JudikaturBFG

RS/7100011/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
11. April 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH, Rudolf von Alt-Platz 1, 1030 Wien, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 9. Jänner 2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das ***FA*** betreffend Beschwerden vom 18. Juni 2024 gegen die Bescheide vom 10. Juni 2024 hinsichtlich Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen sowie betreffend einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 18. Juni 2024, Steuernummer ***1***, beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Der ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 9. Jänner 2025, eingelangt am 9. Jänner 2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über Beschwerden vom 18. Juni 2024 gegen die Bescheide vom 10. Juni 2024 hinsichtlich Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen sowie betreffend einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vom 18. Juni 2024 erhoben.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom 10. Jänner 2025 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde (somit bis längstens 9. April 2025) die säumigen Bescheide zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidungen vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Finanzamt hat am 10. Februar 2025 sowie am 7. April 2025 die säumigen Bescheide erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da die versäumten Bescheide nunmehr erlassen wurden, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am 11. April 2025