Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Mai 2024 gegen den Bescheid des MA 70, Berufsrettung Wien, Fachbereich Gebühren vom 8. April 2024 betreffend Gebühr gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 8. April 2024 für die am 21. Jänner 2024 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettung und Krankentransportgesetzes (kurz: WRKG) und die hierzu ergangene Gebührenordnung die Einsatzgebühr iHv 790 Euro vorgeschrieben, da der in Betracht kommende Sozialfallsicherungsträger mangels eines ihm gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme keine Eintrittserklärung abgegeben hat.
Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und hielt zunächst fest, das Verfahren sei mangelhaft, weil ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Weiters entspreche der Bescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen, "da er lediglich mit einiger Fantasie erkennbar einen Bescheidspruch enthält." Der Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig.
Am 27. Mai 2024 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die belangte Behörde sei bestrebt gewesen, die entstandenen Einsatzgebühren mit der österreichischen Gesundheitskasse zu verrechnen. Eine Übernahme der zur Verrechnung eingereichten Einsatzgebühren sei jedoch seitens der Österreichischen Gesundheitskasse aufgrund der Diagnose Alkohol-Intoxikation abgelehnt worden. Auf eine solche Entscheidung habe die belangte Behörde keinen Einfluss. Dem Beschwerdeführer stünde es jedoch frei, sich seinerseits mit der österreichischen Gesundheitskasse in Verbindung zu setzen und eine Gebührenübernahme abzuklären.
Mit E-Mail vom 2. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Die Beschwerdevorlage langte am 18. Juli 2024 beim Bundesfinanzgericht ein. Das Bundesfinanzgericht führte am 17. Dezember 2024 und am 23. September 2025 mündliche Verhandlungen durch. In der Zeit dazwischen bemühte sich der Beschwerdeführer um die Kostenübernahme durch seine Sozialversicherung, was sich u.a. auf Grund eines Wechsels des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland als langwierig herausstellte und letztlich - nach Angaben des Beschwerdeführers - nicht erfolgreich war.
Mit per E-Mail eingebrachtem Schriftsatz vom 24. bzw. 26. November 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortführung der vertagten mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor, mit "Fokus auf das Erkenntnis des VwGH zZ 2023/13/0154 ist zudem festzuhalten, dass dort eine unmittelbare Wahrnehmung des sich an die Leitstelle wendenden Polizisten mit - im Vergleich zu dem hier fallgegenständlichen in der Ladung zur Verhandlung vom 23.09.2025 auch transkribierten Kontakt zwischen der Polizei und der Leitstelle - vorlag."
Im gegenständlichen Fall habe sich ein (medizinisch nicht ausgebildeter) Mitarbeiter einer Baufirma an den Meldungsleger gewandt und eine Behauptung aufgestellt. Ungeprüft habe der Meldungsleger diese Behauptung an die Leitstelle weitergegebn, die keinerlei Rückfragen zu allfälligen Wahrnehmungen (beispielsweise durch ein besonders geschultes Organ des Sicherheitsdienstes) gestellt habe, sondern schlicht einen "Rettungseinsatz" ausgelöst , "der im Endeffekt völlig sinnlos und keinesfalls erforderlich war." Die Polizei als Meldungsleger als ein besonders geschultes Organ des Sicherheitsdienstes habe fallkonkret nicht offengelegt, dass der den "Rettungseinsatz" auslösende Sachverhalt ein solcher vom Hörensagen sei. In einer solchen Konstellation könne und dürfe alleine aus Sachlichkeits- und Billigkeitsgründen schon keine Gebühr nach dem WRKG vorgeschrieben werden, zumal in dem Einsatzbericht der vergeblich ausgerückten Rettung selbst festgehalten werde, dass keinerlei Anzeichen einer Alkoholisierung oder irgendeiner anderen Beeinträchtigung festgestellt werden konnten.
Die belangte Behörde wurde über den Verzicht auf die Fortführung der mündlichen Verhandlung (entsprechend der ab 1. Jänner 2026 geltenden Rechtslage) in Kenntnis gesetzt, zeigte sich damit einverstanden und sprach sich für einen zeitnahen Abschluss des Verfahrens aus.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war seit 1. August 2021 bei der Österreicheschen Gesundheitskasse (ÖGK) in der KV, UV und ALV sowie seit 1. Jänner 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne GSVG-KV und ohne GSVG-PV pflichtversichert (vgl. ON 5 des Behördenaktes).
Am 21. Jänner 2024 um 23:51 Uhr wurde die Berufsrettung Wien durch eine Polizeistreife, Fahrzeug ***, der Landespolizeidirektion Wien über Funk zur Adresse ***1*** Nr. 40 in 1180 Wien berufen. Es kam in weiterer Folge zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges mit dem Berufungsgrund "32D01 Fragliche Lebensbedrohung", wobei als Berufungsursache "Erkrankung" angegeben und als Erstdiagnose "Alkohol-Intoxikation" vermerkt wurde (vgl. ON 1 des Behördenaktes).
Aus der Sicht des Mitarbeiters der Berufsrettung Wien (Disponent), der den Anruf entgegengenommen hatte, konnte bei Anforderung des Rettungswagens nicht mit gutem Grund angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Zustandsbild gegeben war, der einen Einsatz gemäß § 1 Z 1 bis 4 WRKG erfordert hätte.
Der Beschwerdeführer wurde von der Rettung in seinem Pkw hinter dem Lenkrad schlafend angetroffen. Ein Fremdverschulden lag nicht vor. Der Beschwerdeführer wünschte keine medizinische Intervention und wollte nicht in eine Krankenanstalt transportiert werden. Ein solcher Transport auch fand nicht statt.
Die Übernahme der Einsatzgebühr wurde seitens des Sozialversicherungsträgers des Beschwerdeführers, der ÖGK, wegen der Erstdiagnose "Alkohol-Intoxikation" abgelehnt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die oben in Klammer angeführten Unterlagen, wie das Einsatzprotokoll der Wiener Berufsrettung (ON 1) sowie die schriftliche Transkription des aufgezeichneten Notrufgesprächs, welche auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.
Die Feststellung zum Einsatzablauf (Einsatzort, Einsatzzeit, Berufungsgrund, Berufungsursache und Erstdiagnose) deckt sich mit den Angaben im Einsatzprotokoll. Der Beschwerdeführer hatte demnach angegeben, Alkohol konsumiert zu haben und schlafen zu wollen.
Die Feststellung, dass vom Disponenten nicht mit gutem Grund angenommen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Zustandsbild gegeben war, der einen Einsatz gemäß § 1 Z 1 bis 4 WRKG erfordert hätte, ergibt sich für das Bundesfinanzgericht aus dem transkribierten Notrufgespräch, wonach die Polizeistreife (Berufer) den Notruf wählte, da ein PKW an besagter Adresse abgestellt war, in dem sich eine aus Sicht der Polizeistreife nicht ansprechbare Person befand. Das Gespräch dauerte lediglich 26 Sekunden und lautete wörtlich wie folgt (vgl. Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.12.2024 zum transkribierten Notrufgespräch am 21.1.2024):
"Disponent: Leitstelle Karl, Hallo?
Berufer: (Funkdienst Sperl??), ich würde euch bitte im 18. brauchen.
Disponent: Ja.
Berufer: ***1*** 40.
D: Ja
B: Da ist ein PKW abgestellt, mit ein entweder voll alkoholisierten oder Defi-Einsatz. Wir fahren es halt als Defi-Einsatz ich kann es dir nicht genau sagen was mit der Person ist. Er ist nicht ansprechbar. Auf jeden Fall….
D: Gut ihr kommt mit Defi, wir auch. Baba
B: Danke! Servus".
Aus dem Tonbandprotokoll geht somit hervor, dass der Disponent nach dem Telefongespräch lediglich wusste, dass sich eine nicht ansprechbare Person in einem abgestellten PKW befand. Wieso diese Person nicht ansprechbar war, ob sie schlief, atmete, oder dem äußeren Anschein nach lebensbedrohende Verletzungen aufwies, war diesem Gespräch nicht zu entnehmen. Gerade aus dem Satz "Wir fahren es halt als Defi-Einsatz ich kann es dir nicht genau sagen was mit der Person ist. Er ist nicht ansprechbar." ergibt sich, dass die Polizei selbst offensichtlich mit einem Defi ausgestattet war und die Rettung für diesen Fall vorsorglich anforderte. Damit der Disponent aber mit guten Grund annehmen konnte, dass beim Beschwerdeführer ein Zustandsbild gegeben war, der einen Einsatz gemäß § 1 Z 1 bis 4 WRKG erfordert hätte, wären konkretere Angaben zum gesundheitlichen Zustandsbild des Beschwerdeführers notwendig gewesen, die seitens des Berufers aber nicht erfolgt sind. Ein solches Zustandsbild ergibt sich jedenfalls nicht allein schon aus dem Umstand, dass die Berufung der Rettung durch eine Polizeistreife erfolgt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Intervention wünschte sowie den Transport ins Krankenhaus ablehnte, ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, wonach der Beschwerdeführer die Untersuchungen und Hospitalisierung verweigerte und sogar während der Amtshandlung der Polizei, die ebenso anwesend war, flüchtete.
Die Ablehnung der Kostenübernahme durch die ÖGK war unstrittig. Der Beschwerdeführer versuchte auf Anraten der Vertreterin der belangten Behörde bei der ÖGK eine nachträgliche Kostenübernahme zu erwirken, scheiterte aber eigenen Angaben zufolge. Eine nachträgliche Kostenübernahme wurde weder der belangten Behörde noch dem Gericht bekannt gegeben.
Gemäß § 1 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes (WRKG) idgF sind Aufgaben eines Rettungsdienstes:
"1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hiefür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;
6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;
7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken."
Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
Nach § 28 Abs 3 WRKG wird der Gemeinderat ermächtigt, diese Gebühr in einer Gebührenordnung festzusetzen.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
Mit Zustimmung der Stadt Wien können gemäß § 30 Abs. 1 WRKG die hierfür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (Gebührenschuldner).
Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben (§ 30 Abs. 2 WRKG).
Auf Grund der Ermächtigung des § 28 Abs. 3 WRKG hat der Gemeinderat der Stadt Wien die im Streitfall anzuwendende Gebührenordnung (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 2024/01) erlassen. Deren § 1 Abs. 1 normiert, dass für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 790 Euro zu entrichten ist.
Die Gebührenpflicht für die Person, für die der Rettungsdienst gerufen wurde, entsteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorgelegen sind, deren Vorliegen jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte (VwGH 30.9.1993, 90/17/0421).
Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat (vgl. dazu VwGH 20.11.2024, Ra 2023/13/0154, mwH insbesondere zur Entstehungsgeschichte der hier relevanten Bestimmungen).
Voraussetzung für die Gebührenschuld ist somit, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegen wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht zu begründen, wieso es zu der Annahme gelangt, dass der Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegengenommen hat, davon ausgehen konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG für den Rettungseinsatz vorlag oder hätte vorliegen können (vgl. wiederum VwGH 20.11.2024, Ra 2023/13/0154, mit Verweis auf VwGH 13.9.2004, 2000/17/0012, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr RKrBefG).
Da der Beschwerdeführer die Hilfeleistung der Wiener Rettung ablehnte, nicht in eine Krankenanstalt transportiert wurde, und auch sonst keine Hilfeleistungen in Anspruch genommen hat, kommt keine der vier Ziffern des § 1 WRKG zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit nur Gebührenschuldner sein, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes des Beschwerdeführers vom Mitarbeiter des Rettungsdienstes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
In Anbetracht der Feststellungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aus dem Gespräch zwischen Berufer und Disponent - wie in der Beweiswürdigung dargestellt - nicht näher auf das gesundheitliche Zustandsbild des Beschwerdeführers zu schließen gewesen, weshalb der Disponent nicht eindeutig und mit gutem Grund davon ausgehen konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG für den Rettungseinsatz vorlag oder hätte vorliegen können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (siehe zB VwGH 30.9.1993, 90/17/0421; 23.9.1994, 91/17/0174; 13.9.2004, 2000/17/0012; 27.2.2009, 2006/17/0016 sowie zuletzt 20.11.2024, Ra 2023/13/0154). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
Im Übrigen war im Beschwerdefall die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorlagen.
Wien, am 8. Jänner 2026
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