JudikaturBFG

RV/7103441/2018 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
03. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Stefanov Steuerberatung GmbH, Josefstädter Straße 75-77 Tür 20, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 01. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15. Juli 2010 betreffend Einkommensteuer 2008, StNr. ***BF1StNr5***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im eingeschränkten Ausmaß Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit € 4.095,37 festgesetzt.

Dabei sind im Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 8.536,61 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.052,00 erfasst und der Besteuerung unterzogen worden.

In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien lt Tangente (***1***) festgesetzt worden. Die Anschaffungskosten für die Wohnung ***2***, hätten lt Kaufvertrag € 29.000,- betragen. Unter Abzug von 20% für Grund und Boden ergebe sich eine 1,5 %-ige Afa in Höhe von € 348,--.

Infolge nicht vollständiger Beantwortung des Ergänzungsersuchens würden die Aufwendungen betreffend Finanzierungsaufwand und sonstige Werbungskosten nicht berücksichtigt.

Der Bf erhob innerhalb offener Frist Berufung (Beschwerde), beantragte die Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt beigelegter Aufstellung mit € 1.098,00 anstatt bis dahin mit € 8.052,00 sowie die Verteilung der 2008 angefallenen Instandhaltungskosten von € 3.625,10 auf zehn Jahre ("nach § 10 Abs. 2 EStG" lt beigelegter Aufstellung).

Weiters seien die angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf € 2.122,49 herabzusetzen, da die bescheidmäßige Festsetzung mit € 8.536,61 auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler beruhten und der Feststellungsbescheid sowie die Einkünfteverteilung demnächst berichtigt würden.

Der Bf gebe außerdem bekannt, dass er zwei haushaltszugehörige Kinder habe und ihm daher der Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,00 für zwei Kinder zustehe.

Des weiteren stellte er einen Antrag gemäß § 282 BAO und einen Antrag nach § 284 BAO für den Fall der Weiterleitung an die zweiten Berufungsinstanz".

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. November 2010 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 in Abänderung des angefochtenen Bescheides mit € 1.847,82 festgesetzt.

Dabei wurden Einkünfte aus Gewerbetrieb wie bisher mit € 8.536,61 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 1.239,25 (bisher € 8.052,00) festgesetzt.

Die Abgabenbehörde begründete ihre Vorgangsweise wie folgt:

"Vermietung ***4*** Top 12 (Instandhaltungsaufwendungen): Vorbefund für Top 12 € 40,-- wird berücksichtigt, Vorbefund Top 6 wird nicht berücksichtigt, da Hr ***3*** nicht Eigentümer der Wohnung ist. Rechnung Fa ***5*** betrifft Top 6 und kann daher ebenfalls nicht als Aufwand berücksichtigt werden. Rechnung Fa ***6*** lautet nicht auf ***7*** und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden von amtswegen gem § 295 BAO geändert, sobald ein geänderter Feststellungsbescheid seitens des Finanzamtes 9/18/19 ergeht (bis dato noch kein geänderter Bescheid ergangen). Für die Kinder ***8*** und ***9*** kann kein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden, da nur bis 8/2007 Familienbeihilfe gewährt wurde. Da die Einkünfte Ihrer Gattin mehr als € 2.200,- betragen (Vermietung), kann kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden."

Der Bf brachte den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag ein und beantragte, verschiedene in Rechnung gestellte Instandhaltungskosten (lt. beigelegter Aufstellung) verteilt auf zehn Jahre abzusetzen.

Der Bf beantragte die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in Höhe von € 669,00. Der Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe für seine beiden Töchter sei mit Bescheid vom 03.11.2010 aufgehoben worden.

Die Ehegattin des Bf habe deutlich niedrigere Einkünfte als EUR 6.000 (vgl. § 33 Abs. 4 EStG) weil sie abgesehen von der vermieteten Wohnung Top 6 keine weiteren Einkünfte beziehe. Das Kinderbetreuungsgeld zähle nicht zu den Einkünften gem. § 33 Abs. 4 EStG (vgl. § 3 Abs. 1 Z 5 EStG). Somit bestehe Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2008. Anlagen: Bescheid vom Finanzamt vom 03.11.2010.

Hinsichtlich des festgesetzten Einkommensteuerbetrages werde die Aussetzung gem. § 212a BAO beantragt, da die Einhebung der Einkommensteuer mittelbar von der Erledigung der Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2008 der ***Bf1*** OG abhänge.

Mit zweiter Beschwerdevorentscheidung vom 26. August 2013 wurde der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 23.11.2010 unter Herabsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bisher € 1.239,25 auf nunmehr € 1.192,18 und Anerkennung des Alleinverdienerabesetzbetrages iHv € 669,00 (für 2 Kinder) mit € 1.160,77 festgesetzt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben (gegenständlich Vorlage beantragt) und begründend ausgeführt:"Meine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2008 wurden in dem og Bescheid mit EUR 1.192,18 festgesetzt. Jedoch betrugen diese lediglich EUR 1.098,-- (siehe beigelegte Aufstellung). Ich stelle hiermit einen Antrag auf Verteilung der Instandhaltungskosten, angefallen im Jahr 2008, IHv EUR 3.625,10, auf 10 Jahre gem. § 10 Abs. 2 EStG. Weiters wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit EUR 8.536,61 festgesetzt. Diesee sollten jedoch lediglich EUR 3.372,49 abzüglich Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG iHv EUR 1.250,00 = EUR 2.122,49 betragen. Die Gewinntangente in dem Feststellungsbescheid der ***Bf1*** OG wurde berichtigt, und ich beantrage die Berücksichtigung der richtigen Zahl (beide Feststellungsbescheide sind beigelegt). Des weiteren stelle ich den Antrag nach § 282 BAO und einen Antrag nach § 284 BAO EUR 1.160,77 (Einkommensteuer 2008), da die Einkommensteuer 2008 nach positiver Erledigung dieser Berufung mit EUR -779,-- (maximal erstattbare negative Steuer) festgesetzt werden sollte."

Die Beschwerde wurde einlangend mit 30. Juli 2018 an das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der dargestellten Aktenlage und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 2 erster Satz EStG idF BGBl 1996/201 sind Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahr zu verteilen.

Rechtliche Beurteilung:

Nach der § 28 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind Instandhaltungsaufwendungen dann auf zehn Jahre verteilt abzusetzen, wenn der diesbezüglich vorgesehene Antrag in jenem Jahr gestellt wurde, in dem der Aufwand angefallen ist. Das Wahlrecht steht auch Miteigentümern zu (vgl. dazu Jakom, Kommentar zum EStG, 4. Aufl. 2011, Rz 99 zu § 28).

Unbestritten wurde der Antrag auf Zehntelabsetzung der Instandhaltungsaufwendungen vom Bf nicht im Jahr der Entstehung des Aufwandes (2008) gestellt, sondern erst im Zuge der vorliegenden Beschwerde.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auf Grundlage des rechtskräftigen Feststellungsbescheides über die Einkünfte der ***Bf1*** OG festzusetzen. Dem erst verspätet gestellten Antrag auf Zehntelabsetzung der Instandhaltungsaufwendungen ist nicht zu entsprechen (Jakom, Kommentar zum EStG, 4. Auflage 2011, Rz 71 zu § 33).

Der Beschwerde wird im vom Bf zuletzt eingeschränkten Ausmaß Folge gegeben (vgl. Vorlageantrag gegen die 2. Beschwerdevorentscheidung wie oben).

Bereits ausbezahlte Gutschriften sind in der Berechnung nicht berücksichtigt.

Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 (Beträge in Euro):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2.122,49
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit6.136,53
Pauschbetrag für Werbungskosten-132,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung-3.768,52
Gesamtbetrag der Einkünfte4.358,50
Sonderausgaben-60,00
Einkommen4.298,50
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 2 EStG 1988 0 %0,00
Alleinverdienerabsetzbetrag (2 Kinder)-669.00
Negativsteuer für Arbeitnehmer gem. § 33 Abs. 8 EStG (SV-Beiträge lfd Bez. € 1.144,46)-110.00
Steuergutschrift lt. BFG (ohne Berücksichtigung bisher durchgeführter Gutschriften)-779,00

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gründe für eine Revision liegen nicht vor, da sich die angeordneten Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am 3. Mai 2025