IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "17.11.2024: In der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 führt der Beschwerdeführer ", { "type": "strong", "children": [ "zwei" ] }, " gehalts- oder pensionsauszahlende Stellen an." ] }, { "type": "li", "children": [ "18.11.2024: Das Finanzamt erstellt den Einkommensteuerbescheid 2023 mit einer Nachforderung von EUR 3.021,00 und führt ", { "type": "strong", "children": [ "drei" ] }, " gehalts- oder pensionsauszahlende Stellen an." ] }, { "type": "li", "children": [ "21.11.2024: Der Beschwerdeführer erhebt dagegen Beschwerde. Er bestreitet ein Dienstverhältnis beim Dienstgeber \"***G***\" im Jahr 2023 und führt aus, dass sein Dienstverhältnis dort im ", { "type": "strong", "children": [ "Jänner 2022" ] }, " endete. Als Beweismittel legte er den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers für das Jahr 2023 vor, welcher keine Meldung vom Dienstgeber \"***G***\" ausweist. Weiters einen Kontoauszug des Girokontos Nr mit der Filterung \"*G\", welcher einen letzten Zahlungseingang im September 2022 durch die Arbeiterkammer in der Rechtssache *G ausweist." ] }, { "type": "li", "children": [ "16.12.2024: Das Finanzamt wies die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung mit der Begründung ab, da laut dem abverlangten Jahreslohnkonto des Dienstgebers ***G*** im Mai 2023 eine Nachzahlung in Höhe von 4.900 € brutto/3.209,70 € netto ausbezahlt worden sei und somit der übermittelte Lohnzettel demnach korrekt wäre. " ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 10.01.2025 wurde seitens des Beschwerdeführers der Vorlageantrag eingebracht. Hierin wurde das in der Beschwerde Vorgebrachte wiederholt und ergänzt v.a. dadurch, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beauftragte, welcher in einem Schreiben den ehemaligen Dienstgeber ersuchte, Auskunft darüber zu geben, wann und an wen die gegenüber dem Finanzamt geleistete Zahlung im Jahr 2023 erfolgt sei. Der ehemalige Dienstgeber hätte aber darauf nicht reagiert." ] }, { "type": "li", "children": [ "Am 02.06.2025 übermittelte das BFG dem Finanzamt ein \"Ersuchen um Ergänzung\", worin das Finanzamt im Wesentlichen um Vorlage von Beweismittel für die Zahlung des Lohnes an den Beschwerdeführer durch den ehemaligen Dienstgeber im Jahr 2023 gebeten wurde." ] }, { "type": "li", "children": [ "In der Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 04.06.2025 durch das Finanzamt führte dieses aus, dass nicht bekannt sei, wer die Löhne seitens des ehemaligen Dienstgebers an Herrn *K* überwiesen hätte. Es sei auch nicht bekannt, wer dies erledige und auf welches Konto des ***Bf1*** die Löhne überwiesen worden wären. Laut Auskunft der HK (Lohnverrechner) handele es sich um eine Nachzahlung. Der Zufluss soll im Mai 2023 erfolgt sein. Als Beweismittel der Nachzahlung sei von der Firma HK das Jahreslohnkonto 2023 von Herrn ***Bf1*** vorgelegt worden", { "type": "strong", "children": [ ". " ] } ] }, { "type": "li", "children": [ "Mit Schreiben vom 04.07.2025 führte das BFG unter Setzung einer Frist zur Beantwortung eine schriftliche Befragung von MG**** als Auskunftsperson durch. Kern der Befragung war, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2023 in ihren Betrieb angestellt war und ob eine Überweisung des Nettobetrages laut Lohnzettel an den Beschwerdeführer erfolgte." ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
Die schriftliche Befragung blieb unbeantwortet.
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II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2023 durch die bezugsauszahlenden Stellen I Gesellschaft m.b.H. Einkünfte iHv EUR 39.678,79 und P Einkünfte iHv EUR 6.170,16. Er bezog keine Einkünfte von MG****.
2. Beweiswürdigung
Die Einkünfte aus dem Dienstverhältnis I Gesellschaft m.b.H und P ergeben sich aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2023 und werden nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bezog, obwohl hierfür seitens des ehemaligen Dienstgebers gemeldet, im Jahr 2023 keine Einkünfte von "MG****". Der Lohnverrechner legte zwar dem Finanzamt als vermeintliches Beweismittel für die Lohnzahlung im Jahr 2023 das Jahreslohnkonto für Herrn *K* vor, welches im Monat Mai 2023 eine Lohnbuchung ausweist, jedoch befinden sich am Jahreslohnkonto keine Angaben über die (Nach-) Zahlung des strittigen Lohnes an den Beschwerdeführer. Beweismittel über die Bezahlung des strittigen Lohnes an den Beschwerdeführer wurden keine vorgelegt, der Beschwerdeführer hingegen bestreitet vehement eine (Nach-) Zahlung erhalten zu haben. Außerdem weist das Jahreslohnkonto eine Nachzahlung an die Sozialversicherung iHv EUR 628,03 aus, jedoch scheinen aus den Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes des Sozialversicherungsträgers für den Beschwerdeführer im Jahr 2023 keine gemeldeten Daten von MG**** auf, obwohl der Lohnzettel gem. § 84 EStG nicht nur dem Finanzamt, sondern auch dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden gewesen wäre.
Somit liegen widersprüchliche Angaben vor. Beim Sozialversicherungsträger wurden keine Einkünfte für das Jahr 2023 durch den ehemaligen Arbeitgeber gemeldet, dem Finanzamt jedoch wurde ein Lohnzettel bezüglich Einkünfte im Jahr 2023 übermittelt. Da das BFG von der Vollständigkeit des Versicherungsdatenauszuges ausgeht, sieht dieses es als erwiesen an, dass MG**** an den Beschwerdeführer im Jahr 2023 keine Lohnzahlungen geleistet hat. Auch, dass Frau MG**** auf die schriftliche Befragung als Auskunftsperson, obwohl diese nachweislich zugestellt wurde, nicht reagierte, spricht in freier Beweiswürdigung nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass im Jahr 2023 kein Lohn an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 1 EStG sind natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Gemäß § 2 EStG ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Einkünfte, welche der Einkommensteuer unterliegen. Einkünfte sind gem. § 2 Abs. 4 Zif. 2 EStG 1988 der Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten.
Zur Ermittlung der Gesamteinkünfte für das Jahr 2023 ist somit laut ermittelten Sachverhalt der Bezug der Einkünfte durch die bezugsauszahlenden Stellen I Gesellschaft m.b.H. iHv EUR 39.678,79 und P Einkünfte iHv EUR 6.170,16 heranzuziehen. Diese Gesamteinkünfte unterliegen dem progressiven Steuersystem laut Tarif gem. § 33 EStG (siehe auch diesen Erkenntnis beigelegtes Berechnungsblatt). Hingewiesen sei, dass die Nachzahlung laut Berechnungsblatt sich deshalb ergibt, da für jene Einkünfte welche von der P des Jahres 2023 stammen, vor der Veranlagung des Einkommensteuer - Erstbescheides des Jahres 2023 noch keine Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt wurde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass nur erhaltene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegen, ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 1. September 2025