JudikaturBFG

RV/7300037/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri1*** in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1***, ***Bf1-GebDatum***, Steuernummer ***StNr1***, Strafkontonummer ***StrafKtoNr1***, wohnhaft in ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. Mai 2025 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde, vertreten durch HR Erich Krell, BA, vom 25. April 2025, Geschäftszahl ***FV-GZ1***, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde vom 14. Mai 2025 gilt gemäß § 156 Abs. 2 und 4 FinStrG als zurückgenommen.

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II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25. April 2025 zur Geschäftszahl ***FV-GZ1*** ist die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Bf.), wegen vorsätzlicher Verkürzung der Einkommensteuer für 2019 iHv EUR 5.987,00, für 2020 iHv EUR 5.917,00 und für 2021 iHv EUR 7.327,00 sowie der Umsatzsteuer für 2019 bis 2021 iHv jeweils jährlich EUR 3.000,00 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen und über sie eine Geldstrafe von EUR 9.600,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen verhängt worden.

Dagegen erhob die Bf. mit der Eingabe vom 14. Mai 2025 Beschwerde, welche die belangte Behörde mit Vorlagebericht vom 23. Juli 2025 dem Bundesfinanzgericht vorlegte.

Die Eingabe vom 14. Mai 2025 erfüllte die inhaltlichen Mindestvoraussetzungen einer Beschwerde gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG nicht.

Das ergänzende Vorbringen vom 17. August 2025 enthielt keine Angaben zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde.

Mit Beschluss vom 27. August 2025 trug das Bundesfinanzgericht der Bf. auf, bestimmte inhaltliche Mängel der Beschwerde vom 14. Mai 2025 innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Weiters wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass die Ausführungen im ergänzenden Vorbringen vom 17. August 2025 nicht zur Behebung der im Beschluss bezeichneten Mängel führen.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags vom 27. August 2025 erfolgte am 1. September 2025.

Eine Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde durch die Bf. fand binnen der gesetzten Frist nicht statt.

Beweiswürdigung

Am 15. Mai 2025 langte bei der belangten Behörde die mit 14. Mai 2025 datierte "ABLEHNUNG UNTER PROTEST IHRER STRAFERKENNTNIS VOM 25.4.2026" der Bf. betreffend "GEGENFORDERUNG auf Wiedergutmachung/Restitution, ersatzweise Aufrechnung ad Ihre Begehren* ("BA/A f Betrugsbek GZ ***FV-GZ1***, StKtonr ***StrafKtoNr1***; StNr ***StNr1***)*" ein (ABB-OZ 14). Inhaltlich führte die Bf. in der Eingabe vom 14. Mai 2025 aus, dass das bezeichnete Verfahren nicht existieren würde, wenn sie nicht um ihre Rechte betrogen worden wäre und, dass ihr Leben ohne Rechteberaubung völlig anders verlaufen wäre. Deshalb sei die Forderung bzw das Begehren der belangten Behörde entweder aufzurechnen oder das Verfahren einzustellen, weil die Rechteberaubung ein massiver Eingriff in ihr Leben gewesen sei und dies alles nie stattgefunden hätte, wenn sie nicht um ihre Rechte betrogen worden wäre. Sie beauftrage/fordere/anordne/anweise Aufrechnung sowie zumindest Erstattung des entgangenen Gewinns.

Aus der Bezeichnung der Eingabe vom 14. Mai 2025 als "ABLEHNUNG UNTER PROTEST IHRER STRAFERKENNTNIS VOM 25.4.2026" - gemeint wohl der 25.4.2025 - ergibt sich, dass die Bf. ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis vom 25. April 2025 erheben wollte, zumal die Bf. in der Eingabe vom 14. Mai 2025 die Geschäftszahl ***FV-GZ1*** und die belangte Behörde anführte.

Allerdings nannte die Bf. in ihrer Eingabe vom 14. Mai 2025 den Grund für die Beschwerde nicht. Es fehlte die Ausführung, ob sie das Straferkenntnis vom 25. April 2025 hinsichtlich des Schuldspruches oder der Straffestsetzung bekämpfen möchte.

Fraglich war, ob die Eingabe vom 14. Mai 2025 eine taugliche Änderungserklärung in Bezug auf das Straferkenntnis vom 25. April 2025 (zB Verringerung der Strafe, andere Tatbestandsqualifizierung, Einstellung des Finanzstrafverfahrens hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Fakten) enthält. Die verlangte Aufrechnung mit der von der Bf. behaupteten Gegenforderung auf Wiedergutmachung bzw Restitution und Erstattung eines behaupteten, jedoch nicht bezifferten Gewinns stellt keine Änderungserklärung dar, die einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zum Erfolg verhelfen könnte. Da hinsichtlich des Rechtsmittelantrages ( § 153 Abs. 1 lit. c FinStrG) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 23.09.1966, 0741/66; VwGH 26.05.2004, 2004/14/0035), mag die Wortfolge "das Verfahren fallen zu lassen/einzustellen" zwar für die Bestimmbarkeit des Inhalts der Änderungserklärung ausreichen, hätte jedoch im Rahmen des aufgrund anderer fehlender Erfordernisse notwendigen Mängelbehebungsverfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen noch bestimmt werden können.

Weshalb nach Meinung der Bf. die vorgenommene Bestrafung dem Grund oder ggf der Höhe nach unrechtmäßig war, geht ebenfalls aus ihrer Eingabe vom 14. Mai 2025 nicht hervor, zumal sich aus der Textierung sogar ableiten ließe, dass sie das mit dem Straferkenntnis verurteilte inkriminierte Verhalten - aufgrund der Rechteberaubung ohne die ihr Leben anders ausgesehen hätte - tatsächlich setzte.

Sofern die der Eingabe vom 14. Mai 2025 beigelegten Schriftstücken als neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, fehlte deren Bezeichnung. Für das Bundesfinanzgericht war nicht ersichtlich, zu welchem - im konkreten Beschwerdeverfahren relevanten - Beweisthema die beigelegten Schriftstücke vorgelegt wurden, zumal in der Eingabe ein entsprechendes Vorbringen fehlte und deshalb keine Rückschlüsse gezogen werden konnten.

Nach Vorlage der Eingabe vom 14. Mai 2025 an das Bundesfinanzgericht erhielt die belangte Behörde per Fax am 17. August 2025 zur am Vorlagebericht angeführten Geschäftszahl ***Vorlage-GZ1*** ein mit demselben Tag datiertes Schreiben (BFG-OZ 2). Im Schreiben vom 17. August 2025 sind rechtliche Bestimmungen angeführt, die - entsprechend dem ergänzenden Vorbringen - allgemein auf indigene Völker anzuwenden seien. Beiliegend wurden folgende Schriftstücke übermittelt: Auszug der Grundsatzerklärung des WWF ("Statements of Principle - Unsere Grundsätze") aus dem Jahr 2023, konkret das Kapitel mit der Überschrift "Unsere Grundsätze für die Rechte indigener Völker" (BFG-OZ 2, pdf-S 11 und 13); Kopie des Schreibens an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Gruppe I.A Völkerrechtsbüro vom 12. August 2025 (BFG-OZ 2, pdf-S 12); Kopie eines Dokuments bezeichnet als "Übertragung Nr. 412" vom 25. Juni 2024 (BFG-OZ 2, pdf-S 14); Kopie des Schreibens des Deutschen Patent- und Markenamts betreffend Wort-/Bildmarke zur Registernummer ***RN1*** vom 3. April 2025 samt Anlagen (BFG-OZ 2, pdf-S 15 bis 19); Kopie der Vereinbarung zwischen ***indigenes Volk1*** und ***indigenes Volk2*** vom 28. April 2024 (BFG-OZ 2, pdf-S 20 f) und Kopie des Schreibens betreffend "Mehrfach-Botschaft ***Ort1***" vom 13. Jänner 2025 (BFG-OZ 2, pdf-S 22 f).

Weder das ergänzende Vorbringen vom 17. August 2025 noch die angeschlossenen Beilagen beziehen sich auf die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25. April 2025 oder das hg Verfahren. Deshalb war für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, weshalb die Bf. diese Schriftstücke im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorlegte.

Um über die Beschwerde vom 14. Mai 2025 absprechen zu können, hätte die Bf. ausführen müssen, in welchem Umfang sie das Straferkenntnis vom 25. April 2025 bekämpfe und aus welchen Gründen sie die Ansicht vertrete, dass dieses Straferkenntnis rechtswidrig sei. Weiters hätte sie konkretisieren sollen, welche Änderung sie begehre. Um dies nachzuholen, forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. mit Beschluss vom 27. August 2025 zur Mängelbehebung auf.

Der Nachweis über die am 1. September 2025 erfolgte Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aktenkundig (BFG-OZ 4). Die Zustellung bestritt die Bf. nicht.

Zur gegenständlichen Geschäftszahl langten beim Bundesfinanzgericht acht Ausfertigungen des mit 14. September 2025 datierten Schreibens per E-Mail, per Fax und auf dem Postweg ein (BFG-OZ 5 bis 12). Siebenmal beiliegend ein Auszug der Grundsatzerklärung des WWF ("Statements of Principle - Unsere Grundsätze") aus dem Jahr 2023, konkret das Kapitel mit der Überschrift "Unsere Grundsätze für die Rechte indigener Völker" (BFG-OZ 5 bis 8 und BFG-OZ 10 bis BFG-OZ 12). Dem am 18. September 2025 postalisch eingelangtem Schreiben mit der Bezeichnung "Rechtsanwendungsbefehl" und dem im selben Kuvert eingelangtem Schreiben vom 14. September 2025 lagen zudem die Kopie einer Urkunde über die Eintragung der Marke Nr. ***RN1*** vom 3. April 2025, die Kopie eines Dokuments bezeichnet als "Übertragung Nr. 412" vom 25. Juni 2024 und ein Auszug aus den Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss der Vereinten Nationen, A/61/49 (Vol III)-WR, vom 1. Jänner 2007 betreffend die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker bei (BFG-OZ 7).

Der undatierte "Rechtsanwendungsbefehl" enthielt Ausführungen zur Anwendung "indigener, ureinwohnerrechtlichen, humanitären Rechte" und deren Schutz als Verpflichtung "aller staatlicher Gewalt", jedoch keine Ausführungen zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren (BFG-OZ 7, pdf-S 1).

Das mit 14. September 2025 datierten Schreiben (jeweils pdf-S 1 ff in BFG-OZ 5, 6, 8, 9 und 10 sowie in BFG-OZ 7, pdf-S 2 ff; BFG-OZ 11 und BFG-OZ 12) gleicht sowohl dem Inhalt als auch der Formatierung nach dem mit 17. August 2025 datierten Schreiben (BFG-OZ 2, pdf-S 1 ff). Die Abweichungen ergeben sich lediglich aus dem handschriftlich ergänzten Datum, dem handschriftlich ergänzten Adressaten und der handschriftlich ergänzten hg. Geschäftszahl, wie der Vergleich der beiden Briefköpfe zeigt:

Briefkopf der Eingabe vom 17. August 2025 (BFG-OZ 2, pdf-S 1):

[...]

Briefkopf der Eingabe vom 14. September 2025 (jeweils pdf-S 1 in BFG-OZ 5, 6, 8, 9 und 10 sowie in BFG-OZ 7, pdf-S 2; BFG-OZ 11 und BFG-OZ 12):

[...]

Das mit 14. September 2025 datierte Schreiben ist inhaltlich mit dem mit 17. August 2025 datierten Schreiben ident. Im Mängelbehebungsauftrag vom 27. August 2025 wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das mit 17. August 2025 datierte Schreiben nicht geeignet ist, die inhaltlichen Mängel der Beschwerde zu beheben.

Die Beilagen bezeichnete die Bf. im Schreiben vom 14. September 2025 nicht, zumal sie inhaltlich keine Ausführungen dazu machte. Die Prüfung der vorgelegten Beilagen ergab, dass die Beilagen selbst keine Erklärungen enthalten, die sich auf das hg Verfahren beziehen und somit zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Beschwerde führen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I (Feststellung betreffend Zurücknahme der Beschwerde)

Das Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde ( §§ 150 ff FinStrG).

Gemäß § 153 Abs. 1 FinStrG hat die Beschwerde gegen Erkenntnisse zu enthalten:

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        "die Bezeichnung des Erkenntnisses, gegen das sie sich richtet (lit. a);"
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        "die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird (lit. b);"
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        "die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c);"
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        "eine Begründung (lit. d);"
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        "wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung (lit. e)."
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Wenn eine Beschwerde nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist dem Beschwerdeführer deren Behebung aufzutragen (§ 156 Abs. 2 und 4 FinStrG).

Gemäß § 156 Abs. 2 und 4 FinStrG gilt eine Beschwerde als zurückgenommen, wenn binnen gewährter Frist die Behebung inhaltlicher Mängel dieses Rechtsmittels nicht (vollständig) behoben werden.

Die in der Eingabe vom 14. Mai 2025 von der Bf. pauschal formulierte Behauptung betreffend einer Rechteberaubung, ohne die das Verfahren nicht existiert hätte und sie ein anderes Leben gehabt hätte, lässt nicht erkennen, ob sie das Straferkenntnis vom 25. April 2025 hinsichtlich des Schuldspruches oder der Straffestsetzung bekämpfen möchte, und weshalb ihrer Ansicht nach das Straferkenntnisses vom 25. April 2025 rechtswidrig sei. Betreffend die beigelegten Schriftstücke fehlte die Bezeichnung.

Das ergänzende Vorbringen vom 17. August 2025 enthielt keine Ausführungen betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 25. April 2025 und zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Somit ergaben sich weder aus den Ausführungen in der Eingabe vom 14. Mai 2025 noch aus dem ergänzenden Vorbringen vom 17. August 2025 die Anfechtungspunkte. Deshalb mangelte es am inhaltliche Erfordernis gemäß § 153 Abs. 1 lit. b FinStrG.

Das inhaltliche Erfordernis gemäß § 153 Abs. 1 lit. d FinStrG fehlte, weil die Bf. weder in der Eingabe vom 14. Mai 2025 noch im ergänzenden Vorbringen vom 17. August 2025 eine Beschwerdebegründung ausführte.

Die mit den Eingaben vom 17. August 2025 vorgelegten Beilagen weisen keinen Bezug zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf. Dadurch war das Erfordernis gemäß § 153 Abs. 1 lit e FinStrG nicht erfüllt.

Die Bf. hätte spätestens nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrages ausführen müssen, in welchem Umfang sie das Straferkenntnis vom 25. April 2025 bekämpft, aus welchen Erwägungen heraus sie der Ansicht ist, dass dieses Straferkenntnis rechtswidrig ist bzw weshalb ihre Beschwerde ihrer Meinung nach gerechtfertigt ist. Weiters hätte sie die vorgelegten Schriftstücke - sofern es sich dabei um neue Beweismittel handelte - bezeichnen müssen.

Infolge des Mängelbehebungsauftrages langte jedoch nur das mit 14. September 2025 datierte Schreiben beim Bundesfinanzgericht in mehrfacher Ausfertigung ein. Dieses Schreiben ist mit dem ergänzenden Vorbringen vom 17. August 2025 ident und enthält keine Ausführungen zum hg Verfahren. Auch die neuerlich vorgelegten Beilagen weisen keinen Bezug zum hg Verfahren auf.

Somit enthält das mit 14. September 2025 datierte Schreiben keinen Nachtrag der der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 25. April 2025 fehlenden Inhaltserfordernissen. Die bestehenden inhaltlichen Mängel der Beschwerde vom 14. Mai 2025 hat die Bf. trotz Mängelbehebungsauftrag nicht behoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass eine nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen entsprechende Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weshalb im konkreten Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und somit eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am 7. Oktober 2025