar ist.
Im vorliegenden Fall absolvierte der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum einen universitären Vorstudienlehrgang, der insbesondere dem Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse sowie der Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen diente, um die Zulassung zu einem ordentlichen Studium zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Sprachkurse für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, selbst wenn Kenntnisse der Sprache für ein späteres Studium oder einen künftigen Beruf erforderlich sind. Der Zusammenhang zwischen einem Sprachkurs und einem beabsichtigten Studium reicht nicht aus, um den Sprachkurs selbst als Berufsausbildung zu qualifizieren (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/13/0106).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017) vermag im gegenständlichen Fall keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.
Zwar hat das Bundesfinanzgericht in dieser Entscheidung ausgesprochen, dass eine Sprachausbildung ausnahmsweise als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sein kann. Diese Beurteilung erfolgte jedoch ausdrücklich nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich war dabei, dass die absolvierte Sprachausbildung in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkret betriebenen Studium stand, einen wesentlichen Bestandteil dieses Studiums bildete und die erbrachten Leistungen im Rahmen des Studiums durch Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wurden.
Damit stellt das Erkenntnis keine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, wonach Sprachkurse grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG begründen, sondern formuliert lediglich eine eng begrenzte Ausnahme für Fälle, in denen die Sprachausbildung studienimmanent ist und integraler Bestandteil des gewählten Studiums bildet.
Eine derartige Konstellation liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Sprachausbildung diente ausschließlich dem Erwerb der für die Studienzulassung erforderlichen Deutschkenntnisse und stellt keinen Bestandteil des später aufgenommenen Bachelorstudiums Informatik dar. Insbesondere handelt es sich bei Deutsch weder um einen Studienschwerpunkt noch um einen inhaltlich integrierten Teil des Studiums.
Mangels eines solchen studienimmanenten Zusammenhangs ist die im genannten Erkenntnis entwickelte Ausnahme nicht anwendbar. Es verbleibt daher bei der ständigen Rechtsprechung, wonach vorbereitende Ausbildungsmaßnahmen, wie insbesondere Sprachkurse zur Erlangung der Studienberechtigung, keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellen.
Eine Ausnahme wird in der Rechtsprechung daher nur dann anerkannt, wenn eine Sprachausbildung integraler Bestandteil eines späteren Studiums ist, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Studienschwerpunkt bildet, und die erbrachten Leistungen im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt werden. Dies setzt zudem voraus, dass die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studierenden in Anspruch nimmt (vgl. BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017; Lenneis/Wanke, FLAG², § 2 Rz 45). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da Deutsch im vom Beschwerdeführer später aufgenommenen Bachelorstudium Informatik keinen Studienschwerpunkt darstellt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe den Vorstudienlehrgang in deutlich kürzerer Zeit als vorgesehen abgeschlossen und im maßgeblichen Zeitraum Prüfungen im Umfang von insgesamt 39 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Zudem sei der Vorstudienlehrgang zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des ordentlichen Studiums gewesen und daher als Teil der Berufsausbildung zu werten. Dieses Vorbringen vermag jedoch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Zum einen setzt § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei universitären Studien ausdrücklich die Inskription als ordentlicher Studierender voraus, welche im strittigen Zeitraum unbestritten nicht vorlag. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass eine Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für eine spätere Berufsausbildung ist, für sich allein nicht ausreichend, um diese Maßnahme bereits als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzusehen.
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Gesetz genannte Studieneingangs- und Orientierungsphase vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da diese Regelung ein bereits aufgenommenes ordentliches Studium voraussetzt und nicht auf Prüfungsleistungen aus einem außerordentlichen Vorstudienlehrgang anzuwenden ist. Schließlich ist auch die nachträgliche Aufnahme eines ordentlichen Studiums rechtlich unbeachtlich, da der Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich anhand der im jeweiligen Anspruchsmonat vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen ist und spätere Entwicklungen keinen rückwirkenden Anspruch begründen können.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2024 bis September 2025 absolvierte universitäre Vorstudienlehrgang keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG darstellt. Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erfolgte somit zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das gegenständliche Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG folgt. Es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, insbesondere erfolgte keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und lag auch keine uneinheitliche Judikatur vor.
Linz, am 23. Februar 2026
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